Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.2015 - 7
K 2471/12, der Schenkungsteuerbescheid vom 22.11.2011 und die am
23.5.2012 zugestellte Einspruchsentscheidung aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine am ... 2008
errichtete Familienstiftung i.S. der Art. 80 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in X/Schweiz.
Stifterin ist die Z-Stiftung ebenfalls aus der Schweiz. Die
Klägerin verfolgt nach Art. A der Stiftungsurkunde sowie des
durch den Stiftungsrat beschlossenen Stiftungsreglements keinerlei
wirtschaftliche Zwecke, sondern gemäß Art. 335 ZGB als
Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen der
Familie Y zum Zwecke der Ausstattung. Die Unterstützung soll
als Anschubfinanzierung verwendet werden. Nach Art. B der
Stiftungsurkunde bzw. Tz B des Stiftungsreglements können die
Unterstützungsleistungen den Angehörigen der Familie Y
einmalig in jugendlichen Jahren ausgerichtet werden. Der
Stiftungsrat entscheidet im Rahmen des Stiftungszwecks
gemäß Art. A der Stiftungsurkunde nach seinem Ermessen
darüber, ob eine Zuwendung erfolgt, über den
Empfänger, die Höhe und den Zeitpunkt der auszurichtenden
Unterstützungsleistungen. Ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung von Mitteln aus der Stiftung besteht nicht.
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Der Stiftungsrat leitet und vertritt die
Stiftung nach außen und wählt eine unabhängige,
externe Revisionsstelle, die die Rechnungsführung und die
Vermögenslage jährlich zu prüfen hat. Er kann sich
ein Reglement geben und einstimmig Änderungen und
Ergänzungen des Stiftungsstatutes beschließen, solange
nicht der Hauptzweck der Stiftung, deren Einrichtung und
statutarische Organisation geändert werden.
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Am ... 2011 wandte die Klägerin dem am
... 1981 geborenen und im Inland wohnhaften B C, einem Nachkommen
der Familie Y, einen Betrag in Höhe von z,z Mio. EUR zu. In
dem Zeitraum 2009 bis 2014 hatte die Klägerin Zuwendungen an
insgesamt 40 Zuwendungsempfänger getätigt, die im
Zuwendungszeitpunkt zwischen 29 und 37 Jahre alt waren.
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Die Klägerin zeigte die
Unterstützungsleistung an B C dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) an, vertrat jedoch die
Ansicht, der Vorgang sei als satzungsgemäße Zuwendung
weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9
ErbStG steuerbar. Im Falle anderweitiger Beurteilung übernehme
sie aber die Schenkungsteuer. Das FA setzte unter Zugrundelegung
der Steuerklasse III und eines Freibetrags von 20.000 EUR am
22.11.2011 Schenkungsteuer in Höhe von x,x EUR fest. Eine
Versteuerung der Zuwendung in der Schweiz hat nicht stattgefunden.
Der Betrag wurde auch nicht bei der Einkommensteuer des B C in der
Bundesrepublik Deutschland erfasst. Der Einkommensteuerbescheid
2011 ist bestandskräftig.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage
abgewiesen.
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Es hat in erster Linie die Zuwendung der
Klägerin an B C als Zuwendung unter Lebenden gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG betrachtet. Es handele sich um eine
satzungswidrige Zuwendung, da keine Zuwendung „in
jugendlichen Jahren“ des Zuwendungsempfängers vorliege.
Auch als satzungsgemäße Zuwendung wäre sie aber
steuerpflichtig als Schenkung unter Lebenden gemäß
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG. Die Klägerin
sei eine Vermögensmasse ausländischen Rechts, B C als
Auszahlungsempfänger Zwischenberechtigter. Das Urteil ist in
EFG 2015, 1461 = SIS 15 17 30 veröffentlicht.
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Mit der Revision macht die Klägerin
Verletzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 7 Abs. 1 Nr.
9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG sowie der unionsrechtlichen
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - )
geltend.
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Das FG habe bei Auslegung der
Stiftungssatzung im Rahmen der Prüfung des § 7 Abs. 1 Nr.
