Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.05.2020 -
10 K 3041/19 = SIS 20 13 35 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Konzernmutter des
A-Konzerns. Sie war zu 100 % an der AB GmbH (GmbH) beteiligt, die
ein Vorteils- und Kundenbindungsprogramm entwickelte und betrieb.
Zwischen beiden Gesellschaften bestand kein
Organschaftsverhältnis. Die Geschäftstätigkeit der
GmbH wurde zum 31.12.2009 eingestellt. Sie verfügte über
erhebliche Verlustvorträge, während die Klägerin
erhebliche operative Gewinne erzielte. Es war seinerzeit absehbar,
dass die GmbH die durch eigenes operatives Geschäft
aufgebauten Verlustvorträge nicht mehr mittelfristig durch
eigene Gewinne würde ausgleichen können.
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Um die Verluste der GmbH
„nutzbar“ zu machen, schloss die
Klägerin zunächst mit der G-Bank (G)
Wertpapierpensionsgeschäfte und sodann über dieselben
Wertpapiere mit der GmbH Wertpapierdarlehensgeschäfte ab. Im
Einzelnen:
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Am 21.12.2006 vereinbarte die Klägerin
mit G (als Pensionsgeber) einen „Rahmenvertrag für
Wertpapierpensionsgeschäfte (Repos)“. Im
Jahr 2009 (Streitjahr) schloss sie auf Grundlage dieses
Rahmenvertrags sodann zwölf Wertpapierpensionsgeschäfte
(im Folgenden: jeweils
„Einzelabschluss“) über
festverzinsliche Wertpapiere (Schuldverschreibungen,
Schatzanweisungen und Obligationen) mit einer (Gesamt-)Nominalsumme
von … EUR ab. Die während der Laufzeit der
Pensionsgeschäfte auf die Pensionspapiere geleisteten Zinsen,
Gewinnanteile, Kapitalrückzahlungen sowie sonstigen
Ausschüttungen standen nach den getroffenen Vereinbarungen G
zu. Die Klägerin hatte den Gegenwert mit Wertstellung zum Tag
der tatsächlichen Zahlung durch den Emittenten zuzüglich
des Betrags einbehaltener Steuern und Abgaben sowie
Steuergutschriften an den Pensionsgeber zu zahlen
(„Kompensationszahlung“). Infolge dieser
Geschäfte leistete die Klägerin im Streitjahr
Kompensationszahlungen in Höhe von … EUR und
Pensionszahlungen in Höhe von … EUR an G und erfasste
die Zahlungen aufwandswirksam.
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Am 01.07.2009 schloss die Klägerin mit
der GmbH (als Darlehensnehmerin) einen „Rahmenvertrag
für Wertpapierdarlehen“ ab. In diesem
Vertrag war vorgesehen, dass die während der Laufzeit der
Darlehen auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der
Darlehensgeberin zustehen sollten; die Darlehensnehmerin sollte
entsprechende Kompensationszahlungen an die Darlehensgeberin
leisten. Anschließend vereinbarten die Parteien zwölf
Einzelabschlüsse über diejenigen Wertpapiere, die auch
den Gegenstand der Wertpapierpensionsgeschäfte zwischen der
Klägerin und der G bildeten (Nominalsumme: … EUR). Die
Vertragsbedingungen wichen von den Regelungen des Rahmenvertrags
insbesondere darin ab, dass die während der Laufzeit des
Darlehens auf die Darlehenspapiere geleisteten Zinsen der GmbH als
Darlehensnehmerin zustehen sollten und diese mithin keinerlei
Kompensation an die Klägerin zu leisten hatte. In die Laufzeit
der einzelnen Darlehensverträge fielen jeweils die
Zinsstichtage. Infolge dessen erhielt die GmbH insgesamt
Zinszahlungen in Höhe von … EUR. Von diesem Betrag
entfielen rechnerisch auf die Haltedauer der GmbH … EUR und
auf die übrigen Zinslaufzeiträume … EUR.
