Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24.02.2016 - 2 K
1479/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die auf dem
Gebiet der Erstellung von Beweissicherungsgutachten und der
Bewertung von Kfz tätig ist. Sie führt
Hauptuntersuchungen sowie Abgasuntersuchungen durch und erbringt
weitere Prüftätigkeiten. Neben den Gesellschaftern A und
B, die beide Diplom-Ingenieure (FH) und Prüfingenieure sind,
beschäftigt sie drei weitere Prüfingenieure. Nach den
Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist die Klägerin
Mitglied in der Prüforganisation KÜS
(Kraftfahrzeugüberwachungsorganisation freiberuflicher
Kfz-Sachverständiger).
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Die Klägerin erklärte für
das Streitjahr 2009 Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -
FA - ) stellte die Einkünfte zunächst
erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung fest.
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Im Rahmen einer betriebsnahen Veranlagung
gelangte die Prüferin zu der Auffassung, die Klägerin
erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte zum
einen, dass die Gesellschafter A und B 1.408 Gutachten
(Schadensgutachten und Fahrzeugbewertungen) erstellt hatten. Zum
anderen stellte sie den Umfang der Prüftätigkeiten
(Hauptuntersuchungen: 6.722, Abgasuntersuchungen: 1.360,
Anbaumaßnahmen: 224, Feinstaubplaketten: 228, sonstige
Prüftätigkeit: 742) der Klägerin fest. Von den
Hauptuntersuchungen hatten die Gesellschafter A und B 1.153 (A:
1.024, B: 129) und die angestellten Prüfingenieure 5.569
durchgeführt. Diese hatten auch sämtliche
Abgasuntersuchungen übernommen. Damit - so die Prüferin -
erbrächten die Angestellten der Klägerin den
größten Teil der Prüfaufgaben. Eine
eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter der
Klägerin liege nicht mehr vor.
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Dementsprechend erließ das FA am
16.12.2014 einen Gewerbesteuermessbescheid für 2009 sowie
einen geänderten Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die
Einkommensteuer für 2009, in dem es nunmehr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb feststellte.
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Die hiergegen gerichteten Einsprüche
blieben ohne Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 16.9.2015),
ebenso die nachfolgende Klage vor dem Sächsischen FG 2 K
1479/15 (EFG 2016, 1341). Ihre hiergegen gerichtete Revision
begründet die Klägerin mit der Verletzung von
Bundesrecht. Das FG habe bei der Beurteilung des Merkmals der
eigenverantwortlichen Tätigkeit insbesondere nicht hinreichend
beachtet, dass die Arbeit des Prüfingenieurs weitestgehend
gesetzlich geregelt und damit der Raum für umfassende
Kontrollmaßnahmen durch die Gesellschafter beschränkt
sei. Dies könne nicht zu ihren Lasten gehen, da sie ansonsten
- entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) - vom Einsatz vorgebildeter
Mitarbeiter ausgeschlossen sei. Die Klägerin rügt zudem
Verfahrensfehler des FG.
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Die Klägerin beantragt, das Urteil des
Sächsischen FG vom 24.2.2016 -2 K 1479/15 und den Bescheid
über den Gewerbesteuermessbetrag 2009 vom 16.12.2014 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 16.9.2015 aufzuheben sowie den Bescheid
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2009 vom
16.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.9.2015
dahingehend zu ändern, dass Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit in Höhe von 419.933,94 EUR
festgestellt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
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Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt,
dass die Klägerin im Streitjahr Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt hat (§ 126 Abs. 2, Abs. 4 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Gesellschafter der
Klägerin waren in Bezug auf die durch die angestellten
Prüfingenieure durchgeführten Hauptuntersuchungen und
sonstigen Prüftätigkeiten nicht eigenverantwortlich
tätig. Die Klägerin hat daher insgesamt gemäß
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt und unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
der Gewerbesteuer.
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1. Die Klägerin, die den Bescheid
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr allein in Bezug auf
die Qualifikation der Einkünfte angefochten hat (vgl. zur
selbständigen Anfechtbarkeit dieser Feststellung z.B.
Senatsurteil vom 21.2.2017 - VIII R 46/13, BFHE 257, 198, BStBl II
2017, 745 = SIS 17 08 91), hat insgesamt Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt.
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a) Eine Personengesellschaft entfaltet nur
dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs
i.S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche
Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen (z.B.
