Die Revisionen des Klägers und des
Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom
13.12.2016 - 1 K 1214/14 = SIS 16 29 28 werden als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der
Kläger zu 58 % und der Beklagte zu 42 % zu tragen.
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A. Zwischen den Beteiligten bestehen
verschiedene Streitpunkte im Hinblick auf die Festsetzung der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbeträge des
Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten
(Kläger), einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der
im Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft tätig ist.
Streitjahre sind 2005 bis 2008.
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I. Sachverhaltskomplex
Teilwertabschreibungen auf Rückübertragungsforderungen
aus Wertpapierdarlehen
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Der Kläger schloss mit fünf
Banken jeweils einen Rahmenvertrag über Wertpapierdarlehen.
Danach konnten die Vertragsparteien je nach Einzelabschluss
entweder Darlehensgeber oder -nehmer sein. Der Darlehensgeber
schuldete die Übertragung des Eigentums an den im
Einzelabschluss bestimmten Wertpapieren. Der Darlehensnehmer war
zur Zahlung eines Entgelts (Leihgebühr) und zur
Rückübertragung von Wertpapieren gleicher Art und Menge
verpflichtet. Während der Darlehenslaufzeit auf die
Wertpapiere gezahlte Zinsen, Gewinne und sonstige
Ausschüttungen waren dem Darlehensgeber in Höhe des
Gegenwerts mit Wertstellung zum Tag der tatsächlichen Zahlung
zu erstatten (Kompensationszahlung). Die Kündigungsfrist des
Darlehensnehmers betrug einen, die des Darlehensgebers fünf
bzw. drei Geschäftstag(e).
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Der Rahmenvertrag mit einer der Banken
(Bank 1) enthielt - anders als die übrigen Rahmenverträge
- eine Regelung, der zufolge der Darlehensgeber „als
wirtschaftlicher Eigentümer“ der Wertpapiere das Risiko
der Bonität der Emittentin trage. Außerdem war in dem
Vertrag mit der Bank 1 geregelt, dass dem Darlehensgeber
Sicherheiten zu bestellen waren, die er bei nicht
fristgemäßer Rückübertragung der Wertpapiere
nach Zugang einer Mahnung verwerten konnte; die Bestellung der
Sicherheiten war aufschiebende Bedingung für die dingliche
Einigung über den Übergang des Eigentums an den zu
liefernden Wertpapieren. Vor den Streitjahren hatte die Bank 1 dem
Kläger ein Wertpapierdepot zur Sicherung aller bestehenden und
künftigen Ansprüche des Klägers aus dem
Rahmenvertrag und auf dessen Basis vereinbarter
Einzelabschlüsse verpfändet. Die Rahmenverträge mit
den übrigen Banken sahen vor, dass eine Partei von der anderen
einen Wertausgleich verlangen konnte, wenn an einem Bankarbeitstag
ihre Darlehenssumme die Darlehenssumme der anderen Partei
überstieg und ein bestimmter Mindestbetrag überschritten
war.
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In Ausfüllung der Rahmenverträge
vereinbarte der Kläger als Darlehensgeber jeweils über
die Bilanzstichtage Einzelabschlüsse über
börsennotierte, sammelverwahrte Inhaber-, Namens- und
vinkulierte Namensaktien, die er teilweise schon viele Jahre im
Anlagevermögen gehalten hatte. In den Einzelabschlüssen
wurden die darlehensweise zu übertragenden Aktien durch die
Angabe der Anzahl, der International Securities Identification
Number (ISIN) und der Emittentin bestimmt.
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Teilweise erstreckten sich die Laufzeiten
der vom Kläger ausgereichten Darlehen über die jeweiligen
Bilanzstichtage der Streitjahre und waren die Marktwerte der Aktien
zu den Bilanzstichtagen niedriger als die Buchwerte zum Zeitpunkt
der Darlehensgewährungen. Diese Differenzen betrugen insgesamt
... EUR (2005), ... EUR (2006), ... EUR (2007) und ... EUR (2008).
An Leihgebühren für diese Darlehen vereinnahmte der
Kläger ... EUR (2005), ... EUR (2006), ... EUR (2007) und ...
EUR (2008).
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Bei Darlehensbeginn buchte der Kläger
die jeweiligen Aktien aus dem Anlage- in das Umlaufvermögen um
und erfasste an deren Stelle die
Rückübertragungsforderungen aus den
Darlehensverträgen im Wege eines erfolgsneutralen
Aktivtauschs. Zur Feststellung voraussichtlich dauernder
Wertminderungen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (EStG) stellte er auf die Marktwerte der Aktien zum
jeweiligen Bilanzstichtag ab. Für
Rückübertragungsforderungen auf nicht in Euro notierte
Aktien ermittelte er die voraussichtlich dauernden Wertminderungen
entsprechend. Zwischen Wertminderungen wegen
Wechselkursschwankungen und Wertminderungen wegen
Börsenkursschwankungen trennte er nicht. In den Steuerbilanzen
setzte er die Rückübertragungsforderungen mit den so
ermittelten Teilwerten an, wenn sie niedriger als die
Anschaffungskosten waren. Nach Darlehensrückgewähr
verbuchte er einen gewinnneutralen Aktivtausch und ordnete die
Aktien seinem Anlagevermögen zu. Auf die
streitgegenständlichen Rückübertragungsforderungen
nahm der Kläger Teilwertabschreibungen vor, wobei er
zunächst Kurssteigerungen bis zur Bilanzaufstellung
wertaufhellend berücksichtigte. Im Rahmen des
Einspruchsverfahrens forderte er die Berücksichtigung der
Teilwertabschreibungen ohne die Kurssteigerungen in Höhe der
jeweiligen Differenzen zwischen den Buchwerten der Aktien vor
Bewertung und den Marktwerten am Jahresende.
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Der Kläger gewährte in den
Streitjahren weitere - nicht streitgegenständliche -
Aktiendarlehen über die Bilanzstichtage, mit denen er
Erträge aus Leihgebühren in Höhe von insgesamt ...
EUR für im Jahr 2005, ... EUR für im Jahr 2006, ... EUR
für im Jahr 2007 und ... EUR für im Jahr 2008
gewährte Darlehen erlöste. Die
Rückübertragungsforderungen aus diesen Darlehen schrieb
er mangels Wertminderung nicht ab.
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Der Beklagte, Revisionskläger und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte die
Teilwertabschreibungen nicht an, weil die Kurse der darlehensweise
übertragenen Aktien am Bilanzstichtag nicht um mehr als 40 %
unter die Anschaffungskosten gesunken seien bzw. die Kurse an zwei
aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht um mehr als 25 % unter
den Anschaffungskosten gelegen hätten. Darüber hinaus war
das FA der Auffassung, etwaige Teilwertabschreibungen seien
gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (KStG) steuerlich nicht zu berücksichtigen:
Der Kläger sei im Zeitraum nach der Übereignung der
Aktien an die Darlehensnehmer wirtschaftlicher Eigentümer der
Wertpapiere geblieben, sodass er die Aktien nicht hätte
ausbuchen und durch Rückübertragungsforderungen ersetzen
dürfen. Im Übrigen würde § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG auch auf die Rückübertragungsforderungen Anwendung
finden. Schließlich hielt das FA eine außerbilanzielle
Hinzurechnung der Teilwertabschreibungen gemäß § 42
der Abgabenordnung (AO) wegen Missbrauchs rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten für geboten.
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Die Klage hatte in diesem Punkt - mit
Ausnahme des Streitjahrs 2005 - überwiegend Erfolg (Urteil des
Finanzgerichts - FG - Nürnberg vom 13.12.2016 - 1 K 1214/14,
EFG 2017, 1606 = SIS 16 29 28). Das FG hat die
Teilwertabschreibungen auf die
Rückübertragungsforderungen dem Grunde nach
steuermindernd anerkannt, jedoch unter Anwendung einer
fünfprozentigen Bagatellgrenze und der Berücksichtigung
geschätzter Anschaffungsnebenkosten der Höhe nach
gemindert. Dies führte zur Berücksichtigung von
Teilwertabschreibungen in Höhe von ... EUR (2005), ... EUR
(2006), ... EUR (2007) und ... EUR (2008).