1 ErbStG rechtsfehlerhaft den Stifterwillen nicht in seine
Überlegungen eingestellt. Das Konzept der
„Anschubfinanzierung“ verlange nach
Verantwortungsbewusstsein für den Umgang mit einem z,z-Betrag
und damit ausreichender persönlicher Reife, so dass das
Merkmal „in jugendlichen Jahren“ nur Programmsatz sein
könne. Folgerichtig verfüge der Stiftungsrat über
(pflichtgemäßes) Ermessen, ob und wann Zuwendungen
ausgezahlt würden. Im Übrigen fehle es jedenfalls an der
Freigebigkeit, da der Stiftungsrat die Zuwendung für
satzungsgemäß gehalten habe.
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§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2
ErbStG greife ebenfalls nicht ein, da eine rechtsfähige
ausländische Stiftung keine ausländische
„Vermögensmasse“ sei, sondern eine Stiftung nach
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 sowie Nr. 9 Satz 1 ErbStG. § 7
Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG habe von Beginn an insbesondere den
common law trust erfassen sollen. Die Belastung der
Ausschüttungen ausländischer Stiftungen mit
Schenkungsteuer zöge im Übrigen strukturell wegen der
Einkommensteuerbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) die Gefahr der Doppelbesteuerung
nach sich. Ferner könne ein Zuwendungsempfänger oder
Destinatär einer Stiftung nicht
„Zwischenberechtigter“ sein. Zwischennutzungsrechte
gebe es bei Stiftungen nicht. Schließlich läge in der
Besteuerung eine nicht gerechtfertigte Verletzung der
Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Schenkungsteuerbescheid vom
22.11.2011 in Gestalt der am 23.05.2012 zugestellten
Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das
FG-Urteil und die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben. Sie sind
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten
(§ 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO). Die Zuwendung der
Klägerin an B C ist weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
(dazu 1.) noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG
(dazu 2.) steuerbar.
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1. Auf Zuwendungen einer ausländischen
Stiftung ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur anwendbar, wenn ein
Verstoß gegen den Satzungszweck vorliegt. Dieser liegt im
Streitfall nicht vor.
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a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als
Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Grundsätzlich kann auch eine ausländische Stiftung
Schenkerin i.S. der Vorschrift sein. Eine Schenkung unter Lebenden
setzt nicht voraus, dass an dem Zuwendungsvorgang natürliche
Personen als Zuwendender und Bedachter beteiligt sind (vgl. Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.04.2011 - II R 45/09, BFHE 233,
178, BStBl II 2011, 732 = SIS 11 16 57, Rz 16). Schenkerin kann
auch eine juristische Person sein (vgl. BFH-Urteil vom 27.08.2014 -
II R 43/12, BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241 = SIS 14 29 69, Rz
35), folglich auch eine Stiftung.
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b) Nach allgemeinen Grundsätzen setzt
eine freigebige Zuwendung in objektiver Hinsicht voraus, dass die
Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des
Zuwendenden führt und unentgeltlich ist, in subjektiver
Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Objektiv
bedarf es einer Vermögensverschiebung, d.h. einer
Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und einer
Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteil
vom 13.09.2017 - II R 54/15, BFHE 260, 181, BStBl II 2018, 292 =
SIS 17 24 65, Rz 12, m.w.N.). Subjektiv bedarf es des Bewusstseins
des Zuwendenden, die Leistung ohne Verpflichtung und ohne
rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem
Gemeinschaftszweck zu erbringen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom
27.11.2013 - II R 25/12, BFH/NV 2014, 537 = SIS 14 07 24, Rz 11).
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Zuwendende den
rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt der Unentgeltlichkeit
„nach Laienart“ zutreffend erfasst
(„Parallelwertung in der Laiensphäre“);
eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl.
BFH-Urteil vom 30.08.2017 - II R 46/15, BFHE 259, 370, BStBl II
2019, 38 = SIS 17 20 64, Rz 43).
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c) Der Senat hat für Zuwendungen
innerhalb statutarischer oder gesetzlicher Rahmenvorschriften diese
Kriterien eng verstanden und Freigebigkeit nur unter spezifischen
Voraussetzungen angenommen.
