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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) wurde zum 1.1.2007 als Werbeagentur mit einer
Tätigkeit auf dem Gebiet des Webdesigns in der Rechtsform
einer GbR von zwei jeweils zur Hälfte beteiligten
Gesellschaftern gegründet. Zum 30.6.2008 beendete sie ihre
Tätigkeit, die dann von einer GmbH fortgeführt
wurde.
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Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn
durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) und erklärte ihre
Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit
nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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Sie erklärte für 2007
Nettoumsatzerlöse in Höhe von 253.774 EUR sowie
Privatentnahmen für PKW- und Telefonnutzung in Höhe von
5.556 EUR und für 2008 Nettoumsatzerlöse in Höhe von
167.724 EUR und Privatentnahmen für PKW- und Telefonnutzung in
Höhe von 3.162 EUR.
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In den Nettoumsatzerlösen waren
Einnahmen aus Provisionszahlungen mehrerer Druckereien für die
Vermittlung von Druckaufträgen in Höhe von 10.840 EUR
(2007) und 8.237 EUR (2008) enthalten.
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung erließ der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) am 27.7.2009 (2007)
und 22.10.2009 (2008) Bescheide über die Festsetzung eines
Gewerbesteuermessbetrages in Höhe von 3.505 EUR (2007) und
1.435 EUR (2008). Dabei legte er einen Gewinn in Höhe von
118.656 EUR (2007) und in Höhe von 65.506 EUR (2008)
zugrunde.
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Das FA sah die Voraussetzungen des §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gegeben an, da die Provisionszahlungen als
gewerbliche Einnahmen die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe
von 1,25 v.H. des Gesamtumsatzes, die der Bundesfinanzhof (BFH) mit
Urteil vom 11.8.1999 XI R 12/98 (BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229
= SIS 99 22 22) als unschädlich angesehen habe,
überschritten hätten.
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Die hiergegen nach erfolglos
durchgeführtem Einspruchsverfahren erhobene Klage war
erfolgreich. Mit dem in EFG 2012, 625 = SIS 11 38 39
veröffentlichten Urteil vom 14.9.2011 3 K 447/10 hat das
Finanzgericht (FG) der Klage stattgegeben.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das FG habe zu
Unrecht die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
für nicht anwendbar gehalten.
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Der Auffassung des FG, die
gewerbesteuerliche Freibetragsregelung sei als Abgrenzungsmerkmal
für die Definition einer Geringfügigkeitsgrenze
heranzuziehen, sei nicht zu folgen.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Für die Klägerin ist trotz
ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen
Verhandlung niemand erschienen.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Abweisung der Klage.
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Entgegen der Auffassung des FG hat das FA die
Einkünfte der Klägerin zu Recht in vollem Umfang als
gewerbliche Einkünfte der Besteuerung zugrunde gelegt.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin
mit ihrer Haupttätigkeit, dem Betrieb einer
„Werbeagentur“ mit einer
„Tätigkeit auf dem Gebiet des Webdesigns“
die Voraussetzungen einer freiberuflichen - hier allein in Betracht
kommenden - künstlerischen Tätigkeit i.S. von § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG erfüllt.
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Denn die Klägerin hat durch die
Vermittlung von Druckaufträgen jedenfalls auch eine
originär gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2
Satz 1 EStG ausgeübt, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
dazu führt, dass ihre Einkünfte in vollem Umfang als
solche aus Gewerbebetrieb gelten. Die originär gewerblichen
Umsätze der Klägerin sind nicht von derart
untergeordneter Bedeutung, dass es der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gebietet, von der Anwendung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG abzusehen (s. unter II.2.).
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) unterliegt der Gewerbesteuer jeder
stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Nach
Satz 2 der Vorschrift ist unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches
Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
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Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gilt als
Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer
oHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die
Gesellschaft auch eine Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG (Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen)
ausübt. Die GbR ist eine Personengesellschaft im Sinne dieser
Norm (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom
29.11.2012 IV R 37/10, BFH/NV 2013, 910 = SIS 13 13 90,
m.w.N.).