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II. Sachverhaltskomplex Bewertung der
Rückstellungen für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle
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Der Kläger bildete für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle Rückstellungen i.S. des
§ 341g des Handelsgesetzbuchs (HGB) -
Schadenrückstellungen - . Die diesbezüglichen
Minderungsbeträge gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2
KStG ermittelte er für die Streit- und die
bestandskräftig veranlagten Vorjahre ohne
Berücksichtigung der in § 341g Abs. 5 HGB angesprochenen
Renten-Deckungsrückstellungen. Zur Ermittlung verwendete er
das im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom
05.05.2000 (BStBl I 2000, 487 = SIS 00 08 72) enthaltene Schema
(Ablaufverprobung). Als Beobachtungszeitraum wählte er das
jeweilige Wirtschaftsjahr und die vorangehenden vier Jahre.
Für die Streitjahre nahm der Kläger Nachreservierungen
auf die Renten-Deckungsrückstellungen vor, weil die
Sterbetafeln wegen der angestiegenen Lebenserwartung aktualisiert
worden waren.
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Das FA beanstandete die
Nichtberücksichtigung der Renten-Deckungsrückstellungen
bei der Ermittlung der Minderungsbeträge i.S. des § 20
Abs. 2 Satz 2 KStG. Die Durchführung einer Ablaufverprobung
unter Einbeziehung der Renten-Deckungsrückstellungen war dem
FA nicht möglich, weil die Rentenzahlungen vom Kläger
nicht mitgeteilt worden waren. Es wendete deshalb die vom
Kläger für die Sparten Kraftfahrzeug-Haftpflicht,
Allgemeine Haftpflicht und Allgemeine Unfallversicherung
ermittelten prozentualen Minderungsbeträge auf die für
diese Sparten gebildeten Netto-Renten-Deckungsrückstellungen
an. Dadurch erhöhte sich nach Berücksichtigung der
gegenläufigen Effekte aus der Abzinsung der
Schadenrückstellung das Einkommen und der Gewerbeertrag um ...
EUR (2005), ... EUR (2006), ... EUR (2007) und ... EUR
(2008).
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Der Kläger teilt die Auffassung, dass
die Minderungsbeträge nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG unter
Einbeziehung der Renten-Deckungsrückstellungen ermittelt
werden müssen. Streitig ist aber zwischen den Beteiligten, ob
gemäß der Auffassung des FA bei der Ablaufverprobung
für die Streitjahre der Nachreservierungseffekt zu eliminieren
ist.
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Das FG schloss sich in diesem Punkt der
Auffassung des Klägers an und kam auf diese Weise (unter
Einbeziehung der gegenläufigen Effekte aus der Abzinsung der
Schadenrückstellungen) für die Streitjahre 2005 bis 2007
zu Minderungen des Einkommens und des Gewerbeertrags gegenüber
den angefochtenen Bescheiden um ... EUR (2005), ... EUR (2006) und
... EUR (2007). Für das Streitjahr 2008 ergab sich danach eine
Erhöhung des Einkommens und des Gewerbeertrags um ... EUR, die
das FG mit dem Minderergebnis aus dem Sachverhaltskomplex I
saldiert hat.
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III. Sachverhaltskomplex Hinzurechnung von
negativen Anleger-Aktiengewinnen nach Rückgabe von
Fondsanteilen im Jahr 2005
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Im Streitjahr 2005 gab der Kläger
sämtliche Anteile am Fonds 1, dem Fonds 2 und dem Fonds 3
zurück. Bei allen Fonds handelte es sich um inländische
gemischte Spezialsondervermögen, die u.a. in aus- und
inländische Aktien mit einem Beteiligungsanteil von jeweils
unter 10 % investierten. Am Fonds 1 und am Fonds 2 war der
Kläger als einziger Anleger, am Fonds 3 war er im
Rückgabejahr zusammen mit zwei Gesellschaften seiner
Unternehmensgruppe beteiligt. Die Anteile an den Fonds erwarb der
Kläger zum Teil vor dem 01.01.2001 und zum Teil danach.
Teilwertabschreibungen auf die Investmentanteile hatte er nicht
vorgenommen.
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Die durch die Rückgaben der
Investmentanteile an den drei Fonds realisierten
Veräußerungsgewinne bzw. -verluste korrigierte der
Kläger außerbilanziell um die Anleger-Aktiengewinne i.S.
des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes 2004 in der
für 2005 anzuwendenden Fassung (InvStG 2004), die er unter
Verwendung der gemäß § 41 Abs. 5 des Gesetzes
über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) bzw. der
gemäß § 5 Abs. 2 InvStG 2004 veröffentlichten
Aktiengewinne ermittelte. Positive besitzzeitanteilige
Anleger-Aktiengewinne kürzte er gemäß § 8 Abs.
1 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG im Rahmen der
Einkommensermittlung und berücksichtigte 5 % hiervon als nicht
abzugsfähige Betriebsausgaben. Negative besitzzeitanteilige
Anlegeraktiengewinne rechnete er bei der Einkommensermittlung
gemäß § 8 Abs. 2 InvStG 2004 i.V.m. § 8b Abs.
3 KStG hinzu.
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Nach zunächst
erklärungsgemäßer Verbescheidung änderte das
FA nach Ergehen der sog. STEKO-Rechtsprechung (Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union STEKO Industriemontage vom
22.01.2009 - C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95 = SIS 09 08 64; Senatsurteil vom 22.04.2009 - I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II
2011, 66 = SIS 10 38 99) die das Streitjahr 2005 betreffenden
Bescheide und minderte Einkommen und Gewerbeertrag um insgesamt ...
EUR, wovon ... EUR auf im Jahr 2001 realisierte Verluste mit
ausländischen Aktien und ... EUR auf im Jahr 2002 realisierte
Verluste mit ausländischen Aktien entfielen.
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Der Kläger gelangte später zu der
Auffassung, auch die nicht von der STEKO-Rechtsprechung erfassten
Verluste mit aus- und inländischen Aktien, die sich im Jahr
2002 auf der Ebene der drei Fonds in Höhe von insgesamt ...
EUR realisiert hatten, seien im Streitjahr 2005 - und zwar ohne
Saldierung mit etwaigen auf Ebene der Fonds im Jahr 2002
realisierten und nicht realisierten Kursgewinnen - steuermindernd
zu berücksichtigen. Er leitete dies daraus ab, dass sich
seiner Auffassung nach die Ermittlung des besitzzeitanteiligen
Anleger-Aktiengewinns bei Rückgabe oder Veräußerung
der Anteile nicht nach der Rechtslage des Rückgabezeitpunkts,
sondern nach der Rechtslage richte, die zum Realisationszeitpunkt
auf Fondsebene galt, hinsichtlich der streitgegenständlichen
Aktienverluste also jener des Jahres 2002. Nach der für den
Veranlagungszeitraum 2002 anzuwendenden Fassung des § 40a Abs.
1 KAGG sei ein negativer Aktiengewinn nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH)
nicht den Folgen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu unterwerfen
gewesen.
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Das FG hat die diesbezügliche Klage
abgewiesen. Es hat sich der im BMF-Schreiben vom 25.07.2016 (BStBl
I 2016, 763 = SIS 16 17 24, Rz 34) beschriebenen Auffassung der
Finanzverwaltung angeschlossen, nach der die Behandlung des
positiven oder negativen Aktiengewinns auf Anlegerseite sich
gemäß dem ab dem Veranlagungszeitraum 2004 geltenden
§ 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 unabhängig vom Zeitpunkt
der Realisation nach der im Veräußerungs- oder
Rückgabezeitpunkt geltenden Rechtslage bestimme. Ein
Verstoß des § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 gegen das
verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sei damit nicht
verbunden.
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Darüber hinaus hat das FG im Wege der
Saldierung mit der Einkommensminderung aufgrund des
Sachverhaltskomplexes II dem Einkommen und Gewerbeertrag 2005 des
Klägers einen Betrag von ... EUR hinzugerechnet; es handelt
sich hierbei um im Jahr 2001 auf der Ebene des Fonds 2 realisierte
Verluste mit Bezugsrechten auf ausländische Aktien, die vom FA
entsprechend der Fondsbescheinigung als der STEKO-Rechtsprechung
unterfallend im Streitjahr 2005 steuermindernd berücksichtigt
worden waren, obwohl diese Verluste sich bereits im Jahr 2001
steuermindernd ausgewirkt hätten, weil sie nicht im
hinzugerechneten besitzanteiligen Anleger-Aktiengewinn enthalten
gewesen seien.