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aa) Im Gesellschaftsrecht sind Zuwendungen,
die dem Gesellschaftszweck dienen (societatis causa), als
gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung
an die Gesellschaft zu beurteilen (grundlegend BFH-Urteil vom
17.10.2007 - II R 63/05, BFHE 218, 429, BStBl II 2008, 381 = SIS 08 07 19, unter II.1.; ferner BFH-Urteil vom 20.1.2016 - II R 40/14 =
SIS 16 05 54, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284 = SIS 16 05 54, Rz
12, 13). Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren
Gesellschaftern existieren deshalb jedenfalls im Grundsatz keine
freigebigen Zuwendungen (BFH-Urteil in BFHE 260, 181, BStBl II
2018, 292 = SIS 17 24 65, Rz 18).
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bb) Auch unentgeltliche
Vermögensübertragungen von Trägern öffentlicher
Verwaltung erfolgen regelmäßig nicht freigebig und sind
daher in der Regel keine Schenkungen unter Lebenden. Aufgrund der
Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs.
3 des Grundgesetzes), darunter auch an die jeweils
maßgebenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, ist im
Regelfall anzunehmen, dass Träger öffentlicher Verwaltung
in Wahrnehmung der ihnen obliegenden Aufgaben und somit nicht
freigebig handeln. Vermögensübertragungen durch
Träger öffentlicher Verwaltung steht
regelmäßig die Erfüllung der ihnen obliegenden
Aufgaben gegenüber. Nur wenn ein Träger öffentlicher
Verwaltung den Rahmen seiner Aufgaben eindeutig überschreitet,
kommt eine freigebige Zuwendung i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013 - II R 11/12,
BFH/NV 2014, 579 = SIS 14 07 53, Rz 21).
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d) Eine Ausschüttung einer
ausländischen Stiftung kann nur eine freigebige Zuwendung
sein, wenn sie eindeutig den Satzungszweck überschreitet.
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aa) Die Rechtsprechung geht davon aus, dass
jedenfalls satzungsgemäße Zuwendungen einer
inländischen Stiftung an ihre Berechtigten nicht
schenkungsteuerbar sind, weil es insoweit an einer Freigebigkeit
der Zuwendung im Rechtssinne fehle (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE
233, 178, BStBl II 2011, 732 = SIS 11 16 57, Rz 18 a.E.; vom
21.07.2014 - II B 40/14, BFH/NV 2014, 1554 = SIS 14 24 53, Rz 14,
m.w.N.). Bei ausländischen Stiftungen gelten für
Anwendung und Auslegung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dieselben
Grundsätze, denn für die Frage der Freigebigkeit spielt
der Sitz des Zuwendenden keine Rolle.
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Es ist jedoch weder erforderlich noch
zulässig, die formelle und materielle
Satzungsmäßigkeit einer Zuwendung im
finanzbehördlichen oder finanzgerichtlichen Verfahren einer
uneingeschränkten Prüfung zu unterziehen. Das für
die Ausrichtung der Zuwendung verantwortliche Organ der Stiftung
verfügt zur Feststellung der Satzungskonformität einer
Zuwendung über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, der
erst verlassen ist, wenn die Zuwendung den Satzungszweck eindeutig
überschreitet.
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bb) Die Maßgeblichkeit des
Satzungszwecks folgt aus der Vergleichbarkeit insbesondere mit der
gesellschaftsrechtlich veranlassten Ausschüttung. Die Stiftung
verfolgt einen Stiftungszweck wie eine Gesellschaft den
Gesellschaftszweck und verfügt wie eine Gesellschaft über
ein zwar Rahmenvorschriften unterliegendes, doch privatautonom
geschaffenes Statut, an das ihre Organe gebunden sind. Es ist
deshalb kein Grund erkennbar, im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG die Stiftung sowie ihre Ausschüttungen anders zu
behandeln als eine Gesellschaft und deren Ausschüttungen. Dies
fügt sich auch insofern in das Besteuerungssystem ein, als die
Stiftung ertragsteuerrechtlich grundsätzlich so behandelt wird
wie alle Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 des
Körperschaftsteuergesetzes - KStG - ; § 20 Abs. 1 Nr. 1,
Nr. 2, Nr. 9 EStG, ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG). Die
Orientierung am Stiftungszweck entspricht auch der Herangehensweise
des Bundesgerichtshofs (BGH), der den Rechtsgrund für
Zuwendungen einer Stiftung auch im Wege einseitiger Zuerkennung
durch ein Stiftungsorgan nicht in einer Schenkung oder einem
formbedürftigen Schenkungsversprechen, sondern in dem
Stiftungszweck selbst sieht (vgl. BGH-Urteil vom 7.10.2009 - Xa ZR
8/08 = SIS 10 05 51, NJW 2010, 234, unter II.1.).
