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I. Es handelt sich um jenes
Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats
an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom
4.4.2007 I R 57/06 (BFHE 217, 541, BStBl II 2007, 945 = SIS 07 28 29) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 22.1.2009
C-377/07 „STEKO Industriemontage GmbH“ (Slg. 2009,
I-299 = SIS 09 08 64) zugrunde lag.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin), eine GmbH, hielt in 2001, neben 2002 einem der
beiden Streitjahre, in ihrem Anlagevermögen ausländische
Aktien. Es handelte sich jeweils um Beteiligungen von weniger als
10 %. In ihrer Bilanz zum 31.12.2001 setzte die Klägerin die
Aktien gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) 1999 mit dem niedrigeren
Teilwert von 139.775 DM an. Der bisherige Buchwert betrug 220.021
DM; es ergab sich eine Gewinnminderung von 80.245 DM.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erkannte den Ansatz des niedrigeren Teilwerts
an, da es sich bei den gesunkenen Kurswerten der Aktien um eine
dauerhafte Wertminderung handele. Er ging jedoch davon aus, dass
das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes
zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001
(BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - KStG 1999 n.F. - bei
Auslandsbeteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001
anwendbar sei. Infolgedessen hielt er die Gewinnminderung bei der
steuerrechtlichen Einkommensermittlung für nicht
berücksichtigungsfähig und nahm eine entsprechende
außerbilanzielle Hinzurechnung vor.
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Die Klage gegen die auf dieser Grundlage
für das Streitjahr 2001 ergangenen Steuerbescheide, die unter
Hinweis auf „Folgewirkungen“ auch auf Steuerbescheide
für das Jahr 2002 bezogen worden war, war erfolgreich
(Finanzgericht - FG - Rheinland- Pfalz, Urteil vom 29.9.2005 6 K
2727/04, EFG 2006, 1696 = SIS 06 39 63).
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Das FA rügt mit seiner Revision die
Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt sinngemäß,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hält ihr Begehren
aufrecht, hat im Revisionsverfahren aber keinen ausdrücklichen
Antrag gestellt.
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Im Revisionsverfahren sind für das
Streitjahr 2002 nach einer Außenprüfung
Änderungsbescheide ergangen, die den Streitstoff nicht
berühren.
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II. Das durch Beschluss des Senats in BFHE
217, 541, BStBl II 2007, 945 = SIS 07 28 29 gemäß §
121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
ausgesetzte Revisionsverfahren wird fortgeführt. Der
Aussetzungsgrund ist entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in
Slg. 2009, I-299 über die ihm vom Senat durch den Beschluss in
BFHE 217, 541, BStBl II 2007, 945 = SIS 07 28 29 nach Art. 234 Abs.
3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über
die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit
zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur Vorabentscheidung
vorgelegte Rechtsfrage entschieden hat.
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III. Die Revision ist teilweise
begründet. Das Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage
abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO), soweit zum
Streitjahr 2002 entschieden wurde. Im Übrigen ist das
angefochtene - und auf der Grundlage des § 107 Abs. 1 FGO
berichtigte - Urteil ohne Rechtsfehler ergangen.
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1. Das angefochtene Urteil wird auf der
Grundlage des § 107 Abs. 1 FGO berichtigt, soweit das FG nach
der Kurzbezeichnung des Klagegegenstandes über einen
Klagegegenstand „Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001“ eine
Entscheidung getroffen hat (zur Berichtigung eines angefochtenen
FG-Urteils im Revisionsverfahren s. nur Urteil des Bundesfinanzhofs
vom 6.6.2007 II R 20/06, BFH/NV 2008, 4 = SIS 08 04 37, m.w.N.).
Klagegegenstand waren die für den Feststellungszeitpunkt
31.12.2001 vorzunehmenden (und vom FA auch tatsächlich im
Zusammenhang mit dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid
2001 erlassenen) Feststellungen gemäß § 36 Abs. 7
bzw. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 38 Abs. 1
KStG 1999 i.d.F. durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze
und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) vom 23.10.2000
(BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) bzw. des KStG 1999 n.F. zum
31.12.2001.
