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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erwarb mit Vertrag vom 31.10.2002 von der V-GmbH
& Co. KG 96,92 v.H. der Anteile an der A-GmbH, die zu diesem
Zeitpunkt zu 97,5 v.H. an der grundbesitzenden B-GmbH beteiligt
war.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) sah darin eine Anteilsübertragung nach
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Er
erließ am 4.7.2005 einen Bescheid über die gesonderte
Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der
Grunderwerbsteuer und setzte mit Bescheid vom gleichen Tag die
Grunderwerbsteuer auf 1.233.995 EUR fest. Die Einsprüche gegen
die beiden Bescheide hatten keinen Erfolg.
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Nachdem das Finanzgericht (FG) das
Klageverfahren gegen den Feststellungsbescheid abgetrennt und an
einen anderen Senat des FG verwiesen hatte, gab es der Klage gegen
den Grunderwerbsteuerbescheid statt. Der Erwerb einer mittelbaren
Beteiligung unterliege nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn der
Anteilserwerber nach Multiplikation der auf den jeweiligen
Beteiligungsstufen bestehenden Quoten zu mindestens 95 v.H. an der
grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt sei. Die Beteiligungsquote
werde bei mittelbaren Beteiligungen auch in anderen Rechtsgebieten
so ermittelt. Eine solche Berechnung sei auch im
Grunderwerbsteuerrecht geboten, weil sich die Sachherrschaft des
Anteilserwerbers über das Grundstück wegen der
Kleingesellschafter auf jeder Beteiligungsstufe abschwäche. Im
Streitfall sei die Mindestbeteiligung nicht erreicht, weil die
Klägerin zu 96,92 v.H. an der A-GmbH und die A-GmbH zu 97,5
v.H. an der grundbesitzenden B-GmbH beteiligt sei, die mittelbare
Beteiligung der Klägerin an der grundbesitzenden B-GmbH damit
nur 94,497 v.H. (96,92 v.H. x 97,5 v.H.) betrage. Die
Vorentscheidung ist in EFG 2008, 1993 = SIS 08 40 54
veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt das FA
fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Der
Gesetzgeber typisiere die grunderwerbsteuerrechtlich erhebliche
Sachherrschaft über ein Grundstück ab einer Beteiligung
von 95 v.H. Daher genüge bei einer mittelbaren Beteiligung auf
jeder Beteiligungsstufe eine Quote von zumindest 95 v.H.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA mit Bescheid vom 8.6.2010 die Steuerfestsetzung im Hinblick
auf die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der
Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
27.5.2009 II R 64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856 = SIS 09 21 89) nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO)
für vorläufig erklärt.
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II. 1. Die Revision führt bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung. Da während des Revisionsverfahrens ein
Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG
gegenstandslos geworden (BFH-Urteile vom 16.6.1999 II R 57/96, BFHE
189, 537, BStBl II 1999, 789 = SIS 99 21 22; vom 10.5.2006 II R
71/04, BFHE 213, 118, BStBl II 2006, 602 = SIS 06 27 12; vom
17.1.2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269, BFH/NV 2008, 666 = SIS 08 12 30). Der Senat entscheidet über die Klage gegen den
gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens
gewordenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 8.6.2010. Einer
Zurückverweisung nach § 127 FGO bedarf es nicht, weil
sich durch den Änderungsbescheid der Streitstoff nicht
verändert hat.
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2. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist
unbegründet und daher abzuweisen. Der angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen der Auffassung
des FG ist beim Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an der
grundbesitzenden Gesellschaft das Erreichen der maßgeblichen
Beteiligungsquote von 95 v.H. nicht durch Multiplikation der auf
den jeweiligen Beteiligungsstufen bestehenden Beteiligungsquoten zu
ermitteln. Vielmehr muss die Beteiligungsquote von 95 v.H.
lediglich auf jeder Beteiligungsstufe erreicht sein.
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Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 v.H.
der Anteile an einer Gesellschaft begründet, der
Grunderwerbsteuer, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein
inländisches Grundstück gehört, soweit eine
Besteuerung nach Abs. 2a der Vorschrift nicht in Betracht
kommt.
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a) Die Vorschrift erfasst dabei nicht den
Erwerb der Anteile einer Gesellschaft als solcher, sondern die
durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der
Gesellschaft gehörenden Grundstücke. Bei den in § 1
Abs. 3 Nrn. 3 und 4 GrEStG geregelten Ersatztatbeständen
fingiert das Gesetz zivilrechtlich nicht vorhandene
grundstücksbezogene Erwerbsvorgänge. Sie behandeln den
Erwerber der Anteile so, als habe er die zum Vermögen der
Gesellschaft gehörenden Grundstücke erworben (BFH-Urteil
vom 2.4.2008 II R 53/06, BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544 = SIS 08 21 73, m.w.N.).
