Sportverein, Schenkungsteuer auf Zuwendung: 1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig. - 2. Außerordentliche (d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch entsprechenden Beschluss auferlegte) Leistungen des Förderers eines Vereins an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne. - Urt.; BFH 15.3.2007, II R 5/04; SIS 07 13 13
I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) engagierte sich seit vielen Jahren finanziell bei
einem Sportverein, zu dem mehrere in verschiedenen Ligen spielende
Mannschaften gehörten. Den Rahmen seines finanziellen
Engagements stimmte er mit dem ersten Vorsitzenden des Vereins
jeweils vor Beginn einer neuen Spielzeit ab. Dabei ging es in
erster Linie um die Finanzierung der Ablösesummen für
Spielereinkäufe und die Höhe der laufenden Gehälter
und Prämien für Spieler und Trainer der ersten
Mannschaft. Welche Spieler verpflichtet werden konnten, hing
maßgeblich davon ab, zu welchen finanziellen
Zugeständnissen der Kläger bereit war. Der konkrete
Vertragsabschluss mit den Spielern war dann Aufgabe der
Vereinsführung. Für einen erheblichen Teil der
Spielergehälter führte der Verein weder Lohnsteuern noch
Sozialversicherungsbeiträge ab.
Während der laufenden Spielzeit teilte
der Vereinsvorsitzende dem Kläger mindestens einmal monatlich
den gesamten nicht von sonstigen Einnahmen gedeckten Finanzbedarf
des Vereins mit. Der Kläger übergab dem
Vereinsvorsitzenden daraufhin einen Scheck über diese Summe,
mitunter auch Bargeld. Sofern nicht vorhergesehene
außergewöhnliche Aufwendungen anfielen, wandte sich der
Vereinsvorsitzende ebenfalls an den Kläger, der dann jeweils
entschied, ob er auch für diese aufkommen wollte. Im Zeitraum
von 1 bis 10 stellte der Kläger dem Verein durch mehr als 100
Einzelzahlungen einen Gesamtbetrag von ... DM zur Verfügung.
Einige dieser Zuwendungen in einer Gesamthöhe von ... DM
wurden im Wege des Durchlaufspendenverfahrens über die
zuständige Gemeinde geleistet, die dafür
Spendenbescheinigungen für einkommensteuerliche Zwecke
ausstellte, vom Verein aber sogleich wieder an den Kläger
zurückgezahlt.
Im Anschluss an
Steuerfahndungsprüfungen beim Kläger und beim Verein
erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) am 19.11.1990 gegen den Kläger für den Erwerb des -
mittlerweile zahlungsunfähigen - Vereins aus den Jahren 1 bis
6 einen Schenkungsteuerbescheid über ... DM. Darin wurde die
Höhe des Erwerbs mit ... DM beziffert und zur Begründung
auf den Steuerfahndungsbericht verwiesen, der für jedes
Kalenderjahr einen Gesamtbetrag der Zuwendungen
feststellte.
Während des nachfolgenden
Klageverfahrens stellte das FA auf einen entsprechenden Hinweis des
Finanzgerichts (FG) am 18.1.2002 die Nichtigkeit des Bescheids
für die Jahre 1 bis 6 fest. Es erließ am 11.6.2002 neue
Schenkungsteuerbescheide gegen den Kläger. In jedem dieser
Bescheide war für jeweils ein Kalenderjahr der Gesamtbetrag
der im Steuerfahndungsbericht für dieses Jahr ausgewiesenen
Netto-Zahlungen sowie die sich unter Berücksichtigung von
Vorerwerben ergebende Schenkungsteuer - zusammengefasst für
alle Erwerbe eines Kalenderjahres - angegeben. Gegen diese
Bescheide erhob der Kläger mit Zustimmung des FA
Sprungklage.
Für die in den Jahren 7 bis 10
geleisteten Zuwendungen hatte das FA bereits am 23.11.1990
Schenkungsteuerbescheide gegen den Kläger erlassen.
Das FG gab den Klagen, die sich gegen die
den Zuwendungszeitraum von 1 bis 10 erfassenden
Schenkungsteuerbescheide richteten, teilweise statt (EFG 2004, 664
= SIS 04 12 56). Es hielt die angefochtenen Bescheide für
inhaltlich hinreichend bestimmt, da zwischen den Beteiligten kein
Streit über die Zusammensetzung der Zuwendungssummen bestanden
habe. Als Gegenstand der Zuwendung sei die jeweilige Hingabe von
Bargeld oder eines Schecks anzusehen. Die vom FA angesetzten Werte
seien allerdings um jährlich ... DM zu mindern, weil in
Höhe dieses Betrages Werbemaßnahmen des Vereins als
Gegenleistung anzusehen seien. Zudem seien die seit dem ...
erbrachten Zuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insoweit
steuerfrei, als sie tatsächlich im Amateur- und Jugendbereich
verwendet worden seien, weil nach dem ... keine Verstöße
des Vereins gegen die Rechtsordnung mehr hätten festgestellt
werden können. Danach ergab sich aus den im Jahr ...
geleisteten Zuwendungen kein steuerpflichtiger Erwerb mehr;
für die von ... geleisteten Zuwendungen kam das FG zu einem
geringeren steuerpflichtigen Erwerb.
Im Revisionsverfahren ist zunächst ein
Gerichtsbescheid ergangen, in dem der erkennende Senat die
angefochtenen Bescheide mangels hinreichender inhaltlicher
Bestimmtheit als nichtig angesehen hat. Nachdem hiergegen beide
Beteiligte mündliche Verhandlung beantragt hatten, hat das FA
am 2.3.2006 neue Schenkungsteuerbescheide gegen den Kläger
erlassen. Jeder dieser ... Bescheide erfasst nur noch eine einzelne
Zahlung des Klägers unter Angabe des jeweiligen
Zahlungsdatums. Die vom FG angenommenen Gegenleistungen des Vereins
(Werbeleistungen, Auskehrung vereinnahmter Ablösesummen)
wurden von den Einzelzuwendungen in dem Verhältnis abgezogen,
in dem die für das jeweilige Kalenderjahr angenommenen
Gegenleistungen zur Summe aller Zahlungen des Klägers in
diesem Kalenderjahr standen. Für die Zahlungen ab dem ...
gewährte das FA - entsprechend den Ausführungen des FG -
zudem anteilig die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16
Buchst. b ErbStG. Von dem Erlass von Bescheiden für weitere
... Zahlungen sah das FA ab, weil es insoweit die genauen
Zahlungsdaten nicht mehr hat feststellen können.
Daraufhin haben die Beteiligten
hinsichtlich der Bescheide, die für die in den Jahren 7 und 8
geleisteten Zuwendungen ergangen sind, übereinstimmend den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt.
