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Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung

Sacheinlage durch Aufgeld bei Bargründung: Eine Sacheinlage gemäß § 20 UmwStG 1995 kann auch vorliegen, wenn bei einer Bargründung oder -kapitalerhöhung der Gesellschafter zusätzlich zu der Bareinlage die Verpflichtung übernimmt, als Aufgeld (Agio) einen Mitunternehmeranteil in die Kapitalgesellschaft einzubringen. - Urt.; BFH 7.4.2010, I R 55/09; SIS 10 22 98

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Umwandlung, Einbringung, Verschmelzung
Fundstellen
  1. BFH 07.04.2010, I R 55/09
    BStBl 2010 II S. 1094
    BB 2010 S. 2296
    DB 2010 S. 1918
    DStR 2010 S. 1780
    LEXinform 0179877

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 23.11.2010
    -/- in NWB 36/2010 S. 2853
    H.J. in BB 38/2010 S. 2298
    Th.W. in DB 39/2010 S. 2137
    J.P. in DB 38/2010 S. M 20
    jh in StuB 18/2010 S. 721
    D.G. in BFH/PR 11/2010 S. 454
    H.O. in StuB 20/2010 S. 786
    KAM in Stbg 6/2011 S. M 11
Normen
[GmbHG] § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1
[UmwStG 1995] § 20 Abs. 1 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 02.04.2009, SIS 09 24 57, Einbringung, Buchwertfortführung, Agio, Sacheinlage
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Mecklenburg-Vorpommern 16.5.2023, SIS 23 12 13, Anwendbarkeit § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auch bei verdeckter Einlage aus dem Privatvermögen natürlicher Perso...
  • FG Baden-Württemberg 6.2.2023, SIS 23 07 82, GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft für eine GmbH und deren Tochtergesellschaften, kein Gestaltungsmiss...
  • FG Berlin-Brandenburg 18.2.2020, SIS 20 08 12, Mitunternehmerstellung der Erben eines Kommanditisten bleibt durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzver...
  • OFD Frankfurt 31.3.2017, SIS 17 07 83, Umwandlungssteuererlass: Unter Berücksichtigung der Änderung der RdNr. 13.04 durch das BMF-Schreiben vom ...
  • FG Nürnberg 27.10.2016, SIS 17 06 95, Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebskapitalgesellschaft unter Zurückbehaltung der Anteile a...
  • OFD Frankfurt 23.8.2016, SIS 16 24 94, Umwandlungssteuererlass: Die OFD Frankfurt a.M. hat ihre Zusätze (vgl. SIS 15 23 03) zum Umwandlungssteue...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 15 35, Negativer Geschäftswert bei Einbringung: Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 ...
  • OFD Frankfurt 13.8.2015, SIS 15 23 03, Umwandlungssteuererlass: Die OFD Frankfurt a.M. hat den Umwandlungssteuererlass (SIS 11 41 63) mit mehrer...
  • BFH 14.4.2015, SIS 15 23 32, Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung: Eine Ansparabschreibung nach § 7 g des Einkommensteuergesetz...
  • BFH 12.12.2012, SIS 13 08 06, Ausgliederung von Pensionsverpflichtungen: 1. Werden bei einer Ausgliederung zur Neugründung nur Einzelwi...
  • BFH 25.7.2012, SIS 12 27 91, Einbringungsgeborene Anteile, Einbringung einer Kommanditbeteiligung in die Komplementär-GmbH, siebenjähr...
  • BFH 1.12.2011, SIS 12 13 62, Abgrenzung von Aufgeld und verdeckter Einlage: 1. Die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gehör...
  • BMF 11.11.2011, SIS 11 41 63, Umwandlungssteuererlass 2011: Das Bundesfinanzministerium hat ein sehr ausführliches Schreiben zur Anwend...
  • BFH 20.4.2011, SIS 11 19 85, Durch Anteilsvereinigung ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten: Die infolge einer S...
  • FG Baden-Württemberg 19.4.2011, SIS 11 32 02, Betriebsaufgabe aufgrund der Einlage eines Betriebes in eine Kapitalgesellschaft ohne Gewährung von Gesel...
  • BFH 16.2.2011, SIS 11 09 28, Kein rückwirkender Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13 a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen ...
  • BFH 25.8.2010, SIS 11 00 81, Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH: 1. Wie bei einer Einbringung eines Grundstückshandel...
Fachaufsätze
  • LIT 02 04 47 Th. Wachter, DB 39/2010 S. 2137: Sacheinlage von Unternehmen in Kapitalgesellschaften - Zugleich Anm. zu BFH-Urteil vom 7.4.2010, I R 55/0...
  • LIT 02 05 59 H. Jürging, BB 38/2010 S. 2298: § 20 UmwStG 1995 enthält eine eigenständige Legaldefinition des Begriffs der Sacheinlage - BB-Kommentar z...
  • LIT 02 06 55 H. Ott, StuB 20/2010 S. 786: Neue Rechtsprechung des BFH zum Umwandlungssteuerrecht - BFH-Urteile vom 7.4.2010, I R 96/08 = SIS 10 20 ...