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Eine steuerbare Anteilsübertragung i.S.
von § 1 Abs. 3 Nr. 3 (und Nr. 4) GrEStG liegt nicht nur dann
vor, wenn der Anteilserwerber die Anteile der Gesellschaft mit
Grundbesitz selbst (unmittelbar) erwirbt, sondern auch dann, wenn
es sich bei der Beteiligung des Anteilserwerbers um eine nur
mittelbare, d.h. über eine andere Gesellschaft vermittelte
handelt (BFH-Urteil vom 21.9.2005 II R 33/04, BFH/NV 2006, 609 =
SIS 06 12 47). Dies hat der Gesetzgeber mit der Einfügung der
Worte „unmittelbar oder mittelbar“ durch Art. 15
Nr. 1 Buchst. b des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG)
1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) für Erwerbe ab
dem 1.1.2000 klargestellt (BFH-Urteil vom 9.4.2008 II R 39/06,
BFH/NV 2008, 1529 = SIS 08 32 19).
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b) Nach der Absenkung der Beteiligungsquote
von 100 v.H. auf 95 v.H. ebenfalls mit StEntlG 1999/2000/2002 ist
es bei einer mittelbaren Beteiligung erforderlich, aber auch
ausreichend, wenn die Beteiligungsquote von 95 v.H. auf jeder Stufe
erreicht wird (Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 16.
Aufl. 2007, § 1 Rz 892; Pahlke in Pahlke/Franz,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 1 Rz 335;
Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2010, §
1 Rz 155; Schnitter in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, Kommentar,
§ 1 GrEStG Rz 339; Weilbach, Kommentar zur Grunderwerbsteuer,
§ 1 Rz 91; Wischott/Schönweiß/Fröhlich, DStR
2009, 361).
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Der Anteilserwerber erwirbt in diesem Fall
mindestens 95 v.H. der Anteile an einer Gesellschaft, der das
Grundstück der grundbesitzenden Gesellschaft zugerechnet wird
und das ihr damit „gehört“. Ein
Grundstück gehört nach ständiger Rechtsprechung des
BFH nicht nur dann i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG zum
Vermögen einer Gesellschaft, wenn es im Eigentum der
Gesellschaft steht. Maßgeblich ist vielmehr eine
grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung in dem Sinne, dass eine
Gesellschaft die Sachherrschaft an einem Grundstück auch dann
ausübt, wenn sie dieses aufgrund eines unter § 1 GrEStG
fallenden Vorgangs erworben hat (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2007 II
R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489 = SIS 08 12 29, m.w.N.).
Da zu den Erwerbsvorgängen i.S. des § 1 GrEStG auch
diejenigen des Abs. 3 der Vorschrift gehören, folgt daraus,
dass eine mindestens 95-prozentige Beteiligung an einer
grundbesitzenden Gesellschaft - voll, d.h. wie eine 100-prozentige
Beteiligung - zu erfassen ist. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr.
3 GrEStG lässt sich auch nach der Einfügung des Zusatzes
„unmittelbar oder mittelbar“ nicht entnehmen,
dass von dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen,
spezifisch grunderwerbsteuerrechtlichen Zuordnung eines
Grundstücks abgewichen werden sollte.
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Nach der Absenkung der
Mindestbeteiligungsquote auf 95 v.H. geht der Gesetzgeber für
Zwecke der Grunderwerbsteuer typisierend davon aus, dass der
Anteilserwerber mit dem Erreichen dieser Quote in
grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche
Möglichkeit hat, seinen Willen - wenn auch über so viele
Stufen, wie zumindest 95-prozentige Beteiligungen an
Zwischengesellschaften vorhanden sind - bei der grundbesitzenden
Gesellschaft durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 30.3.1988 II R
76/87, BFHE 153, 63, BStBl II 1988, 550 = SIS 88 14 05, zum
früheren Berliner Grunderwerbsteuergesetz, nach dem ebenfalls
eine Beteiligungsquote von 95 v.H. ausreichte). Diese Typisierung
hat auch zur Folge, dass das nachträgliche Absinken der
Beteiligungsquote (z.B. durch den quotenwahrenden Übergang von
mittelbarer zu unmittelbarer Beteiligung) den einmal verwirklichten
Tatbestand der Anteilsübertragung nicht mehr in Frage stellen
kann. Der Hinweis der Klägerin, sie könne bei einer
Veräußerung des Grundstücks nur den auf ihre
Beteiligungsquote entfallenden Veräußerungserlös
beanspruchen, beruht demgegenüber auf der unzutreffenden
Vorstellung, dass es bei § 1 Abs. 3 GrEStG allein auf die
vermögensmäßige Beteiligung des Anteilserwerbers an
der grundbesitzenden Gesellschaft ankomme (vgl. gegen eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise bereits: BFH-Urteile vom
16.3.1966 II 70/63, BFHE 86, 158, BStBl III 1966, 378 = SIS 66 02 35, und vom 20.12.2000 II R 26/99, BFH/NV 2001, 1040 = SIS 01 67 29).