Hinsichtlich der in der Zeit von 1 bis 6
geleisteten Zuwendungen ist der Kläger der Auffassung, der
ursprünglich ergangene Schenkungsteuerbescheid vom 19.11.1990
sei wirksam gewesen. Einer Nichtigkeit dieses Bescheids wegen
inhaltlicher Unbestimmtheit stehe entgegen, dass dieser Mangel
unter Berücksichtigung der seinerzeit geübten Praxis der
Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht offenkundig
i.S. des § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gewesen sei. Mit
der Aufhebung dieses Bescheids durch das FA im Jahr 2002 sei
Unanfechtbarkeit i.S. des § 171 Abs. 5 AO und damit
Festsetzungsverjährung eingetreten. In materiell-rechtlicher
Hinsicht rügt der Kläger, in den Bescheiden seien nicht
die richtigen Zuwendungsgegenstände erfasst worden. Auch habe
das FG rechtsfehlerhaft die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen
bejaht.
Der Kläger beantragt, ...
Das FA beantragt, ...
II. Die Revision ist begründet; sie
führt bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zur
Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, soweit es vom
Kläger angefochten worden ist.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit
es die Zuwendungen aus den Jahren 1 bis 6 betrifft, weil ihm nach
Erlass der im Revisionsverfahren ergangenen Bescheide vom 2.3.2006
nicht mehr existierende Bescheide zugrunde liegen. Da sich
hinsichtlich der streitigen Punkte durch die neuen Bescheide keine
Änderungen ergeben, die über den Tenor des
finanzgerichtlichen Urteils hinausgehen, und der Kläger auch
keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, bedarf es keiner
Zurückverweisung nach § 127 der Finanzgerichtsordnung
(FGO). Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen
bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des
Senats; sie fallen durch die Aufhebung des Urteils nicht weg, weil
das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel
leidet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.11.2003 IV
R 31/02, BFHE 204, 166, BStBl II 2006, 7 = SIS 04 06 10, unter I.,
m.w.N.).
Soweit das Verfahren nach Abgabe der
teilweisen Erledigungserklärungen noch anhängig ist -
d.h. für die Schenkungsteuerbescheide vom 2.3.2006 betreffend
die von 1 bis 6 geleisteten Zuwendungen - ist die Klage
hinsichtlich ... der angefochtenen Einzelfestsetzungen insoweit
begründet, als das FA § 14 Abs. 2 und § 18 ErbStG
nicht angewendet hat. Im Übrigen ist die Klage
unbegründet. Dem Erlass der streitgegenständlichen
Bescheide vom 2.3.2006 standen insbesondere die Vorschriften
über die Festsetzungsverjährung nicht entgegen.
1. Das FA war nicht daran gehindert,
während des Revisionsverfahrens neue - den Anforderungen von
§ 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1 Satz 2 AO genügende -
Bescheide zu erlassen. Insbesondere war die Festsetzungsfrist noch
nicht abgelaufen, da die Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach
§ 171 Abs. 5 AO weiterhin gegeben sind.
a) Nach § 171 Abs. 5 AO läuft die
Festsetzungsfrist im Falle von Ermittlungen der
Fahndungsbehörden beim Steuerpflichtigen nicht ab, bevor die
auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide
unanfechtbar geworden sind. Unanfechtbarkeit in diesem Sinne tritt
zwar durch die Aufhebung eines wirksamen Bescheids ein (zu §
171 Abs. 3 AO a.F. BFH-Urteil vom 16.5.1990 X R 147/87, BFHE 161,
398, BStBl II 1990, 942 = SIS 90 21 54, unter 4.; zu § 171
Abs. 3a AO BFH-Entscheidungen vom 10.5.2002 VII B 244/01, BFH/NV
2002, 1125 = SIS 02 86 81, und vom 5.10.2004 VII R 77/03, BFHE 207,
504, BStBl II 2005, 122 = SIS 05 04 81, unter II.2.; zu § 171
Abs. 4 AO BFH-Urteil vom 6.5.1994 VI R 47/93, BFHE 174, 363, BStBl
II 1994, 715 = SIS 94 20 79, unter 2.b), nicht jedoch durch die
Aufhebung eines unwirksamen Bescheids (zu § 171 Abs. 4 AO
BFH-Urteil in BFHE 174, 363, BStBl II 1994, 715 = SIS 94 20 79,
unter 2.d), weil ein solcher von vornherein nicht der Bestandskraft
fähig ist.
b) Der Bescheid vom 19.11.1990 war mangels
hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit (§ 119 Abs. 1 AO)
nichtig (§ 125 Abs. 1 AO) und damit unwirksam (§ 124 Abs.
3 AO), weil ihm nicht zu entnehmen war, welche Lebenssachverhalte
der Besteuerung unterworfen worden waren.
aa) Mehrere Steuerfälle erfordern
entweder eine Festsetzung in getrennten Steuerbescheiden oder - bei
körperlicher Zusammenfassung in einem Schriftstück - die
genaue Angabe, welche Lebenssachverhalte
(Besteuerungstatbestände) dem Steuerbescheid zugrunde liegen
(BFH-Urteile vom 9.12.1998 II R 6/97, BFH/NV 1999, 1091 = SIS 98 59 60, unter II.1.a; vom 2.7.2004 II R 74/01, BFH/NV 2004, 1511 = SIS 04 38 54, unter II.1.a, und vom 22.9.2004 II R 50/03, BFH/NV 2005,
993 = SIS 05 25 42, unter II.2.a). Dies ist unabdingbare
Voraussetzung u.a. für die Bestimmung der Grenzen der
Bestandskraft (BFH-Entscheidungen vom 5.7.1978 II B 50/77, BFHE
125, 312, BStBl II 1978, 542 = SIS 78 03 03, und vom 15.10.1980 II
R 127/77, BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84 = SIS 81 25 10).
bb) Diesen Anforderungen wurde der für
die Zuwendungen der Jahre 1 bis 6 erlassene zusammenfassende
Schenkungsteuerbescheid vom 19.11.1990 nicht gerecht. Hierbei ist
davon auszugehen, dass materiell-rechtlich jede freigebige
Zuwendung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) einen eigenständigen
steuerbegründenden Tatbestand (§ 38 AO i.V.m. § 9
Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) darstellt.
In dem Bescheid vom 19.11.1990 wurde die
für alle Einzelzuwendungen des Zehn-Jahres-Zeitraums
zusammenfassend vorgenommene Festsetzung lediglich mit dem Verweis
auf den Steuerfahndungsbericht begründet. Diesem Bericht (Tz.
9 bis 12 sowie Anlage 2) lässt sich jedoch nicht entnehmen,
welche Einzelvorgänge in die Ermittlung der für die
jeweiligen Kalenderjahre ausgewiesenen Zuwendungssummen einbezogen
worden sind.
Auch die im Steuerfahndungsbericht enthaltenen
Weiterverweisungen auf anderweitige Unterlagen sind zur
Erfüllung der gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht
geeignet. Soweit in Tz. 10 des Steuerfahndungsberichts für die
Höhe der Zuwendungen im Zeitraum von ... auf - nicht
näher bestimmte - „Zahlen in der
Buchführung“ des Vereins verwiesen wird, genügt
dies schon deshalb nicht für eine ausreichende Bezeichnung der
von der Besteuerung erfassten Lebenssachverhalte, weil keinerlei
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids Zugriff auf
Unterlagen der Vereinsbuchführung hatte.
