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I. Streitig sind die
einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Zuwendung der ehemaligen
Konzernmuttergesellschaft des Arbeitgebers an dessen Arbeitnehmer
sowie die der Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger), Eheleute, waren im Streitjahr (2007) jeweils
nichtselbständig tätig; die Klägerin war als
Realschullehrerin, der Kläger bei der A-GmbH beschäftigt.
Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Die B-GmbH
veräußerte sämtliche Gesellschaftsanteile der A-GmbH
mit Wirkung zum 1.3.2007 an die D-AG. Der Kläger erhielt am
14.3.2007 einen von der B-GmbH ausgestellten Scheck über 5.200
EUR sowie ein Begleitschreiben vom 12.3.2007, das folgenden
Wortlaut hatte:
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“Sehr geehrter Herr ...,
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die bisherige Alleingesellschafterin der
A-GmbH, die B-GmbH, hat ihre Geschäftsanteile an die D-AG
verkauft. Der Verkauf wurde am 1. März rechtswirksam.
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Aus diesem Anlass schenkt Ihnen die B-GmbH
die in beiliegendem Scheck verzeichnete Summe. Bei diesem Betrag
handelt es sich um eine freiwillige, nicht mehr mit dem
Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehende Zuwendung, die
grundsätzlich der Schenkungsteuer unterliegt. Die Höhe
der anfallenden Schenkungsteuer ist in Abhängigkeit von dem
Zuwendungsbetrag der folgenden Tabelle zu entnehmen.“
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Auch die anderen 166 Arbeitnehmer der
A-GmbH erhielten Zuwendungen der B-GmbH, die sich insgesamt auf
rund 2,8 Mio. EUR beliefen. In einer Pressemitteilung der B-GmbH
vom 15.3.2007 heißt es dazu:
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“Die B-GmbH verabschiedet sich von
den 167 Mitarbeitern der an die D-AG verkauften (...) A-GmbH mit
einem Überraschungsgeschenk: Jeder Mitarbeiter erhält
5.200 EUR, die schenkungsteuerfrei sind. Mit dem Bonus für die
erweiterte Geschäftsführung zahlt die B-GmbH 2,8 Mio. EUR
an die Belegschaft als außerordentliche Anerkennung für
die geleistete Arbeit.“
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) behandelte in dem an die Kläger gerichteten
Einkommensteuerbescheid des Streitjahrs die Zahlung in Höhe
von 5.200 EUR als einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach
erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren erhoben die
Kläger dagegen Klage und machten im Wege der Klageerweiterung
dann auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
der als Lehrerin an einer Realschule tätigen Klägerin in
Höhe von 2.286 EUR als weitere Werbungskosten mit der
Begründung geltend, dass die Klägerin in der Schule
keinen eigenen Arbeitsplatz zur Verfügung habe. Im
streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid i.d.F. des
Änderungsbescheids vom 14.3.2011 hatte das FA die Zuwendung in
Höhe von 5.200 EUR nach § 34 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt besteuert und die
Aufwendungen der Klägerin für ihr häusliches
Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten
berücksichtigt.
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Das Finanzgericht (FG) hat die dagegen
gerichtete Klage, mit der die Kläger begehrten, die
Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
um 5.200 EUR geringer anzusetzen sowie für das häusliche
Arbeitszimmer über den schon angesetzten Betrag von 1.250 EUR
hinaus weitere 1.036 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften
der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen, abgewiesen.
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6
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Die Kläger rügen mit ihrer
Revision die Verletzung des materiellen (Verfassungs-)Rechts und
des formellen Rechts.
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Sie beantragen, das angefochtene Urteil des
FG Düsseldorf aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid
für 2007 vom 14.3.2011 dahingehend abzuändern, dass die
Einkünfte der Klägerin um weitere 1.035,57 EUR und die
Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
um 5.200 EUR geringer anzusetzen sind und die Einkommensteuer 2007
dementsprechend niedriger festgesetzt wird,
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hilfsweise, eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber einzuholen, ob
§ 52 Abs. 12 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom
8.12.2010 (JStG 2010) i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG 2007 i.d.F. des JStG 2010 mit dem
Grundgesetz (GG) insoweit unvereinbar ist, als danach auch die
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für ein
häusliches Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers, dem für die
berufliche oder betriebliche Tätigkeit im Jahr 2007 kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, durch § 52 Abs.
12 EStG i.d.F. des JStG 2010 rückwirkend ohne
Übergangsregelung auf einen Jahresbetrag von 1.250 EUR
begrenzt wurde.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die streitige Zuwendung in Höhe von 5.200 EUR als
Arbeitslohn des Klägers zu erfassen ist, dass die Aufwendungen
für das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin nur im
Rahmen des Höchstbetrages von 1.250 EUR als Werbungskosten zu
berücksichtigen sind sowie dass dieser Höchstbetrag
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
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1. Zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß §
19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG - neben Gehältern und Löhnen
- auch andere Bezüge und Vorteile, die
„für“ eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden,
unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob
es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§
19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann
als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch
das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass
ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne)
Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine
Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist
vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit
Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und
sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn
sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als
Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 18.10.2012 VI R
64/11, BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131 = SIS 12 31 04, m.w.N.).