Senatsurteile vom 27.8.2014 - VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II
2015, 1002 = SIS 15 03 13; vom 26.1.2011 - VIII R 3/10, BFHE 232,
453, BStBl II 2011, 498 = SIS 11 11 58; vom 15.6.2010 - VIII R
10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906 = SIS 10 22 55; vom
21.2.2017 - VIII R 45/13, BFHE 257, 256, BStBl II 2018, 4 = SIS 17 08 90; vom 10.10.2012 - VIII R 42/10, BFHE 238, 444, BStBl II 2013,
79 = SIS 12 33 50, m.w.N.). Jeder Gesellschafter muss über die
persönliche Berufsqualifikation verfügen und eine
freiberufliche Tätigkeit, zu deren Ausübung er
persönlich qualifiziert ist, tatsächlich entfalten (vgl.
z.B. Senatsurteile vom 28.10.2008 - VIII R 69/06, BFHE 223, 206,
BStBl II 2009, 642 = SIS 09 06 88, und in BFHE 238, 444, BStBl II
2013, 79 = SIS 12 33 50).
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b) Der freiberuflichen Tätigkeit eines
Berufsträgers steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter
Arbeitskräfte nicht entgegen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
EStG). Allerdings ist diese nur unschädlich, wenn die
persönliche Teilnahme des Berufsträgers an der
praktischen Arbeit in ausreichendem Umfang gewährleistet ist
(vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12.6.2018 - VIII B 154/17, BFH/NV
2018, 945 = SIS 18 10 51; Senatsurteile vom 15.12.2010 - VIII R
50/09, BFHE 232, 162, BStBl II 2011, 506 = SIS 11 06 55; in BFHE
247, 513, BStBl II 2015, 1002 = SIS 15 03 13; in BFHE 232, 453,
BStBl 2011, 498). Die Leistung muss den „Stempel der
Persönlichkeit“ des Berufsträgers tragen, die
Tätigkeit der Mitarbeiter muss als solche des
Berufsträgers erkennbar und damit ihm persönlich
zurechenbar sein (vgl. Brandt in Herrmann/Heuer/Raupach, § 18
EStG Rz 232; vgl. auch Stöcker in Lademann, EStG, § 18
EStG Rz 128 f.; vgl. auch Sarrazin in Lenski/Steinberg,
Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 433). In welchem Umfang der
Berufsträger selbst tätig sein muss, hängt vom
jeweiligen Berufsbild ab (vgl. Senatsurteil vom 8.10.2008 - VIII R
53/07, BFHE 223, 272, BStBl II 2009, 143 = SIS 08 41 91,
m.w.N.).
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Auch bei Berufsgruppen, in denen der das
Berufsbild prägende „persönliche, individuelle
Dienst“ am Auftraggeber in den Hintergrund tritt (vgl.
zum Arzt für Laboratoriumsmedizin – Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21.3.1995 - XI R 85/93, BFHE 177, 377,
BStBl II 1995, 732 = SIS 95 17 54; s.a. Senatsbeschluss in BFH/NV
2018, 945 = SIS 18 10 51) bzw. in technisch-naturwissenschaftlichen
Berufen, in denen infolge des technischen Fortschritts der Anteil
der „individuell freiberuflichen“
Arbeitsleistung kleiner (geworden) ist, kann nicht auf das
Erfordernis der persönlichen Teilnahme an der praktischen
Arbeit verzichtet werden (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 38. Aufl.,
§ 18 Rz 28). Daher muss auch bei diesen Berufsgruppen die
fehlende Mitarbeit am einzelnen Auftrag auf Ausnahmen und
vereinzelte Routinefälle beschränkt bleiben (vgl. zum
Bau- bzw. Vermessungsingenieur z.B. BFH-Beschluss vom 7.7.2005 - XI
B 227/03, BFH/NV 2006, 55 = SIS 06 02 60; BFH-Urteile vom 20.4.1989
- IV R 299/83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727 = SIS 89 16 33;
vom 11.9.1968 - I R 173/66, BFHE 93, 468, BStBl II 1968, 820 = SIS 68 05 68).
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Dementsprechend ist ein selbständig
tätiger Ingenieur nur eigenverantwortlich tätig, wenn die
Ausführung jedes einzelnen Auftrags ihm selbst - und nicht dem
qualifizierten Mitarbeiter, den Hilfskräften oder dem
Unternehmen als Ganzem - zuzurechnen bzw. als seine erkennbar ist
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 377, BStBl II 1995, 732 = SIS 95 17 54, m.w.N.; vgl. zum Bau- bzw. Vermessungsingenieur z.B.
BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 55 = SIS 06 02 60; BFH-Urteile in
BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727 = SIS 89 16 33; in BFHE 93, 468,
BStBl II 1968, 820 = SIS 68 05 68).
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c) Gemessen an diesen Grundsätzen waren
die Gesellschafter der Klägerin zwar freiberuflich tätig,
soweit sie selbst Hauptuntersuchungen durchgeführt haben (A:
1.024, B: 129). Soweit die Klägerin den überwiegenden
Teil der Hauptuntersuchungen (5.569 von 6 722) und der sonstigen
Prüftätigkeiten durch angestellte Prüfingenieure hat
durchführen lassen, fehlt es jedoch - wie das FG zutreffend
erkannt hat - an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit der
Gesellschafter der Klägerin.
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aa) Die Gesellschafter der Klägerin sind
freiberuflich tätig geworden, soweit sie selbst
Hauptuntersuchungen durchgeführt haben.
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(1) Zu den freien Berufen i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehört u.a. die selbständig
ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur. Auch der
Prüfingenieur, der Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen durchführt, wird freiberuflich
tätig.
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Zu den Hauptaufgaben des Prüfingenieurs
zählt die Durchführung von Hauptuntersuchungen und
Sicherheitsprüfungen an Fahrzeugen gemäß § 29
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sowie die
Erstellung von Änderungsabnahmen nach § 19 Abs. 3 StVZO.
Untersuchungsumfang und -ablauf der Hauptuntersuchung sowie der
Sicherheitsprüfungen sind detailliert geregelt (vgl.
insbesondere § 29 StVZO, Anlage VIII, VIIIa, VIIIb zu §
29 StVZO, Richtlinie für die Durchführung der
Hauptuntersuchung und die Beurteilung der dabei festgestellten
Mängel an Fahrzeugen - sog. HU-Richtlinie - ). Der
Prüfingenieur hat das vorgeführte Fahrzeug mit Hilfe
messtechnischer Verfahren aber auch visuell nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelungen, Verordnungen, Leitlinien und Hinweise auf
Vorschriftsmäßigkeit und technische Mängel zu
untersuchen, etwaige Mängel zu beurteilen und zuzuordnen,
über die Erteilung der Prüfplakette zu entscheiden und
die Untersuchung sowie deren Ergebnisse zu dokumentieren.
Hierfür trägt er die Verantwortung (auch) gegenüber
der ihn betrauenden Überwachungsorganisation, in deren Namen
er tätig ist.
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(2) Dass die Art, der Umfang und die
Durchführung der Hauptuntersuchung sowie der
Sicherheitsprüfungen umfassend reglementiert ist,
schließt für sich die Annahme einer freiberuflichen
Tätigkeit nicht aus. Die umfassende Reglementierung soll die
Qualität und die Gleichmäßigkeit der
Prüfleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen
Vorschriften und Vorgaben sicherstellen. Sie macht jedoch - wie
auch die in Anlage VIIIb Ziff. 3 zu § 29 StVZO geregelten
Anforderungen an Prüfingenieure bestätigen - eine
qualifizierte Ingenieurleistung nicht entbehrlich.
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bb) Soweit die Klägerin den
überwiegenden Teil der Hauptuntersuchungen und sonstigen
Prüftätigkeit durch angestellte Prüfingenieure hat
durchführen lassen, fehlt es jedoch an einer
eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter der
Klägerin.
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(1) Die Klägerin hat zwar auch in Bezug
auf diese Prüfungen die Prüforte und -geräte zur
Verfügung gestellt, ist als Mitglied der KÜS in
Erscheinung getreten und war in den Prüfprotokollen
ausgewiesen. Allerdings haben die Gesellschafter an den von den
angestellten Prüfingenieuren durchgeführten
Untersuchungen regelmäßig nicht persönlich
teilgenommen, sondern diese lediglich stichprobenartig
überwacht. Sie wurden in seltenen Zweifelsfällen
hinzugezogen. Auch haben sie geprüft, ob der
Untersuchungsbericht ordnungsgemäß ausgefüllt ist.
Die durch die Unterschrift unter den Prüfungsbericht
dokumentierte Verantwortung für die jeweilige
Hauptuntersuchung verblieb jedoch bei dem die Prüfung
durchführenden angestellten Prüfingenieur. Eine derartige
Einbindung der Gesellschafter in die von den angestellten
Prüfingenieuren eigenständig durchgeführten und zu
verantwortenden Prüfungen genügt nicht, um die
Tätigkeit der angestellten Prüfingenieure als solche der
Gesellschafter erkennbar zu machen.
