Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.3.2015 3 K 174/14
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein Fußballverein.
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Als Sponsoren des Klägers engagierten
sich seit der Saison 2002/2003 X und Y über die von ihnen
beherrschten Gesellschaften. X und Y waren Kommanditisten der D-KG,
die ihrerseits als Kommanditistin an der A-KG und an der B-KG
beteiligt war. Die jeweiligen Komplementär-GmbHs, deren
Geschäftsführer X und Y waren, waren nicht am
Gesellschaftsvermögen der KGs beteiligt. An der B-KG war bis
zum 31.12.2008 als weiterer Kommanditist Z mit einem Anteil von
1,25 % beteiligt. Z hatte sich grundsätzlich verpflichtet,
seine Anteile zum 31.12.2005 an die D-KG zu veräußern.
Er war unbekannten Aufenthaltsorts und zur Personenfahndung
ausgeschrieben.
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Mit seinen Spielern schloss der Kläger
Arbeitsverträge ab, in denen sich die Spieler verpflichteten,
unter Vollprofibedingungen nach Vorgabe des Trainers zu trainieren
und ihre gesamte Arbeitskraft in die Dienste des Klägers zu
stellen.
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Außerdem schlossen verschiedene
Spieler, Trainer und Betreuer (Aktive) des Klägers
Arbeitsverträge mit der A-KG und der B-KG (C-Gruppe). Die
Aktiven waren als kaufmännische Angestellte/Bürokaufleute
angestellt und hatten nach den Verträgen alle üblichen
Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser
Positionen wahrzunehmen. In einzelnen Arbeitsverträgen war die
Tätigkeit als „Repräsentant“ angegeben. Die
wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden. Das
vereinbarte Gehalt war umso höher, je länger die Karriere
des Aktiven im Profifußballsport war. In einzelnen
Arbeitsverträgen wurde angegeben, dass der Aktive für den
Kläger spiele und für seinen persönlichen Erfolg als
Imagewerbung eine Sieg-/Auflaufprämie zwischen 300 EUR bis 500
EUR pro Meisterschaftsspiel in der ersten Mannschaft
erhalte.
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Mit der A-KG hatte der Kläger
Werbeverträge ab dem 1.7.2002 abgeschlossen, die jeweils
für ein Jahr liefen. Danach entrichtete die A-KG an den
Kläger ein Entgelt und der Kläger betrieb im Gegenzug
Trikot- und Stadienwerbung für die A-KG.
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Nach einer Steuerfahndungsprüfung war
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) der
Auffassung, dass die Arbeitsverträge mit der C-Gruppe nicht
wie vereinbart durchgeführt worden waren. Es ging deshalb
davon aus, dass die Gehaltszahlungen durch die C-Gruppe an die
Aktiven Schenkungen von X und Y an den Kläger waren. Mangels
Anzeige der Schenkungen und Abgabe von Steuererklärungen durch
den Kläger schätzte es die Besteuerungsgrundlagen, wobei
es der Schätzung den Lohnaufwand der C-Gruppe an die Aktiven
zugrunde legte, den die C-Gruppe als Betriebsausgaben in den
Streitjahren geltend gemacht hatte. Da aus den
Lohnkontenauszügen das Datum der jeweiligen Zahlungen nicht
ersichtlich und teilweise Lohn nachgezahlt worden war, konnten die
genauen Zahlungstage nicht ermittelt werden. Deshalb fasste das FA
die Lohnaufwendungen als Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
jeweils in Jahresbeträgen zusammen. Am 21.2.2011 erließ
das FA insgesamt 14 Schenkungsteuerbescheide gegenüber dem
Kläger als Beschenktem (jeweils zwei für eine Schenkung
auf den 31.12.2003, 31.12.2004, 31.12.2005, 31.12.2006, 31.12.2007,
31.12.2008 und 31.12.2009). Als Schenker wurden jeweils entweder X
oder Y genannt. Die nach Ansicht des FA dem Kläger insgesamt
geschenkten Beträge wurden X und Y jeweils zur Hälfte
zugerechnet.
