Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Hamburg vom 12.06.2018 - 3 K 77/17 = SIS 18 10 78 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) buchte im August 2014 bei einem Reiseveranstalter
für sich und seine Lebensgefährtin eine fünfmonatige
Kreuzfahrt von A nach B.
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Der Reiseveranstalter erteilte dem
Kläger am 10.02.2015 und am 29.09.2015 zwei Rechnungen
für die Kosten der Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie
über insgesamt 500.000 EUR. In diesem Betrag sind die Kosten
für die Anreise beider Personen enthalten. Der Preis der
Luxuskabine, in der bis zu vier Personen Platz fanden, war nach der
Angebotsgestaltung des Reiseveranstalters unabhängig von der
tatsächlich angemeldeten Personenzahl.
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Während der Reise entstanden weitere
Kosten in Höhe von insgesamt 45.000 EUR für beide
Personen (Ausflüge, Restaurantbesuche, Inanspruchnahme von
Spa-, Fitness- und Frisördienstleistungen an Bord). Diese
zusätzlichen Leistungen wurden gesondert gebucht und über
das „Bordkonto“ taggenau abgerechnet.
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Die Aufwendungen für die Reise wurden
vollumfänglich vom Kläger getragen. Seine
Lebensgefährtin wäre aus eigenen Mitteln zur Unternehmung
einer solchen Reise finanziell nicht in der Lage gewesen.
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Am 24.06.2016 gab der Kläger eine
Schenkungsteuererklärung ab, in der er eine Zuwendung an seine
Lebensgefährtin in Höhe von rund 25.000 EUR erklärte
(anteilige Kosten für die Anreise, einen Flug nach E,
Ausflüge und Verpflegung). Der Kläger erklärte, er
werde die Schenkungsteuer übernehmen.
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Mit Schenkungsteuerbescheid vom 05.07.2016
setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -
) für eine freigebige Zuwendung „zum 10.02.2015“
gegenüber dem Kläger eine Steuer in Höhe von rund
100.000 EUR fest. Dabei legte es einen steuerpflichtigen Erwerb der
Lebensgefährtin in Höhe von rund 300.000 EUR zugrunde, in
den u.a. die halben Gesamtreisekosten eingegangen waren. Den Erwerb
bezeichnete das FA im Bescheid als „sonstige Forderung“
mit der Erläuterung: „Schenkung Weltreise ...“ und
erläuterte, der Gegenstand der Zuwendung sei die gemeinsame
Weltreise.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2017
setzte das FA die Schenkungsteuer herab und wies den Einspruch im
Übrigen als unbegründet zurück. Im Rahmen der
Einspruchsentscheidung differenzierte das FA zwischen
„Buchung der Reise“ (500.000 EUR), „Flug
D-E“ (900 EUR) und „Ausflüge und
Verpflegung“ (45.000 EUR).
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
Die Mitnahme auf die Kreuzfahrt erfülle weder als Verschaffung
eines eigenen Anspruchs gegenüber dem Reiseveranstalter noch
im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung den
Tatbestand einer freigebigen Zuwendung gemäß § 7
Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
(ErbStG). Der Kläger habe seiner Lebensgefährtin zwar ein
eigenes, aber kein frei verfügbares Forderungsrecht auf
Durchführung der Reise verschafft. Sie habe auch keine eigenen
Aufwendungen erspart. Die Kostenübernahme für Anreise,
Flüge, Ausflüge und Verpflegung teile dieses Schicksal.
Das Urteil ist in EFG 2018, 1559 = SIS 18 10 78
veröffentlicht.
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Mit der Revision macht das FA eine
Verletzung materiellen Rechts (§ 7 ErbStG; §§ 814,
819 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - )
geltend.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide erweist sich im Ergebnis bereits deshalb als zutreffend,
weil das FA der Besteuerung zu Unrecht eine einheitliche Schenkung
zugrunde gelegt hat.
