Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb

Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb: 1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen. - 2. § 11 d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. - Urt.; BFH 9.7.2013, IX R 43/11; SIS 13 24 90

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Gebäude-AfA
Fundstellen
  1. BFH 09.07.2013, IX R 43/11
    BStBl 2014 II S. 878
    DStR 2013 S. 1984
    BFH/NV 2013 S. 1853
    BFHE 242 S. 51

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 3.11.2014
    -/- in NWB 39/2013 S. 3050
    jh in StuB 19/2013 S. 751
    G.W. in BB 41/2013 S. 2481
    B.P. in NWB 46/2013 S. 3612
    H.W.G. in FR 21/2013 S. 995
    E.R. in BFH/PR 12/2013 S. 446
    E.R. in StC 12/2013 S. 8
Normen
[EStDV] § 11 d Abs. 1 Satz 1
[EStG] § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7
[HGB] § 255 Abs. 1 Satz 1, § 255 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 25.10.2011, SIS 12 02 82, Anschaffungsnebenkosten, Erbauseinandersetzung, Unentgeltlicher Erwerb, Absetzung für Abnutzung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Münster 24.3.2023, SIS 23 10 20, Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Gebäude: Bei der Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage für Ge...
  • FG München 18.5.2021, SIS 21 14 33, Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und Einkünfte aus VuV: 1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbes...
  • Niedersächsisches FG 2.7.2020, SIS 21 12 59, Ausgleichsentschädigung für die Aufgabe eines Wohnrechts als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Ein...
  • BFH 10.12.2019, SIS 20 04 97, (Gescheiterte) Abwehr der Rückforderung eines Miteigentumsanteils an einem vermieteten Grundstück aufgrun...
  • FG München 3.5.2019, SIS 19 08 14, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Grundstücksgemeinschaft, Abwehrkosten in Zusammenhang mit ...
  • BFH 9.5.2017, SIS 17 12 01, Durchleitung eines Darlehensbetrages durch ein Kontokorrentkonto zur Finanzierung der Anschaffungskosten ...
  • BFH 21.2.2017, SIS 17 08 45, Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsgutes "wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztz...
  • BFH 4.10.2016, SIS 16 28 17, Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer Grundstücksschenkung: 1. Die Regelung des § 11 d Abs. 1...
  • FG München 27.8.2016, SIS 17 01 24, Häusliches Arbeitszimmer, anderer Arbeitsplatz bei Bereitschaftsdienst am Wochenende: 1. Muss ein Projekt...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 16.12.2015, SIS 16 09 51, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2014: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine ausführliche Verfügung z...
  • Hessisches FG 24.9.2015, SIS 16 20 03, An einen Betrüger geleistete Provisionszahlungen als vorweggenommener verlorene Werbungskosten: 1. Werbun...
  • BFH 2.9.2014, SIS 15 00 75, Durch Wechsel im Gesellschafterbestand ausgelöste Grunderwerbsteuern sind keine Anschaffungskosten, Beste...
  • OFD Nordrhein-Westfalen 25.3.2014, SIS 14 35 15, Land- und Forstwirte, ESt-Veranlagung 2012: Die OFD Nordrhein-Westfalen hat eine Verfügung zur Einkommens...
  • FG Hamburg 17.12.2013, SIS 14 06 22, Verbilligte Vermietung an nahe Angehörige: 1. Ein Mietvertrag zwischen einem Steuerpflichtigen und seinen...
Fachaufsätze
  • LIT 02 85 71 N. Bolz, AktStR 1/2014 S. 24: Anschaffungskosten und nachträgliche Herstellungskosten bei Gebäuden - Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vo...
  • LIT 02 76 83 B. Paus, NWB 46/2013 S. 3612: Aufwendungen in Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 9.7.2013, ...
  • LIT 02 77 36 H. Weber-Grellet, FR 21/2013 S. 995: Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb - Kommentar zum BFH-Urteil vom 9.7.2013, IX R 43/11 = ...
  • LIT 02 79 12 G. Winkels, BB 41/2013 S. 2481: Anschaffungsnebenkosten bei unentgeltlichem Erwerb - BB-Kommentar zum BFH-Urteil vom 9.7.2013, IX R 43/11...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Streitig ist die steuerrechtliche Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten bei einem (ansonsten) unentgeltlichen Erwerb.