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Es ist folgerichtig, wenn auch die Behandlung
in der Erbschaft- und Schenkungsteuer sich nach vergleichbaren
Maßstäben richtet.
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cc) Für die Frage, ob eine
Ausschüttung (noch) den Satzungszweck verfolgt, besteht eine
stiftungsinterne Einschätzungsprärogative, die eine
Überprüfung durch das FA und FG entsprechend
beschränkt.
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aaa) Die Auslegung einer Stiftungssatzung
wirft regelmäßig (wie die Auslegung eines
Gesellschaftsvertrages und wie die Prüfung der Frage, ob eine
öffentlich-rechtliche Zuwendung rechtmäßig ist)
Zweifelsfragen und Unsicherheiten auf, lässt Raum für
unterschiedliche Auffassungen und kann innerhalb einer weiten
Spanne „noch vertretbar“ sein, bevor sie
für den verständigen und unbefangenen Dritten
schlechterdings „unvertretbar“ ist. Erst mit
einer unvertretbaren Auslegung aber ist der Satzungszweck eindeutig
überschritten. Der Senat erachtet es nicht für
sachgerecht, dass unterhalb dieser Schwelle eine Finanzbehörde
oder ein FG ihre Einschätzung an die Stelle der in erster
Linie hierzu berufenen Stiftungsorgane setzen. Ein Missbrauch ist
hierdurch nicht zu befürchten, da dieser eine unvertretbare
Auslegung impliziert. Zudem unterliegen die Stiftungsorgane
regelmäßig der in dem jeweiligen Stiftungsrecht und/oder
den Statuten vorgesehenen Rechtsbindung und Kontrolle.
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bbb) Eine abweichende Herangehensweise
führte einerseits zu erheblicher Rechtsunsicherheit für
die Beteiligten, andererseits insbesondere im Falle der
ausländischen Stiftungen zu erheblichen
Administrierungsproblemen und Vollzugsdefiziten. Hierbei ist zu
bedenken, dass die Auslegung einer ausländischen
Stiftungssatzung grundsätzlich nach den Maßstäben
des betreffenden ausländischen Rechts stattzufinden hat, denn
dieses ist Vertragsstatut (vgl. Art. 32 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 27
Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuch in der für den streitgegenständlichen Vertrag
geltenden Fassung - EGBGB a.F. - ; vgl. Palandt/Thorn,
Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl., Rom I (IPR), Vorbemerkung
Rz 1), und zwar so, wie es auch die Gerichte des ausländischen
Staates auslegen und anwenden (BFH-Urteil vom 07.12.2017 - IV R
37/16, BFH/NV 2018, 440 = SIS 17 26 04, Rz 32, 33). Die dabei sich
stellenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten, die sich
auf die Ermittlung sowohl des ausländischen Rechts als auch
auf etwaige Sachverhaltsermittlungen beziehen, sind
größer als die Nachteile, die damit verbunden sind, dem
Stiftungsorgan einen weitreichenden Entscheidungsspielraum zu
belassen.
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ccc) Die Feststellungslast für diejenigen
Umstände, die zu einer eindeutigen Überschreitung des
Satzungszwecks führen, liegt bei der Behörde.
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e) Nach diesen Maßstäben entspricht
die Zuwendung an B C dem Satzungszweck.
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aa) Das FG war zwar bei seiner Auslegung von
abweichenden Maßstäben ausgegangen. Der Senat kann
jedoch die erforderliche Würdigung selbst vornehmen, da alle
dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
getroffen sind (vgl. etwa BFH-Urteil vom 19.08.2013 - X R 44/11,
BFHE 243, 304, BStBl II 2014, 234 = SIS 14 04 25, Rz 22, 23). Er
stellt in diesem Zusammenhang klar, dass es um diejenigen
Feststellungen geht, die zur Beurteilung der
„eindeutigen“ Überschreitung des
Satzungszwecks erforderlich sind, da dies der zutreffende
rechtliche Maßstab ist. Es geht nicht um diejenigen
Feststellungen, derer es für eine umfassende Prüfung der
Satzungskonformität nach den Regeln des Schweizer Rechts
bedürfte.