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2. Das FG-Urteil ist, soweit eine Entscheidung
zum Streitjahr 2002 getroffen wurde, mit Blick auf den Erlass der
Änderungsbescheide im Revisionsverfahren aufzuheben. Die Klage
ist abzuweisen, da es an der Zulässigkeit fehlt. Denn die
streitige Einkommenserhöhung hat sich auf die Ermittlung der
Körperschaftsteuer bzw. des Gewerbesteuermessbetrages des
Jahres 2002 nicht ausgewirkt. Eigenständige Folgewirkungen der
streitigen Einkommenserhöhung in der Feststellung
gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, §
37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG 1999 n.F. zum 31.12.2002 sind
nicht ersichtlich; eine Folgewirkung aus der Feststellung zum
31.12.2001 ist durch eine Feststellungswirkung (i.S. des § 182
Abs. 1 der Abgabenordnung) getragen, ohne dass eine
eigenständige Beschwer durch die Klägerin geltend gemacht
wurde.
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3. Im Ergebnis zu Recht hat das FG bei der
Einkommens- und Gewerbeertragsermittlung für das Streitjahr
2001 eine außerbilanzielle Hinzurechnung unter Hinweis auf
die Teilwertabschreibung abgelehnt.
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a) Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1
KStG 1999 i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen
Förderung von Stiftungen vom 14.7.2000 (BGBl I 2000, 1034,
BStBl I 2000, 1192) - KStG 1999 a.F. - blieben bei den dort
genannten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften,
die an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt waren,
Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Voraussetzung
hierfür war eine Mindestbeteiligungsquote von 10 %, was sich
aus § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 a.F. (i.V.m. dem jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommen sowie § 8b Abs. 5 KStG 1999 a.F.
bzw. i.V.m. § 26 Abs. 2 und 3 KStG 1999 a.F.) ergab. Unter den
gleichen Voraussetzungen ordnete § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 1999
a.F. ein Abzugsverbot für Verluste aus der
Veräußerung solcher Beteiligungen an. Gewinnminderungen
aufgrund eines Ansatzes mit dem niedrigeren Teilwert
(Teilwertabschreibung) erfasste dieses Abzugsverbot nicht.
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Im Zuge der Systemumstellung vom
Anrechnungsverfahren auf das sogenannte Halbeinkünfteverfahren
durch das KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bzw. des KStG 1999 n.F.
wurden die vorgenannten Regelungen geändert. Gemäß
§ 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 n.F. bleiben Gewinne aus der
Veräußerung von Beteiligungen an den dort genannten
Körperschaften und Personenvereinigungen nunmehr
unabhängig davon außer Ansatz, ob die Beteiligung an
einer inländischen oder ausländischen Gesellschaft sowie
in welcher Höhe sie besteht. § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F.
(inzwischen § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG i.d.F. des Gesetzes zur
Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22.12.2003, BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) sieht
korrespondierend hierzu ein Abzugsverbot für Gewinnminderungen
vor, die im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung entstehen.
Dieses Abzugsverbot greift ebenfalls unabhängig von einer
Mindestbeteiligungsquote ein. Es erfasst außerdem jegliche
die Substanz betreffende Gewinnminderungen und damit auch solche
aufgrund einer Teilwertabschreibung.
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b) Zur erstmaligen Anwendung des § 8b
Abs. 2 und 3 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG besteht eine besondere
Regelung in § 34 Abs. 6d KStG 1999 i.d.F. des StSenkG bzw. in
§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG 1999 n.F. (inzwischen § 34
Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des Fünften Gesetzes zur
Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes und zur
Änderung von Steuergesetzen [StBAÄndG] vom 23.7.2002,
BGBl I 2002, 2715, BStBl I 2002, 714). Dort heißt es im
Ergebnis, dass § 8b Abs. 2 und 3 KStG 1999 n.F. erstmals zur
Anwendung kommt, nachdem die Gesellschaft, an der die Anteile
bestehen, ein Wirtschaftsjahr im zeitlichen Anwendungsbereich des
KStG i.d.F. des StSenkG bzw. des KStG 1999 n.F. beendet hat (s.
z.B. Bott in Ernst & Young, KStG, § 34 Rz 104;
Blümich/Danelsing, EStG/KStG/GewStG, § 34 KStG Rz 48). Im
Grundsatz führt dies dazu, dass § 8b Abs. 2 und 3 KStG
1999 n.F. erst dann beim Anteilseigner anzuwenden ist, nachdem bei
der Beteiligungsgesellschaft das Wirtschaftsjahr 2001 abgelaufen
ist, was wiederum darauf hinausläuft, dass ab 2002 entstandene
Gewinnminderungen betroffen sind. Demgegenüber sieht die im
Gesetz ebenfalls enthaltene allgemeine Anwendungsregelung zu §
8b KStG 1999 n.F. vor, dass - vorbehaltlich einer Sonderregelung -
§ 8b KStG 1999 n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum
anzuwenden ist, für den erstmals das
Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist (§ 34 Abs. 2a Satz
1 KStG 1999 n.F. bzw. § 34 Abs. 4 Satz 1 KStG 1999 i.d.F. des
StBAÄndG); damit ergibt sich bei einem kalenderjahrgleichen
Wirtschaftsjahr des Anteilseigners eine Anwendung ab dem
Veranlagungszeitraum 2001.