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1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7
Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der Schenkungsteuer jede freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird. In objektiver Hinsicht bedarf es
einer Vermögensverschiebung, d.h. einer
Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer
Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.09.2017 - II R 54/15, BFHE 260,
181, BStBl II 2018, 292 = SIS 17 24 65, Rz 12, und vom 03.07.2019 -
II R 6/16, BFHE 265, 421, BStBl II 2020, 61 = SIS 19 15 04, Rz 15,
jeweils m.w.N.), und der (objektiven) Unentgeltlichkeit der
Zuwendung (BFH-Urteile vom 06.05.2015 - II R 34/13, BFHE 250, 197,
BStBl II 2015, 821 = SIS 15 16 22, Rz 15, und vom 16.09.2020 - II R
33/19, BFH/NV 2021, 317 = SIS 21 00 64, Rz 16; BFH-Beschluss vom
05.07.2018 - II B 122/17, BFHE 262, 163, BStBl II 2018, 660 = SIS 18 11 63, Rz 13, jeweils m.w.N.). In subjektiver Hinsicht bedarf es
des Bewusstseins des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung
und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder
einem Gemeinschaftszweck zu erbringen (BFH-Urteile vom 27.11.2013 -
II R 25/12, BFH/NV 2014, 537 = SIS 14 07 24, Rz 11, und in BFHE
265, 421, BStBl II 2020, 61 = SIS 19 15 04, Rz 15, jeweils
m.w.N.).
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2. Was Gegenstand der Schenkung ist, richtet
sich nach bürgerlichem Recht.
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a) Auszugehen ist grundsätzlich vom
Parteiwillen, d.h. davon, was dem Bedachten nach dem Willen des
Schenkers geschenkt sein soll (BFH-Urteil vom 18.09.2013 - II R
63/11, BFH/NV 2014, 349 = SIS 14 04 00, Rz 11, m.w.N.). Indes ist
Gegenstand der Besteuerung im Falle der freigebigen Zuwendung erst
die Ausführung der Zuwendung als solche. Die Schenkungsteuer
knüpft nicht bereits an die Abgabe des Versprechens einer
unentgeltlichen Leistung an, weil es bis zur Erfüllung des
Versprechens an einer objektiven Bereicherung des
Versprechensempfängers fehlt (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.1967
- II 72/63, BFHE 91, 104, BStBl II 1968, 239 = SIS 68 01 52, unter
I.1., und vom 15.03.2007 - II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007,
472 = SIS 07 13 13, unter II.4.b).
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b) Dementsprechend entsteht die
Schenkungsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen
unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn
der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede,
im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden,
verschafft werden soll (BFH-Beschluss vom 18.02.2008 - II B 109/06,
BFH/NV 2008, 1163 = SIS 08 24 93, unter A.1.; BFH-Urteil vom
20.01.2010 - II R 54/07, BFHE 228, 177, BStBl II 2010, 463 = SIS 10 05 31, Rz 14, jeweils m.w.N.). Es kommt dabei grundsätzlich
auf den Eintritt des Leistungserfolgs an (BFH-Urteil in BFHE 228,
177, BStBl II 2010, 463 = SIS 10 05 31, Rz 14).
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c) Grundsätzlich stellt
materiell-rechtlich jede freigebige Zuwendung einen
eigenständigen steuerbegründenden Tatbestand dar (§
38 der Abgabenordnung - AO - i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
und vgl. BFH-Urteil in BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472 = SIS 07 13 13, unter II.1.b bb). Rechtlich selbständig zu beurteilende
Zuwendungen liegen insbesondere vor, wenn die Zuwendungen nicht auf
einem einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen, den Zuwendungen
kein obligatorisches Forderungsrecht zugrunde liegt, das ein
Stammrecht des Bedachten auf die einzelnen Zuwendungen
begründet (BFH-Urteile vom 22.09.2004 - II R 50/03, BFH/NV
2005, 993 = SIS 05 25 42, unter II.2.b, und vom 22.10.2014 - II R
26/13, BFHE 247, 456, BStBl II 2015, 239 = SIS 14 33 41, Rz 22) und
kein einheitlicher Steuerentstehungszeitpunkt vorliegt (BFH-Urteil
in BFHE 228, 177, BStBl II 2010, 463 = SIS 10 05 31, Rz 13 ff.; FG
Münster, Urteil vom 13.09.2018 - 3 K 2766/16 Erb, EFG 2018,
1987 = SIS 18 19 96, Rz 27; vgl. auch Gebel in Troll/Gebel/
Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 78; Halaczinsky in
Daragan/Halaczinsky/ Riedel, ErbStG, BewG, 3. Aufl., § 9
ErbStG Rz 45; Götz in Fischer/Pahlke/ Wachter, ErbStG, 7.
Aufl., § 14 Rz 49, m.w.N.).
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3. Schriftliche Steuerbescheide müssen
inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO).
Erforderlich ist u.a. die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach
Art und Betrag (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO).
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a) Mehrere Steuerfälle erfordern entweder
eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei
körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - die
genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte
(Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen,
sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen
Lebenssachverhalt (Steuerfall) (BFH-Urteile vom 30.08.2017 - II R
46/15, BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38 = SIS 17 20 64, Rz 17, und
vom 06.11.2019 - II R 34/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465 =
SIS 20 01 38, Rz 18). Es ist deshalb grundsätzlich
unzulässig, bei mehreren Lebenssachverhalten die verschiedenen
Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag
unaufgegliedert zusammenzufassen (BFH-Urteile vom 07.12.2016 - II R
21/14, BFHE 256, 381, BStBl II 2018, 196 = SIS 17 04 28, Rz 26,
m.w.N., und in BFHE 259, 370, BStBl II 2019, 38 = SIS 17 20 64, Rz
17).
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b) Den zur Bestimmtheit eines Steuerbescheids
notwendigen Angaben genügt auch eine Bezugnahme auf Anlagen
oder Unterlagen (etwa einen Betriebsprüfungsbericht), die sich
bereits in Händen des Steuerpflichtigen befinden (BFH-Urteil
vom 17.12.2014 - II R 18/12, BFHE 248, 92, BStBl II 2015, 619 = SIS 15 03 61, Rz 17, m.w.N.). Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn aus
derartigen Anlagen zwar erkennbar ist, welche Zuwendungen im
Einzelnen erfasst werden sollten, das Finanzamt aber im
Schenkungsteuerbescheid und in der Einspruchsentscheidung nicht
angegeben hat, welche Schenkungsteuer für die
aufgeführten Zuwendungen jeweils festgesetzt wurde (BFH-Urteil
vom 20.11.2013 - II R 64/11, BFH/NV 2014, 716 = SIS 14 11 03, Rz
32; BFH-Beschluss vom 17.07.2019 - II B 30, 32-34, 38/18, BFHE 265,
5, BStBl II 2019, 620 = SIS 19 13 26, Rz 38; vgl. auch FG
Köln, Urteil vom 10.11.2005 - 9 K 5652/01, EFG 2006, 165 = SIS 06 09 97, unter 2.).
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c) Ausnahmsweise ist eine differenzierte
Festsetzung der Schenkungsteuer für jeden einzelnen
Schenkungsvorgang verzichtbar, wenn der Zweck des
Bestimmtheitserfordernisses gleichwohl gewahrt ist. Für den
Betroffenen muss erkennbar sein, welcher Sachverhalt besteuert
wird, damit Entstehen der Steuerschuld, ggf. Eingreifen von
Steuerbefreiungen und Vergünstigungen und Verjährung ohne
Weiteres festzustellen sind (BFH-Urteile vom 17.09.1986 - II R
62/84, BFH/NV 1987, 738, und vom 22.11.1995 - II R 26/92, BFHE 179,
177, BStBl II 1996, 162 = SIS 96 06 18, unter II.2.a bb).
