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Vermietungseinnahmen, Verwendung für Optionsgeschäfte

Vermietungseinnahmen, Verwendung für Optionsgeschäfte: 1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optionsgeschäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden. - 2. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß. - 3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfassungsmäßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig festsetzt. - Urt.; BFH 18.9.2007, IX R 42/05; SIS 07 37 63

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Vermietung
Fundstellen
  1. BFH 18.09.2007, IX R 42/05
    BStBl 2008 II S. 26
    LEXinform 0586979

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 21.12.2007
    A.R. in DStZ 23/2007 S. 759
Normen
[FGO] § 74
[EStG] § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 8
[AO 1977] § 165
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 29.09.2005, SIS 06 14 49, Devisenoptionsgeschäfte, Einkünfteumqualifizierung, Verlust, Einkunftsart, Mindestbesteuerung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Berlin-Brandenburg 16.11.2022, SIS 23 02 81, Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Kinderfreibeträge in den Jahren 2017 bis 2020, der Besteuerung einer al...
  • FG Bremen 4.9.2020, SIS 21 00 77, Steuerhinterziehung durch Verschweigen des Wegzugs in das Ausland und unberechtigten Weiterbezug von Kind...
  • FG Köln 6.9.2018, SIS 18 19 93, Betriebsausgabenabzug von Catering-Aufwendungen bei Filmproduktionen: 1. Catering-Aufwendungen einer Prod...
  • FG Köln 5.9.2018, SIS 19 01 40, Keine Billigkeitsmaßnahme hinsichtlich vortragsfähiger Verluste aus Spekulationsgeschäften im Jahr 2001: ...
  • FG Baden-Württemberg 15.10.2015, SIS 16 08 99, Aussetzung des Klageverfahrens bei Vorläufigkeitsvermerk, mündliche Bekanntgabe des Einkommensteuerbesche...
  • BFH 16.6.2015, SIS 15 23 07, Erhalt von Bestechungsgeldern, Herausgabe an den Arbeitgeber: 1. Dem Arbeitnehmer von einem Dritten gezah...
  • BFH 10.2.2015, SIS 15 10 78, Eingeschränkte Berücksichtigung von Verlusten aus Stillhaltegeschäften: Werbungskostenüberschüsse aus Opt...
  • BFH 3.6.2014, SIS 14 21 66, Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an längerlebenden Eheg...
  • FG des Saarlandes 23.4.2014, SIS 14 20 82, Verfassungsmäßigkeit des Ausgleichs von halbierten Altverlusten aus der Veräußerung von Aktien mit vollen...
  • BFH 11.2.2014, SIS 14 15 73, Optionseinräumung auch bei Abschluss eines Kombinationsgeschäfts kein Termingeschäft: 1. Wer einem andere...
  • Hessisches FG 16.12.2013, SIS 14 17 12, Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG: Die Versagung der Verr...
  • FG Köln 31.10.2012, SIS 13 08 80, Einkünftequalifikation und Verlustverrechnung bei Optionsgeschäften und Stillhalterprämien, Kombinationsg...
  • FG Münster 17.3.2011, SIS 11 21 04, Verrechnungsfähigkeit eines Verlustes aus einem privaten Veräußerungsgeschäft mit anderen Einkünften: 1. ...
  • BFH 20.1.2009, SIS 09 07 03, Lebensversicherung, ringweise Vermittlung, Weitergabe von Provisionen: 1. Auch bei ringweiser Vermittlung...
  • FG Düsseldorf 20.3.2008, SIS 08 30 07, Werbungskostenabzug bei Rückübertragung von aufgrund eines Dienstverhältnisses verbilligt erworbener Name...
  • FG Baden-Württemberg 11.10.2007, SIS 08 12 51, Kursverluste aus Wertpapieren, Wertpapiere als Betriebsvermögen eines selbständigen Arztes: 1. Wertpapier...
  • BFH 18.9.2007, SIS 08 04 62, Kein Zusammenhang mit der Einkunftsart allein durch Verwenden von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtun...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 30.8.2007, SIS 08 18 42, Feststellungslast für Buchführung, bilanzielle Nachholung einer Entnahme, Zuordnung eines Grundstücks zum...
Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Immobilienmakler. Neben einem aus dieser gewerblichen Tätigkeit erwirtschafteten Verlust erzielte er im Streitjahr (2000) positive Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger vermietet mehr als vierzig Objekte. Daraus entstanden ihm im Streitjahr Überschüsse in Höhe von 776.416 DM. Überdies unternahm er diverse Devisenoptionsgeschäfte. Er vereinnahmte Prämien aus eingeräumten Optionen und veräußerte erworbene Optionen. Die Geschäfte wurden z.T. glattgestellt. Insgesamt ergab sich daraus ein erheblicher Verlust, um dessen steuerrechtliche Abziehbarkeit die Beteiligten streiten.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erfasste diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als solche aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (EStG) und lehnte den Ausgleich der Verluste mit den anderen Einkünften des Klägers ab.

