1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR mit in den
Streitjahren zwei und in der Folgezeit drei Gesellschaftern. Ihre
Gesellschafter sind als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter,
Rechtsanwalt und Notar tätig.
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Die Klägerin erzielte in den
Streitjahren 1998 bis 2002 überwiegend Einnahmen aus
Insolvenzverwaltung und aus der Zwangsverwaltung von
Liegenschaften. Die Einnahmen aus Rechtsanwaltstätigkeiten
stammten zumeist aus Prozessen, die im Rahmen der
Insolvenzverfahren zu führen waren. Als sonstige weitere
Tätigkeit wurden Kopien von Gerichtsakten im Auftrag von
Versicherungen gefertigt.
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Aufgrund einer Außenprüfung im
Jahr 2002 für die Jahre 1998 bis 2000 ging der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) davon aus, dass die
Einkünfte der Klägerin nicht entsprechend den bisher
abgegebenen Feststellungserklärungen und den
erklärungsgemäß ergangenen
Gewinnfeststellungsbescheiden als solche aus selbständiger
Arbeit, sondern aus Gewerbebetrieb zu erfassen seien. Diese
Auffassung gründete sich auf folgende Feststellungen:
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In den Jahren 1995 bis 2002 übernahmen
die Gesellschafter der Klägerin die Betreuung von
jährlich insgesamt bis zu 108 Konkurs- und Insolvenzverfahren;
dabei entfielen auf die einzelnen Gesellschafter jährlich
zwischen 3 und 48 neue Verfahren.
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Die Klägerin beschäftigte in den
Jahren 1995 bis 2002 (ohne Berücksichtigung von
Reinigungskräften, Boten sowie Auszubildenden)
durchschnittlich zwischen 5 und 12 Vollzeit-Mitarbeiter, denen im
Wesentlichen Zuarbeiten in Insolvenzverfahren, die Ausstellung von
Insolvenz-Bescheinigungen, die Mietüberwachung in der
Zwangsverwaltung, Buchhaltungsaufgaben, Lohnangelegenheiten,
Büroarbeiten und Botendienste übertragen wurden. Zu
diesen Mitarbeitern gehörten neben einem Groß- und
Außenhandelskaufmann, einem Industriekaufmann und zwei
Studentinnen vor allem jährlich bis zu vier
Rechtsanwaltsfachangestellte.
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Des Weiteren war für die Klägerin
in den Streitjahren 1998 bis 2002 der später (am 1.1.2003)
aufgenommene Gesellschafter als Referendar mit einer genehmigten
Nebentätigkeit von nicht mehr als 8 Stunden pro Woche für
Zivilprozesse und gutachterliche Stellungnahmen gegenüber den
Insolvenzverwaltern beschäftigt. Nach seiner Zulassung als
Rechtsanwalt war er seit Mai 1998 als angestellter Rechtsanwalt
für Zivilprozesse mit Spezialisierung auf das Aktienrecht
zuständig; im Jahr 2000 war er zu 25 %, im Jahr 2001 zu 50 %
und im Jahr 2002 zu 70 % im Insolvenzbereich tätig. Seit
Oktober 2002 ist er Fachanwalt für Insolvenzrecht.
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Daneben waren zur Bearbeitung von
Anwaltsmandaten - aus allgemeinen Verfahrensangelegenheiten im
Insolvenzbereich wie Arbeitsgerichtsverfahren - eine
Rechtsanwältin für drei Monate im Jahre 1999, ein
Rechtsanwalt in der Zeit von Februar 2000 bis Dezember 2001 sowie
eine weitere Rechtsanwältin seit Dezember 2001
tätig.
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Die jährlichen Aufwendungen der
Klägerin für die Beschäftigung von Subunternehmern
sowie die Beauftragung von Versteigerern und Verwertern zu Lasten
der Masse betrugen zwischen 1995 und 2002 zwischen 4.000 EUR und
35.000 EUR. Ihre Erlöse in den Jahren 1999 bis 2002 (ohne
Anlagenverkäufe) entfielen zu 82 % bis 89 % auf die Insolvenz-
und Zwangsverwaltung, zu 10 % bis 17 % auf
Rechtsanwaltstätigkeiten sowie zu unter 1 % auf sonstige
(unstrittig gewerbliche) Tätigkeiten.
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Aufgrund der Feststellungen der
Außenprüfung setzte das FA für jedes der
Streitjahre den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheiden vom
24.3.2003 (für 1998 und 1999), vom 17.7.2003 (für 2000),
vom 8.1.2004 (für 2001) und vom 9.8.2004 (für 2002)
fest.