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Gegen die Bescheide vom 21.2.2011 legte der
Kläger Einspruch ein. Nachdem in dem als Musterverfahren
geführten Verfahren betreffend die Schenkung von X an den
Kläger auf den 31.12.2003 der Einspruch erfolglos geblieben
und die Klage rechtskräftig abgewiesen worden war, wies das FA
die Einsprüche gegen die übrigen 13 Bescheide ebenfalls
als unbegründet zurück.
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Hiergegen erhob der Kläger Klage.
Während des Klageverfahrens änderte das FA mit Bescheiden
vom 28.10.2014 die Schenkungsteuerbescheide auf den 31.12.2008 und
31.12.2009 und setzte die freigebigen Zuwendungen teilweise
herab.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage im
Wesentlichen als unbegründet ab. In der Übernahme von
Gehaltszahlungen an Aktive des Klägers durch die C-Gruppe
seien Schenkungen von X und Y an den Kläger zu sehen. Bei den
Arbeitsverträgen zwischen der von X und Y beherrschten
C-Gruppe und den Aktiven des Klägers handle es sich insoweit
um Scheingeschäfte i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 der
Abgabenordnung (AO), als die Aktiven nach den schriftlichen
Arbeitsverträgen als kaufmännische Angestellte,
Bürokaufleute oder Repräsentanten eingestellt worden
seien. Die Arbeitsverträge seien zwar nicht unwirksam und
würden gegenseitige Rechtspflichten begründen. Entgegen
ihrem offiziellen Vertragstext würden sie jedoch einen
Anspruch auf Zahlung des überwiegenden Teils des Gehalts an
die Aktiven durch die C-Gruppe begründen und die Aktiven zur
Leistung als Fußballspieler gegenüber dem Kläger
und nicht als kaufmännische Angestellte in den Unternehmen der
C-Gruppe verpflichten. Die Aktiven seien - mit wenigen Ausnahmen -
tatsächlich ausschließlich beim Kläger im Einsatz
und nicht als kaufmännische Angestellte bei der C-Gruppe
tätig gewesen. Nach den Aussagen der Aktiven sei bei den
Vertragsverhandlungen unter den Beteiligten offen darüber
gesprochen worden, dass sie - die Aktiven - insgesamt eine
Vergütung erhalten sollten, zu der sie bereit gewesen seien,
als Profifußballer beim Kläger zu spielen. Da der
Kläger sich die Vergütung aber nicht aus eigenen
wirtschaftlichen Mitteln habe leisten können, habe die
C-Gruppe die Vergütungsdifferenz übernommen.
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Das Urteil ist in EFG 2016, 1096 = SIS 16 12 77 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger eine Verletzung von § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie §
41 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO.
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Er beantragt, die Vorentscheidung und die
Schenkungsteuerbescheide vom 21.2.2011 betreffend die Schenkung von
Y auf den 31.12.2003, die Schenkungen von X und Y auf den
31.12.2004, 31.12.2005, 31.12.2006 und 31.12.2007, jeweils in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.5.2014, sowie die
Änderungsbescheide vom 28.10.2014 betreffend die Schenkungen
von X und Y jeweils auf den 31.12.2008 und den 31.12.2009
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Steuerbescheide für die
Schenkungen jeweils zum 31. Dezember der Streitjahre sind
inhaltlich hinreichend bestimmt. In dem Verzicht auf
Vergütungsersatz für die unentgeltliche Überlassung
der Aktiven durch die C-Gruppe an den Kläger zum Einsatz als
Fußballspieler, Trainer oder Betreuer liegen freigebige
Zuwendungen von X und Y an den Kläger.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers
sind die Schenkungsteuerbescheide inhaltlich hinreichend bestimmt.
Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
entschieden, das FA habe die Steuer jeweils unter Angabe des Endes
des Kalenderjahres, in dem die Zuwendungen vorgenommen wurden, als
maßgeblichen Ausführungszeitpunkt der Schenkungen
festsetzen können. X und Y wurden in den Steuerbescheiden
zutreffend als Schenker bezeichnet.
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a) Schriftliche Steuerbescheide müssen
inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO).
Erforderlich ist u.a. die Bezeichnung der festgesetzten Steuer nach
Art und Betrag (§ 157 Abs. 1 Satz 2 AO).