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2. Die Einkünfte der Klägerin werden
durch die erzielten Vermittlungsprovisionen nach § 15 Abs. 3
Nr. 1 EStG insgesamt zu solchen aus Gewerbebetrieb.
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Bei der Vermittlung von Druckaufträgen
handelt es sich um eine originär gewerbliche Tätigkeit
i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG (s. hierzu unter II.2.b).
Diese Tätigkeit ist - entgegen den Feststellungen des FG -
nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass die Umqualifizierung
aller Einkünfte der Klägerin in gewerbliche
Einkünfte - bei unterstellter künstlerischer
Tätigkeit der Klägerin im Übrigen -
unverhältnismäßig wäre (s. hierzu unter
II.2.c).
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a) Im Unterschied zur sog. gemischten
Tätigkeit eines Einzelunternehmers, bei dem gleichzeitig
verrichtete gewerbliche und freiberufliche Betätigungen selbst
bei sachlichen und wirtschaftlichen Berührungspunkten in der
Regel getrennt zu beurteilen sind, fingiert die Regelung des §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG für gemischt tätige
Personengesellschaften sämtliche Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb, wenn die Personengesellschaft neben nicht
gewerblichen Tätigkeiten gleichzeitig eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt. Unerheblich ist dabei nach dem Wortlaut
der Norm, ob der gewerblichen Tätigkeit im Rahmen des gesamten
Unternehmens nur geringfügige wirtschaftliche Bedeutung
zukommt (BFH-Urteile vom 10.8.1994 I R 133/93, BFHE 175, 357, BStBl
II 1995, 171 = SIS 95 01 13; vom 19.2.1998 IV R 11/97, BFHE 186,
37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30).
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die
Verfassungsmäßigkeit der Abfärberegelung in §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gerade im Hinblick auf diese
Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmen und
Personengesellschaften und die erheblichen steuerrechtlichen Folgen
- die grundsätzlich unabhängig von der Höhe der
gewerblichen Einkünfte und des Verhältnisses zum
Gesamtgewinn eintreten - grundsätzlich bestätigt
(BVerfG-Beschluss vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, BFH/NV
2008, Beilage 3, 247 = SIS 08 25 65, unter C.II.). Die mit der
Typisierung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG verbundenen Nachteile
stehen danach in einem vertretbaren Verhältnis zu den mit der
Regelung verfolgten Zielen, die Ermittlung der Einkünfte auch
gewerblich tätiger Personengesellschaften durch Fiktion nur
einer Einkunftsart zu vereinfachen und das Gewerbesteueraufkommen
zu schützen.
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Dabei ist das BVerfG allerdings davon
ausgegangen, dass die gewerbesteuerliche Belastung auf ein
zumutbares Maß gemildert wird durch die Möglichkeit, mit
Hilfe gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen der
Abfärberegelung auszuweichen (sog. Ausgliederungsmodell - vgl.
hierzu BFH-Urteile vom 12.6.2002 XI R 21/99, BFH/NV 2002, 1554 =
SIS 03 02 27; in BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603 = SIS 98 18 30,
jeweils m.w.N.), durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer nach § 35 EStG und schließlich durch die
restriktive Rechtsprechung des BFH zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG,
u.a. durch den Ausschluss einer die Einkunftsart insgesamt
fingierenden Wirkung einer originär gewerblichen
Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß
(BFH-Urteile in BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22;
vom 30.8.2001 IV R 43/00, BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23; vom 29.11.2001 IV R 91/99, BFHE 197, 400, BStBl II 2002,
221 = SIS 02 05 21).
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b) Voraussetzung für die Anwendung von
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist zunächst, dass die
Gesellschaft sowohl gewerbliche als auch von diesen zu trennende
nicht gewerbliche Einkünfte erzielt, d.h. dass die
unterschiedlichen Tätigkeiten nicht derart miteinander
verflochten sind, dass sie sich gegenseitig unlösbar bedingen.
