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Spekulationsgeschäfte, beschränkter Verlustausgleich, Verfassungsmäßigkeit

Spekulationsgeschäfte, beschränkter Verlustausgleich, Verfassungsmäßigkeit: Die Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG durch § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG ist verfassungsgemäß. - Urt.; BFH 18.10.2006, IX R 28/05; SIS 07 00 44

Kapitel:
Privatbereich > Sonstige Einkünfte
Fundstellen
  1. BFH 18.10.2006, IX R 28/05
    BStBl 2007 II S. 259
    LEXinform 5003788

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 26.3.2007
    B.H. in INF 2/2007 S. 48
    S.W. in Stbg 4/2007 S. 184
    J.I. in NWB 41/2007 F. 3 S. 14809
Normen
[EStG] § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 3 Satz 8
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG München, 22.07.2005, SIS 05 46 30, Wertpapiergeschäfte, Spekulationsverlust, Verlustausgleich
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG München 27.10.2023, SIS 24 01 98, Keine steuerbaren Kapitaleinkünfte beim Tausch von auf Basiswert Gold bezogenen Wandelschuldverschreibung...
  • FG Düsseldorf 14.4.2022, SIS 22 10 78, Berücksichtigung von steuerfreien Veräußerungsverlusten im Wege des negativen Progressionsvorbehalts, Bin...
  • BFH 17.11.2020, SIS 21 08 94, Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 ...
  • Hessisches FG 21.10.2020, SIS 21 01 67, Gestaltungsmissbrauch bei konzernübergreifenden gegenläufigen Geschäften, wirtschaftliches Nullsummenspie...
  • FG Münster 29.9.2020, SIS 20 20 83, Kein Gesamtplan bei An- und Verkauf verschiedener EURO-STOXX-Zertifikate in unterschiedlichen Veranlagung...
  • BFH 23.7.2019, SIS 19 13 51, Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG: Eine Ans...
  • FG Düsseldorf 31.1.2019, SIS 19 17 78, Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften, Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsst...
  • FG Münster 9.10.2018, SIS 18 20 10, Kapitalertrag, Aktientausch, Barausgleich, Anschaffungskosten: Der bei einem Aktientausch gezahlte Baraus...
  • FG Köln 5.9.2018, SIS 19 01 40, Keine Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich vortragsfähiger Verluste aus Spekulationsgeschäften im Jahr 2001: ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 28.2.2018, SIS 18 05 86, Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a.F. (keine Verre...
  • FG München 4.5.2017, SIS 19 08 12, Einlage von verlustträchtigen Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Personengesellschaft...
  • FG Baden-Württemberg 5.4.2017, SIS 17 13 11, Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs 12 Jahre nach dem Kauf, Veräußerungsverlust kein Teil des vom...
  • BFH 8.3.2017, SIS 17 08 92, Gestaltungsmissbrauch bei An- und Verkauf von Wertpapieren: Veräußert und erwirbt der Steuerpflichtige an...
  • BFH 6.12.2016, SIS 16 28 02, Übergangsregelung zur Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien, Verfassun...
  • BFH 12.7.2016, SIS 16 23 36, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften, sachliche Unb...
  • BFH 28.4.2016, SIS 16 12 49, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG: Die Ausg...
  • FG Düsseldorf 23.10.2015, SIS 16 06 16, Veräußerung einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Lebensversicherung, Einkünfteerzielungsabsicht bei Alt...
  • BFH 16.6.2015, SIS 15 23 07, Erhalt von Bestechungsgeldern, Herausgabe an den Arbeitgeber: 1. Dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezah...
  • BFH 28.5.2015, SIS 15 16 59, Vertikale Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Wertpapiergeschäften: Die Streckung der Nutzung...
  • BFH 10.2.2015, SIS 15 10 78, Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften: Werbungskostenüberschüsse aus Opt...
  • FG Köln 23.10.2014, SIS 14 33 93, Voraussetzungen eines gewerblichen Wertpapierhandels, Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung ...
  • FG des Saarlandes 23.4.2014, SIS 14 20 82, Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichs von halbierten Altverlusten aus der Veräußerung von Aktien mit vollen...
  • FG Baden-Württemberg 19.3.2014, SIS 15 02 31, Keine Verrechnung von "Alt"-Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Verlusten aus Wertpapiergesc...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 15 72, Optionseinräumung auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Veräußerungsge...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 15 73, Optionseinräumung auch bei Abschluss eines Kombinationsgeschäfts kein Termingeschäft: 1. Wer einem andere...
  • Hessisches FG 16.12.2013, SIS 14 17 12, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG: Die Versagung der Verr...
  • FG Berlin-Brandenburg 26.9.2013, SIS 14 26 10, Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel, Besteuerung von Einkü...
  • FG Baden-Württemberg 8.4.2013, SIS 14 12 02, Das Verlustverrechnungsverbot für Termingeschäfte einer KG nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist verfassungsge...
