Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.8.2013 8 K
8289/10 = SIS 14 02 74 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist in der
Wohnungswirtschaft tätig; sie errichtet, vermietet, erwirbt
und veräußert u.a. Wohnungen. Sie wurde in den Jahren
1998 und 2001 privatisiert. Bis dahin wurden ihre Anteile von einer
Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts, dem Land D,
gehalten.
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Nach dem Wegfall der früheren
persönlichen Steuerbefreiung für gemeinnützige
Wohnungsbauunternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1984 durch das
Steuerreformgesetz 1990 vom 25.7.1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I
1988, 224) hatte die Klägerin in der letzten steuerlichen
Schlussbilanz auf den 31.12.1990 ihre Wohnungsbestände
gemäß § 13 Abs. 2 und 3 KStG 1984 auf die deutlich
höheren Teilwerte aufgestockt. Der aus der Aufstockung
erzielte Gewinn blieb steuerfrei. In der Gliederungsrechnung
erfasste die Klägerin das hieraus resultierende steuerliche
(Mehr-)Eigenkapital als Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2
KStG 1991 (EK 02) in Höhe von 4.559.859.758 DM. Durch
steuerliche Verluste und Ausschüttungen bestand zum 31.12.2001
ein EK 02 in Höhe von 3.157.559.619 DM (= 1.614.434.598 EUR).
Dieses fortgeschriebene EK 02 betrug aufgrund einer im Jahr 2002
erfolgten Verschmelzung zum 31.12.2006 1.879.691.326 EUR.
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Die Klägerin beantragte im September
2008 unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG 2002 i.d.F.
des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I
2007, 3150, BStBl I 2008, 218) - KStG 2002 n.F. - die
Weiteranwendung der §§ 38, 40 KStG 2002 i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl
I 2007, 28) - KStG 2002 a.F. - sowie des § 10 des
Umwandlungssteuergesetzes 2006 i.d.F. des Gesetzes über
steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der
Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer
steuerrechtlicher Vorschriften vom 7.12.2006 (BGBl I 2006, 2782,
BStBl I 2007, 4) - UmwStG 2006 - . Mit dem Antrag sollte eine
Feststellung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages nach
§ 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 n.F. mit der daran
anschließenden (abgeltenden) Besteuerung in Höhe von 3
v.H. dieses Betrages verhindert werden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte den
Körperschaftssteuererhöhungsbetrag in Höhe von
56.390.739,78 EUR fest und lehnte zugleich den Antrag nach §
34 Abs. 16 Satz 1 KStG 2002 n.F. ab, da die Klägerin nicht die
gesetzlichen Voraussetzungen sowie den persönlichen
Anwendungsbereich der Norm erfülle.
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Die nach vorheriger Abstimmung mit dem FA
erhobene Sprungklage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG)
Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 27.8.2013 8 K
8289/10 ab. Es hält die auf § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002
n.F. beruhende Festsetzung eines
Körperschaftsteuererhöhungsbetrages und auch die
Versagung des Antrags- und Wahlrechts nach § 34 Abs. 16 KStG
2002 n.F. nicht für verfassungswidrig.
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision eine Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das
Urteil des FG und den angefochtenen Bescheid über die
Festsetzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist nach Aufforderung durch den erkennenden Senat (Senatsbeschluss
vom 10.12.2014 I R 65/13, BFHE 248, 317 = SIS 15 08 55) dem
Verfahren beigetreten und hat sich im Ergebnis der Auffassung des
FA angeschlossen, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
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II. Wird - wie hier - im Revisionsverfahren
statt des ursprünglich beklagten FA ein anderes FA für
eine Steuerfestsetzung zuständig und beruht dieser
Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der
Finanzverwaltung, tritt die zuständig gewordene Behörde
an Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen
Rechtsstreit ein (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 2.4.2014 I B 21/13,
BFH/NV 2014, 1216 = SIS 14 19 06).
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III. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat § 38 Abs. 5
und 6 KStG 2002 n.F. rechtsfehlerfrei angewendet. Eine Aussetzung
des Verfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG) kommt nicht in Betracht, da der Senat von der
Verfassungswidrigkeit der Körperschaftsteuererhöhung nach
§ 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 n.F. nicht überzeugt ist.
Auch die Verschonungsregelung in § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F.
hält der Senat für verfassungsgemäß.
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1. a) Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1
KStG 2002 n.F. beträgt der
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3 v.H. des nach §
38 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n.F. festgestellten Endbetrages. Der
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist gemäß
§ 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. auf den Betrag begrenzt, der
sich nach den Absätzen 1 bis 3 als
Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die
Körperschaft ihr am 31.12.2006 bestehendes Eigenkapital laut
Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.
Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist innerhalb des
Zahlungszeitraumes von 2008 bis 2017 in zehn gleichen
Jahresbeträgen zu entrichten (§ 38 Abs. 6 Satz 1 KStG
2002 n.F.) und wird für den gesamten Zahlungszeitraum
festgesetzt (§ 38 Abs. 6 Satz 4 KStG 2002 n.F.).
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b) Nach § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG 2002
n.F. sind auf Antrag die §§ 38, 40 KStG 2002 a.F. sowie
§ 10 UmwStG 2006 weiter anzuwenden. Folge hiervon ist, dass es
(nur) im Falle von Ausschüttungen zur Nachbelastung des EK 02
in Höhe der Ausschüttungsbelastung von 30 v.H. kommt. Das
Antragsrecht steht allerdings nur Körperschaften zu, an denen
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 v.H. juristische
Personen des öffentlichen Rechts oder Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 alleine oder gemeinsam beteiligt sind und
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die ihre
Umsatzerlöse überwiegend aus der Verwaltung und Nutzung
eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von
Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von
Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen erzielen,
sowie steuerbefreiten Körperschaften.
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c) Nach diesen Grundsätzen liegen die
Voraussetzungen für eine Körperschaftsteuererhöhung
im Streitfall vor. Der Endbetrag nach § 36 Abs. 7 KStG 2002
n.F. aus dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1991,
dem damaligen EK 02, zum 31.12.2006 wurde mit 1.879.691.326 EUR
festgestellt (§ 38 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz
1 KStG 2002 n.F.). Demgemäß hat das FA den
Körperschaftserhöhungsbetrag zutreffend auf 56.390.739,78
EUR festgesetzt. Feststellungen, dass die
Körperschaftsteuererhöhung durch die nach § 38 Abs.
5 Satz 2 KStG 2002 n.F. durchzuführende Vergleichsrechnung
begrenzt wäre, hat das FG nicht getroffen. Dies ist zwischen
den Beteiligten nicht streitig und bedarf insoweit keiner weiteren
Ausführungen.
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Weiter ist nicht streitig, dass die
Klägerin die Voraussetzungen des § 34 Abs. 16 Satz 1 KStG
2002 n.F. nicht erfüllt. Sie erzielt zwar ihre
Umsatzerlöse überwiegend aus der Verwaltung und Nutzung
eigenen zu Wohnzwecken dienenden Grundbesitzes, durch Betreuung von
Wohnbauten oder durch die Errichtung und Veräußerung von
Eigenheimen, Kleinsiedlungen oder Eigentumswohnungen, und
erfüllt damit als Wohnungsunternehmen die sachlichen
Voraussetzungen der Vorschrift. Ihre Anteile werden allerdings
nicht zu mindestens 50 v.H. von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 gehalten. Auch hierzu bedarf es keiner
weiteren Ausführungen.
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2. Über die Revision ist
abschließend zu entscheiden, da die Voraussetzungen für
die Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht vorliegen. Der Senat
ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass § 38 Abs. 5
und 6 KStG 2002 n.F. dem verfassungsrechtlich gewährten
Vertrauensschutzgebot und damit dem Rechtsstaatsgebot des Art. 20
Abs. 3 GG widerspricht. Überdies ist der Senat nicht davon
überzeugt, dass die Vorschrift ebenso wie die sog.
