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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 23/99
§§: EStG § 32 Abs. 4 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, SGB XI § 13 Abs. 5 Satz 1
Schlagwörter Kindergeld, Behinderter, Pflegegeld, Eigene Einkünfte, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Führen bei einem behinderten und pflegebedürftigen Kind eigene Einkünfte und Bezüge von über 12.000 DM zur Versagung des Kindergeldes, weil diese Anrechnungsgrenze zur Auslegung des Begriffs "außerstande sich selbst zu unterhalten" sowie zur Ermittlung des existentiell notwendigen Unterhaltsbedarfs analog zu den nicht behinderten Kindern heranzuziehen ist? Ist das Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung in voller Höhe auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des Pauschbetrags gem. § 33b Abs. 3 EStG anzurechnen? - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 09.07.1998
Vorinstanz/AZ: IV 46/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.05.2000
Erledigungs-Az: VI R 23/99 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils