Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15.7.2015 4 K 2484/13 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob auf Basis des US-Dollars (USD) erzielte
Investmentfonds-Aktiengewinne, die sich aufgrund von
Währungsschwankungen als Aktienverluste erweisen, bei der
Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens zu
berücksichtigen sind.
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, erwarb in den
Jahren 2006 und 2007 Anteile an einem ausländischen
Investmentfonds, die sie ihrem Umlaufvermögen zuordnete. Die
Vermögensanlagen des Fonds erfolgten ausschließlich in
USD. Es wurde im Wesentlichen in US-amerikanische Aktien investiert
(im Folgenden: US-Aktienfonds).
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3
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Im Einzelnen erwarb die Klägerin
folgende Anteile:
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Kaufdatum
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Wert
der Anteile
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Wechselkurs
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Betrag in EUR
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5.9.2006
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1.826.704,00 USD
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1,28045
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1.426.610,96
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7.3.2007
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106.931,70 USD
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1,31175
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80.832,25
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20.9.2007
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195.356,70 USD
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1,40225
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139.286,80
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Anschaffungskosten insgesamt
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2.128.092,40 USD
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1.646.730,01
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4
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Nach Mitteilung des Fonds betrug der
steuerrelevante prozentuale Anteil der Aktiengewinne am
Rücknahmepreis der Investmentanteile zum 5.9.2006: 3,69 %, zum
7.3.2007: 5,69 %, zum 20.9.2007: 7,87 %, zum 31.12.2007: 8,91 % und
zum 10.6.2008: 10 %.
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5
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Am 10.6.2008 veräußerte die
Klägerin sämtliche Anteile an dem Fonds über ihr
USD-Konto bei der A Bank und erzielte einen Erlös in Höhe
von 2.267.668,08 USD. Unter Berücksichtigung der
Anschaffungskosten ergab sich insgesamt ein Gewinn aus der
Anschaffung und dem Verkauf der Wertpapiere in Höhe von
139.575,68 USD. Die Anlage des Verkaufserlöses der Anteile
erfolgte zunächst auf einem in USD geführten
Währungskonto, das zu einem späteren Zeitpunkt in Euro
umgerechnet wurde. Da es sich bei der Klägerin um eine
deutsche Kapitalgesellschaft handelt, wurde der Verkaufserlös
in der Buchhaltung der Klägerin in Euro erfasst, was bei einem
Umrechnungskurs am 10.6.2008 von 1,55075 einen Verkaufserlös
von 1.462.304,10 EUR ergab. Insgesamt errechnete sich damit aus der
Anlage auf Eurobasis ein Verlust in Höhe von 184.426
EUR.
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6
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In den Jahresabschlüssen 2006 bis 2008
hatte die Klägerin Teilwertabschreibungen auf die Anteile mit
steuerlicher Wirkung in Höhe von 24.903 EUR in 2006, 102.686
EUR in 2007 und 56.837 EUR in 2008 vorgenommen. Die Abschreibungen
ergaben sich durch Vergleich der in Euro umgerechneten
Anschaffungskosten mit dem in Euro umgerechneten Kurs zum 31.
Dezember des jeweiligen Jahres. Für die Abschreibung in 2008
wurde der in Euro umgerechnete Verkaufserlös mit dem zum
31.12.2007 bilanzierten Buchwert der Anteile verglichen.
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7
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, dass zwar die
Teilwertabschreibungen in der Steuerbilanz anzuerkennen seien.
Allerdings sei der Verlust außerbilanziell gemäß
§ 8b Abs. 3 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der
in den Streitjahren geltenden Fassung (KStG) in voller Höhe
wieder hinzuzurechnen.
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8
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Die Sprungklage der Klägerin blieb
weitgehend ohne Erfolg (Hessisches Finanzgericht - FG -, Urteil vom
15.7.2015 4 K 2484/13, abgedruckt in EFG 2016, 228 = SIS 15 27 28).
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9
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs. 1 bis 3 des
Investmentsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (InvStG).
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10
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Die Klägerin beantragt, die
angefochtenen Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide unter Aufhebung des FG-Urteils
dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen 2007
um 102.686,05 EUR und das zu versteuernde Einkommen 2008 um
155.864,92 EUR zu vermindern und der Gewerbesteuermessbetrag und
die Körperschaftsteuer auf der Basis des verminderten
Einkommens festzusetzen ist.