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Die dagegen nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als
unbegründet ab. Mit der Revision rügt die Klägerin
Verletzung materiellen Rechts.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil sowie die angefochtenen
Gewerbesteuermessbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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13
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II. Die Revision ist begründet; das
angefochtene Urteil und die angefochtenen
Gewerbesteuermessbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen
sind aufzuheben (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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14
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Zu Unrecht hat das FG die Einkünfte der
Klägerin aus der Insolvenz- und Zwangsverwaltertätigkeit
ihrer Gesellschafter als solche aus Gewerbebetrieb angesehen und
deshalb unter Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auch hinsichtlich der übrigen
Einkünfte der Klägerin insgesamt gewerbliche
Einkünfte angenommen. Entgegen dieser Auffassung sind die
Einkünfte der Klägerin aus
Insolvenzverwaltertätigkeit als solche aus sonstiger
selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
nicht gewerbesteuerpflichtig.
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15
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1. Die Tätigkeit eines Insolvenz-,
Zwangs- und Vergleichsverwalters ist nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) eine vermögensverwaltende i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (BFH-Urteile vom 29.3.1961 IV
404/60 U, BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306 = SIS 61 02 07; vom
5.7.1973 IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl II 1973, 730 = SIS 73 03 94; vom 11.5.1989 IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729 =
SIS 89 16 34).
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a) Dies gilt nach der Rechtsprechung des BFH
auch dann, wenn die Tätigkeit - wie im Streitfall - durch
Rechtsanwälte ausgeübt wird, weil sie nicht für
einen Rechtsanwalt berufstypisch ist (BFH-Urteil vom 12.12.2001 XI
R 56/00, BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25 mit
kritischer Anmerkung Frystatzki, Ertragsteuerberater 2005, 308;
Gerling, Festschrift für Greiner, 2005, 41;
Verfassungsbeschwerde gemäß §§ 93a, 93b des
Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht - BVerfG - nicht
zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 5.3.2003 1 BvR
437/02; BFH-Beschluss vom 14.7.2008 VIII B 179/07, BFH/NV 2008,
1874 = SIS 08 38 32; a.A. noch Reichsfinanzhof - RFH -, Urteil vom
28.7.1938 IV 75/38, RStBl 1938, 809 zur Erfassung einer
Konkursverwaltung durch einen Rechtsanwalt als anwaltstypische
Tätigkeit).
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b) Auch umsatzsteuerrechtlich hat der BFH die
Insolvenzverwaltertätigkeit nicht der anwaltstypischen
Berufsausübung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
zugerechnet, weil sie keine dem Rechtsanwaltsberuf vorbehaltene
oder ihn in besonderer Weise charakterisierende Tätigkeit ist
(BFH-Urteile vom 3.10.1985 V R 106/78, BFHE 145, 248, BStBl II
1986, 213 = SIS 86 06 25 mit Anmerkung HFR 1986, 254; vom 2.10.1986
V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147 = SIS 87 05 31).
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c) An dieser Beurteilung ist insbesondere
deshalb festzuhalten, weil sich die Tätigkeit als
Insolvenzverwalter in den letzten Jahrzehnten zu einem
verfassungsrechtlich geschützten - eigenständigen - Beruf
entwickelt hat (BVerfG-Beschluss vom 3.8.2004 1 BvR 1086/01, DStR
2004, 1670, unter B.III.2.a bb (2); siehe dazu auch
Berufsgrundsätze der Insolvenzverwalter, § 1 (2),
veröffentlicht vom Verband Insolvenzverwalter Deutschlands
e.V. - VID - unter www.vid.de), bei dessen Ausübung die
kaufmännisch-praktische Betätigung, wenn auch unter
Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse,
überwiegt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 73, 100, BStBl III 1961,
306 = SIS 61 02 07 und in BFHE 197, 442, BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 56 Rz
18). Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters wird nicht nur von
Rechtsanwälten, sondern auch von Angehörigen anderer
freier Berufe wie etwa Steuerberatern ausgeübt (vgl. FG
Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2009 7 K 3041/07 G,F, EFG 2010,
495 = SIS 10 09 79). Sie kann aber auch von anderen geeigneten
Personen ausgeübt werden. Denn zum Insolvenzverwalter ist nach
§ 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) eine für den
jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige
und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige
natürliche Person zu bestellen, die vom Insolvenzgericht aus
dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen
bereiten Personen auszuwählen ist. Auch die Bestellung des
Zwangsverwalters durch das Vollstreckungsgericht gemäß
§§ 150 ff. des Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung vom 20.5.1898 (RGBl 1898, 369, 713) ist
nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.
