Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Sächsischen Finanzgerichts vom 8.1.2015 2 K 712/14
hinsichtlich des Streitjahrs 2010, soweit es gegen den Kläger
ergangen ist, und hinsichtlich des Streitjahrs 2011 insgesamt
aufgehoben.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
haben die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der
Kläger zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3 zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Ehegatten. Sie begehren den Abzug von
Finanzierungskosten für Renten- und Lebensversicherungen als
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften in den
Streitjahren (2010 und 2011).
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Der Kläger schloss in den Jahren 2003,
2004 und 2006 drei von der „...-Gruppe“ vertriebene
sog. Sicherheits-Kompakt-Renten (SKR) ab. Die Vertragspakete sahen
als sog. Versorgungskomponente den Abschluss einer
Rentenversicherung mit sofort beginnenden, lebenslangen
Rentenzahlungen und als sog. Tilgungskomponente den Abschluss einer
fondsgebundenen Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung
mit Kapitalwahlrecht mit Laufzeiten zwischen 14 und 18 Jahren
jeweils gegen Einmalbeträge vor. Die Einmalbeträge beider
Komponenten sowie anfallende Nebenkosten wurden durch
endfällige Darlehen finanziert. Bei Fälligkeit sollten
die Darlehen vollständig mit der Ablaufleistung aus der
Tilgungskomponente bedient werden, wobei die prognostizierten
Ablaufleistungen - bei erwarteten Renditen zwischen 6 % und 7 % -
die endfälligen Darlehen übersteigen sollten. Nach der
Gesamtkonzeption sollten, nach prozentualer Aufteilung der
Finanzierungskosten auf beide Komponenten, sowohl die
Rentenversicherungen als auch die Lebensversicherungen erhebliche
Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten
erbringen. Zur Sicherung der Darlehensforderungen trat der
Kläger die Ansprüche aus den Renten- und
Lebensversicherungsverträgen an die finanzierenden Banken
ab.
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In seiner Einkommensteuererklärung
für 2010, in der er die getrennte Veranlagung beantragte,
erklärte der Kläger die Einnahmen aus den
Rentenversicherungen in Höhe von 4.408,78 EUR (SKR-Paket 1),
8.281,28 EUR (SKR-Paket 2) und 10.019,96 EUR (SKR-Paket 3) als
sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden
Fassung (EStG) und machte sämtliche Werbungskosten (im
Wesentlichen Finanzierungskosten) der SKR-Pakete in Höhe von
23.857,26 EUR bei dieser Einkunftsart geltend. In der gemeinsamen
Einkommensteuererklärung für 2011 erklärten die
Kläger die Einnahmen aus den Rentenversicherungen in Höhe
von 4.227,28 EUR (SKR-Paket 1), 8.281,28 EUR (SKR-Paket 2) und
9.841,92 EUR (SKR-Paket 3) als sonstige Einkünfte und
beantragten gleichfalls den Abzug sämtlicher Aufwendungen aus
den SKR-Paketen in Höhe von 24.010,92 EUR als Werbungskosten
von den Renteneinkünften.
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In dem nur an den Kläger adressierten
Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 12.4.2013
berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) lediglich den Ertragsanteil der Rente des
SKR-Pakets 3 in Höhe von 3.606 EUR als sonstige Einkünfte
sowie den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 9a
Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102 EUR. In dem an beide
Kläger adressierten Einkommensteuerbescheid für 2011 vom
26.7.2013, mit dem die Kläger zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt wurden, berücksichtigte das FA keine Einnahmen aus
den SKR-Paketen, jedoch Werbungskosten in Höhe von 8.777 EUR
bei den sonstigen Einkünften.