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11
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen und die im angegriffenen
Urteil festgestellten Werte gemäß § 107 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zu korrigieren.
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12
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 FGO
zurückzuweisen. Der Berichtigungsantrag des FA ist
begründet.
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13
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Das FG hat zu Recht angenommen, dass die
steuerbilanziellen Wirkungen der Teilwertabschreibung und des
Veräußerungsverlusts weitgehend durch
außerbilanzielle Hinzurechnungen zu neutralisieren sind.
Allerdings wurde der Umfang der Hinzurechnung rechnerisch
fehlerhaft zu Gunsten der Klägerin ermittelt. Dieser Fehler
ist gemäß § 107 FGO zu berichtigen.
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14
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1. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht
mehr streitig, dass die Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile gegeben sind.
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15
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a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (EStG) sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann gemäß
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden,
wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung
niedriger ist.
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16
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In Bezug auf Anteile an Aktienfonds, die
bilanziell als Wertpapiere qualifiziert werden (vgl. z.B.
Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, Rechtshandbuch
Finanzinstrumente, 2011, § 7 Rz 138; Hoffmann/Lüdenbach,
NWB Kommentar Bilanzierung, 7. Aufl., § 246 HGB Rz 306; Haisch
in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1092), gelten nach der
Rechtsprechung des Senats für die Anwendung des § 6 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 EStG die Grundsätze zur Teilwertabschreibung
börsennotierter Aktien entsprechend (Senatsurteil vom
21.9.2011 I R 7/11, BFHE 235, 273, BStBl II 2014, 616 = SIS 11 39 98). Danach rechtfertigen Kursverluste der zum Fonds
gehörenden börsennotierten Aktien grundsätzlich eine
Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile, wenn keine
konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Kurs- und damit
Wertsteigerung vorliegen (Senatsurteil in BFHE 235, 273, BStBl II
2014, 616 = SIS 11 39 98).
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17
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b) Was für Wertveränderungen
aufgrund des Börsenkurses gilt, gilt auch für
Wertveränderungen aufgrund des Währungswechselkurses.
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18
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Der Wechselkurs ist lediglich ein
unselbständiger Faktor für die Bewertung von
Wirtschaftsgütern in der Bilanz. Jeder Geschäftsvorfall,
der zunächst in ausländischer Währung ausgewiesen
ist, muss für Bilanzierungszwecke (§ 244 des
Handelsgesetzbuchs; vgl. Senatsurteile vom 16.2.1996 I R 43/95,
BFHE 180, 286, BStBl II 1997, 128 = SIS 96 18 45; vom 13.9.1989 I R
117/87, BFHE 158, 340, BStBl II 1990, 57 = SIS 90 06 55), jede
einzelne Besteuerungsgrundlage muss aber auch generell für die
Anwendung der deutschen Steuergesetze in die inländische
Währung umgerechnet werden. Der Wechselkurs ist daher von dem
zu bewertenden Wirtschaftsgut oder dem sonst für steuerliche
Zwecke zu quantifizierenden Geschäftsvorfall nicht zu trennen
(vgl. Korn, IStR 2007, 890; Schänzle, IStR 2009, 514).
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19
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c) Bei der Bewertung von Investmentanteilen
ist somit nicht allein auf die Kursnotierungen der vom Aktienfonds
gehaltenen Aktien abzustellen, sondern auch auf den Wechselkurs,
wenn der ausländische Fonds in einer Fremdwährung
geführt wird und er in auf Fremdwährung lautende Aktien
investiert hat. Für die Zulässigkeit der
Teilwertabschreibung kommt es damit - wie bei der
Teilwertabschreibung aufgrund eines gesunkenen Börsenkurses -
darauf an, ob die Kursänderung als dauerhaft zu beurteilen ist
(vgl. Schänzle, IStR 2009, 514; Schindler in Kirchhof, EStG,
15. Aufl., § 6 Rz 104 zu Fremdwährungsforderungen; vgl.
auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19.1.1978 IV R 61/73,
BFHE 124, 327, BStBl II 1978, 295 = SIS 78 01 63).
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20
|
Damit kann selbst bei einem positiven
Kursverlauf der Aktien auf Fremdwährungsbasis steuerlich eine
Wertminderung zu berücksichtigen sein, wenn sich der
Wechselkurs aus Sicht des Steuerpflichtigen gegenläufig zu dem
in Fremdwährung notierten Börsenkurs, also
ungünstig, entwickelt hat.
