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1
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A. Streitig ist die steuerliche Zurechnung
von Dividendenerträgen und sonstigen Bezügen aus Aktien
bei Wertpapiererwerben im Zusammenhang mit Finanzierungs-,
Wertpapierleih- und (Total-Return-)Swapgeschäften sowie einem
kurzfristigen Rückverkauf im Rahmen sog.
cum/ex-Geschäfte. Streitjahr ist 2008.
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2
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine Anfang 2008 errichtete
GmbH, erwarb im Streitjahr jeweils am Tag vor dem
Dividendenstichtag (Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die Ausschüttung) dividendenberechtigte Aktien
(„cum Dividende“) „über“ (so die
Formulierung des Finanzgerichts - FG - ) A, eine in London
(Großbritannien) ansässige Brokergesellschaft (A handelte
insoweit als sog. matched principal broker). Die Transaktionen
erfolgten im außerbörslichen Handel
(„OTC-„[over the counter]Geschäft). Zu den
Erwerbszeitpunkten (14., 15., 20., 28.5.2008) befanden sich die
Aktien in Depots eines französischen Bankhauses
(„Settlement Location“).
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3
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Im Zusammenhang mit diesen
Wertpapierkäufen kam es zu folgenden Verträgen über
Finanzierungs-, Wertpapierleih- und
(Total-Return-)Swapgeschäfte mit der in London ansässigen
Bank B: Global Master Securities Lending Agreement (Rahmenvertrag
über Wertpapierleihe - WpL-Rahmenvertrag - ); ISDA 2002 Master
Agreement (Rahmenvertrag der Internationalen Vereinigung von Swap-
und Devisenhändlern - Swap-Rahmenvertrag - ); Loan Agreement
(Kreditvertrag); Custody Agreement (Verwahrungsvertrag); Security
and Set-Off Deed (Sicherheiten- und Verrechnungsurkunde); ISDA
Schedule (Ablaufplan) to the 2002 Master Agreement; Credit Support
Annex (Kreditsicherungsanhang) to the ISDA Master Agreement.
Sämtliche Verträge - mit Ausnahme des Verwahrungsvertrags
(vom 8.5.2008) - datieren vom 12.5.2008.
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4
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Gegenstand des Kreditvertrags war die
Finanzierung des jeweiligen Kaufpreises. Durch den
WpL-Rahmenvertrag verpflichtete sich die Klägerin, die
erworbenen Aktien am jeweiligen Tag des
Gewinnverwendungsbeschlusses der betreffenden Kapitalgesellschaften
der B darlehensweise zu überlassen. Übertragen wurden die
Wertpapiere zu vollem Eigentum und zur freien Verfügung mit
der Maßgabe, dass Wertpapiere gleicher Art und mit gleichem
Nominalwert („Equivalent Securities“)
zurückzugeben seien (Abschn. 4 i.V.m. Abschn. 2.1
WpL-Rahmenvertrag). Zugleich vereinbarten die Vertragsparteien als
Tag der Hingabe der Wertpapiere (Loan Date) sowie als
Abrechnungstag (Settlement Date) den jeweiligen Tag der Auszahlung
der Dividende.
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5
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B war als Entleiher verpflichtet, der
Klägerin zeitgleich mit der Wertpapierleihe und
spätestens zum Handelsschluss des Abrechnungstages
entsprechende Sicherheiten zu gewähren (Abschn. 5
WpL-Rahmenvertrag); die Zahlung dieser Barsicherheiten sollte
automatisch mit der buchmäßigen Lieferung der Wertpapiere
erfolgen (Abschn. 5.2 WpL-Rahmenvertrag). B verpflichtete sich
weiterhin, zum Ausgleich für Dividendenerträge am
Zahlungstag der Dividenden einen entsprechenden Betrag an die
Klägerin zu zahlen (Abschn. 6.1 WpL-Rahmenvertrag -
„Manufactured Payments“/“Manufactured
Dividends“ - ).
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6
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Gegenstand des jeweiligen sog.
Swap-Geschäfts war nach den Feststellungen des FG und den
Erläuterungen der Klägerin (u.a. in ihrem
Jahresabschluss) insbesondere eine Absicherung gegenüber
Kursverlusten der erworbenen Wertpapiere: Wertsteigerungen
schuldete die Klägerin, Wertverluste sollte B ausgleichen;
zugleich waren 95 % der Dividenden an B abzuführen.
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7
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Nach der Gewinn- und Verlustrechnung zum
Jahresabschluss der Klägerin auf den 31.12.2008 erzielte sie
Umsatzerlöse von 12.422.340 EUR. Sie erläuterte dies
dahin, dass sie mehrere Wertpapierdarlehen gegeben und als
Gegenleistung dafür Barsicherheiten erhalten habe. Im Gegenzug
habe sie auf der Grundlage des Swap-Geschäfts 95 % der als
Ertrag gebuchten Manufactured Dividends
(„Dividendenausgleichszahlungen“) an B gezahlt
(11.801.223 EUR als betriebliche Aufwendungen).