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aa) Eine Differenzierung ist entbehrlich, wenn
trotz unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle
eindeutig feststeht, welche Steuerfälle von dem Bescheid
erfasst werden und auch aus anderweitigen rechtlichen Gründen
keine Notwendigkeit zu einer Differenzierung besteht (BFH-Urteile
in BFH/NV 2005, 993 = SIS 05 25 42, unter II.2.a, und in BFH/NV
2014, 716 = SIS 14 11 03, Rz 30, jeweils m.w.N.). Das gilt
insbesondere, wenn dem Finanzamt wegen mangelnder Mitwirkung des
Steuerpflichtigen Zeitpunkt und Höhe der jeweiligen
Einzelzuwendungen unbekannt geblieben sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE
215, 540, BStBl II 2007, 472 = SIS 07 13 13, unter II.1.b cc). In
diesem Falle genügt die Angabe des mutmaßlichen
Zeitraums, in dem diese Zuwendungen vorgenommen wurden, und eines
einheitlichen (Schätz-)Betrags nach § 162 AO (vgl.
BFH-Urteile vom 06.06.2007 - II R 17/06, BFHE 217, 398, BStBl II
2008, 46 = SIS 07 37 59, unter II.1.a, und in BFHE 259, 370, BStBl
II 2019, 38 = SIS 17 20 64, Rz 18).
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bb) Hingegen ist eine Differenzierung
insbesondere dann erforderlich, wenn das rechtliche Schicksal der
verschiedenen Steueransprüche nach Anspruchsgrund bzw. dessen
Wegfall, hinsichtlich möglicher Befreiungstatbestände und
des Eintritts der Verjährung einen unterschiedlichen Verlauf
nehmen, sowie der für den Einzelfall festgesetzten Steuer eine
weitere rechtliche Bedeutung für weitere Steuerfälle
(z.B. im Rahmen des § 14 ErbStG) zukommen kann (BFH-Urteile in
BFH/NV 2005, 993 = SIS 05 25 42, unter II.2.a, und in BFH/NV 2014,
716 = SIS 14 11 03, Rz 28) oder die jeweiligen Erwerbe
unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (BFH-Urteil in
BFH/NV 2014, 716 = SIS 14 11 03, Rz 33).
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d) Ob ein Schenkungsteuerbescheid inhaltlich
hinreichend bestimmt ist, ist im Wege der Auslegung unter
Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 133,
157 BGB festzustellen. Entscheidend sind der erklärte Wille
der Behörde und der sich daraus ergebende objektive
Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der Betroffene nach den
ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu
und Glauben verstehen konnte. Bei der Auslegung des Bescheids ist
nicht allein auf dessen Tenor abzustellen, sondern auch auf den
materiellen Regelungsgehalt einschließlich der für den
Bescheid gegebenen Begründung. Zweifel gehen zu Lasten der
Behörde (BFH-Urteil in BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465 = SIS 20 01 38, Rz 19, m.w.N.).
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e) Die fehlende Angabe der besteuerten
einzelnen Lebenssachverhalte oder die unzulässige
unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem
Bescheid führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines
solchen Bescheids nach § 125 Abs. 1 AO (BFH-Urteile in BFHE
228, 177, BStBl II 2010, 463 = SIS 10 05 31, Rz 18, m.w.N.; in
BFH/NV 2014, 716 = SIS 14 11 03, Rz 30; in BFHE 259, 370, BStBl II
2019, 38 = SIS 17 20 64, Rz 17, und in BFHE 267, 440, BStBl II
2020, 465 = SIS 20 01 38, Rz 18, m.w.N.). Ein Bescheid ist dagegen
lediglich rechtswidrig, wenn sich dem Steuerbescheid entnehmen
lässt, dass das Finanzamt - wenn auch rechtsirrtümlich -
bei der Steuerfestsetzung vom Vorliegen eines einheitlichen
Erwerbsvorgangs ausgegangen ist und für diesen vermeintlich
einheitlichen Erwerbsvorgang die Pflichtangaben des § 157 Abs.