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Mehrere Steuerfälle erfordern entweder
eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei
körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - die
genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte
(Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen,
sowie eine gesonderte Steuerfestsetzung für jeden einzelnen
Lebenssachverhalt (Steuerfall). Es ist deshalb grundsätzlich
unzulässig, bei mehreren Lebenssachverhalten die verschiedenen
Steuerschulden desselben Steuerschuldners in einem Betrag
unaufgegliedert zusammenzufassen. Die fehlende Angabe der
besteuerten einzelnen Lebenssachverhalte oder die unzulässige
unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerfälle in einem
Bescheid führt zur Nichtigkeit eines solchen Bescheids nach
§ 125 Abs. 1 AO.
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Das Finanzamt kann sich jedoch in den
Fällen, in denen ihm Zeitpunkt und Höhe der jeweiligen
Einzelzuwendungen unbekannt geblieben sind, darauf
beschränken, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen
Zeitraums, in dem diese Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem
einheitlichen (Schätz-)Betrag (§ 162 AO), der alle
Zuwendungen umfassen soll, einheitlich festzusetzen. Ein solcher
zusammenfassender Steuerbescheid ist ausnahmsweise inhaltlich
hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO) und daher wirksam
(§ 124 Abs. 3 AO). Als der für die Steuerentstehung
maßgebliche Ausführungszeitpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
ErbStG) ist in diesen Fällen das Ende des im Bescheid
angegebenen Zeitraums für die Einzelzuwendungen anzusehen
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6.6.2007 II R 17/06,
BFHE 217, 398, BStBl II 2008, 46 = SIS 07 37 59, unter II.1.a).
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b) Die Einzelheiten der Zuwendungen
gehören zu der von dem Schenker und dem Beschenkten
beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre. Diesen
obliegen insoweit Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 1 AO.
Zeigen sie den Erwerb dem FA nicht an (§ 30 Abs. 1 und 2
ErbStG), machen sie auch keine entsprechenden Angaben im Rahmen der
von ihnen angeforderten Steuererklärungen (§ 31 Abs. 1
und 2 ErbStG) und lässt sich der Zeitpunkt der einzelnen
Zuwendungen durch das Finanzamt auch im Rahmen seiner
Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 88 AO)
nicht ermitteln, kann sich das Finanzamt ausnahmsweise damit
begnügen, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen
Zeitraums der Zuwendungen zusammenfassend festzusetzen, und dabei
unterstellen, dass die Zuwendungen spätestens am Ende des
angegebenen Zeitraums bewirkt wurden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217,
398, BStBl II 2008, 46 = SIS 07 37 59, unter II.1.a). Mit dem
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht bei
Schenkungen unter Lebenden die Schenkungsteuer (§ 9 Abs. 1 Nr.
2 ErbStG).
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c) Dem FA waren im Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Steuerbescheide vom 21.2.2011 die Anzahl, die Zeitpunkte
und die Höhe der Einzelzuwendungen unbekannt. Da die
Schenkungen weder angezeigt noch entsprechende
Steuererklärungen abgegeben wurden und das FA auch aus den
Akten nicht die genauen Daten der Zahlungen ermitteln konnte,
durfte es die Bemessungsgrundlage der Schenkungen schätzen und
ausnahmsweise für jedes streitige Kalenderjahr
zusammenfassende Steuerbescheide erlassen. Die Steuerbescheide sind
deshalb inhaltlich hinreichend bestimmt und nicht nichtig.
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2. Das FA hat zutreffend X und Y und nicht die
zur C-Gruppe gehörenden KGs als Schenker angesehen.
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a) Bei einem schenkweisen Erwerb von einer
Gesamthandsgemeinschaft ist schenkungsteuerrechtlich der Bedachte
auf Kosten der Gesamthänder - und nicht der Gesamthand -
bereichert (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.1998 II R 82/96, BFHE 186,
147, BStBl II 1998, 630 = SIS 98 19 07, unter II.1.b). Zuwendende
sind in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein
vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder.