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Nach Rückgabe der Equivalent
Securities verkaufte die Klägerin die Aktien erneut
„über“ A
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9
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Im Einzelnen handelte es sich um folgende
Transaktionen:
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Aktie
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Anzahl
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Kaufdatum (2008)
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Vereinbarung über die Wertpapierleihe und
Gewinnverwendungsbeschluss (2008)
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Zahlungstag der Dividenden und Loan Settlement Date
(2008)
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Verkaufsdatum (2008)
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V
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6.500.000
|
14.
Mai
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15.
Mai
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16.
Mai
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3.
Juni
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W
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960.000
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15.
Mai
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16.
Mai
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19.
Mai
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4.
Juni
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X
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750.000
|
20.
Mai
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21.
Mai
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22.
Mai
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8.
Juli
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Y
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950.000
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20.
Mai
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21.
Mai
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22.
Mai
|
8.
Juli
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Z
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22.120
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28.
Mai
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29.
Mai
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30.
Mai
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15.
Juli
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10
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B verwahrte die Aktien nicht selbst; sie
ließ sie im eigenen Namen (aber für Rechnung der
Klägerin) durch C mit Sitz in Frankfurt am Main unterverwahren
(„Sub-Custodian“). Dabei verwahrte auch C die Aktien
nicht selbst; tatsächliche Verwahrstelle war die
girosammelverwahrende D mit Sitz in Frankfurt am Main. C
adressierte an die Klägerin mit dem Vermerk „Depotkonto
11712011 für ... (B)“ Erträgnisabrechnungen und
Steuerbescheinigungen über die in das Depot eingelieferten
Aktien:
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Nennbetrag Stückzahl
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Bruttodividende
(EUR)
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Kapital-ertragsteuer 20 % (EUR)
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Solidaritätszuschlag 5,5 %
(EUR)
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V
|
6.500.000
|
5.070.000
|
1.014.000
|
55.770
|
|
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W
|
960.000
|
1.132.800
|
226.560
|
12.460
|
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X
|
750.000
|
4.125.000
|
825.000
|
45.375
|
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|
Y
|
950.000
|
1.995.000
|
399.000
|
21.945
|
|
|
Z
|
22.120
|
99.540
|
19.908
|
1.094
|
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Summe (EUR)
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12.422.340
|
2.484.468
|
136.645
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12
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Nach dem Verkauf der Aktien zahlte die
Klägerin aus den Erlösen die Barsicherheiten an B
zurück und lieferte die von dieser überlassenen Aktien an
A aus.
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13
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Die Klägerin erzielte im
Rumpfwirtschaftsjahr zum 31.12.2008 einen Jahresüberschuss von
339.419,21 EUR (Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit: 581.670,23 EUR). Zugleich mit der
Abgabe ihrer Körperschaftsteuererklärung beantragte sie
unter Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen der C
(Aktiendepots) sowie einer weiteren Bank (Zinserträge) die
Anrechnung von Kapitalertragsteuern, Zinsabschlag und
Solidaritätszuschlägen in Höhe von insgesamt
2.621.322,89 EUR.
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14
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) lehnte die Körperschaftsteuerfestsetzung
mit Bescheid vom 25.1.2010 - unter Hinweis auf ein Schreiben vom
14.1.2010 und den Inhalt einer Besprechung vom 25.1.2010 - ab (in
der Betreffzeile des Bescheids wird auf
„Körperschaftsteuer 2008“ verwiesen). Die
Klägerin sei zu den Dividendenstichtagen weder zivilrechtliche
noch wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien gewesen, weshalb
ihr die Dividendenzahlungen gemäß § 20 Abs. 2a des
Einkommensteuergesetzes (in der im Streitjahr geltenden Fassung
durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006, BGBl I 2006,
2878, BStBl I 2007, 28) - EStG 2002 n.F. - steuerlich nicht
zugerechnet werden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (BFH) setze der Übergang des
wirtschaftlichen Eigentums an Kapitalgesellschaftsanteilen voraus,
dass der Erwerber aufgrund eines zivilrechtlichen
Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf
den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben habe, und dass
die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko
einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf den
Erwerber übergegangen seien. Dem Erwerber müsse danach
der wirtschaftliche Wert der Anteile (deren Substanz und Ertrag)
zustehen, und zwar vollständig und auf Dauer. Im Streitfall
habe die Klägerin zeitgleich mit der Erteilung der
Kaufaufträge an A Kurssicherungsgeschäfte mit B
geschlossen. Danach seien die Kursrisiken und -chancen nicht auf
die Klägerin übergegangen und somit eine der
Grundvoraussetzungen für den Übergang wirtschaftlichen
Eigentums nicht erfüllt. Dass es sich bei den
Kaufaufträgen und den Swap-Geschäften um separate
Rechtsgeschäfte gehandelt habe, sei unbeachtlich; die
einzelnen Verträge und ihre Auswirkungen müssten in einer
Gesamtbetrachtung gewürdigt werden. Mit der Verneinung
wirtschaftlichen Eigentums erübrige es sich zudem, sich damit
auseinanderzusetzen, ob etwaige sog. Leerverkäufe und die
vorgelegten Steuerbescheinigungen steuerlich anerkannt werden
können.
