Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.2013 6 K
366/12 = SIS 14 09 23 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist u.a. die
Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des § 8b Abs. 10
des Körperschaftsteuergesetzes 2002 i.d.F. des
Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14.8.2007
(BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) - KStG 2002 n.F. - auf die
von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin)
getätigten sog. Wertpapierleihgeschäfte.
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Die Klägerin betreibt in der
Rechtsform einer GmbH ein Maschinenbau- und -reparaturunternehmen.
Sie ermittelte im Streitjahr 2007 ihren Gewinn durch
Bestandsvergleich unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahres vom 1. August bis 31. Juli des
Folgejahres.
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Am 15.9.2006 schloss die Klägerin mit
einem in Großbritannien ansässigen Finanzinstitut einen
Rahmenvertrag für Wertpapierdarlehen. Nach der Regelung in Nr.
3 Abs. 2 des Rahmenvertrages waren die Vertragsparteien sich einig,
dass mit der Lieferung das unbeschränkte Eigentum an den
Darlehenspapieren auf den Darlehensnehmer übergeht. Nach Nr. 5
des Rahmenvertrags hatte der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber
für jedes Wertpapierdarlehen ein Entgelt zu zahlen. Nach Nr. 6
der Vereinbarung sollten dem Darlehensgeber die während der
Laufzeit des Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen,
Gewinnanteile sowie sonstigen Ausschüttungen zustehen; der
Darlehensnehmer hatte in dieser Höhe Kompensationszahlung zu
leisten.
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In Ausfüllung des Rahmenvertrags
tätigte die Klägerin jeweils als Darlehensnehmerin
mehrere Einzelabschlüsse im Zeitraum Oktober 2006 bis
März 2007. Sämtliche Wertpapiergeschäfte beliefen
sich jeweils auf einen Umfang von etwa 30 Mio. EUR. Hierbei wurden
jeweils Aktien unterschiedlicher englischer Gesellschaften in
bestimmter Stückzahl zu einem bestimmten Kurs, woraus sich
nach Multiplikation dieser Gesamtwert ergab, ausgeliehen und nach
14 Tagen in gleicher Stückzahl und zum gleichen Kurs
zurückgegeben. Im unmittelbaren zeitlichen Anschluss daran
wurde das nächste Geschäft mit anderen Aktien binnen 14
Tagen abgewickelt. In den jeweiligen 14-Tages-Zeitraum fielen die
Stichtage der Dividendenberechtigungen (Record date). Die
Klägerin erhielt die Dividenden und leistete zeit- und
betragsgleich Kompensation an das Finanzinstitut. Als Sicherheit
für die - umgangssprachlich Wertpapierleihe genannten -
Darlehen diente eine mit einem Zinssatz von 3,693 v.H. verzinste
Geldanlage der Klägerin im Finanzinstitut in Höhe von 25
Mio. EUR, aus der sie im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Zinserträge
in Höhe von 474.447,92 EUR (davon 230.812,50 EUR im Jahr 2006
und 243.635,42 EUR im Jahr 2007) erzielte.
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Aus den geliehenen Wertpapieren erhielt die
Klägerin im Wirtschaftsjahr 2006/2007 an Dividenden insgesamt
9.836.737,99 EUR (davon 5.853.062,31 EUR im Jahr 2006 und
3.983.675,68 EUR im Jahr 2007). Entsprechend der Vereinbarung der
Nr. 5 und 6 des Rahmenvertrags mit dem Finanzinstitut leistete die
Klägerin Kompensationszahlungen in Höhe der erhaltenden
Dividenden (davon 5.853.062,31 EUR im Jahr 2006 und 3.983.675,68
EUR im Jahr 2007) zzgl. eines Darlehensentgelts in Höhe von
jeweils 2 v.H. pro Jahr bezogen auf die Marktwerte der
Darlehenspapiere und die Darlehenszeiträume, insgesamt
305.069,30 EUR (davon 150.000 EUR im Jahr 2006 und 155.069,30 EUR
im Jahr 2007).