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Für eine Schenkung
„an“ eine Gesamthandsgemeinschaft hat der BFH
mit Urteil vom 22.2.2017 II R 52/14 (BFHE 257, 363, BStBl II 2017,
653, 856 = SIS 17 06 25, Rz 19) die Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil
vom 14.9.1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995, 81 = SIS 95 04 06), dass für die Schenkungsteuer die Gesamthänder
vermögensmäßig als bereichert anzusehen sind,
bestätigt. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die
Frage, wer bei einer Schenkung von einer Gesamthandsgemeinschaft
für die Schenkungsteuer als vermögensmäßig
entreichert anzusehen ist. Dies sind die Gesamthänder und
nicht die Gesamthandsgemeinschaft.
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b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) zur Teilrechtsfähigkeit der GbR (z.B. BGH-Urteil vom
29.1.2001 II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = SIS 01 08 15) rechtfertigt
es nicht, bei einer Zuwendung von einer KG diese
schenkungsteuerrechtlich als Zuwendende anzusehen. Das BGH-Urteil
betrifft eine GbR und nicht - wie im Streitfall - KGs. Bereits vor
diesem Urteil war unbestritten, dass eine KG nach § 161 Abs. 2
i.V.m. § 124 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ebenso wie eine OHG
Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann und damit
rechtsfähig ist. Das Urteil des BGH in BGHZ 146, 341 = SIS 01 08 15 hat daher für die Rechtslage, die dem BFH-Urteil in BFHE
186, 147, BStBl II 1998, 630 = SIS 98 19 07 zugrunde lag und die
der BFH in seinem Urteil in BFHE 257, 363, BStBl II 2017, 653, 856
= SIS 17 06 25 für die Erwerberseite bestätigt hat, keine
Änderungen gebracht.
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c) Der Beurteilung von X und Y als Zuwendende
steht nicht entgegen, dass sie nur mittelbar über die D-KG an
der C-Gruppe beteiligt gewesen sind. Denn auch bei der D-KG handelt
es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, deren Gesamthänder X
und Y waren. Daher waren durch die freigebigen Zuwendungen an den
Kläger X und Y aus ihrem Vermögen entreichert.
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d) Revisionsrechtlich ist zudem nicht zu
beanstanden, Z - wie es das FG getan hat - nicht als Zuwendenden
anzusehen. Er war zwar bis Ende 2008 formell mit einer geringen
Beteiligung von 1,25 % Gesellschafter der B-KG. Sein Aufenthaltsort
war aber unbekannt und er war zur Personenfahndung ausgeschrieben.
Er war daher nicht aktiv in die Führung der Geschäfte der
C-Gruppe eingebunden.
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e) Unschädlich für die
Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerbescheide ist
schließlich, dass die jeweiligen Komplementär-GmbHs
nicht ebenfalls als Schenker angesehen wurden. Nach den
Feststellungen des FG waren sie nicht am Gesellschaftsvermögen
der Gesamthandsgemeinschaften beteiligt und wurden somit durch die
Zuwendungen nicht entreichert.
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3. Die dem Kläger ersparten
Vergütungen für die unentgeltliche Überlassung der
Aktiven durch die C-Gruppe an ihn zum Einsatz als
Fußballspieler, Trainer oder Betreuer sind der
Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendungen von X und Y an
den Kläger. Der Kläger ist dadurch bereichert, dass X und
Y auf die der C-Gruppe zustehenden
Vergütungsersatzansprüche für die Überlassung
der Aktiven zum sportlichen Arbeitseinsatz beim Kläger
verzichtet haben. X und Y sind durch die Lohnzahlungen an die
Aktiven und den Verzicht auf die Geltendmachung eines
Ersatzanspruchs hierfür gegenüber dem Kläger
entreichert. Die Zuwendungen erfolgten unentgeltlich. X und Y
erhielten keine adäquate Gegenleistung.
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a) Der Schenkungsteuer unterliegt als
Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede
freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG; vgl.
auch § 516 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ).
Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass
die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des
Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich
ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur
Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung,
d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und
eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl.
BFH-Urteil vom 29.6.2016 II R 41/14, BFHE 254, 64, BStBl II 2016,
865 = SIS 16 17 67, Rz 9). Der Gegenstand der Schenkung richtet
sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteil vom 27.10.2010 II R
37/09, BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134 = SIS 10 40 20, Rz 17). Ob
eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen
als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung
beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der
Zivilrechtslage (BFH-Urteil vom 18.7.2013 II R 37/11, BFHE 242,
158, BStBl II 2013, 934 = SIS 13 25 92, Rz 12).