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15
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Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos
(FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011 6 K 22/10, abgedruckt in EFG
2012, 351 = SIS 12 02 96). Ein Antrag auf Tatbestands- bzw.
Urteilsberichtigung war teilweise erfolgreich (Beschluss des FG vom
12.1.2012).
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16
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Die Klägerin rügt mit ihrer
Revision die Verletzung materiellen Rechts und eine unzureichende
Sachaufklärung.
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17
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Sie beantragt, unter Aufhebung des
angefochtenen Urteils und des Ablehnungsbescheids des FA vom
25.1.2010 das FA zu verpflichten, sie
erklärungsgemäß zur Körperschaftsteuer zu
veranlagen, und im Falle einer Veranlagung auf die festzusetzende
Körperschaftsteuer und den festzusetzenden
Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer in Höhe von
2.484.468 EUR, Zinsabschlag in Höhe von 198,27 EUR und
Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer in Höhe von
136.656,62 EUR anzurechnen.
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18
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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19
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Dem Verfahren ist das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) beigetreten. Es ist in der mündlichen
Verhandlung mit einem vom Senat zugelassenen Beistand nach §
62 Abs. 7 Satz 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erschienen
und schließt sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, mit
ergänzender Begründung der Rechtsmeinung des FA
an.
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20
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B. Auf die Revision der Klägerin wird das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§
126 Abs. 3 Satz 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass der
angefochtene Ablehnungsbescheid die Klägerin nicht in ihren
Rechten verletzt. Die Klägerin ist zur Körperschaftsteuer
zu veranlagen; für die Festsetzung der Körperschaftsteuer
bedarf es jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Im
Übrigen (Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen) ist die
Revision unbegründet.
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21
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I. Die Revision ist unbegründet, soweit
sie sich gegen die Abweisung des Anrechnungsbegehrens als
unzulässig richtet.
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22
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Das FG hat insoweit ohne Rechtsfehler darauf
verwiesen, dass das FA einen im Wege der Sprungklage (§ 45
FGO) anfechtbaren Verwaltungsakt im vom Verfahren der
Steuerfestsetzung gesonderten Verfahren der Steuererhebung (s.
§ 218 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO - ) noch nicht erlassen
hatte. Der Tenor des angefochtenen Verwaltungsakts
(Ablehnungsbescheid des FA vom 25.1.2010) lehnt ausdrücklich
(nur) „die ... beantragte
Körperschaftsteuerfestsetzung“ ab. Entgegen der Ansicht
der Revision ist es nicht möglich, diese Entscheidung auf das
Erhebungsverfahren zu erstrecken: Das FA hat die Frage der
Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums ausdrücklich als
„Vorfrage“ verstanden, die, falls diese zu verneinen
ist, eine darauf aufbauende Entscheidung darüber, ob die
vorgelegten Steuerbescheinigungen im Erhebungsverfahren
anzuerkennen sind, entbehrlich mache. Insoweit sei auch nur
„die Streitfrage des wirtschaftlichen Eigentums“
gerichtlich zu klären, „um keine unnötige Zeit zu
verlieren“ (Notiz über die Besprechung am 25.1.2010 als
Gegenstand der Begründung des angefochtenen Bescheids).
Entgegen der Ansicht der Revision erstreckt sich die Zustimmung des
FA zu der Sprungklage gegen die Ablehnung der Steuerfestsetzung
nicht auch zugleich auf ein Verfahren gegen die - mit Blick auf die
bisher ausstehende Steuerfestsetzung - förmlich noch nicht
erfolgte Ablehnung der beantragten Anrechnungsverfügung (s.