Verschonungsregelung in § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F. gegen das
Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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a) Der Senat hat mit Urteil vom 10.12.2014 I R
76/12 (BFHE 248, 303 = SIS 15 08 56) entschieden, dass die Regelung
des § 38 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG 2002 n.F., mittels derer die
Körperschaftsteuererhöhung nunmehr in pauschalierter Form
und damit verwendungsunabhängig abgegolten wird, zwar mit
einer sog. unechten Rückwirkung einhergeht, soweit sie an den
nach § 38 Abs. 4 Satz 1 KStG 2002 n.F. zum 31.12.2006
festgestellten Endbetrag an EK 02 anknüpft, die bloße
Erwartung, dass bei Verzicht auf Ausschüttungen bis zum Ablauf
eines 15- bzw. später 18-jährigen
Übergangszeitraumes eine Nachbelastung vermieden werden kann,
aber keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz
begründet. Es fehlen nach Auffassung des Senats die besonderen
Momente der Schutzbedürftigkeit, deretwegen der Gesetzgeber
verpflichtet sein könnte, bei der Bestimmung des
zukünftigen Steueraufkommens bei zurückliegenden
Dispositionen auf Erwartungen der Steuerpflichtigen Rücksicht
zu nehmen. Die (bloße) Möglichkeit, bei Verzicht auf
Ausschüttungen bis zum Ablauf des 15-, später
18-jährigen Übergangszeitraumes eine Nachbelastung der
vorhandenen EK 02-Bestände zu vermeiden, begründet nach
Auffassung des Senats gerade keine (vertrauens-)rechtlich
geschützte, konkret verfestigte Vermögensposition der
Klägerin. Es verbleibt lediglich bei der allgemeinen
Erwartung, das geltende Recht werde sich nicht verändern (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05,
BVerfGE 127, 1 = SIS 10 22 45). Auch ein berechtigtes Vertrauen im
Hinblick auf die Gewährleistungsfunktion der Rechtsordnung
kann der Senat nicht erkennen, da ein Geschäftsvorgang mit
einem erkenn- und belegbar gesteigerten Grad der Abgeschlossenheit
(vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302,
BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53) nicht vorlag. Denn der für
die Nachbelastung des EK 02-Bestandes nach § 38 Abs. 5 und 6
KStG 2002 n.F. maßgebliche Sachverhalt, nämlich das
Vorhandensein eines Bestandes an EK 02, war nicht
„definitiv“. Der Senat hält an den
Grundsätzen dieser Entscheidung auch für den Streitfall
fest. Zur näheren Begründung wird, auch um Wiederholungen
zu vermeiden, auf das Senatsurteil in BFHE 248, 303 = SIS 15 08 56
verwiesen.
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b) Weiter verstoßen die hier zu
beurteilenden gesetzlichen Regelungen nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Der Senat hat auch dies durch
sein Urteil in BFHE 248, 303 = SIS 15 08 56 bereits zu der
ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des EK
02-Bestandes nach § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 n.F. im Hinblick
auf Kapitalgesellschaften, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Situation gar keine Ausschüttungen aus dem EK 02 hätten
vornehmen können, entschieden. Entsprechend hat er in jenem
Urteil auch die Verschonungsregelung in § 34 Abs. 16 KStG 2002
n.F., die (nur) steuerbefreiten Unternehmen sowie bestimmten
Unternehmen aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft das Recht
einräumt, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu
optieren, nicht aber anderen, z.B. finanzschwachen Unternehmen, als
mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Der Senat hat dabei weder
eine willkürliche noch eine sachfremde Begünstigung der
Unternehmen der Wohnungswirtschaft durch die Verschonungsregelung
des § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F. angenommen und dabei das vom
Gesetzgeber offensichtlich verfolgte Ziel der
Wohnungsbauförderung als einen grundsätzlich
förderungswürdigen Sachgrund i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG
anerkannt. Er hält an den Grundsätzen dieser Entscheidung
auch für den Streitfall fest. Zur näheren Begründung
wird wiederum auf das zitierte Senatsurteil in BFHE 248, 303 = SIS 15 08 56 verwiesen.
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c) Soweit die Klägerin darüber
hinaus eine Verletzung des Gleichheitssatzes daraus ableiten will,
dass § 34 Abs. 16 Satz l KStG 2002 n.F. nicht allen
Wohnungsbauunternehmen, bei denen der Bestand des EK 02 auf eine
ehemals gemeinnützige und steuerbefreite Vermögensbildung
zurückzuführen ist, das Wahlrecht einräumt, das
bisherige Recht weiterhin anzuwenden, folgt der Senat dem nicht.
Eine verfassungswidrige Benachteiligung von Wohnungsunternehmen -
wie der Klägerin -, an denen juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. des § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 unmittelbar oder mittelbar zu weniger als 50
v.H. beteiligt sind, lässt sich daraus nicht ableiten.
Entgegen der Revision erkennt der Senat darin keine einseitige,
sachfremde Privilegierung der öffentlichen Hand.
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aa) Der allgemeine Gleichheitssatz
belässt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von
Verschonungsregelungen wie § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F. im
Ausgangspunkt erheblichen Spielraum, der allerdings mit
Rücksicht auf betroffene Freiheitsrechte und auf das
Ausmaß der Ungleichbehandlung Einschränkungen bis hin zu
einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung
unterliegen kann.
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aaa) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dies gilt für
ungleiche Belastungen ebenso wie für ungleiche
Begünstigungen (vgl. zuletzt BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1
BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45,
m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Verboten ist daher auch
ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine
Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen
Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse
vom 21.6.2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164 = SIS 06 33 60; vom
17.4.2008 2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108 = SIS 08 32 52;
BVerfG-Urteil vom 30.7.2008 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR
906/08, BVerfGE 121, 317; BVerfG-Beschluss vom 21.7.2010 1 BvR
611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40). Dabei
verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede
Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der
Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem
Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind.