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21
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d) Im Streitfall haben sich
möglicherweise die Börsenkurse der in Dollar notierten
Aktien des Fondsvermögens günstig entwickelt, was die in
USD ausgewiesenen Wertsteigerungen (steigende positive
Fondsaktiengewinnanteile) und den in USD erzielten
Veräußerungsgewinn erklären könnte. Der
Wechselkurs des Euro zum Dollar entwickelte sich aus Sicht der
Klägerin allerdings gegenläufig, also ungünstig.
Damit waren die Investmentanteile „per saldo“
zum Bewertungsstichtag am 31.12.2007 und zum
Veräußerungszeitpunkt weniger wert als zum Zeitpunkt
ihrer Anschaffung. Da zum Bilanzstichtag nichts für eine
Wertsteigerung, also einen sich erholenden Dollarkurs, sprach, war
von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der
Investmentanteile auszugehen.
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22
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2. Da zwischen der Währungskomponente und
der Börsenkurskomponente als unselbständigen Faktoren
für die Bewertung von Geschäftsvorfällen und
Wirtschaftsgütern nicht zu unterscheiden ist, musste die in
der Steuerbilanz der Klägerin zum 31.12.2007 vorgenommene
Teilwertabschreibung auf die Investmentanteile zu einer
außerbilanziellen Hinzurechnung gemäß § 8
Abs. 3 Satz 2 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG
führen.
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23
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a) Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist bei
Ansatz eines niedrigeren Teilwerts der zu berücksichtigende
Teil nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG, vorbehaltlich
einer Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem
Aktiengewinn auf den maßgebenden Rücknahmepreis zum
Zeitpunkt der Bewertung einerseits und dem Aktiengewinn auf den
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits,
soweit dieser Unterschiedsbetrag sich auf den Bilanzansatz
ausgewirkt hat.
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24
|
Diese Regelung stellt die Grundlage für
die außerbilanzielle Korrektur einer Teilwertabschreibung dar
(Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 173).
Die Teilwertabschreibung wird insoweit neutralisiert, als sie auf
die während der Haltedauer des Anlegers eingetretenen
Wertminderungen im Aktienbestand - und nicht etwa auf
Wertminderungen bei Immobilien oder festverzinslichen Wertpapieren
- beruht (vgl. z.B. Engl, Erträge aus Investmentvermögen,
2009, S. 196; Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O.,
§ 7 Rz 148 und 173). Somit ist für die Bestimmung des
außerbilanziellen Hinzurechnungsbetrags der sog.
besitzzeitanteilige Anleger-Aktiengewinn maßgeblich, der sich
aus der Differenz zwischen dem Aktiengewinn zum Bewertungsstichtag
und dem Aktiengewinn zum Anschaffungszeitpunkt ergibt.
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25
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b) Zu der von § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG
vorausgesetzten besitzzeitanteiligen Wertminderung im Aktienbestand
ist es im Streitfall gekommen. Eine solche Wertminderung tritt
nicht nur dann ein, wenn der Börsenkurs der vom
Investmentfonds gehaltenen Aktien sinkt, sondern auch dann, wenn
der Wert der Aktien zum Bilanzstichtag wechselkursbedingt gesunken
ist. Wie ausgeführt, ist steuerlich zwischen
börsenkursbedingten und wechselkursbedingten
Wertveränderungen nicht zu differenzieren.
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26
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c) Entgegen der Auffassung der Revision steht
der Wortlaut des Gesetzes dieser Betrachtungsweise nicht entgegen.