Soweit für die Höhe der übrigen
Zuwendungen auf - ebenfalls nicht näher bezeichnete -
„Unterlagen“ des Klägers Bezug genommen
wird, genügt diese Angabe ebenfalls nicht den Anforderungen
des § 119 Abs. 1 AO. Zwar müssen die zur Bezeichnung der
besteuerten Lebenssachverhalte notwendigen Angaben nicht zwingend
im Steuerbescheid selbst enthalten sein; vielmehr kann auch auf
Anlagen, Prüfungsberichte oder Unterlagen, die sich in den
Händen des Steuerpflichtigen befinden, verwiesen werden
(BFH-Entscheidungen in BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542 = SIS 78 03 03; vom 20.12.1985 VI R 146/80, BFH/NV 1986, 517, unter 2., und
in BFH/NV 2005, 993 = SIS 05 25 42, unter II.2.a). Wenn es sich
aber - wie hier - um Angaben handelt, die für einen
Schenkungsteuerbescheid konstitutiv sind und dessen Tenorierung
betreffen, ist nur eine Verweisung auf konkret bezeichnete
Schriftstücke zulässig. Eine pauschale Verweisung auf
„Unterlagen“, die nicht den geringsten
Anhaltspunkt dafür erkennen lässt, um welche Unterlagen
es sich handeln könnte, reicht nicht aus.
cc) Gründe, die ausnahmsweise einen
Verzicht auf die Bezeichnung der erfassten Lebenssachverhalte
(Steuerfälle) in den zusammenfassenden Steuerbescheiden
rechtfertigen könnten, liegen im Streitfall nicht vor.
Zwar hat der Senat im Urteil vom 12.10.1983 II
R 56/81 (BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140 = SIS 84 25 02)
entschieden, dass eine genaue Aufgliederung entbehrlich sei, wenn
zwischen den Beteiligten keinerlei Streit darüber bestehe,
welche Steuerfälle zusammengefasst worden seien. Diese -
ohnehin nur einen von vornherein überschaubaren und klar
abgrenzbaren Lebenssachverhalt betreffende - Rechtsprechung ist auf
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerbescheide schon im Hinblick auf
§ 14 Abs. 1 ErbStG nicht übertragbar (vgl. auch
BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1091 = SIS 98 59 60, unter II.1.a).
Wegen der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Berechnungs- und
Differenzierungserfordernisse kommt es nicht darauf an, ob die
Summe mehrerer zeitlich nacheinander vorgenommener
Einzelzuwendungen - und damit der Bemessungsgrundlagen - zwischen
den Beteiligten unstreitig ist (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.1982 II R
145/81, nicht veröffentlicht - n.v. -, juris: StRE825051860).
Denn die Anwendung des § 14 Abs. 1 ErbStG erfordert eine
taggenaue Ermittlung des Zehn-Jahres-Zeitraums für jede
Einzelzuwendung, die bei einer unaufgegliederten Zusammenfassung
nicht möglich ist.
Die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer
Zuwendungen kann auch nicht auf § 162 AO gestützt werden.
Diese Vorschrift ermächtigt nur zur Schätzung,
„soweit“ Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt
werden können. Vorliegend war die Ermittlung der einzelnen
Zuwendungsbeträge und -zeitpunkte jedoch offenbar nicht mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden, wie sich aus dem Verweis des
Fahndungsberichts auf entsprechende „Unterlagen“
und aus den Feststellungen im Urteil des Landgerichts (LG) ergibt.
Dann dürfen aber nicht die Jahresbeträge der Zuwendungen
geschätzt werden.
dd) Die fehlende Angabe der besteuerten
Lebenssachverhalte führt zur Nichtigkeit des für die
Zuwendungen der Jahre 1 bis 6 ursprünglich ergangenen
Bescheids vom 19.11.1990. Dieser leidet an einem besonders
schwerwiegenden und bei verständiger Würdigung aller in
Betracht kommenden Umstände offenkundigen Mangel i.S. des
§ 125 Abs. 1 AO, weil er die konstitutiven Anforderungen, die
an den Inhalt eines Schenkungsteuerbescheids zu stellen sind, nicht
erfüllt.
An der Offenkundigkeit dieses Mangels fehlt es
nicht etwa deshalb, weil - wie der Kläger geltend macht - die
Zusammenfassung aller Zuwendungen in einem Bescheid jedenfalls noch
im Jahr 1992 der ständig geübten und von leitenden
Beamten der Oberfinanzdirektion (OFD) Köln und des
Landesfinanzministeriums gebilligten Praxis der Finanzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen entsprochen habe. Ein
schwerwiegender Mangel ist i.S. des § 125 Abs. 1 AO
„offenkundig“, wenn jeder verständige
Dritte bei Unterstellung der Kenntnis aller in Betracht kommenden
Umstände in der Lage ist, den Fehler der
Verwaltungsmaßnahme in seiner besonderen Schwere zu erkennen
(BFH-Urteil vom 22.10.2002 VII R 56/00, BFHE 199, 511, BStBl II
2003, 109 = SIS 03 07 29, m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil ein
verständiger Dritter dem Bescheid vom 19.11.1990 auch in
Kenntnis aller Umstände nicht entnehmen könnte, welche
einzelnen Lebenssachverhalte (Besteuerungstatbestände) durch
diesen Bescheid erfasst werden sollten.
Auch trifft die Ansicht des Klägers nicht
zu, dass die unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer
Steuerfälle in einem Bescheid erstmals durch das BFH-Urteil in
BFH/NV 1999, 1091 = SIS 98 59 60 als nichtig angesehen worden ist
und es aus diesem Grunde jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des
Schenkungsteuerbescheids vom 19.11.1990 an der Offenkundigkeit des
Bestimmtheitsmangels fehlte. So war bereits in dem zur
Erbschaftsteuer ergangenen BFH-Urteil vom 20.2.1980 II R 90/77
(BFHE 130, 176, BStBl II 1980, 414 = SIS 80 02 24) unter Verweis
auf den BFH-Beschluss in BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542 = SIS 78 03 03 ausgeführt, dass die Zusammenfassung mehrerer
Steuerfälle in einem Steuerbescheid nicht untersagt ist,
„solange ersichtlich ist, welche Steuerfälle im
einzelnen zusammengefasst werden“. Auf die mögliche
Nichtigkeitsfolge bei unaufgegliederter Zusammenfassung mehrerer
Rechtsvorgänge in einem Steuerbescheid hat der erkennende
Senat auch bereits in seinem Beschluss vom 12.10.1988 II B 85/88
(BFHE 154, 439 = SIS 89 12 47) hingewiesen und dabei betont, dass
die zur Gesellschaftsteuer ergangenen BFH-Entscheidungen vom
30.1.1980 II R 90/75 (BFHE 130, 74, BStBl II 1980, 316 = SIS 80 01 71), in BFHE 131, 448, BStBl II 1981, 84 = SIS 81 25 10, und in
BFHE 139, 432, BStBl II 1984, 140 = SIS 84 25 02 für alle
Steuerarten allgemeine Rechtsprechungsgrundsätze zu den
Anforderungen an den notwendigen Inhalt von Steuerbescheiden
enthalten, mit denen mehrere selbständig steuerpflichtige
Erwerbsvorgänge erfasst werden sollen. Besonders deutlich wird
die Nichtigkeit eines inhaltlich nicht hinreichend bestimmten
Bescheids schließlich auch in dem BFH-Urteil vom 25.9.1990 IX
R 84/88 (BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120 = SIS 91 02 35)
ausgesprochen, wonach ein Verwaltungsakt an schweren und
offenkundigen Mängeln leidet und deshalb nichtig ist, wenn er
inhaltlich nicht so bestimmt ist, dass ihm hinreichend sicher
entnommen werden kann, was von wem verlangt wird.