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d) Die Zuordnung der Tätigkeiten des
Insolvenz- und des Zwangsverwalters zur sonstigen
selbständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und
nicht zur rechtsanwaltstypischen Tätigkeit ist ferner deshalb
geboten, weil es andernfalls zu einer nicht begründbaren
Ungleichbehandlung zwischen hauptberuflichen Insolvenz- und
Zwangsverwaltern aus dem Kreis der freien Berufe i.S. von § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG einerseits und solchen käme, die nicht
diesen Berufen angehören (ebenso BFH-Urteile vom 15.6.2010
VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906 = SIS 10 22 55, und
vom 15.6.2010 VIII R 14/09, BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909 = SIS 10 22 56 zur Zuordnung der Tätigkeit von Berufsbetreuern zu
den Einkünften i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG; gl.A. die
herrschende Auffassung im Schrifttum: Kanzler, Finanzrundschau - FR
- 1994, 114; Durchlaub, Zeitschrift für das gesamte
Insolvenzrecht - ZInsO - 2002, 319; Gosch, Steuerliche
Betriebsprüfung 2002, 86; Grashoff, DStR 2002, 355; Hutter,
Neue Wirtschaftsbriefe Fach 3, S. 11971; Kempermann, FR 2002, 391;
Maus, ZInsO 2002, 251; Schmittmann, Steuern und Bilanzen 2002, 384;
Strahl, Betriebsberater - BB - 2002, 603; Welsch, Deutsche
Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht - DZWIR -
2002, 114).
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2. Die danach - selbst bei Ausübung durch
Rechtsanwälte - den Einkünften aus sonstiger
selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
zuzurechnende Insolvenzverwaltertätigkeit ist entgegen der
Auffassung des FA nicht wegen der Beteiligung qualifizierter
Mitarbeiter an der Abwicklung der einzelnen Insolvenzverfahren als
gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 EStG zu
beurteilen.
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a) Allerdings hat der BFH in seiner bisherigen
Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
an der sog. Vervielfältigungstheorie festgehalten. Sie liegt
der vom RFH für alle Berufe i.S. des § 18 EStG
entwickelten Rechtsauffassung zugrunde, nach der auch die sonstige
selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
grundsätzlich persönlich - d.h. ohne die Mithilfe
fachlich vorgebildeter Hilfskräfte - ausgeübt werden muss
(BFH-Urteile vom 13.5.1966 VI 63/64, BFHE 86, 305, BStBl III 1966,
489 = SIS 66 03 06 mit zustimmender Anmerkung Gollub, Anmerkungen
zur Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz bis
1974, § 18, Rechtsspruch 388; vom 25.11.1970 I R 123/69, BFHE
101, 215, BStBl II 1971, 239 = SIS 71 01 34; vom 11.8.1994 IV R
126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936 = SIS 94 22 30; in BFHE
197, 442, BStBl II 2002, 202 = SIS 02 04 25: Umkehrschluss aus
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; gl.A. Blümich/Hutter,
§ 18 EStG Rz 108; Schmidt/Wacker, EStG, 29. Aufl., § 18
Rz 23; Kanzler, FR 1994, 114; FG Köln, Urteil vom 13.8.2008 4
K 3303/06, EFG 2009, 669 = SIS 09 11 39, rechtskräftig).
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22
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Gerechtfertigt worden ist diese Rechtsprechung
damit, dass die Vervielfältigungstheorie zwar aufgrund der
Neufassung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG durch das
Steueränderungsgesetz 1960 (StÄndG 1960) vom 30.7.1960
(BGBl I 1960, 616, BStBl I 1960, 514) auf Angehörige der
freien Berufe nicht mehr anzuwenden sei, dass sie jedoch für
die sonstige selbständige Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr.
3 EStG weiterhin Bedeutung habe. Der Grund dafür liege darin,
dass die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfassten Tätigkeiten
ihrer Natur nach einer kaufmännischen Beschäftigung
näher stünden als die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
genannten freien Berufe (so die BFH-Entscheidung in BFHE 175, 284,
BStBl II 1994, 936 = SIS 94 22 30, m.w.N.).
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23
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b) An dieser Rechtsprechung hält der
Senat, auf den die alleinige Zuständigkeit für die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit übergegangen ist,
nach erneuter Prüfung nicht mehr fest.
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Weder der ursprünglichen Fassung des
Gesetzes (EStG 1934) noch derjenigen durch das StÄndG 1960
lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber die
Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter
für Berufe i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG in
einer nach Art der Tätigkeit unterschiedlichen Weise beurteilt
sehen wollte.