 

1

I. Streitig ist, ob die Übertragung von Kommanditanteilen auf Kapitalgesellschaften im Rahmen von Aufgeldern (Agios) bei Bargründung oder Barkapitalerhöhung als Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) anzusehen ist.

 

 

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine KG, an der der Beigeladene zu 1 im Streitjahr (2001) zunächst mit einem Kommanditanteil von nominal 60.000 DM beteiligt war. Außerdem war der Beigeladene zu 1 alleiniger Gesellschafter der X-GmbH. Am 28. März des Streitjahres wurden in nachstehender Reihenfolge mehrere Vorgänge notariell beurkundet:

 

 

3

- Der Beigeladene zu 1 übertrug schenkweise je einen Kommanditanteil an der Klägerin von nominal 6.000 DM auf seine beiden Töchter, die Beigeladenen zu 2 und 3.

 

 

4

- Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH beschloss eine Erhöhung ihres Stammkapitals um 1.000 EUR auf 26.000 EUR. Der Beigeladene zu 1 verpflichtete sich zur Übernahme der neuen Stammeinlage. Er verpflichtete sich „zum einen“ zu einer Bareinzahlung in Höhe von 1.000 EUR auf ein Konto der Gesellschaft. Der Beigeladene zu 1 erklärte ferner:

 

 

5

„Hiermit übertrage ich die Kommanditbeteiligung im Nennbetrag vom 48.000,- DM nebst dem auf diese Beteiligung entfallenen Gewinn auf die (X-)GmbH und trete hiermit entsprechend die vorbezeichnete Kommanditbeteiligung nebst vorbezeichnetem Anteil am Ergebnis an die (X-)GmbH ab.

 

 

6

Die (X-)GmbH hat keine besondere Gegenleistung für die Übertragung der vorstehenden Kommanditbeteiligung und der weiteren Rechte zu entrichten. Vielmehr erfolgt diese Übertragung als Agio zu der von mir übernommenen neuen und in bar einzuzahlenden Stammeinlage in Höhe von 1.000,- Euro.

 

 

7

Klarstellend wird festgehalten, dass die (X-)GmbH verpflichtet ist, die Kommanditbeteiligung mit dem Buchwert zu bilanzieren.“

 

 

8

- Die X-GmbH und die Beigeladenen zu 2 und 3 errichteten die Y-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR.

 

 

9

In der Gründungsvereinbarung heißt es:

 

 

10

„Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zum einen zur unverzüglichen Bareinzahlung der jeweils übernommenen Stammeinlage auf ein Konto der Gesellschaft, die Gesellschafterin (X-)GmbH somit in Höhe von 22.500,- Euro, die (Beigeladene zu 2) in Höhe von 1.250,- Euro und die (Beigeladene zu 3) in Höhe von 1.250,- Euro.

 

 

11

Weiterhin verpflichten sich hiermit die drei vorbezeichneten Gründungsgesellschafter, als Agio für die jeweils gezeichneten Stammeinlagen neben der Bareinzahlung des gezeichneten Betrages ihre jeweilige Kommanditbeteiligung an der (Klägerin).... auf die (Y-)GmbH in Gründung zu übertragen, wobei weder diese Gesellschaft noch eine(r) der beteiligten Gesellschafter Gegenleistungen zu erbringen hat. Entsprechend treten hiermit die (X-)GmbH ihren Anteil in Höhe von 48.000,- DM am Festkapital der (Klägerin) sowie die (Beigeladenen zu 2 und 3) ihren Anteil in Höhe von jeweils 6.000,- DM am Festkapital dieser Kommanditgesellschaft an die (Y-)GmbH in Gründung ab. ... Besondere Gesellschafterrechte sollen durch diese Übertragung und Abtretung nicht begründet werden. Zwischen sämtlichen Gesellschaftern sowie der (Y-)GmbH in Gründung wird klargestellt, dass diese GmbH verpflichtet ist, die KG Beteiligung mit dem Buchwert zu bilanzieren.“