 

 

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin und ihr Bruder waren zu gleichen Teilen Miterben des Nachlasses ihrer verstorbenen Eltern. Die Geschwister hatten sich schon vor 2001 über den Nachlass teilweise auseinandergesetzt. Aufgrund notarieller Vereinbarung vom 27.9.2001 setzten sie sich mit Wirkung vom 31.7.2001 über den ausschließlich aus Grundstücken bestehenden Restnachlass auseinander: Die Klägerin erhielt danach zwei mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke zum Alleineigentum; der Bruder erhielt den restlichen Grundbesitz.

 

 

3

Auf dem einen Grundstück befinden sich zwei 1938 und 1955 errichtete Gebäude, die in späteren Jahren jeweils erweitert wurden. Das letztere Gebäude wird zu unstreitig 20 % von den Klägern selbst genutzt, im Übrigen ist es vermietet. Das 1957 errichtete Gebäude auf dem anderen Grundstück ist ebenfalls vermietet. Alle auf die Gebäude und Gebäudeteile entfallenden Herstellungskosten waren von der Erbengemeinschaft und ihren Rechtsvorgängern mit 2 % jährlich abgeschrieben worden.

 

 

4

Durch die Erbauseinandersetzung entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 10.357 DM/5.295 EUR (Kosten des Erbauseinandersetzungsvertrages, Kosten der Grundbucheintragung u.a.). Hiervon entfielen - unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der durch die Erbauseinandersetzung erworbenen Objekte - unstreitig 1.268 DM/648 EUR auf die selbstgenutzte Wohnung und der Rest (9.089 DM/4.647 EUR) auf die vermieteten Objekte.

 

 

5

Für die Jahre 2003 bis 2006 (Streitjahre) berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) die Kosten der Erbauseinandersetzung wegen des unentgeltlichen Erwerbs insgesamt nicht. Es ermittelte die Vermietungseinkünfte unter Berücksichtigung der Absetzung für Abnutzung (AfA) gemäß § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) nach den Herstellungskosten der Rechtsvorgänger und nach dem Hundertsatz, der für diese maßgebend sein würde (2 %), aber ohne Einbeziehung der Kosten der Erbauseinandersetzung.

6

Die eingelegten Einsprüche blieben insoweit ohne Erfolg.

 

 

7

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. In seinem in EFG 2012, 223 = SIS 12 02 82 veröffentlichten Urteil führte es zur Begründung aus, das FA habe die durch die Erbauseinandersetzung entstandenen Kosten zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Diese nicht dem Erbvorgang zuzuordnenden Kosten seien vielmehr, soweit sie auf die vermieteten Wohnungen entfielen, also in Höhe von 9.089 DM/4.647 EUR, wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA mit jährlich 182 DM/93 EUR bei den Vermietungseinkünften der Klägerin abzusetzen.

 

 

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, § 11d EStDV). Nebenkosten eines voll unentgeltlichen Erwerbs führten weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten (vgl. Bundesminister der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 13.1.1993, BStBl I 1993, 80 = SIS 93 02 05, Rz. 13).

 

 

9

Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Klage als unbegründet abzuweisen.

 

 

10

Die Kläger beantragen sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision (des FA) ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zwar im Ergebnis zu Recht die anlässlich der Übertragung der Grundstücke von der Klägerin getragenen Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten beurteilt und, soweit sie auf die Gebäude entfallen, im Wege der AfA zum Abzug zugelassen; es hat aber die AfA zu Unrecht auch gewährt, soweit die Aufwendungen auf den Grund und Boden entfielen.

 

 

12

1. Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen sind als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Sie müssen mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit zusammenhängen und zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.2.2012 IX R 27/10, BFH/NV 2012, 736 = SIS 12 10 32; vom 18.12.2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904 = SIS 02 69 14, m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind Anschaffungskosten (des Vermietungsobjekts) als AfA abzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 EStG; BFH-Urteil vom 26.1.2011 IX R 24/10, BFH/NV 2011, 1480 = SIS 11 26 03). Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG sind bei - wie hier - im Privatvermögen befindlichen und zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden, die nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten als AfA abzuziehen. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungskosten zählen, bestimmt sich für die steuerrechtliche Beurteilung und insbesondere auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs - HGB - (vgl. BFH-Urteile vom 20.7.2010 IX R 4/10, BFHE 230, 392, BStBl II 2011, 35 = SIS 10 33 19; vom 3.8.2005 I R 36/04, BFHE 211, 112, BStBl II 2006, 369 = SIS 06 02 12).