Die Klägerin vermisst das Vorliegen eines negativen
(besitzzeitanteiligen) Aktiengewinns, weil der Fondsaktiengewinn -
erkennbar an den während der Haltezeit von 3,69 % auf
schließlich 10 % gestiegenen positiven Aktiengewinnanteilen -
durchweg positiv gewesen sei. Sie verkennt hierbei allerdings, dass
die Investmentgesellschaft den - positiven oder negativen -
Prozentsatz (vgl. § 5 Abs. 2 InvStG) auf der Basis des USD
ermittelt hat und sich die Wechselkurskomponente
naturgemäß auf der Ebene des in USD geführten Fonds
nicht auswirken konnte. Die für die Besteuerung der
Klägerin gemäß § 8 InvStG maßgeblichen
Grundlagen sind aber in Euro zu ermitteln. So sind die in § 8
Abs. 1 und 2 InvStG legaldefinierten Begriffe des positiven und
negativen Aktiengewinns und die sich hieraus ableitbare
Größe des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns
i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 InvStG - nicht anders als
zahlreiche ähnliche steuerrechtliche Begriffe (Einkommen,
Gewinn, Freibetrag u.v.a.m.) - zwingend als auf Euro lautende
Beträge zu verstehen. Daran vermag ein gemäß §
5 Abs. 2 InvStG auf Basis des USD ermittelter und
veröffentlichter Aktiengewinn nichts zu ändern, schon
deswegen, weil der von der Investmentgesellschaft ermittelte und
veröffentliche Fondsaktiengewinn keine Bindungswirkung
für die Anlegerbesteuerung gemäß § 8 InvStG
entfaltet (vgl. Neumann in Moritz/Jesch, InvStG, Bd. 2, § 8 Rz
42). Verlieren deshalb die Aktien während der Besitzzeit des
Anlegers wechselkursbedingt an Wert, liegt auf der
maßgeblichen Basis des Euro die von § 8 Abs. 3 Satz 2
InvStG vorausgesetzte Wertminderung im Aktienbestand vor.
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27
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d) Nur mit dieser Betrachtungsweise kann auch
dem Zweck des § 8 InvStG, den Investmentfondsanleger
(Investition in Aktienfonds) mit einem Direktanleger (Investition
in Aktien) gleichzustellen (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2011 I R
92/10, BFHE 236, 106, BStBl II 2013, 486 = SIS 12 01 05;
Bacmeister/Reislhuber in Haase, InvStG, 2. Aufl., § 8 Rz 2;
Büttner/Mücke in Berger/ Steck/Lübbehüsen,
InvG/InvStG, § 8 InvStG Rz 1 f.), entsprochen werden.
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28
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Erwirbt eine Körperschaft direkt eine
Beteiligung, z.B. an einer Aktiengesellschaft (Investition in
Aktien), führen wechselkursbedingte Wertveränderungen im
Veräußerungsfall zu Steuerbilanzgewinnen oder -verlusten
bzw. können im Bewertungsfall eine Teilwertabschreibung
rechtfertigen (Korn, IStR 2007, 890). Außerbilanzielle
Kürzungen oder Hinzurechnungen gemäß § 8b Abs.
2 und Abs. 3 Satz 3 KStG sind dann die zwingende Folge. Dass die
realisierten Wertveränderungen wechselkursbedingt sind,
rechtfertigt es nicht, sie vom Anwendungsbereich dieser Regelungen
auszunehmen (Schänzle, IStR 2009, 514). Für eine
isolierte steuerliche Behandlung wechselkursbedingter
Wertveränderungen ist auch hier kein Raum.
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29
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Nichts anderes kann für eine Investition
in Aktienfonds gelten. Auch hier ist zur Sicherstellung des vom
Gesetz bezweckten Besteuerungsgleichlaufs mit der Direktanlage eine
außerbilanzielle Hinzurechnung geboten, wenn der Anleger sich
aufgrund der Währungsverluste für eine
Teilwertabschreibung der Fondsanteile entscheidet (zum
diesbezüglichen Wahlrecht des Steuerpflichtigen vgl.
Helios/Gstädtner in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz
144).
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30
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e) Die Ermittlung der Höhe der
besitzzeitanteiligen Wertminderung durch das FG begegnet -
abgesehen von einem Rechenfehler - keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
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31
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aa) Der Sache nach hat das FG die
Wertminderung im Schätzungswege festgestellt. In einem ersten
Schritt hat es den auf den Aktienbestand entfallenden Teil der
Wertveränderung auf der Basis des USD ermittelt. Hierbei hat
es auf die zwei gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG
maßgeblichen Stichtage (Bewertungsstichtag 31.12.2007;
Anschaffungszeitpunkt) die Aktiengewinne ermittelt und den
Unterschiedsbetrag (besitzzeitanteiliger Anleger-Aktiengewinn)
errechnet. Den so auf USD-Basis festgestellten prozentualen Anteil
des Aktiengewinns am Gesamtgewinn hat es sodann auf den auf
Euro-Basis berechneten Gesamtverlust übertragen, um den auf
die Wertminderung im Aktienbestand entfallenden Teil der
Teilwertabschreibung, also den außerbilanziellen
Hinzurechnungsbetrag (vgl. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG), bestimmen
zu können. Daraus ergab sich zum 31.12.2007 ein steuerlich
abzugsfähiger - weil nicht auf Wertminderungen im
Aktienbestand entfallender - Verlustanteil von 3,249 % und ein
steuerlich nicht abzugsfähiger - weil auf Wertminderungen im
Aktienbestand entfallender - Verlustanteil von 96,751 %.