c) Da die Aufhebung dieses unwirksamen
Bescheids durch das FA während des ersten Klageverfahrens die
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 AO nicht beendet hat, war beim
Erlass der neuen Bescheide für die von 1 bis 6 geleisteten
Zuwendungen am 11.6.2002 die Festsetzungsfrist noch nicht
abgelaufen. Diese Bescheide, die sich von dem ursprünglichen
Bescheid vom 19.11.1990 lediglich darin unterschieden, dass sie die
Jahressummen aus dem Steuerfahndungsbericht übernahmen,
ließen die besteuerten Lebenssachverhalte jedoch weiterhin
nicht erkennen und waren daher ebenfalls unwirksam. Die
während des Revisionsverfahrens erlassenen ... Bescheide vom
2.3.2006 sind gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68
Satz 4 Nr. 2 FGO anstelle der unwirksamen Bescheide zum Gegenstand
des Verfahrens geworden.
d) Die Voraussetzungen des § 171 Abs. 5
AO sind auch im Übrigen erfüllt. Der Umfang der
Ablaufhemmung nach dieser Vorschrift richtet sich danach, auf
welche Steueransprüche sich die Prüfung während
ihres Verlaufs tatsächlich erstreckt hat (BFH-Urteile vom
13.2.2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740 = SIS 03 23 80; vom 14.4.2005
XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961 = SIS 05 44 64). Im Streitfall sind,
wie sich aus dem Steuerfahndungsbericht vom ... ergibt, vor Ablauf
der Festsetzungsfrist tatsächlich Ermittlungshandlungen
hinsichtlich aller schenkungsteuerlichen Sachverhalte vorgenommen
worden, für die die Schenkungsteuer durch die nunmehr
angegriffenen Bescheide vom 2.3.2006 festgesetzt worden ist. Dass
sich der Steuerfahndungsbericht vom ... auf eine Zusammenfassung
der jährlichen Zuwendungssummen beschränkt und für
die Einzelzuwendungen des Klägers auf anderweitige Unterlagen
verwiesen hat, ist für die Anwendung des § 171 Abs. 5 AO
unschädlich.
Der Anwendung des § 171 Abs. 5 AO steht
auch nicht entgegen, dass das FA erstmals wirksame Bescheide erst
am 2.3.2006 erlassen hat. Diese Vorschrift bestimmt keine Frist,
innerhalb derer die Ermittlungsergebnisse nach Abschluss der
Ermittlungen durch den Erlass von Steuerbescheiden auszuwerten
sind. Auf § 171 Abs. 5 AO kann, weil die Vorschrift insoweit
nicht lückenhaft ist, die Regelung des § 171 Abs. 4 Satz
3 AO nicht analog angewendet werden; die zeitliche Reichweite der
Ablaufhemmung des § 171 Abs. 5 AO wird nur durch das Institut
der Verwirkung begrenzt (BFH-Urteil vom 24.4.2002 I R 25/01, BFHE
198, 303, BStBl II 2002, 586 = SIS 02 84 80, unter 4.;
Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
- BVerfG - vom 5.11.2002 1 BvR 1461/02 nicht zur Entscheidung
angenommen).
Die vom Kläger dagegen erhobenen
verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat für den
Streitfall schon deshalb nicht, weil den Bescheiden vom 2.3.2006
nicht etwa eine langjährige Untätigkeit des FA
vorangegangen war, die eine „ewige
Festsetzungsfrist“ des § 171 Abs. 5 AO als
Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und insbesondere das
Gebot der Rechtssicherheit erscheinen lassen könnte (dazu etwa
Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, §
171 AO Rz 74, m.w.N.; Birk/Naujok, DStR 2003, 349). Das FA hat den
Steuerfahndungsbericht vom ... erstmals durch Erlass des Bescheids
vom 19.11.1990 ausgewertet, den Steueranspruch von diesem Zeitpunkt
ab beharrlich verfolgt und zu keiner Zeit die Vorstellung bei
Kläger erweckt, es werde die Auswertung des
Steuerfahndungsberichts nicht weiter betreiben. Aus diesen
Gründen kann sich der Kläger auch nicht auf Verwirkung
berufen.
2. Die Bescheide vom 2.3.2006, die nunmehr
Gegenstand des Verfahrens sind, sind wirksam, insbesondere
inhaltlich hinreichend bestimmt. Sowohl der besteuerte
Lebenssachverhalt als auch die für diesen Lebenssachverhalt
festgesetzte Steuer sind jeweils angegeben; hinsichtlich der
Höhe des angenommenen Gegenleistung wird in den Bescheiden
ausdrücklich auf das FG-Urteil Bezug genommen, was
zulässig ist.
3. Dass der Kläger erstmals im
Revisionsverfahren den der Besteuerung zugrunde gelegten
Sachverhalt hinsichtlich Zeitpunkt und Höhe der Zuwendungen
pauschal bestreitet, ist unbeachtlich, weil der BFH an die
entsprechenden Feststellungen des FG gebunden ist (§ 118 Abs.
2 FGO).
Das FG hat die Höhe der in den Jahren 1
bis 6 geleisteten Zuwendungen durch Bezugnahme auf das Strafurteil
des LG, in dem diese Zuwendungen nach Zeitpunkt und Höhe
aufgeführt sind, festgestellt. Diese Bezugnahme war
zulässig, obwohl das LG-Urteil bereits durch den
Bundesgerichtshof aufgehoben worden war. Denn auf diesen Teil des
festgestellten Sachverhalts bezog sich weder die Revision des
Klägers zum BGH noch die Urteilsaufhebung; dort ging es
vielmehr um die Zuordnung der - als solcher nicht streitigen -
Zahlungen zum Amateur- und Jugendbereich einerseits und zu
sonstigen Tätigkeitsfeldern des Vereins andererseits. Das FG
hat diese Urteilsaufhebung bei seiner Bezugnahme ausdrücklich
gewürdigt.