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(2) Dass infolge der umfassenden gesetzlichen
Vorgaben für die Tätigkeit des Prüfingenieurs
eingehende Kontrollmaßnahmen der Gesellschafter der
Klägerin ebenso ausgeschlossen sind wie die Festlegung der
Untersuchungsmethode bzw. des -inhalts oder ein Vorbehalt der
Übernahme „problematischer Fälle“,
rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht,
eine eingeschränkte Kontrolltätigkeit für die
Annahme der Eigenverantwortlichkeit genügen zu lassen. Daran
ändert auch der Umstand, dass die Tätigkeit des
Prüfingenieurs hoheitlich ist und der Fahrzeughalter keine
höchstpersönliche, individuelle Leistung der
Gesellschafter der Klägerin erwartet, nichts.
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(3) In dem dargelegten Verständnis des
Merkmals der Eigenverantwortlichkeit liegt keine Überdehnung
der Anforderungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, zumal der
Einsatz fachlich vorgebildeter Mitarbeiter für
Prüfingenieure - entgegen der Auffassung der Klägerin -
nach den genannten Grundsätzen nicht ausgeschlossen, sondern
lediglich eingeschränkt ist. Der Gesetzgeber will zwar nach
Wortlaut und Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG keinen
Bereich der freien Berufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG von
der Möglichkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter
Mitarbeiter ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 16.7.2014 -
VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216 = SIS 14 33 44).
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ermächtigt jedoch weder
dazu, Routineaufgaben vollständig auf einen angestellten
Berufsträger zu delegieren (vgl. auch Senatsbeschluss in
BFH/NV 2018, 945 = SIS 18 10 51, zum Laborarzt), noch will die
Regelung - wie der Begriff der „Mithilfe“
verdeutlicht - ermöglichen, dem Berufsträger eine
Tätigkeit als eigene zuzurechnen, die tatsächlich ein
anderer, angestellter Berufsträger eigenständig
ausführt und zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere, wenn
- wie im Streitfall - der Berufsträger selbst im Zusammenhang
mit einer solchen Leistungserbringung nur sehr eingeschränkt
tätig sein kann.
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2. Erbringen die Gesellschafter einer
Personengesellschaft - wie im Streitfall die Gesellschafter der
Klägerin - ihre Leistungen teilweise freiberuflich und
teilweise - mangels Eigenverantwortlichkeit - gewerblich, so ist
ihre Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als
gewerblich zu qualifizieren (z.B. Senatsurteile vom 3.11.2015 -
VIII R 62/13, BFHE 252, 283, BStBl II 2016, 381 = SIS 16 05 77; in
BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 = SIS 15 03 13; vom 4.7.2007 -
VIII R 77/05, BFH/NV 2008, 53 = SIS 08 04 75) .
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a) Der Bereich, in dem die Gesellschafter der
Klägerin nicht eigenverantwortlich tätig sind, führt
zu gewerblichen Einkünften i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1
EStG. Dieser ist getrennt von den freiberuflichen Tätigkeiten
der Gesellschafter der Klägerin zu betrachten (vgl. zum
Merkmal der Trennbarkeit z.B. Senatsurteil in BFHE 247, 513, BStBl
II 2015, 1002 = SIS 15 03 13, m.w.N.).
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b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass
eine Umqualifizierung der Einkünfte gemäß § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG ausnahmsweise nach dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein
könnte, weil die gewerblichen Einkünfte der Klägerin
lediglich ein äußerst geringes Ausmaß haben (sog.
Bagatellgrenze: vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 27.8.2014 - VIII
R 41/11, BFHE 247, 506, BStBl II 2015, 999 = SIS 15 03 11, und in
BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002 = SIS 15 03 13), fehlen.
Letzteres ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der
Behauptung der Klägerin, die Ergebnisse der wirtschaftlichen
Tätigkeit beruhten im Wesentlichen auf der Erstellung der
Gutachten durch ihre Gesellschafter. Denn in Anbetracht des
Umfanges der von den angestellten Prüfingenieuren
durchgeführten Prüftätigkeiten ist nicht
ersichtlich, dass die von der Rechtsprechung entwickelte sog.
Bagatellgrenze unterschritten wird, d.h. insbesondere die
Nettoumsätze aus dieser Tätigkeit unter dem absoluten
Höchstbetrag von 24.500 EUR liegen.
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3. Die von der Klägerin erhobenen
Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht
für durchgreifend erachtet. Er sieht insoweit von einer
Begründung gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO
ab.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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