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a) Arbeitslohn kann nach der mittlerweile
ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile
in BFHE 239, 270, BFH/NV 2013, 131 = SIS 12 31 04; vom 20.5.2010 VI
R 41/09, BFHE 229, 346, BStBl II 2010, 1022 = SIS 10 20 98; jeweils
m.w.N.) ausnahmsweise auch bei der Zuwendung eines Dritten
anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt „für“
eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des
Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt,
erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich
für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den
Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis steht. Dagegen liegt dann kein Arbeitslohn
vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen
sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender
Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt
wird; Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung auf anderen
Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmer und Drittem
gründet.
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Ob eine Zuwendung durch das
Dienstverhältnis veranlasst ist, obliegt in erster Linie der
tatrichterlichen Würdigung durch das FG; dies gilt auch
für die Zuwendung eines Dritten. Denn ob der entsprechende
Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen
Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich
zuzurechnen ist, kann nur aufgrund einer grundsätzlich der
Tatsacheninstanz vorbehaltenen Würdigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das FG
eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem
Ergebnis, dass die streitige Zahlung in Höhe von 5.200 EUR
durch das individuelle Dienstverhältnis des Klägers zur
A-GmbH veranlasst gewesen sei und sich als Frucht der
Tätigkeit für diese darstelle. Das FG hat den
Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis insbesondere
damit begründet, dass alle 167 Arbeitnehmer der A-GmbH die
Zuwendungen der ehemaligen Konzernmutter erhalten hätten, sie
zusammen mit Bonuszahlungen ausgezahlt worden seien und in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Anteilsveräußerungsvertrag stünden und deshalb eine
Anerkennung für die geleistete Arbeit seien. Zu Recht hat das
FG im Rahmen der Gesamtwürdigung insbesondere auch das mit dem
Scheck übergebene Begleitschreiben vom 12.3.2007
berücksichtigt und auch daraus geschlossen, dass Grund der
Zuwendung das Arbeitsverhältnis des Klägers gewesen sei.
Diese Gesamtwürdigung ist nicht nur möglich, sondern
naheliegend und revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu
beanstanden.
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aa) Die von den Klägern dagegen
vorgebrachten Einwände greifen im Ergebnis nicht.
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Unerheblich sind insoweit die
persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an der
Zuwendung Beteiligten, wonach die Zahlung nicht im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon
eine eigenständige Schenkung darstelle. Denn auf die
subjektive Einschätzung der Beteiligten kommt es, so
zutreffend das FG, nicht an. Entscheidend sind vielmehr die
vorgefundenen objektiven Tatumstände, die vom FG als
Tatsacheninstanz eigenständig zu würdigen sind.
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Entsprechendes gilt für den Einwand, dass
das FG es verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, die Akten des
für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts X
beizuziehen. Denn insoweit ist nicht ersichtlich, welche konkreten
Tatsachen sich hieraus ergeben sollten, die das FG hätte
berücksichtigen müssen; solche haben die Kläger im
finanzgerichtlichen Verfahren auch nicht vorgetragen. Allein die
rechtliche Würdigung des Finanzamts X, dass eine Schenkung
vorliege, lässt die einkommensteuerrechtliche Würdigung
des FG unberührt. Dabei kann es der Senat angesichts des
Umstandes, dass es im Falle der Kläger zu keiner Festsetzung
der Schenkungsteuer gekommen war, dahinstehen lassen, in welcher
Weise gegebenenfalls beim Vorliegen einer widerstreitenden
Steuerfestsetzung i.S. des § 174 Abs. 1 Satz 1 der
Abgabenordnung zu verfahren gewesen wäre.
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Die Kläger können sich auch nicht
mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
berufen, wonach steuerpflichtiger Arbeitslohn nicht anzunehmen ist,
wenn der Arbeitnehmer sich den Vorteil gegen den Willen des
Arbeitgebers selbst zuteilt, weil dieser dann nicht
„für“ eine Beschäftigung im
öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werde
(Senatsurteile vom 11.2.2010 VI R 43/09, BFHE 228, 354, BStBl II
2012, 266 = SIS 10 06 54; vom 21.4.2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228,
BStBl II 2010, 848 = SIS 10 22 06). Denn sie steht der
Würdigung des FG nicht entgegen, dass die bewusste und
gewollte Zuwendung eines Dritten, nämlich der B-GmbH, durch
das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlasst gewesen sei.
