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Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung

Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung: Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. - Urt.; BFH 4.12.2012, VIII R 42/09; SIS 13 02 66

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Entnahme
Fundstellen
  1. BFH 04.12.2012, VIII R 42/09
    BStBl 2013 II S. 365
    DStR 2013 S. 243
    NJW 2013 S. 1023
    BFH/NV 2013 S. 465
    LEXinform 0927323

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 16.5.2013
    H.J.K. in NWB 7/2013 S. 409
    -/- in NWB 6/2013 S. 338
    AK in DStZ 5/2013 S. 130
    jh in StuB 4/2013 S. 152
    J.M. in HFR 3/2013 S. 208
    H.J.P. in BFH/PR 4/2013 S. 109
    J.M. in AktStR 1/2013 S. 37
    J.M. in NWB 13/2013 S. 918
    H.J.P. in StC 4/2013 S. 7
    C.P. in DStZ 9/2013 S. 317
    A.F.F. in StuB 13/2013 S. 497
    M.S. in StuB 16/2013 S. 608
Normen
[EStG] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Sachsen-Anhalt, 06.05.2009, SIS 09 35 93, PKW-Nutzung, Privatanteil, 1 %-Regelung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 8.12.2022, SIS 23 08 00, Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung: Für Zwecke einer vGA besteht auf Gesellschaftsebene der Anschein...
  • FG Münster 16.8.2022, SIS 22 16 16, Erschütterung des für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechenden Anscheinsbeweises: 1. Der Ans...
  • BFH 17.5.2022, SIS 22 13 93, Berücksichtigung einer Leasingsonderzahlung bei Anwendung der sog. Kostendeckelungsregelung zur Privatnut...
  • FG München 9.3.2021, SIS 21 08 03, Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren hochpreisigen Fahrzeugen im Betriebs- und im Privatvermögen eines...
  • BFH 16.10.2020, SIS 21 01 11, Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer: 1. Die Überlassung ...
  • Niedersächsisches FG 19.2.2020, SIS 20 05 72, Private Pkw-Nutzung, Widerlegung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw du...
  • FG Hamburg 11.12.2019, SIS 19 21 25, Widerlegung des ersten Anscheins für Privatnutzung eines Pkw bei Taxiunternehmen: 1. Auch Taxen fallen in...
  • FG Münster 10.7.2019, SIS 19 14 46, Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKWs: 1. Der für die Anschaffung eines Fah...
  • Niedersächsisches FG 20.3.2019, SIS 19 08 10, Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Betriebs-Kfz bei Nutzung eines glei...
  • FG Berlin-Brandenburg 13.6.2018, SIS 20 08 07, Nachweis der ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung eines PKW für betriebliche Zwecke: 1. ...
  • FG München 11.6.2018, SIS 18 11 53, Kein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH notwendig, FA trägt Beweislast f...
  • FG Münster 21.3.2018, SIS 18 09 34, Frage der Bewertung und Erfassung der privaten Nutzung eines Firmen-Pkw: 1. Da es sich bei der privaten N...
  • FG München 16.1.2018, SIS 18 21 54, Privatnutzung dienstlicher oder betrieblicher Kfz, Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs: 1. Nach allgemei...
  • FG Münster 21.6.2017, SIS 17 15 02, Erschütterung des Anscheinsbeweises durch einen im Privatvermögen gehaltenen PKW: 1. Nach dem Beweis des ...
  • FG Münster 11.5.2017, SIS 17 13 40, Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz: Der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung ...
  • Sächsisches FG 28.7.2016, SIS 16 18 50, Keine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs bei Anwendung der 1%-Regelung als Vorau...
  • FG des Saarlandes 1.2.2016, SIS 16 10 98, Vororganschaftlich verursachte Mehrabführung der Organgesellschaft an die Organträger-Personengesellschaf...
  • FG München 15.12.2014, SIS 15 09 48, Investitionsabzugsbetrag, Umfang der betrieblichen Nutzung, Beweis des ersten Anscheins: Im Streitfall ka...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 4.12.2014, SIS 16 03 62, Anwendung der Ein-Prozent-Regelung für private Nutzung eines betrieblichen Kfz, nicht besonders umgebaute...
  • Hessisches FG 3.12.2013, SIS 14 17 17, Anwendung der 1%-Methode bei einem Steuerberater: 1. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht der Beweis ...
  • FinBeh Hamburg 9.10.2013, SIS 13 34 85, 1 %-Regelung: Der für die private Nutzung von Dienstfahrzeugen sprechende Anscheinsbeweis ist entkräftet,...
  • FG Münster 20.9.2013, SIS 14 02 24, Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs eines Zahnarztes: Das Fahrtenbuch eines Zahnarztes, das im Schnitt ein...
  • BFH 6.8.2013, SIS 14 00 17, Überlassung einer PKW-Nutzung als Mietentgelt für Anmietung von Betriebsräumen: 1. Ein Mietvertrag zwisch...
  • BFH 10.6.2013, SIS 13 22 01, Fahrtenbuch in Form monatsweiser Blätter: 1. Aufzeichnungen über die mit einem Kraftfahrzeug vorgenommene...
  • FG Hamburg 18.2.2013, SIS 13 15 67, Antragsfrist bei Tonnagesteuer: 1. Erstjahr im Sinne des § 5 a Abs. 3 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in de...
Fachaufsätze
  • LIT 02 73 53 M. Seifert, StuB 16/2013 S. 608: Änderungen bei der Dienstwagenbesteuerung - Geldwerte Vorteile im Lichte der neuen BFH-Rechtsprechung - U...
  • LIT 02 60 40 H.J. Kanzler, NWB 7/2013 S. 409: Vermeidung von Beweisaufnahmen - Der Anscheinsbeweis in der Rechtsprechung des BFH - Urteil vom 4.12.2012...
  • LIT 02 61 27 J. Moritz, NWB 13/2013 S. 918: Private Nutzung betrieblicher Pkw: 1%-Regelung und Erschütterung des Anscheinsbeweises - zum BFH-Urteil v...
  • LIT 02 62 62 C. Peetz, DStZ 9/2013 S. 317: Die Bewertung privater Nutzung betrieblicher Kfz bei mehreren Fahrzeugen - BFH vom 4.12.2012, VIII R 42/0...
  • LIT 02 58 88 J. Moritz, AktStR 1/2013 S. 37: Anscheinsbeweis für private Kfz-Nutzung - Anmerkungen zum BFH-Urteil vom 4.12.2012, VIII R 42/09 = SIS 13...