Ist die Tätigkeit der Gesellschaft hingegen wegen untrennbarer
Verflechtung der Tätigkeiten einheitlich als originär
gewerblich zu qualifizieren, ergibt sich die Gewerbesteuerpflicht
unmittelbar aus § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 1 Nr.
1 EStG. Liegt hingegen eine einheitliche freiberufliche
Tätigkeit vor, entfällt die Anwendung von § 15 Abs.
3 Nr. 1 EStG (Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 186,
m.w.N.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die
Vermittlung von Druckaufträgen an eine Druckerei eine
originär gewerbliche Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2
Satz 1 EStG, die getrennt von der Tätigkeit der Klägerin
als Werbeagentur/Webdesign zu betrachten ist. Denn eine derartige
Verflechtung, dass sich die Vermittlung und die kreative
Tätigkeit unlösbar bedingen, liegt nicht vor. So
könnten die Werbeaufträge auch ohne die Vermittlung an
Druckereien stattfinden und es wird auch kein einheitlicher Erfolg
in Form von Erstellung des Produkts und Vermittlung an eine
Druckerei geschuldet. Dafür spricht bereits, dass die
Vermittlungsprovision von der Druckerei selbst und nicht von den
Kunden der Klägerin gezahlt wird. Es wird vielmehr eine
weitere, gesondert vergütete Leistung von der Klägerin an
die Druckerei erbracht.
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c) Diese gewerblichen Einkünfte der
Klägerin sind nicht so gering, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit die Abfärbewirkung des
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Streitfall ausschließt.
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aa) Aufgrund der dargestellten Rechtsprechung
des BVerfG, das die Verhältnismäßigkeit der
Abfärberegelung u.a. auf der Grundlage der restriktiven
Auslegung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch den BFH bejaht hat,
hält der Senat an der Rechtsprechung fest, dass einer
originär gewerblichen Tätigkeit einer ansonsten
Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielenden
Personengesellschaft dann keine die übrige Tätigkeit der
Gesellschaft umqualifizierende Wirkung zukommt, wenn es sich um
eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem
Ausmaß handelt (BFH-Urteile in BFHE 189, 419, BStBl II 2000,
229 = SIS 99 22 22; in BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23; in BFHE 197, 400, BStBl II 2002, 221 = SIS 02 05 21;
BFH-Beschluss vom 8.3.2004 IV B 212/03, BFH/NV 2004, 954 = SIS 04 22 81).
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bb) Eine Tätigkeit von äußerst
geringem Ausmaß, die nicht dazu führt, dass die gesamte
Tätigkeit der Personengesellschaft einheitlich als gewerblich
fingiert wird, liegt dann vor, wenn die originär gewerblichen
Nettoumsatzerlöse 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der
Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum
nicht übersteigen.
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(1) Ob es sich bei der gewerblichen
Tätigkeit um eine äußerst geringfügige
Tätigkeit handelt, die nicht zur Umqualifizierung der
übrigen Einkünfte führt, kann nur anhand eines
Vergleichs beider Tätigkeiten festgestellt werden.
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Als geeigneter Vergleichsmaßstab ist das
- im Regelfall ohne Schwierigkeiten zu ermittelnde -
Verhältnis der Nettoumsätze der gewerblichen
Tätigkeit zu den Gesamtnettoumsätzen der Gesellschaft aus
selbständiger Arbeit und gewerblicher Tätigkeit
heranzuziehen. Die erwirtschafteten Umsätze erlauben bei
typisierender Betrachtung Rückschlüsse auf den auf die
verschiedenen Tätigkeiten entfallenden zeitlichen und
finanziellen Aufwand der Gesellschaft und damit darauf, ob der
gewerblichen Tätigkeit eine völlig untergeordnete
Bedeutung zukommt.