1 Satz 2 AO vorliegen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 177, BStBl II
2010, 463 = SIS 10 05 31, Rz 17 f.). Ob ein Verwaltungsakt
rechtswidrig oder nichtig ist, bedarf indes keiner Entscheidung,
wenn eine im Übrigen zulässige Anfechtungsklage erhoben
wurde, die nach § 40 Abs. 1 FGO auch gegen einen unwirksamen
Verwaltungsakt statthaft ist. Hat sie Erfolg, wird der
Verwaltungsakt zur Beseitigung des Rechtsscheins aufgehoben (vgl.
BFH-Urteile vom 26.06.1985 - IV R 62/83, BFH/NV 1987, 19; vom
05.10.1994 - I R 31/93, BFH/NV 1995, 576, unter II.B.1., und vom
25.02.1999 - IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117 = SIS 98 60 27, unter
2.).
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4. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die
angefochtenen Bescheide im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dabei kann
dahinstehen, ob es sich - wie vom FG verneint - bei den vom
Kläger erbrachten Leistungen um steuerbare Zuwendungen an
seine Lebensgefährtin handelt. Die Bescheide entsprechen den
Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO nicht. Der
Senat kann offenlassen, inwieweit eine Einspruchsentscheidung
diesbezügliche Mängel heilen kann, denn auch diese
genügt im Streitfall nicht.
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a) Es liegt keine einheitliche Zuwendung vor.
Vielmehr handelt es sich bei der Übernahme der Kosten für
die Kabine und die auf dem Bordkonto gebuchten Ausflüge,
Restaurant-, Frisör-, Spa- und Fitnessleistungen jeweils um
einzelne und voneinander zu unterscheidende selbständige
Leistungen. Selbst wenn alle Aufwendungen auf einem - bisher nicht
festgestellten - einheitlichen Schenkungsversprechen beruhen
sollten, fehlte es jedenfalls an einem einheitlichen
Steuerentstehungszeitpunkt. Diese Versprechen wären zu
unterschiedlichen Zeitpunkten erfüllt worden.
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b) Eine Zusammenfassung aller über das
Bordkonto abgerechneten Leistungen, wie sie auch noch die
Einspruchsentscheidung vorgenommen hat, war nicht zulässig.
Eine Bezugnahme etwa auf das Bordkonto fehlt. Die Differenzierung
war nicht ausnahmsweise entbehrlich. Jede einzelne Leistung
wäre darauf zu überprüfen, ob es sich um einen
schenkungsteuerpflichtigen Vorgang handelt. An Bord getätigte
Ausgaben können zwar freigebige Zuwendungen sein, aber auch
Aufwendungen oder Anschaffungen für den Kläger selbst
oder schließlich Aufwendungen der Lebensführung. Es
wäre zu prüfen gewesen, ob eine Steuerbefreiung z.B.
wegen Unterhaltsleistungen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG)
oder Gelegenheitsgeschenken (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG)
vorliegt. Im Hinblick auf die Frist des § 14 ErbStG
hätten die Zeitpunkte benannt werden müssen. Eine
Schätzung war nicht gerechtfertigt. Die Ermittlung der
einzelnen Zuwendungsbeträge, -sachverhalte und -zeitpunkte war
aufgrund der vom Kläger dem FA zur Verfügung gestellten
Einzelabrechnung des Bordkontos nicht mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden. Es ist unerheblich, ob die Summe
mehrerer zeitlich nacheinander vorgenommener Einzelzuwendungen -
und damit der Bemessungsgrundlagen - zwischen den Beteiligten
unstreitig war. Die Anwendung des § 14 Abs. 1 ErbStG ist nur
bei taggenauer Ermittlung des Zehn-Jahres-Zeitraums möglich
(BFH-Urteil in BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472 = SIS 07 13 13,
unter II.1.b cc).
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c) Zudem fehlt es an gesonderten
Steuerfestsetzungen für jede einzelne in Betracht kommende
Zuwendung. Das gilt insbesondere für die Position
„Buchung der Reise“ mit dem Entgelt für die
Kabine. Ein rechtfertigender Grund, davon Abstand zu nehmen, ist
nicht ersichtlich.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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