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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betreibt eine Gemeinschaftspraxis für
Anästhesie in der Rechtsform einer GbR und übt ihre
Berufstätigkeit durch ihre Gesellschafter ohne
Praxisräume als mobilen Anästhesiebetrieb in der Praxis
von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen
wollen.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) legen die Gesellschafter der Klägerin wöchentlich im
Voraus fest, welcher Arzt bei welchem Operateur nach den von ihnen
entwickelten standardisierten Behandlungsmethoden tätig werden
soll. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine
Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor.
Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt
aus.
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In den Streitjahren 2004 und 2005
beschäftigte die Klägerin eine angestellte Ärztin,
die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der
Gesellschafter der Klägerin in einfach gelagerten Fällen
vornahm. Problematische Fälle blieben nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG den Gesellschaftern der
Klägerin vorbehalten.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) ging aufgrund einer Außenprüfung
davon aus, die Klägerin übe ihre ärztliche
Tätigkeit wegen Beschäftigung der angestellten
Ärztin nicht mehr leitend und eigenverantwortlich durch ihre
Gesellschafter aus und sei deshalb gewerblich tätig. Die
Gesellschafter der Klägerin seien zwar leitend tätig. Die
angestellte Ärztin sei aber nach der „Berufsordnung
für Ärzte“ zur eigenverantwortlichen und
weisungsfreien Arbeit verpflichtet. Während einer Operation
sei sie „auf sich allein gestellt“. Anders als bei
einem angestellten Zahnarzt, für den der Praxisinhaber im
Nebenzimmer jederzeit erreichbar sei, müsse die angestellte
Anästhesistin bei Komplikationen während der Operation
selbst entscheiden.
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Gegen die daraufhin für die
Streitjahre ergangenen Gewinnfeststellungs- und
Gewerbesteuermessbescheide legte die Klägerin Einsprüche
ein, die das FA als unbegründet zurückwies.
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Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG
mit seinem in EFG 2013, 129 = SIS 12 32 43 veröffentlichten
Urteil statt.
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Mit der Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts.
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Zu Unrecht sehe das FG den Schwerpunkt
einer Anästhesie in der Beratung und Aufklärung. Da die
angestellte Anästhesistin eigenverantwortlich bei den
jeweiligen Operationen - ohne Möglichkeit einer
Rücksprache - tätig geworden sei, fehle die erforderliche
eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit der Gesellschafter
der Klägerin.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen.
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1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in
ständiger Rechtsprechung, insbesondere zu Heilberufen oder
heilberufsnahen Berufstätigkeiten, entschieden hat, ist die
Mithilfe qualifizierten Personals für die Freiberuflichkeit
des Berufsträgers unschädlich, wenn er bei der Erledigung
der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend
und eigenverantwortlich tätig wird.
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Dabei ist für einen Arzt ebenso wie
für Krankenpfleger zu berücksichtigen, dass sie eine
höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am
Patienten schulden und deshalb einen wesentlichen Teil der
Dienstleistungen selbst übernehmen müssen. Dafür
reicht es aber aus, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch
regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich
auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals -
patientenbezogen - Einfluss nehmen, so dass die Leistung den
„Stempel der Persönlichkeit“ des
Steuerpflichtigen trägt (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.2004 IV R
51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509 = SIS 04 21 10,
m.w.N.).
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Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben
sind, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, die vom
Revisionsgericht nur daraufhin zu prüfen ist, ob sie
gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemein anerkannte
Auslegungsgrundsätze missachtet (vgl. BFH-Urteil vom 14.3.2007
XI R 59/05, BFH/NV 2007, 1319 = SIS 07 20 19, m.w.N., zur
Tätigkeit eines Krankengymnasten mit einer Vielzahl von
Mitarbeitern).
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2. Nach diesen Maßstäben ist die
tatsächliche Würdigung des FG entgegen der Auffassung des
FA aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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Die Auffassung des FG, die notwendige -
patientenbezogene - leitende Eigenverantwortlichkeit der
Gesellschafter der Klägerin sei wegen der ausschließlich
von ihnen geführten Voruntersuchungen bei den Patienten, der
Festlegung der Behandlungsmethode sowie des Vorbehalts der
Selbstbehandlung „problematischer Fälle“
gegeben, ist auf der Grundlage seiner umfangreichen
tatsächlichen Feststellungen durch Vernehmung der tätig
gewordenen Ärzte in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb
als nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen
mögliche Würdigung nach § 118 Abs. 2 FGO
bindend.
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Soweit das FA im Ergebnis die unmittelbare
Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die
Gesellschafter als unverzichtbare Voraussetzung für die
Annahme einer eigenverantwortlichen und leitenden ärztlichen
Tätigkeit ansieht, überdehnt es die Anforderungen des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
und würde damit den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals
im Bereich der Heilberufe im Ergebnis ausschließen, obwohl
der Gesetzgeber keinen Bereich der freien Berufe i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift von dieser
Möglichkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter
hat ausschließen wollen.
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