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Gegen den Einkommensteuerbescheid für
2010 legte der Kläger, gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2011 legten beide Kläger Einspruch ein und begehrten
die Berücksichtigung der gesamten Finanzierungskosten als
Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften. Das FA
änderte die Einkommensteuerfestsetzungen beider Streitjahre
durch die - an beide Kläger gerichtete -
Einspruchsentscheidung vom 7.4.2014. Dabei berücksichtigte es
die Ertragsanteile der Renten aus den SKR-Paketen 1 und 2 als
Einnahmen in Höhe von 4.738 EUR für das Jahr 2010 und in
Höhe von 4.669 EUR für das Jahr 2011 sowie die darauf
anteilig entfallenden Werbungskosten in Höhe von 4.205 EUR
für das Jahr 2010 und in Höhe von 4.232 EUR für das
Jahr 2011 bei den sonstigen Einkünften. Hinsichtlich des
SKR-Pakets 3 vertrat es die Auffassung, es liege ein
Steuerstundungsmodell i.S. von § 15b EStG vor. Die daraus
erzielten Verluste seien daher bei der Einkommensteuerfestsetzung
nicht zu berücksichtigen, sondern gemäß § 15b
Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Dennoch berücksichtigte
es bei der Einkommensteuerfestsetzung für 2010 weiterhin den
Ertragsanteil der Rentenzahlungen aus dem SKR-Paket 3 in Höhe
von 3.606 EUR als Einnahme. Mit Bescheiden vom 7.4.2014 stellte es
den nicht ausgeglichenen Verlustvortrag aus dem SKR-Paket 3
gemäß § 15b Abs. 4 EStG jeweils zum Schluss der
Streitjahre fest.
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Mit ihrer gegen die
Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre gerichteten Klage
begehrten die Kläger, die gesamten Finanzierungskosten der
sogenannten Tilgungsdarlehen bei den sonstigen Einkünften zu
berücksichtigen. Zur Begründung trugen sie vor, die
Lebensversicherungen seien zur Abkürzung der Tilgungszeit des
Rentendarlehens abgeschlossen worden. Die Kläger beantragten
außerdem, dass die Einkünfte aus dem SKR-Paket 3 in
Höhe von 3.606 EUR nicht mehr der Einkommensbesteuerung
für das Jahr 2010 zugrunde gelegt werden. Dies hätte zu
einer Minderung der vom FA der Besteuerung zugrunde gelegten
sonstigen Einkünfte im Jahr 2010 um 8.944 EUR und im Jahr 2011
um 5.373 EUR und somit in beiden Jahren zu negativen sonstigen
Einkünften geführt.
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Nachdem das FA zugesichert hatte, die
Einkünfte aus dem SKR-Paket 3 in Höhe von 3.606 EUR nicht
mehr der Einkommensbesteuerung für das Jahr 2010 zugrunde zu
legen, erklärten die Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung den Rechtsstreit hinsichtlich der Einnahmen aus dem
SKR-Paket 3 in der Hauptsache für erledigt.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in
seinem Urteil vom 8.1.2015 2 K 712/14 teilweise statt und
änderte die Einkommensteuerbescheide für 2010 und
für 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
7.4.2014, dahingehend ab, dass die sonstigen Einkünfte mit 0
EUR der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, dass die Finanzierungskosten
für die SKR-Pakete 1 bis 3 nur durch die sonstigen
Einkünfte veranlasst worden seien. Die Verträge über
die Lebensversicherungen habe der Kläger nicht abgeschlossen,
um Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen. Sie
hätten vielmehr allein der Finanzierung der
Rentenversicherungen gedient. Allerdings fehle es bezüglich
der sonstigen Einkünfte an der
Einkünfteerzielungsabsicht, so dass der geltend gemachte
Werbungskostenüberschuss steuerlich nicht zu
berücksichtigen sei.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA am 16.7.2015 aufgrund seiner in der mündlichen
Verhandlung vor dem FG gegebenen Zusage einen an den Kläger
gerichteten Einkommensteuerbescheid für 2010 erlassen, in dem
es die sonstigen Einkünfte um 3.606 EUR kürzte.
Außerdem hat es die gegen die Klägerin erlassene
Einspruchsentscheidung vom 7.4.2014 für das Streitjahr 2010
durch Bescheid vom 20.11.2018 aufgehoben und die Revision insoweit
zurückgenommen. Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und
eingestellt.