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Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im
Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die
Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein
Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig
belastet werden (vgl. BVerfG-Urteil vom 5.11.2014 1 BvF 3/11, BGBl
I 2014, 1764, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG). Der
Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weitreichenden
Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des
Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes
(vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 4.2.2009 1 BvL 8/05, BVerfGE 123,
1, BStBl II 2009, 1035 = SIS 09 16 45). Abweichungen von der mit
der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffenen
Belastungsentscheidung müssen sich indessen ihrerseits am
Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen
Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes, vgl. z.B.
BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400 = SIS 10 22 40, m.w.N. aus der
Rechtsprechung des BVerfG). Demgemäß bedürfen sie
eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu
rechtfertigen vermag (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 18.7.2012 1
BvL 16/11, BVerfGE 132, 179 = SIS 12 29 52).
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bbb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
der Gesetzgeber nicht gehindert, mit Hilfe des Steuerrechts
außerfiskalische Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen
(ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfG-Beschluss vom
22.6.1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 = SIS 95 17 08). Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen
Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der
jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart
widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem
Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das
Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls
fördern oder lenken will (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93,
121, BStBl II 1995, 655 = SIS 95 17 08). In der Entscheidung
darüber, welche Sachverhalte, Personen oder Unternehmen
gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei
(vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20.4.2004 1 BvR 905/00, BVerfGE 110,
274 = SIS 04 28 99). Insbesondere verfügt er über einen
großen Spielraum bei der Einschätzung, welche Ziele er
für förderungswürdig hält. Allerdings bleibt er
auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet
zunächst aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach
unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen
darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu
Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der
Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der
jeweiligen Umstände stützt und insbesondere der Kreis der
von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist
(vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 274 = SIS 04 28 99). Die
Freiheit des Gesetzgebers kann allerdings nach der neueren
Rechtsprechung des BVerfG beispielsweise durch das Ausmaß der
mit der Steuerverschonung bewirkten Ungleichbehandlung insgesamt
eingeschränkt sein (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136,
BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz 126).
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bb) Dass § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F.
(nur) bestimmten Unternehmen aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft
sowie steuerbefreiten Körperschaften das Recht einräumt,
für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, ist mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Privilegierung der in § 34
Abs. 16 KStG 2002 n.F. genannten Rechtsträger bewirkt keine
sachwidrige Ungleichbehandlung, denn der Gesetzgeber will das
Verhalten dieser Rechtsträger aus Gründen des Gemeinwohls
fördern oder lenken; er knüpft dabei willkürfrei an
Besonderheiten dieser Unternehmen und damit an sachbezogene
Gesichtspunkte an.
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aaa) Der Gesetzgeber unterliegt zunächst
im Rahmen der gleichheitsrechtlichen Überprüfung der
streitgegenständlichen Regelungen keiner über eine
bloße Willkürprüfung hinausgehenden strengeren
Kontrolle am Maßstab der Verhältnismäßigkeit.
Denn die „Besserstellung“ bestimmter Unternehmen
aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft sowie steuerbefreiter
Körperschaften durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F. wird in
zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen ist der
(ausschüttungsunabhängige)
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag gemäß §
38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F. auf den Betrag begrenzt, der sich
nach den Absätzen 1 bis 3 als
Körperschaftsteuererhöhung ergeben würde, wenn die
Körperschaft ihr am 31.12.2006 bestehendes Eigenkapital laut
Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden würde.
Zum anderen wird im Ergebnis (nur) ein Zehntel des am 31.12.2006
vorhandenen Endbestandes an EK 02 mit der zuletzt im
körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahren geltenden
Ausschüttungsbelastung von 30 v.H. besteuert. Der verbleibende
restliche Bestand an EK 02 entfällt in dieser Fallgestaltung
und löst keine weitere Körperschaftsteuererhöhung
aus. Im Ergebnis wird dadurch die durch § 34 Abs. 16 KStG 2002
n.F. bewirkte Ungleichbehandlung zwischen den begünstigten und
den von der Begünstigung ausgeschlossenen Körperschaften
minimiert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für
die Klägerin zwar die Möglichkeit bestand, bei Verzicht
auf Ausschüttungen bis zum Ablauf des 15-, später
18-jährigen Übergangszeitraumes eine Nachbelastung der
vorhandenen EK 02-Bestände (vollständig) zu vermeiden,
dieser „Vorteil“ aber damit einhergeht, dass
keine Ausschüttungen vorgenommen werden können.
