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Option, Stillhalterprämie, ESt-Pflicht

Option, Stillhalterprämie, ESt-Pflicht: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.6.2004 IX R 26/03, BFHE 206 S. 418, BStBl 2004 II S. 995 = SIS 04 32 23, für die Rechtslage nach der Änderung des § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl 1999 I S. 402). - Urt.; BFH 17.4.2007, IX R 40/06; SIS 07 19 57

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Verschiedene Einkünfte
Fundstellen
  1. BFH 17.04.2007, IX R 40/06
    BStBl 2007 II S. 608

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.8.2007
    A.R. in DStZ 14/2007 S. 442
    B.H. in HFR 8/2007 S. 750
Normen
[EStG] § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 22 Nr. 3
[WpHG] § 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Niedersächsisches FG, 08.08.2006, SIS 07 02 60, Optionsgeschäft, Optionsprämie, Stillhalterprämie
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 9.2.2023, SIS 23 05 38, Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps: 1. Ob infolge eines nach Abschluss ein...
  • BFH 9.2.2023, SIS 23 05 42, Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps, Feststellung des verbleibenden Verlust...
  • FG Baden-Württemberg 12.11.2021, SIS 23 12 22, Ausschluss der Verrechnung von Verlusten aus Aktienveräußerungen mit Stillhalterprämien, Zuordnung zu unt...
  • FG Köln 27.3.2019, SIS 19 19 46, Fremdwährung-Edelmetall-Pensionsgeschäfte: Werden Edelmetallbestände für einen bestimmten Zeitraum auf Ba...
  • FG Düsseldorf 31.1.2019, SIS 19 17 78, Barausgleichszahlungen des Stillhalters bei Optionsgeschäften, Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsst...
  • FG Köln 26.10.2016, SIS 17 01 34, Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stopp-Loss-Schwelle: Verluste aus Knock-Out-Zertifikaten mit Stop...
  • BFH 20.10.2016, SIS 16 27 94, Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters bei Optionsgeschäften als Verlust bei den Einkünften ...
  • BFH 12.7.2016, SIS 16 23 36, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei privaten Veräußerungsgeschäften, sachliche Unb...
  • FG Hamburg 10.6.2016, SIS 16 17 98, Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides für die Verlustfeststellung und zur Besteuerung des Barausg...
  • Thüringer FG 10.3.2016, SIS 17 01 15, Daytrading-Geschäfte einer GmbH keine "Termingeschäfte" i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG, sondern Kassage...
  • BFH 10.11.2015, SIS 15 29 05, Verfall von Knock-out-Produkten: Verfällt eine Option automatisch mit dem Überschreiten einer bestimmten ...
  • BFH 4.12.2014, SIS 15 00 71, Keine Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf Index-Partizipationszertifikate: Der Begriff des "Terming...
  • BFH 20.8.2014, SIS 14 29 68, CMS Spread Ladder Swap als der Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegendes T...
  • FG München 4.6.2014, SIS 15 04 29, Offenbare Unrichtigkeit bei vom Erklärungsformular abweichender Rechtsmeinung: Wurden Gewinne aus Stillha...
  • Niedersächsisches FG 20.5.2014, SIS 14 25 88, Verluste aus Geschäften mit Knock-out Produkten: 1. Zu den sonstigen Einkünften gehören gemäß § 22 Nr. 2 ...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 15 72, Optionseinräumung auch bei einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften aus privaten Veräußerungsge...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 15 73, Optionseinräumung auch bei Abschluss eines Kombinationsgeschäfts kein Termingeschäft: 1. Wer einem andere...
  • Hessisches FG 16.12.2013, SIS 14 17 12, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG: Die Versagung der Verr...
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  • FG Berlin-Brandenburg 26.9.2013, SIS 14 26 10, Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertpapierhandel, Besteuerung von Einkü...
  • FG Baden-Württemberg 25.6.2013, SIS 14 06 54, Veräußerungsverlust bei Verfall eines Knock-Out Zertifikats mit Stopp-Loss-Order: 1. Knock-Out Zertifikat...
  • FG Baden-Württemberg 17.4.2013, SIS 13 23 85, Aufwendungen für einen Zins-Swap-Vertrag als nachträgliche Werbungskosten, Umzugskosten als Werbungskoste...
  • FG Köln 31.10.2012, SIS 13 08 80, Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und Stillhalterprämien, Kombinationsg...
  • BFH 26.9.2012, SIS 12 28 23, Prämien wertlos gewordener Optionen als Werbungskosten bei einem Termingeschäft: Das Recht auf einen Diff...
  • BFH 24.4.2012, SIS 12 13 83, Erwerbsaufwendungen für verfallene Termingeschäfte ohne steuerrechtliche Bedeutung: Aufwendungen im Zusam...
  • FG Köln 15.12.2011, SIS 12 05 78, Ausgleichsfähigkeit von Gewinnen/Verlusten aus Optionshandel mit Gewinnen/Verlusten aus Stillhalter-Gesch...
  • FG München 25.10.2011, SIS 12 02 15, Verhältnis Option zu Kauf, Steuerbarkeit der in Zusammenhang mit einem Anteils-Ankaufsrecht vereinnahmten...
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  • FG Düsseldorf 10.11.2010, SIS 13 00 38, Keine steuerliche Berücksichtigung von Optionsprämien bei Verfall der Option: 1. Der Besteuerungstatbesta...
  • Hessisches FG 22.10.2010, SIS 10 41 42, Besteuerung von Hebelzertifikaten: 1. Als Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind...
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  • FG Baden-Württemberg 25.11.2009, SIS 10 28 44, Besteuerung von Stillhalterprämien in den Jahren 1997 und 1998, Saldierung von Fehlern bei der Änderung e...
  • FG München 12.8.2009, SIS 10 04 74, Besteuerung von Stillhaltergeschäften: Verluste aus Basisgeschäften dürfen - entgegen der bisherigen Auff...
  • FG Düsseldorf 18.11.2008, SIS 10 13 43, Besteuerung der Einnahmen aus Stillhalterprämien: 1. Einnahmen aus Stillhalterprämien im Rahmen von Aktie...
  • FG Hamburg 6.11.2008, SIS 09 04 83, Besteuerung von Stillhalterprämien in den Veranlagungszeiträumen 1997 und 1998: Die Besteuerung von Still...
  • FG Hamburg 31.7.2008, SIS 08 40 02, Einkommensteuer, Besteuerung von Stillhalterprämien gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997: Di...
  • BFH 13.2.2008, SIS 08 16 99, Option, Barausgleich des Stillhalters: Der vom Stillhalter einer Kaufoption auf den DAX an den Optionsber...
  • BFH 19.12.2007, SIS 08 20 29, Verfallene Option, Spekulationsgeschäft: Wer erworbene Optionen verfallen lässt, erfüllt nicht den Tatbes...
  • FG Bremen 19.9.2007, SIS 08 02 58, Zahlung eines Barausgleichs an den Optionsberechtigten durch den Stillhalter einer Kaufoption, WK-Abzug: ...
  • BFH 18.9.2007, SIS 08 04 62, Kein Zusammenhang mit der Einkunftsart allein durch Verwenden von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtun...
  • BFH 18.9.2007, SIS 07 37 63, Vermietungseinnahmen, Verwendung für Optionsgeschäfte: 1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Opti...
  • BFH 17.4.2007, SIS 07 19 57, Option, Stillhalterprämie, ESt-Pflicht: Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur ...
Anmerkung RiFG Dr. Harenberg