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Mit seiner Revision rügt das FA, dass
entgegen der Auffassung des FG die von den Klägern geltend
gemachten Finanzierungskosten anteilig sowohl den sonstigen
Einkünften als auch den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzuordnen seien. Die Einführung des
Werbungskostenabzugsverbots des § 20 Abs. 9 EStG im
Veranlagungszeitraum 2009 könne nicht dazu führen, dass
sämtliche Finanzierungskosten für die
Lebensversicherungen als Werbungskosten bei den sonstigen
Einkünften zu berücksichtigen seien. Zudem rügt das
FA, dass das FG über die steuerliche Anerkennung des
SKR-Pakets 3 entschieden habe, obgleich dies nicht Gegenstand des
Klageantrags gewesen sei.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
der Vorinstanz für das Streitjahr 2010, soweit es gegen den
Kläger ergangen ist, und für das Streitjahr 2011
insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
für 2010 und 2011 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
für 2011 zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen die
Entscheidung des FG mit dem Verweis auf das Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.2.2009 IX R 62/07 (BFHE 224, 351,
BStBl II 2009, 459 = SIS 09 13 46). Sie haben in der
mündlichen Verhandlung erklärt, dass die steuerliche
Anerkennung des SKR-Pakets 3 nicht Gegenstand des beim FG
gestellten Klageantrags gewesen sei.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Abweisung der Klage.
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1. Die Vorentscheidung ist
verfahrensfehlerhaft ergangen, soweit das FG auch über die
Berücksichtigung der Werbungskosten in Bezug auf das SKR-Paket
3 entschieden hat, die nicht Gegenstand des Klageantrags der
Kläger waren. Es hat somit seinem Urteil ein Klagebegehren
zugrunde gelegt, das mit dem Begehren der Kläger nicht
übereinstimmt und damit gegen die Grundordnung des Verfahrens
(§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) verstoßen. Zur Grundordnung des
Verfahrens, deren Einhaltung das Revisionsgericht auch ohne
ausdrückliche Rüge zu beachten hat, gehört auch der
Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren, der für das
finanzgerichtliche Verfahren in § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO zum
Ausdruck kommt. Nach diesem Grundsatz darf das FG nicht über
das Klagebegehren hinausgehen („ne ultra
petita“) (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2017 III R 25/15,
BFH/NV 2018, 546 = SIS 18 02 52).
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Einer Zurückverweisung an das FG bedarf
es nicht, da der Verfahrensfehler durch die Aufhebung beseitigt ist
(vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2018, 546 = SIS 18 02 52). Da die Frage
der steuerlichen Anerkennung des SKR-Pakets 3 nicht Gegenstand der
Klage ist, bedarf es auch im Hinblick auf den Grundsatz der
Vorgreiflichkeit der Feststellung eines nicht
ausgleichsfähigen Verlusts gemäß § 15b Abs. 4
Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 EStG in Bezug auf das SKR-Paket 3
für das Einkommensteuerverfahren keiner Zurückverweisung
des Verfahrens an das FG (s. hierzu Senatsurteile vom 28.6.2017
VIII R 46/14, BFH/NV 2018, 199 = SIS 17 26 22, und vom 11.11.2015
VIII R 74/13, BFHE 252, 364, BStBl II 2016, 388 = SIS 16 05 79).
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2. Das angefochtene Urteil ist für das
Streitjahr 2010 auch deshalb aufzuheben, weil Gegenstand des
FG-Urteils ein nicht mehr existierender Bescheid ist, so dass es
keinen Bestand haben kann. Der geänderte
Einkommensteuerbescheid 2010 vom 16.7.2015 ist nach dem Erlass des
FG-Urteils ergangen und nach § 68 FGO Gegenstand des
Revisionsverfahrens geworden. Da durch den geänderten Bescheid
keine Verböserung eingetreten ist, sich hinsichtlich der
vorliegend streitigen Punkte keine Änderungen ergeben haben
und der Kläger auch keinen weitergehenden Antrag gestellt hat,
bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 127 FGO. Das finanzgerichtliche Verfahren leidet in Bezug