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IV. Sachverhaltskomplex Dividenden aus als
Sicherheiten übereigneten Aktien
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In erster Instanz war noch ein weiterer,
das Streitjahr 2006 betreffender Sachverhaltskomplex streitig. Der
Kläger hatte im Rahmen der
Wertpapierdarlehens-Rahmenverträge des Sachverhaltskomplexes I
darlehensweise festverzinsliche Wertpapiere an zwei Banken
ausgereicht und von den Darlehensnehmerinnen als Sicherheiten
Aktienpakete übereignet bekommen. Die dem Kläger aus den
Aktien im Streitjahr 2006 zugeflossenen Dividenden in Höhe von
... EUR reichte er in Form von Kompensationszahlungen an die
Sicherungsgeberinnen weiter. Der Kläger hat die
Kompensationszahlungen als Betriebsausgaben angesetzt und die
Dividendenzahlungen als nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei
behandelt. Das FA hat die Anwendung des § 8b KStG auf die
Dividenden abgelehnt, weil der Kläger nicht wirtschaftlicher
Eigentümer der Aktien geworden sei. Die diesbezügliche
Klage hat das FG abgewiesen.
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Gegen das FG-Urteil haben sowohl der
Kläger als auch das FA Revision eingelegt.
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Der Kläger beantragt, das FG-Urteil
aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahingehend zu
ändern, dass im Rahmen der Rückgabe der Anteile am Fonds
1, am Fonds 2 sowie am Fonds 3 im Jahr 2005 sämtliche auf
Ebene des Sondervermögens vor dem 01.01.2003 realisierten
Verluste ohne Einschränkung durch § 8b Abs. 3 KStG und
ohne Saldierung mit etwaigen auf Ebene des Sondervermögens
realisierten und unrealisierten Kursgewinnen uneingeschränkt
zum Abzug zugelassen werden. Des Weiteren beantragt er, den Effekt
aus der diesbezüglichen Minderung des Gewerbeertrags und als
Folge dessen die Minderung der Gewerbesteuer nicht im Streitjahr
2005 zu berücksichtigen.
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Das FA hat ursprünglich beantragt, das
FG-Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als das FG
ihr stattgegeben hat. In der mündlichen Verhandlung hat es
beantragt, das FG-Urteil dahin zu ändern, dass die
Teilwertabschreibungen auf die
Rückübertragungsforderungen in allen Streitjahren nicht
steuermindernd angesetzt werden und dass die Minderungsbeträge
gemäß § 20 Abs. 2 KStG entsprechend der Tabelle der
Variante 3 auf S. 13 des FG-Urteils angesetzt werden.
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Beide Beteiligte beantragen, die Revision
der jeweils anderen Seite zurückzuweisen.
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Das BMF ist dem Revisionsverfahren
gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) beigetreten. Es stellt keinen Antrag.
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B. Beide Revisionen sind unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
zutreffend dahin erkannt, dass die Teilwertabschreibungen auf die
Rückübertragungsforderungen aus den Wertpapierdarlehen
teilweise anzuerkennen (unten I.), dass bei der Berechnung der
Minderungsbeträge i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG die
Nachreservierungseffekte nicht zu eliminieren (unten II.) und dass
die streitgegenständlichen negativen Aktiengewinne im
Streitjahr 2005 dem Einkommen und dem Gewerbeertrag des
Klägers hinzuzurechnen sind (unten III.).
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I. Die Revision des FA zum Sachverhaltskomplex
Teilwertabschreibungen auf die
Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen ist
unbegründet. Das FG ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis
gekommen, dass die Teilwertabschreibungen für die Streitjahre
2006 bis 2008 im zugesprochenen Umfang anzuerkennen sind und ihrer
steuerlichen Berücksichtigung weder § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG noch § 42 AO a.F./n.F. entgegenstehen.
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1. Der Kläger hatte in seinen Bilanzen
hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen - über die
jeweiligen Bilanzstichtage hinaus ausgereichten -
Wertpapierdarlehen die gegen die darlehensnehmenden Banken
bestehenden Rückübertragungsforderungen zu aktivieren,
nicht jedoch die Aktien selbst. Der Kläger war zu den
Bilanzstichtagen weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher
Eigentümer der Aktien.
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a) Bei einem Wertpapierdarlehen
(umgangssprachlich auch als „Wertpapierleihe“
bezeichnet) handelt es sich zivilrechtlich um einen
Sachdarlehensvertrag, aufgrund dessen der Darlehensgeber
verpflichtet wird, dem Darlehensnehmer das Eigentum an den
Wertpapieren zu übertragen. Der Darlehensnehmer wiederum wird
verpflichtet, nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht dieselben,
sondern Papiere gleicher Art, Güte und Menge
zurückzuübereignen (vgl. Senatsurteile vom 16.04.2014 - I
R 2/12, BFHE 246, 15 = SIS 14 25 66; vom 18.08.2015 - I R 88/13,
BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 = SIS 15 30 16). Nach den vom FA
nicht angegriffenen Feststellungen des FG, die keinen Rechtsfehler
erkennen lassen, ist dementsprechend auch im Streitfall sowohl in
Bezug auf die girosammelverwahrten Inhaberaktien als auch
hinsichtlich der (vinkulierten) Namensaktien das zivilrechtliche
Eigentum an den Wertpapieren auf die darlehensnehmenden Banken
übergegangen. Somit war der Kläger zu den
Bilanzstichtagen nicht mehr zivilrechtlicher Eigentümer der
Aktien.
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b) Die darlehensweise übertragenen Aktien
waren dem Kläger an den Bilanzstichtagen auch nicht
steuerrechtlich zuzurechnen.
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aa) Nach § 39 Abs. 1 AO sind
Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen.
„Eigentümer“ im Sinne dieser Regelung ist
der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des
Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt §
39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person
erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das
Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den
Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
wirtschaftlich ausschließen kann.
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bb) Nach der Rechtsprechung des Senats kann
bei einem Wertpapierdarlehen das wirtschaftliche Eigentum an den
Wertpapieren ausnahmsweise beim Darlehensgeber verbleiben, wenn die
Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass
dem Darlehensnehmer lediglich eine formale zivilrechtliche
Rechtsposition verschafft werden sollte (Senatsurteil in BFHE 251,
190, BStBl II 2016, 961 = SIS 15 30 16; s.a. BMF-Schreiben vom
09.07.2021, BStBl I 2021, 1002 = SIS 21 11 14, Rz 4 ff.). Nach den
mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen
für den Senat verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(§ 118 Abs. 2 FGO) liegt hier ein solcher Ausnahmefall jedoch
nicht vor.
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aaa) Das FG hat dieses Ergebnis seiner
Gesamtwürdigung vor allem darauf gestützt, dass die mit
den Aktien verbundenen Kurschancen und Kursrisiken auf die
Darlehensnehmer übergegangen seien. Den Banken sei es
möglich gewesen, die Aktien bei steigendem Kurs zu verkaufen,
die zur Erfüllung der Rückübertragungspflicht
erforderlichen Aktien bei gesunkenem Kurs am Kapitalmarkt zu
beschaffen und so Gewinne zu erzielen. Bei gestiegenem Kurs zur
Rückgabezeit hätten sie Verluste erlitten. Die dem
Kläger zustehende dreitägige Kündigungsfrist habe
dem nicht entgegengestanden, weil mit den darlehensweise
übertragenen börsennotierten Aktien auch innerhalb von
drei Tagen Gewinne bzw. Verluste durch Kursschwankungen hätten
erzielt werden können. Die Pflicht, Kompensationszahlungen zu
leisten, und die Möglichkeit oder Absicht der
Stimmrechtsausübung führten bei den hier in Rede
stehenden Darlehen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar handele es sich
sowohl beim Stimm- und Dividendenbezugsrecht um wesentliche Rechte,
die bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung zu
berücksichtigen seien. Eine lediglich „leere
Eigentumshülle“, die gemäß § 39 Abs.