 

 

12

Im Gesellschaftsvertrag der Y-GmbH war bestimmt, dass das Stammkapital in Höhe von 22.500 EUR von der X-GmbH und in Höhe von jeweils 1.250 EUR von den Beigeladenen zu 2 und 3 übernommen werde und sofort und in bar zu erbringen sei.

 

 

13

Am 2.4.2001 brachte die Y-GmbH die auf sie übertragenen Kommanditanteile an der Klägerin wiederum in Form eines Agios zusätzlich zur Bareinlage in die neu gegründete Z-GmbH ein.

 

 

14

Die Buchwerte der Kommanditbeteiligungen wurden nach den vorstehend beschriebenen Einbringungen von den übernehmenden Gesellschaften jeweils fortgeführt; für die Agios wurden Kapitalrücklagen gebildet.

 

 

15

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Streitjahr berücksichtigte die Klägerin aufgrund der Buchwertfortführungen aus den beschriebenen Übertragungen von Kommanditanteilen keine Veräußerungsgewinne. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) war demgegenüber der Auffassung, die Voraussetzungen für Buchwertfortführungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995 hätten jeweils nicht vorgelegen und ermittelte aus den am 28.3.2001 vereinbarten Übertragungen der Kommanditanteile auf die X-GmbH und die Y-GmbH einen Veräußerungsgewinn, den er für das Streitjahr in Höhe von 1.805.349,60 DM dem Beigeladenen zu 1 und in Höhe von jeweils 225.668,70 DM den Beigeladenen zu 2 und 3 zuordnete und gesondert und einheitlich feststellte.

 

 

16

Die deswegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Münster hat den angefochtenen Feststellungsbescheid dahin abgeändert, dass der Veräußerungsgewinn entfällt. Sein Urteil vom 2.4.2009 8 K 2403/05 F ist in EFG 2009, 1423 = SIS 09 24 57 abgedruckt.

 

 

17

Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung materiellen Rechts rügt.

 

 

18

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

19

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

20

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass aufgrund der Übertragungen von Kommanditanteilen an der Klägerin am 28. März und am 2.4.2001 kein Veräußerungsgewinn entstanden ist, der im Rahmen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Klägerin für das Streitjahr festzustellen und den Beigeladenen zuzuordnen wäre.

 

 

21

1. Im Hinblick auf die schenkweise Übertragung der Teil-Kommanditanteile von jeweils nominal 6.000 DM vom Beigeladenen zu 1 auf die Beigeladenen zu 2 und 3 hat das FA zu Recht keinen Veräußerungsgewinn festgestellt. Denn bei der unentgeltlichen Übertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils auf natürliche Personen war im Streitjahr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes 1997 i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - EStG 1997 - für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften der Gewinnermittlung ergibt, mithin der Buchwert der Kommanditanteile. Das steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

 

 

22

2. Auch die Übertragungen der Kommanditanteile durch die Beigeladenen und die X-GmbH auf die X-GmbH bzw. die Y-GmbH haben keinen Veräußerungsgewinn ausgelöst.

 

 

23

a) Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft eingebracht und erhält der Einbringende dafür neue Anteile an der Gesellschaft (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen (§ 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1995). Der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen ansetzt, gilt gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile.

 

 

24

b) Die Anwendung dieser Regeln führt im Streitfall dazu, dass als Veräußerungspreise der von den Beigeladenen und der X-GmbH übertragenen Kommanditanteile die von der X-GmbH und der Y-GmbH fortgeführten Buchwerte anzusetzen sind, so dass sich ein Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG 1997 nicht ergibt.

 

 

25

aa) Der Beigeladene zu 1 hat seinen gesamten zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Mitunternehmeranteil an der Klägerin in die X-GmbH eingebracht; danach haben die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie die X-GmbH ihre jeweiligen Mitunternehmeranteile vollständig in die Y-GmbH eingebracht. Dass es sich sowohl bei der X-GmbH als auch bei der Y-GmbH um unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften gehandelt hat, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.