 

1

I. Die Revisionsbeklagten, A und B, sind die ehemaligen Gesellschafter der AB GbR (GbR). A und B hatten sich zur GbR zusammengeschlossen, um im Rahmen dieser Gesellschaft ihre Anwaltstätigkeit auszuüben. Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seit 2006 ist die Gesellschaft aufgelöst.

 

 

2

Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die GbR sowie der Umsatzsteuerfestsetzung 1999 streiten die Beteiligten über die Frage, ob für einen auf B. zugelassenen PKW Porsche 911 im Streitjahr ein privater Nutzungsanteil zu berücksichtigen ist.

 

 

3

Mit Bescheid vom 16.8.2001 setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den von der Gesellschaft im Streitjahr erzielten Gewinn auf 236.286 DM fest. Darin enthalten war u.a. ein privater Nutzungsanteil für den PKW Porsche 911 in Höhe von 21.166 DM. Das FA ging bei der Veranlagung davon aus, dass die Zulassung des zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörenden PKW Porsche 911 auf B während des gesamten Kalenderjahres bestanden habe. Entsprechend verfuhr das FA bei der Festsetzung der Umsatzsteuer.

 

 

4

Während des nach erfolglosem Einspruch eingeleiteten Klageverfahrens stellte sich heraus, dass der PKW Porsche 911 im Streitjahr nur in der Zeit vom 22. April bis zum 4.11.1999 auf B zugelassen war. Daneben war auf den Revisionsbeklagten zu 2. während des gesamten Streitjahres ein in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 S4 zugelassen; nämliches gilt für den Zeitraum 22. Juli bis 31.12.1999 für einen im Privatvermögen gehaltenen Volvo V70 T5. Die fünf zum Haushalt des B und seiner Ehefrau gehörenden Kinder waren im Streitjahr minderjährig.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in EFG 2009, 2011 = SIS 09 35 93 veröffentlichten Urteil insoweit statt, als das FA für den Zeitraum 1. Januar bis zum 21.4.1999 sowie für die Zeit vom 22. Juli bis zum 31.12.1999 einen privaten Nutzungsanteil angesetzt hatte; im Übrigen wies es die Klage ab.

 

 

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Nach seiner Auffassung wird der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des im Betriebsvermögen der GbR befindlichen PKW Porsche 911 durch das Vorhandensein anderer gleichwertiger privater PKW nicht widerlegt. Zu Bedenken sei, dass es sich um Luxusautos der Marke Porsche handle und beim Halten derartiger Luxusgüter wirtschaftliche Gründe nur eine untergeordnete Rolle spielten. Bei Luxusgütern sei die Anschaffung in der Regel stets unwirtschaftlich; wer Luxusautos fahre, mache das aus Neigung. Ob das Halten eines vergleichbaren privaten PKW bei möglicher privater Nutzung des betrieblichen PKW sinnlos sei, spiele deshalb keine Rolle.