parallel zum Regelungsinhalt einer Einspruchsentscheidung das
Senatsurteil vom 28.4.1993 I R 123/91, BFHE 170, 573, BStBl II
1994, 147 = SIS 93 17 28). Weder Gründe der
Prozessökonomie und des Sachzusammenhangs (die Klägerin
verweist auf den Ansatz der Bruttodividende als Beteiligungsertrag
in der Gewinn- und Verlustrechnung) noch der Umstand, dass es sich
bei der Anrechnungsverfügung (oder dem Abrechnungsbescheid)
nach der Rechtsmeinung der Klägerin um einen gebundenen
Verwaltungsakt handeln könnte oder dass insoweit vom
Steuerbescheid eine „ähnlich einem Grundlagenbescheid
bindende Wirkung“ (s. BFH-Urteile vom 29.10.2013 VII R 68/11,
BFHE 243, 111 = SIS 14 01 51; vom 12.11.2013 VII R 28/12, BFH/NV
2014, 339 = SIS 14 03 95) ausgeht, können darüber
hinweghelfen, dass das Gesetz gesonderte Entscheidungen in
getrennten Verfahrensabschnitten vorsieht (z.B. Senatsurteil vom
14.11.1984 I R 232/80, BFHE 142, 408, BStBl II 1985, 216 = SIS 85 04 42; BFH-Urteile vom 12.8.1999 VII R 92/98, BFHE 189, 331, BStBl
II 1999, 751 = SIS 99 24 36; vom 26.2.2008 VIII R 1/07, BFHE 220,
229, BStBl II 2008, 659 = SIS 08 25 83; BFH-Beschluss vom 11.8.2011
X S 6/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1837 = SIS 11 32 95; BFH-Urteile in
BFHE 243, 111 = SIS 14 01 51, und in BFH/NV 2014, 339 = SIS 14 03 95; Urteil des Niedersächsischen FG vom 22.7.1993 VII 396/92,
EFG 1994, 302; Gosch in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 36 Rz 20;
Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 36 Rz 27).
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23
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II. Die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des
FA hat das FG zu Recht als zulässig angesehen.
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24
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1. Ein solcher Bescheid ist als Steuerbescheid
i.S. des § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AO zu werten (z.B.
Senatsurteil vom 22.10.1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10; BFH-Urteil
vom 9.4.2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435 = SIS 08 31 50): Das FA
lehnt es ab, auf der Grundlage der Steuererklärung der
Klägerin eine Steuerveranlagung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG 2002 - i.V.m. § 25 Abs.
1 EStG 2002 n.F.) durchzuführen, die nach der Rechtsauffassung
der Klägerin in einem sich anschließenden
Erhebungsverfahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. §
36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.) bei der Ermittlung der
verbleibenden Körperschaftsteuer (Anrechnung der
Kapitalertragsteuer auf die festzusetzende Körperschaftsteuer)
zu einer Steuererstattung führen würde. Die Klägerin
begehrt mit ihrer Klage, das FA zum Erlass dieses abgelehnten
Steuerbescheids zu verpflichten.
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25
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2. Notwendige Voraussetzung der Anrechnung von
Kapitalertragsteuer ist die Erfassung der zugrunde liegenden
Einnahmen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m. § 36 Abs.
2 Nr. 2 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002
n.F.). Der Verpflichtungsantrag der Klägerin geht über
ein bloßes Veranlagungsbegehren hinaus. Ein solcher Antrag ist
zulässig, weil nur auf dieser Grundlage die Voraussetzung
für eine Steueranrechnung erfüllt werden kann. Das gilt
gleichermaßen, soweit die Kapitalertragsteuer auf die bei der
Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt, wenn es sich
bei der Klägerin tatsächlich - entsprechend der Annahme
der Beteiligten und wohl auch der Vorinstanz - um ein sog.
Finanzunternehmen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über das
Kreditwesen, § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002) handeln sollte,
oder aber auf Bezüge, welche nach § 8b Abs. 1 KStG 2002
bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, von
welchen aber 5 % als Ausgaben gelten, die nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.
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26
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3. Zur Frage einer Beschwer (§ 40 Abs. 2
FGO) der Klägerin durch die Ablehnung einer (belastenden)
Steuerfestsetzung ist auf das Senatsurteil vom 24.11.2009 I R 12/09
(BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590 = SIS 10 06 48; s.a. BFH-Urteil
vom 7.5.2013 VIII R 17/09, BFH/NV 2013, 1581 = SIS 13 25 24) zu
verweisen. Die dort beschriebenen Grundsätze zur Beschwer,
wenn die Festsetzung einer höheren Steuer begehrt wird, sind
hier sinngemäß heranzuziehen.
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27
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III. Der Verpflichtungsantrag ist dem Grunde
nach begründet. Die Klägerin ist zur
Körperschaftsteuer zu veranlagen und die
Körperschaftsteuer ist festzusetzen. Die Klägerin war als
Kapitalgesellschaft im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 1 KStG 2002 unbeschränkt steuerpflichtig und sie hat nach
den tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls Zinserträge und
weitere Erträge („ähnliche
Erträge“ lt. Gewinn- und Verlustrechnung)
erzielt.
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28
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IV. Soweit die Klägerin hingegen auch die
Erfassung der Erträge aus den streitbefangenen
Wertpapierverkäufen begehrt, ist die Klage unbegründet.