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32
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bb) Die Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen gehört zu den tatsächlichen
Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, an die der BFH als
Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (vgl.
Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 118
Rz 31). Revisible Fehler, etwa ein Verstoß gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze, sind - auch unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der
mündlichen Verhandlung - nicht ersichtlich.
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33
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cc) Das FA hat allerdings zutreffend darauf
hingewiesen, dass dem FG bei der Ermittlung des Aktiengewinns auf
den Anschaffungszeitpunkt ein Additionsfehler unterlaufen ist
(Aktiengewinn zum Anschaffungszeitpunkt 88.813,15 USD anstatt
83.383,15 USD). Wird die Berechnung um diesen Fehler korrigiert, so
folgt daraus ein steuerlich abzugsfähiger Anteil von lediglich
1,36 %. Korrespondierend dazu steigt der Betrag der
außerbilanziellen Hinzurechnung.
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34
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dd) Da dem FG ein reiner Rechenfehler
unterlaufen ist, der aufgrund überschlägigen Nachrechnens
ohne Weiteres erkennbar ist und somit „auf der Hand
liegt“, war der Senat als hierfür zuständiges
Gericht (Senatsurteil vom 9.5.2012 I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004 =
SIS 12 30 13, m.w.N.) gehalten, das FG-Urteil gemäß
§ 107 Abs. 1 FGO zu berichtigen.
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35
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ee) Eine vollständige Neutralisierung der
vorgenommenen Teilwertabschreibung scheidet wegen des Verbots der
Verböserung aus.
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36
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In der Literatur wird die Auffassung
vertreten, dass der BFH im Rahmen der Teilwertabschreibung eines
Aktienfondsanteils (Senatsurteil in BFHE 235, 273, BStBl II 2014,
616 = SIS 11 39 98) typisierend unterstelle, dass die
Wertveränderung vollständig auf die vom Fonds gehaltenen
Aktien entfalle. Dies könne es rechtfertigen, auch den Betrag
der außerbilanziellen Hinzurechnung - ungeachtet des
Wortlauts des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG, der die Hinzurechnung
auf die Höhe des negativen besitzzeitanteiligen Aktiengewinns
begrenze - typisierend in der (vollen) Höhe der vorgenommenen
Teilwertabschreibung anzusetzen (Grieser/ Faller, DStR 2012, 727).
Zu dieser Rechtsfrage braucht der Senat indes nicht Stellung zu
nehmen. Denn die vollständige steuerliche Neutralisierung der
Teilwertabschreibung ginge zu Lasten der Klägerin. Eine solche
Verböserung ist in dem allein von ihr angestrengten
Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
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37
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f) Zu einer Beschränkung der
unionsrechtlichen Grundfreiheiten kommt es durch die
außerbilanzielle Hinzurechnung nicht. Zwar bewirkt diese,
dass der Wechselkursverlust steuerlich im Ergebnis nicht
berücksichtigt wird (zur Problematik vgl. Senatsurteil vom
2.12.2015 I R 13/14, BFH/NV 2016, 961 = SIS 16 07 50). Allerdings
sehen die gesetzlichen Regelungen für den umgekehrten Fall
eines Wechselkursgewinns, der sich in einem positiven
besitzzeitanteiligen Aktiengewinn niederschlägt, eine
entsprechende Steuerbefreiung vor. Denn der in der Steuerbilanz
erfasste wechselkursbedingte Veräußerungsgewinn
führt gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1
InvStG i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG zu einer
außerbilanziellen Kürzung (vgl. Korn, IStR 2007, 890).
Bei einer derartigen Regelungssymmetrie (Befreiung der Gewinne
einerseits, Verlustabzugsverbot andererseits) ist nach dem Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Union X vom 10.6.2015
C-686/13 (EU:C:2015:375, IStR 2015, 557 = SIS 15 13 21) mit dem
Nichtansatz des Währungsverlusts kein Verstoß gegen die
unionsrechtlichen Grundfreiheiten verbunden (Eiling/Oppel,
Internationale Steuer-Rundschau 2015, 328, zu § 8b KStG; s.a.
