Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 4.7.2013 3 K 1309/12 Erb wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Vater (V) des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) war alleiniger Kommanditist der
E.-Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (KG). Die
Komplementär-GmbH war nicht am Vermögen der Gesellschaft
beteiligt.
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Nach § 6 Abs. 1 des
KG-Gesellschaftsvertrags (KG-Vertrag) ist zur
Geschäftsführung die Komplementär-GmbH berufen,
deren Alleingesellschafter der Kläger ist. Die
Komplementär-GmbH bedarf nach § 6 Abs. 2 des KG-Vertrags
der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bei
näher definierten außergewöhnlichen
Geschäften. Die Gesellschafterversammlung ist zudem nach
§ 7 Abs. 2 des KG-Vertrags u.a. zuständig für die
Überwachung und Entlastung der Geschäftsführung,
für die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Ergebnisverwendung, für Satzungsänderungen, die Aufnahme
und den Ausschluss von Gesellschaftern und die Liquidation der
Gesellschaft. Nach § 7 Abs. 5 des KG-Vertrags werden die
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung grundsätzlich
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
11.11.2005 übertrug V seinen Kommanditanteil unentgeltlich und
unter Vorbehalt eines Nießbrauchs zu einem Viertel auf die
Mutter (M) des Klägers und zu drei Viertel auf den
Kläger. Gleichzeitig wurde eine auf den Zeitpunkt des Todes
des V aufschiebend bedingte dauernde Last zugunsten der Schwester
des Klägers bestellt.
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In Abschn. VI. des Vertrags
„Nießbrauchsvorbehalt“ vereinbarten die
Vertragsparteien u.a., dass V als Nießbrauchsberechtigter
hinsichtlich der mit den Nießbrauchsrechten belasteten
Kommanditanteile auch das Stimmrecht ausübt. Insofern
erteilten M und der Kläger dem V Stimmrechtsvollmacht, und
zwar ausdrücklich auch hinsichtlich der unter § 6 Abs. 2
und § 7 Abs. 2 des KG-Vertrags geregelten
Angelegenheiten.
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In der Schenkungsteuererklärung vom
26.3.2007 nahm V hinsichtlich der Schenkung vom 11.11.2005 den
Freibetrag nach § 13a Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr gültigen Fassung
(ErbStG) in Anspruch und bestimmte, dass auf den Kläger ein
Anteil von 100 % entfallen solle.
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Mit Bescheid vom 13.1.2009 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die
Schenkungsteuer aus dem Vertrag vom 11.11.2005 gegenüber dem
Kläger auf 268.432 EUR fest. Die Steuerbegünstigungen
nach § 13a ErbStG berücksichtigte er nicht. Das FA
stundete die Steuer teilweise nach § 25 ErbStG.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab.
Seiner Ansicht nach hatte das FA die Steuervergünstigungen des
§ 13a ErbStG zu Recht nicht gewährt, da eine
Mitunternehmerstellung des Klägers mangels
Mitunternehmerinitiative nicht gegeben sei. Dies folge schon aus
der Stimmrechtszuordnung zum Nießbraucher für den
Bereich der außergewöhnlichen und der
Grundlagengeschäfte der KG, zumindest aber aus der dem V
erteilten Stimmrechtsvollmacht. Die Stellung des Klägers als
Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH stehe dem nicht
entgegen. Unbeachtlich sei, wie die Beteiligten die Willensbildung
innerhalb der KG tatsächlich gehandhabt hätten.
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Das FG hat den Tatbestand seiner
Entscheidung durch Beschluss vom 4.11.2013 geändert. Es ist
dabei dem Antrag des Klägers insoweit gefolgt, als die
ursprüngliche Bezeichnung
„GmbH-Gesellschaftsvertrag“ durch
„GmbH-Gründungsvertrag“ ersetzt wurde. Im
Übrigen hat das FG den Antrag als unbegründet
zurückgewiesen.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die fehlerhafte Anwendung von § 13a ErbStG. Bereits die
Grundannahme des FG, wonach eine umfassende Zuordnung der
Stimmrechte zum Nießbraucher zulässig sei, sei
unzutreffend. Sowohl der Bundesfinanzhof (BFH) als auch der
Bundesgerichtshof gingen davon aus, dass die Einräumung eines
Nießbrauchs nicht zu einem Ausschluss des Gesellschafters von
seinen Mitwirkungsrechten führe und seine Stellung als
Mitunternehmer unberührt lasse. Ungeachtet dessen hätten
die Parteien eine Zuordnung der Stimmrechte zum Nießbraucher
- soweit diese überhaupt zulässig sei - nicht vereinbart.