Entsprechendes gilt für den Einwand, dass der Kläger
durch die Annahme der Zuwendung gegen arbeitsvertraglich
verbindliche Richtlinien der D-AG verstoßen habe. Denn
ungeachtet der Frage, ob diese Compliance-Regeln für die
Konstellation, dass die Muttergesellschaft den Arbeitnehmern ihrer
ehemaligen Tochtergesellschaft Geld zuwendet, überhaupt
anwendbar sind, schließen solche Richtlinien die vom FG
getroffene einkommensteuerrechtliche Einordnung und Würdigung
als Lohnzahlungen jedenfalls nicht aus. Sollte der Kläger die
streitigen Zuwendungen angesichts und in Befolgung dieser
Compliance-Regeln in späteren Veranlagungszeiträumen
wieder zurückgezahlt haben, spricht nichts dagegen, diese
Rückzahlungen dann einkünftemindernd zu
berücksichtigen.
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Auch aus dem von den Klägern
herangezogenen Senatsurteil vom 8.5.2008 VI R 50/05 (BFHE 221, 157,
BStBl II 2008, 868 = SIS 08 28 64) folgt nichts anderes. Denn dort
hatte der Senat ein Arbeitsverhältnis in steuerlicher Hinsicht
verneint, das im Streitfall der Kläger aber gerade besteht.
Entsprechendes gilt ersichtlich für die Entscheidung des BFH,
die eine Zuwendung eines Sponsors zugunsten eines
Fußballsportvereins durch Übergabe eines Schecks zur
Finanzierung von Ablösesummen für Spielereinkäufe im
Rahmen des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Erbschaftsteuergesetzes zum Gegenstand hatte (BFH-Urteil vom
15.3.2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472 = SIS 07 13 13).
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bb) Die Kläger können ihre Revision
auch nicht mit Erfolg auf Verfahrensmängel stützen. Denn
die von den Klägern gerügten Verfahrensmängel liegen
nicht vor. Das FG hat insbesondere nicht dadurch gegen § 76
Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, dass es die von den Klägern
beantragte Beweiserhebung nicht durchgeführt und die dazu
benannten Zeugen nicht vernommen hat. Grundsätzlich ist eine
von den Beteiligten beantragte Beweiserhebung nur verzichtbar, wenn
das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich
ist, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des
Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann, wenn das
Beweismittel unerreichbar ist oder wenn das Beweismittel
unzulässig oder absolut untauglich ist (BFH-Urteil vom
3.12.2009 VI R 58/07, BFHE 227, 365, BStBl II 2010, 531 = SIS 10 04 93, m.w.N.).
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20
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Nachdem das FG die unter Beweis gestellte
Behauptung als wahr unterstellt hatte, dass der Kläger die
streitige Zuwendung nicht nur deshalb erhalten habe, weil er
Arbeitnehmer der A-GmbH gewesen sei, hat es nach Maßgabe der
vorgenannten Rechtsgrundsätze zutreffend die dazu beantragte
Durchführung der Beweisaufnahme abgelehnt.
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Das FG hat weiter auch zu den übrigen
unter Beweis gestellten Behauptungen der Kläger eine
Durchführung der Beweisaufnahme zu Recht abgelehnt. Denn das
FG hat hierzu zutreffend ebenfalls darauf abgestellt, dass die
insoweit formulierten Beweisfragen für den Ausgang des
Rechtsstreits ersichtlich unerheblich gewesen seien. Das FG konnte
es dahinstehen lassen, ob die Zuwendung durch die Arbeitgeberin des
Klägers, auf deren Veranlassung oder mit deren Kenntnis
erfolgt sei, ob der Kläger Vereinbarungen über
abfindungsähnliche Zahlungen mit der B-GmbH oder mit der
A-GmbH getroffen habe, ob er von diesen beiden Gesellschaften
„Zahlungen im Rahmen des Unternehmensverkaufs seines
Arbeitgebers“ gefordert habe sowie, ob er den Verlust
seines Arbeitsplatzes hätte erwarten oder befürchten
müssen. Entsprechendes gilt zum Inhalt und der
Überwachung der Verhaltensregeln der D-AG sowie, ob
Verstöße dagegen disziplinarische Folgen gehabt
hätten.
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2. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2010 kann ein
Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches
Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010
nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf
1.250 EUR begrenzt; allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 die Beschränkung der
Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
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a) Diese das häusliche Arbeitszimmer
betreffende Gesamtregelung kommt auch hier im Fall der
Klägerin zur Anwendung. Denn gemäß § 52 Abs. 12
Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2010 gilt die mit dem JStG 2010
geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem
Veranlagungszeitraum 2007. Das FG hat nach Maßgabe dieser
Rechtsgrundsätze auf Grundlage der von ihm getroffenen
Feststellungen die Aufwendungen der Klägerin für deren
häusliches Arbeitszimmer zutreffend in Höhe von 1.250 EUR
berücksichtigt.