Da Zeitpunkt und Höhe der
Einzelzuwendungen im Fahndungs-, Einspruchs- und Klageverfahren
zwischen den Beteiligten nicht streitig waren - was sich neben dem
Fehlen entsprechender Einwendungen insbesondere daraus ergibt, dass
der Kläger auf Bl. 2 seiner Klagebegründung vom ...
ausdrücklich erklärt hatte, dass der Sachverhalt
unstreitig sei -, bedurfte es für die Herbeiführung der
Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO über die genannten
Bezugnahmen hinaus keiner zusätzlichen Feststellungen durch
das FG.
Aus demselben Grund ist trotz des Erlasses
neuer Bescheide im Revisionsverfahren eine Zurückverweisung
nach § 127 FGO nicht erforderlich.
4. Die Annahme von FA und FG, zu besteuernder
Lebenssachverhalt sei die Übergabe der einzelnen Schecks oder
Bargeldbeträge, begegnet revisionsrechtlich keinen
Bedenken.
a) Als Zuwendungsgegenstand kommt der vom
Kläger erklärte Verzicht auf den
Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen entgegen der von ihm
in einem früheren Verfahrensstadium vertretenen Ansicht schon
deshalb nicht in Betracht, weil er - der Kläger - in der
mündlichen Verhandlung vor dem FG ausdrücklich
erklärt hat, bereits bei der Hingabe der Geldmittel nicht mit
Rückzahlungen gerechnet und die vorhandenen
Darlehenserlasserklärungen nur für den ... abgegeben zu
haben.
b) Im Revisionsverfahren vertritt der
Kläger die Auffassung, als Zuwendungsgegenstand könne
allenfalls eine jahresweise einheitliche Defizitdeckungszusage
angesehen werden. Dies folge aus der Interessenlage des Vereins,
der sich auf die bindende Wirkung dieser Zusage habe verlassen
müssen, um seinerseits Verpflichtungen gegenüber den
Spielern eingehen zu können.
Indes ist Gegenstand der Besteuerung im Falle
der freigebigen Zuwendung erst die Ausführung der Zuwendung
als solche; die Schenkungsteuer knüpft nicht bereits an die
Abgabe des Versprechens einer unentgeltlichen Leistung an
(BFH-Urteil vom 28.11.1967 II 72/63, BFHE 91, 104, BStBl II 1968,
239 = SIS 68 01 52, unter I.1.). Eine Besteuerung vor
Ausführung der Einzelleistungen kommt nur in Betracht, wenn
ein Stammrecht zugewendet wird, das außerhalb des
Leistungsversprechens selbst liegt und aus dem ohne Rückgriff
auf das Schenkungsversprechen die Pflicht zur Leistung der jeweils
fälligen Raten fließt, wie es bei der Zuwendung einer
Rentenschuld oder einer Leibrente der Fall sein kann (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 91, 104, BStBl II 1968, 239 = SIS 68 01 52,
unter I.1.). Daran fehlt es jedoch bei laufenden Zahlungen, die
jeweils ohne vorherige rechtswirksame Verpflichtung (vgl. §
518 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - ) freiwillig
erbracht werden (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 993 = SIS 05 25 42, unter II.2.b). Es genügt auch nicht, wenn der Geber
lediglich gewillt ist, die seit vielen Jahren gewährten
Unterstützungen weiter zu leisten, soweit es ihm möglich
ist (Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 26.6.1941 IIIe 43/40,
RStBl 1941, 766, unter 2.). Das vom Kläger angeführte
BFH-Urteil vom 18.3.1981 II R 11/79 (BFHE 133, 221, BStBl II 1981,
532 = SIS 81 18 03), das die Heilungsvorschrift des § 518 Abs.
2 BGB heranzieht, betrifft ausschließlich die Rechtsfrage, ob
eine Zusammenrechnung mehrerer auf demselben Schenkungsversprechen
beruhender Erwerbe mit teils positiven, teils negativen
Steuerwerten zulässig ist, ändert aber nichts daran, dass
auch in diesen Fällen nicht das Schenkungsversprechen
besteuert wird, sondern erst die Ausführung der einzelnen
Zuwendungen die Schenkungsteuer auslöst.
Aus demselben Grund geht auch der Hinweis der
Revision auf die Rechtsprechung der Zivilgerichte fehl, wonach die
Berufung einer Partei auf den Formmangel mit den Grundsätzen
von Treu und Glauben unvereinbar sein kann, wenn es sich um eine
besonders schwere Treuepflichtverletzung handeln würde oder
die andere Partei dadurch in ihrer Existenz gefährdet
wäre (z.B. BGH-Urteil vom 24.4.1998 V ZR 197/97, BGHZ 138,
339, unter II.5., m.w.N.). Auch in diesen Fällen wird das
Rechtsgeschäft nicht etwa formwirksam; vielmehr ist einer
Partei lediglich die nachträgliche Berufung auf den Formmangel
verwehrt.
Weil danach bereits aus materiell-rechtlichen
Gründen der Zeitpunkt der Finanzierungszusage
schenkungsteuerrechtlich unbeachtlich ist, kommt es auf die vom
Kläger in diesem Zusammenhang gerügten
Verstöße gegen den klaren Inhalt der Akten nicht an.
c) Es kann offen bleiben, ob die darüber
hinaus vom Kläger vertretene Auffassung zutrifft, er habe dem
Verein - entsprechend den zur mittelbaren Grundstücksschenkung
entwickelten Grundsätzen - nicht Geld, sondern die
Nutzungsmöglichkeit einer attraktiven Mannschaft zugewendet
(„mittelbare Mannschaftsschenkung“).
Eine rechtliche Würdigung als mittelbare
Schenkung hätte keine Auswirkungen auf die Festlegung des der
Besteuerung zu unterwerfenden Lebenssachverhalts. Denn die
Rechtsgrundsätze zur mittelbaren Schenkung führen nicht
zu einer Auswechslung des zu erfassenden Lebenssachverhalts,
sondern betreffen allein die Auslegung dessen, was nach dem Willen
der Parteien mit dem - in den Bescheiden erfassten -
äußerlichen Vorgang der Geldübergabe als
tatsächlich zugewendet gelten soll.
Selbst wenn eine Würdigung als mittelbare
Schenkung die Annahme eines abweichenden Zeitpunkts der
Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) mit sich bringen
würde, hätte dies auf die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine
Auswirkung, da diese allesamt nach dem spätesten denkbaren
Steuerentstehungszeitpunkt ergangen sind.