2 Nr. 1 Satz 1 AO eine vom zivilrechtlichen Eigentum abweichende
Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums rechtfertige, liege bei
einem endgültigen Übergang der Kursrisiken und
Kurschancen jedoch auch dann nicht vor, wenn keine Stimmrechte
ausgeübt würden und Kompensationszahlungen zu leisten
seien. Für die der Bank 1 gewährten Aktiendarlehen ergebe
sich nichts anderes aus dem Umstand, dass in dem
diesbezüglichen Rahmenvertrag der Darlehensgeber als
„wirtschaftlicher Eigentümer“ bezeichnet
worden sei. Für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums
komme es auf die tatsächlichen Umstände an; es bestehe
insoweit keine Dispositionsbefugnis der Vertragsparteien.
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bbb) Diese Beurteilung hält den
Revisionsangriffen stand. Soweit das FA insbesondere rügt, das
FG habe nicht festgestellt, dass die Ausnutzung von Kurschancen
durch die darlehensnehmenden Banken durch Verkauf und
Neuanschaffung von Aktien während der Darlehenslaufzeit
tatsächlich beabsichtigt und zur Durchführung gekommen
sei, so kommt es darauf nicht entscheidend an. Für das
wirtschaftliche Eigentum i.S. von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO
ist danach zu fragen, ob die mit dem Vollrecht verbundenen
rechtlichen Befugnisse, soweit sie wirtschaftlich wertvoll sind,
rechtlich einem anderen zustehen oder tatsächlich von einem
anderen wahrgenommen werden können (z.B. Klein/Ratschow, AO,
15. Aufl., § 39 Rz 16). Bei der börsennotierten
Wertpapieren immanenten Chance, durch Verkauf/Ankauf zu
unterschiedlichen Zeitpunkten ggf. von Kursänderungen
profitieren zu können, handelt es sich um eine wirtschaftlich
bedeutsame Befugnis, die im Streitfall den darlehensnehmenden
Banken als zivilrechtlichen Eigentümern rechtlich zugestanden
hat und deren Ausnutzung während der Darlehenslaufzeit nicht
durch die vertraglichen Vereinbarungen beschränkt gewesen ist.
Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der
dem Senatsurteil in BFHE 251, 190, BStBl II 2016, 961 = SIS 15 30 16 zugrunde liegt. Nach den dortigen Vertragsregeln war die
Möglichkeit der Darlehensnehmerin zur wirtschaftlichen Nutzung
von Kursänderungen dadurch beschränkt worden, dass die
Wertpapiere zu einem bestimmten Kurs an die Darlehensnehmerin
ausgegeben wurden und nach Ablauf der Darlehenslaufzeit zum
gleichen Kurs zurückzugeben waren.
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Der Umstand, dass dem Kläger nach den
Rahmenverträgen ein Kündigungsrecht binnen drei bzw.
fünf Bankarbeitstagen zugestanden hat, führt nicht zur
wirtschaftlichen Aushöhlung der den Darlehensnehmern
zugewiesenen Kurschancen und -risiken. Das FG hat insoweit zu Recht
hervorgehoben, dass spürbare Kursänderungen von
börsennotierten Aktien auch kurzfristig eintreten können
und drei bis fünf Bankarbeitstage nach den Gegebenheiten des
modernen Börsenhandels ein Zeitraum ist, der vielfach zu lang
sein dürfte, um rechtzeitig auf Kursänderungen reagieren
zu können. Soweit der Senat in dem Urteil in BFHE 251, 190,
BStBl II 2016, 961 = SIS 15 30 16 auf die kurze
Kündigungsfrist des Darlehensgebers von dort ebenfalls drei
Bankarbeitstagen abgestellt hat, ist dies ein Element im Rahmen der
Gesamtwürdigung des dortigen Einzelfalls gewesen und hat sich
nicht auf die Möglichkeit der Ausnutzung von Kurschancen durch
den Darlehensnehmer bezogen, die im dortigen Fall - wie
ausgeführt - wegen der Vereinbarung eines einheitlichen
Festkurses für Ausgabe und Rückgabe der Aktien von
vornherein beschränkt war.
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2. Die an die Stelle der Aktien getretenen
Rückübertragungsforderungen hat der Kläger
zutreffend - und im Einklang mit der Auffassung der
Finanzverwaltung (BMF-Schreiben in BStBl I 2021, 1002 = SIS 21 11 14, Rz 11) und der im Schrifttum vorherrschenden Meinung
(Schmidt/Usinger in Beck Bil-Komm., 12. Aufl., § 254 Rz 123;
Merkt in Baumbach/Hopt, HGB, 40. Aufl., § 246 Rz 21; Krumm in
Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz 1084a; Haisch in
Herrmann/Heuer/ Raupach, § 5 EStG Rz 1554;
Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 5 Rz 270
„Wertpapierleihe“; Reddig in Kirchhof/Seer,
EStG, 20. Aufl., § 5 Rz 237
„Wertpapierleihgeschäfte“; Frotscher in
Frotscher/Geurts, EStG, § 5 Rz 129; Rau, DStR 2009, 21, 22) -
erfolgsneutral mit dem Buchwert der ausgereichten
Rückübertragungsforderungen aktiviert.
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41
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Auch das FG ist dem in dem angefochtenen
Urteil im Ergebnis („unter erheblichen
Bedenken“) gefolgt. Es hat allerdings zum Ausdruck
gebracht, dass seiner Auffassung nach bei einem Wertpapierdarlehen
eine Parallele zum Tauschgeschäft, d.h. einem
gewinnrealisierenden Vorgang, angebracht wäre (vgl. auch
Müller-Gatermann, Die Steuerberatung 2007, 145). Der Senat
teilt diese Auffassung nicht. Zwar schuldet der Darlehensnehmer
beim Wertpapierdarlehen nicht die Rückgabe desselben
Wertpapiers, sondern ist - in Form einer Gattungsschuld i.S. von
§ 243 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - nur zur
Rückgabe (irgend) eines Wertpapiers der gleichen Art und
Güte verpflichtet. Gleichwohl fehlt es bei der Hingabe einer
vertretbaren Sache gegen die Verpflichtung zur Rückgabe einer
Sache der gleichen Art und Güte an einem zur Realisierung
führenden Umsatzakt (vgl. Adler/Düring/Schmaltz,
Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB
§ 246 Rz 358; Schmidt/Usinger, a.a.O.; Haisch, a.a.O;
Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331). Dass der Marktwert der als
Darlehensvaluta hingegebenen Wertpapiere sich im Zeitraum zwischen
Hingabe und Rückgabe verändern kann, ist in diesem
Zusammenhang nicht von Bedeutung.
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3. Die vom FG zu den jeweiligen
Bilanzstichtagen der Streitjahre vorgenommenen - und im
Revisionsverfahren von den Beteiligten als solche nicht
angegriffenen - Teilwertabschreibungen auf die
Rückübertragungsforderungen halten sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach rechtlicher Prüfung stand.
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43
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a) Ist der Teilwert eines Wirtschaftsguts des
Anlage- oder des Umlaufvermögens aufgrund einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, kann dieser angesetzt werden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert ist
gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den
ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises
für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.
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b) Zu Recht hat das FG angenommen, dass die
Teilwerte der Rückübertragungsforderungen den in Euro
ausgedrückten Teilwerten der Wertpapiere entsprechen, auf die
sich die Forderungen jeweils beziehen (Wiederbeschaffungskosten
einschließlich Anschaffungsnebenkosten). Unter
Berücksichtigung von - in zulässiger Weise
geschätzten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162
Abs. 1 AO) - Anschaffungsnebenkosten von 0,4 % ist die Vorinstanz
zu dem für den Senat verbindlichen Ergebnis gekommen, dass
sich die Teilwerte der Rückübertragungsforderungen auf
jeweils 100,4 % des in Euro ausgedrückten Marktwerts
(Börsenkurs) der betreffenden Aktien zu den jeweiligen
Bilanzstichtagen belaufen haben.
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c) Soweit die nach diesen Maßgaben
ermittelten Teilwerte der Rückübertragungsforderungen zu
den Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 5 % niedriger gelegen
haben als die aktivierten Buchwerte, sind die vom Kläger
vorgenommenen Teilwertabschreibungen berechtigt. Nach der
Rechtsprechung ist bei börsennotierten Aktien von einer
voraussichtlich dauernden Wertminderung grundsätzlich dann
auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter
denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der
Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb
überschreitet (Senatsurteile vom 21.09.2011 - I R 89/10, BFHE
235, 263, BStBl II 2014, 612 = SIS 11 39 99; vom 21.09.2016 - I R
63/15, BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357 = SIS 16 28 04; BFH-Urteil
vom 13.02.2019 - XI R 41/17, BFHE 263, 337, BStBl II 2021, 717 =
SIS 19 03 98). In den Fällen, in denen der Börsenkurs auf
eine ausländische Währung lautet, ist der zum jeweiligen
Stichtag in Euro umgerechnete Betrag maßgeblich. Eine
Differenzierung zwischen Börsenkursverlusten einerseits und
Währungskursschwankungen andererseits hat nicht zu erfolgen,
weil für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und
Wirtschaftsgütern Währungskomponente und
Börsenkurskomponente unselbständige Faktoren sind
(Senatsurteil in BFHE 256, 11, BStBl II 2017, 357 = SIS 16 28 04).