 

 

7

Das FA beantragt, das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 6.5.2009 2 K 442/02 aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahin zu ändern, dass eine private Nutzung des PKW Porsche 911 nach der 1 %-Regel für das gesamte Streitjahr zugrunde gelegt wird.

 

 

8

Der Revisionsbeklagte A beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

 

10

1. Die Klage ist ursprünglich von der AB GbR erhoben worden, nur diese war gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO zur Klage befugt (zur Beteiligtenfähigkeit der GbR vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.5.2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898 = SIS 04 27 55). Während des Revisionsverfahrens hat sich jedoch herausgestellt, dass die GbR nicht mehr existiert und bereits seit dem Jahr 2006 aufgelöst ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die GbR vollbeendigt ist. Damit verliert sie sowohl ihre Beteiligtenfähigkeit als auch ihre Prozessfähigkeit (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.3.2001 VIII B 11/01, BFH/NV 2001, 1280 = SIS 01 75 53; vom 16.1.1996 VIII B 128/95, BFHE 179, 239, BStBl II 1996, 426 = SIS 96 14 85). Die Klagebefugnis gegenüber Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen steht damit wieder den i.S. von § 48 Abs. 2 FGO betroffenen Gesellschaftern zu, d.h. den Revisionsbeklagten als ehemaligen Gesellschaftern der AB GbR (Senatsurteile vom 6.3.1990 VIII R 28/84, BFHE 160, 140, BStBl II 1990, 558 = SIS 90 12 10; vom 28.3.2000 VIII R 6/99, BFH/NV 2000, 1074 = SIS 00 58 06; vom 23.2.2000 VIII R 66/98, BFH/NV 2000, 977 = SIS 00 57 62; vom 25.4.2006 VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847 = SIS 06 31 73; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 48 FGO Rz 101, m.w.N.).

 

 

11

Das gilt indes nur für Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Im Übrigen besteht eine Personengesellschaft auch bei deren Auflösung so lange fort, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 33, 37 der Abgabenordnung) zwischen der Gesellschaft und der Finanzbehörde gehören, abgewickelt sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschluss vom 9.12.1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; BFH-Urteil vom 21.5.1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540 = SIS 71 02 86; FG München, Urteil vom 24.2.2011 14 K 1715/08, juris = SIS 11 13 94; Steinhauff in HHSp, § 48 FGO Rz 108; Spindler in HHSp, § 57 FGO Rz 37). Dazu gehört auch die hier strittige Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres 1999. Insoweit gilt die AB GbR trotz ihrer Auflösung als fortbestehend.

 

 

12

2. Das FG hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, B habe den Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen PKW Porsche 911 spreche, entkräftet. Zum einen sei der Porsche 911 nicht während des gesamten Kalenderjahres auf B zugelassen gewesen, sondern nur für den Zeitraum 22. April bis 4.11.1999; die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 21.4.1999 sowie vom 5.11.1999 bis zum 31.12.1999 scheide damit für jegliche private Nutzung aus. Auch hätten B jedenfalls für den Zeitraum 22. Juli bis 4.11.1999 gleichwertige Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Der im Privatvermögen befindliche und auf den B zugelassene PKW Porsche 928 S4 sei dem betrieblich genutzten Porsche 911 in etwa gleichwertig. Da die Ehefrau des B in der zweiten Jahreshälfte 1999 über einen im Privatvermögen befindlichen PKW Volvo V70 T5 verfügen konnte, sei der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung des betrieblichen Kfz spreche, auch für den Zeitraum 22. Juli bis 4.11.1999 erschüttert.

 

 

13

3. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

 

 

14

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (Senatsurteil vom 19.5.2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 = SIS 09 36 20, m.w.N.). Das FG muss sich deshalb grundsätzlich die volle Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon bilden, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat, wenn es § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anwenden will (vgl. BFH-Beschluss vom 21.12.2006 VI B 20/06, BFH/NV 2007, 716 = SIS 07 09 47).

 

 

15

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BFH-Beschluss vom 14.5.1999 VI B 258/98, BFH/NV 1999, 1330 = SIS 99 51 34). Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 = SIS 09 05 14). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, kann das FG aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon ausgehen, dass eine private Nutzung stattgefunden hat (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1974 = SIS 09 36 20).