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bb) Unterstützungsleistungen zum Zwecke
der Ausstattung können in verschiedener Weise der
Anschubfinanzierung dienen, sei es im familiären, sei es im
betrieblichen oder beruflichen Bereich, sei es für begonnene
oder projektierte Vorhaben verschiedenster Art. Zwar fehlen
Feststellungen dazu, zu welchem konkreten Zweck die an B C
ausgekehrte Zahlung dienen sollte. Dies ist aber unschädlich.
Tatsachen, die auf eine eindeutige Überschreitung des
Satzungszwecks hindeuten, sind nicht festgestellt. Konkrete
Anhaltspunkte hierfür, die eine erste Anknüpfung für
weitere Ermittlungen darstellen könnten, fehlen auch. Soweit
das FA die fehlende Individualisierung der zum Zwecke der
Anschubfinanzierung ausgekehrten Beträge beanstandet, kann es
sich ohne Weiteres um eine Typisierung handeln, die dem
Stiftungsrat freisteht.
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Vielmehr liegt es nicht neben der Sache, einem
29-Jährigen eine „Anschubfinanzierung“ zu
gewähren, und zwar gleich, welcher Art und wie konkret seine
Zukunftspläne sind. Es erscheint zwar problematisch, ist aber
auch nicht gänzlich ausgeschlossen, das Alter von 29 Jahren
noch als „in jugendlichen Jahren“ zu verstehen,
wenn dieser Begriff nämlich satzungsspezifisch ausgelegt wird.
Zumindest aus der Perspektive des - im Rahmen der Auslegung nicht
anwendbaren - deutschen Rechts ist es sehr unwahrscheinlich, dass
die Stifterin tatsächlich im Blick gehabt haben sollte,
„Jugendliche“ (Personen ab 14 Jahren) mit
Mitteln erheblicher Größenordnung auszustatten. Dies
wäre umgekehrt eher ein Widerspruch zu dem Stiftungszweck,
eine Anschubfinanzierung für das weitere Leben zu bieten.
Soweit Einzelheiten der Auslegung der Stiftungssatzung streitig
bleiben müssen, ist gerade dies ein Anwendungsfall für
die Einschätzungsprärogative, die der Stiftungsrat im
vorliegenden Fall nicht verlassen hat.
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Auf die weitere seitens des FA aufgeworfene
Frage, ob die Stiftungssatzung überhaupt dem maßgebenden
Schweizer Recht entspricht, kommt es nach diesen
Maßstäben nicht mehr an.
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2. Die Zuwendung ist auch nicht nach § 7
Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG steuerbar. B C ist nicht
Zwischenberechtigter i.S. der Vorschrift.
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a) Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG
gilt als Schenkung unter Lebenden, was u.a. bei Aufhebung einer
Stiftung erworben wird. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG
steht dem gleich der Erwerb bei Auflösung einer
Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die
Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch
Zwischenberechtigte während des Bestehens der
Vermögensmasse. Da die Klägerin fortbestand, kommt eine
Besteuerung nach dieser Vorschrift nur in der Alternative des
§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG in Betracht.
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b) § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2
ErbStG setzt einen Erwerb durch
„Zwischenberechtigte“ voraus.
Zwischenberechtigter ist, wer unabhängig von einem konkreten
Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit
an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder
an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen
verfügt, sei es - nach deutschen Rechtsvorstellungen - in
Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher
Ansprüche. Einzelheiten können im Streitfall
offenbleiben. Jedenfalls bedarf es eines rechtlich verfestigten
Titels am Vermögen. Nicht zwischenberechtigt ist, wer
über keine Rechte an der Vermögensmasse oder
Ansprüche gegenüber der Vermögensmasse
verfügt.
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aa) Bereits der Wortlaut
„Zwischenberechtigte“ legt es nahe, nicht
jedweden Ausschüttungsempfänger, sondern nur denjenigen
zu erfassen, der ein abstrakt-generelles „Recht“
auf die Ausschüttung geltend machen kann. Dabei ist der
Ausschüttungsanspruch auszuklammern, der erst aufgrund eines
konkreten Beschlusses im Einzelfall entsteht. Wenn damit der
zugrunde liegende Rechtsanspruch geschaffen werden könnte,
würde das Tatbestandsmerkmal leerlaufen.