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b) Überlässt ein Dritter seine
Arbeitnehmer einem Fußballverein zum Einsatz als
Fußballspieler, Trainer oder Betreuer, ohne dafür die
übliche Vergütung zu erhalten, liegt in dem Verzicht des
Dritten auf die Geltendmachung des Ersatzanspruchs für die
Vergütung eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein.
Das Vermögen des Dritten wird durch die Lohnzahlungen an die
Arbeitnehmer und den Verzicht auf den Vergütungsersatzanspruch
gegenüber dem Verein gemindert. Das Vermögen des Vereins
wird dadurch vermehrt, dass er für die Überlassung der
Arbeitskraft keine entsprechende Vergütung bezahlen muss.
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aa) Arbeits- oder Dienstleistungen können
zivilrechtlich regelmäßig ebensowenig wie
Gebrauchsüberlassungen als Zuwendungen angesehen werden, weil
sie keine Vermögenseinbuße bewirken. Nach der
zivilrechtlichen Rechtsprechung setzt eine Schenkung i.S. der
§§ 516 ff. BGB eine Zuwendung voraus, durch die der
Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das
Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt. Allerdings
kann in diesen Fällen Gegenstand der Schenkung die ersparte
Vergütung sein, die für derartige Leistungen
üblicherweise gezahlt wird. Hat nämlich derjenige, der
die Arbeit geleistet hat, einen Vergütungsanspruch erlangt, so
kann die Vermögensverschiebung darin gesehen werden, dass der
Arbeitnehmer auf die Geltendmachung des Vergütungsanspruches
gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet (vgl. BGH-Urteil vom
1.7.1987 IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, unter 2.).
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bb) Gegenstand einer Schenkung kann auch eine
durch den Entleiher ersparte Vergütung für eine
Arbeitnehmerüberlassung sein, auf die der Verleiher
verzichtet.
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(1) Eine Arbeitnehmerüberlassung ist
gegeben, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher)
einen bei ihm angestellten Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur
Verfügung stellt, den dieser nach seinen Vorstellungen und
Zielen in seinem Betrieb wie einen eigenen Arbeitnehmer einsetzt
(vgl. z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom 18.1.2012 7
AZR 723/10, Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - AÜG - Nr. 14, Rz 26;
BGH-Urteil vom 16.4.2014 1 StR 516/13, NJW 2014, 1975, Rz 27). Der
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag
eigener Art, bei dem der Verleiher die Arbeitnehmerüberlassung
und der Entleiher die vereinbarte Überlassungsvergütung
schuldet. Kann der Entleiher den Arbeitnehmer während der
Überlassung nicht beschäftigen, so trägt er das
Verwendungsrisiko. Von seiner Pflicht zur Zahlung der
Vergütung wird er nicht befreit (vgl. Wank in
Wank/Müller/Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum
Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, AÜG, Einleitung, Rz 14 ff.). Die
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers übernimmt der Verleiher.
Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zu
diesem. Der Verleiher zahlt den Arbeitslohn an die Arbeitnehmer und
entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge an die
Krankenkasse. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer
nicht bei dem Verleiher, sondern beim Entleiher nach dessen
Weisungen und in dessen Interesse (vgl. BAG-Urteil vom 15.4.2014 3
AZR 395/11, juris, Rz 20). Die Arbeitnehmerüberlassung setzt
eine - zumindest konkludente - Vereinbarung zwischen dem
Arbeitgeber und dem Dritten voraus, nach der der Arbeitnehmer
für den Dritten tätig werden soll (vgl. BAG-Urteil vom
26.4.1995 7 AZR 850/94, BAGE 80, 46, unter II.2.).
