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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-651/11 (EuGH)
§§: Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 5
Schlagwörter EG, EU, Gleichstellung, Anteilsübertragung, Übertragung, Teilvermögen, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Lieferung, Dienstleistung
Rechtsfrage: 1. Kann die Übertragung von 30 % der Anteile an einer Gesellschaft - welcher der Veräußerer dieser Anteile mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt - mit der Übertragung eines (Teil-)Vermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG bei Lieferung von Gegenständen und/oder i.S. von Art. 6 Abs. 5 dieser Richtlinie bei Dienstleistungen gleichgestellt werden? - 2. Sofern die erste Frage verneint wird: Kann die in dieser Frage angeführte Übertragung von Anteilen mit der Übertragung eines (Teil-)Vermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 RL 77/388/EWG bei Lieferung von Gegenständen und/oder i.S. von Art. 6 Abs. 5 dieser Richtlinie bei Dienstleistungen gleichgestellt werden, wenn die übrigen Anteilseigner, die der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ebenfalls mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, (fast) gleichzeitig alle übrigen Anteile an dieser Gesellschaft auf dieselbe Person übertragen? - 3. Sofern auch die zweite Frage verneint wird: Ist die in der ersten Frage angeführte Übertragung von Anteilen als Übertragung (eines Teils) des Unternehmens i.S. von Art. 5 Abs. 8 und/oder Art. 6 Abs. 5 RL 77/388/EWG anzusehen, wenn man berücksichtigt, dass diese Übertragung in engem Zusammenhang mit Managementtätigkeiten im Rahmen dieser Beteiligung steht?
Vorinstanz: Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 73 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.05.2013
Erledigungs-Az: Rs C-651/11
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 17 64