 

 

26

bb) Die Beigeladenen und die X-GmbH haben für die Mitunternehmeranteile jeweils neue Anteile an den übernehmenden Gesellschaften erhalten, so dass Sacheinlagen im Sinne der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 vorliegen.

 

 

27

aaa) Nach den den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG sind die am 28.3.2001 getroffenen Einlagevereinbarungen dahin auszulegen, dass die Einbringenden die Mitunternehmeranteile nicht unentgeltlich, sondern als Teil des für den Erwerb der GmbH-Geschäftsanteile zu entrichtenden Entgelts an diese geleistet haben. Es handelt sich nach dieser tatrichterlichen Würdigung bei den von den Beigeladenen und von der X-GmbH übernommenen Verpflichtungen zur Einbringung der Kommanditanteile um Aufgelder, die neben den ebenfalls übernommenen Verpflichtungen zur Zahlung der Bareinlagen geleistet werden mussten, um die neuen GmbH-Geschäftsanteile zu erhalten.

 

 

28

bbb) Da die Übertragungen der Mitunternehmeranteile somit Bestandteile der tauschähnlichen Einbringungsgeschäfte waren, liegt das für die Anwendung von § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen der Einbringung und dem Erwerb von Gesellschaftsrechten vor. Daran ändert es nichts, dass die Nominalbeträge der übernommenen Geschäftsanteile jeweils bereits vollständig durch die von den Einbringenden ebenfalls übernommenen Bareinlageverpflichtungen abgedeckt waren. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Überpari-Emission, bei der der Einbringungswert der Einlagegegenstände den Nominalbetrag der hierfür übernommenen Stammeinlage übersteigt und in Höhe der Differenz in eine Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs einzustellen ist, ertragsteuerlich in vollem Umfang als Veräußerung und nicht teilweise als verdeckte Einlage anzusehen (Senatsurteile vom 24.4.2007 I R 35/05, BFHE 218, 97, BStBl II 2008, 253 = SIS 07 25 16; vom 27.5.2009 I R 53/08, BFHE 226, 500 = SIS 09 37 61; zu Einlagen in Personengesellschaften: Senatsurteil vom 17.7.2008 I R 77/06, BFHE 222, 402, BStBl II 2009, 464 = SIS 08 37 67, das mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.5.2009, BStBl I 2009, 671 = SIS 09 18 76 insoweit für allgemein anwendbar erklärt worden ist; vgl. auch Widmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG [SEStEG] Rz R 163; Menner in Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz, 3. Aufl., § 20 Rz 188; Herlinghaus in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz, 2008, § 20 Rz 133).

 

 

29

Der Beurteilung als „Sacheinlage“ i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 steht nicht entgegen, dass aus gesellschaftsrechtlicher Sicht die Kapitalerhöhung bei der X-GmbH eine reine Barkapitalerhöhung und die Gründung der Y-GmbH eine reine Bargründung gewesen sind. Daraus ist zwar zu folgern, dass die ausschließlich in Form von Aufgeldern geschuldete Einbringung der Kommanditbeteiligungen gesellschaftsrechtlich nicht als Sacheinlageverpflichtungen i.S. von § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), sondern als „andere Verpflichtungen“ (Nebenleistungen) i.S. von § 3 Abs. 2 GmbHG anzusehen sind (vgl. z.B. Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 3 Rz 39). Wie das FG zu Recht angenommen hat, setzt § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 aber nicht voraus, dass auf die Einbringung des betreffenden Betriebsvermögens die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften über Sacheinlagen anwendbar sein müssen. Vielmehr enthält § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eine eigenständige Legaldefinition des umwandlungssteuerrechtlichen Begriffs der „Sacheinlage“, die nicht in jedem Fall deckungsgleich mit dem gesellschaftsrechtlichen Sacheinlagebegriff sein muss. Für die umwandlungssteuerrechtliche Sacheinlage ist es nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 erforderlich aber auch ausreichend, dass der Einbringende als Gegenleistung („dafür“) für die Einbringung des Betriebsvermögens neue Gesellschaftsanteile erhält. Diese Voraussetzung ist auch gegeben, wenn der Einbringungsgegenstand als reines Aufgeld neben der Bareinlage zu übertragen ist (vgl. auch Widmann in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 UmwStG [SEStEG] Rz R 167, der bei Verbuchung der Sacheinlage ausschließlich in den Rücklagen § 20 UmwStG nur dann nicht für anwendbar hält, wenn Bareinlage und Einbringung auf getrennten Vorgängen beruhen).