  • Hessisches FG 14.11.2012, SIS 13 08 50, Steuerliche Behandlung von Altverlusten aus Termingeschäften vor Einführung des InvStG: 1. Verluste aus T...
  • FG Köln 31.10.2012, SIS 13 08 80, Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und Stillhalterprämien, Kombinationsg...
  • BFH 20.6.2012, SIS 12 22 67, Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen, die auf Verbi...
  • FG Köln 15.12.2011, SIS 12 05 78, Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Gesch...
  • BFH 27.7.2011, SIS 11 33 17, Aktienoptionen als geldwerter Vorteil: Es ist nicht klärungsbedürftig, ob bei einem Bezug von Aktienoptio...
  • FG Baden-Württemberg 7.7.2011, SIS 11 31 78, § 15 b und § 52 Abs. 33 a EStG sind verfassungsgemäß, Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung von Steuersp...
  • FG Berlin-Brandenburg 15.6.2011, SIS 11 28 58, Nur die um den Verlustvortrag nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG geminderten Einkünfte aus privaten Veräußerung...
  • FG Münster 17.3.2011, SIS 11 21 04, Verrechnungsfähigkeit eines Verlustes aus einem privaten Veräußerungsgeschäft mit anderen Einkünften: 1. ...
  • FG Köln 1.10.2010, SIS 11 22 48, Ermittlung von Nebeneinkünften, Steuererklärungspflicht: Bei der Ermittlung von Nebeneinkünften i.S. des ...
  • BFH 25.5.2010, SIS 10 26 41, Kein Verlustausgleich zwischen Basisgeschäften und Einkünften als Stillhalter: Es ist nicht ernstlich zwe...
  • BFH 25.8.2009, SIS 09 30 60, Verkauf und sofortiger Wiedererwerb von Wertpapieren innerhalb der Spekulationsfrist bei Verlust: Werden ...
  • BFH 25.8.2009, SIS 10 05 64, Verkauf und Wiederkauf von Wertpapieren gleicher Art innerhalb weniger Tage: Werden Wertpapiere, die inne...
  • FG München 12.8.2009, SIS 10 04 74, Besteuerung von Stillhaltergeschäften: Verluste aus Basisgeschäften dürfen - entgegen der bisherigen Auff...
  • FG München 22.1.2009, SIS 09 17 19, Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften in 1999 und 2000 verfassungsgemäß: Die Besteuerung von We...
  • FG Düsseldorf 18.11.2008, SIS 10 13 43, Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien: 1. Einnahmen aus Stillhalterprämien im Rahmen von Aktie...
  • BFH 11.11.2008, SIS 09 05 16, Private Veräußerungsgeschäfte, Verlustvortrag, gesonderte Feststellung: Ein verbleibender Verlustvortrag ...
  • BFH 23.10.2008, SIS 08 43 67, Beschränkung des Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften nicht verfassungswidrig: Die Frage...
  • BVerwG 20.8.2008, SIS 08 38 90, Kirchensteuer, Ableitung aus ESt, Halbeinkünfteverfahren: 1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhe...
  • FG Baden-Württemberg 11.10.2007, SIS 08 12 51, Kursverluste aus Wertpapieren, Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständigen Arztes: 1. Wertpapier...
  • BFH 18.9.2007, SIS 08 04 62, Kein Zusammenhang mit der Einkunftsart allein durch Verwenden von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtun...
  • BFH 18.9.2007, SIS 07 37 63, Vermietungseinnahmen, Verwendung für Optionsgeschäfte: 1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Opti...
  • FG Baden-Württemberg 1.8.2007, SIS 07 36 75, Realisierung von Spekulationsverlusten, Gestaltungsmissbrauch: 1. Der Ver- und Ankauf von Wertpapieren am...
  • BFH 17.4.2007, SIS 07 19 56, Optionsgeschäfte an der DTB, Prämie für Gegengeschäft, Verlustberücksichtigung: 1. Stellt der Stillhalter...
  • BFH 17.4.2007, SIS 07 19 57, Option, Stillhalterprämie, ESt-Pflicht: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur ...
  • FG Münster 14.3.2007, SIS 07 17 49, Berücksichtigung von Verlusten im Rahmen eines Verkaufs von Wertpapieren bei kurzfristigem Wiederkauf: Ei...
  • BFH 6.3.2007, SIS 07 23 95, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG: Der Ausschluss des ver...
  • BFH 7.11.2006, SIS 07 23 92, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG: Der Ausschluss des ver...
Fachaufsätze
  • LIT 01 42 14 S. Wagner, Stbg 4/2007 S. 184: Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG - zu BFH vom 18.10.2006, I...
  • LIT 01 48 36 J. Intemann, NWB 41/2007 F. 3 S. 14809: Verlustverrechnungsbeschränkung für private Veräußerungsgeschäfte ist verfassungsgemäß - Anmerkung zum BF...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) berücksichtigte im Streitjahr 2000 bei der Ermittlung seiner gewerblichen Einkünfte u.a. Verluste aus Aktiengeschäften. Die im Laufe des Streitjahres für Aktienkäufe verwandten betrieblichen Mittel hatte er in seinem Gewerbebetrieb als Entnahme und die Erlöse aus Aktienverkäufen als Einlage gebucht. In einer für das Streitjahr erstellten Arbeitsbilanz vom 4.10.2001 wies der Kläger erstmals die Wertpapiere als Gegenstände des Betriebsvermögens (Umlaufvermögens) aus, stornierte die vorangegangenen Entnahme- und Einlagebuchungen und buchte sie auf ein Bestandskonto „Wertpapiere“ im Umlaufvermögen um.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) ordnete den Verlust aus Aktiengeschäften den sonstigen Einkünften nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu und versagte einen Verlustausgleich mit den gewerblichen Einkünften.