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37
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Der Senat hatte zwar für einen common law
trust, der der gesetzgeberische Anlass der Vorschrift war,
entschieden, dass Zwischenberechtigte alle Personen seien, die
während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem
Trustvermögen erhalten (BFH-Urteil vom 27.09.2012 - II R
45/10, BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84 = SIS 12 31 00, Rz 16).
Allerdings war die Rechtszuständigkeit des Empfängers
unter den Gegebenheiten des damaligen Streitfalls nicht
problematisch.
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bb) Im Hinblick auf die Funktion des
Zwischenberechtigten hatte der Senat sinngemäß
ausgeführt, dass der Endberechtigte eines von einem Dritten
errichteten Trusts, der während der Laufzeit des Trusts
Ausschüttungen erhält, diese als Zwischenberechtigter
erwirbt, da anderenfalls die Vermögenssubstanz und die
Vermögenserträge des Trusts vor Auflösung steuerfrei
ausgezahlt werden könnten (BFH-Urteil in BFHE 238, 540, BStBl
II 2013, 84 = SIS 12 31 00, Rz 17). Wenn danach die Steuerpflicht
des Zwischenberechtigten jedenfalls auch die Umgehung der
Steuerpflicht des Endberechtigten bezweckt - der er wäre,
wäre er nicht bereits Zwischenberechtigter -, zeigt auch dies,
dass es um Personen geht, denen eine nicht ohne weiteres
entziehbare Rechtszuständigkeit an Vermögenssubstanz und
-erträgen zusteht.
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cc) Die Entstehungsgeschichte des § 7
Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG bestätigt
schließlich die Vorstellung, dass zwischenberechtigt nur sein
kann, wer über einen Rechtstitel an und gegenüber der
Vermögensmasse verfügt.
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40
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aaa) Die Vorschrift wurde geschaffen, um auch
die Bindung von Vermögen in den in anglo-amerikanischen
Staaten gebräuchlichen Formen des sog. common law trust zu
erfassen, die nach der damaligen Rechtsprechung zunächst weder
beim Trustverwalter noch beim Begünstigten zu einem
steuerbaren Erwerb geführt hatte (vgl. BFH-Entscheidungen in
BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84 = SIS 12 31 00, Rz 13; in BFH/NV
2014, 1554 = SIS 14 24 53, Rz 11, m.w.N.).
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bbb) Nach der Begründung zum
Gesetzentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 1999/ 2000/2002 vom
09.11.1998 wurde der Vermögensübergang auf den Trust bei
seiner Errichtung und auf die Anfallsberechtigten bei seiner
Auflösung als zusätzlicher Erwerbstatbestand in die
§§ 3 und 7 ErbStG aufgenommen (BTDrucks 14/23, S. 200).
Nach dem Dritten Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf
BTDrucks 14/23 vom 03.03.1999 sollte ferner die spätere
zusätzliche Ausstattung dieser Vermögensmasse mit
Vermögen erfasst werden. Schließlich sollte der
Tatbestand über die Auskehrung des Vermögens bei
Auflösung auf Zwischennutzungsrechte am Vermögen der
Vermögensmasse ausgedehnt werden (BTDrucks 14/443, S. 41).
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42
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Sowohl das Konzept des
„Anfallsberechtigten“ als auch dasjenige der
„Zwischennutzungsrechte“ setzt gedanklich Rechte
und Ansprüche voraus. Wer kraft freier Entscheidung eines
Dritten eine Zuwendung erhält, ist nicht Rechtsinhaber in
diesem Sinne.
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43
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dd) Auslegungskriterien, die im Gegensatz
hierzu ein weiteres Verständnis des Tatbestandsmerkmals
„Zwischenberechtigter“ nahelegen, bestehen
nicht. Abgesehen von den Überlegungen, die der Senat in seinem
Urteil in BFHE 238, 540, BStBl II 2013, 84 = SIS 12 31 00
angestellt hat, lässt die Gesetzessystematik keine
Rückschlüsse auf das Verständnis des Begriffs zu.
Der Senat lässt es daher bei der wortlautnahen Interpretation
bewenden, die auch dem Begriffsteil
„…berechtigt…“ eine
selbständige Bedeutung beimisst.
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c) B C war nach diesen Maßstäben
nicht Zwischenberechtigter i.S. der Vorschrift, denn er hatte gegen
die Klägerin keine Ansprüche auf Ausschüttung.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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