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25
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aa) Vielmehr ist die vom RFH auf der Grundlage
des EStG 1934 entwickelte Vervielfältigungstheorie zur
grundsätzlichen Unvereinbarkeit qualifizierten
Mitarbeitereinsatzes mit dem „Wesen“ des freien
Berufs (RFH-Urteile vom 8.3.1939 VI 568/38, RStBl 1939, 577; vom
3.2.1943 VI 264/42, RStBl 1943, 434) in ständiger
Rechtsprechung - auch des BFH - gleichermaßen auf Berufe i.S.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 wie auf Nr. 3 EStG angewandt worden
(vgl. insbesondere zu Hausverwaltern als Vermögensverwalter
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG BFH-Urteile vom 1.12.1955 IV
395/54 U, BFHE 62, 120, BStBl III 1956, 45 = SIS 56 00 33; vom
13.5.1966 VI 63/64, BFHE 86, 305, BStBl III 1966, 489 = SIS 66 03 06). Folgerichtig hat die Rechtsprechung deshalb ihre (hohen)
Anforderungen an die höchstpersönliche Ausübung der
freiberuflichen Tätigkeiten auf der Grundlage des EStG 1934
unterschiedslos für jedwede Berufstätigkeit i.S. des
§ 18 Abs. 1 EStG formuliert.
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26
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bb) Diese grundsätzliche Gleichbehandlung
freiberuflicher Tätigkeiten nach Maßgabe der
ständigen Rechtsprechung zu § 18 Abs. 1 EStG 1934 hat der
Gesetzgeber auch mit dem StÄndG 1960 nicht aufgegeben.
Vielmehr hat er der Vervielfältigungstheorie insgesamt mit der
Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG zur
zulässigen Beschäftigung von Mitarbeitern die Grundlage
entzogen. Ein Auffassungswandel des Gesetzgebers hin zu einer
beabsichtigten Ungleichbehandlung der Berufe i.S. des § 18
Abs. 1 EStG kann weder dem systematischen Standort dieser Regelung
in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG allein (so aber die BFH-Entscheidung
in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936 = SIS 94 22 30, m.w.N.) noch
der Entstehungsgeschichte der Vorschrift im Übrigen entnommen
werden.
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27
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(1) Dafür spricht zunächst die
Entstehungsgeschichte des StÄndG 1960.
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Anlass für die Neuregelung waren die als
unbefriedigend empfundenen Grenzen der
Vervielfältigungstheorie (vgl. BRDrucks 174/58), ohne dass der
Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien einen
unterschiedlichen Handlungsbedarf für den Einsatz von
Mitarbeitern im Bereich des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einerseits
und der Nrn. 2 und 3 der Regelung andererseits gesehen hat.
Dafür spricht, dass die (Neu-)Regelung in § 18 Abs. 1 Nr.
1 Sätze 3 und 4 EStG allein durch die Prüfbitte des
Bundesrates an die Bundesregierung—ohne Beschränkung auf
Teile der Einkünfte aus selbständiger
Arbeit—veranlasst wurde, ob und inwieweit im Rahmen des
damals geltenden Rechts das Vervielfältigungsverfahren durch
ein anderes Abgrenzungsverfahren ersetzt werden könne
(BRDrucks 174/58).
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29
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Ebenso zeigt die Begründung zum Entwurf
des StÄndG 1960 - BTDrucks III/1811, S. 12 - (nur) den Willen
des Gesetzgebers, mit dem StÄndG 1960 diese Bitte - ohne
ausdrückliche Beschränkung auf Teile des
Anwendungsbereichs des § 18 EStG - aufgreifen zu wollen.
Dementsprechend spricht er ausdrücklich von der
„neuen Abgrenzung“ und macht keinerlei Aussagen
zur Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit der Neuregelung im
Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 EStG.
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(2) Auch der Zweck der durch das StÄndG
1960 geschaffenen Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3
und 4 EStG spricht für ihre Geltung in Bezug auf alle
Tatbestände des § 18 EStG. Die Regelung sollte der
Tatsache Rechnung tragen, dass die Vervielfältigungstheorie
aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und des damit verbundenen
Zwangs zur Spezialisierung überholt war (Blümich/Hutter,
§ 18 EStG Rz 55). Dieses Argument gilt indes in gleicher Weise
für die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Berufsgruppen
und insbesondere für die Tätigkeit des
Insolvenzverwalters, die sich, wie dargelegt, heute zu einem
eigenständigen Beruf verselbständigt hat (siehe oben
unter II.1.c).