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Die Wertpapierdarlehensgeschäfte
hatten in der Regel eine kurzfristige Laufzeit (zwei bis sechs
Wochen) und waren so gestaltet, dass in den Zeitraum des
Geschäfts der jeweilige Zinstermin fiel, so dass die Zinsen
von der GmbH vereinnahmt wurden. Die Laufzeiten der
Wertpapierpensionsgeschäfte zwischen der G und der
Klägerin einerseits sowie der Wertpapierdarlehen zwischen der
Klägerin und der GmbH andererseits waren in der
überwiegenden Zahl der Fälle nicht deckungsgleich. In der
Regel betrug die Laufzeit des Wertpapierpensionsgeschäfts
einen Tag mehr als die Laufzeit der
Wertpapierdarlehensgeschäfte. Buchhalterisch erfasste die GmbH
die auf die Laufzeit der Wertpapierdarlehen entfallenden
Erträge als „laufender Zinsertrag“
und die auf die übrige Zeit entfallenden Zinsen als
„a.o. Ertrag Entry“.
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In der Körperschaftsteuerklärung
der GmbH wurden die von den Emittenten der jeweiligen Wertpapiere
bezogenen Zinsen als Betriebseinnahmen erfasst und in der Sache in
Höhe von … EUR unmittelbar und vollständig mit den
festgestellten Verlustvorträgen verrechnet. Darüber
hinaus wurden die Zinseinnahmen im Rahmen der Regelung zur
Mindestbesteuerung zu 60 % mit Verlustvorträgen entsprechend
den Vorgaben des § 10d Abs. 2 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(EStG) verrechnet, was zu einem Abbau der seinerzeit bestehenden
Verlustvorträge auf der Ebene der GmbH führte.
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Im Rahmen einer Außenprüfung
vertrat das Zentrale Konzernprüfungsamt … die
Auffassung, die Klägerin habe aufgrund der unentgeltlichen
Wertpapierdarlehensgeschäfte mit der GmbH dieser
einlagefähige Vermögensgegenstände aufgrund
gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zugewendet und es lägen
daher steuerlich verdeckte Einlagen vor. Wirtschaftlich habe die
Klägerin der GmbH Zinsen für ein volles Jahr zugewendet,
obwohl die Laufzeiten der Wertpapierdarlehen nur wenige Wochen
betragen hätten. Soweit Zinsen seit der letzten
Fälligkeit bis zum Beginn der Wertpapierdarlehen
„aufgelaufen“ seien, habe die GmbH
Stückzinsen erworben, die als ein einlagefähiges
Wirtschaftsgut zu qualifizieren seien. Maßgeblich
hierfür sei, dass sich die Klägerin von einem fremden
Entleiher die Stückzinsen hätte vergüten
lassen.
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Am 20.08.2014 beantragte die Klägerin
bei noch andauernder Außenprüfung die Änderung des
Körperschaftsteuerbescheides 2009 in der Weise, dass der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - ) seine
Rechtsauffassung zur verdeckten Einlage umsetzen solle. Die
eingereichte geänderte Steuerbilanz enthielt eine
Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligungen von
verbundenen Unternehmen (der GmbH) in Höhe von … EUR.
Das FA entsprach dem Antrag mit dem Körperschaftsteuerbescheid
2009 vom 23.02.2015 und erhöhte das zu versteuernde Einkommen
der Klägerin wegen verdeckter Einlagen um … EUR.
Entsprechende Änderungen erfolgten im
Gewerbesteuermessbescheid 2009 vom gleichen Tage.
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Nach erfolglosem Einspruch gegen die
genannten Bescheide erhob die Klägerin Klage vor dem
Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Am 02.06.2017 ergingen
aus hier nicht streitigen Gründen geänderte
Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2009, die
nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand
des anhängigen Klageverfahrens wurden. Mit Urteil vom
08.05.2020 - 10 K 3041/19 wies das FG die Klage als
unbegründet ab. Das Urteil ist in EFG 2020, 1631 = SIS 20 13 35 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
Verletzung von Bundesrecht geltend und beantragt, das Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 08.05.2020 - 10 K 3041/19 aufzuheben und
den Körperschaftsteuerbescheid sowie den
Gewerbesteuermessbescheid vom 23.02.2015 jeweils in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 15.04.2016, zuletzt geändert durch
Bescheide vom 02.06.2017, dahingehend zu ändern, dass das zu
versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag der Klägerin um
… EUR reduziert wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG ist im
Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einkommen der
Klägerin um … EUR zu erhöhen war. Dies ergibt sich
jedenfalls daraus, dass die Klägerin insoweit einen Anspruch
auf bereits aufgelaufene Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren
unter Verzicht auf eine Gegenleistung in Form von
Kompensationszahlungen verdeckt in die GmbH eingelegt hat.
