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I. Streitpunkt ist, ob in Zusammenhang mit
der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen aufgrund
Anteilsvereinigung angefallene Grunderwerbsteuern als
Anschaffungskosten der erworbenen Anteile zu aktivieren sind oder
ob es sich dabei um sofort abzugsfähigen Aufwand
handelt.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit
abweichendem Wirtschaftsjahr zum 30. September, die im Streitjahr
(2000) die Rechtsform einer AG hatte und deren sämtliche
Anteile - teilweise mittelbar - von der X-AG gehalten wurden. Die
X-AG war ferner unmittelbar zu jeweils 50,1 v.H. an der A-GmbH
sowie an der B-AG beteiligt. Zu den Betriebsvermögen der
beiden letztgenannten Gesellschaften zählte jeweils auch
Grundbesitz. Die restlichen Anteile an der A-GmbH und an der B-AG
gehörten zum ganz überwiegenden Teil der Y-AG, an der die
Klägerin im Streitjahr zu 88 v.H. beteiligt war und zu der sie
als Organträgerin in einem körperschaftsteuerrechtlichen
Organschaftsverhältnis stand.
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Mit Einbringungsvertrag vom 29.6.2000
übertrug die X-AG ihre Anteile an der A-GmbH und an der B-AG
im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage gemäß § 183
des Aktiengesetzes (AktG) auf diese. Die Einbringung erfolgte nach
§ 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 zu Buchwerten. Nach
Erwerb der Anteile war die Klägerin auf Grundlage des
Berechnungsmodus des § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2
Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I
1999, 402, BStBl I 1999, 304) - GrEStG - für die Hinzurechnung
von Anteilen abhängiger Gesellschaften zu mehr als 95 v.H.
unmittelbar und mittelbar an beiden Gesellschaften beteiligt. Das
zuständige Betriebsfinanzamt wertete den Einbringungsvorgang
als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung gemäß
§ 1 Abs. 3 GrEStG und stellte die grunderwerbsteuerrechtlichen
Bemessungsgrundlagen entsprechend fest. Die jeweiligen
Belegenheitsfinanzämter setzten gegenüber der
Klägerin Grunderwerbsteuern in Höhe von zuletzt insgesamt
435.283,23 EUR fest.
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Die Klägerin zog die Zahlungen
für die Grunderwerbsteuern in ihrer Steuerbilanz zum 30.9.2000
als Betriebsausgaben ab. In ihrer Handelsbilanz - nicht aber in der
Steuerbilanz - aktivierte die Klägerin die Grunderwerbsteuern
als Anschaffungsnebenkosten auf die eingebrachten Beteiligungen.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) vertrat
die Auffassung, bei den Aufwendungen für die
Grunderwerbsteuern handele es sich um aktivierungspflichtige
Anschaffungsnebenkosten auf die eingebrachten Beteiligungen und
erließ entsprechende körperschaftsteuerrechtliche
Änderungsbescheide für das Streitjahr.
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Die deswegen erhobene Klage blieb ohne
Erfolg; das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sie als
unbegründet abgewiesen. Sein Urteil vom 8.12.2009 6 K 4720/07
K,F ist in EFG 2010, 666 = SIS 10 10 97 abgedruckt.
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Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf
Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der
Klägerin.
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Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
den Bescheid über Körperschaftsteuer 2000,
Solidaritätszuschlag und Feststellungen nach § 47 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG 1999) vom 2.10.2007 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.12.2007 dahingehend zu
ändern, dass von einem um die aktivierte Grunderwerbsteuer
geringeren zu versteuernden Einkommen ausgegangen wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist im Hinblick auf die
Festsetzung der Körperschaftsteuer begründet und
führt insoweit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur antragsgemäßen Änderung des
angefochtenen Bescheids. Im Übrigen bleibt das Rechtsmittel
ohne Erfolg.
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1. Bei der Ermittlung des Bilanzgewinns der
Klägerin sind die infolge der grunderwerbsteuerrechtlichen
Anteilsvereinigungen hinsichtlich der A-GmbH und der B-AG gegen die
Klägerin festgesetzten Grunderwerbsteuern nicht als
Anschaffungsnebenkosten der durch Sacheinlage erworbenen
Beteiligungen an diesen Gesellschaften zu aktivieren.