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31
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(3) Ferner spricht der aus dem Wortlaut des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG („aus sonstiger
selbständiger Arbeit“) erkennbare begrenzte Zweck
dieser Norm, lediglich den Kreis der gewerbesteuerfreien
Tätigkeiten gegenüber den Regelungen in den Nrn. 1 und 2
zu erweitern, ebenfalls dagegen, die Mitarbeit fachlich
vorgebildeter Hilfskräfte im Anwendungsbereich der Nr. 3
anders als im Anwendungsbereich der Nr. 1 zu beurteilen.
Entsprechendes gilt für die Regelung in Nr. 2 sowie die
Erweiterung des § 18 Abs. 1 EStG um die Nr. 4 durch das Gesetz
zur Förderung von Wagniskapital vom 30.7.2004 (BGBl I 2004,
2013), bei der die Problematik eines Einsatzes von
Hilfskräften ersichtlich weder im Gesetzestext noch in den
Gesetzesmaterialien angesprochen worden ist.
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cc) Auf dieser Grundlage kann allein aus der
Stellung der Regelungen der Sätze 3 und 4 in § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG nicht im Umkehrschluss auf die Unzulässigkeit des
Einsatzes qualifizierter Mitarbeiter bei sonstiger
selbständiger Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
geschlossen werden. Ein solcher Umkehrschluss käme nur in
Betracht, wenn sachliche Gründe für eine solche
Unterscheidung bestünden. Ein sachlich begründbares
Differenzierungsmerkmal für eine Ungleichbehandlung zwischen
einem zulässigerweise nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
Mitarbeiter beschäftigenden Rechtsanwalt und einem
Insolvenzverwalter oder Zwangsverwalter ist jedoch nicht
ersichtlich (vgl. Stahlschmidt, BB 2002, 1727, m.w.N.).
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33
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Für eine solche Differenzierung allein
auf die kaufmännische Prägung der
Insolvenzverwaltertätigkeit abzustellen (so noch BFH-Urteil in
BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936 = SIS 94 22 30; Gollub, a.a.O.,
§ 18, Rechtsspruch 388) berücksichtigt schon nicht
hinreichend, dass der Gesetzgeber selbst diese Tätigkeit -
trotz ihrer kaufmännischen Prägung - ausdrücklich
nicht den gewerblichen, sondern den Einkünften nach
Maßgabe des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet hat.
Insoweit wird zu Recht darauf hingewiesen, dass manche freien
Berufe i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ebenfalls trotz
kaufmännischer Ausrichtung, wie z.B. beratende Volks- und
Betriebswirte, uneingeschränkt nach Maßgabe der Regelung
in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG qualifizierte Personen
beschäftigen dürfen, ohne den Charakter freiberuflicher
Tätigkeit zu gefährden (Stahlschmidt, BB 2002, 1727).
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34
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Das in der bisherigen Rechtsprechung
angeführte Argument, die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
erfassten Tätigkeiten stünden ihrer Natur nach einer
kaufmännischen Beschäftigung näher als die in §
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten freien Berufe (so die
BFH-Entscheidung in BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936 = SIS 94 22 30, m.w.N.), spricht bei näherer Betrachtung sogar gegen den
bisher von der Rechtsprechung gezogenen Umkehrschluss und für
eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 18 Abs. 1 Nr.
1 Sätze 3 und 4 EStG auch in den Fällen des § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG. Grundsätzlich ist es nämlich für
alle Einkunftsarten des EStG unerheblich, ob der Steuerpflichtige
die Einkünfte durch persönliche Tätigkeit oder durch
den Einsatz von Mitarbeitern erzielt. Lediglich für die freien
Berufe, die typischerweise durch eine besondere Ausbildung, eine
besondere Qualifikation und ein besonderes
Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber herausgehoben sind, hat
die ursprünglich vom RFH begründete Rechtsprechung den
Einsatz von Mitarbeitern durch die Vervielfältigungstheorie
eng begrenzt. Wenn der Gesetzgeber des StÄndG 1960 diese
Begrenzung für die freien Berufe als überholt angesehen
und durch die offenere Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 1
Sätze 3 und 4 EStG ersetzt hat, so muss diese Erleichterung
erst recht für die weniger herausgehobenen und eher
kaufmännisch geprägten Tätigkeiten i.S. von §
18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gelten. Denn Anlass für die Entwicklung
der Vervielfältigungstheorie war der herausgehobene Status der
freien Berufe, der den Tätigkeiten i.S. von § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG gerade nicht zukommt.
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35
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dd) Die danach gebotene entsprechende
Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 EStG
für Tätigkeiten i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
entspricht auch dem Gebot verfassungskonformer Auslegung.