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Optionsgeschäften (Stillhaltergeschäfte) nach dem Einkommensteuergesetz i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 vom 24.3.1999, BGBl I, S. 402 (EStG).

 

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Industrieimmobilie vermietet und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezieht.

 

Daneben unternahm sie im Streitjahr (1999) - neben weiteren, hier nicht problematischen - folgende Optionsgeschäfte:

 

-

Sie räumte der Kreissparkasse N eine Verkaufsoption auf japanische Yen (120 Mio. JPY) zu 875.912,41 EUR ein und erhielt hierfür als Stillhalterin eine Optionsprämie von 91.094,89 EUR (= 178.166,12 DM). Das Geschäft wurde glattgestellt. Im Gegengeschäft erwarb die Klägerin von N eine Verkaufsoption zu denselben Bedingungen wie aus dem Optionsgeschäft und zahlte dafür eine Optionsprämie von 85.839,42 EUR (= 167.887,31 DM). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erfasste die erhaltenen Optionsprämien als Einnahmen und die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte in Höhe von 10.278,81 DM).

 

 

-

Ein weiteres Optionsgeschäft auf den Yen zu den gleichen Konditionen, für das die Klägerin eine Prämie von 97.664,23 EUR (= 191.014,63 DM) kassierte, wurde nicht glattgestellt. Vielmehr übte N die Option aus und erwarb von der Klägerin die 120 Mio. JPY für 875.912,41 EUR. Vorab hatte die Klägerin 120 Mio. JPY für 991.162,14 EUR erworben. Das FA erfasste die erhaltene Optionsprämie als Einnahme bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG und den Verlust aus dem An- und Verkauf der japanischen Yen - Basisgeschäft - in Höhe von 225.408,87 DM als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

 

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin vergeblich geltend, dass die Optionsprämien nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu versteuern seien, so dass nach entsprechender Verrechnung mit anderen - hier nicht streitigen Devisentermingeschäften - ein Verlust in Höhe von 468.013,50 DM festzustellen sei.