5. Die Annahme einer freigebigen Zuwendung
i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass die
Leistung des Gebers als unentgeltlich anzusehen ist. Dies ist hier
der Fall. Die Hingabe der einzelnen Scheck- oder
Bargeldbeträge war weder synallagmatisch noch konditional oder
kausal mit einer Gegenleistung des Vereins verknüpft.
a) Bereits unter 4.a) wurde dargelegt, dass
von vornherein kein Rückzahlungsanspruch aus einem angeblichen
Darlehen bestand.
b) Der Kläger hat sich mit seinen
Zuwendungen auch keine gleichwertige Gewinnchance aus dem Anspruch
auf Auskehrung zukünftiger Erlöse aus möglichen
Transfers der mit seinem Geld erworbenen Spieler erkauft. Die
Vereinbarungen, die bei Hingabe der für den Erwerb von
Spielern benötigten Beträge über die
Rückzahlung etwaiger Erlöse aus den späteren
Verkäufen dieser Spieler getroffen worden sind, werden vom FA
und vom Kläger übereinstimmend als aufschiebend bedingte
Rückzahlungsverpflichtungen i.S. des § 6 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes (BewG) angesehen (für das FA Schriftsatz
vom ..., für den Kläger ...), wogegen aus
Rechtsgründen nichts einzuwenden ist. Tritt diese Bedingung -
durch den Verkauf eines Spielers, dessen früherer Transfer zum
Verein vom Kläger finanziert worden war - ein, ist die
Schenkungsteuerfestsetzung, die die vormalige Zuwendung des
für den Erwerb des Spielers benötigten Betrages betrifft,
auf Antrag zu berichtigen (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2
BewG).
Im Übrigen spricht der gesamte
tatsächliche Ablauf gegen ein solches
Gegenseitigkeitsgeschäft: Weder sind in dem von den
Feststellungen des FG erfassten Zeitraum von 1 bis 10 nennenswerte
Beträge aus Ablösesummen realisiert worden noch liegen
Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nach den
Erfahrungen aus den Jahren vor ... damit rechnen durfte, der Verein
werde regelmäßig hohe Gewinne aus Spielerverkäufen
erzielen.
c) Werbeleistungen des Vereins können
jedenfalls nicht über den vom FG bereits berücksichtigten
Betrag von ... DM hinaus als Gegenleistung angesehen werden;
insoweit ist der Senat an die tatsächlichen Feststellungen des
FG gebunden.
d) Die Aufstellung einer attraktiven
Mannschaft ist auch nicht als kausale Gegenleistung des Vereins
für die Zahlungen des Klägers anzusehen.
Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Revision
allerdings darauf hin, dass eine Abhängigkeit zwischen
Leistung und Gegenleistung im Sinne einer Entgeltlichkeit nicht nur
durch synallagmatische oder konditionale, sondern auch durch
kausale Verknüpfungen geschaffen werden kann (Beschluss des
Reichsgerichts - RG - vom 30.1.1940 GSZ 3/38, RGZ 163, 348, 356).
Eine kausale Verknüpfung kann vorliegen, wenn die Bewirkung
der erstrebten Gegenleistung Geschäftsgrundlage für die
eigene Leistung ist (Kollhosser in Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl. 2004, § 516 BGB Rz 19).
Es kann sich aber auch um eine Zweckschenkung handeln, die als
unentgeltlich anzusehen ist. Die Abgrenzung ist nach dem
Parteiwillen vorzunehmen: Je mehr die Zweckerreichung dem Interesse
des Leistenden oder eines Dritten dient, desto näher liegt die
Annahme einer kausalen Verknüpfung; je mehr die
Zweckerreichung dem Interesse des Leistungsempfängers dient,
desto näher liegt die Annahme einer Zweckschenkung (vgl.
Kollhosser, a.a.O., § 525 BGB Rz 4).
Die vom Kläger herangezogene
Rechtsprechung zur kausalen Verknüpfung der Leistung mit einer
Gegenleistung betrifft - wie das FG zutreffend erkannt hat -
ausschließlich Fallgestaltungen, in denen der Empfänger
zu einem Verhalten bewegt werden sollte, das seinem eigenen Willen
nicht entsprach. Dies gilt auch für das RG-Urteil vom
16.9.1919 VII 164/19 (Das Recht 1919 Nr. 2102): Dort hatte ein Graf
eine Zuwendung in eine Familienstiftung in dem Bewusstsein
geleistet, dass sein Bruder nur aufgrund dieser Zuwendung zur
Vornahme einer parallelen Zustiftung bewegt werden könne.
Hingegen lag im vorliegenden Fall das
Innehaben einer spielstarken Mannschaft im ureigenen Interesse des
Vereins selbst. Nach den genannten Kriterien handelte es sich damit
um eine Zweckschenkung, bei der eine zweckwidrige Verwendung der
Leistung allenfalls Anpassungsansprüche nach den Regeln
über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder
Bereicherungsansprüche ausgelöst hätte, die aber
auch im zivilrechtlichen Sinne als unentgeltlich anzusehen war. Die
Verwendung der Zuwendungen zur Mannschaftsverstärkung war zwar
Geschäftsgrundlage für das Handeln des Klägers; dies
hatte aber nur Auswirkungen auf das Behaltendürfen der
Zuwendung bei vereinbarungsgemäßer Verwendung, ohne dass
daraus ein eigenständiger Leistungsanspruch des Klägers
folgte (ebenso für die Schenkungsteuerpflicht unbenannter
Zuwendungen unter Ehegatten BFH-Urteil vom 2.3.1994 II R 59/92,
BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366 = SIS 94 09 04, unter II.1.f).
Demgemäß sieht auch die Zivilrechtsprechung das
Prämienversprechen des Förderers eines Vereins als -
nicht von der Erbringung einer Gegenleistung abhängiges -
Schenkungsversprechen an (Oberlandesgericht - OLG - München,
Urteil vom 11.11.1982 24 U 114/82, NJW 1983, 759).
Wäre die Auffassung des Klägers
richtig, dass jede Geschäftsgrundlage bereits eine kausale
Verknüpfung der hingegebenen Leistung mit einer - ggf.
ideellen - Gegenleistung bewirke, die zur Verneinung der
Unentgeltlichkeit führe, könnte der typische Fall der
mittelbaren Grundstücksschenkung nicht unter den Tatbestand
des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gefasst werden. Denn in einem
solchen Fall stellt die Verwendung des hingegebenen Geldes zum
Erwerb eines bestimmten Grundstücks immer - mindestens - die
Geschäftsgrundlage der Zuwendung dar; würde der
Empfänger das Geld für andere Zwecke verwenden,
hätte der Geber einen Rückforderungsanspruch. Gleichwohl
schließt das Vorhandensein einer solchen
Geschäftsgrundlage nach allgemeiner Auffassung die
Unentgeltlichkeit nicht aus.
6. Der Freigebigkeit (Unentgeltlichkeit) der
Zuwendungen des Klägers, der nach den Feststellungen des FG
Ehrenmitglied des Vereins war, steht auch nicht ein Zusammenhang
mit einem Gemeinschaftszweck entgegen. Allerdings geht der BFH in
ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zuwendung, die
in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht,
nicht als unentgeltlich anzusehen ist (BFH-Urteile vom 12.7.1979 II
R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631 = SIS 79 03 19, unter
1.a; vom 1.7.1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921 =
SIS 92 18 13, unter II.2.; zuletzt vom 24.8.2005 II R 28/02, BFH/NV
2006, 63 = SIS 06 02 65, unter II.1.b aa).