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c) Gemäß diesen Grundsätzen
erfüllt der Vertrag vom 31.10.2002 den Tatbestand des § 1
Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Die erforderliche Beteiligungsquote ist auf
jeder Stufe erreicht. Die Klägerin ist zu 96,92 v.H. an der
A-GmbH und die A-GmbH zu 97,5 v.H. an der grundbesitzenden B-GmbH
beteiligt. Die Klägerin hat damit mindestens 95 v.H. der
Anteile der A-GmbH erworben, der der Grundbesitz der B-GmbH - voll
- zuzurechnen ist.
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3. Der BFH kann über den
Grunderwerbsteuerbescheid entscheiden, obwohl das Verfahren gegen
die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts noch anhängig
ist.
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a) Nach § 74 FGO kann das Gericht, wenn
die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem
Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits
bildet, die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen
Rechtsstreits aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung
steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Dabei ist es
regelmäßig geboten und zweckmäßig
(Ermessensreduzierung auf Null), dass das Gericht den Streit um die
Rechtmäßigkeit eines Folgebescheids aussetzt, solange
noch unklar ist, ob und wie der angefochtene Grundlagenbescheid
geändert wird (ständige Rechtsprechung, z.B.
BFH-Beschluss vom 28.2.2001 I R 41/99, BFHE 194, 317, BStBl II
2001, 416 = SIS 01 08 32).
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Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
ausnahmslos. Im Einzelfall kann trotz ausstehender Entscheidung
über einen Grundlagenbescheid keine Ermessensreduzierung auf
Null vorliegen und daher eine Fortführung des Verfahrens
ermessensgerecht sein (BFH-Entscheidungen vom 9.11.1988 I R 191/84,
BFHE 155, 454, BStBl II 1989, 343 = SIS 89 08 18; vom 20.2.1991 II
B 160/89, BFHE 163, 309, BStBl II 1991, 368 = SIS 91 13 85; vom
3.8.2000 III B 179/96, BFHE 192, 255, BStBl II 2001, 33 = SIS 01 02 22). Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Vorbringen eines
Beteiligten den Folgebescheid als solchen betrifft und im Verfahren
über diesen Bescheid entscheidungserheblich ist. In diesem
Fall kann das betreffende Vorbringen bereits zur Entscheidung
über die Klage führen, ohne dass es noch auf die
Entscheidung über den Grundlagenbescheid ankommt. Dann kann
eine zeitnahe Entscheidung sowohl der Prozessökonomie als auch
dem (objektivierten) Interesse der Beteiligten entsprechen. Von
Bedeutung ist dabei, dass unbeschadet einer Entscheidung über
den Folgebescheid dieser bei einer nachfolgenden Aufhebung oder
Änderung des Grundlagenbescheids (auch im dagegen gerichteten
Klageverfahren) gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist, ohne dass es einer
weiteren gerichtlichen Entscheidung bedarf (BFH-Urteil in BFHE 194,
317, BStBl II 2001, 416 = SIS 01 08 32; Stöcker in
Beermann/Gosch, FGO, § 74 Rz 35.1).
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b) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. In
den beiden anhängigen Verfahren sind verschiedene Rechtsfragen
streitig. Der Rechtsstreit über den Feststellungsbescheid
führt im Erfolgsfall nur zu einer niedrigeren
Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer und nicht zu einer
Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, die eine vorrangige
Entscheidung über diesen sinnlos erscheinen ließe. Es
entspricht daher dem Interesse der Klägerin, zunächst
über den Grunderwerbsteuerbescheid zu entscheiden; denn sie
braucht ein aufwändiges Sachverständigengutachten
über den Bedarfswert des Grundstücks erst dann in Auftrag
zu geben, wenn die Steuerbarkeit der Anteilsvereinigung
feststeht.
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