Spekulationsgeschäfte, beschränkter Verlustausgleich, Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß. - Urt.; BFH 18.10.2006, IX R 28/05; SIS 07 00 44
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) berücksichtigte im Streitjahr 2000 bei der
Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte u.a. Verluste aus
Aktiengeschäften. Die im Laufe des Streitjahres für
Aktienkäufe verwandten betrieblichen Mittel hatte er in seinem
Gewerbebetrieb als Entnahme und die Erlöse aus
Aktienverkäufen als Einlage gebucht. In einer für das
Streitjahr erstellten Arbeitsbilanz vom 4.10.2001 wies der
Kläger erstmals die Wertpapiere als Gegenstände des
Betriebsvermögens (Umlaufvermögens) aus, stornierte die
vorangegangenen Entnahme- und Einlagebuchungen und buchte sie auf
ein Bestandskonto „Wertpapiere“ im Umlaufvermögen
um.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) ordnete den Verlust aus Aktiengeschäften
den sonstigen Einkünften nach § 23 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) zu und versagte einen
Verlustausgleich mit den gewerblichen Einkünften.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage hatte in den Streitpunkten keinen Erfolg. Das Urteil
des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2006, 27 = SIS 05 46 30
veröffentlicht.
Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs. 3 Satz 8
EStG.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die
Einkommensteuer des Streitjahres unter unbeschränktem
Verlustausgleich der sonstigen Einkünfte mit den gewerblichen
Einkünften festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die Wertveränderungen der Aktien sowie die Erlöse
und Verluste des Klägers aus Aktienverkäufen nicht bei
seinen gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen
sind.
1. Das Einbeziehen in die Ermittlung des
gewerblichen Gewinns hat das FG zu Recht abgelehnt, weil die Aktien
kein Betriebsvermögen des Gewerbetriebs des Klägers sind.
Die im Streitfall allein in Betracht kommende Zuordnung zum
gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, weil nach den
mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat
bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) im
Zeitpunkt der Einlage der Aktien bereits fest stand, dass sie dem
Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen würden
(ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 26.10.1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563 = SIS 00 54 36,
m.w.N.). Dieser Beurteilung hat sich auch der Kläger
angeschlossen und geht in seiner Revision - wie FG und FA - davon
aus, dass der Erwerb und die Veräußerung der Aktien zu
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
i.S. von § 23 EStG geführt haben.
2. Zu Unrecht macht der Kläger jedoch
geltend, die Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften seien mit den im Streitjahr
erzielten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb im Wege des
sog. vertikalen Verlustausgleichs zu verrechnen.
a) Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8
EStG schließt einen solchen sog. vertikalen Verlustausgleich
zwischen privaten Veräußerungsverlusten i.S. des §
23 Abs. 1 EStG und positiven Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausdrücklich aus. Danach sind Verluste aus
privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur
Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen
Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften
erzielt hat, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG
abzuziehen. Sie mindern lediglich nach Maßgabe des § 10d
EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem
unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den
folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach Abs. 1 erzielt hat oder
erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).
b) Diese Regelungen sind nicht - wie vom
Kläger vorgebracht - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig.
aa) Ausgangspunkt für die
verfassungsrechtliche Prüfung ist die nach der Rechtsprechung
des BFH gegebene und zu Recht weder von den Beteiligten noch vom FG
in Zweifel gezogene generelle Verfassungsmäßigkeit der
Besteuerung von Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 und damit auch für das
Streitjahr 2000 (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BFHE
201, 330, BStBl II 2006, 178 = SIS 06 06 75; zur
Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 EStG im
Übrigen s. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG -,
Beschlüsse vom 9.7.1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 307 ff.
= SIS 70 00 87; vom 8.10.1975 1 BvR 141/75, HFR 1975, 581; vom
16.8.1977 1 BvR 836/76, HFR 1977, 510).