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4. Die Teilwertabschreibungen auf die
Rückübertragungsforderungen sind nicht gemäß
§ 8b Abs. 3 Satz 3 KStG außerbilanziell zu
neutralisieren.
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47
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a) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2
Satz 1 KStG sind u.a. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
einem Anteil an einer Körperschaft entstehen, deren Leistungen
beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1,
2, 9 und 10 Buchst. a EStG gehören, bei der Ermittlung des
Einkommens nicht zu berücksichtigen. Das Abzugsverbot erfasst
demnach Gewinnminderungen im Zusammenhang mit allen Anteilen, die
der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG unterliegen, z.B.
auch Teilwertabschreibungen auf Aktien.
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b) Nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz
erfasst der Tatbestand des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG jedoch nur
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Anteilen, die dem
Steuerpflichtigen steuerrechtlich zuzurechnen sind, und daher keine
Teilwertabschreibungen auf Forderungen, die - wie die
streitgegenständlichen
Rückübertragungsansprüche aus den Wertpapierdarlehen
- auf die künftige Verschaffung solcher Anteile gerichtet sind
(Pung in Dötsch/Pung/ Möhlenbrock, Die
Körperschaftsteuer, § 8b KStG Rz 223; Herlinghaus in
Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, § 8b Rz 301; Gosch in
Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8b Rz 266b; Häuselmann/Wagner,
FR 2003, 331, 332). Nur Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit
einem konkret vorhandenen Anteil i.S. von § 8b Abs. 2 KStG
(„dem“ Anteil) entstehen, sind dem Abzugsverbot
des § 8b Abs. 3 KStG unterworfen (Senatsurteil vom 09.01.2013
- I R 72/11, BFHE 240, 111, BStBl II 2013, 343 = SIS 13 08 08).
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49
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c) Entgegen der Auffassung des FA und des BMF
ergibt sich für Rückübertragungsforderungen aus
Wertpapierdarlehen nichts Gegenteiliges aus dem Umstand, dass
solche Forderungen nach den oben beschriebenen Grundsätzen in
bilanzieller Hinsicht als Surrogate an die Stelle der
übertragenen Anteile treten und mangels Realisationstatbestand
mit deren Buchwerten zu aktivieren sind. Die diesbezüglichen
Überlegungen betreffen die bilanzrechtliche Bewertung der
Rückübertragungsforderung bei Einbuchung und
Folgebewertung, ändern aber nichts daran, dass es sich bei der
zu bewertenden Bilanzposition um einen von dem Anteil zu
unterscheidenden schuldrechtlichen Lieferungsanspruch handelt (vgl.
auch Tiedchen, EFG 2017, 1618, 1620).
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50
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d) Das FG ist zu Recht nicht der Auffassung
gefolgt, der zufolge Teilwertabschreibungen auf
Rückübertragungsforderungen aus Wertpapierdarlehen nur
insoweit von der Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
ausgenommen seien, als die zugrunde liegenden Wertminderungen sich
innerhalb der Kursspanne der Darlehensdauer bewegen (so Rau, DStR
2009, 21, 24). Denn die für den Tatbestand des § 8b Abs.
3 Satz 3 KStG maßgeblichen Gewinnminderungen treten im Falle
von Teilwertabschreibungen erst zum jeweiligen Bilanzstichtag ein,
zu dem die Abschreibungen vorgenommen werden und nicht bereits zu
den Zeitpunkten, in denen die Börsenkurse der Aktien
tatsächlich gesunken sind.
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e) Die vom BMF erörterte Frage, ob eine
Unterscheidung zwischen Teilwertabschreibungen auf den Anteil
selbst und solchen auf die Rückübertragungsforderung im
Falle einer nach der Rückübertragung eintretenden
Wertaufholung des Anteils und anschließenden
Veräußerung des Anteils auf den Tatbestand des § 8b
Abs. 2 Satz 4 KStG durchschlägt - was dazu führen
würde, dass trotz steuerwirksamer Teilwertabschreibung auf die
Rückübertragungsforderung die spätere Wertaufholung
steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte -, bedarf
für den Streitfall keiner Entscheidung (s. hierzu
Häuselmann/Wagner, FR 2003, 331, 332; Rau, DStR 2009, 21,
24).
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52
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5. Auch soweit das FG angenommen hat, der
Abschluss und die Durchführung der
Wertpapierdarlehensverträge sei kein Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten i.S. von § 42 AO, hält das
Urteil den Revisionsangriffen stand.
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53
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a) Für die vor dem 01.01.2008
getätigten Vertragsabschlüsse über
Wertpapierdarlehen kommt § 42 AO i.d.F. des Gesetzes zur
Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz
2001) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) - AO a.F.
- zur Anwendung. Nach dessen Abs. 1 kann durch Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht
umgangen werden (Satz 1); liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der
Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen
Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz
2). Ein Gestaltungsmissbrauch in diesem Sinne ist nach der
Rechtsprechung gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung
gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel -
unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch
wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe
nicht zu rechtfertigen ist (Senatsurteile vom 09.06.2021 - I R
52/17, juris = SIS 21 20 72; vom 18.12.2013 - I R 25/12, BFH/NV
2014, 904 = SIS 14 13 64; BFH-Urteil vom 21.08.2012 - VIII R 32/09,
BFHE 239, 31, BStBl II 2013, 16 = SIS 12 30 64). Eine rechtliche
Gestaltung ist unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom
Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung eines
bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern
dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach
den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.
Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung
allerdings nicht unangemessen (Senatsurteil vom 09.06.2021 - I R
52/17, juris = SIS 21 20 72; BFH-Urteil in BFHE 239, 31, BStBl II
2013, 16 = SIS 12 30 64).
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54
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b) Das FG hat die vom Kläger
gewährten Wertpapierdarlehen nicht als unangemessene
Gestaltungen angesehen, weil der Kläger damit auch beachtliche
wirtschaftliche Zwecke - nämlich die Erwirtschaftung von
Gewinnen in Form der „Leihgebühren“ -
verfolgt habe, die er auf anderem Wege nicht hätte erreichen
können. Dem ist insbesondere vor dem Hintergrund
beizupflichten, dass es sich sowohl beim Kläger als
Versicherungsunternehmen als auch bei den Banken auf der
Vertragsgegenseite um institutionelle Wertpapieranleger gehandelt
hat und Wertpapierdarlehen - ebenso wie die wesensverwandten
Wertpapierpensionsgeschäfte i.S. von § 340b HGB - im
Geschäftsverkehr solcher Unternehmen nicht unüblich sind
und für beide Vertragsteile durchaus auch
außersteuerliche wirtschaftliche Beweggründe haben
können (vgl. z.B. Kümpel, Wertpapier-Mitteilungen Teil IV
1990, 909; Dörge, Die Aktiengesellschaft 1997, 396). Im
Streitfall spricht hierfür des Weiteren der Umstand, dass nach
den Feststellungen des FG der Kläger in den Streitjahren in
erheblichem Umfang auch Wertpapierdarlehen über Aktien
ausgereicht hat, die nicht im Teilwert gemindert waren und
hinsichtlich derer folglich keine vergleichbaren steuerlichen
Vorteile im Raum gestanden haben. Gemessen an den eingenommenen
Leihgebühren haben jene Wertpapierdarlehen in jedem der
Streitjahre sogar ein größeres Volumen gehabt als die
hier streitgegenständlichen Darlehen.