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Im Ergebnis erfolglos ist der erstmals mit
Revisionsschriftsatz vom 23.2.2013 geltend gemachte Einwand, dass
das FG festgestellt habe, die Klägerin nutze kein
häusliches Arbeitszimmer, sondern ein so genanntes
außerhäusliches Arbeitszimmer im Sinne der Rechtsprechung
des erkennenden Senats (Urteil vom 26.2.2003 VI R 160/99, BFHE 202,
101, BStBl II 2003, 515 = SIS 03 26 72), weil sich das
Arbeitszimmer der Klägerin im Untergeschoss des
Einfamilienhauses der Kläger befinde. Denn allein der Umstand,
dass sich das häusliche Arbeitszimmer und die übrigen
Teile der Wohnung nicht auf derselben Etage befinden, macht aus
einem häuslichen Arbeitszimmer kein außerhäusliches.
Das ergibt sich auch nicht aus dem von den Klägern
angeführten Senatsurteil. Danach liegt ein häusliches
Arbeitszimmer durch Einbindung in die häusliche Sphäre
vor, wenn der Raum zur privat genutzten Wohnung gehört. Davon
ist nicht nur bei den eigentlichen Wohnräumen, sondern auch
bei Zubehörräumen wie Abstell-, Keller- und
Speicherräumen auszugehen (Senatsurteil in BFHE 202, 101,
BStBl II 2003, 515 = SIS 03 26 72, unter Rz 12). So liegt der Fall
hier gerade auch angesichts der von den Klägern in Bezug
genommenen und zu den finanzgerichtlichen Akten gereichten
Grundrissen ihres Einfamilienhauses.
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b) Der erkennende Senat teilt die von den
Klägern geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken
gegen den begrenzten Abzug der Aufwendungen für das
häusliche Arbeitszimmer nicht. Die Regelung enthält
insbesondere keine nachträgliche und belastende Änderung
der Rechtsfolge, die nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG
einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den
Grundrechten bedarf (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvR 748/05
u.a., BVerfGE 127, 61 = SIS 10 22 39, BGBl I 2010, 1296).
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aa) Eine rückwirkende Benachteiligung der
Klägerin im Vergleich zu der zunächst im
Veranlagungszeitraum 2007 geltenden, dann aber durch die
Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 6.7.2010 2 BvL 13/09,
BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16, BGBl I 2010, 1157) teilweise
für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärte Regelung
über den Abzug von Aufwendungen für häusliche
Arbeitszimmer i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 ist
nicht festzustellen. Zutreffend hat das FG insoweit darauf
hingewiesen, dass nach dieser Regelung Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abziehbar
waren; ein Vertrauen darauf, dass derjenige, der neben dem
häuslichen Arbeitszimmer über keinen anderen Arbeitsplatz
verfügte, Aufwendungen für das häusliche
Arbeitszimmer in voller Höhe als Werbungskosten abziehen
könnte, sei daher nicht entstanden.
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bb) Insbesondere bestand unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG aber auch kein
schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber im
Rahmen der Neuregelung für den Veranlagungszeitraum 2007 von
einer Abzugsbeschränkung ganz Abstand nehmen müsste. Eine
solche abzugsbeschränkende Regelung galt von 1996 bis 2006;
diese wurde mit Urteil des BVerfG vom 7.12.1999 2 BvR 301/98
(BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 = SIS 99 24 15) als mit Art.
3 Abs. 1 GG vereinbar erklärt (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2011
VI R 71/10, BFHE 235, 448, BStBl II 2012, 234 = SIS 12 01 10).
Schon in dieser Entscheidung beurteilte das BVerfG angesichts des
bei einem häuslichen Arbeitszimmer gegebenen engen
Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung den
Ansatz einer grob pauschalierenden Höchstgrenze für
derartige Aufwendungen als verfassungsrechtlich unbedenklich; auf
diese Entscheidung nahm das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE
126, 268 = SIS 10 19 16, BGBl I 2010, 1157, der dem Gesetzgeber
eine verfassungskonforme Neuregelung aufgegeben hatte,
ausdrücklich Bezug und verwies insoweit auf die von 1996 bis
2006 geltende Vorgängerregelung.
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Entgegen der Auffassung der Kläger
bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den in
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010
normierten Höchstbetrag für einen Werbungskostenabzug.
Denn insoweit hatte das BVerfG entschieden, dass es dem Gesetzgeber
auch unbenommen bleibt, bei der Bestimmung des Höchstbetrages
die objektiv gegebene, staatlich jedoch nicht beobachtbare
Möglichkeit privater Mitbenutzung des häuslichen
Arbeitszimmers pauschal zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 126, 268 = SIS 10 19 16, BGBl I 2010, 1157, Rz 47).
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