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a) Im Ausgangspunkt zutreffend - und auch von
der Revision nicht beanstandet - hat das FG allerdings angenommen,
dass die Beteiligungen an den Kapitalgesellschaften in der Bilanz
der Klägerin zum 30.9.2000 gemäß § 8 Abs. 1
KStG 1999 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) mit den Anschaffungskosten
anzusetzen sind. Denn der Klägerin wurden die Beteiligungen
nicht durch eine Einlage der X-AG i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 5
EStG 1997 zugeführt, für die die in dieser Vorschrift
normierten Bewertungsregeln gelten würden, sondern durch einen
Erwerbsvorgang. Die Einbringung der Beteiligungen im Wege der
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage (§ 183 AktG) ist
steuerrechtlich als tauschähnliches Geschäft (Hingabe der
Einlageforderung gegen den Empfang des Sachwertes, vgl.
Senatsurteile vom 24.4.2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008,
253 = SIS 07 25 16, und vom 7.4.2010 I R 55/09, BFHE 229, 518,
BStBl II 2010, 1094 = SIS 10 22 98, m.w.N.) und nicht als Einlage
anzusehen.
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b) Die gegen die Klägerin festgesetzten
Grunderwerbsteuern rechnen indes entgegen der Ansicht der
Vorinstanz nicht zu den Anschaffungs(neben)kosten.
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Nach der Definition des § 255 Abs. 1 Satz
1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind Anschaffungskosten die
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören auch die
Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten
(§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Dieser handelsrechtliche Begriff
der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden
Definition im Körperschaft- oder Einkommensteuergesetz auch
der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (Senatsurteil
vom 3.8.2005 I R 36/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369 = SIS 06 02 12, m.w.N.).
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Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen
der Einbeziehung von Nebenkosten und nachträglichen
Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält -
unter Ausschluss der Gemeinkosten - alle mit dem
Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 19.4.1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977,
600 = SIS 77 03 28; Adler/Düring/ Schmaltz, Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., § 255 HGB Rz 18),
somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen
Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen,
insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6.7.1989 IV R 27/87, BFHE 157, 554, BStBl
II 1990, 126 = SIS 89 21 16). Nicht entscheidend ist, ob diese
Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss
hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 12.6.1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516,
BStBl II 1978, 620 = SIS 78 03 42).
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Allerdings können
„Anschaffungs“kosten eines Wirtschaftsguts nur
solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind (BFH-Urteile
vom 3.7.1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811 = SIS 97 22 24; vom 17.10.2001 I R 32/00, BFHE 197, 58, BStBl II 2002,
349 = SIS 02 06 17). Hierzu ist ein bloßer kausaler oder
zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend.
Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an
(finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. BFH-Urteil vom
13.10.1983 IV R 160/78, BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101 = SIS 84 01 08; Senatsurteil in BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369 = SIS 06 02 12, jeweils m.w.N.). Dieser Zweck muss - aus der Sicht des
Bilanzierenden - auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft
(„angestrebter Erfolg und betriebsbereiter
Zustand“, vgl. BFH-Beschluss in BFHE 125, 516, BStBl II
1978, 620 = SIS 78 03 42) des angeschafften Wirtschaftsguts als
Teil des Betriebsvermögens gerichtet sein (Senatsurteil in
BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369 = SIS 06 02 12).
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c) Ob nach diesen Maßgaben die
Grunderwerbsteuern, die bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen nach
Maßgabe von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG infolge
unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsvereinigung entstehen
können, als Anschaffungsnebenkosten auf die hinzuerworbenen
Anteile anzusehen sind, wird unterschiedlich beurteilt. Einige FG
und die Finanzverwaltung bejahen dies (neben der vorinstanzlichen
Entscheidung auch Urteil des FG München vom 21.6.2005 2 K
3182/02, EFG 2007, 252 = SIS 07 04 82; FG Baden-Württemberg,
Urteil vom 7.7.2009 6 K 2349/08, juris = SIS 10 34 49;
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom
20.8.2007, DStR 2007, 1679 = SIS 07 32 91; Verfügung der
Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.7.2007 S 2171-65-StO 221/222,
juris = SIS 08 15 15; ebenso Kulosa in Schmidt,
Einkommensteuergesetz, 30. Aufl., § 6 Rz 54 - anders Glanegger
in Schmidt, 28. Aufl., § 6 Rz 84 - ; Gosch in Kirchhof,
Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 17 Rz 105; Grotherr, BB
1994, 1970, 1975; Hoffmann in Littmann/Bitz/Pust, Das
Einkommensteuerrecht, § 6 EStG Rz 167 - offenlassend ders. in
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2. Aufl.,
§ 255 Rz 27 [Fn. 36] - ; Widmann in Widmann/Mayer,
Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz 1009; Patt in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 21
UmwStG [SEStEG] Rz 70; Menner in Haritz/Menner,
Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 20 Rz 370; Mayer-Wegelin
in Bordewin/Brandt, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz 311). Ein
Teil der Literatur ist gegenteiliger Auffassung und spricht sich
für eine Behandlung der Grunderwerbsteuern als sofort
abziehbarer Aufwand aus (Ellrott/Brendt in Beck´scher
Bilanzkommentar, 7. Aufl., § 255 Rz 325
„Grunderwerbsteuer“; Heine, INF 2002, 44, 45,
und INF 2004, 583, 586 sowie INF 2005, 782, 783; Lohmann/von
Goldacker/Gick, BB 2007, 295, 296 f.; Lohmann/von Goldacker/Zeitz,
BB 2007, 2777 und BB 2009, 477; Behrens, DStR 2008, 338, 341 f.;
Müller, DB 1997, 1433, 1435; Korn/Strahl in Korn, EStG, §
6 Rz 294; Ortmann-Babel in Lademann, Einkommensteuergesetz, §
6 Rz 283m „Grunderwerbsteuer“; Roser in
Gosch/Schwedhelm/Spiegelberger, GmbH-Beratung, Nr. 7 zu
Grunderwerbsteuer). Der Senat hält die letztgenannte
Auffassung für zutreffend.