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55
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c) Die Behauptung des FA, die
Wertpapierdarlehen seien ohne den Gesichtspunkt der Steuerersparnis
wirtschaftlich sinnlos, steht demnach im Widerspruch zu den
Feststellungen der Vorinstanz. Soweit das FA die Feststellung des
FG in Zweifel zieht, der Kläger habe mit den
Wertpapierdarlehen insgesamt Gewinne erwirtschaftet, kann es damit
nicht durchdringen. Das FG hat im Rahmen seiner
Beweiswürdigung - an die der Senat gemäß § 118
Abs. 2 FGO gebunden ist - ausgeführt, es folge den aus seiner
Sicht glaubhaften Angaben des Klägers, denen zufolge im
Zusammenhang mit den Aktiendarlehen ab 2006 keine Kosten für
im Ausland verwahrte Aktien mehr angefallen seien; auch sonst seien
keine den Aktiendarlehen direkt zuordenbaren Kosten ersichtlich.
Das gegenteilige Vorbringen des FA in der Revisionsbegründung,
es müsse aufgrund der Vielzahl von Einzelabschlüssen
„denknotwendig“ von weiteren Kosten ausgegangen
werden, ist zur Darlegung einer fehlenden Gewinnerzielung zu
unspezifisch. Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der
Sachverhaltswürdigung - etwa eine unzureichende
Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO) - hat das FA nicht erhoben. Im Übrigen ist nichts
dafür ersichtlich, dass die (mit dem Kläger nicht
verbundenen) Banken die Darlehensgeschäfte mit dem Kläger
aus außerwirtschaftlichen Gründen abgeschlossen haben
könnten.
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56
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d) Für die ab dem 01.01.2008
getätigten Vertragsabschlüsse ist § 42 AO i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007 (BGBl I 2007,
3150, BStBl I 2008, 218) - AO n.F. - anwendbar (Art. 97 § 7
Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung i.d.F. des
JStG 2008). § 42 Abs. 2 AO n.F. enthält erstmals eine
gesetzliche Umschreibung des Missbrauchstatbestands. Danach liegt
ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung
gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im
Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich
nicht vorgesehenen Steuervorteil führt (Satz 1); dies gilt
nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte
Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). Da
diese Definition im Kern auf der oben dargestellten Rechtsprechung
zu § 42 AO a.F. beruht (s. dazu BT-Drucks. 16/7036, S. 24;
Hahn, DStZ 2008, 491; Drüen in Tipke/Kruse, Vor § 42 AO
Rz 15 ff.), ergibt sich im Streitfall für die
Missbrauchsprüfung in Bezug auf das Streitjahr 2008 kein von
den Vorjahren abweichendes Ergebnis.
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57
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II. Auch im Hinblick auf den
Sachverhaltskomplex Bewertung der Rückstellungen für noch
nicht abgewickelte Versicherungsfälle bleibt die Revision des
FA ohne Erfolg.
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58
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1. Im Rahmen der handelsrechtlichen
Rechnungslegung haben Versicherungsunternehmen gemäß
§ 341g Abs. 1 HGB Rückstellungen für noch nicht
abgewickelte Versicherungsfälle für die Verpflichtungen
aus den bis zum Ende des Geschäftsjahrs eingetretenen, aber
noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden. Sind
die Versicherungsleistungen aufgrund rechtskräftigen Urteils,
Vergleichs oder Anerkenntnisses in Form einer Rente zu erbringen,
so müssen die Rückstellungsbeträge
(Renten-Deckungsrückstellungen) nach anerkannten
versicherungsmathematischen Methoden berechnet werden (§ 341g
Abs. 5 HGB).
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59
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2. Über § 8 Abs. 1 KStG i.V.m.
§ 5 Abs. 1 EStG, für die Gewerbesteuer i.V.m. § 7
Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, gelten diese handelsbilanziellen
Vorgaben grundsätzlich auch für die steuerliche
Einkommens- bzw. Gewerbeertragsermittlung. Für die steuerliche
Bewertung schreibt der mit dem Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304)
geschaffene § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG vor, dass bei
Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen auf der
Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung
solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu
berücksichtigen ist, dass der Steuerpflichtige nur zu einem
Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird.
Diese allgemeine Regel wird durch den ebenfalls mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geschaffenen § 20 Abs.
2 KStG für die Schadenrückstellungen i.S. von § 341g
HGB dahin präzisiert, dass die Erfahrungen i.S. des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG für jeden Versicherungszweig zu
berücksichtigen sind, für den nach aufsichtsrechtlichen
Vorschriften eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung
aufzustellen ist (Satz 1). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG ist
die Summe der einzelbewerteten Schäden des Versicherungszweigs
um den Betrag zu mindern (Minderungsbetrag), der wahrscheinlich
insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die
Schäden benötigt wird.
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60
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3. Kläger und FA stimmen mit dem
angefochtenen Urteil zu Recht darin überein, dass es sich bei
den Renten-Deckungsrückstellungen nach § 341g Abs. 5 HGB
um Schadenrückstellungen handelt, die bei der Berechnung des
Minderungsbetrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG einzubeziehen sind (so auch Loewens in
Brandis/Heuermann, § 20 KStG Rz 39; Goverts in Bott/Walter,
KStG, § 20 Rz 108). Gemäß § 25 Abs. 6 der
Verordnung über die Rechnungslegung von
Versicherungsunternehmen in der für die Streitjahre geltenden
Fassung sind die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
für Renten-Versicherungsfälle gebildeten
Renten-Deckungsrückstellungen im Posten
„Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle“ auszuweisen.
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4. Ebenso zutreffend - und von den Beteiligten
nicht beanstandet - ist das FG davon ausgegangen, dass die in der
Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/23, S. 192)
erwähnte und im BMF-Schreiben vom 05.05.2000 (BStBl I 2000,
487 = SIS 00 08 72, Gliederungspunkt III.1.1) näher
beschriebene sog. Ablaufverprobung mit einer Beobachtungszeit von
mindestens fünf Jahren eine grundsätzlich geeignete
Pauschalmethode zur Ermittlung des Minderungsbetrags ist. Danach
ist je Wirtschaftsjahr des Beobachtungszeitraums ein
Abwicklungsvolumen aus den Schadenrückstellungen (brutto) zu
Beginn des Wirtschaftsjahrs abzüglich der
Schadenrückstellungen am Ende des Wirtschaftsjahrs für
Vorjahresfälle zu berechnen. Von diesem Abwicklungsvolumen
werden sodann die Zahlungen im Wirtschaftsjahr für
Versicherungsfälle der Vorjahre subtrahiert; die Differenz ist
das Abwicklungsergebnis (sog. Besserregulierung). Zur Ermittlung
des prozentualen Abwicklungsergebnisses wird das
Abwicklungsergebnis mit 100 multipliziert und durch das
Abwicklungsvolumen dividiert. Die prozentualen
Abwicklungsergebnisse aller Jahre des Beobachtungszeitraums werden
addiert und durch die Anzahl der beobachteten Jahre dividiert
(durchschnittliche prozentuale Besserregulierung). Der
Differenzbetrag zwischen der durchschnittlichen prozentualen
Besserregulierung und 100 entspricht dem Rückstellungsbedarf,
der um einen Sicherheitszuschlag von 15 % korrigiert werden darf
(vgl. zu den Einzelheiten der Ablaufverprobung z.B. Axer in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 KStG Rz 120; Goverts in
Bott/Walter, a.a.O., § 20 Rz 103 ff.; Roser in Gosch, a.a.O.,
§ 20 Rz 51 ff.; Hoffmann in Rödder/Herlinghaus/Neumann,
a.a.O., § 20 Rz 39 ff.; Schnabel in
Mössner/Seeger/Oellerich, KStG, 4. Aufl., § 20 Rz 100
ff.).
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62
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5. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob
aus den im Rahmen der Ablaufverprobung zur Ermittlung des
Abwicklungsvolumens zugrunde zu legenden Schadenrückstellungen
des Beobachtungszeitraums die vom Kläger aufgrund der
veränderten Zahlen zur Lebenserwartung vorgenommenen
Nachreservierungen auf die Renten-Deckungsrückstellungen
herauszurechnen sind, wie es das FA für richtig hält. Das
FG ist dieser Auffassung zu Recht nicht gefolgt. Die
Renten-Deckungsrückstellungen können vom
Steuerpflichtigen, auch soweit sie im Rahmen der Ablaufverprobung
als Rechengrößen anzusetzen sind, grundsätzlich
nach den für steuerliche Zwecke anzuwendenden Bewertungsregeln
bewertet werden.
