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I. Die Revisionsbeklagten, A und B, sind
die ehemaligen Gesellschafter der AB GbR (GbR). A und B hatten sich
zur GbR zusammengeschlossen, um im Rahmen dieser Gesellschaft ihre
Anwaltstätigkeit auszuüben. Die Gesellschaft ermittelte
ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
(EStG). Seit 2006 ist die Gesellschaft aufgelöst.
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Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR sowie der
Umsatzsteuerfestsetzung 1999 streiten die Beteiligten über die
Frage, ob für einen auf B. zugelassenen PKW Porsche 911 im
Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen
ist.
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Mit Bescheid vom 16.8.2001 setzte der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den von
der Gesellschaft im Streitjahr erzielten Gewinn auf 236.286 DM
fest. Darin enthalten war u.a. ein privater Nutzungsanteil für
den PKW Porsche 911 in Höhe von 21.166 DM. Das FA ging bei der
Veranlagung davon aus, dass die Zulassung des zum
Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörenden PKW Porsche
911 auf B während des gesamten Kalenderjahres bestanden habe.
Entsprechend verfuhr das FA bei der Festsetzung der
Umsatzsteuer.
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Während des nach erfolglosem Einspruch
eingeleiteten Klageverfahrens stellte sich heraus, dass der PKW
Porsche 911 im Streitjahr nur in der Zeit vom 22. April bis zum
4.11.1999 auf B zugelassen war. Daneben war auf den
Revisionsbeklagten zu 2. während des gesamten Streitjahres ein
in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 S4
zugelassen; nämliches gilt für den Zeitraum 22. Juli bis
31.12.1999 für einen im Privatvermögen gehaltenen Volvo
V70 T5. Die fünf zum Haushalt des B und seiner Ehefrau
gehörenden Kinder waren im Streitjahr
minderjährig.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
seinem in EFG 2009, 2011 = SIS 09 35 93 veröffentlichten
Urteil insoweit statt, als das FA für den Zeitraum 1. Januar
bis zum 21.4.1999 sowie für die Zeit vom 22. Juli bis zum
31.12.1999 einen privaten Nutzungsanteil angesetzt hatte; im
Übrigen wies es die Klage ab.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts. Nach seiner Auffassung wird der
Anscheinsbeweis für die private Nutzung des im
Betriebsvermögen der GbR befindlichen PKW Porsche 911 durch
das Vorhandensein anderer gleichwertiger privater PKW nicht
widerlegt. Zu Bedenken sei, dass es sich um Luxusautos der Marke
Porsche handle und beim Halten derartiger Luxusgüter
wirtschaftliche Gründe nur eine untergeordnete Rolle spielten.
Bei Luxusgütern sei die Anschaffung in der Regel stets
unwirtschaftlich; wer Luxusautos fahre, mache das aus Neigung. Ob
das Halten eines vergleichbaren privaten PKW bei möglicher
privater Nutzung des betrieblichen PKW sinnlos sei, spiele deshalb
keine Rolle.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG des
Landes Sachsen-Anhalt vom 6.5.2009 2 K 442/02 aufzuheben und die
angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass eine private
Nutzung des PKW Porsche 911 nach der 1 %-Regel für das gesamte
Streitjahr zugrunde gelegt wird.
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Der Revisionsbeklagte A beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Klage ist ursprünglich von der AB
GbR erhoben worden, nur diese war gemäß § 48 Abs. 1
Nr. 1 FGO zur Klage befugt (zur Beteiligtenfähigkeit der GbR
vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.5.2004 IX R 83/00,
BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55). Während des
Revisionsverfahrens hat sich jedoch herausgestellt, dass die GbR
nicht mehr existiert und bereits seit dem Jahr 2006 aufgelöst
ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die GbR vollbeendigt
ist. Damit verliert sie sowohl ihre Beteiligtenfähigkeit als
auch ihre Prozessfähigkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom
29.3.2001 VIII B 11/01, BFH/NV 2001, 1280 = SIS 01 75 53; vom
16.1.1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426 = SIS 96 14 85). Die Klagebefugnis gegenüber Bescheiden über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
steht damit wieder den i.S. von § 48 Abs. 2 FGO betroffenen
Gesellschaftern zu, d.h. den Revisionsbeklagten als ehemaligen
Gesellschaftern der AB GbR (Senatsurteile vom 6.3.1990 VIII R
28/84, BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558 = SIS 90 12 10; vom
28.3.2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074 = SIS 00 58 06; vom