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aa) Nach der im Streitfall zur Anwendung
gekommenen Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt -
soweit hier von Interesse - der Grunderwerbsteuer ein
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines
oder mehrerer Anteile einer Gesellschaft begründet, wenn durch
die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 v.H.
der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der
Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen vereinigt
werden würden. Gegenstand der Besteuerung nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG ist nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern die
durch ihn begründete Zuordnung aller Anteile in einer Hand.
Mit dem Anteilserwerb wird grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in
dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er
die Grundstücke von der Gesellschaft erworben, deren Anteile
sich in seiner Hand vereinigen (BFH-Urteil vom 2.4.2008 II R 53/06,
BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544 = SIS 08 21 73, m.w.N.). Das
Gesetz fingiert folglich mit Hilfe des Ersatztatbestands der
Anteilsvereinigung einen zivilrechtlich nicht vorhandenen
grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang (vgl. BFH-Urteil vom
25.8.2010 II R 65/08, BFHE 231, 239 = SIS 10 42 34, zu § 1
Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG).
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bb) Das grunderwerbsteuerrechtliche
Besteuerungsobjekt bei der Anteilsvereinigung - nämlich der
fiktive Erwerb der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden
Grundstücke - findet im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung.
Die Grundstücke befinden sich nach dem Anteilserwerb
unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum
der Gesellschaft und sind weiterhin bei dieser und nicht bei dem
Anteilserwerber zu bilanzieren. Die Verfügungsmacht über
die Grundstücke ist weder rechtlich noch wirtschaftlich
Gegenstand der Erwerbsvorgänge in Bezug auf die
Geschäftsanteile.
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cc) Aus dieser fehlenden Entsprechung im
Ertragsteuerrecht folgt nicht - wie die Vorinstanz offenbar meint
-, dass mangels Anknüpfungsmöglichkeit an das
„eigentliche“ Besteuerungsobjekt die
Grunderwerbsteuer stattdessen dem Anteilserwerb als
Anschaffungskosten zugeordnet werden müsste, weil dieser das
letzte die Grunderwerbsteuerpflicht auslösende
Tatbestandselement ist. Vielmehr fehlt es in ertragsteuerlicher
Hinsicht an einem über die reine Kausalität
hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen
und dem Anschaffungsvorgang. Da Anknüpfungspunkt für die
Entstehung der Steuer nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern
eine spezifisch grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion im Hinblick auf
ein anderes, nicht vom Anteilserwerber angeschafftes und nicht bei
diesem zu erfassendes Wirtschaftsgut ist, handelt es sich dabei um
Aufwand, der aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und
final dem hinzuerworbenen Geschäftsanteil zugeordnet werden
kann.
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dd) Auch das FG hat diese Zusammenhänge
im Ansatz zutreffend erkannt, da auch aus seiner Sicht die
Grunderwerbsteuer im Falle der Anteilsvereinigung nicht
„für“ den Anteilerwerb entrichtet wird.