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63
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Der Senat teilt nicht die Auffassung des FA,
Erhöhungen der rückzustellenden Rentenverpflichtungen,
die auf veränderten Daten über die Lebenserwartung der
Versicherungsnehmer beruhen, fehle ein hinreichender Bezug zu der
in § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a
Buchst. a EStG angesprochenen Thematik der
Vergangenheitserfahrungen. § 20 Abs. 2 Satz 2 KStG definiert
den Minderungsbetrag als den Betrag, „der wahrscheinlich
insgesamt nicht zur Befriedigung der Ansprüche für die
Schäden benötigt wird“. Ergibt sich im Laufe
des Geschäftsjahrs eines Versicherungsunternehmens anhand der
für den jeweiligen Versicherungszweig ermittelten
statistischen Daten, dass aufgrund einer steigenden
durchschnittlichen Lebenserwartung der Versicherten mit einer
längeren Dauer der Rentenverpflichtungen gerechnet werden
muss, dann erhöht dieser Umstand den Betrag, den der
Versicherer wahrscheinlich für die Befriedigung der
Ansprüche der Versicherten aufwenden muss. Es ist daher nicht
gerechtfertigt, auf veränderten Sterbetafeln resultierende
Erhöhungen der Renten-Deckungsrückstellungen bei der
Berechnung des Minderungsbetrags auszublenden. Keine Rolle spielt
in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die für die
Sterbetafeln ausgewerteten Daten nicht speziell und
ausschließlich auf Erkenntnissen und Daten beruhen, die im
Unternehmen des Klägers gewonnen worden sind. Vielmehr reicht
es aus, dass es sich um für die Versicherten des betreffenden
Versicherungszweigs repräsentative und aussagekräftige
Daten handelt. Das FA hat keine Umstände dafür
vorgetragen, dass die den Nachreservierungen des Klägers
zugrunde liegenden Sterbetafeln diese Voraussetzungen nicht
erfüllen.
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64
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Zu bedenken ist des Weiteren, dass die
Ablaufverprobung nach der in der Begründung des Gesetzentwurfs
und dem BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 487 = SIS 00 08 72
angelegten Systematik auf einer kurzfristigen Schadensabwicklung
beruht, während Rentenzahlungen grundsätzlich langfristig
angelegt sind. Hieraus ergeben sich für die Ermittlung eines
einheitlichen Minderungssatzes zwangsläufig Friktionen (vgl.
Goverts in Bott/Walter, a.a.O., § 20 Rz 108 ff.; Axer in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 KStG Rz 110, 120), die als Folge
der Entscheidung des Gesetzgebers, die
Renten-Deckungsrückstellungen in den Anwendungsbereich des
§ 20 Abs. 2 Satz 2 KStG einzubeziehen, hinzunehmen sind.
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65
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III. Die Revision des Klägers ist
unbegründet. Das FG hat es zu Recht abgelehnt, die
Hinzurechnung der nicht von der STEKO-Rechtsprechung erfassten
negativen Anleger-Aktiengewinne, die sich als
Veräußerungsverluste im Jahr 2002 auf Ebene der Fonds
realisiert hatten, im Rahmen der Besteuerung des
besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach Rückgabe der
Fonds-Anteile im Streitjahr 2005 rückgängig zu
machen.
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66
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1. Für im Betriebsvermögen gehaltene
Investmentanteile sieht § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 vor,
dass auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder
Veräußerung von Investmentanteilen u.a. § 8b KStG
anzuwenden ist, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht
zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder
auf bereits realisierte oder nicht realisierte Gewinne aus der
Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (positiver Aktiengewinn).
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67
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Spiegelbildlich ist gemäß § 8
Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 auf Vermögensminderungen innerhalb
des Investmentvermögens beim Anleger u.a. § 8b KStG
anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen u.a. auf
Beteiligungen des Investmentvermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören (negativer Aktiengewinn).
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68
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Der für die Schlussbesteuerung des
Anlegers maßgebliche, nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 InvStG
2004 zu berücksichtigende besitzzeitanteilige Aktiengewinn ist
gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 die Differenz
zwischen dem Aktiengewinn auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt
der Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung des
Investmentanteils andererseits.
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69
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2. Da es sich bei den im Streitfall auf Ebene
der drei Fonds im Jahr 2002 realisierten Verlusten aus der
Veräußerung von Aktien um Vermögensminderungen i.S.
von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 handelt, die bei einer
Direktbeteiligung des Klägers nach § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt werden
dürften, gehen sie als Bestandteile des negativen
Aktiengewinns in den nach § 8 Abs. 3 InvStG 2004 zu
ermittelnden besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn ein.
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3. Entgegen der Auffassung des Klägers
ergibt sich nichts Anderes aus dem Umstand, dass die betreffenden
Veräußerungsverluste sich auf Fondsebene im Jahr 2002
realisiert haben und im Falle einer Veräußerung oder
Rückgabe der Investmentanteile durch den Kläger noch im
Jahr 2002 ein negativer Aktiengewinn nach dem seinerzeit
anzuwendenden § 40a Abs. 1 KAGG nicht den Folgen des § 8b
Abs. 3 Satz 3 KStG unterworfen worden wäre (s. hierzu
Senatsurteile vom 25.06.2014 - I R 33/09, BFHE 246, 310, BStBl II
2016, 699 = SIS 14 25 06, und vom 30.07.2014 - I R 74/12, BFHE 249,
430, BStBl II 2016, 701 = SIS 15 14 98; BVerfG-Beschluss vom
17.12.2013 - 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 = SIS 14 07 79; s.a.
Vorlagebeschluss des BFH vom 23.10.2019 - XI R 43/18, BFHE 266,
533, BStBl II 2020, 281 = SIS 20 02 13, betreffend den
Veranlagungszeitraum 2003). Nach zutreffender Auffassung der
Vorinstanz ist im Rückgabefall der beim Anleger nach § 8b
KStG freizustellende bzw. hinzuzurechnende Betrag auf den Zeitpunkt
der Rückgabe zu ermitteln und bestimmt sich nach der zu diesem
Zeitpunkt geltenden Rechtslage, im Streitjahr 2005 mithin nach
Maßgabe von § 8 Abs. 1 bis 3 InvStG 2004 i.V.m. §
8b KStG.
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a) Der Kläger bezieht sich für seine
gegenteilige Sichtweise auf die Anwendungsbestimmung des § 18
Satz 1 InvStG 2004 i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des
Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen
(Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15.12.2003 (BGBl I 2003,
2676, BStBl I 2004, 5) - InvStG 2004 a.F. - . Danach ist das -
zusammen mit dem Investmentgesetz ab 01.01.2004 an die Stelle u.a.
des KAGG getretene - InvStG 2004 a.F. erstmals auf das
Geschäftsjahr des Investmentvermögens anzuwenden, welches
nach dem 31.12.2003 beginnt, sowie auf Erträge, die dem
Investmentvermögen in diesem Geschäftsjahr
zufließen.
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Angesichts des Umstands, dass der Aktiengewinn
- bis zum 31.12.2003 gemäß § 41 Abs. 5 KAGG, danach
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InvStG 2004 a.F. - vom
Fonds bewertungstäglich zu ermitteln und bekannt zu geben ist,
soll nach Auffassung des Klägers aus § 18 Satz 1 InvStG
2004 a.F. abzuleiten sein, dass ab dem 01.01.2004 nur jene
Bestandteile i.S. des § 8 InvStG 2004 a.F. in den
Fondsaktiengewinn eingingen, die dem Investmentvermögen nach
dem 31.12.2003 zuflössen. Bei den im Streitfall zu
beurteilenden, auf Fondsebene in den Jahren 2001 und 2002
realisierten Verlusten richte sich die Beurteilung hingegen nach
§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 40a KAGG.