Die Auslegung des Übertragungsvertrags gebe dies nicht her.
Aus Abschn. VI. des Übertragungsvertrags lasse sich allenfalls
eine Stimmrechtsübertragung per Vollmacht und keine
unmittelbare Stimmrechtszuordnung herleiten. Diese
Stimmrechtsvollmacht sei nicht unwiderruflich erteilt
worden.
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Das angefochtene Urteil weise zudem
Verfahrensmängel auf. Das FG habe die Einwendungen im
Tatbestandsberichtigungsverfahren nicht hinreichend
berücksichtigt und infolgedessen seiner Entscheidung einen
unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung vom 8.3.2012
aufzuheben und den Bescheid vom 13.1.2009 dahin zu ändern,
dass die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des
Freibetrags nach § 13a Abs. 1 ErbStG und des
Bewertungsabschlags nach § 13a Abs. 2 ErbStG herabgesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG ist zutreffend davon
ausgegangen, dass die Steuervergünstigungen nach § 13a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG für die Schenkung des
Kommanditanteils nicht zu gewähren sind.
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1. Die Übertragung und Abtretung des
Kommanditanteils durch den notariell beurkundeten Vertrag vom
11.11.2005 unterliegt nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der
Schenkungsteuer.
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a) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird. Sie setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu
einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden
führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Dies
erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im
Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei
verfügen kann. Dafür, ob dies der Fall ist, kommt es
ausschließlich auf die Zivilrechtslage an (vgl. BFH-Urteile
vom 22.8.2007 II R 33/06, BFHE 218, 403, BStBl II 2008, 28 = SIS 07 38 09; vom 28.6.2007 II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669
= SIS 07 27 17; vom 18.9.2013 II R 63/11, BFH/NV 2014, 349 = SIS 14 04 00, Rz 11, und vom 1.10.2014 II R 40/12, BFH/NV 2015, 500 = SIS 15 05 46, Rz 15, jeweils m.w.N.).
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b) Bei Anteilen an Personengesellschaften ist
Gegenstand der Zuwendung die sich aufgrund der Übertragung der
Gesellschaftsbeteiligung ergebende Vermögensverschiebung
zwischen Schenker und Beschenktem. Dies setzt voraus, dass der
Schenker dem Beschenkten das Mitgliedschaftsrecht zivilrechtlich
wirksam überträgt, andernfalls erlangt der Beschenkte
keinen Anteil am Gesellschaftsvermögen (BFH-Urteil vom
1.7.1992 II R 108/88, BFHE 168, 386, BStBl II 1992, 923 = SIS 92 17 27). Unerheblich ist für den Tatbestand der freigebigen
Zuwendung, ob der Beschenkte auch ertragsteuerrechtlich als
Mitunternehmer anzusehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 500 = SIS 15 05 46, Rz 16).
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c) V hat nach Abschn. II des Vertrags vom
11.11.2005 seinen Kommanditanteil zu drei Viertel an den
Kläger abgetreten. Mit der Abtretung gingen die
Mitgliedschaftsrechte des V und dessen Anteil am
Gesellschaftsvermögen zivilrechtlich wirksam auf den
Kläger über. Durch die Übertragung wurde der
Kläger objektiv auf Kosten des V in Höhe des Wertes des
Kommanditanteils bereichert.
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2. Für die Übertragung des
Kommanditanteils sind die Steuervergünstigungen nach §
13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht zu
gewähren.