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(2) Die Hauptleistungspflicht des Entleihers
besteht darin, an den Verleiher die vereinbarte
Überlassungsvergütung zu zahlen. Wird der
Überlassungsvertrag nicht schriftlich geschlossen, aber
dennoch durchgeführt, so stehen dem Verleiher
Vergütungsansprüche nach den Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 818 Abs. 2 BGB) in Höhe der allgemein üblichen
Vergütung zu. Die allgemein übliche Vergütung
umfasst - neben den Lohnkosten einschließlich aller
Lohnnebenkosten - auch einen Anteil, der beim Verleiher die
anfallenden Verwaltungskosten abdeckt (BAG-Urteil vom 9.2.2011 7
AZR 32/10, DB 2011, 1528, Rz 36) sowie den Gewinn des Verleihers.
Die Höhe dieser vom Entleiher ersparten Aufwendungen bestimmt
den Umfang seiner Bereicherung (vgl. BGH-Urteile vom 17.1.1984 VI
ZR 187/82, Entscheidungssammlung zum AÜG Nr. 141, unter
II.B.2.c bb, und vom 2.12.2004 IX ZR 200/03, BGHZ 161, 241, unter
II.2.). In dieser Höhe liegt bei einem Verzicht auf den
Vergütungsersatzanspruch ein schenkungsteuerpflichtiger Erwerb
vor (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
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c) Nach diesen Grundsätzen hat das FG im
Ergebnis zu Recht angenommen, dass in dem Verzicht von X und Y auf
die Geltendmachung eines Vergütungsersatzanspruchs für
die Überlassung der Aktiven durch die C-Gruppe an den
Kläger zum Einsatz als Spieler, Trainer oder Betreuer
freigebige Zuwendungen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG von X
und Y an den Kläger liegen. Die Höhe der freigebigen
Zuwendungen wurde zutreffend unter Heranziehung der bei der
C-Gruppe als Lohnaufwand für die Aktiven in den Streitjahren
geltend gemachten Betriebsausgaben geschätzt.
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aa) Die C-Gruppe, bei der die Aktiven
angestellt waren und deren Lohn sie bezahlte, überließ
die Aktiven dem Kläger zum Einsatz als Spieler, Trainer oder
Betreuer und verzichtete bewusst auf die Geltendmachung eines
Ersatzanspruches für die Überlassung gegenüber dem
Kläger. Hierdurch wurde der Kläger objektiv auf Kosten
von X und Y bereichert.
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(1) Nach den Feststellungen des FG und dem
eigenen Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren waren die
Aktiven überwiegend nicht für die C-Gruppe tätig,
sondern spielten Fußball beim Kläger oder erbrachten
Trainer- und Betreuerleistungen für den Kläger; dabei
waren sie dessen Weisungen unterworfen. Unstreitig zahlte der
Kläger an die C-Gruppe keine Vergütung für die
Überlassung der Aktiven.
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(2) Ob wegen der Abweichung der
tatsächlichen Durchführung der Verträge von den
schriftlichen Vereinbarungen - wie das FG meint - insoweit
Scheingeschäfte nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegen oder
ob die schriftlichen Arbeitsverträge zivilrechtlich wirksam
durch mündliche Absprachen abgeändert worden sind, kann
dahingestellt bleiben. Denn in dem Verzicht der C-Gruppe auf den
Vergütungsersatzanspruch für die Überlassung der
Aktiven als Arbeitskräfte liegt eine
Vermögensverschiebung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG.
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Nach den Feststellungen des FG war zwischen
den Aktiven, dem Kläger und den Vertretern der C-Gruppe bei
den Vertragsverhandlungen offen darüber gesprochen worden,
dass die Aktiven für den Kläger Fußball spielen
oder Trainer- und Betreuerleistungen erbringen sollten und das
Gehalt hierfür in der von ihnen geforderten Höhe durch
die C-Gruppe aufgestockt wurde. Die C-Gruppe und der Kläger
kamen demnach zumindest konkludent überein, dass die C-Gruppe
dem Kläger die Aktiven für einen Arbeitseinsatz
überlässt, die Löhne in der vereinbarten Höhe
bezahlt und hierfür keine Vergütung von dem Kläger
fordert. Der tatsächliche Geschehensablauf spricht für
eine zumindest konkludente Schenkungsabrede zwischen dem
Kläger einerseits sowie X und Y als Geschäftsführer
der Komplementär-GmbHs der C-Gruppe andererseits. Da eine
solche Arbeitnehmerüberlassung in der Regel nur gegen ein
Entgelt erfolgt, im Streitfall aber ein solches Entgelt weder
(schriftlich) vereinbart noch tatsächlich vom Kläger an
die C-Gruppe entrichtet oder sonst eine Gegenleistung von dem
Kläger an die C-Gruppe für die
Arbeitnehmerüberlassung erbracht wurde, hatte die C-Gruppe
gegen den Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 818 Abs. 2
BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen
Vergütung für eine solche Arbeitnehmerüberlassung.