 

Der Kläger trug dazu u.a. vor, die Ergebnisse der Devisenoptionsgeschäfte seien bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Die Mittel, mit denen er diese Geschäfte unternommen habe, stammten aus den Vermietungseinnahmen. Bei der Landesbank angelegte Finanzmittel seien grundsätzlich dazu bestimmt gewesen, die mit den Vermietungseinkünften zusammenhängenden laufenden Kosten zu decken sowie die Anschaffung weiterer Vermietungsobjekte zu ermöglichen.

 

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ordnete in seinem in EFG 2006, 486 = SIS 06 14 49, veröffentlichten Urteil die Verluste aus den Devisenoptionsgeschäften den sonstigen Einkünften zu. Die Tätigkeit des Klägers sei - selbst wenn dessen Vortrag zur Mittelherkunft und –verwendung als wahr unterstellt werde - darauf gerichtet gewesen, das Kapital außerhalb der Einkunftsart des § 21 EStG im Wege von Termingeschäften zu vermehren. Darum seien die Verluste nicht mit Einkünften einer anderen Einkunftsart auszugleichen. Der Verlust aus Gewerbebetrieb könne überdies nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 EStG abgezogen werden.

 

Hiergegen wendet sich die Revision, die der Kläger auf die Verletzung materiellen Rechts stützt. Die Vorschriften der § 22 Nr. 3, § 23 EStG seien gegenüber § 21 EStG subsidiär. Im Streitfall seien die Verluste aus den Optionsgeschäften als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Es existiere ein Einkünfteerzielungsvermögen, denen die aus der Vermietung herrührenden Mittel und damit auch die damit unternommenen Devisenoptionsgeschäfte zuzuordnen seien. Zudem seien die Verlustausgleichsbeschränkungen verfassungswidrig.

 

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer für das Jahr 2000 auf 0 DM festzusetzen.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Während des Revisionsverfahrens hat das FA auf Anregung des Senats im Einverständnis mit dem Kläger am 18.4.2007 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr geändert und in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 EStG gemäß § 165 der Abgabenordnung (AO) für vorläufig erklärt (vgl. den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.9.2006 XI R 26/04, BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167 = SIS 06 44 12).

 

II. 1. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Es kann keinen Bestand haben; denn das FG hat über den Einkommensteuerbescheid vom 9.12.2002 und damit über einen nicht mehr wirksamen Bescheid entschieden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 27.7.2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188 = SIS 05 07 57, und vom 28.8.2003 IV R 20/02, BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10 = SIS 03 42 92).

 

2. Der Senat entscheidet nach §§ 100, 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf der Grundlage der bestehen bleibenden Feststellungen in der Sache und weist die Klage ab.

 

Zutreffend hat das FG die Verluste des Klägers aus den Devisenoptionsgeschäften nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 Satz 8, § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht mit Einkünften des Klägers anderer Einkunftsart ausgeglichen.

 

a) Die Einkünfte des Klägers aus den Devisenoptionsgeschäften sind als sonstige Einkünfte steuerbar, und zwar soweit sie eingeräumte Optionen betreffen nach § 22 Nr. 3 EStG und soweit sie sich auf erworbene Optionen beziehen nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 EStG (vgl. zu den Optionsgeschäften eingehend die BFH-Urteile vom 17.4.2007 IX R 23/06, BStBl II 2007, 606 = SIS 07 19 56, und IX R 40/06, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57).

