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Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte

Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte: 1. Selbständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. - 2. Voraussetzung dafür ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nehmen, so dass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22.1.2004 IV R 51/01, BFHE 205 S. 151, BStBl 2004 II S. 509 = SIS 04 21 10). - 3. Führt ein selbständiger Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung "problematischer Fälle" vor, ist die Erbringung der ärztlichen Leistung durch angestellte Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG anzusehen. - Urt.; BFH 16.7.2014, VIII R 41/12; SIS 14 33 44

Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Freiberufler
Fundstellen
  1. BFH 16.07.2014, VIII R 41/12
    BStBl 2015 II S. 216
    DStR 2015 S. 30
    BFHE 247 S. 195

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.2.2015
    H.J.P. in BFH/PR 3/2015 S. 83
    H.J.K. in FR 13/2015 S. 619
Normen
[EStG] § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG des Landes Sachsen-Anhalt, 28.03.2012, SIS 12 32 43, Freiberufliche Tätigkeit, Gemeinschaftspraxis, Angestellter, Eigenverantwortliche Leistung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Köln 4.3.2022, SIS 23 03 18, Ausübung einer Tätigkeit als Heilpraktiker: Ein ausgebildeter Heilpraktiker, der zu betreuenden Personen ...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.9.2021, SIS 22 01 71, Gewerbliche Infizierung einer freiberuflichen Partnerschaft, Zahnärzte: Werden in einer zahnärztlichen Pa...
  • FG Köln 23.5.2019, SIS 19 17 39, Betrieb therapeutischer Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe: Die erzieherische Tätigkeit aus dem Be...
  • BFH 14.5.2019, SIS 19 11 78, Zur Qualifizierung der Tätigkeit eines Prüfingenieurs: 1. Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sic...
  • BFH 12.6.2018, SIS 18 10 51, Freiberufliche Tätigkeit eines Laborarztes bei vollständiger Delegation bestimmter Routineuntersuchungen ...
  • FG Hamburg 5.6.2018, SIS 18 14 92, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bei angestelltem Anwalt als Insolvenzverwalter: 1. Die Gesellschaft...
  • Niedersächsisches FG 22.10.2017, SIS 18 21 89, Gewerbliche Einkünfte eines Arztes für Zytologie, keine Unterbrechung der Außenprüfung unmittelbar nach i...
  • Sächsisches FG 24.2.2016, SIS 16 13 76, Keine freiberufliche Tätigkeit einer zweigliedrigen Kfz-Prüfingenieurs-GbR bei eigenverantwortlicher Erle...
  • BFH 3.11.2015, SIS 16 05 77, Zur Abfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Die Einkünfte einer Ärzte-GbR sind insgesamt solche aus Gewer...
  • FG Düsseldorf 27.10.2015, SIS 16 12 71, Vervielfältigungstheorie, gewerbliche Prägung einer Insolvenzverwalterpraxis, Einsetzung einer angestellt...
  • FG Hamburg 20.1.2015, SIS 15 07 10, Freiberufliche Einkünfte der Inhaberin einer Kindertagesstätte: 1. Die Gruppenerziehung von Kindern im Vo...
Fachaufsätze
  • LIT 03 07 92 H.J. Kanzler, FR 13/2015 S. 619: Leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit selbständiger Ärzte bei Beschäftigung angestellter Ärzte - Ko...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR und übt ihre Berufstätigkeit durch ihre Gesellschafter ohne Praxisräume als mobilen Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen.

 

 

2

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) legen die Gesellschafter der Klägerin wöchentlich im Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur nach den von ihnen entwickelten standardisierten Behandlungsmethoden tätig werden soll. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus.

 

 

3

In den Streitjahren 2004 und 2005 beschäftigte die Klägerin eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter der Klägerin in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des FG den Gesellschaftern der Klägerin vorbehalten.