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(2) Hinsichtlich der Höhe des Anteils der
gewerblichen Umsätze folgt der Senat nicht der Auffassung des
FA, wonach lediglich ein Anteil von 1,25 v.H. als
äußerst geringfügig anzusehen ist. Zwar hat der BFH
bereits entschieden, dass jedenfalls bei einem Anteil der
gewerblichen Umsatzerlöse in Höhe von 1,25 v.H. der
Gesamtumsatzerlöse eine gewerbliche Tätigkeit von
äußerst geringem Umfang vorliege (BFH-Urteil in BFHE
189, 419, BStBl II 2000, 229 = SIS 99 22 22; bestätigt im
BFH-Urteil vom 15.12.2010 VIII R 50/09, BFHE 232, 162, BStBl II
2011, 506 = SIS 11 06 55, bei dem die gewerblichen Umsätze
jedoch noch unter 1 v.H. lagen). Eine Entscheidung, dass
höhere gewerbliche Umsätze immer zum Eintritt der
Abfärbewirkung führen, war damit jedoch nicht getroffen.
So hat der BFH bereits im Urteil in BFHE 189, 419, BStBl II 2000,
229 = SIS 99 22 22 darauf hingewiesen, dass erst bei gewerblichen
Umsätzen in Höhe von 6 v.H. ein äußerst
geringer Umfang nicht mehr vorliegen dürfte (unter Hinweis auf
das BFH-Urteil in BFHE 175, 357, BStBl II 1995, 171 = SIS 95 01 13). In einem späteren summarischen Verfahren wurde zumindest
ein Umsatzanteil in Höhe von 2,81 v.H. des Gesamtumsatzes noch
als äußerst geringfügig angesehen (BFH-Beschluss in
BFH/NV 2004, 954 = SIS 04 22 81).
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(3) Der erkennende Senat hält auf dieser
Grundlage einen gewerblichen Umsatzanteil von 3 v.H. typisierend
noch für von so untergeordneter Bedeutung, dass eine
Umqualifizierung der gesamten Einkünfte
unverhältnismäßig wäre. Dabei sind die
Nettoumsätze zugrunde zu legen, um das Verhältnis der
Umsätze bei unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen nicht zu
verfälschen.
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cc) Zur Vermeidung einer Privilegierung von
Personengesellschaften, die besonders hohe freiberufliche
Umsätze erzielen und damit in größerem Umfang
gewerblich tätig sein könnten und unter
Berücksichtigung des Normzwecks, das Gewerbesteueraufkommen zu
schützen, ist es außerdem erforderlich, den Betrag der
gewerblichen Nettoumsatzerlöse, bei dem noch von einem
äußerst geringfügigen Umfang ausgegangen werden
kann, auf einen Höchstbetrag in Höhe von 24.500 EUR zu
begrenzen. Dieser orientiert sich an dem gewerbesteuerlichen
Freibetrag für Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 GewStG. Denn im Regelfall droht dann kein Ausfall von
Gewerbesteuer, wenn bereits die gewerblichen Umsätze unter dem
gewinnbezogenen Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR liegen.
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(1) Allerdings handelt es sich bei dem
Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG um eine Gewinn-
und nicht um eine Umsatzgrenze. Auch liegt der Zweck dieser
Regelung nicht in der Freistellung von Kleingewerbetreibenden von
der Gewerbesteuer, sondern in der Herstellung einer vergleichbaren
gewerbesteuerlichen Belastung im Vergleich zu Kapitalgesellschaften
durch Berücksichtigung eines fiktiven Unternehmerlohnes (vgl.
zur Kritik FG Münster, Urteil vom 19.6.2008 8 K 4272/06 G, EFG
2008, 1975 = SIS 08 36 42).
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(2) Gleichwohl ist es sachgerecht, den
für Personengesellschaften geltenden gewerbesteuerlichen
Freibetrag als Umsatzgrenze für eine typisierende
Einschränkung der Abfärbewirkung gemäß §
15 Abs. 3 Nr. 1 EStG heranzuziehen.
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Der Normzweck des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr.
