Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 18.9.2012 7 K 2684/10
aufgehoben.
Das Finanzamt wird verpflichtet, den
Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 5.3.2010 in der Weise zu
ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 288.898.027 EUR
vermindert wird.
Die Revision des Finanzamts wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das
Finanzamt zu tragen.
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A. Streitig ist die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer (Streitjahr 2002)
bei Rückgabe von Fondsanteilen (sog. negativer
Anleger-Aktiengewinn).
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Die Klägerin, Revisionsklägerin
und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Aktiengesellschaft,
betreibt das Versicherungsgeschäft. Sie hielt Anteile an dem
von der KAG verwalteten Spezialfonds A, einem
Wertpapier-Sondervermögen, das Aktien verschiedener
Aktiengesellschaften (Beteiligungsquote jeweils niedriger als 10 %
des Nennkapitals) enthielt. Zum 1.8.2002 gab die Klägerin der
KAG 5.886.821 Anteilsscheine des Fonds (Buchwert von 415.059.507,31
EUR) zum Kurswert von 309.999.993,86 EUR zurück (bilanzieller
Verlust: 105.059.513,45 EUR).
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Die Klägerin erzielte bei der
Rückgabe (besitzzeitanteilig) einen sog. negativen
Anleger-Aktiengewinn in Höhe von 238.137.772 EUR (als Saldo
aus Dividenden, Gewinnen aus der Veräußerung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht realisierten
Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
[50.760.255 EUR] sowie den Verlusten aus der Veräußerung
von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht realisierten
Wertminderungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
[288.898.027,42 EUR]). Davon entfielen 144.881.218 EUR auf im Jahr
2001 realisierte Verluste aus der Veräußerung
ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften,
11.656.275 EUR auf Verluste aus der Veräußerung
ausländischer Beteiligungen, die im ersten im Jahr 2002
endenden (vom Kalenderjahr abweichenden) Wirtschaftsjahr der
betreffenden Kapitalgesellschaft und vor dem 1.8.2002
veräußert wurden, sowie 1.950.859 EUR auf nicht
realisierte Verluste aus der Beteiligung an ausländischen
Kapitalgesellschaften, deren erstes, im Jahr 2002 endendes (vom
Kalenderjahr abweichendes) Wirtschaftsjahr nach dem 1.8.2002
endete. Dem standen im Jahr 2001 realisierte Gewinne aus der
Veräußerung ausländischer Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften in Höhe von 34.492.200 EUR, Gewinne in
Höhe von 2.223.552 EUR aus der Veräußerung
ausländischer Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im
ersten im Jahr 2002 endenden (vom Kalenderjahr abweichenden)
Wirtschaftsjahr der betreffenden Kapitalgesellschaft und vor dem
1.8.2002 veräußert wurden, sowie nicht realisierte
Gewinne in Höhe von 660.889 EUR aus der Beteiligung an
ausländischen Kapitalgesellschaften, deren erstes, im Jahr
2002 endendes (vom Kalenderjahr abweichendes) Wirtschaftsjahr nach
dem 1.8.2002 endete, gegenüber. Die übrigen
Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste
wurden im Jahr 2002 bzw. - bei einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr der betreffenden Beteiligungsgesellschaft - nach
Ablauf des ersten im Jahr 2002 endenden Wirtschaftsjahrs der
betreffenden Kapitalgesellschaft und vor dem 1.8.2002 erzielt, die
übrigen Wertänderungen entfielen auf Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsjahr vor dem 1.8.2002
endete. Die Dividenden wurden von den betreffenden
Beteiligungsgesellschaften nach dem 1.12.2001 und vor dem 1.8.2002
ausgeschüttet.
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Bei der Veranlagung der Klägerin zur
Körperschaftsteuer für das Streitjahr 2002 mit unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung - AO - ) ergangenem Bescheid vom 7.12.2006 rechnete
der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) den sog. negativen Anleger-Aktiengewinn nach
§ 40a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der
Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz
(sog. Korb II-Gesetz) vom 22.12.2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I
2004, 14) - KAGG n.F. - i.V.m. § 8b Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. des Gesetzes zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts
(Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz - UntStFG - ) vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) - KStG 1999 n.F. -
dem Steuerbilanzgewinn der Klägerin hinzu. Zwei
Änderungsbescheide (der Vorbehalt der Nachprüfung blieb
jeweils bestehen) ließen jene Hinzurechnung
unberührt.
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Mit Schreiben vom 7.7.2010 beantragte die
Klägerin, den zuletzt ergangenen
Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 5.3.2010 nach
§ 164 Abs. 2 AO dahingehend zu ändern, dass der sog.
negative Anleger-Aktiengewinn nicht hinzugerechnet wird. Zu diesem
Zeitpunkt war die im Dezember 2004 begonnene
Außenprüfung bei der Klägerin, die sich auch auf
die Körperschaftsteuer für das Streitjahr erstreckte,
noch nicht abgeschlossen. Mit Bescheid vom 2.8.2010 lehnte das FA
den Antrag ab.