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In ihrer
Körperschaftsteuererklärung für 2007 erklärte
die Klägerin u.a. die Dividendengutschriften als steuerfreie
Bezüge i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. Die
Kompensationszahlungen sowie die Darlehensentgelte behandelte sie
als Betriebsausgaben und berücksichtigte in Höhe von 5
v.H. der Dividenden die pauschale Kürzung von Betriebsausgaben
gemäß § 8b Abs. 5 KStG 2002 n.F.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ), folgte dem nicht. Er war der Ansicht, dass die
Regelung in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F. auf die im
Wirtschaftsjahr 2006/2007 durchgeführten Wertpapierdarlehen
nach § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F. Anwendung findet. Die
an das Finanzinstitut gezahlten Entgelte seien somit nicht als
Betriebsausgaben abzuziehen und die pauschale Kürzung von
Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. sei
nicht vorzunehmen. Es erhöhte sodann die nicht
abzugsfähigen Betriebsausgaben in entsprechendem Umfang von
insgesamt 10.141.807,29 EUR.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Niedersächsische Finanzgericht (FG) hielt es insbesondere
für verfassungsrechtlich zulässig, dass der Gesetzgeber
mit der zeitlichen Anwendungsbestimmung in § 34 Abs. 7 Satz 9
KStG 2002 n.F. die Geltung der seines Erachtens tatbestandlich
einschlägigen Regelungen zur Wertpapierleihe in § 8b Abs.
10 KStG 2002 n.F. bereits für den Veranlagungszeitraum 2007
angeordnet hatte. Außerdem war es der Auffassung, dass dem
Klageerfolg § 42 der Abgabenordnung i.d.F. bis zur
Änderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008 vom
20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150, BStBl I 2008, 218) - AO a.F. -
entgegenstehe. Sein Urteil vom 21.11.2013 6 K 366/12 ist in EFG
2014, 494 = SIS 14 09 23 veröffentlicht.
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Die Klägerin hält die
Entscheidung der Vorinstanz in beiderlei Hinsicht für
fehlerhaft. Die rückwirkende Anwendung der
Wertpapierleihvorschriften sei verfassungswidrig. Von einem
Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten könne
nicht die Rede sein.
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Sie beantragt sinngemäß, den
angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid für 2007 unter
Aufhebung des Urteils der Vorinstanz dahingehend abzuändern,
dass das zu versteuernde Einkommen um 9.649.971 EUR vermindert
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
(FGO) zurückzuweisen. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu
Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht wirtschaftliche
Eigentümerin der Aktien geworden. Weil § 8b Abs. 10 Satz
1 KStG 2002 n.F. tatbestandlich deswegen nicht einschlägig
ist, kommt es nicht darauf an, ob die zeitliche
Anwendungsbestimmung in § 34 Abs. 7 Satz 9 KStG 2002 n.F.
gegen das Grundgesetz verstößt.
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1. a) Überlässt eine
Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile,
auf die bei ihr Abs. 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr
aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Abs. 1 und 2
oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden
sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der
auf die Anteile Abs. 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die
andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese
oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die
für die Überlassung gewährten Entgelte bei der
anderen Körperschaft nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002
n.F. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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b) Bei § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 n.F.
handelt es sich um eine Regelung, mit der der Gesetzgeber von ihm
als missbräuchlich bewertete Gestaltungen zur Minderung der
Körperschaftsteuerbelastung bekämpfen will (BTDrucks
16/4841, S. 75 und 78; Gosch, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz 631).
Der Steuervorteil, den es aus Sicht des Gesetzgebers zu entziehen
gilt, kann typischerweise im Rahmen eines Sachdarlehens über
Wertpapiere entstehen, bei dem der Verleiher dem
körperschaftsteuerpflichtigen Entleiher börsenfähige
Wertpapiere (z.B. Aktien) gegen Entgelt (sog. Leihgebühr) mit
der Bedingung überlässt, ihm später Wertpapiere
gleicher Art und Menge zurück zu übereignen. Der
Entleiher vereinnahmt die Erträge der ihm zu zivilrechtlichem
Eigentum übertragenen Wertpapiere, im Gegenzug hat er dem
Verleiher eine betragsgleiche Kompensation zu gewähren. Diese
Kompensationszahlungen und die Leihgebühr führen auf
Seiten des Entleihers trotz Steuerfreiheit der korrespondierenden
Wertpapiererträge (§ 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F.) zu
abziehbaren Betriebsausgaben, weil der von § 3c Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) für diesen Fall
regelmäßig vorgesehene Abzugsausschluss im
Anwendungsbereich des § 8b KStG 2002 n.F. gerade nicht gilt
(§ 8b Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 n.F.). Folge davon ist ein
„Überhang“ abziehbarer Betriebsausgaben,
den der Entleiher zur Verrechnung mit steuerpflichtigen
Betriebseinnahmen anderer Quellen nutzen kann (zum Ganzen vgl.