auf die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch
nicht an einem Verfahrensmangel, so dass diese durch die
(teilweise) Aufhebung des Urteils nicht entfallen sind; sie bilden
daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des
Senats (ständige Rechtsprechung, s. z.B. Senatsurteil vom
9.8.2016 VIII R 27/14, BFHE 255, 51, BStBl II 2017, 821 = SIS 16 24 86, Rz 13).
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3. In der Sache hat die Revision ebenfalls
Erfolg. Das FG hat zu Unrecht die Finanzierungskosten der
SKR-Pakete 1 und 2 ausschließlich den Renteneinkünften
als Werbungskosten zugeordnet und demzufolge die
Einkünfteerzielungsabsicht verneint. Es bleibt danach bei der
vom FA für das Jahr 2010 zuletzt in dem gegenüber dem
Kläger ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 16.7.2015 und
für das Jahr 2011 in der Einspruchsentscheidung vom 7.4.2014
vorgenommenen Aufteilung und Zuordnung der Werbungskosten zu den
Kapitaleinkünften und sonstigen Einkünften, so dass die
Klage keinen Erfolg hat und als unbegründet abzuweisen
ist.
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a) Der Kläger hat aus den
Lebensversicherungen Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum
31.12.2004 geltenden Fassung (EStG 2004) und aus den
Rentenversicherungen sonstige Einkünfte gemäß
§ 22 Nr. 1 EStG erzielt.
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aa) Die Erträge aus den in den Jahren
2003 und 2004 abgeschlossenen fondsgebundenen
Kapitallebensversicherungen führen gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG 2004 i.V.m. § 52 Abs. 36 Satz 5 EStG
(nunmehr § 52 Abs. 28 Satz 5) im Jahr des Zuflusses zu
Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Voraussetzungen für
eine Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m.
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd EStG 2004 liegen
bereits wegen der Finanzierung durch Einmalbeträge nicht vor
(vgl. auch Senatsurteil vom 30.10.2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114,
BStBl II 2006, 223 = SIS 02 02 12, unter II.3.).
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bb) Bei den durch Einmalbeträge
finanzierten, sofort beginnenden lebenslangen Rentenzahlungen
handelt es sich in Höhe des Ertragsanteils um steuerpflichtige
Einnahmen aus Leibrenten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.1999 X
R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 = SIS 00 04 81, unter
II.1.; vom 15.6.2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 =
SIS 05 42 01, unter II.2.b, und vom 18.5.2010 X R 32-33/01, BFHE
230, 305, BStBl II 2011, 675 = SIS 10 31 59, Rz 50). Die
Besteuerung als Leibrente in Höhe des Ertragsanteils gilt auch
für die nicht garantierten Bonuszahlungen (BFH-Urteil vom
17.4.2013 X R 18/11, BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15 = SIS 13 17 69, Rz 52 ff.; vgl. auch Förster, BFH/PR 2013, 317 f.;
Wernsmann/Neudenberger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG,
§ 22 Rz B 98, sowie Schreiben des Bundesministeriums der
Finanzen vom 26.11.1998 IV C 3 - S 2255 - 35/98, BStBl I 1998, 1508
= SIS 99 02 01).
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b) Das FG hat rechtsfehlerhaft die
Finanzierungskosten der SKR-Pakete 1 und 2 ausschließlich den
Renteneinkünften als Werbungskosten zugeordnet.
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aa) Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1
Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen
Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den
steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.