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1. Nach § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG i.V.m.
§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der im
Streitjahr geltenden Fassung (KStG) erhöhen sich die bei der
Klägerin zu erfassenden Anschaffungskosten der Beteiligung an
der Kapitalgesellschaft (hier: der GmbH) im Fall der
Übertragung eines Wirtschaftsguts im Wege der verdeckten
Einlage in die Beteiligungsgesellschaft (s. insoweit § 8 Abs.
3 Satz 3 KStG) um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. Ein
Abzug der entsprechenden Zuwendung als Betriebsausgabe beim
zuwendenden Gesellschafter (hier: der Klägerin) scheidet
danach aus. Unter einer verdeckten Einlage ist dabei die Zuwendung
eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlassten Gründen ohne Entgelt
in Gestalt von Gesellschaftsrechten zu verstehen (z.B. Senatsurteil
vom 15.10.1997 - I R 80/96, BFH/NV 1998, 624 = SIS 98 08 35;
Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.12.2000 - VIII R 22/92,
BFHE 194, 108, BStBl II 2001, 385 = SIS 01 05 18; vom 06.11.2003 -
IV R 10/01, BFHE 204, 438, BStBl II 2004, 416 = SIS 04 13 68;
Senatsurteile vom 15.03.2017 - I R 67/15, BFHE 257, 569 = SIS 17 12 67; vom 31.01.2018 - I R 25/16, BFH/NV 2018, 838 = SIS 18 08 54;
vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997
- GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 = SIS 97 17 34). Bei
der Kapitalgesellschaft muss insoweit eine Vermögensmehrung
durch die Entstehung bzw. Erhöhung eines Aktivpostens oder den
Wegfall bzw. die Verminderung eines Passivpostens eintreten.
Unentgeltliche oder verbilligte Dienstleistungen, Nutzungs- oder
Gebrauchsüberlassungen oder entsprechende (Nutzungs-)Rechte
sind deshalb keine verdeckten Einlagen (z.B. Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151,
523, BStBl II 1988, 348 = SIS 88 06 13; Senatsurteile vom
17.10.2001 - I R 97/00, BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18; vom 11.11.2014
- I R 53/13, BFH/NV 2015, 686 = SIS 15 07 88). Eine Veranlassung
durch das Gesellschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein fremder
Dritter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns das
Wirtschaftsgut zu den fraglichen Bedingungen nicht zugewendet
hätte (sog. Fremdvergleich, vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV
1998, 624 = SIS 98 08 35; vom 19.10.2005 - I R 40/04, BFH/NV 2006,
822 = SIS 06 16 00).
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2. Nach diesen Grundsätzen stellt sich
die durch die Klägerin an die GmbH unter Verzicht auf
Kompensationszahlungen vorgenommene Zuwendung eines Anspruchs auf
die im Einlagezeitpunkt bereits aufgelaufenen Zinsen aus den
festverzinslichen Wertpapieren als verdeckte Einlage dar.
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a) Der Klägerin ist nicht darin zu
folgen, sie habe der GmbH lediglich die Nutzung der darlehensweise
überlassenen Wertpapiere ermöglicht, so dass eine
verdeckte Einlage nicht vorliegen könne. Dies folgt daraus,
dass Gegenstand der Übertragung im Streitfall nicht
künftige Nutzungsvorteile sind (wie im Fall des Senatsurteils
in BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18), sondern
„aufgelaufene“, zivilrechtlich bereits
entstandene Zinsansprüche der Klägerin gegen die
Emittenten der festverzinslichen Wertpapiere. Diese
Zinsansprüche sind unabhängig von ihrer Fälligkeit
zu bilanzieren, soweit sie für einen Zeitraum geschuldet
werden, der vor dem Stichtag der Bilanz liegt (Senatsurteile vom
24.05.1984 - I R 166/78, BFHE 141, 176, BStBl II 1984, 747 = SIS 84 15 13; vom 18.12.2002 - I R 11/02, BFHE 201, 228, BStBl II 2003, 400 =
SIS 03 18 29). Insoweit kommt es bei der verdeckten Einlage nach
der unter II.1. zitierten Rechtsprechung auch nicht auf den
satzungsmäßigen Bilanzstichtag, sondern auf die
Bilanzierungsfähigkeit des zugewendeten Vermögensvorteils
im Zeitpunkt der Zuwendung an (Senatsurteil in BFHE 141, 176, BStBl
II 1984, 747 = SIS 84 15 13). In diesem Zeitpunkt lag aber nach den
vorstehenden Rechtsgrundsätzen bereits ein
kommerzialisierbarer Zinsanspruch vor (zur Anknüpfung des
Wirtschaftsgutsbegriffs an Marktsituationen als Ausdruck einer
vermögensmäßigen Relevanz z.B. BFH-Urteil vom
14.02.2023 - IX R 3/22, juris = SIS 23 03 49, Rz 24, m.w.N.), der
als solcher einlagefähig ist (im Ergebnis ebenso Wagner, EFG
2020, 1634; Mihm, BB 2020, 2097).