Des Weiteren ist der BFH in seinem Urteil vom
1.6.2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 = SIS 04 23 56) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in
§ 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG ausgegangen, ohne dass in jenem
Verfahren weitere Ausführungen veranlasst waren. Auch die
Finanzgerichte haben die Verfassungsmäßigkeit der
Regelungen bejaht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.4.2004 14
K 2210/03 Kg, EFG 2004, 1306 = SIS 04 25 56, rkr.; das
vorinstanzliche Urteil des FG München; FG Düsseldorf,
Urteil vom 29.9.2005 16 K 1483/03 E, Revision anhängig unter
IX R 43/05; FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2005 16 K 1482/03
E, EFG 2006, 468 = SIS 06 14 49, Revision anhängig unter IX R
42/05).
bb) Dass Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach den Regelungen in
§ 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG nur beschränkt abziehbar
sind, führt zu keiner verfassungswidrigen
Ungleichbehandlung.
aaa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er ist (nur) verletzt,
wenn
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sich ein vernünftiger, aus der Natur der
Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden
lässt oder
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eine Gruppe von Normadressaten oder
Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt
wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Urteil vom
6.3.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, HFR 2002, 231, BFH/NV
Beilage 2002, 60, m.w.N. = SIS 02 04 93).
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Im Rahmen bereichsspezifischer Konkretisierung
der allgemeinen gleicheitsrechtlichen Maßstäbe wird die
Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich
zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft
und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, auf dem Gebiet des
Steuerrechts und speziell des Einkommensteuerrechts durch die
Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen
Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl.
m.w.N. näher BVerfGE 105, 73 <125> = SIS 02 04 93).
Für die gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei
insbesondere ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen
Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 26.10.2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56,
BFH/NV Beilage 2005, 259 = SIS 05 04 91).
bbb) Nach diesen Maßstäben ist ein
Verstoß der angegriffenen Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG
nicht gegeben.
Die privaten
Veräußerungsgeschäfte und ihre
einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG
weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus
erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen
Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug
(einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden,
sondern Sonderregelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8
und 9 EStG vorzusehen.
(1) Eine solche - die angefochtene
Sonderregelung rechtfertigende - Besonderheit ist die Tatsache,
dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung
unterwirft, sondern - anders als bei anderen Einkunftsarten - nur,
soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb
einer bestimmten Frist nach Erwerb der
Veräußerungsgegenstände entstanden sind. Daran hat
sich durch die Verlängerung der Veräußerungsfristen
im Grundsatz nichts geändert.
Denn nach dem Sinn und Zweck des § 23
EStG sollen - unberührt durch die seit 1999 geltenden
Änderungen - (nur) Wertmehrungen aus
verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen
eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen
der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. BFH-Urteile vom
30.11.1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384 = SIS 77 02 19, unter II. b, und vom 29.3.1989 X R 4/84, BFHE 156, 465,
BStBl II 1989, 652 = SIS 89 13 04, unter a). Der Gesetzgeber hat
die Begründung des Steuertatbestands für den Bereich der
privaten Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23
Abs. 1 EStG allein an die Abwicklung von Veräußerungen
innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erwerb des später
veräußerten Objekts geknüpft.
Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder
ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen danach - anders als
bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
Nr. 1, §§ 4 ff. EStG) - grundsätzlich nicht
steuerbar sein (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE
204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, m.w.N.); nur die
innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch
Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden
der Einkommensteuer unterworfen.
Die Vorschrift räumt dem
Steuerpflichtigen damit - anders als die Regelungen anderer
Einkunftsarten - die Möglichkeit ein, durch die Wahl des
Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des
Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der
wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II
2004, 284 = SIS 04 05 46, unter Bezugnahme auf BVerfG in BVerfGE
105, 17, 32 = SIS 02 09 34, 38).