 

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte in den Streitpunkten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2006, 27 = SIS 05 46 30 veröffentlicht.

 

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer des Streitjahres unter unbeschränktem Verlustausgleich der sonstigen Einkünfte mit den gewerblichen Einkünften festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Wertveränderungen der Aktien sowie die Erlöse und Verluste des Klägers aus Aktienverkäufen nicht bei seinen gewerblichen Einkünften zu berücksichtigen sind.

 

1. Das Einbeziehen in die Ermittlung des gewerblichen Gewinns hat das FG zu Recht abgelehnt, weil die Aktien kein Betriebsvermögen des Gewerbetriebs des Klägers sind. Die im Streitfall allein in Betracht kommende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus, weil nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) im Zeitpunkt der Einlage der Aktien bereits fest stand, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen würden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.10.1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563 = SIS 00 54 36, m.w.N.). Dieser Beurteilung hat sich auch der Kläger angeschlossen und geht in seiner Revision - wie FG und FA - davon aus, dass der Erwerb und die Veräußerung der Aktien zu Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG geführt haben.

 

2. Zu Unrecht macht der Kläger jedoch geltend, die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften seien mit den im Streitjahr erzielten positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb im Wege des sog. vertikalen Verlustausgleichs zu verrechnen.

 

a) Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG schließt einen solchen sog. vertikalen Verlustausgleich zwischen privaten Veräußerungsverlusten i.S. des § 23 Abs. 1 EStG und positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausdrücklich aus. Danach sind Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, auszugleichen, nicht aber nach § 10d EStG abzuziehen. Sie mindern lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Abs. 1 erzielt hat oder erzielt (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG).

 

b) Diese Regelungen sind nicht - wie vom Kläger vorgebracht - wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungswidrig.