 

Die Einkünfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Zwar ist diese Einkunftsart gegenüber sonstigen Einkünften vorrangig, was sich für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften aus § 23 Abs. 2 EStG und für Einkünfte aus Leistungen aus § 22 Nr. 3 EStG ergibt. Indes erfüllen die Devisenoptionsgeschäfte, um die es im Streitfall geht, nicht den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG und stehen mit dieser Einkunftsart auch nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang (vgl. zum Konkurrenzverhältnis BFH-Urteil vom 21.6.1994 IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106 = SIS 95 06 06, m.w.N.).

 

aa) Zwar mag sein, dass der Kläger nur solche Mittel für seine Optionsgeschäfte einsetzte, die er aus der Vermietung seines Grundbesitzes einnahm. Diese Mittelherkunft kann einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung aber ebenso wenig begründen wie die beabsichtigte Verwendung der mittels der Optionsgeschäfte eingenommenen Beträge zur Reinvestition in Vermietungsobjekte (vgl. BFH-Urteil vom 15.3.2000 I R 69/99, BFHE 191, 382, BStBl II 2000, 355 = SIS 00 08 92, m.w.N.). Denn zwischen die Vermietertätigkeit und die geltend gemachten Verluste tritt das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle (vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, unter II. 2., m.w.N.). Aus Sicht der Vermietungstätigkeit stellt die Anlage der vereinnahmten Mieten zur Durchführung der Optionsgeschäfte Einkommensverwendung dar, die nur deshalb steuerrechtlich bedeutsam ist, weil dadurch wieder einer Einkunftsart zuzurechnende Einkünfte - hier solche aus sonstigen Einkünften - bezogen werden (vgl. dazu auch Birkenfeld, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 25 Rz B 43).

 

bb) Entgegen der Revision kann ein Zusammenhang der Verluste aus den Optionsgeschäften mit den vom Kläger erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch nicht aus der Rechtsprechung hergeleitet werden. Zwar hat der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1995, 106 = SIS 95 06 06, einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen vereinnahmten Zinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bejaht, wenn Verzugszinsen für den Kaufpreis aus der Veräußerung eines Hauses anfallen, der zur Finanzierung eines anderen - zur Vermietung genutzten - Hauses bestimmt ist. Der entscheidende Unterschied zum Streitfall liegt aber darin, dass dort der Verkäufer nicht frei über den Kaufpreis verfügen konnte. Vielmehr musste der Käufer aufgrund des Kaufvertrags den Kaufpreis an die kreditierende Bank im Treuhandauftrag überweisen. Demgegenüber hatte der Kläger seine Einnahmen aus der Vermietung zur freien Verfügung. Es stand in seinem Belieben, ob und - wenn ja - welche Beträge er für Optionsgeschäfte verwendet. Allein der Entschluss, Erlöse daraus wiederum im Zusammenhang mit den Vermietungen zu verwenden, kann als bloßer Willensakt einen wirtschaftlichen Zusammenhang nicht begründen. Überdies entschied ja erst der wirtschaftliche Erfolg der Optionsgeschäfte darüber, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in das Grundvermögen zur Verfügung standen. Dazu bedurfte es zudem - wie in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben - weiterer wirtschaftlicher Dispositionen des Klägers, z.B. ob die Optionen glattgestellt oder das jeweilige Basisgeschäft durchgeführt werden sollte. Dies ist ein weiterer Beleg für die Eigenständigkeit der Erwerbsquelle der sonstigen Einkünfte.

 

Daran fehlt es in den Fällen, in denen die Rechtsprechung Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und im Zusammenhang damit geleistete Schuldzinsen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuordnet. Weil die Zwischenfinanzierung nur eingesetzt wird, um (früher) ein Bauspardarlehen zugeteilt zu bekommen, führt sie nicht zu einer eigenständigen Erwerbsquelle (vgl. dazu im Einzelnen BFH-Urteil vom 9.11.1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172 = SIS 83 04 06, m.w.N.).