Die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb (§ 8
Abs. 2 KStG 2002) enthalten im Zusammenhang mit den
streitgegenständlichen Wertpapierkäufen keine Dividenden
bzw. Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz
4 EStG 2002 n.F.), die zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer
berechtigen können (§ 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 n.F.).
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29
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1. a) Der von der Klägerin begehrte
Ansatz von Dividenden sowie der darauf entfallenden anrechenbaren
Steuern als (Betriebs-)Einnahmen setzt voraus, dass jene Einnahmen
ihr steuerrechtlich zuzurechnen sind. Die persönliche
Zurechnung von Dividenden richtet sich nach der hier
maßgeblichen Rechtslage im Veranlagungszeitraum 2008 nach
§ 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG
2002. Anteilseigner i.S. des § 20 Abs. 2a Satz 1 EStG 2002
n.F. ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der
Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2a Satz 2 EStG 2002 n.F.). Nach
§ 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer
zuzurechnen. „Eigentümer“ im Sinne dieser
Regelung ist der zivilrechtliche Eigentümer oder der Inhaber
des Wirtschaftsguts. Abweichend von § 39 Abs. 1 AO bestimmt
§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO, dass die Zurechnung an die Person
erfolgt, die die tatsächliche Herrschaft über das
Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass sie den
Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche
Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut
wirtschaftlich ausschließen kann.
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30
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b) Der von der Klägerin begehrte Ansatz
von Kapitalerträgen sowie der darauf entfallenden
anrechenbaren Steuern als Einnahmen kann allerdings (alternativ)
auch darauf beruhen, dass sie sonstige Bezüge aus Aktien
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F.)
erwirtschaftet hat. Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen,
die an Stelle der Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz
1 EStG 2002 n.F. von einem anderen als dem Anteilseigner nach
§ 20 Abs. 2a EStG 2002 n.F. bezogen werden, wenn die Aktien
mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch
geliefert werden. Dieser zur Regelung von sog. Leerverkäufen
geschaffene Tatbestand (s. den Gesetzentwurf der Bundesregierung,
BTDrucks 16/2712, S. 46 ff.) erfasst Einnahmen, die den Bezug einer
Gewinnausschüttung wirtschaftlich ersetzen (Ausgleichszahlung
des Verkäufers anstelle der Dividende), und damit im
Zusammenhang stehen, dass die im Rahmen des
Erfüllungsgeschäfts zu Eigentum erworbene Aktie den im
Verpflichtungsgeschäft versprochenen Anspruch auf Zahlung
einer Gewinnausschüttung nicht (mehr) vermittelt (von
Beckerath in Kirchhof, a.a.O., § 20 Rz 56; Intemann in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 20 EStG Rz 111; Blümich/
Ratschow, § 20 EStG Rz 138; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O.,
§ 20 Rz 68).
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31
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2. Die Klägerin mag die Voraussetzungen
des Einkünftetatbestands des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
EStG 2002 n.F. durch den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums an
den Aktien vor dem Ausschüttungsbeschluss im Zeitpunkt des
jeweiligen schuldrechtlichen Anschaffungsgeschäfts im
Zusammenhang mit den sog. cum/ex-Geschäften prinzipiell
erfüllen können (s. zu Einzelheiten Senatsurteil vom
15.12.1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 = SIS 00 04 84, und dazu das BMF-Schreiben vom 6.10.2000, BStBl I 2000, 1392 =
SIS 00 13 48, sowie Senatsbeschlüsse vom 20.11.2007 I R 85/05,
BFHE 223, 414, BStBl II 2013, 287 = SIS 08 43 33, und I R 102/05,
IStR 2008, 336; s.a. z.B. BFH-Urteil vom 1.8.2012 IX R 6/11, BFH/NV
2013, 9 = SIS 12 32 74; Senatsbeschluss vom 15.10.2013 I B 159/12,
BFH/NV 2014, 291 = SIS 14 03 71), und zwar auch in der
streitgegenständlichen Situation des außerbörslichen
Handels (s. z.B. Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101; Desens,
DStZ 2012, 142, 149 f., und DStZ 2012, 246, 249; Englisch, FR 2010,
1023, 1028 f.; Hahne, DStR 2007, 605, 609, und DStR 2007, 1196,
1197; Podewils/Zink, DStZ 2013, 177, 178; Schmieszek in
Beermann/Gosch, AO § 39 Rz 67; Demuth, DStR 2013, 1116, 1117;
Seer/Krumm, DStR 2013, 1757, 1760; s.a. BTDrucks 16/2712, S. 4;
a.A. z.B. Rau, DStR 2007, 1192, 1195, und DStR 2007, 1198, 1199,
und DStR 2013, 838; Bruns, DStR 2010, 2061, 2063). Gleiches gilt
für den Einkünftetatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F. Nicht zweifelsfrei und im
Schrifttum umstritten ist allerdings, ob der Anteilserwerber -
wovon der Gesetzgeber entgegen dem Vorbringen des BMF in der
mündlichen Verhandlung erklärtermaßen ausgegangen
ist (vgl. BTDrucks 16/2712, S. 46 ff., S. 47) - auch im Fall eines
sog. Leerverkaufs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
wirtschaftliches Eigentum erwerben kann (vgl. bejahend z.B.