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Dieser „Nachteil“ einer
eingeschränkten Gewinnverwendung ist jedoch - entgegen der
Auffassung des beigetretenen BMF - nicht geeignet, den messbaren
finanziellen Vorteil einer (möglichen) Nachbelastung des EK 02
mit 0 v.H. - im Falle eines vollständigen Verzichts auf
Ausschüttungen während des 15-, später
18-jährigen Übergangszeitraumes - gegenüber einer
ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung in Höhe von
3 v.H. des Bestandes des EK 02 auszugleichen. Der Senat folgt
insoweit nicht dem Vortrag des BMF, wonach das Wahlrecht, für
die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren, keine
„echte Begünstigung“ der
antragsberechtigten Unternehmen darstelle. Eine Ungleichbehandlung
i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor. Folgt man der Auffassung des
BMF, wäre die Einräumung einer Option nämlich
sinnlos und würde nie ausgeübt werden. Der Gesetzgeber
geht dagegen erkennbar davon aus, dass die antragsberechtigten
Unternehmen eine entsprechende
„Ausschüttungspolitik“ verfolgen
können (vgl. BTDrucks 16/6290, S. 74) und sich damit eine
Wahrnehmung der Option für diese Unternehmen
„rechnen“ kann. Soweit das BMF den
begünstigten Unternehmen diese „Freiheit“
im Ausschüttungsverhalten absprechen will, wird ein
Widerspruch zur eigenen Argumentation an anderer Stelle
deutlich.
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bbb) Mit der Privilegierung der in § 34
Abs. 16 KStG 2002 n.F. genannten Rechtsträger knüpft der
Gesetzgeber an Besonderheiten dieser Rechtsträger an. Es ist
für den Senat nicht erkennbar, dass sich der Gesetzgeber dabei
auf sachwidrige Gesichtspunkte gestützt hätte. Eine der
Lebenserfahrung widersprechende Würdigung der jeweiligen
Umstände liegt nicht vor, vielmehr wird der Kreis der von der
Maßnahme Begünstigten nach sachlichen Gesichtspunkten
abgegrenzt.
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aaaa) Der Gesetzgeber privilegiert mit
Wohnungsunternehmen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 50 v.H. von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002
gehalten werden und im Bereich der Wohnungswirtschaft tätigen
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie steuerbefreiten
Körperschaften drei Gruppen von Unternehmen, die nach der
Gesetzesbegründung regelmäßig entweder einem
öffentlichen oder gesetzlich festgelegten besonderem Zweck
dienen (vgl. BTDrucks 16/6290, S. 74; BTDrucks 16/7036, S. 21). Die
Entscheidung des Gesetzgebers, diesen Gruppen, bei denen laut der
Gesetzesbegründung der besondere Zweck auch Auswirkungen auf
die Möglichkeit zur Ausschüttung und das
Ausschüttungsverhalten hat (vgl. BTDrucks 16/6290, S. 74;
BTDrucks 16/7036, S. 21), grundsätzlich durch Eröffnung
eines Wahlrechts die Möglichkeit zu geben, sich der
gesetzlichen Herbeiführung der Ausschüttungsbelastung zu
entziehen, knüpft an besondere Strukturelemente dieser
Unternehmen an.
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bbbb) Für die Gruppe der
Wohnungsunternehmen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 50 v.H. von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts gehalten werden, ergibt sich dies - worauf das BMF
zutreffend hinweist - aus den Gemeindeordnungen der
Bundesländer. Obwohl es sich dabei im Grundsatz um
irreversibles Landesrecht handelt, ist der Senat nicht daran
gehindert, dieses als Vorfrage jedenfalls dann für die
Anwendung von Bundesrecht in die revisionsrechtliche Prüfung
einzubeziehen, soweit sich die Vorinstanz mit der Existenz und dem
Inhalt des Landesrechts nicht befasst hat (z.B. Senatsurteil vom
15.11.1978 I R 65/76, BStBl II 1979, 193 = SIS 79 01 03, m.w.N. aus
der Rechtsprechung; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 30; Gräber/ Ratschow,
Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118 Rz 16). Der Senat ist
gleichermaßen nicht dadurch gehindert, diesem Hinweis des BMF
nachzugehen, dass sich dazu in den dokumentierten gesetzgeberischen
Gründen nichts findet. Die Berücksichtigung weiterer
Sachgründe ist vielmehr ein Gebot objektiver Normauslegung
(BVerfG-Beschluss vom 12.5.2009 2 BvL 1/00, BVerfGE 123, 111, BStBl
II 2009, 685 = SIS 09 21 10; demgegenüber eher reserviert z.B.