 

 

16

Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Die Revisionsbeklagten müssen also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des Porsche 911 nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (vgl. BFH-Urteil vom 7.11.2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116 = SIS 06 47 41, m.w.N.). Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn lediglich behauptet wird, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.12.2011 VIII B 82/11, BFH/NV 2012, 573 = SIS 12 06 70, m.w.N.). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag den Anscheinsbeweis regelmäßig nicht zu entkräften.

 

 

17

Über die Frage, ob der für eine Privatnutzung sprechende Beweis des ersten Anscheins erschüttert ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei hat es nicht nur den von den Revisionsbeklagten vorgebrachten Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Unter Umständen muss das FG auch zusätzliche, für die Privatnutzung sprechende Umstände aufklären und berücksichtigen. An die Würdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1974 = SIS 09 36 20; Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2012, 573 = SIS 12 06 70; vom 22.2.2012 VIII B 66/11, BFH/NV 2012, 988 = SIS 12 13 49; vom 18.10.2007 VIII B 212/06, BFH/NV 2008, 210 = SIS 08 07 63).

 

 

18

b) Im Streitfall hat das FG seiner Entscheidung die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zugrunde gelegt und nach gründlicher Abwägung der Umstände des Streitfalls den Schluss gezogen, der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung des PKW Porsche 911 sei für den hier in Frage stehenden Zeitraum 1. Januar bis zum 21.4.1999 sowie für die Zeit vom 22. Juli bis zum 31.12.1999 erschüttert. An diese Würdigung ist der Senat gebunden, denn sie ist verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und weder durch Denkfehler noch durch die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst.

 

 

19

aa) Angesichts der Tatsache, dass hinsichtlich des Fahrzeugs Porsche 911 ein an B gerichteter Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer vom 26.11.1999 existiert, aus dem eine Steuerfestsetzung nur für den Zeitraum 22. April bis 4.11.1999 ersichtlich ist, hat das FG zu Recht gefolgert, dass dieser PKW nur während des genannten Zeitraums auf B zugelassen war. Eine etwaige private Nutzung kam - wie vom FG zutreffend erkannt - damit nur während dieses Zeitraums in Betracht, nicht aber während des gesamten Kalenderjahres.

 

 

20

Was den verbleibenden Zeitraum 22. April bis 4.11.1999 betrifft, so ist davon auszugehen, dass B jedenfalls ab dem 22.7.1999 vergleichbare Fahrzeuge zur Verfügung standen. Das gilt zunächst für den im Privatvermögen des B befindlichen und im gesamten Streitjahr auf diesen zugelassenen Porsche 928 S4, ein Fahrzeug, welches mit einer Motorleistung von unstreitig 235 kW, einem Hubraum von 4.898 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von 270 km/h dem im Betriebsvermögen befindlichen Porsche 911 sowohl in Ausstattung, Fahrleistung und unter Prestigegesichtspunkten in etwa vergleichbar war. Die Folgerung des FG, bei Gleichwertigkeit beider Fahrzeuge sei keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, für Privatfahrten das dienstliche bzw. betriebliche Fahrzeug zu nutzen, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Gleichwertigkeit von Dienst- und Privatfahrzeug Senatsurteil in BFH/NV 2009, 1974 = SIS 09 36 20).

 

 

21

bb) Gegen eine private Nutzung des Porsche 911 nach dem 21.7.1999 sprechen auch die familiären Verhältnisse des B und der Umstand, dass auf ihn ab Juli 1999 bis zum 31. Dezember des Jahres noch ein Kombi Volvo V70 T5 zugelassen war, ein ebenfalls relativ stark motorisiertes und gut ausgestattetes Fahrzeug. Zwar hatte theoretisch auch die Ehefrau des B die Möglichkeit, für private Fahrten den Porsche 911 neben dem auf ihren Ehemann zugelassenen Porsche 928 S4 bzw. den Volvo V70 T5 zu nutzen. Zu berücksichtigen ist indes, dass B mit seiner Ehefrau fünf minderjährige Kinder hatte, die im Streitjahr elf bis vier Jahre alt waren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung müssen Eltern kleinerer Kinder des Öfteren Transportaufgaben oder größere Einkäufe erledigen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für derartige Aufgaben eher ein Auto mit größerem Platzangebot und großem Kofferraum, wie zum Beispiel ein Kombi Volvo V70 T5, gewählt wird als ein Sportwagen.

 

 

22

cc) Angesichts der beiden privat zur Verfügung stehenden Fahrzeuge Porsche 928 S4 und Volvo V70 T5 ist der Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Porsche 911 erschüttert. Es wäre daher Aufgabe des FA gewesen, die private Nutzung des PKW Porsche 911 durch B im fraglichen Zeitraum zu beweisen. Diesen Beweis hat das FA nicht erbracht.