1 GewStG steht einer Anwendung des Freibetrages als absolute
Umsatzgrenze im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht
entgegen. Denn wenn auch eine Freistellung von geringen
gewerblichen Einkünften nicht Zweck der Norm ist, so ist sie
doch deren Ergebnis. Da gewerbliche Erträge in dieser
Höhe nicht mit Gewerbesteuer belastet werden, droht insoweit
auch nicht die Gefahr von Steuerausfällen.
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Dass eine Gewerbesteuerpflicht der ansonsten
freiberuflichen Einkünfte dann nicht geboten ist, wenn die
gewerblichen Einkünfte für sich genommen keine
Gewerbesteuer zeitigen würden, steht im Übrigen auch im
Einklang mit der Rechtsprechung des BFH, wonach auch eine
Gewerbesteuerbefreiung der gewerblichen Einkünfte auf die
freiberuflichen Einkünfte „abfärbt“,
so dass im Ergebnis keine Gewerbesteuer entsteht (BFH-Urteil in
BFHE 196, 511, BStBl II 2002, 152 = SIS 02 04 23).
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Es würde jedoch dem vorrangigen Zweck der
Abfärberegelung - der vereinfachten weil einheitlichen
Einkünfteermittlung - zuwider laufen, den Freibetrag des
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG - wie dort vorgesehen - im
Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewinngrenze zu
berücksichtigen, da dies eine getrennte
Einkünfteermittlung für die verschiedenen
Tätigkeiten - mit den damit verbundenen Zuordnungs- und
Aufteilungsschwierigkeiten - zur Folge hätte. Die aus
Gründen der Verhältnismäßigkeit gebotene
Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 15 Abs. 3 Nr.
1 EStG darf nicht dazu führen, dass damit der eigentliche
Normzweck gefährdet wird (so auch Stapperfend in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 1426; Korn in Korn,
§ 18 EStG Rz 153; Kempermann, DStR 2002, 664). Die
Berücksichtigung des Freibetrages als Umsatzgrenze vermeidet
derartige Schwierigkeiten.
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(3) Der Senat folgt damit nicht der Auffassung
des FG, von der Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG schon
dann abzusehen, wenn eine Trennung der selbständigen von den
gewerblichen Einkünften ohne Schwierigkeiten möglich ist,
und die gewerblichen Einkünfte, d.h. der Gewinn, unter dem
Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG liegen.
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dd) Das weitere Argument der Vorinstanz, die
gewerblichen Umsätze dürften aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit auch deswegen nicht zu einer
Umqualifizierung führen, weil die festgesetzte Gewerbesteuer
(15.071 EUR und 6.170 EUR) höher oder beinahe so hoch wie die
originär gewerblichen Einkünfte sei, hält der Senat
für nicht sachgerecht. Denn die definitive
Gewerbesteuerbelastung wird durch die Möglichkeit der
Anrechnung auf die Einkommensteuerschuld der Gesellschafter nach
§ 35 EStG wesentlich gemindert.
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3. Das FG-Urteil beruht auf einer abweichenden
Rechtsauffassung. Das Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§
126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) und die Klage abweisen.
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Denn nach den oben aufgestellten
Maßstäben beliefen sich die von der Klägerin
erzielten originär gewerblichen Umsatzerlöse in den
Streitjahren auf 10.840 EUR und 8.237 EUR. Dies entspricht einem
Anteil von 4,27 v.H. und 4,91 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse
(253.774 EUR und 167.724 EUR). Damit liegen die gewerblichen
Umsatzerlöse über dem noch als äußerst
geringfügig anzusehenden Anteil von 3 v.H. der
Gesamtnettoerlöse. Dass die Umsätze den Höchstbetrag
von 24.500 EUR nicht überschreiten, ist alleine nicht
ausreichend, um von einer äußerst geringfügigen
gewerblichen Tätigkeit ausgehen zu können.
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