BTDrucks 16/4841, S. 75; Häuselmann, DStR 2007, 1379;
Schnitger/Bildstein, IStR 2008, 202).
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2. Die in § 8b Abs. 10 KStG 2002 n.F.
enthaltenen Regelungen sind gemäß § 34 Abs. 7 Satz
9 KStG 2002 n.F. erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007
anzuwenden. Da bei Steuerpflichtigen mit abweichendem
Wirtschaftsjahr der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 7 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 n.F. als in dem Kalenderjahr
bezogen gilt, in dem das Wirtschaftsjahr endet, sind die Regelungen
im Streitfall auf sämtliche Wertpapiergeschäfte der
Klägerin - jedenfalls in zeitlicher Hinsicht - anwendbar.
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3. Die Beteiligten streiten darüber, ob
darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung
zu sehen ist. Die Vorinstanz hat das verneint. Der Senat lässt
die Frage unbeantwortet. Denn die Revision kann aus anderen
Gründen keinen Erfolg haben:
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a) Die von der Klägerin begehrte
Berücksichtigung von gemäß § 8b Abs. 1 KStG
2002 n.F. steuerfreien Dividenden sowie von damit im Zusammenhang
stehenden und gemäß § 8b Abs. 5 Satz 2 KStG 2002
n.F. abziehbaren Betriebsausgaben setzt - ebenso wie § 8b Abs.
10 Satz 1 KStG 2002 n.F. (vgl. Gosch, a.a.O., § 8b Rz 650) -
voraus, dass die Dividenden ihr steuerrechtlich zuzurechnen sind.
Die persönliche Zurechnung von Dividenden richtet sich nach
der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 20 Abs. 2a EStG
2002 i.d.F. vor Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 (EStG 2002 a.F.) - seitdem § 20 Abs. 5 EStG 2002 n.F. -
i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. Anteilseigner i.S. des
§ 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 2002 a.F. ist derjenige, dem nach
§ 39 AO die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt
des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Abs.
2a Satz 2 EStG 2002 a.F.). Nach § 39 Abs. 1 AO sind
Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen.
„Eigentümer“ im Sinne dieser Regelung ist
der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber des
Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt §
39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person
erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das
Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den
Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. Senatsurteil vom
16.4.2014 I R 2/12, BFHE 246, 15 = SIS 14 25 66).
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b) Unter Anlegung dieser Maßstäbe
hat die Klägerin nach den besonderen Umständen des
vorliegenden Falles kein wirtschaftliches Eigentum an den Aktien
erlangt.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind
bei einer Wertpapierleihe die allgemeinen Grundsätze zum
Übergang des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums
an Kapitalgesellschaftsanteilen anzuwenden. Danach werden die
Erträge aus den „verliehenen“ Wertpapieren
regelmäßig dem Entleiher zuzurechnen sein, weil er
zivilrechtlicher Eigentümer der Wertpapiere wurde
(Senatsurteile vom 17.10.2001 I R 97/00, BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18; in BFHE 246, 15 = SIS 14 25 66).
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Auch im Streitfall wurde die Klägerin
zivilrechtliche Eigentümerin der Wertpapiere. Denn bei der
Wertpapierleihe handelt es sich um einen Sachdarlehensvertrag,
aufgrund dessen der Verleiher verpflichtet wird, dem Entleiher das
Eigentum an den Aktien zu übertragen. Der Entleiher wiederum
wird verpflichtet, nicht dieselben, sondern Papiere gleicher Art
und Ausstattung nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurück zu
übereignen (Senatsurteil in BFHE 246, 15 = SIS 14 25 66).