Da die C-Gruppe auf die Geltendmachung des
Vergütungsersatzanspruchs verzichtete, liegt in dem Verzicht
auf den Vergütungsersatzanspruch eine freigebige Zuwendung an
den Kläger.
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bb) Die Zuwendung erfolgte unentgeltlich. Die
C-Gruppe erhielt keine adäquate Gegenleistung. Die Aktiven
erbrachten ihre Arbeitsleistung nur gegenüber dem Kläger
und nicht gegenüber der C-Gruppe. Der Kläger entrichtete
keine Vergütung an die C-Gruppe für die
Arbeitnehmerüberlassung. Eine Gegenleistung ist auch nicht in
den Werbeleistungen des Klägers zu sehen. Diese waren vielmehr
Gegenleistung für die Zahlungen der A-KG an den Kläger
aufgrund gesondert abgeschlossener Werbeverträge.
Schließlich war auch die Aufstellung einer attraktiven
Mannschaft nicht als Gegenleistung des Klägers an die C-Gruppe
im Rahmen der Überlassung der Aktiven anzusehen (vgl.
BFH-Urteil vom 15.3.2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007,
472 = SIS 07 13 13, unter II.5.d).
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cc) Die durch das FG angesetzte Höhe der
objektiven Bereicherung des Klägers ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kläger auch keine
Einwendungen vorgebracht. Die Zuwendungen konnten nach § 162
Abs. 1 AO geschätzt werden, da der Kläger seinen
schenkungsteuerrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkam und
eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nicht
möglich war (vgl. oben unter II.1.c). Mangels
Verböserungsmöglichkeit im Revisionsverfahren kann im
Übrigen dahingestellt bleiben, ob die im Rahmen der
Schätzung angesetzten, an dem Lohnaufwand für die Aktiven
orientierten Werte der üblichen Vergütung für die
Arbeitnehmerüberlassung entsprachen oder zu niedrig waren.
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d) Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs.
1 Nr. 1 ErbStG ist ebenfalls erfüllt.
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aa) Dieser erfordert, dass der Zuwendende in
dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder
rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner
Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen
Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil in BFHE
215, 540, BStBl II 2007, 472 = SIS 07 13 13, unter II.8.). Der
subjektive Tatbestand entfällt, wenn der Zuwendende seine
Leistung - wenn auch irrtümlich - als entgeltliche ansieht,
wenn er also annimmt, entweder zu seiner Leistung rechtlich
verpflichtet zu sein oder dafür eine Gegenleistung im oben
beschriebenen Sinne zu erhalten. Allerdings schließt nicht
jeder Irrtum des Zuwendenden über die Unentgeltlichkeit den
subjektiven Tatbestand der freigebigen Zuwendung aus. Bei der
„(Un-)Entgeltlichkeit“ handelt es sich um einen
komplexen normativen
(„wertausfüllungsbedürftigen“)
Begriff, dessen exakter Sinngehalt sich nur durch umfangreiche und
komplizierte rechtliche Wertungen und Subsumtionen
erschließt. Für die zutreffende -
irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem
Begriff der (Un-)Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen
rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt „nach
Laienart“ zutreffend erfasst („Parallelwertung
in der Laiensphäre“); eine exakte juristische
Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 2.3.1994 II
R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366 = SIS 94 09 04, unter
II.2.a, und vom 27.11.2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537 = SIS 14 07 24, Rz 11).
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bb) Da die C-Gruppe die Aktiven dem
Kläger zu einem Arbeitseinsatz bei ihm überließ,
jedoch auf eine Vergütung für die Überlassung
verzichtete, war der C-Gruppe bzw. den Geschäftsführern X
und Y bewusst, dass die Vermögensverschiebung unentgeltlich
erfolgen würde.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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