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a) Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gelten
die Steuervergünstigungen der Abs. 1 und 2 der Vorschrift
für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb u.a.
eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die
Steuervergünstigungen sind nur zu gewähren, wenn das von
Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene
Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim
neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG erfüllt (BFH-Urteile vom 10.12.2008 II R 34/07, BFHE
224, 144, BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64; vom 23.2.2010 II R
42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555 = SIS 10 11 56; vom
16.5.2013 II R 5/12, BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635 = SIS 13 17 73, Rz 9, und in BFH/NV 2015, 500 = SIS 15 05 46, Rz 20).
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b) Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1
ErbStG ist nur erfüllt, wenn der Erwerber Mitunternehmer wird
(BFH-Urteil in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635 = SIS 13 17 73, Rz
11). Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ggf.
i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, wer
Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko
trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet Teilhabe an
unternehmerischen Entscheidungen zumindest in dem Umfang der
Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte eines Kommanditisten nach
den Regelungen des Handelsgesetzbuchs oder der
gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Mitunternehmerrisiko bedeutet
gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich
vergleichbare Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens.
Dieses Risiko wird regelmäßig durch die Beteiligung am
Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des
Anlagevermögens einschließlich des Geschäftswertes
vermittelt (BFH-Urteile vom 1.9.2011 II R 67/09, BFHE 239, 137,
BStBl II 2013, 210 = SIS 13 02 73, Rz 20; in BFHE 241, 49, BStBl II
2013, 635 = SIS 13 17 73, Rz 10, und in BFH/NV 2015, 500 = SIS 15 05 46, Rz 21).
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c) Aufgrund der Zielsetzung des § 13a
Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gilt dies auch dann, wenn sich der Schenker bei
der Übertragung einer Beteiligung an einer
Personengesellschaft den Nießbrauch vorbehält. Die
Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 2 ErbStG sind auch in einem solchen Fall nur dann zu
gewähren, wenn der übertragene Gesellschaftsanteil dem
Bedachten die Stellung eines Mitunternehmers vermittelt
(BFH-Urteile in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635 = SIS 13 17 73, Rz
13, und in BFH/NV 2015, 500 = SIS 15 05 46, Rz 22). Bestimmen die
Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung an
der Personengesellschaft verbundenen Stimm- und
Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen sollen,
führt dies dazu, dass der Bedachte nicht Mitunternehmer ist
und insoweit die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen kann (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555 = SIS 10 11 56; in
BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635 = SIS 13 17 73, Rz 14, und in
BFH/NV 2015, 500 = SIS 15 05 46, Rz 22).
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d) Die Beteiligten können die
Ausübung der Stimmrechte vertraglich regeln
(MünchKommBGB/Pohlmann, 6. Aufl., § 1068 Rz 81;
MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., Vor § 230 Rz 21;
Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 61 II, S.
1825). Diese vertragliche Regelung ist auch für die
steuerliche Beurteilung maßgeblich. Daher kann die
zivilrechtlich umstrittene Frage, ob beim Nießbrauch an einem
Gesellschaftsanteil ohne entsprechende Vereinbarung die Stimmrechte
allein dem Gesellschafter (so die herrschende Meinung; vgl.
MünchKommBGB/Pohlmann, a.a.O., § 1068 Rz 69 FN 230, Rz
81; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl.,
§ 1068 Rz 5, jeweils m.w.N.), allein dem Nießbraucher
oder dem Nießbraucher und dem Gesellschafter gemeinschaftlich
zustehen, dahinstehen (zum Meinungsstand vgl.
MünchKommBGB/Pohlmann, a.a.O., § 1068 Rz 69 ff.).