Eine solche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen
objektiv mit der steuerlich relevanten Tätigkeit
zusammenhängen und subjektiv zu ihrer Förderung getragen
werden (vgl. nur Senatsurteile vom 17.12.1996 VIII R 39/95, BFH/NV
1997, 644 = SIS 97 17 05, und vom 27.8.2013 VIII R 3/11, BFHE 243,
192, BStBl II 2014, 560 = SIS 13 34 24, Rz 18, sowie BFH-Urteil vom
17.5.2017 VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073 = SIS 17 15 97, Rz 25). Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt
werden, können als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen
werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart
besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466,
BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter C.III.2.a). Entscheidend
für die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten
(§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG) ist die
tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel (Senatsurteil vom
25.7.2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698 = SIS 01 02 27, unter 4. und 5., sowie Senatsurteil in BFHE 243, 192, BStBl
II 2014, 560 = SIS 13 34 24, Rz 26; BFH-Urteil vom 25.5.2011 IX R
22/10, BFH/NV 2012, 14 = SIS 11 38 78, Rz 16). Der wirtschaftliche
Zusammenhang kann dagegen nicht durch einen bloßen Willensakt
des Steuerpflichtigen hergestellt werden (Senatsurteil vom
28.2.2018 VIII R 53/14, BFHE 261, 223, BStBl II 2018, 687 = SIS 18 10 63, Rz 16).
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Werbungskosten sind gemäß § 9
Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Stehen Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten in
einem wirtschaftlichen Zusammenhang, entscheidet nach
ständiger Rechtsprechung des BFH der engere und wirtschaftlich
vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danach sind die Aufwendungen
derjenigen Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und
die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt
(BFH-Urteile vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II
2006, 654 = SIS 06 30 10, unter II.2., und vom 10.4.2014 VI R
57/13, BFHE 245, 330, BStBl II 2014, 850 = SIS 14 21 69, Rz 24,
sowie BFH-Urteil in BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073 = SIS 17 15 97, Rz 27, jeweils m.w.N.). Maßgebend sind die
Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls, deren
Würdigung der Tatsacheninstanz obliegt. Die tatrichterliche
Würdigung ist für das Revisionsgericht bindend (§
118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich
ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen
Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt
(ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 8.7.2015 VI
R 77/14, BFHE 250, 518, BStBl II 2016, 60 = SIS 15 25 62, Rz 24,
m.w.N.).
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bb) Nach diesen Grundsätzen stellen die
streitigen Finanzierungskosten nur insoweit Werbungskosten bei den
sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG dar, wie
sie anteilig auf die Finanzierung der Rentenversicherungen
entfallen. Soweit die Schuldzinsen auf die Finanzierung der
Lebensversicherungen entfallen, handelt es sich dagegen um
vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004. Die
gegenteilige Annahme des FG entbehrt, jedenfalls teilweise, einer
tragfähigen Tatsachengrundlage (vgl. dazu BFH-Urteile vom
11.11.2010 VI R 16/09, BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53, Rz 21, und in BFHE 250, 518, BStBl II 2016, 60 = SIS 15 25 62,
Rz 26). Im Übrigen ist sie rechtsfehlerhaft.
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aaa) Soweit der Kläger die Darlehen