23.2.2000 VIII R 66/98, BFH/NV 2000, 977 = SIS 00 57 62; vom
25.4.2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, §
48 FGO Rz 101, m.w.N.).
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Das gilt indes nur für Verfahren
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen besteht eine
Personengesellschaft auch bei deren Auflösung so lange fort,
bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden
Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch die
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§
33, 37 der Abgabenordnung) zwischen der Gesellschaft und der
Finanzbehörde gehören, abgewickelt sind (ständige
Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 9.12.1987 V B 61/85, BFH/NV 1988,
576; BFH-Urteil vom 21.5.1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II
1971, 540 = SIS 71 02 86; FG München, Urteil vom 24.2.2011 14
K 1715/08, juris = SIS 11 13 94; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO
Rz 108; Spindler in HHSp, § 57 FGO Rz 37). Dazu gehört
auch die hier strittige Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres 1999.
Insoweit gilt die AB GbR trotz ihrer Auflösung als
fortbestehend.
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2. Das FG hat zur Begründung im
Wesentlichen ausgeführt, B habe den Beweis des ersten
Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen PKW
Porsche 911 spreche, entkräftet. Zum einen sei der Porsche 911
nicht während des gesamten Kalenderjahres auf B zugelassen
gewesen, sondern nur für den Zeitraum 22. April bis 4.11.1999;
die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 21.4.1999 sowie vom 5.11.1999 bis zum
31.12.1999 scheide damit für jegliche private Nutzung aus.
Auch hätten B jedenfalls für den Zeitraum 22. Juli bis
4.11.1999 gleichwertige Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur
Verfügung gestanden. Der im Privatvermögen befindliche
und auf den B zugelassene PKW Porsche 928 S4 sei dem betrieblich
genutzten Porsche 911 in etwa gleichwertig. Da die Ehefrau des B in
der zweiten Jahreshälfte 1999 über einen im
Privatvermögen befindlichen PKW Volvo V70 T5 verfügen
konnte, sei der Beweis des ersten Anscheins, der für eine
private Nutzung des betrieblichen Kfz spreche, auch für den
Zeitraum 22. Juli bis 4.11.1999 erschüttert.
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3. Diese Ausführungen halten
revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz
2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 %
betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des
inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung
zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung
einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Bewertungsregel
kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht
stattgefunden hat (Senatsurteil vom 19.5.2009 VIII R 60/06, BFH/NV
2009, 1974 = SIS 09 36 20, m.w.N.). Das FG muss sich deshalb
grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1
Satz 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung
tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2006 VI B
20/06, BFH/NV 2007, 716 = SIS 07 09 47).
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Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden
dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken
zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt.
Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl.
BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 34). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt,
das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl.
BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009,
381 = SIS 09 05 14). Soweit keine besonderen Umstände
hinzutreten, kann das FG aufgrund der Anscheinsbeweisregel
regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung
stattgefunden hat (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1974 = SIS 09 36 20).
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Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den
sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden.
Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Die
Revisionsbeklagten müssen also nicht beweisen, dass eine
private Nutzung des Porsche 911 nicht stattgefunden hat.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt
dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die
ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen
Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom
7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 = SIS 06 47 41, m.w.N.). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht
erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat
veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur
Verfügung gestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2011 VIII
B 82/11, BFH/NV 2012, 573 = SIS 12 06 70, m.w.N.). Auch ein
eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den
Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften.