Senatsurteil in BFH/NV 2016, 961 = SIS 16 07 50, zu einer
vergleichbaren Regelungssymmetrie im Gewerbesteuerrecht).
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38
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3. Die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags im
Zusammenhang mit der Veräußerung der Investmentanteile
am 10.6.2008 folgt denselben Rechtsgrundsätzen. Auch hier ist
die Währungskomponente bei der Ermittlung des
besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns zu berücksichtigen.
Dies führt im Streitjahr 2008 ebenfalls zu einem in der
Steuerbilanz abgebildeten Verlust aus der Veräußerung
der Investmentanteile zum 10.6.2008 und zu einer
außerbilanziellen Hinzurechnung in annähernd gleicher
Höhe.
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39
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a) Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1
InvStG ist der nach den Absätzen 1 und 2 zu
berücksichtigende Teil der Einnahmen, vorbehaltlich einer
Berichtigung nach Satz 4, der Unterschied zwischen dem Aktiengewinn
auf den Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der
Veräußerung einerseits und dem Aktiengewinn auf den
Rücknahmepreis zum Zeitpunkt der Anschaffung andererseits.
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40
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Auch diese Regelung verlangt für die
Schlussbesteuerung des betrieblichen Anlegers die Ermittlung des
besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns (Helios/Gstädtner
in Haisch/Helios, a.a.O., § 7 Rz 171 ff.), nur dass sich hier
die Bestimmung des Unterschiedsbetrags aus der
Gegenüberstellung der Aktiengewinne zum Anschaffungszeitpunkt
und zum Veräußerungszeitpunkt ergibt, während es
bei der außerbilanziellen Korrektur einer
Teilwertabschreibung (s. oben unter II.2. der Gründe dieses
Urteils) auf den Bewertungsstichtag ankommt.
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41
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b) Im Streitfall kam es während der
Haltedauer der Klägerin zu - wechselkursbedingten -
Wertminderungen im Aktienbestand und damit zu einem negativen
Anleger-Aktiengewinn. Auch dieser Begriff beschreibt eine in Euro
auszudrückende Besteuerungsgrundlage, so dass
Währungsverluste zu einem negativen Aktiengewinn führen
können. Bei der Berechnung hat das FG auch die Regelung des
§ 8 Abs. 3 Satz 4 InvStG berücksichtigt, wonach der auf
den Veräußerungszeitpunkt zu ermittelnde negative
Anleger-Aktiengewinn um den zum Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres ermittelten negativen Anleger-Aktiengewinn zu
berichtigen ist, soweit sich dieser auf den Bilanzansatz ausgewirkt
hat. Da die Klägerin zum 31.12.2007 eine sich auf den
Bilanzansatz auswirkende Teilwertabschreibung wegen der im
Aktienbestand eingetretenen Wertminderungen vorgenommen hat, lagen
die Voraussetzungen für eine solche Berichtigung vor (vgl.
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.8.2009, BStBl
I 2009, 931 = SIS 09 27 27, Rz 174 f.).
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42
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4. Die Revision der Klägerin konnte
hiernach keinen Erfolg haben. Aufgrund der gebotenen
Urteilsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 FGO (s. oben
unter II.2.e cc und dd der Gründe dieses Urteils) war die vom
FA vorgenommene Hinzurechnung zum Ausgleich der
Teilwertabschreibung zum 31.12.2007 lediglich um 1.733,88 EUR - das
entspricht einem steuerlich abzugsfähigen Anteil von 1,36 % -
und die Hinzurechnung zum Ausgleich des
Veräußerungsverlusts in 2008 um 409,36 EUR - das
entspricht einem steuerlich abzugsfähigen Anteil von 1,16 % -
zu mindern. Der Tenor des angegriffenen Urteils ist im
Hauptsacheausspruch folglich dahin zu berichtigen, dass das zu
versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewinn aus
Gewerbebetrieb in 2007 um 1.733,88 EUR und in 2008 um 409,36 EUR
vermindert wird. Die Kostenentscheidung des FG war nicht zu
berichtigen, da die Vorinstanz der Klägerin ohnehin
sämtliche Kosten wegen der Geringfügigkeit des
Klageerfolgs auferlegt hatte (§ 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).
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43
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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