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Die hiergegen erhobene Klage hatte
teilweise Erfolg (Finanzgericht - FG - München, Urteil vom
18.9.2012 7 K 2684/10, abgedruckt in EFG 2013, 72 = SIS 12 32 36).
Das FG hat den Ablehnungsbescheid aufgehoben und das FA
verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom
5.3.2010 dahin zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen
um 158.488.352 EUR vermindert wird; im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen.
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Die Klägerin rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, unter Abänderung des
angefochtenen Urteils den Ablehnungsbescheid vom 2.8.2010
aufzuheben und das FA zu verpflichten, den
Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 5.3.2010
dahingehend zu ändern, dass die Gewinnminderungen i.S. des
§ 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG aus der Rückgabe der Anteile an
dem Spezialfonds A nicht dem Gewinn hinzugerechnet und das zu
versteuernde Einkommen dementsprechend um 288.898.027 EUR
vermindert wird.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
insoweit aufzuheben, als darin das FA verpflichtet wird, das zu
versteuernde Einkommen im Körperschaftsteuerbescheid für
2002 um einen über 121.111.710 EUR hinausgehenden Betrag zu
vermindern.
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Im Übrigen beantragen beide
Beteiligten wechselseitig, die Revision des jeweils anderen
zurückzuweisen.
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B. Die Revision der Klägerin ist
begründet. Die Vorinstanz hat einen Anspruch auf Änderung
des Körperschaftsteuerbescheids für 2002 im Umfang der
Hinzurechnung des sog. negativen Aktiengewinns (soweit dort nicht
in einem Teilbetrag gegenläufig unter Hinweis auf
unionsrechtliches Primärrecht anerkannt) rechtsfehlerhaft
abgelehnt. Ihr Urteil ist deswegen aufzuheben; das FA ist
antragsgemäß zu verpflichten, den Steuerbescheid
entsprechend abzuändern (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Berechnung des von der
Hinzurechnung ausgesparten Teilbetrages durch das FG enthält
keine Rechtsfehler; die Revision des FA ist infolgedessen
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
FGO).
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I. Eine Rechtsgrundlage für eine
(außerbilanzielle) Hinzurechnung des sog. negativen
Aktiengewinns zum Steuerbilanzgewinn besteht im Streitjahr
nicht.
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1. Nach § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. sind
zwar Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b
Abs. 2 KStG 1999 n.F. genannten Anteil entstehen, bei der
Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Anteil
i.S. des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 n.F. ist dabei u.a. ein
Anteil an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren
Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs.
1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG
2002) gehören.
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2. Bei der Einkommensermittlung der
Klägerin ist aus dem Verkauf der Anteilsscheine eine
außerbilanzielle Hinzurechnung gemäß § 8b
Abs. 3 KStG 1999 n.F. jedoch nicht vorzunehmen:
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Eine unmittelbare Anwendung des § 8b Abs.
3 (i.V.m. Abs. 2) KStG 1999 n.F. kommt nicht in Betracht, da die
Anteilsscheine an dem Wertpapier-Sondervermögen dem sachlichen
Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 n.F. nicht
zuzuordnen sind. § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG n.F., der die
Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. anweist, rechtfertigt
die streitgegenständliche Hinzurechnung ebenfalls nicht. Denn
die mit dieser Regelung verbundene zeitliche Anwendungsregelung des
§ 43 Abs. 18 KAGG n.F. entfaltet nach dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2013 1 BvL 5/08 (DStR 2014, 520
= SIS 14 07 79) für die Veranlagungszeiträume 2001 und
2002 in formaler Hinsicht eine sog. echte Rückwirkung, soweit
sie Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume
umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind. Ein
Hinzurechnungsgebot ergibt sich schließlich auch nicht aus
dem in § 40a Abs. 1 KAGG in der ursprünglich im
Streitjahr geltenden Fassung des Gesetzes zur Senkung der
Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung
(Steuersenkungsgesetz - StSenkG - ) vom 23.10.2000 (BGBl I 2000,
1433, BStBl I 2000, 1428) - KAGG - enthaltenen Verweis auf §
8b Abs. 2 KStG 1999 n.F.
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Dies alles hat der Senat in seinem Urteil vom
25.6.2014 I R 33/09 (BFHE 246, 310 = SIS 14 25 06) entschieden und
daran ist nach erneuter Prüfung festzuhalten; auf dieses
Urteil wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen.
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3. Der bei der Rückgabe der Papiere
(besitzzeitanteilig) erzielte sog. positive Anleger-Aktiengewinn
(Dividenden, Gewinne aus der Veräußerung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und nicht realisierte
Wertsteigerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) von
50.760.255 EUR erhöht als steuerfreier Bestandteil nicht das
zu versteuernde Einkommen der Klägerin; für eine
Saldierung mit dem im Zuge der Rückgabe der Papiere erzielten
sog. negativen Anleger-Aktiengewinn (Verluste aus der
Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften
und nicht realisierte Wertminderungen von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften) von 288.898.027,42 EUR fehlt es an einer
Rechtsgrundlage.