Drüen, JuristenZeitung 2010, 91, 94).
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Die Gemeindeordnungen enthalten entsprechende
Regelungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit der Kommunen
i.S. einer Gemeinwohlorientierung begrenzen. So spricht
exemplarisch Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GVBl 1998, 796 - BayGO - ) davon,
dass eine Gemeinde ein Unternehmen nur errichten, übernehmen
oder wesentlich erweitern darf, wenn ein öffentlicher Zweck
das Unternehmen erfordert, insbesondere wenn die Gemeinde mit ihm
gesetzliche Verpflichtungen oder ihre Aufgaben erfüllen will.
Entsprechendes gilt gemäß § 87 Abs. 3 BayGO
für die Beteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen. Art.
87 Abs. 1 Satz 2 BayGO stellt weiter klar, dass es keinem
öffentlichen Zweck entspricht, wenn die Gemeinde oder ihr
Unternehmen mit einer Tätigkeit oder einem
Tätigkeitsbereich, an dem vom Wettbewerb beherrschten
Wirtschaftsleben teilnimmt. Weitgehend ähnliche Vorschriften
finden sich in weiteren Gemeinde- und Haushaltsordnungen der
Bundesländer (z.B. §§ 107, 108 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen, GV NRW 1994, 666; § 101
der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, GVOBl 2003, 57;
§ 65 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Berlin, GVBl 2009,
31, 486). Dies lässt zunächst den Schluss zu, dass bei
Wohnungsunternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt
ist, regelmäßig die Daseinsvorsorge, insbesondere die
Förderung sozialen Wohnraums, als Unternehmensgegenstand
festgelegt ist. Und auch der weitere Schluss, dass bei einer
Orientierung an der Daseinsvorsorge Gewinne häufiger
reinvestiert werden als bei Unternehmen, die rein am vom Wettbewerb
beherrschten Wirtschaftsleben teilnehmen, erscheint jedenfalls
nicht willkürlich. Soweit die Klägerin demgegenüber
ausführt, es gebe keinen Beleg dafür, dass
Kapitalgesellschaften, an denen juristische Personen des
öffentlichen Rechts beteiligt seien, weniger ausschütten
würden als andere Unternehmen, und sie im speziellen darauf
verweist, dass sie, solange das Land D an ihr beteiligt war, stets
ausgeschüttet habe und erst nach ihrer Privatisierung im Jahr
2001 nicht mehr ausgeschüttet worden sei, vermag dies die
typisierte Annahme des Gesetzgebers nicht als willkürlich und
sachwidrig zu qualifizieren. Ausgehend von dieser rechtlichen
Ausgangslage ist für den Senat nicht erkennbar, dass der
Gesetzgeber eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende
Würdigung der jeweiligen Umstände vorgenommen hat. Es
sind vielmehr sachgetragene Erwägungen, welche den Kreis der
von der Maßnahme Begünstigten abgrenzen. Dementsprechend
ist auch der Schluss zulässig, dass derartige Unternehmen ihre
Gewinne typischerweise häufiger thesaurieren, um auf Dauer
durch eine Stärkung ihrer Eigenkapitalbasis den
(öffentlichen) Zweck der Daseinsvorsorge erfüllen zu
können.
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cccc) Soweit der Gesetzgeber
Wohnungsunternehmen, deren Anteile unmittelbar oder mittelbar zu
mindestens 50 v.H. von Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002
gehalten werden, privilegiert, knüpft er wiederum an besondere
Strukturelemente dieser Unternehmen an. Wenn die Revision darauf
verweist, es gebe keinen Beleg dafür, dass
Körperschaften, an denen gemeinnützige Rechtsträger
maßgeblich beteiligt seien, weniger ausschütten
würden als andere Unternehmen, mag dies zutreffen. Der Senat
folgt allerdings nicht der weiteren Behauptung der Revision, dass
von gemeinnützigen Stiftungen zumeist ein erheblicher
Ausschüttungsdruck ausgehe, um ausreichende Mittel für
gemeinnützige Zwecke mobilisieren zu können. Diese
Argumentation ist zwar insoweit tragfähig, als auf Seiten der
gemeinnützigen Rechtsträger oftmals das Interesse,
möglichst hohe Erträge zur Verwirklichung der
gemeinnützigen Zwecke zu erzielen, mit dem Interesse des
Unternehmens, eine möglichst hohe Eigenkapitalquote unter
Vorsorgegesichtspunkten zu erhalten, im Widerstreit stehen (vgl.
Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl. 2010,
§ 3 Rz 132). Allerdings sind gemeinnützige
Rechtsträger bei der Wahl ihrer Vermögensanlage frei.