(2) Diese entscheidungserhebliche Besonderheit
der - grundsätzlichen - Dispositionsmöglichkeit
rechtfertigt es, die streitigen Einkünfte i.S. des § 23
Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach
Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den
Verlustausgleich nur durch Verrechnung mit positiven
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen
nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen. Denn ohne den
Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs hätte es der
Steuerpflichtige in der Hand, einerseits Verluste steuermindernd
geltend zu machen, aber andererseits Gewinne durch entsprechende
Disposition über den Zeitpunkt der Veräußerung
steuerfrei vereinnahmen zu können. Damit würde der
Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten
Veräußerungsgeschäften gegenüber
Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus
anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der
Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden
sachlichen Grund begünstigt.
(3) Das sog. Nettoprinzip als eine
Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips (Tipke/Lang,
Steuerrecht, 18. Aufl., § 4 Rz. 113, § 9 Rz. 42 f.;
Mellinghoff, Die Steuerberatung - Stbg - 2005, 1, 3) steht dem
nicht entgegen.
Es gebietet zwar den Abzug von
(erwerbssichernden) Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in
einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, allerdings von
Verfassungs wegen nicht notwendigerweise in jedem einzelnen - aus
rein erhebungstechnischen Gründen gewählten -
Veranlagungszeitraum. Danach wird eine Beschränkung des
vertikalen Verlustausgleichs durch das allgemeine
Leistungsfähigkeitsprinzip nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste
überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum,
steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom
9.5.2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552 = SIS 01 09 49, und - zur Unzulässigkeit eines Verlustausgleichsverbots
für private Veräußerungsgeschäfte - vom
15.12.2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411 = SIS 01 03 81, jeweils unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE
99, 88, HFR 1999, 44 = SIS 98 23 05). Denn Art. 3 Abs. 1 GG
entfaltet seine Wirkung grundsätzlich
veranlagungszeitraum-übergreifend (vgl. BFH-Urteil vom
11.2.1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 = SIS 98 16 36; BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552 = SIS 01 09 49; vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 = SIS 06 21 73, m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die nach
§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit
Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in
Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis
hinsichtlich der Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden
Ermittlung des Totalgewinns (BFH-Urteil in BFHE 206, 273, BStBl II
2005, 26 = SIS 04 23 56; vgl. zur Totalgewinnbetrachtung Tipke, Die
Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., S. 756; Drüen,
Periodengewinn und Totalgewinn, Berlin 1999, S. 74 ff.).
(4) Der Einwand des Klägers, § 23
Abs. 3 Satz 8 EStG lasse unter Verstoß gegen das subjektive
Nettoprinzip echte - mit dem Entzug von Liquidität verbundene
- negative Einkünfte einstweilen unberücksichtigt, die
höher seien als die positiven Einkünfte aus anderen
Einkunftsarten, vermag unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG
allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten
vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur
entsprechenden Einkunftsarten zu begründen (vgl.
BFH-Beschlüsse vom 6.3.2003, XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl
II 2003, 523 = SIS 03 23 68, und XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II
2003, 516 = SIS 03 23 67, zur Mindestbesteuerung nach § 2 Abs.
3 EStG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung; Lang/Englisch,
Steuer und Wirtschaft 2005, 1; Karrenbrock, DB 2004, 559, Kohlhaas,
DStR 2002, 1250; Korezkij, DStR 2005, 1111; Offerhaus, Festschrift
für Jacob, Augsburg-Haunstetten 2001, 187). Hieraus ergibt
sich aber nicht die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung mit
Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil
deren Besonderheiten - wie ausgeführt - nach Maßgabe des
Art. 3 Abs. 1 GG eine von den anderen Einkunftsarten abweichende
Sonderregelung für den Verlustausgleich rechtfertigen (vgl.
Holdorf, BB 2001, 2085, 2088; Palm, DStR 2002, 152, 157;
Weber-Grellet, Stbg 2004, 31, 38).
c) Der Kläger rügt auch zu Unrecht
die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in Bezug
auf Art. 14 GG. Eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch
diese Regelung ist weder von ihm schlüssig vorgebracht noch
sonst ersichtlich.