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Dem ist nicht zu folgen. Soweit nach § 41
Abs. 5 KAGG die Kapitalanlagegesellschaften im Jahr 2002 gehalten
waren, börsentäglich den Vomhundertsatz des Wertes des
Anteils zu ermitteln, der auf die in dem
Veräußerungsgewinn enthaltenen Bestandteile i.S. des
§ 40a Abs. 1 KAGG entfällt, und ihn mit dem
Rücknahmepreis zu veröffentlichen, kann eine irgend
geartete Bindung für die Bemessung des besitzzeitanteiligen
Anleger-Aktiengewinns für im Jahr 2005 erfolgende
Anteilsrückgaben nicht abgeleitet werden. Das ergibt sich
schon daraus, dass die von der Kapitalanlagegesellschaft nach
§ 41 KAGG und von der Investmentgesellschaft nach § 5
InvStG 2004 bewertungstäglich zu ermittelnden und bekannt zu
machenden Besteuerungsgrundlagen keine für die Besteuerung der
Anleger formell oder materiell verbindliche Wirkung haben
(Völker in Moritz/Jesch, InvStG, 1. Aufl., § 5 Rz 50;
Lübbehüsen in Berger/ Steck/Lübbehüsen,
InvG/InvStG, § 5 InvStG Rz 17). Hierzu bedürfte es
gemäß der gesetzlichen Anordnung einer gesonderten und
einheitlichen Feststellungswirkung (§ 179 Abs. 1, § 180
Abs. 2 AO), die den Bekanntmachungen der Fonds weder durch das KAGG
noch durch das InvStG 2004 beigegeben wird. Die für die
Besteuerung der Anleger zuständigen Finanzämter sind
demnach bei der Ermittlung der besitzzeitanteiligen Aktiengewinne
nicht an die Bekanntmachungen der Fonds nach § 41 Abs. 5 KAGG
oder § 5 Abs. 2 InvStG 2004 gebunden, sondern haben diese nach
den zum jeweiligen Veräußerungs-, Rücknahme- oder
Bewertungszeitpunkt geltenden Vorgaben in der materiell
zutreffenden Höhe anzusetzen.
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b) Auch kann der Anwendungsbestimmung des
§ 18 Satz 2 InvStG 2004 a.F. - entgegen der Sichtweise des
Klägers - nicht entnommen werden, dass negative Aktiengewinne
nur dann nach Maßgabe des InvStG 2004 a.F. Bestandteil des
Aktiengewinns werden, wenn sie auf Ebene des Fonds nach dem
31.12.2003 verursacht worden sind. Nach § 18 Satz 2 InvStG
2004 a.F. ist § 8 InvStG 2004 a.F. bei Anteilen an einem
inländischen Investmentvermögen auf Einnahmen anzuwenden,
die nach dem 31.12.2003 zufließen, sowie auf
Gewinnminderungen, die nach dem 31.12.2003 entstehen.
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Da die von § 18 Satz 2 InvStG 2004 a.F.
angesprochene Bestimmung des § 8 InvStG 2004 a.F. nicht die
Ebene des Fonds, sondern die Ebene der Anlegerbesteuerung betrifft,
beziehen sich die dort genannten Begriffe der
„Einnahmen“ und
„Gewinnminderungen“ auf diejenigen Einnahmen und
Gewinnminderungen, die beim Anleger im Zusammenhang mit der
Rückgabe oder der Veräußerung der Fondsanteile
entstehen. Daher hat die Vorinstanz aus § 18 Satz 2 InvStG
2004 a.F. zu Recht abgeleitet, dass die Bestimmungen des § 8
InvStG 2004 a.F. auf alle nach dem 31.12.2003 stattfindenden
Anteilsrückgaben oder -veräußerungen anzuwenden
sind.
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4. Die Bemessung des besitzzeitanteiligen
Anleger-Aktiengewinns des Klägers nach Maßgabe des zum
Zeitpunkt der Anteilsrückgabe im Jahr 2005 geltenden Rechts
(§ 8 Abs. 1 bis 3 InvStG 2004) ist unter dem Aspekt des aus
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - )
abzuleitenden Vertrauensschutzes unbedenklich. Denn damit ist im
Streitfall weder eine „echte“ noch eine
„unechte“ Rückwirkung verbunden.
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a) Im Steuerrecht liegt eine
grundsätzlich nicht zulässige sog. echte Rückwirkung
nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld
nachträglich abändert (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE
135, 1 = SIS 14 07 79, m.w.N.). Solches steht hier nicht im Raum,
weil die Anwendung des § 8 Abs. 1 bis 3 InvStG 2004 auf die im
Streitjahr 2005 verwirklichten Tatbestände der
Anteilsrückgaben nicht auf eine in einem früheren
Veranlagungszeitraum - etwa im Veranlagungszeitraum 2002 -
entstandene Steuerschuld des Klägers einwirkt.
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b) Eine sog. unechte Rückwirkung ist
gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht
abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die
Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition
entwertet, beispielsweise, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm
erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von
einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden
(„tatbestandliche Rückanknüpfung“).
Sie ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können
sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der
Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst
überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte
Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet
oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der
Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers
überwiegen (BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 - 1 BvL 6/07,
BVerfGE 132, 302, BStBl II 2012, 932 = SIS 12 29 53; BFH-Beschluss
in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281 = SIS 20 02 13, jeweils
m.w.N.).
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Die Anwendung des § 8 Abs. 1 bis 3 InvStG
2004 auf die im Streitjahr 2005 verwirklichten Tatbestände der
Anteilsrückgaben bewirkt keine unechte Rückwirkung.
Tatbestandliche Anknüpfungspunkte für die steuerliche
Behandlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns nach
§ 8 InvStG 2004 sind die Rückgaben der Fondsanteile, die
sich sämtlich im Streitjahr 2005 vollzogen haben, d.h. nach
erstmaliger Anordnung der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 Satz 3
KStG auf die negativen Aktiengewinne zunächst durch den mit
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der
Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum
Steuervergünstigungsabbaugesetz (sog. Korb II-Gesetz) vom
22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) eingefügten
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG, fortgeführt durch § 8 Abs.
2, Abs. 3 InvStG 2004. Soweit in die Berechnung des
besitzzeitanteiligen Aktiengewinns nach § 8 Abs. 1 bis 3
InvStG 2004 auch Parameter einzubeziehen sind, die einen
Vergangenheitsbezug haben, wie hier die auf der Ebene der Fonds im
Jahr 2002 realisierten Veräußerungsverluste aus
Aktienverkäufen, handelt es sich dabei nicht um einen vom
Kläger „ins Werk gesetzten“ Sachverhalt,
auf den für die Beurteilung des rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzes abzustellen wäre. Maßgeblicher
Sachverhalt und zeitlicher Anknüpfungspunkt für die
Prüfung des Vertrauensschutzes ist die Anteilsrückgabe
(vgl. BFH-Beschluss in BFHE 266, 533, BStBl II 2020, 281 = SIS 20 02 13, Rz 38 zur vergleichbaren Situation der
Anteilsveräußerung).
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c) Allein aus dem Umstand, dass bei einer
hypothetischen Veräußerung oder Rückgabe der
Investmentanteile durch den Kläger noch im Jahr 2002 ein
negativer Aktiengewinn nach dem seinerzeit anzuwendenden § 40a
Abs. 1 KAGG nicht den Folgen des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
unterworfen worden wäre, kann der Kläger kein
geschütztes Vertrauen ableiten. Soweit nicht besondere Momente
der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß
allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig
unverändert fortbestehen, keinen besonderen
verfassungsrechtlichen Schutz (Senatsurteil vom 10.12.2014 - I R 76/12, BFHE 248, 303, BStBl II
2016, 237 = SIS 15 08 56, m.w.N.).
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5. Sonstige zu Lasten des Klägers gehende
Fehler des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die das Streitjahr
2005 betreffenden Bescheide hat der Kläger nicht geltend
gemacht und sind für den Senat nicht ersichtlich. Das gilt
auch für die Nichtanerkennung von Teilwertabschreibungen auf
die Rückübertragungsforderungen aus Aktiendarlehen
aufgrund der Bagatellgrenze von 5 % (Sachverhaltskomplex I) und
für die vom FG vorgenommene Kürzung der nach der
STEKO-Rechtsprechung nicht hinzuzurechnenden Verluste mit
ausländischen Aktien um ... EUR (Sachverhaltskomplex III).
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IV. Über den nur das Streitjahr 2006
betreffenden weiteren erstinstanzlichen Streitpunkt der
Steuerfreiheit von Dividenden aus dem Kläger als Sicherheiten
übertragenen Aktien hat der Senat nicht zu befinden, weil der
Kläger gegen die das Streitjahr 2006 betreffenden Bescheide
keine Revision eingelegt hat. Da die Revision des FA im Hinblick
auf das Streitjahr 2006 keinen Erfolg hat, kommt auch keine
Berücksichtigung im Rahmen einer Fehlersaldierung in
Betracht.
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V. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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