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a) Nach § 40a Abs. 1 KAGG bleiben bei
einem körperschaftsteuerpflichtigen Anteilsscheininhaber die
Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von
Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit sie in §
8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. genannte, dem Anteilsscheininhaber noch
nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen
enthalten (Alternative 1) oder auf Beteiligungen des
Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren
Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S. des § 20
Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören (Alternative 2).
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b) Der Wortlaut des § 40a Abs. 1 KAGG
a.F. bezieht sich zwar umfassend auf „Einnahmen aus der
Rückgabe oder Veräußerung von
Anteilsscheinen“, was eine Saldierung von indirekten
Veräußerungsgewinnen/-verlusten innerhalb eines Fonds
durchaus nahelegen könnte. Allerdings betrifft die
Tatbestandsvoraussetzung der dortigen Alternative 1 lediglich
„Einnahmen“, soweit sie zu § 8b Abs. 2 KStG 1999
n.F. zugehören, aber bis zur Rückgabe der Papiere noch
nicht (tatsächlich oder fiktiv, s. insoweit § 40 Abs. 1
und 2 KAGG a.F.) zugeflossen sind. Der Wortlaut begrenzt daher den
sachlichen Anwendungsbereich der Regelung auf den Teil der (in den
Einnahmen aus der Rückgabe enthaltenen) Einnahmen i.S. des
§ 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F., was sich nur auf
„Veräußerungsgewinne“ beziehen kann und
insoweit mit dem Regelungszweck des § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F.
übereinstimmt (s.a. BTDrucks 14/3366, 126). Denn danach soll
der Veräußerungsgewinn „eines Anteils“ als
„aufgespeicherte Dividende“ in Ergänzung zu §
8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. im Veräußerungszeitpunkt
steuerfrei erlöst werden können (Ausschluss einer
ertragsteuerlichen Doppelbelastung, s. z.B. Senatsurteil vom
6.3.2013 I R 18/12, BFHE 240, 357, BStBl II 2013, 588 = SIS 13 14 75; Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz 150). Daran schließt
auch die Alternative 2 der Regelung an, indem dort die auf
Beteiligungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002
„entfallenden“ Einnahmen - als (bisher) nicht
realisierte Wertsteigerungen der dort genannten Beteiligungen -
angesprochen werden (s.a. Hellstern, DStR 2007, 1992;
Stoschek/Peter/Bittner, FR 2003, 941, 944 f.; Tibo, DB 2000, 2291,
2292).
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c) Indem § 40a Abs. 1 KAGG a.F. auf diese
Weise die erzielten Einnahmen aus der Rückgabe der
Anteilsscheine für die Anwendung der Steuerfreistellung auf
Veräußerungsgewinne und anteilige nicht realisierte
Wertsteigerungen konkretisiert, schließt die Regelung
zugleich einen saldierenden Einfluss von anderen Teilmengen des bei
der Rückgabe erzielten wirtschaftlichen Ergebnisses der
Anteilsscheine - abweichend von der Verwaltungspraxis (vgl.
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 1.2.2011, BStBl I
2011, 201 = SIS 11 03 00, Rz 4) - aus.
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Dem lässt sich nicht mit Erfolg
entgegenhalten, die Vorschriften zur Berücksichtigung
positiver und negativer Aktiengewinne würden einen
einheitlichen Regelungskomplex bilden. Jedenfalls lässt sich
eine solche Wechselbezüglichkeit der im Streitjahr
maßgebenden Gesetzesfassung nicht entnehmen (s.a. Stoschek/
Peter/Bittner, FR 2003, 941, 948). Auch insoweit ist auf das
Senatsurteil in DB 2014, 2260 zu verweisen.
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4. Fehlt es damit im Streitjahr an einer
Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen
Aktiengewinns, kommt es auf unionsrechtsbegründete
Restriktionen einer solchen Hinzurechnung - als Gegenstand sowohl
der vorinstanzlichen Entscheidung als auch des Senatsurteils vom
28.10.2009 I R 27/08 (BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229 = SIS 10 02 04) - nicht mehr an.
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II. Die Berechnung des im angefochtenen Urteil
von der Hinzurechnung ausgesparten Teilbetrages enthält nach
diesen Grundsätzen keinen Rechtsfehler; die Revision des FA
ist damit unbegründet.
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III. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht
nicht im Streit, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen
für eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO erfüllt
sind. Im Übrigen ist ebenfalls zu Recht nicht im Streit, dass
sich der Verfahrensgegenstand über den Betrag der im
Körperschaftsteuerbescheid 2002 berücksichtigten
Hinzurechnung von 238.137.772 EUR hinaus auf den Betrag von
288.898.027 EUR erstreckt. Denn der erstgenannte Betrag ist ein
Saldobetrag, der die der Steuerfreistellung unterliegenden
Teilbeträge des positiven Anleger-Aktiengewinns einbezieht.
Die Änderungsverpflichtung bezieht sich daher darauf, dass das
zu versteuernde Einkommen um 288.898.027 EUR vermindert wird.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §
135 Abs. 1 FGO.
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