 

 

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) ging aufgrund einer Außenprüfung davon aus, die Klägerin übe ihre ärztliche Tätigkeit wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht mehr leitend und eigenverantwortlich durch ihre Gesellschafter aus und sei deshalb gewerblich tätig. Die Gesellschafter der Klägerin seien zwar leitend tätig. Die angestellte Ärztin sei aber nach der „Berufsordnung für Ärzte“ zur eigenverantwortlichen und weisungsfreien Arbeit verpflichtet. Während einer Operation sei sie „auf sich allein gestellt“. Anders als bei einem angestellten Zahnarzt, für den der Praxisinhaber im Nebenzimmer jederzeit erreichbar sei, müsse die angestellte Anästhesistin bei Komplikationen während der Operation selbst entscheiden.

 

 

5

Gegen die daraufhin für die Streitjahre ergangenen Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide legte die Klägerin Einsprüche ein, die das FA als unbegründet zurückwies.

 

 

6

Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG mit seinem in EFG 2013, 129 = SIS 12 32 43 veröffentlichten Urteil statt.

 

 

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Zu Unrecht sehe das FG den Schwerpunkt einer Anästhesie in der Beratung und Aufklärung. Da die angestellte Anästhesistin eigenverantwortlich bei den jeweiligen Operationen - ohne Möglichkeit einer Rücksprache - tätig geworden sei, fehle die erforderliche eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin.

 

 

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

10

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

 

12

1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung, insbesondere zu Heilberufen oder heilberufsnahen Berufstätigkeiten, entschieden hat, ist die Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers unschädlich, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

 

 

13

Dabei ist für einen Arzt ebenso wie für Krankenpfleger zu berücksichtigen, dass sie eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der Dienstleistungen selbst übernehmen müssen. Dafür reicht es aber aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals - patientenbezogen - Einfluss nehmen, so dass die Leistung den „Stempel der Persönlichkeit“ des Steuerpflichtigen trägt (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509 = SIS 04 21 10, m.w.N.).

 

 

14

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, die vom Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen ist, ob sie gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.2007 XI R 59/05, BFH/NV 2007, 1319 = SIS 07 20 19, m.w.N., zur Tätigkeit eines Krankengymnasten mit einer Vielzahl von Mitarbeitern).

 

 

15

2. Nach diesen Maßstäben ist die tatsächliche Würdigung des FG entgegen der Auffassung des FA aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

 

 

16

Die Auffassung des FG, die notwendige - patientenbezogene - leitende Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter der Klägerin sei wegen der ausschließlich von ihnen geführten Voruntersuchungen bei den Patienten, der Festlegung der Behandlungsmethode sowie des Vorbehalts der Selbstbehandlung „problematischer Fälle“ gegeben, ist auf der Grundlage seiner umfangreichen tatsächlichen Feststellungen durch Vernehmung der tätig gewordenen Ärzte in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb als nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen mögliche Würdigung nach § 118 Abs. 2 FGO bindend.

 

 

17

Soweit das FA im Ergebnis die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter als unverzichtbare Voraussetzung für die Annahme einer eigenverantwortlichen und leitenden ärztlichen Tätigkeit ansieht, überdehnt es die Anforderungen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und würde damit den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe im Ergebnis ausschließen, obwohl der Gesetzgeber keinen Bereich der freien Berufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift von dieser Möglichkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter hat ausschließen wollen.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

1. Soweit § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers zulässt, wenn er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge „aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich“ tätig wird, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die früher vom RFH vertretene „Vervielfältigungstheorie“, nach der die Beschäftigung von ausgebildeten Mitarbeitern grundsätzlich immer zur Gewerblichkeit führte, bewusst zurückgedrängt.

2. Damit ist klargestellt, dass das Gebot, trotz des Einsatzes vorgebildeter Mitarbeiter „aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich“ und damit freiberuflich tätig bleiben zu müssen, nicht die jederzeitige unmittelbare Ausführung der beruflichen Tätigkeit erfordert, sondern insoweit regelmäßige und eingehende Kontrollen wie im Streitfall ausreichen und in diesem Rahmen auch die Überlassung einzelner Aufträge zur alleinigen Bearbeitung des Angestellten unschädlich ist.