 

aa) Ausgangspunkt für die verfassungsrechtliche Prüfung ist die nach der Rechtsprechung des BFH gegebene und zu Recht weder von den Beteiligten noch vom FG in Zweifel gezogene generelle Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 und damit auch für das Streitjahr 2000 (vgl. BFH-Urteil vom 29.11.2005 IX R 49/04, BFHE 201, 330, BStBl II 2006, 178 = SIS 06 06 75; zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 EStG im Übrigen s. auch Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschlüsse vom 9.7.1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 307 ff. = SIS 70 00 87; vom 8.10.1975 1 BvR 141/75, HFR 1975, 581; vom 16.8.1977 1 BvR 836/76, HFR 1977, 510).

 

Des Weiteren ist der BFH in seinem Urteil vom 1.6.2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 = SIS 04 23 56) von der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG ausgegangen, ohne dass in jenem Verfahren weitere Ausführungen veranlasst waren. Auch die Finanzgerichte haben die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen bejaht (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 29.4.2004 14 K 2210/03 Kg, EFG 2004, 1306 = SIS 04 25 56, rkr.; das vorinstanzliche Urteil des FG München; FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2005 16 K 1483/03 E, Revision anhängig unter IX R 43/05; FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2005 16 K 1482/03 E, EFG 2006, 468 = SIS 06 14 49, Revision anhängig unter IX R 42/05).

 

bb) Dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nach den Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG nur beschränkt abziehbar sind, führt zu keiner verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

 

aaa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er ist (nur) verletzt, wenn

 

-

sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt oder

 

 

-

eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG-Urteil vom 6.3.2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, HFR 2002, 231, BFH/NV Beilage 2002, 60, m.w.N. = SIS 02 04 93).

 

Im Rahmen bereichsspezifischer Konkretisierung der allgemeinen gleicheitsrechtlichen Maßstäbe wird die Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, auf dem Gebiet des Steuerrechts und speziell des Einkommensteuerrechts durch die Gebote der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. m.w.N. näher BVerfGE 105, 73 <125> = SIS 02 04 93). Für die gleichheitsrechtliche Abwägung fällt hierbei insbesondere ins Gewicht, wieweit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, zwischen verschiedenen Begünstigungs- oder Belastungsalternativen zu wählen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26.10.2004 2 BvR 246/98, HFR 2005, 56, BFH/NV Beilage 2005, 259 = SIS 05 04 91).

 

bbb) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß der angegriffenen Regelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht gegeben.

 

Die privaten Veräußerungsgeschäfte und ihre einkommensteuerrechtliche Erfassung in § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG weisen Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, für daraus erzielte Verluste nicht die für Verluste aus anderen Einkunftsarten geltenden Regelungen für den Verlustabzug (einschließlich des vertikalen Verlustausgleichs) anzuwenden, sondern Sonderregelungen wie diejenigen in § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG vorzusehen.

 

(1) Eine solche - die angefochtene Sonderregelung rechtfertigende - Besonderheit ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht uneingeschränkt der Einkommensbesteuerung unterwirft, sondern - anders als bei anderen Einkunftsarten - nur, soweit sie durch Veräußerungsgeschäfte innerhalb einer bestimmten Frist nach Erwerb der Veräußerungsgegenstände entstanden sind. Daran hat sich durch die Verlängerung der Veräußerungsfristen im Grundsatz nichts geändert.

 

Denn nach dem Sinn und Zweck des § 23 EStG sollen - unberührt durch die seit 1999 geltenden Änderungen - (nur) Wertmehrungen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen werden (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.1976 VIII R 202/72, BFHE 120, 522, BStBl II 1977, 384 = SIS 77 02 19, unter II. b, und vom 29.3.1989 X R 4/84, BFHE 156, 465, BStBl II 1989, 652 = SIS 89 13 04, unter a). Der Gesetzgeber hat die Begründung des Steuertatbestands für den Bereich der privaten Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 EStG allein an die Abwicklung von Veräußerungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erwerb des später veräußerten Objekts geknüpft. Veräußerungen außerhalb dieses Zeitraums mit oder ohne Realisierung von Wertsteigerungen sollen danach - anders als bei den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1, §§ 4 ff. EStG) - grundsätzlich nicht steuerbar sein (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, m.w.N.); nur die innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 EStG durch Veräußerung realisierten Wertveränderungen werden der Einkommensteuer unterworfen.