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b) Da die GmbH nach den den Senat bindenden
(§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG nicht zu
Gegenleistungen verpflichtet war, wendete die Klägerin ihr den
angesprochenen Vermögensvorteil in Form bereits aufgelaufener
Zinsansprüche ohne wertadäquate Gegenleistung zu. Der
Verzicht der Klägerin auf die Vereinbarung von Gegenleistungen
in Form von Kompensationszahlungen war durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da der GmbH auf diese
Weise ermöglicht werden sollte, ihre Verlustvorträge
steuerlich zu nutzen. Das FG hat dazu zutreffend ausgeführt,
dass sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin
mit G ergibt, dass bei Wertpapierpensionsgeschäften unter
fremden Dritten die Vereinbarung von Kompensationszahlungen
üblich ist. Entsprechendes gilt für ein
Wertpapierdarlehen, wie sich auch Ziffer 5 und 6 des Rahmenvertrags
Wertpapierdarlehen ergibt, die entsprechende Zahlungen
ausdrücklich vorsahen. Diese Ausgleichsstruktur wurde
allerdings in den Einzelabschlüssen zu Lasten der
Klägerin modifiziert.
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c) Die verdeckte Einlage hat bei der
Klägerin auch eine Einkommensminderung ausgelöst. Denn
die an G geleisteten Kompensationszahlungen sind aufwandswirksam
verbucht worden, ohne dass entsprechende Erträge anfielen, da
die Klägerin gegenüber der GmbH auf die Vereinbarung
eigener Kompensationszahlungen für die Übertragung des
Zinsanspruchs verzichtet hatte.
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d) Die Bewertung der verdeckten Einlage
erfolgt mit dem Teilwert (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. §
6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das FA hat für die Wertermittlung auf
die Höhe der bis zum Übertragungszeitpunkt aufgelaufenen
Stückzinsen (… EUR) abgestellt und im Ergebnis die
Differenz zur (höheren) Kompensationszahlung an G in ihrer
Einkommensauswirkung unverändert gelassen. Dazu herrscht
zwischen den Beteiligten kein Streit, weshalb der Senat insoweit
von weiteren Ausführungen absieht.
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3. Nach den vorstehenden Ausführungen
kann es der Senat offen lassen, welcher Person die Wertpapiere nach
den dazu entwickelten Grundsätzen (s. dazu zusammenfassend
Senatsurteile vom 02.02.2022 - I R 22/20, BFHE 276, 20, BStBl II
2022, 324 = SIS 22 03 76; vom 29.09.2021 - I R 40/17, BFHE 274,
463, BStBl II 2023, 127 = SIS 22 02 80; Anzinger, Steuer und
Wirtschaft - StuW - 2022, 194, 198 ff.) steuerrechtlich zuzurechnen
waren und ob die von der Klägerin aufgewendeten
Kompensationszahlungen an G nicht als Aufwand, sondern
erfolgsneutral zu erfassen waren (s. dazu BFH-Urteil vom 07.10.2021
- III R 15/18, BFHE 274, 567, BStBl II 2022, 625 = SIS 22 05 89;
s.a. Urteil des FG München vom 14.12.2020 - 7 K 899/19, EFG
2021, 723 [“durchlaufender
Posten“] = SIS 21 02 67, anhängige
Revision I R 3/21, und dazu zustimmend Anzinger, StuW 2022, 194,
206 ff.; ablehnend Weitbrecht/Strehlke-Verkühlen, BB 2021,
2022).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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