 

Auch die Klage blieb erfolglos: Das Finanzgericht (FG) beurteilte in seinem in EFG 2007, 126 = SIS 07 02 60, veröffentlichten Urteil die Optionsprämien als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare Leistung. Hieran habe sich durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG nichts geändert. Diese Vorschrift umfasse nur den Erwerb einer Option und die anschließende Beendigung des Rechts durch Verfall, Ausübung oder Glattstellung, nicht jedoch - wie hier - die Vereinnahmung einer Stillhalterprämie wegen der Einräumung der Option.

 

Hiergegen richtet sich die Revision. Die Prämien, um die es hier gehe, würden durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst. Die Klägerin habe mit der Einräumung der Option in Gestalt der Prämie einen Vorteil erwirkt, der ein Recht darstelle. Sie habe überdies das Recht erworben, bei der Ausübung der Option durch den Optionsnehmer eine entsprechende Leistung erbringen zu dürfen. Ferner lasse sich erst dann, wenn die Frist zur Ausübung der Option unwiderruflich abgelaufen oder die Option sonst wie beendet worden sei, absehen, wie groß der Vorteil für den Optionsgeber sei. Deshalb dürfe die Optionsprämie nicht als selbständige Leistung losgelöst vom nachfolgenden Effektengeschäft bewertet werden.

 

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

 

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Mit zutreffenden Erwägungen hat das FG die Prämien, welche die Klägerin aus der Einräumung von Optionen als Stillhalterin vereinnahmte, als Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG erfasst.

 

1. Einkünfte aus Leistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Entgelte, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, unabhängig vom Zustandekommen des Basisgeschäfts (hier das Währungsgeschäft auf den japanischen Yen) allein für das Stillhalten erhält (vgl. BFH-Urteil vom 29.6.2004 IX R 26/03, BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995 = SIS 04 32 23, m.w.N.).

 

Der BFH trennt zwischen Eröffnungs-, Basis- und Gegengeschäft (so BFH-Urteile vom 24.6.2003 IX R 2/02, BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752 = SIS 03 37 82, und vom 18.12.2002 I R 17/02, BFHE 201, 234, BStBl II 2004, 126 = SIS 03 19 25). Deshalb bilden entgegen der Revision das die Prämie auslösende Begeben einer Option und das nachfolgende Geschäft (z.B. Glattstellung oder Basisgeschäft) kein einheitliches Termingeschäft. Der Optionsgeber erhält die Prämie als Gegenleistung für eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung, nämlich für seine vertraglich eingegangene Bindung und das damit verbundene Risiko, in Anspruch genommen zu werden. Er behält sie auch dann, wenn er aus der Option nicht in Anspruch genommen wird und ein Basisgeschäft nicht durchführen muss (siehe auch BFH-Urteil vom 28.11.1990 X R 197/87, BFHE 163, 175, BStBl II 1991, 300 = SIS 91 06 02; zur Abgrenzung der im Stillhalten liegenden steuerbaren Leistung von Einkünften aus Kapitalvermögen sowie von Einkünften aus Gewerbebetrieb vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 7.9.2004 IX R 73/00, BFH/NV 2005, 51 = SIS 05 04 15).

 

2. An dieser Auffassung hält der BFH auch für die Rechtslage nach Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG fest (so auch Bundesministerium der Finanzen - BMF -, Schreiben vom 27.11.2001, BStBl I 2001, 986 ff. = SIS 02 02 10, Tz 24 und 27; überwiegende Meinung im Schrifttum, vgl. z.B. Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 23 EStG Rz 200 und 210 (Stichwort: Optionspreis); Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 23 Rz 29 und § 22 Rz 150 (Stillhalterpämie), m.w.N.; Dreyer/Broer, Recht der internationalen Wirtschaft - RIW - 2002, 216, 219; a.A. z.B. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 81, m.w.N.; S. Wagner, DStZ 2006, 177, 185 f.): Die Stillhalterprämie ist nicht zusammen mit den anderen Devisengeschäften einheitlich § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen.

 

a) Zwar ist § 22 Nr. 3 EStG gegenüber § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG subsidiär; denn Einkünfte aus Leistungen sind nur dann nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar, wenn sie nicht zu den Einkünften i.S. von § 22 Nr. 2 EStG (und damit zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) gehören (vgl. dazu auch M. Wendt, FR 1999, 333, 352). Indes betrifft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG lediglich Optionen, die der Berechtigte erwirbt, nicht aber solche, die er einräumt.