Der Senat kann offen lassen, ob an der
Gleichsetzung des Gemeinschaftszwecks mit einer Gegenleistung in
dieser Allgemeinheit festzuhalten ist, und wie Leistungen, die ein
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft über seinen
Beteiligungsanteil hinaus in das Gesellschaftsvermögen
erbringt (disquotale Leistungen), schenkungsteuerrechtlich zu
behandeln sind (die Steuerbarkeit bei der Gesellschaft bejahend
RFH-Urteil vom 13.12.1922 VI A 155/21, RFHE 11, 112, 116;
verneinend R 18 Abs. 2 der Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR -
1999/2003; die Frage ausdrücklich offen lassend BFH-Urteile
vom 25.10.1995 II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160 = SIS 96 08 05, unter II.2.b, und vom 17.4.1996 II R 16/93, BFHE 180,
464, BStBl II 1996, 454 = SIS 96 17 07, unter II.4.). Ebenso
braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob
„ordentliche“, d.h. satzungsmäßige
oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung verpflichtend
festgelegte Beiträge an einen Verein der Schenkungsteuer
unterliegen können.
Jedenfalls bei einem
„außerordentlichen“ (d.h. nicht
satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch
entsprechenden Beschluss auferlegten) Beitrag an einen Verein, der
einer satzungsmäßigen Vermögensbindung unterliegt
und seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile zahlen darf, findet auch
wirtschaftlich ein endgültiger Wertetransfer von dem
leistenden Mitglied an den Verein statt. Anders als bei
Kapitalgesellschaften, bei denen die Gesellschafter sowohl Anspruch
auf die laufenden Gewinne als auch auf die anteilige Zuweisung des
Vermögens im Rahmen der Liquidation haben (für die GmbH
§ 29 bzw. § 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung - GmbHG - ), kann mit einer
„außerordentlichen“ Zuwendung an einen
solchen Verein nicht zugleich die Hoffnung auf eine mittelbare
Verbesserung der durch das Mitgliedschaftsverhältnis
vermittelten eigenen Vermögenslage des Mitglieds verbunden
sein.
Auch § 18 ErbStG spricht für den
Willen des Gesetzgebers, Beiträge an Vereine, die nicht nur
die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, als
schenkungsteuerbar zu behandeln (ebenso bereits RFH-Urteil vom
14.2.1923 VI A 11/23, RStBl 1923, 400, zu der mit § 18 ErbStG
wortgleichen Vorläufervorschrift des § 22 Nr. 17 ErbStG
1922). Danach wird für Beiträge eines Mitglieds an
Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer
Mitglieder zum Zweck haben, ein Freibetrag gewährt, der sich
im hier maßgebenden Zeitraum auf 500 DM je Kalenderjahr
belief. Würde die Schenkungsteuerbarkeit derartiger Leistungen
generell verneint, verbliebe für diese Vorschrift kein
relevanter Anwendungsbereich. Eine solche Auslegung würde aber
die aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden Grenzen
der richterlichen Auslegungsbefugnis überschreiten
(BFH-Beschluss vom 1.2.2006 X B 166/05, BFHE 212, 242, BStBl II
2006, 420 = SIS 06 12 72, unter II.5.b bb, m.w.N.).
Vorliegend unterlag der Verein einer
satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 4 der
Vereinssatzung). Der Kläger war zu den hier fraglichen
Leistungen weder durch eine Satzungsbestimmung noch durch einen
Mitgliederbeschluss rechtlich verpflichtet. Zu einer
Leistungsvereinigung mit den Leistungen anderer Vereinsmitglieder
konnte es hier von vornherein nicht kommen. Die Zuwendungen
erfolgten daher nicht „societatis causa“,
sondern schenkungshalber.
7. Der Verein ist durch die Zuwendungen des
Klägers auch auf dessen Kosten bereichert worden.
a) Die vom Kläger zur Verneinung des
Merkmals der Bereicherung herangezogenen Grundsätze der
Kettenschenkung sind schon im Ansatz auf den vorliegenden Fall
nicht übertragbar. Bei einer Kettenschenkung ist die
Durchgangsperson zur unentgeltlichen Weitergabe des Erlangten
verpflichtet, so dass in ihrem Vermögen tatsächlich keine
Bereicherung festgestellt werden kann. Hier ist dem Verein hingegen
zumindest der Gegenwert des - möglicherweise einer
Weitergabeverpflichtung unterliegenden - Geldes (in Gestalt von
Arbeitsleistungen der Spieler, der Unterhaltung der Sportanlagen
usw.) zugute gekommen. Der Wert dieser Vorteile unterscheidet sich
in einer kommerzialisierten Sportart nicht von dem des dafür
hingegebenen Geldes.
b) Ferner vertritt der Kläger im
Revisionsverfahren - im Gegensatz zu seinem früheren
Vorbringen - die Auffassung, dass die Spieler aus einem Vertrag
zugunsten Dritter einen eigenen Anspruch gegen ihn gehabt
hätten und schon deshalb eine Bereicherung des Vereins
ausscheiden müsse.
Das FG hat hierzu ausgeführt, es habe
nicht die Überzeugung gewinnen können, dass Verträge
zugunsten Dritter abgeschlossen worden seien; dies gehe nach den
Grundsätzen über die Feststellungslast zu Lasten des
Klägers. Diese Tatsachenwürdigung des FG ist im Ergebnis
für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Die
vom FG vorgenommene Zuweisung der Feststellungslast an den
Kläger folgt allerdings nicht aus den allgemeinen
Grundsätzen, sondern aus der Vermutungsregel des § 329
BGB. Danach ist bei einem Vertrag, in dem der eine Teil (der
Kläger) sich zur Befriedigung eines Gläubigers des
anderen Teils (der Spieler) verpflichtet, ohne die Schuld zu
übernehmen, im Zweifel nicht anzunehmen, dass der
Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die
Befriedigung von ihm zu fordern.
8. Der subjektive Tatbestand des § 7 Abs.
1 Nr. 1 ErbStG erfordert, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein
handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet
zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem
synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang
stehende Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteile vom 14.12.1995 II R
79/94, BFHE 179, 166, BStBl II 1996, 546 = SIS 96 06 08, unter
II.2., und in BFH/NV 2006, 63 = SIS 06 02 65, unter 1.b aa). Dass
es sich im Streitfall so verhielt, hat das FG rechtsfehlerfrei und
für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO)
festgestellt.