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Über die Frage, ob der für eine
Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins
erschüttert ist, entscheidet das FG unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens
gewonnenen Überzeugung. Dabei hat es nicht nur den von den
Revisionsbeklagten vorgebrachten Sachverhalt von Amts wegen
aufzuklären. Unter Umständen muss das FG auch
zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende
Umstände aufklären und berücksichtigen. An die
Würdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden
(§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei
zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung
von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst ist (vgl. Senatsurteil
in BFH/NV 2009, 1974 = SIS 09 36 20; Senatsbeschlüsse in
BFH/NV 2012, 573 = SIS 12 06 70; vom 22.2.2012 VIII B 66/11, BFH/NV
2012, 988 = SIS 12 13 49; vom 18.10.2007 VIII B 212/06, BFH/NV
2008, 210 = SIS 08 07 63).
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b) Im Streitfall hat das FG seiner
Entscheidung die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zugrunde
gelegt und nach gründlicher Abwägung der Umstände
des Streitfalls den Schluss gezogen, der Anscheinsbeweis für
eine Privatnutzung des PKW Porsche 911 sei für den hier in
Frage stehenden Zeitraum 1. Januar bis zum 21.4.1999 sowie für
die Zeit vom 22. Juli bis zum 31.12.1999 erschüttert. An diese
Würdigung ist der Senat gebunden, denn sie ist
verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weder durch
Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen
beeinflusst.
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aa) Angesichts der Tatsache, dass hinsichtlich
des Fahrzeugs Porsche 911 ein an B gerichteter Bescheid über
Kraftfahrzeugsteuer vom 26.11.1999 existiert, aus dem eine
Steuerfestsetzung nur für den Zeitraum 22. April bis 4.11.1999
ersichtlich ist, hat das FG zu Recht gefolgert, dass dieser PKW nur
während des genannten Zeitraums auf B zugelassen war. Eine
etwaige private Nutzung kam - wie vom FG zutreffend erkannt - damit
nur während dieses Zeitraums in Betracht, nicht aber
während des gesamten Kalenderjahres.
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Was den verbleibenden Zeitraum 22. April bis
4.11.1999 betrifft, so ist davon auszugehen, dass B jedenfalls ab
dem 22.7.1999 vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen.
Das gilt zunächst für den im Privatvermögen des B
befindlichen und im gesamten Streitjahr auf diesen zugelassenen
Porsche 928 S4, ein Fahrzeug, welches mit einer Motorleistung von
unstreitig 235 kW, einem Hubraum von 4.898 ccm und einer
Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h dem im
Betriebsvermögen befindlichen Porsche 911 sowohl in
Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa
vergleichbar war. Die Folgerung des FG, bei Gleichwertigkeit beider
Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich,
für Privatfahrten das dienstliche bzw. betriebliche Fahrzeug
zu nutzen, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl.
zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Gleichwertigkeit
von Dienst- und Privatfahrzeug Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1974 =
SIS 09 36 20).
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bb) Gegen eine private Nutzung des Porsche 911
nach dem 21.7.1999 sprechen auch die familiären
Verhältnisse des B und der Umstand, dass auf ihn ab Juli 1999
bis zum 31. Dezember des Jahres noch ein Kombi Volvo V70 T5
zugelassen war, ein ebenfalls relativ stark motorisiertes und gut
ausgestattetes Fahrzeug. Zwar hatte theoretisch auch die Ehefrau
des B die Möglichkeit, für private Fahrten den Porsche
911 neben dem auf ihren Ehemann zugelassenen Porsche 928 S4 bzw.
den Volvo V70 T5 zu nutzen. Zu berücksichtigen ist indes, dass
B mit seiner Ehefrau fünf minderjährige Kinder hatte, die
im Streitjahr elf bis vier Jahre alt waren. Nach allgemeiner
Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des
Öfteren Transportaufgaben oder größere
Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass
für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem
Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein
Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen.
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cc) Angesichts der beiden privat zur
Verfügung stehenden Fahrzeuge Porsche 928 S4 und Volvo V70 T5
ist der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche
911 erschüttert. Es wäre daher Aufgabe des FA gewesen,
die private Nutzung des PKW Porsche 911 durch B im fraglichen
Zeitraum zu beweisen. Diesen Beweis hat das FA nicht erbracht.
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