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36
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Denn ein nach dem Maßstab des Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes sachlich begründetes
Differenzierungsmerkmal für eine Ungleichbehandlung zwischen
einem Freiberufler, der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 3
und 4 EStG qualifizierte Mitarbeiter steuerunschädlich
beschäftigen kann, und einem Insolvenzverwalter oder anderen
Vermögensverwalter i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist
nicht ersichtlich.
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37
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3. Die somit auch für Insolvenzverwalter
und Zwangsverwalter als Vermögensverwalter i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG zulässige Mitarbeit fachlich Vorgebildeter
setzt allerdings voraus, dass der Berufsträger trotz solcher
Mitarbeiter weiterhin seinen Beruf leitend und eigenverantwortlich
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausübt.
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38
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a) Diesem Erfordernis entspricht eine
Berufsausübung nur, wenn sie über die Festlegung der
Grundzüge der Organisation und der dienstlichen Aufsicht
hinaus durch Planung, Überwachung und Kompetenz zur
Entscheidung in Zweifelsfällen gekennzeichnet ist (BFH-Urteile
vom 29.7.1965 IV 61/65 U, BFHE 83, 154, BStBl III 1965, 557 = SIS 65 03 20; vom 5.6.1997 IV R 43/96, BFHE 183, 424, BStBl II 1997,
681 = SIS 97 22 57) und die Teilnahme des Berufsträgers an der
praktischen Arbeit in ausreichendem Maße gewährleistet
(BFH-Urteil vom 11.9.1968 I R 173/66, BFHE 93, 468, BStBl II 1968,
820 = SIS 68 05 68; BFH-Beschluss vom 7.10.1987 X B 54/87, BFHE
151, 147, BStBl II 1988, 17 = SIS 88 02 40; BFH-Urteil vom
30.9.1999 V R 56/97, BFHE 189, 569 = SIS 00 01 68; BFH-Beschluss
vom 31.8.2005 IV B 205/03, BFH/NV 2006, 48 = SIS 06 02 52,
m.w.N).
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39
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Nur unter diesen Voraussetzungen trägt
die Arbeitsleistung - selbst wenn der Berufsträger
ausnahmsweise in einzelnen Routinefällen nicht mitarbeitet -
den erforderlichen „Stempel der
Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile
vom 1.2.1990 IV R 140/88, BFHE 159, 535, BStBl II 1990, 507 = SIS 90 11 37; vom 21.3.1995 XI R 85/93, BFHE 177, 377, BStBl II 1995,
732 = SIS 95 17 54; vom 14.3.2007 XI R 59/05, BFH/NV 2007, 1319 =
SIS 07 20 19).
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b) Ob diese Voraussetzungen unter
Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsorganisaton einer
Insolvenzverwalter- oder Zwangsverwalterpraxis wie auch der Zahl
der betreuten Verfahren und der Zahl qualifizierter Mitarbeiter
vorliegen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und
-würdigung, die den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz
obliegt. Diese Würdigung ist jeweils nach den
tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls und den
Besonderheiten des jeweiligen Berufs vorzunehmen (BFH-Entscheidung
vom 7.5.1997 V B 112/96, BFH/NV 1997, 800 = SIS 98 01 34).
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c) Die Maßstäbe für die
Würdigung der vom FA und dem FG festzustellenden Tatsachen zur
Mitarbeiterbeteiligung werden dabei insbesondere bei Ausübung
der Insolvenzverwaltertätigkeit im Wesentlichen dadurch
bestimmt, was nach den Regelungen der InsO zu den
höchstpersönlich auszuführenden Aufgaben eines
Insolvenzverwalters gehört.
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aa) Dabei eröffnet das Leitbild der
Insolvenzverwaltung als kaufmännisch-praktische Tätigkeit
unter Verwertung besonderer Wirtschafts- und Rechtskenntnisse (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 73, 100, BStBl III 1961, 306 = SIS 61 02 07)
einen umso größeren Spielraum für die
Beschäftigung von Mitarbeitern, je mehr es um einfachere
kaufmännisch-praktische Tätigkeiten geht. Je mehr die
Insolvenzverwaltertätigkeit dagegen Grundentscheidungen in der
Durchführung des Insolvenzverfahrens betrifft und damit eher
besondere Wirtschafts- und Rechtskenntnisse erforderlich macht,
spricht dies für die Notwendigkeit
höchstpersönlicher Tätigkeit des
Berufsträgers.
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bb) Mit Blick auf dieses Leitbild ist zu
beurteilen, inwieweit typische Insolvenzverwaltertätigkeiten
(vgl. dazu FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.6.2007 4 K 2063/05,
EFG 2007, 1523 = SIS 07 30 40) durch den jeweils bestellten
Insolvenzverwalter höchstpersönlich vorzunehmen sind oder
im Rahmen eigenverantwortlicher und leitender Tätigkeit des
Insolvenzverwalters auf Mitarbeiter übertragen werden
können.