Weder der Bindung gemeinnütziger Rechtsträger an das
Gemeinwohl noch dem Grundsatz der gemeinnützigen
Mittelverwendung ist zu entnehmen, dass eine Vermögensanlage
unter dem Gesichtspunkt möglichst hoher Ausschüttungen zu
erfolgen hat (vgl. Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und
Spendenrecht, 3. Aufl. 2015, Rz 6.40 ff.). Entgegen der Revision
erfordert auch das in § 55 Abs. 1 Nr. 5 der Abgabenordnung
normierte Gebot der zeitnahen Mittelverwendung - das im
Übrigen nur vom gemeinnützigen Rechtsträger selbst
für die von ihm erzielten Erträge zu beachten ist - keine
derartige Geschäftspolitik bei der Vermögensanlage
gemeinnütziger Rechtsträger. Aber auch wenn der besondere
Zweck, den gemeinnützige Rechtsträger zu erfüllen
haben, keinerlei Auswirkungen auf die Möglichkeit zur
Ausschüttung und damit auf das Ausschüttungsverhalten des
vom gemeinnützigen Rechtsträger gehaltenen
Wohnungsunternehmens hat, bleibt zu beachten, dass
gemeinnützige Rechtsträger diesem gesetzlich festgelegten
besonderen Zweck dienen, und zwar auch, wenn sie sich an einem
Wohnungsunternehmen beteiligen. Nach Auffassung des Senats reicht
dies aus, um von der gebotenen sachorientierten Abgrenzung der
begünstigten Unternehmen ausgehen zu können. Jedenfalls
ist wiederum eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende
Würdigung der jeweiligen Umstände nicht erkennbar.
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dddd) Dementsprechend ist auch der Einbezug
von steuerbefreiten (wie z.B. gemeinnützigen)
Körperschaften unabhängig von der Rechtsform, ihren
Beteiligungsverhältnissen und ihres Unternehmensgegenstandes
in die Verschonungsregelung des § 34 Abs. 16 KStG 2002 n.F.
nicht als willkürlich zu beanstanden.
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eeee) Eine sachorientierte Abgrenzung ist auch
für die in der Wohnungswirtschaft tätigen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften erkennbar. Der gesetzlich festgelegte
besondere Zweck dieser Unternehmen ergibt sich aus § 1 des
Genossenschaftsgesetzes. Der genossenschaftliche Grundsatz der
Identität von Mitglied und Kunde bedingt im Ergebnis auch den
besonderen Zweck der Genossenschaft, ihre Mitglieder zu
fördern. Der Markterfolg der Genossenschaft allein bedeutet
dabei noch nicht die Erfüllung dieses Förderauftrags. Die
Genossenschaft muss ihre Geschäfte vielmehr so anlegen und
ihre Gewinne so verwenden, dass die Mitglieder hiervon den
größten Nutzen haben. Dies hat (auch) zur Folge, dass
der Geschäftsbetrieb so weit auf Gewinnerzielung auszurichten
ist, als dies zur dauerhaften Sicherung des Förderunternehmens
im Wettbewerb erforderlich ist. Dies lässt wiederum den
Schluss zu, dass Gewinne grundsätzlich nicht
ausgeschüttet, sondern zur Stärkung der Eigenkapitalbasis
- unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit der
Ausschüttung an die Mitglieder - thesauriert werden (vgl.
Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz,
38. Aufl., § 1 Rz 28). Weiter ist zu berücksichtigen,
dass gerade bei Wohnungsgenossenschaften, auf die die gesetzliche
Regelung insbesondere abzielt, die Überlassung von Wohnungen
an ihre Mitglieder aufgrund eines genossenschaftlichen
Nutzungsvertrages Förderzweck ist (vgl. Holthaus/Lehnhoff in
Lang/ Weidmüller, a.a.O., § 1 Rz 60 ff.). Der Schluss des
Gesetzgebers auf ein besonderes Ausschüttungsverhalten
erscheint jedenfalls vor diesem Hintergrund weder als
willkürlich noch als sachfremd.