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Besteht die Beteiligung an einer
ausländischen Gesellschaft, greift die besondere
Anwendungsregelung nicht ein; die zeitliche Anwendung folgt
vielmehr aus der allgemeinen Regelung. Dies folgt schon aus dem
Wortlaut der besonderen Anwendungsregelung, da die dort
angeführten Tatbestandsmerkmale nicht auf
Auslandsbeteiligungen zugeschnitten sind. Wenn dort auf ein
„Wirtschaftsjahr“ Bezug genommen wird, auf das
das KStG 1999 a.F. „letztmals anzuwenden ist“,
ist dies nicht als abstrakte Anwendbarkeit gemeint, sondern als
konkrete Anwendung auf die Gesellschaft, an der die Anteile
bestehen. Sowohl von einer Anwendbarkeit des KStG 1999 a.F. als
auch von einem „Wirtschaftsjahr“ jedenfalls nach
deutschem Ertragsteuerrecht ließe sich jedoch allenfalls bei
solchen ausländischen Gesellschaften sprechen, die
gemäß § 2 Nr. 1 KStG 1999 a.F./n.F. beschränkt
steuerpflichtig sind. Da eine solche Differenzierung dem Wortlaut
nicht zu entnehmen ist, lässt die gesetzliche Regelung darauf
schließen, dass die besondere Anwendungsregelung auf
Auslandsbeteiligungen generell nicht anzuwenden ist. Diese
Handhabung entspricht auch der Praxis der Finanzverwaltung
(Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.4.2003, BStBl
I 2003, 292 = SIS 03 22 94, Tz. 64 ff.) und der im Schrifttum ganz
vorherrschenden Auslegung der Übergangsregelung (z.B. Pung in
Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, § 34
KStG n.F. Rz 60; Bott in Ernst & Young, a.a.O., § 34 Rz
104.2; Gosch, KStG, 1. Aufl., § 8b Rz 90; Lambrecht in Gosch,
a.a.O., § 34 Rz 71; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 2.
Aufl., § 34 Rz 74; Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach,
EStG/KStG, § 8b KStG Rz 7; Blümich/Menck, § 8b KStG
Rz 174; Töben, Finanz- Rundschau 2000, 905, 906 und 911 ff.;
Crezelius, DB 2001, 221, 223; van Lishaut/Köster, GmbHR 2000,
1121, 1128; Dieterlen/Schaden, BB 2000, 2492, 2497; Seibt, DStR
2000, 2061, 2068; a.A. Frotscher in Frotscher/Maas, KStG/ UmwStG,
§ 8b KStG Rz 34; Mössner/Rouenhoff, Internationale
Wirtschafts-Briefe Fach 3 Gruppe 4, 429, 432 ff.; Ackermann/
Strnad, DB 2002, 237, 239; Rödder/Schumacher, DStR 2000, 1453,
1456 f.; Eilers/Wienands, GmbHR 2000, 1229, 1240).
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c) Vor diesem gesetzlichen Hintergrund - der
gemäß § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes in
gleicher Weise für die Ermittlung des
Gewerbesteuermessbetrages gilt - wäre die Revision des FA
begründet (s. dazu Senatsbeschluss in BFHE 217, 541, BStBl II
2007, 945 = SIS 07 28 29). Der EuGH hat durch Urteil in Slg. 2009,
I-299 jedoch entschieden, dass diese Rechtsfolge insoweit gegen
Art. 56 EG verstößt, als ein Verbot des Abzugs von
Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung für
Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher
in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer
inländischen Gesellschaft. Dies ist aufgrund des
Anwendungsvorrangs gemeinschaftsrechtlichen Primärrechts (und
damit der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten) vor nationalem
Recht verbindlich; eine Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999
i.d.F. des StSenkG bzw. des KStG 1999 n.F. kommt damit bei der
Einkommensermittlung der Klägerin nicht in Betracht.
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