9. Die vom FA angesetzten Werte der einzelnen
Erwerbe des Vereins sind auf der Grundlage der Feststellungen des
FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auch insoweit kann offen bleiben, ob in dem
Umfang, in dem die vom Kläger hingegebenen Geldmittel
tatsächlich und abredegemäß für den Unterhalt
der ersten Mannschaft verwendet worden sind,
schenkungsteuerrechtlich nicht von einer Geldzuwendung, sondern von
einer „mittelbaren Mannschaftsschenkung“
auszugehen ist, weil sich an eine solche Annahme keine abweichenden
Rechtsfolgen knüpfen würden. Denn im Falle der
mittelbaren Zuwendung von Mannschaften gilt - anders als z.B. bei
der mittelbaren Zuwendung von Grundstücken - kein von der
Regelbewertung abweichender Bewertungsmaßstab. Mangels
anderer Maßstäbe ist die Zuwendung einer Mannschaft mit
dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bewerten. Der gemeine Wert der
Beschäftigung bezahlter Sportler entspricht angesichts der
auch in den obersten sog. Amateurklassen bereits eingetretenen
Kommerzialisierung des Spielbetriebs dem Wert des eingesetzten
Geldes.
Die darüber hinaus vom Kläger
vertretene Auffassung, die Zuwendung einer Mannschaft stelle als
Dienstleistung eine aufgedrängte Bereicherung dar und sei
daher wertlos, widerspricht den Wertungen des Steuergesetzgebers,
der das Unterhalten einer Mannschaft aus bezahlten Sportlern als
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ansieht (vgl. § 67a
AO).
10. Die Zuwendungen sind nur in dem vom FG
angenommenen Umfang nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG
steuerfrei. Nach dieser Vorschrift bleiben Zuwendungen an
inländische Körperschaften, die nach der Satzung und nach
ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen,
gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen,
steuerfrei.
a) Die von ... - dem Tag der letzten über
die Gemeinde geleiteten und vom Verein an den Kläger
zurückgezahlten „Durchlaufspende“ -
getätigten Zuwendungen sind nicht steuerbefreit, weil die
tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht den
Anforderungen von § 59 und § 63 Abs. 1 AO genügte.
Danach muss die tatsächliche Geschäftsführung den
Satzungsbestimmungen entsprechen und auf die ausschließliche
und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
gerichtet sein. Handlungen, die gegen die Rechtsordnung
verstoßen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht
(BFH-Urteil vom 27.9.2001 V R 17/99, BFHE 197, 314, BStBl II 2002,
169 = SIS 02 04 48, unter II.2.b, m.w.N.).
Vorliegend hat der Verein durch die
Rückzahlung der Durchlaufspenden dazu beigetragen, dass dem
Kläger Spendenbescheinigungen ausgestellt wurden, obwohl die
Mittel an ihn zurückgeflossen waren. Darin liegt ein
Verstoß gegen die Rechtsordnung (vgl. zum Ausstellen von
Gefälligkeits-Spendenbescheinigungen Koenig in Pahlke/Koenig,
Abgabenordnung, 2004, § 63 Rz 3). In der Zeit von ... kommt
ein zusätzlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung in
Gestalt der Lohnsteuer- und Sozialabgabenverkürzung
hinsichtlich der Spielergehälter hinzu (vgl. auch insoweit
BFH-Urteil in BFHE 197, 314, BStBl II 2002, 169 = SIS 02 04 48).
b) Für die nach dem ... geleisteten
Zahlungen liegen hingegen die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1
Nr. 16 Buchst. b ErbStG vor. Nach den vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH gebunden ist
(§ 118 Abs. 2 FGO), erfüllte der Verein in diesem
Zeitraum die Voraussetzungen für die Anerkennung als
gemeinnützige Körperschaft (§§ 51 ff. AO) und
hat er die Zuwendungen des Klägers auch zur Förderung
seiner Amateur- und Jugendabteilung - und damit für
gemeinnützige Zwecke - verwendet. Dies ist im Übrigen
auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen worden; in den
während des Revisionsverfahrens erlassenen
Schenkungsteuerbescheiden ist das FA insoweit der Rechtsauffassung
des FG gefolgt.
11. Der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs ist
jedoch nach § 18 ErbStG in der im hier maßgebenden
Zeitraum geltenden Fassung für die jeweils erste Zuwendung
eines Kalenderjahres um 500 DM zu mindern.
Der Verein hatte nicht lediglich die
Förderung seiner Mitglieder zum Zweck, sondern diente nach
§ 4 seiner Satzung darüber hinaus allgemein der
Förderung von Leibesübungen und des Volkssports.
Bei den Zuwendungen des Klägers handelt
es sich ferner um „Beiträge“ i.S. des
§ 18 ErbStG. Dieser Begriff umfasst auch
außerordentliche und freiwillige Zuwendungen (ebenso Knobel
in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 2. Aufl. 2004, § 18
ErbStG; Kapp/Ebeling, § 18 ErbStG Rz 3, Stand September 2004).
§ 18 ErbStG gewinnt vor allem bei der „Einkleidung
einer Schenkung in das Gewand eines Beitrags“ Bedeutung
(so zutreffend Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
Kommentar, 14. Aufl. 2004, § 18 Rz 2; Moench, Erbschaft- und
Schenkungsteuer, § 18 Rz 3, Stand April 2002). Dass der
Begriff des Beitrags in der vereinsrechtlichen Literatur enger
gefasst wird (vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht,
10. Aufl. 2005, Rz 820; Kollhosser in Münchener Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl. 1995, § 18 ErbStG
[Anhang zu §§ 516 bis 534 BGB] Rz 1, in der 4. Aufl. 2004
allerdings nicht mehr enthalten), steht dem nicht entgegen, weil
die Vorschrift des § 18 ErbStG ansonsten den weitaus
größten Teil ihres Anwendungsbereichs verlieren
würde.
Danach ergibt sich für die folgenden
Einzelzuwendungen eine Herabsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs
um jeweils 500 DM:
...
12. Die Ermittlung der Höhe der Steuer in
den Bescheiden vom 2.3.2006 ist insoweit fehlerhaft, als das FA die
progressionsmildernde Vorschrift des § 14 Abs. 2 ErbStG in der
zu den maßgebenden Zeitpunkten geltenden Fassung - anders als
die nunmehr berücksichtigte, ebenfalls progressionsmildernde
Vorschrift des § 19 Abs. 3 ErbStG - nicht beachtet hat. Danach
darf in den Fällen der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe die
durch jeden weiteren Erwerb veranlasste Steuer nicht mehr als 70
v.H. dieses Erwerbs betragen. Dies führt in den folgenden
Fällen zur Herabsetzung der vom FA festgesetzten
Steuerbeträge:
...
Im Übrigen ist die durch das FA
vorgenommene Steuerberechnung nicht zu beanstanden; auch der
Kläger hat insoweit keine Einwendungen erhoben.
13. Durch den erst nach Schluss der
mündlichen Verhandlung beim BFH eingegangenen Schriftsatz des
Klägers vom 16.3.2007 sah sich der erkennende Senat nicht
veranlasst, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen
(§ 121 Satz 1 i.V.m. § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die
Ausführungen zur „Offenkundigkeit des
Bescheidmangels“ stellen lediglich eine wiederholende
Zusammenfassung derjenigen Gedanken dar, die der
Prozessbevollmächtigte bereits in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen hatte. Neues Vorbringen, das einer
weitergehenden Erörterung bedurft hätte, enthält das
Schreiben nicht.