 

 

13

a) Nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die u.a. geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ihn also von der fremden in die eigene Verfügungsmacht zu überführen. Dazu gehören nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch die Nebenkosten des Erwerbs, die alle im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 19.4.1977 VIII R 44/74, BFHE 122, 108, BStBl II 1977, 600 = SIS 77 03 28; vom 20.4.2011 I R 2/10, BFHE 233, 251, BStBl II 2011, 761 = SIS 11 19 85). Nicht entscheidend ist, ob diese Nebenkosten bereits vor oder im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 3.7.1997 III R 114/95, BFHE 183, 504, BStBl II 1997, 811 = SIS 97 22 24; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.6.1978 GrS 1/77, BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620 = SIS 78 03 42).

 

 

14

Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb Aufwendungen an, werden im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Ansicht können solche Kosten weder als sofort abziehbare Werbungskosten noch als Anschaffungsnebenkosten über die AfA berücksichtigt werden (Schmidt/ Wacker, EStG, 32. Aufl., § 16 Rz 76; BMF in BStBl I 1993, 80 = SIS 93 02 05 Rz 13). Nach anderer Meinung sollen Nebenkosten, wenn sie in Ermangelung von Anschaffungskosten nicht im Wege der AfA abgesetzt werden können, als sofort abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben behandelt werden (Dusowski, DStZ 2000, 584; Götz, DStR 2006, 545; Glanegger in Schmidt, EStG, bis 28. Aufl., § 6 Rz 84). Schließlich wird die Ansicht vertreten, auch bei einem unentgeltlichen Erwerb seien Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar (Blümich/Brandis, § 7 EStG Rz 258; Grube, FR 2007, 533, 538 f.; Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz 53, § 7 Rz 67; Lambrecht in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 7 Rz 18; wohl auch Stobbe in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 6 EStG Rz 292; im Ergebnis auch Herrmann in Frotscher, EStG, Freiburg 2011, § 6 Rz 136 a.E.).

 

 

15

Der erkennende Senat pflichtet der letzteren Auffassung bei. Der BFH hat schon in früheren Entscheidungen solche Nebenkosten bei teilentgeltlichen Erwerben nicht in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Anteil aufgeteilt, sondern in voller Höhe als Anschaffungs(neben)kosten beurteilt (BFH-Urteile vom 20.12.1990 XI R 2/85, BFH/NV 1991, 383; vom 24.4.1991 XI R 5/83, BFHE 164, 352, BStBl II 1991, 793 = SIS 91 16 08; vom 11.9.1991 XI R 4/90, BFH/NV 1992, 169 = SIS 92 02 08), weil sie der Überführung eines bebauten Grundstücks von der fremden in die eigene Verfügungsmacht dienten. Dem entspricht es, sie auch bei unentgeltlichem Erwerb als Anschaffungsnebenkosten (§ 255 (1) Satz 2 HGB) gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG steuerrechtlich zu berücksichtigen.

 

 

16

b) Die Überlegungen der Revision unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 80 = SIS 93 02 05 (Rz. 13) greifen nicht durch.

 

 

17

So geht das FA irrtümlich davon aus, es hätten sich nur die zuzurechnenden Einkünfte geändert, es fehle also an der Erwerbsbezogenheit der Aufwendungen. Vielmehr erzielten die Klägerin und ihr Bruder als Miterben gemeinschaftlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, solange ihre Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt war (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.2012 IX B 103/12, BFH/NV 2013, 565 = SIS 13 07 20). Mit der Erbauseinandersetzung wurde die Klägerin alleinige Eigentümerin und Trägerin der Rechte und Pflichten und verwirklichte hinsichtlich der ihr von der Erbengemeinschaft übertragenen Objekte (Rechtsträgerwechsel) allein den Tatbestand der Erzielung von Vermietungseinkünften (vgl. BFH-Beschluss vom 5.8.2004 IX B 60/04, BFH/NV 2004, 1649 = SIS 04 40 58). Abgesehen davon, dass es auf die Erforderlichkeit von Aufwendungen nicht ankommt (vgl. Blümich/Thürmer, a.a.O., § 9 Rz 122; von Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 9 Rz 22; Schmidt/ Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 9 Rz 20), dienten die aufgewendeten Nebenkosten nunmehr allein den von der Klägerin mit den erhaltenen Grundstücken verwirklichten Einkünftetatbestände (vgl. Grube, FR 2007, 533, 539).