 

 

30

Dieses vom Wortlaut getragene Verständnis wird auch dem Gesetzeszweck der §§ 20 ff. UmwStG 1995 gerecht, Umstrukturierungen von Unternehmen steuerlich zu begünstigen, soweit sichergestellt ist, dass ein vor der Einbringung bestehendes Besteuerungsrecht in Bezug auf die bislang im einzubringenden Betriebsvermögen entstandenen stillen Reserven gewahrt bleibt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, BTDrucks 16/2710, S. 42). Denn die vom Einbringenden neu erworbenen Geschäftsanteile repräsentieren auch dann den Wert der stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens, wenn dieses in Form eines Aufgelds zur Bareinlage in die Kapitalgesellschaft eingebracht worden ist.

 

 

31

Dass die gesellschaftsrechtlichen Sonderregeln für Sacheinlagen nach § 5 Abs. 4 GmbHG, wie z.B. die Pflicht zur Erstellung eines Sachgründungsberichts (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG), die Pflicht zur Erbringung vor der Anmeldung (§ 7 Abs. 3 GmbHG), die registergerichtliche Werthaltigkeitskontrolle (§ 9c Abs. 1 Satz 2 GmbHG) und die sog. Differenzhaftung des Einlegers (§ 9 GmbHG) nicht für Sacheinbringungen im Rahmen von Nebenleistungspflichten nach § 3 Abs. 2 GmbHG gelten, steht der Anwendung des § 20 UmwStG 1995 nicht entgegen. Denn diese Sonderregeln dienen ausschließlich der Gewährleistung der realen Aufbringung des Stammkapitals der GmbH im Interesse der Gesellschaftsgläubiger. Ein Bezug zu der geschilderten umwandlungssteuerrechtlichen Zielsetzung der §§ 20 ff. UmwStG 1995 lässt sich daraus nicht ableiten.

 

 

32

ccc) Mit dieser Beurteilung weicht der Senat nicht i.S. von § 11 Abs. 2 FGO von entscheidungserheblichen Rechtssätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.1990 VIII R 17/85 (BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512 = SIS 91 08 24) ab. Dort heißt es zwar u.a., § 20 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei Änderung der Unternehmensform (UmwStG 1977) - der im Wesentlichen mit § 20 UmwStG 1995 übereinstimmt - nehme mit seiner Legaldefinition der Sacheinlage auf die gleichlautenden Begriffe des Gesellschaftsrechts, insbesondere (auch) auf § 5 Abs. 4, § 56 Abs. 1 GmbHG, Bezug. Diese Aussage ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass in dem Urteilsfall nur die Frage zu beantworten war, ob auch Einbringungen in Form verdeckter Einlagen - d.h. solcher Einbringungen, die unentgeltlich in das Gesellschaftsvermögen geleistet worden sind - von § 20 UmwStG 1977 begünstigt sein können. Der Verweis auf die gesellschaftsrechtlichen Sacheinlagevorschriften sollte deshalb in diesem Zusammenhang ersichtlich nur verdeutlichen, dass für die von § 20 UmwStG 1977 begünstigte Einbringung jedenfalls eine Gegenleistung in Form der Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten erforderlich ist. Daraus kann deshalb nicht abgeleitet werden, § 20 UmwStG 1977/1995 könne auf Sacheinbringungen im Wege von Aufgeldern nicht anwendbar sein; zu dieser - dort nicht entscheidungserheblichen - Frage lässt sich dem BFH-Urteil in BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512 = SIS 91 08 24 keine Aussage entnehmen.

 

 

33

3. Aus der Übertragung der Kommanditanteile von der Y-GmbH auf die Z-GmbH vom 2.4.2001 ist ebenfalls kein Veräußerungsgewinn entstanden. Denn auch diese Einbringung ist im Rahmen eines Agios und deshalb für den Erwerb neuer Anteile erfolgt, so dass sie von § 20 UmwStG 1995 umfasst wird.