Berger/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3100; Desens, DStZ 2012, 142,
150 f.; Englisch, FR 2010, 1023, 1025 ff.; Podewils/Zink, DStZ
2013, 177, 181; verneinend demgegenüber z.B. Anzinger, Recht
der Finanzinstrumente 2012, 394, 400 ff.; Bruns, DStZ 2011, 676,
679; Rau, DStZ 2010, 1267; Kolbinger, Das wirtschaftliche Eigentum
an Aktien, 2008, S. 142 f., S. 165).
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3. Doch kann das unter den Gegebenheiten des
Streitfalls - und damit, überblickt man die einschlägigen
Beiträge in der allgemeinen wie fachlichen Presse, wohl
zugleich der weithin üblichen Gestaltungspraxis bei sog.
cum/ex-Geschäften - im Einzelnen unbeantwortet bleiben. Denn
dem jeweiligen Wertpapiergeschäft liegt hier unabhängig
davon, ob ein Inhaberverkauf oder ein sog. Leerverkauf vorliegt,
ein von der B initiiertes und modellhaft aufgelegtes
Gesamtvertragskonzept zugrunde, das dem Erwerb von wirtschaftlichem
Eigentum durch die Klägerin vor dem Dividendenstichtag - mit
Blick auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. - oder zu
einem späteren Zeitpunkt - mit Blick auf § 20 Abs. 1 Nr.
1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F. - von vornherein
entgegensteht. Die Wertpapiererwerbe standen im untrennbaren
Zusammenhang mit Finanzierungs-, Wertpapierleih- und
(Total-Return-)Swapgeschäften sowie einem kurzfristigen
Rückverkauf. Eine nennenswerte Inanspruchnahme der mit dem
Innehaben der Wertpapiere verbundenen Rechte durch die
Klägerin war in Anbetracht dessen ausgeschlossen. Es liegt ein
bloßer Durchgangserwerb vor.
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a) Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein,
dass die einzelnen Komponenten der wirtschaftlich
unauflösbaren Gesamtkonzeption - bei isolierter Betrachtung -
„als solche“ den Erwerb wirtschaftlichen
Eigentums durch die Klägerin nicht gefährdet hätten.
Dies gilt namentlich für den Umstand der Fremdfinanzierung
durch B und des Weiteren dafür, dass die Klägerin die
Aktien „ex dividende“ kurze Zeit später
(und nach Beendigung der Wertpapierleihevereinbarung mit B) wieder
„über“ A veräußert hat. Auch
führt ein Kurssicherungsgeschäft im Zusammenhang mit
Aktien für sich genommen ungeachtet der Risikoverteilung nicht
zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den
jeweiligen Aktien, soweit das Geschäft nicht physisch durch
Aktienlieferung erfüllt wird (Haisch in Haisch/Helios,
Rechtshandbuch Finanzinstrumente, 2011, § 6 Rz 192 und §
1 Rz 62 f., m.w.N.).
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b) In der Zusammenschau der verwirklichten
Sachverhalte lässt sich der Erwerb von wirtschaftlichem
Eigentum an den Aktien durch die Klägerin gleichwohl nicht
begründen.
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aa) Das FG hat die erwerbsbezogene
Zurechnungsfrage in einen Zusammenhang mit den Vereinbarungen,
welche die Klägerin mit B getroffen hat, gestellt. Dazu hat es
unter der Annahme eines Erwerbs des wirtschaftlichen Eigentums
durch die Klägerin im Zeitpunkt der schuldrechtlichen
Vereinbarung mit A festgestellt, die Klägerin habe am jeweils
auf den Tag des Erwerbs folgenden Tag (dem Tag des Beschlusses der
Hauptversammlung über die Gewinnverwendung) eine Vereinbarung
mit B über die Wertpapierleihe zu den jeweiligen Aktien
geschlossen. Sie habe auf diese Weise die Aktien auf begrenzte Zeit
und gegen Zahlung einer Ausgleichsleistung für erhaltene
Dividenden an B zu vollem Eigentum und zu freier Verfügung mit
der Maßgabe verliehen, dass Papiere gleicher Art und
Ausstattung zurückzugeben waren. Die Aktien seien in das Depot
der B bei C eingeliefert und von der girosammelverwahrenden D
verwahrt worden. Damit sei das wirtschaftliche Eigentum an den
Aktien am jeweiligen Tag des Gewinnverwendungsbeschlusses auf B
übergegangen mit der Folge, dass jener die Dividenden
steuerlich zuzurechnen seien.