 

Der Senat kann unerörtert lassen, ob es - wie die Revision meint - ein Einkünfteerzielungsvermögen gibt (vgl. zum Diskussionsstand Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 496; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 178). Denn die Optionsgeschäfte fallen schon deshalb nicht in eine - wie immer geartete - „Vermietungssphäre“, weil sie - wie dargelegt - nicht mit dieser Einkunftsart wirtschaftlich zusammenhängen.

 

b) Als sonstige Einkünfte dürfen die Verluste aus Devisenoptionsgeschäften nicht mit anderen Einkünften des Klägers ausgeglichen werden. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Dies hat der BFH für § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG explizit entschieden (BFH-Urteil vom 18.10.2006 IX R 28/05, BStBl II 2007, 259 = SIS 07 00 44). Das gilt aber auch für § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG. Der Senat hat in seinem Urteil vom 1.6.2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 = SIS 04 23 56) die systematische und strukturelle Verknüpfung der Verlustausgleichsbeschränkungen in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG und in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG hervorgehoben. Überdies ist der Gesetzgeber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30.9.1998 2 BvR 1818/91 (BVerfGE 99, 88 = SIS 98 23 05, unter B. II. 4. d) befugt, die Unschärfe des § 22 Nr. 3 EStG typisierend - wie de lege lata geschehen - durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen (so auch das BFH-Urteil in BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26 = SIS 04 23 56, unter II. 2. b).

 

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Klage abzuweisen. Zwar kommt es - gleicht man, wie im Streitfall, die Verluste aus sonstigen Einkünften nicht mit den positiven Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung aus - darauf an, in welcher Höhe die Verluste aus Gewerbebetrieb mit den positiven Einkünften anderer Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 EStG (a.F.) auszugleichen sind. Wegen der hinsichtlich dieser Vorschrift bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken (eingehend dazu BFH-Beschluss in BFHE 214, 430, BStBl II 2007, 167 = SIS 06 44 12) braucht der Senat das Verfahren allerdings nicht nach § 74 FGO auszusetzen, bis im Verfahren vor dem BVerfG über die Vorlage des XI. Senats mit dem Aktenzeichen 2 BvL 59/06 eine Entscheidung ergeht. Denn das FA hat den Bescheid nach § 165 AO im Einvernehmen mit dem Kläger insoweit vorläufig erlassen. Deshalb kann der Senat ohne drohenden Rechtsverlust für den Kläger in der Streitsache entscheiden (vgl. dazu BFH-Urteile vom 7.2.1992 III R 61/91, BFHE 167, 279, BStBl II 1992, 592 = SIS 92 13 93, und vom 13.4.2000 XI R 3, 4/99, BFH/NV 2001, 41 = SIS 01 50 36).

Anmerkung Vors. RiinBFH Prof. Dr. Jachmann-Michel

1. Der BFH hat in seinem Urteil in BFH/NV 1995 S. 106 = SIS 95 06 06 einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen vereinnahmten Zinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bejaht, wenn Verzugszinsen für den Kaufpreis aus der Veräußerung eines Hauses anfallen, der zur Finanzierung eines anderen – zur Vermietung genutzten – Hauses bestimmt ist. Der entscheidende Unterschied zum Streitfall liegt aber darin, dass dort der Verkäufer nicht frei über den Kaufpreis verfügen konnte. Vielmehr musste der Käufer aufgrund des Kaufvertrags den Kaufpreis an die kreditierende Bank im Treuhandauftrag überweisen. Demgegenüber hatte der Kläger seine Einnahmen aus der Vermietung zur freien Verfügung. Es stand in seinem Belieben, ob und – wenn ja – welche Beträge er für Optionsgeschäfte verwendet.

 

2. Es bleibt offen, ob es ein Einkünfteerzielungsvermögen gibt (vgl. zum Diskussionsstand Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 496; Schmidt/Drenseck, EStG, 26. Aufl., § 9 Rz 178).