 

aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Denn mit dem Termingeschäft erfasst sie einen „Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil …, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt“. Das Gesetz setzt damit den Erwerb (die Anschaffung) des dort umschriebenen Rechts voraus.

 

bb) Dem entspricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber orientiert sich, indem er den Begriff des Differenzgeschäfts durch den Begriff des Termingeschäfts ersetzt (vgl. BTDrucks 14/443, S. 28 zu Nummer 31), an den Regelungen in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 26.7.1994 (BGBl I, S. 1749; aktuell i.d.F. des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28.10.2004, BGBl I, S. 2630). Zu den Termingeschäften in diesem Sinne zählt auch das Optionsgeschäft; nach § 2 Abs. 2a WpHG sind Finanztermingeschäfte Derivate i.S. des § 2 Abs. 2 WpHG und Optionsscheine. Als Derivate bestimmt das Gesetz auch als Optionsgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte, deren Preis - wie im Streitfall - unmittelbar oder mittelbar von bestimmten Basiswerten abhängt (hier von der Währung Yen). Das WpHG unterscheidet Wertpapiere (z.B. verbriefte Rechte, Zertifikate, die Aktien ersetzen, Genussscheine und Optionsscheine, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG) von Derivaten und behandelt in § 2 Abs. 2a WpHG alle Optionen (also Optionsgeschäfte als Derivate und Optionsscheine als Wertpapiere) als Finanztermingeschäfte und damit gleich. Diese Intention liegt auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zugrunde: Optionen, die keine Wertpapiere sind, fallen unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG und solche, die als Optionsscheine Wertpapiere sind, unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG. Die darüber hinaus gehende Bedeutung der Vorschrift liegt im Verzicht auf die Tatbestandsmerkmale „Wirtschaftsgut“ und „Veräußerung“ (vgl. dazu HHR/Harenberg, § 23 EStG Rz 188; Dreyer/Broer, RIW 2002, 216, 220). Nach wie vor erforderlich ist jedoch der Erwerb des Rechts.

 

b) Wer einem Anderen eine Option einräumt, erwirbt kein Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Zwar erhält er eine Optionsprämie. Dieses Entgelt ist aber kein „Geldbetrag“ im Sinne der Vorschrift, weil es sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt (siehe dazu auch die Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/443, S. 29). § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (also hier z.B. der ausbedungene Yen-Betrag). Die Prämie ist demgegenüber Gegenleistung für das Stillhalten. Der Stillhalter erwirbt den Anspruch auf die Prämie schon mit dem Abschluss der Optionsvereinbarung. Die erlangte Prämie bleibt ihm erhalten. Sie wird unabhängig davon erzielt, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft lediglich den Optionsinhaber; nur dessen Recht auf Durchführung des Optionsgeschäfts wird mit dem Ablauf, der Ausübung oder Glattstellung beendet (vgl. auch Dreyer/Broer, RIW 2002, 216, 219).

 

3. Nach diesen Maßstäben hat die Vorinstanz die von der Klägerin vereinnahmten Optionsprämien als nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistungen zutreffend mit den im Gegengeschäft gezahlten Prämien (vgl. dazu das BFH-Urteil vom heutigen Tag in der Sache IX R 23/06 = SIS 07 19 57, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt), nicht aber mit den nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerbaren Verlusten aus den Optionsgeschäften verrechnet (§ 23 Abs. 3 Satz 8 EStG). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 = SIS 07 00 44).

Anmerkung RiFG Dr. Harenberg

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Wer einem Anderen eine Option einräumt, erwirbt kein Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG. Zwar erhält er eine Optionsprämie, doch dieses Entgelt ist kein „Geldbetrag“ im Sinne dieser Vorschrift, weil es sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmt. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhen (also hier z.B. der ausbedungene Devisenbetrag). Die Prämie ist demgegenüber Gegenleistung für das Stillhalten. Der Stillhalter erwirbt den Anspruch auf die Prämie schon mit dem Abschluss der Optionsvereinbarung. Die erlangte Prämie bleibt ihm – unabhängig von Schicksal der Option – erhalten. Sie wird unabhängig davon erzielt, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG betrifft lediglich den Optionsinhaber; nur dessen Recht auf Durchführung des Optionsgeschäfts wird mit dem Ablauf, der Ausübung oder Glattstellung beendet.

 

Ausblick

 

Die dargestellte Problematik hat nur noch Relevanz für Stillhalterprämien, die bis zum 31.12.2008 vereinnahmt werden. Mit Eintritt der Abgeltungsteuer wird diese Prämie im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG-E als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt und unterliegt der 25-prozentigen definitiven Kapitalertragsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG-E). Eine Verrechnung ist nur mit anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen, und nur mit diesen möglich (§ 20 Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG-E).