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bb) Diese Würdigung des FG ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
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aaa) Die beschriebenen Grundsätze zum
Übergang wirtschaftlichen Eigentums bei
Kapitalgesellschaftsanteilen sind auch bei einer Wertpapierleihe
anzuwenden.
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aaaa) Die Wertpapierleihe ist ihrem Inhalt
nach ein Sachdarlehen: Wertpapiere werden auf in der Regel
begrenzte Zeit und gegen Leistung eines Entgelts zu vollem Eigentum
und zu freier Verfügung mit der Maßgabe
„verliehen“, dass Papiere gleicher Art und
Ausstattung zurückzugeben sind. Damit ist der Verleiher
verpflichtet, dem Entleiher das Eigentum an den Aktien zu
übertragen. Der Entleiher wiederum tritt als zivilrechtlicher
Eigentümer in alle Rechte aus den Aktien ein. Neben dem
Stimmrecht stehen ihm sämtliche Erträge aus den
darlehensweise übertragenen Aktien zu (z.B. Senatsurteil vom
17.10.2001 I R 97/00, BFHE 197, 63 = SIS 02 04 18, m.w.N.;
Schnitger/Bildstein, IStR 2008, 202, 203). Insoweit erhält der
Verleiher in der Regel aufgrund schuldrechtlicher Abrede ein
Entgelt als Ersatz für entgehende Dividendenerträge (sog.
Kompensations- oder Ausgleichszahlung) in Höhe der Dividenden,
die während der Laufzeit auf das Papier entfallen.
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bbbb) Abweichend von der Ansicht der Revision
geht das wirtschaftliche Eigentum bei der Wertpapierleihe indessen
nicht stets erst im Zeitpunkt der Depot-Umbuchung und damit des
Erwerbs des zivilrechtlichen Eigentums auf den Entleiher über.
Auch im Rahmen eines Wertpapierleihgeschäfts ist der
Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Entleiher
vielmehr vor diesem Zeitpunkt möglich; der Umstand, dass im
Zuge dieses Rechtsgeschäfts der Verleiher einen auf
vertretbare Sachen gerichteten Rückübertragungsanspruch
erhält, hindert den Übergang wirtschaftlichen Eigentums
nicht (s. z.B. Haarmann in Kirchhof/Schmidt/Schön/Vogel
[Hrsg.], Steuer- und Gesellschaftsrecht zwischen
Unternehmerfreiheit und Gemeinwohl, Festschrift für Arndt
Raupach, 2006, S. 233, 239 ff.; Häuselmann, FR 2010, 200, 201;
Haisch/Helios in dies., a.a.O., § 2 Rz 203 f., m.w.N.; s.a.
§ 8b Abs. 10 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, BGBl I 2007,
1912, BStBl I 2007, 630; a.A. Kienle in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 105 Rz 34). Entscheidend
für den Zeitpunkt des Übergangs ist hier wie dort, dass
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf der Grundlage der
vertraglichen Vereinbarungen dem Entleiher auch vor der
Eigentumsübertragung die mit den Anteilen verbundenen
Verfügungsmöglichkeiten und Gewinnansprüche
regelmäßig nicht mehr entzogen werden können.
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bbb) Die Feststellungen des FG gehen in diesem
Zusammenhang dahin, dass es am Tag des jeweiligen
Gewinnverwendungsbeschlusses zum Abschluss der jeweiligen
Leihvereinbarung und einer „Einbuchung des
Aktienbestands“ auf dem durch B im eigenen Namen
gehaltenen Depot bei C gekommen war. Die Revision rügt, es
fehle hiernach an einer ausreichend eindeutigen Grundlage zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung.
Denn nach den tatrichterlich getroffenen Feststellungen hatten die
Parteien als Tag der Hingabe der Wertpapiere (Loan Date) sowie als
Abrechnungstag (Settlement Date) den jeweiligen Tag der Auszahlung
der Dividenden (der nach dem Tag des jeweiligen
Gewinnverwendungsbeschlusses lag) vereinbart. Den Tag der
Depot-Einbuchung hat das FG nicht ausdrücklich festgestellt.
Allerdings ist auch insoweit maßgebend, ob B vor der
Beschlussfassung über die Dividende (für § 20 Abs. 1
Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) oder vor der Erfüllung der
kaufvertraglichen Vereinbarung (für § 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 1 i.V.m. Satz 4 EStG 2002 n.F.) - und unter Ausschluss
weiterer Verfügungsmöglichkeiten der Klägerin als
Verleiherin - erwarten konnte, wirtschaftlich zur Fruchtziehung
berechtigt zu sein.