 

 

18

Entgegen der Ansicht des FA schließt ein vorausgehender unentgeltlicher Erwerb (nachfolgende) Anschaffungsnebenkosten nicht aus. Kosten der Erbauseinandersetzung fallen an, um das Alleineigentum am Grundstück zu erlangen. Sie hängen deshalb mit dem Anschaffungsvorgang zusammen und bilden Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB. Dem stehen die zu § 10e EStG ergangenen BFH-Urteile vom 8.6.1994 X R 51/91 (BFHE 175, 76, BStBl II 1994, 779 = SIS 94 19 07) und vom 29.7.1998 X R 54/95 (BFHE 186, 400, BStBl II 1999, 128 = SIS 98 23 11) nicht entgegen, wie das FG in seinem Urteil (zu I.4. seiner Entscheidungsgründe, S. 12 unten) unter Hinweis auf den Subventions- bzw. Lenkungscharakter der Norm zutreffend ausgeführt hat.

 

 

19

c) Auch kann aus § 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift (dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 736 = SIS 12 10 32, unter II.1.b, m.w.N.) bemessen sich bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern (des Privatvermögens) die AfA - soweit hier von Bedeutung - nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers. Eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers regelt die Norm nicht. § 11d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst also nicht die in der Person des Rechtsnachfolgers entstandenen Anschaffungsnebenkosten. Daher erhöhen solche Nebenkosten eines unentgeltlichen Erwerbs (wie Notar- und Eintragungskosten) nicht die „AfA-Bemessungsgrundlage i.S.d. § 11d Abs. 1 EStDV“ (so unter Bezug auf BMF in BStBl I 1993, 80 = SIS 93 02 05, Rz. 13: Stuhrmann in Bordewin/Brandt, § 7 EStG Rz 79; a.A. Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7 Rz B 211 a.E.). Vielmehr begründet oder erhöht sich die insoweit eigenständige Bemessungsgrundlage (hier § 7 Abs. 1, Abs. 4 EStG) für das erworbene Objekt (gl.A. Blümich/ Brandis, a.a.O., § 7 Rz 258; Grube, FR 2007, 533, 538 f.; Schmidt/Kulosa, EStG, 32. Aufl., § 6 Rz 53, § 7 Rz 67; Lambrecht in Kirchhof, a.a.O., § 7 Rz 18; HHR/Stobbe, § 6 EStG Rz 292).

 

 

20

2. Nach diesen Maßstäben ist das FG-Urteil aufzuheben. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Zwar hat das FG im Ergebnis zu Recht die Aufwendungen der Klägerin als Anschaffungsnebenkosten beurteilt, sie aber im Wege der AfA zum Abzug zu Unrecht auch insoweit zugelassen, als sie auf den Grund und Boden entfallen. Zur erforderlichen Aufteilung fehlen Feststellungen.

 

 

21

a) Bei den von der Klägerin aufgewendeten (Notar- und Eintragungs-)Kosten handelt es sich, soweit sie nicht auf die eigengenutzte Wohnung entfallen, nach zutreffender Ansicht des FG um Anschaffungskosten in Gestalt von Anschaffungsnebenkosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB. Denn diese Kosten waren nach dessen bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Gegenleistung für die Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden (Erbengesamthandsgemeinschaft) in die eigene Verfügungsmacht (der Klägerin); sie dienten damit der mit Auslauf der Erbengemeinschaft beginnenden alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch die Klägerin. In Fortführung der Rechtsprechung zum teilentgeltlichen Erwerb (s. oben II.1.a, letzter Absatz) sind daher solche Kosten - auch bei einem ansonsten unentgeltlichen Erwerb im Rahmen einer Erbauseinandersetzung - als Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers im Wege der AfA - neben der AfA gemäß § 11d Abs. 1 EStDV nach den Werten des Rechtsvorgängers - aufgrund eigenständiger Rechtsgrundlage gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG zum Abzug zuzulassen, soweit sie auf die Gebäude entfallen.

 

 

22

b) Zu Unrecht hat das FG die AfA aber insoweit gewährt, als die angefallenen Nebenkosten auf den Grund und Boden entfallen. Die erforderlichen Feststellungen hat das FG unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse der Gebäude zum Grund und Boden nachzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 10.10.2000 IX R 86/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183 = SIS 01 05 01; vom 27.7.2004 IX R 54/02, BFHE 210, 233, BStBl II 2006, 9 = SIS 05 46 04). Nach Aktenlage sind bislang keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen zu vernachlässigenden untergeordneten Wert des Grund und Bodens schließen lassen.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

§ 11 d Abs. 1 EStDV steht der Lösung des BFH nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers betrifft und eigene Anschaffungskosten des Rechtsnachfolgers nicht ausschließt. Die streitigen Anschaffungsnebenkosten sind – so der BFH – nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG abziehbar.