Soweit die Vorinstanz (ähnlich Urteil des FG München in
EFG 2007, 252 = SIS 07 04 82) aber meint, es komme in diesem Fall
für den Anschaffungskostenbegriff nicht auf die
Zweckgerichtetheit der Aufwendungen an, weil die Entstehung der
Grunderwerbsteuer auf einer der Disposition des Steuerpflichtigen
entzogenen, zwingenden Folge des Anteilserwerbs beruhe, folgt der
Senat dem nicht. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür
ersichtlich, bei der Prüfung von Aufwendungen auf ihren
Zweckzusammenhang mit der Anschaffung eines Wirtschaftsguts
unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, je nachdem, ob es
sich um vermeidbare oder um gesetzlich festgelegte Aufwendungen
handelt. Aus dem vom FG herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 157, 554,
BStBl II 1990, 126 = SIS 89 21 16 - betreffend einen baurechtlichen
Flächenbeitrag in Bezug auf ein Grundstück - ergibt sich
nichts Gegenteiliges. Auch im Hinblick auf gesetzlich angeordnete
Aufwendungen bleibt es deshalb dabei, dass die bloße
Ursächlichkeit des Erwerbs für die Entstehung der
Aufwendungen zur Charakterisierung als Anschaffungs(neben)kosten
nicht ausreicht, sondern zusätzlich auch ein innerer, finaler
Zweckzusammenhang zwischen Anschaffungsvorgang und Aufwendung
erforderlich ist, an dem es hier fehlt.
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ee) Für die Richtigkeit dieser
Lösung spricht, dass eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer
insbesondere beim Erwerb von sog.
„Zwerganteilen“ zu überhöhten und
deshalb wenig sachgerechten Bilanzansätzen führen
könnte. Denn weil die Grunderwerbsteuer in den Fällen der
Anteilsvereinigung nicht anhand der für den Anteilserwerb
gezahlten Vergütung, sondern auf der Grundlage des sog.
Bedarfswertes der fiktiv erworbenen Grundstücke bemessen wird
(§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 oder
3 des Bewertungsgesetzes, s. dazu BFH-Beschluss vom 2.3.2011 II R
23/10 = SIS 11 13 28, zur amtlichen Veröffentlichung
bestimmt), kann der Erwerb einer geringfügigen Beteiligung,
wenn dadurch der Tatbestand einer unmittelbaren oder mittelbaren
Anteilsvereinigung verwirklicht wird, Grunderwerbsteuern
auslösen, die die
„Haupt“-Anschaffungskosten für die
hinzuerworbenen Anteile erheblich übersteigen. So wären
z.B. gleich hohe Grunderwerbsteuern wie die im Streitfall
festgesetzten entstanden, wenn die Klägerin anstatt 50,1 v.H.
nur jeweils 0,1 v.H. der Anteile der A-GmbH und der B-AG erworben
hätte (und die Y-GmbH jeweils mindestens 94,9 v.H. der
Geschäftsanteile innegehabt hätte).
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d) Das FG hat eine andere Auffassung
vertreten. Sein Urteil ist deshalb hinsichtlich der Festsetzung der
Körperschaftsteuer aufzuheben. Der angefochtene Bescheid ist
dahin abzuändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns die von
der Klägerin gezahlten Grunderwerbsteuern nicht als
Anschaffungskosten auf die Beteiligungen an der A-GmbH und an der
B-AG aktiviert werden. Die Berechnung der Körperschaftsteuer
wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA
übertragen.
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2. Im Übrigen (Festsetzung des
Solidaritätszuschlags, gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG 1999
zum 30.9.2000 und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2
KStG 1999) ist die Revision unbegründet und deshalb
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Einwendungen der
Klägerin betreffen ausschließlich die Ermittlung ihres
Bilanzgewinns als Grundlage ihres zu versteuernden Einkommens.
Insoweit ist der Körperschaftsteuerbescheid aber
Grundlagenbescheid sowohl für die Festsetzung des
Solidaritätszuschlags (vgl. § 1 Abs. 5 des
Solidaritätszuschlagsgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Regelung
der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.12.2000,
BGBl I 2000, 1978, BStBl I 2001, 38) als auch für die
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47
Abs. 1 Nr. 1 KStG 1999 (§ 47 Abs. 2 KStG 1999). Die
diesbezüglichen Einwendungen können deshalb
gemäß § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der
Abgabenordnung nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den
Körperschaftsteuerbescheid als Grundlagenbescheid, nicht aber
in den Verfahren gegen die Folgebescheide geltend gemacht werden
(vgl. z.B. Senatsurteil vom 12.10.2010 I R 99/09, BFH/NV 2011, 650
= SIS 11 07 22, m.w.N.).
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