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cc) Die Würdigung des FG wird durch das
Gesamtvertragskonzept - und damit dem für die Zuweisung
wirtschaftlichen Eigentums maßgebenden „Gesamtbild
der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen
Einzelfall“ (z.B. BFH-Urteil vom 5.10.2011 IX R 57/10,
BFHE 235, 376, BStBl II 2012, 318 = SIS 12 07 58, m.w.N.) - des
Erwerbsgeschäfts gestützt. Dieses erschließt sich
aus der vor dem ersten schuldrechtlichen Geschäft
abgeschlossenen Rahmenvereinbarung: B als finanzierende Bank
trägt die Kursrisiken und die Kurschancen der Aktien,
erhält den wesentlichen Teil (95 %) der Dividende und hindert
die Klägerin kraft Leihvereinbarung an einer abredewidrigen
Verfügung; eine irgendwie geartete Nutzung von (Verwaltungs-
und Vermögens-)Rechten, die mit dem Aktienbesitz verbunden
sein können, ist durch die Klägerin nicht vorgesehen.
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4. In Anbetracht dieses Ergebnisses muss der
Senat sich nicht mehr damit auseinandersetzen, ob die getroffenen
Transaktionen in ihrer Gesamtschau als
gestaltungsmissbräuchlich (i.S. von § 42 AO) anzusehen
sind. Diese Frage, die im Zusammenhang mit den sog.
cum/ex-Geschäften und der dabei teilweise als halbherzig
beurteilten regulativen Gegenwehr des Gesetzgebers vieldiskutiert
wird (vgl. dazu z.B. Desens, FR 2014, 265, 305, m.w.N.; s.a.
Seer/Krumm, DStR 2013, 1757) und die auch im Streitfall in der
Argumentation der Finanzverwaltung im Vordergrund steht, kann nach
wie vor unbeantwortet bleiben.
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V. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Die Sache
ist in der eigentlichen Streitfrage spruchreif. Sie ist dennoch an
das FG zurückzuverweisen, da anderweitige erforderliche
Feststellungen nachzuholen sind.
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1. Bei der Festsetzung der
Körperschaftsteuer gegenüber der Klägerin sind
weitere Zinserträge zu berücksichtigen. Diese
Erträge, deren Erzielung durch die Klägerin nicht im
Streit steht, liegen ebenfalls ihrem Begehren zugrunde, eine
Anrechnung einbehaltener Steuern - hier des sog. Zinsabschlags
(zzgl. Solidaritätszuschlag) - auf ihre
Körperschaftsteuerschuld zu erwirken. Die Höhe dieser
Erträge hat das FG bislang nicht festgestellt.
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2. Darüber hinaus hat die Klägerin
weitere Einkünfte erzielt (ausweislich ihrer Gewinn- und
Verlustrechnung „ähnliche Erträge“),
die Gegenstand ihrer Steuererklärung sind. Feststellungen zu
diesen Einkünften hat das FG bisher noch nicht getroffen. Im
Übrigen werden insbesondere auch die Verrechnungen im
Verhältnis zwischen der Klägerin und B aufzuklären
sein, um namentlich in der Gewinn- und Verlustrechnung
erwähnte „vermögensumschichtende
Vorgänge“ von einem Einfluss auf die
Einkommensermittlung auszuschließen. Sollte es sich bei den
ggf. noch zu erfassenden Einnahmen um solche i.S. von § 8b
Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 handeln, wird das FG schließlich nicht
umhinkommen, auf die bereits angesprochene, bislang aber
offengebliebene Frage einzugehen, ob es sich bei der Klägerin
überhaupt um ein Finanzunternehmen handelt, für das nach
§ 8b Abs. 7 (Satz 1 und 2) KStG 2002 die Absätze 1 bis 6
dieser Vorschrift nicht anzuwenden sind. Das wiederum hängt
davon ab, ob sich der von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
tatbestandlich verlangte Anteilserwerb „mit dem Ziel der
kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges“
tatsächlich - und wie erforderlich - auf die jeweiligen
Aktienverkäufe bezieht, oder aber auf die Einnahmen aus dem
jeweiligen modellhaften Kombinationsgeschäft. Letzteres
würde den Anforderungen des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002
nicht genügen und ggf. lediglich den Ansatz der besagten
Einnahmen mit 5 % nach Maßgabe von § 8b Abs. 1 und 5 KStG
2002 nach sich ziehen.
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VI. Die Kostenentscheidung wird dem FG
für das gesamte Verfahren - auch soweit die Revision keinen
Erfolg hat (s. z.B. BFH-Urteil vom 6.11.2008 IV R 6/06, BFH/NV
2009, 763 = SIS 09 12 64) - gemäß § 143 Abs. 2 FGO
übertragen.
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