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bb) Auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen, die mangels zulässiger und begründeter
Verfahrensrügen (dazu nachfolgend unter 3. der Gründe
dieses Urteils) für den Senat bindend sind (§ 118 Abs. 2
FGO), verblieb das wirtschaftliche Eigentum im Streitfall
allerdings dennoch ausnahmsweise beim Verleiher. Dies folgt aus den
Bestimmungen der abgeschlossenen Leihverträge und der Art
ihres Vollzugs. So waren die streitgegenständlichen
Geschäfte schon nicht darauf angelegt, der Klägerin in
einem wirtschaftlichen Sinne die Erträge aus den
„verliehenen“ Aktien zukommen zu lassen. Denn
das Finanzinstitut hatte sich diese in Gestalt der
Dividendenkompensationszahlungen vollständig vorbehalten. Auch
entstanden zugunsten der Klägerin keinerlei
Liquiditätsvorteile aus einer etwaigen zeitversetzten
Vereinnahmung und Verausgabung, weil die Zahlungen zeit- und
betragsgleich erfolgten. Es ist ferner nicht erkennbar, dass es
angesichts des kurzfristigen Umschlags und des Austauschs der
Aktientitel darauf angekommen wäre, Stimmrechte von Seiten der
Klägerin auszuüben oder das erhaltene
(Sach-)Darlehenskapital in Höhe von rund 30 Mio. EUR
wirtschaftlich, etwa zur Zwischenfinanzierung eines sonstigen
Vorhabens der Klägerin, zu nutzen. Es erfolgte zudem auch kein
endgültiger Übergang der Chancen und Risiken, die mit dem
Eigentum an den Wertpapieren üblicherweise verbunden sind. So
war die Verleiherin berechtigt, die Darlehen jederzeit mit einer
Kündigungsfrist von lediglich drei Bankarbeitstagen zu
kündigen. Der Klägerin wiederum war die Ausnutzung
geschäftlicher Chancen im Hinblick auf den Kursverlauf der
ausgeliehenen Aktien nicht möglich und dies war auch nicht
intendiert. Die Größenordnung der einzelnen
Darlehensgeschäfte belief sich jeweils auf rund 30 Mio. EUR.
Hierzu wurden Aktien in bestimmter Stückzahl zu einem
bestimmten Stückpreis - woraus sich im Wege der Multiplikation
die genannte Summe ergab - verliehen und binnen 14 Tagen
zurückgegeben, wobei dieselbe Stückzahl und derselbe
Stückpreis zugrunde gelegt wurden. Wertsteigerungschancen und
Wertminderungsrisiken für die Klägerin ergaben sich
hieraus noch nicht einmal in einem abstrakten Sinne. Eine sonstige
wirtschaftlich sinnhafte „Benutzung“ der Aktien
und des von ihnen verkörperten Werts oder eine
tatsächliche oder zumindest beabsichtigte Ausübung der
durch den zivilrechtlichen Übereignungsakt eingeräumten
umfassenden Verfügungsbefugnis über die Aktien hat das FG
nicht feststellen können und wird auch von der Klägerin
nicht behauptet. Die Gesamtwürdigung der Umstände des
Einzelfalls ergibt folglich, dass der Klägerin lediglich eine
formale zivilrechtliche Rechtsposition, eine leere
Eigentumshülle, verschafft wurde, die es ihr ermöglichen
sollte, formal - gemäß § 8b Abs. 1 KStG 2002 n.F. -
steuerfreie Dividenden zu beziehen und zugleich steuerlich
abziehbare Betriebsausgaben (Dividendenkompensationszahlungen und
Leihgebühren) zu generieren, um hieraus einen Steuervorteil zu
erzielen.
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cc) Ob die „verliehenen“
Aktien auch deswegen dem Verleiher zuzurechnen sind, weil die
Übertragungsvorgänge nach Maßgabe von § 42 AO
a.F. als rechtsmissbräuchlich anzusehen wären, kann in
Anbetracht dessen dahinstehen.
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c) Verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an
den Aktien aber ausnahmsweise trotz der sog. Wertpapierleihe beim
Verleiher, findet § 8b KStG 2002 n.F. beim Entleiher bezogen
auf die „entliehenen“ Anteile und die daraus
resultierenden Einkünfte von vornherein insgesamt keine
Anwendung. Für eine außerbilanzielle Korrektur ist somit
kein Raum; Maßgröße für die Besteuerung ist
der Steuerbilanzgewinn.
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Weitere Folge ist, dass auch § 8b Abs. 5
Satz 1 KStG 2002 n.F. unanwendbar bleibt. Im Streitfall wirkt sich
das aber nicht zugunsten der Klägerin aus, weil diese die
pauschale Kürzung von 5 v.H. der Betriebseinnahmen (in
Höhe von 491.836 EUR) akzeptiert hat; dem Senat ist es
verwehrt, insoweit über ihren Klage- und Revisionsantrag
hinauszugehen. Einen Hilfsantrag, der auf die betragliche
Verringerung um die pauschale Kürzung gerichtet wäre, hat
die Klägerin nicht gestellt.
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4. Die von der Klägerin erhobene
Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für
durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird
gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO abgesehen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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