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ccc) Soweit die Revision einen
Verfassungsverstoß darin erkennen will, dass bei einem
mehrstufigen Beteiligungsaufbau keineswegs gewährleistet sei,
dass eine bloß mittelbar zu mindestens 50 v.H. beteiligte
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 Einfluss auf die
unternehmerische Tätigkeit, insbesondere auf das
Ausschüttungsverhalten des Wohnungsunternehmens nehmen kann,
folgt dem der Senat nicht. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts werden ebenso wie Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen i.S. von § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG 2002 bei ihrer Entscheidung, sich an einem
Wohnungsunternehmen zu beteiligen, angesichts des von ihnen selbst
zu erfüllenden öffentlichen bzw. gemeinnützigen
Zweckes sicherstellen (müssen), dass gegen ihren Willen keine
unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden können, die
die Erfüllung dieser Zwecke gefährden könnten. Dies
reicht aus, um einen jedenfalls willkürlichen Einbezug von
mittelbaren Beteiligungen auszuschließen.
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d) Den vorgetragenen Verstoß der
Vorschrift des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 n.F. gegen den
Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in dessen
Ausprägung durch das Gebot der Folgerichtigkeit, weil eine
Nachbelastung der EK 02-Bestände aufgrund der fehlenden
Anrechnungsmöglichkeit der Körperschaftsteuer beim
Anteilseigner nicht mehr sachlich gerechtfertigt sei, erkennt der
Senat ebenfalls nicht.
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aa) Dem Gebot der Folgerichtigkeit ist
lediglich zu entnehmen, dass bei einer folgerichtigen Ausgestaltung
des steuerrechtlichen Ausgangstatbestandes die einmal getroffene
Belastungsentscheidung folgerichtig i.S. der Belastungsgleichheit
umgesetzt werden muss. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen
Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl.
z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.10.2010 1
BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = SIS 10 36 57, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerfG).
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bb) Der Gesetzgeber hat bei der Umstellung des
bis einschließlich 2000 geltenden
körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auf das
Halbeinkünfte- bzw. (später) das
Teileinkünfteverfahren das System der Herstellung der
Ausschüttungsbelastung durch Nachbelastung des EK 02-Bestandes
auf das neue Körperschaftsteuerrecht übertragen. Er
wollte damit sicherstellen, dass bei Ausschüttung des im neuen
System weiterhin bestehenden unbelasteten EK 02 die
Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft wie
bisher erhöht wird (vgl. BTDrucks 14/2683, S. 127). Im
Ergebnis sollte damit durch das neue Körperschaftsteuerrecht
keine Besserstellung der Unternehmen erfolgen. Und dies
unabhängig davon, dass die Ausschüttungen beim
Anteilseigner der Halbeinkünfte- bzw.
Teileinkünftebesteuerung unterliegen und demgemäß
keine Anrechnung der gezahlten Körperschaftsteuer von 30 v.H.
mehr möglich ist. Durch die Nachbelastung des Endbestandes des
EK 02 werden allein die steuerlichen Folgen des noch vorhandenen EK
02 abgewickelt und damit ein belastungsgleicher Übergang zum
neuen Körperschaftsteuerrecht hergestellt. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die fehlende
Körperschaftsteueranrechnung durch die ermäßigte
Besteuerung beim Anteilseigner in typisierender Weise kompensiert
wird.
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e) Soweit die Revision einen
Verfassungsverstoß daraus ableiten will, dass durch den
Körperschaftsteuererhöhungsbetrag
„Vermögen“ der Klägerin besteuert
wird, folgt der Senat dem ebenfalls nicht. Durch die Nachbelastung
des Endbestandes des EK 02 werden - wie bereits ausgeführt -
allein die steuerlichen Folgen des noch vorhandenen EK 02
abgewickelt und damit ein belastungsgleicher Übergang zum
neuen Körperschaftsteuerrecht hergestellt. Die Rechtsfolge der
Körperschaftsteuererhöhung knüpft dabei an eine
Ausschüttung an. Der Unterschied zur
ausschüttungsabhängigen Nachbelastung im bisherigen Recht
besteht nach der Neuregelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002
n.F. lediglich darin, dass eine Ausschüttung
verwendungsunabhängig fingiert wird. Dementsprechend kann in
der Körperschaftsteuererhöhung auch keine -
möglicherweise verfassungsrechtlich problematische -
Besteuerung von Vermögen gesehen werden (vgl. hierzu bereits
Senatsurteil in BFHE 248, 303 = SIS 15 08 56).
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f) Der Senat ist schließlich nicht durch
das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -
(Amtsblatt der Europäischen Union 2008 Nr. C 115, 47)
gehalten, das FG-Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob in der Privilegierung
bestimmter Unternehmen durch die Vorschrift des § 34 Abs. 16
KStG 2002 n.F. eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfe i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV liegt. Denn
das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV
beträfe lediglich die Vorschrift des § 34 Abs. 16 KStG
2002 n.F. und nicht die auf den Streitfall angewandte Vorschrift
des § 38 Abs. 5 und 6 KStG 2002 n.F.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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