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cc) Dabei trägt schon die
insolvenzrechtliche Vergütungsordnung vom 19.8.1998 (BGBl I
1998, 2205) dem Umstand Rechnung, dass es für einen
Insolvenzverwalter regelmäßig faktisch unmöglich
ist, alle kaufmännischen Einzelakte persönlich
auszuüben (vgl. Smid, DZWIR 2002, 265). Deshalb sieht sie
ausdrücklich die Übertragung einzelner Geschäfte auf
Dritte vor, indem sie den Vergütungsanspruch danach
differenziert, ob und inwieweit der Insolvenzverwalter in
Ausübung seines Amtes selbst handelt (Verrichtungen vornimmt)
oder ob und inwieweit er sich dabei Dritter bedient (Smid, DZWIR
2002, 265). Die danach berufstypische Übertragbarkeit etwa der
Verwertung der Masse auf Dritte weist aus, dass der Kernbereich der
Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Wesentlichen durch die
Organisation der Verfahrensabwicklung im Ganzen gekennzeichnet ist
und eine Übertragung von Einzelgeschäften bei der
Verwertung der Masse und bei der sonstigen Abwicklung unter
Genehmigungsvorbehalt des Insolvenzverwalters nicht ausgeschlossen
ist.
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dd) Danach ist für die Abgrenzung von
zulässiger Mitarbeiterbeschäftigung und gebotener
höchstpersönlicher Berufsausübung des
Insolvenzverwalters entscheidend, ob Organisation und Abwicklung
des Insolvenzverfahrens insgesamt den „Stempel der
Persönlichkeit“ desjenigen tragen, dem nach §
56 InsO das Amt des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht
übertragen worden ist.
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Dies erfordert, dass die Entscheidungen
über das „Ob“ bestimmter Einzelakte im
Rahmen des Insolvenzverfahrens wie z.B. die Führung eines
Anfechtungsprozesses oder die Aufnahme eines nach § 240 der
Zivilprozessordnung unterbrochenen Prozesses, die Entscheidung
über die Kündigung und Entlassung von Arbeitnehmern sowie
die Entscheidung über die Art der Verwertung der Masse durch
den Insolvenzverwalter persönlich zu treffen sind. Auch die
zentralen Aufgaben des Insolvenzverwalters wie die Berichtspflicht
gegenüber dem Insolvenzgericht, der Gläubigerversammlung
und dem Gläubigerausschuss (§§ 58 Abs. 1 Satz 2, 69,
79, 152, 156 InsO), seine Pflicht zur Erstellung eines
Insolvenzplans nach § 218 InsO auf entsprechenden Beschluss
der Gläubigerversammlung (§ 157 InsO) wie auch die
Schlussrechnungslegung (§ 66 InsO) muss er unbeschadet
etwaiger Zulieferungs- und Hilfsarbeiten seiner Mitarbeiter im
Wesentlichen selbst vornehmen.
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Hat er Entscheidungen dieser Art
(höchstpersönlich) getroffen, bleibt seine Tätigkeit
auch dann eine solche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, wenn er
das „Wie“, nämlich die
kaufmännisch-technische Umsetzung dieser Entscheidung wie z.B.
die anwaltliche Durchführung eines Prozesses, die
Kündigung bzw. Abwicklung der Entlassung von Arbeitnehmern
oder die Verwertung der Masse durch Versteigerung auf Dritte
überträgt. Denn der Gesetzgeber hat in der InsO für
diese kaufmännisch-technischen Abwicklungsmaßnahmen,
anders als für die Berichtspflichten nach den §§ 58
Abs. 1 Satz 2, 156 InsO, keine höchstpersönliche
Wahrnehmung durch den Insolvenzverwalter vorgeschrieben (vgl. zu
diesen Abwicklungsmaßnahmen auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil
in EFG 2007, 1523 = SIS 07 30 40). Sie können mithin
entsprechend § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG qualifizierten
Hilfspersonen übertragen werden (vgl. Smid, DZWIR 2002, 265;
Schmid, DZWIR 2002, 316).
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ee) Auf dieser Grundlage kann allein aus der
Anzahl der für einen Insolvenzverwalter tätigen
Hilfspersonen nicht abgeleitet werden, inwieweit der
Insolvenzverwalter seine Aufgaben selbständig und
höchstpersönlich wahrnimmt. Deshalb kann nicht allein
wegen der Beschäftigung von mehr als einem (gleich)
qualifizierten Mitarbeiter die gewerbliche Qualifizierung der
Einkünfte des Insolvenzverwalters gefolgert werden (Mitlehner,
Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung
2002, 190; Leibner, DZWIR 2002, 273; Stahlschmidt, BB 2002, 1727).