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e) Überträgt der Gesellschafter
aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Ausübung der
Stimmrechte auf den Nießbraucher oder behält sich der
Nießbraucher bei der Übertragung des
Gesellschaftsanteils die Ausübung der Stimmrechte vor, kann
der Gesellschafter keine Mitunternehmerinitiative entfalten (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312 = SIS 09 05 64;
Schmidt/ Wacker, EStG, 34. Aufl., § 15 Rz 272). Das gilt
jedenfalls dann, wenn der Gesellschafter die Ausübung der
Stimmrechte dem Nießbraucher umfassend überlassen hat
und dies auch für die Grundlagengeschäfte der
Gesellschaft gilt. Dabei kann dahinstehen, in welchem Umfang dem
Gesellschafter trotz der Übertragung der Ausübung seiner
Stimmrechte unverzichtbare Kontroll- und Initiativrechte
verbleiben. Denn die Entscheidungen innerhalb der Gesellschaft
trifft in diesen Fällen der Nießbraucher und nicht der
Gesellschafter. Das BFH-Urteil vom 1.3.1994 VIII R 35/92 (BFHE 175,
231, BStBl II 1995, 241 = SIS 94 22 14) steht dem nicht entgegen,
denn in dem dort entschiedenen Fall fehlte es an einer
ausdrücklichen Vereinbarung über die Ausübung der
Stimmrechte durch den Nießbraucher.
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f) Für die Beurteilung, ob der Beschenkte
mit der Übertragung des Gesellschaftsanteils Mitunternehmer
geworden ist, ist der Zeitpunkt der Übertragung
maßgeblich. Macht der Schenker die Übertragung des
Gesellschaftsanteils davon abhängig, dass er die Stimmrechte
weiterhin umfassend ausüben kann, erlangt der Beschenkte im
Zeitpunkt der Übertragung des Anteils keine
Mitunternehmerstellung. Unerheblich ist, ob die Beteiligten die
Ausübung der Stimmrechte später ändern oder
ungeachtet der vertraglichen Vereinbarung alle Entscheidungen
innerhalb der Gesellschaft gemeinschaftlich treffen. Soweit aus dem
BFH-Urteil in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635 = SIS 13 17 73, Rz
14 („und verfahren die Gesellschafter danach“)
geschlossen werden könnte, es komme auf das Verhalten nach der
Übertragung an, wird klargestellt, dass für die
schenkungsteuerrechtliche Beurteilung allein die vertraglichen
Regelungen im Zeitpunkt der Übertragung und nicht das
Verhalten der Beteiligten nach Übertragung des
Gesellschaftsanteils maßgeblich sind.
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g) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG zu Recht entschieden, dass für die Übertragung des
mit dem Nießbrauch belasteten Gesellschaftsanteils auf den
Kläger die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht in Anspruch genommen werden
können.
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Der Kläger ist nicht Mitunternehmer
geworden. Es mangelt ihm an der dafür erforderlichen
Mitunternehmerinitiative. Der Kläger hat sich mit der
Zustimmung zum Übertragungsvertrag seiner
gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte vollständig
begeben. Das betrifft nach dem Wortlaut der Vereinbarung
sämtliche Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafter bis hin
zu gesellschaftsrechtlichen Grundentscheidungen wie
Satzungsänderungen, Aufnahme und Ausschluss von
Gesellschaftern bis hin zur Liquidation der Gesellschaft. Durch die
Vereinbarungen im Übertragungsvertrag war sichergestellt, dass
der Kläger zum maßgeblichen Übertragungszeitpunkt
seine Gesellschafterrechte nicht wahrnehmen und keine
Mitunternehmerinitiative entfalten konnte. Einer etwaigen
späteren Änderung dieser Vereinbarungen oder einer davon
abweichenden tatsächlichen Handhabung kommt im vorliegenden
Zusammenhang keine Bedeutung zu.
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Die Stellung des Klägers als
Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH führt
ebenfalls nicht dazu, dass der schenkweise Erwerb des
Kommanditanteils nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
ErbStG steuerbegünstigt ist. Vielmehr muss der geschenkte
Kommanditanteil dem Bedachten die Stellung als Mitunternehmer
vermitteln (BFH-Urteil in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635 = SIS 13 17 73, Rz 11).
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3. Die Rüge von Verfahrensmängeln
wegen fehlerhafter Berichtigung des Tatbestands und Zugrundelegung
eines unzutreffenden Sachverhalts durch das FG hält der Senat
nicht für durchgreifend. Insoweit wird von einer
Begründung abgesehen (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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