 

Die Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen damit - anders als die Regelungen anderer Einkunftsarten - die Möglichkeit ein, durch die Wahl des Veräußerungszeitpunkts über den Eintritt des Steuertatbestandes zu entscheiden und damit sein Grundrecht der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284 = SIS 04 05 46, unter Bezugnahme auf BVerfG in BVerfGE 105, 17, 32 = SIS 02 09 34, 38).

 

(2) Diese entscheidungserhebliche Besonderheit der - grundsätzlichen - Dispositionsmöglichkeit rechtfertigt es, die streitigen Einkünfte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG von dem vertikalen Verlustausgleich nach Maßgabe des § 10d EStG auszuschließen und den Verlustausgleich nur durch Verrechnung mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zuzulassen. Denn ohne den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs hätte es der Steuerpflichtige in der Hand, einerseits Verluste steuermindernd geltend zu machen, aber andererseits Gewinne durch entsprechende Disposition über den Zeitpunkt der Veräußerung steuerfrei vereinnahmen zu können. Damit würde der Steuerpflichtige mit seinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften gegenüber Steuerpflichtigen mit (ausschließlichen) Einkünften aus anderen Einkunftsarten im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ohne hinreichenden sachlichen Grund begünstigt.

 

(3) Das sog. Nettoprinzip als eine Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips (Tipke/Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 4 Rz. 113, § 9 Rz. 42 f.; Mellinghoff, Die Steuerberatung - Stbg - 2005, 1, 3) steht dem nicht entgegen.

 

Es gebietet zwar den Abzug von (erwerbssichernden) Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, allerdings von Verfassungs wegen nicht notwendigerweise in jedem einzelnen - aus rein erhebungstechnischen Gründen gewählten - Veranlagungszeitraum. Danach wird eine Beschränkung des vertikalen Verlustausgleichs durch das allgemeine Leistungsfähigkeitsprinzip nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange nur tatsächlich entstandene Verluste überhaupt, ggf. in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9.5.2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552 = SIS 01 09 49, und - zur Unzulässigkeit eines Verlustausgleichsverbots für private Veräußerungsgeschäfte - vom 15.12.2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411 = SIS 01 03 81, jeweils unter Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44 = SIS 98 23 05). Denn Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet seine Wirkung grundsätzlich veranlagungszeitraum-übergreifend (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485 = SIS 98 16 36; BFH-Beschlüsse in BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552 = SIS 01 09 49; vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150 = SIS 06 21 73, m.w.N.).

 

Diesen Anforderungen genügt die nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mögliche Verlustverrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Rücktrags- und Vortragsjahren; sie führt im Ergebnis hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu einer zutreffenden Ermittlung des Totalgewinns (BFH-Urteil in BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 = SIS 04 23 56; vgl. zur Totalgewinnbetrachtung Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., S. 756; Drüen, Periodengewinn und Totalgewinn, Berlin 1999, S. 74 ff.).

 

(4) Der Einwand des Klägers, § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG lasse unter Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip echte - mit dem Entzug von Liquidität verbundene - negative Einkünfte einstweilen unberücksichtigt, die höher seien als die positiven Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, vermag unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls die Notwendigkeit eines uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs zwischen sich in ihrer Struktur entsprechenden Einkunftsarten zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6.3.2003, XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523 = SIS 03 23 68, und XI B 7/02, BFHE 202, 141, BStBl II 2003, 516 = SIS 03 23 67, zur Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung; Lang/Englisch, Steuer und Wirtschaft 2005, 1; Karrenbrock, DB 2004, 559, Kohlhaas, DStR 2002, 1250; Korezkij, DStR 2005, 1111; Offerhaus, Festschrift für Jacob, Augsburg-Haunstetten 2001, 187). Hieraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften, weil deren Besonderheiten - wie ausgeführt - nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG eine von den anderen Einkunftsarten abweichende Sonderregelung für den Verlustausgleich rechtfertigen (vgl. Holdorf, BB 2001, 2085, 2088; Palm, DStR 2002, 152, 157; Weber-Grellet, Stbg 2004, 31, 38).

 

c) Der Kläger rügt auch zu Unrecht die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG in Bezug auf Art. 14 GG. Eine Beeinträchtigung seines Eigentums durch diese Regelung ist weder von ihm schlüssig vorgebracht noch sonst ersichtlich.