Dies gilt umso mehr, als die Insolvenzverwaltertätigkeit als
kaufmännisch-praktische Aufgabe (BFH-Urteil in BFHE 73, 100,
BStBl III 1961, 306 = SIS 61 02 07) weniger durch einen
„persönlichen Dienst am Kunden“ als
vielmehr durch eine Vielzahl von Einzelgeschäften und einen
dadurch bedingten hohen Mitarbeitereinsatz geprägt wird (vgl.
zu diesem Unterscheidungskriterium BFH-Entscheidungen in BFH/NV
1997, 800 = SIS 98 01 34; in BFHE 183, 424, BStBl II 1997, 681 =
SIS 97 22 57; in BFH/NV 1998, 224; in BFHE 189, 569 = SIS 00 01 68;
vom 30.8.2007 XI B 1/07, BFH/NV 2007, 2280 = SIS 08 01 04; vom
21.1.1999 XI B 126/96, BFH/NV 1999, 822 = SIS 98 57 97 - jeweils
zum Pflegedienst).
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Deshalb hat ein Insolvenzverwalter die
erforderlichen höchstpersönlichen Organisations- und
Entscheidungsleistungen im Regelfall selbst bei einer Mehrzahl
beschäftigter qualifizierter Personen erbracht, wenn er
über das „Ob“ der einzelnen
Abwicklungsmaßnahmen in jedem der von ihm betreuten Verfahren
entschieden hat.
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4. Nach diesen Grundsätzen ist nach
Maßgabe der tatsächlichen Feststellungen des FG die im
Streitfall ausgeübte Insolvenzverwaltertätigkeit ebenso
wie die Zwangsverwaltertätigkeit als (sonstige)
selbständige Arbeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu
beurteilen.
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a) Die gegenteilige Auffassung des FG
gründet sich allein auf die Feststellung, dass Gegenstand der
Tätigkeit der angestellten Rechtsanwälte und sonstigen
Hilfspersonen nicht nur vorbereitende und mechanische, sondern auch
Fachwissen erfordernde qualifizierte Arbeiten waren und die
Gesellschafter der Klägerin damit von aufwendigen
Tätigkeiten ihrer Insolvenzfälle entlastet wurden. Eine
solche Entlastung überschreitet indessen nur dann die durch
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gezogenen Grenzen, wenn
Entscheidungen über Art und Umfang von Tätigkeiten
betroffen sind, die vom Insolvenzverwalter
höchstpersönlich wahrzunehmen sind (Entscheidungen
über das „Ob“ bestimmter
Abwicklungsmaßnahmen entsprechend den Ausführungen unter
II.3.c dd) und deren Überlassung an Mitarbeiter mithin nicht
mehr dem Gebot leitender und eigenverantwortlicher
Berufsausübung i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG
entspricht.
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Eine solche Aufgabenverschiebung der
Gesellschafter hin zu den angestellten Mitarbeitern hat das FG
nicht festgestellt; sie ist auch den Akten im Übrigen nicht zu
entnehmen. Insbesondere kann nicht allein aus der Höhe der
Erlöse aus der Insolvenzverwaltertätigkeit auf eine
solche Aufgabenverschiebung geschlossen werden. Vielmehr ist
aufgrund der bereits im Verfahren vor dem FG wie auch in der
mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat unstreitig
gebliebenen Struktur der Insolvenzfallbearbeitung mit einem
Gesellschafter sowie einem angestellten Anwalt und einer weiteren
Angestellten je Insolvenzfall sowie angesichts der jährlich
zwischen 3 und 48 Fällen zu bearbeitenden Zahl kein Ansatz
für die Annahme zu sehen, die Gesellschafter hätten ihre
jeweilige Tätigkeit nicht eigenverantwortlich und leitend i.S.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ausgeübt.
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b) Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die
unstreitig erzielten gewerblichen Einkünfte der Klägerin
beeinträchtigt, weil der Anteil dieser Einkünfte weniger
als 1 % betrug und damit nach Maßgabe der Rechtsprechung
innerhalb der Bagatellgrenze von unter 1,25 % bleibt, die eine
Anwendung der Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
ausschließt (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11.8.1999 XI R 12/98,
BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22; vom 28.10.2008
VIII R 73/06 , BFHE 223, 218, BStBl II 2009, 647 = SIS 09 06 89).
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