sowohl zum Erwerb der Rentenversicherungen als auch zum Erwerb der
Lebensversicherungen verwendet hat, besteht ein unmittelbarer
wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen jeweils zu den aus
diesen Quellen erzielten bzw. noch zu erzielenden Einnahmen. Die
Schuldzinsen sind deshalb entsprechend der tatsächlichen
Verwendung der Darlehen aufzuteilen (vgl. auch Senatsurteil vom
24.3.1992 VIII R 12/89, BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18 = SIS 92 19 02, unter 3.b).
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Ein ausschließlicher bzw. vorrangiger
Veranlassungszusammenhang der anteilig auf die Lebensversicherungen
entfallenden Schuldzinsen zu den Renteneinkünften besteht
nicht. Der Erfolg der SKR-Pakete hing nach den Feststellungen des
FG einschließlich der in Bezug genommenen
Konzeptionsunterlagen ganz überwiegend von den Erträgen
aus den Lebensversicherungen ab. Aus ihnen sollten nach der
Gesamtkonzeption die wesentlich höheren Erträge erzielt
werden. Insbesondere sollten mit den Ablaufleistungen aus den
Lebensversicherungen nicht lediglich die Darlehen zur Finanzierung
sowohl der Renten- als auch der Lebensversicherungen getilgt
werden. Vielmehr sollten die Ablaufleistungen die
Darlehensbeträge noch deutlich (in Höhe von 84.724 EUR
bzw. 171.743 EUR) übersteigen. Die Lebensversicherungen hatten
daher nicht lediglich eine untergeordnete dienende, sondern eine
maßgebliche Funktion im Anlagekonzept. Vor diesem Hintergrund
halten die Ausführungen des FG, der Kläger habe die
Lebensversicherungen nicht abgeschlossen, um daraus Einkünfte
aus Kapitalvermögen zu erzielen, sondern allein um die
Rentenversicherungen zu finanzieren, einer revisionsrechtlichen
Prüfung nicht stand. Das FG hat keine Feststellungen
getroffen, die diese Beurteilung tragen (vgl. Senatsurteil vom
7.2.2013 VIII R 8/10, BFH/NV 2013, 1096 = SIS 13 16 84).
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Selbst wenn aber die Lebensversicherungen in
den SKR-Paketen eine lediglich dienende Funktion zur Finanzierung
der Rentenversicherungen gehabt hätten, setzte dies - als
notwendiges Zwischenziel - die Erzielung von Einnahmen aus den
Lebensversicherungen voraus. Die Lebensversicherungen treten daher
auch bei einer solchen Sichtweise als eigenständige
Erwerbsquellen steuerpflichtiger Einnahmen zwischen die
Schuldzinsen und die Renteneinnahmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 213,
341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, unter II.2.) und
verdrängen damit den (etwaigen) - entfernteren -
Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den Einnahmen aus
den Rentenversicherungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 213, 341, BStBl
II 2006, 654 = SIS 06 30 10, unter II.2., und in BFHE 258, 365,
BStBl II 2017, 1073 = SIS 17 15 97, Rz 29 bis 31, 34; BFH-Urteile
vom 5.4.2006 IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817 = SIS 06 38 20, unter
II.2.b, sowie vom 3.9.2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II
2016, 305 = SIS 16 01 14, Rz 17, a.E.; vgl. auch Senatsurteil in
BFHE 243, 192, BStBl II 2014, 560 = SIS 13 34 24, Rz 27). Die
Verwendung der Erträge aus den Lebensversicherungen zur
Tilgung der „Rentendarlehen“ vermag somit den
unmittelbaren Veranlassungszusammenhang der Schuldzinsen mit den
Einkünften aus Kapitalvermögen (soweit sie darauf
entfallen) nicht zu verdrängen, selbst wenn der Kläger
dadurch die Dauer der Fremdfinanzierung der Rentenversicherungen
abkürzt. Dies stellt lediglich, wie auch die Verwendung
anderer Eigenmittel zu diesem Zweck, eine steuerlich unbeachtliche
Einkommensverwendung dar (vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach,
§ 2 EStG Rz 59).
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30
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bbb) Die Kläger können sich nicht
mit Erfolg auf die Entscheidung des BFH vom 25.2.2009 IX R 62/07
(BFHE 224, 351, BStBl II 2009, 459 = SIS 09 13 46) berufen. Sie
betraf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt, aus dem sich ein
anderer Veranlassungszusammenhang als im Streitfall ergab.
Während in dem von den Klägern zitierten Urteil die
Finanzierung der Lebensversicherung ausschließlich der
Rückzahlung von Darlehen diente, die zum Erwerb von
Mietgrundstücken aufgenommen worden sind, sollten im
vorliegenden Fall die Lebensversicherungen nicht allein der
Finanzierung des Erwerbs einer neuen Erwerbsquelle - der
Rentenversicherungen - dienen. Vielmehr sollte die Auszahlung aus
den Lebensversicherungen erheblich über dem
Rückzahlungsbetrag der Darlehen liegen. Es bestand danach kein
ausschließlicher Veranlassungszusammenhang zwischen den
Darlehen zur Finanzierung der Lebensversicherung und der neuen
„Erwerbsquelle“ der Rentenversicherungen.
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ccc) Auch der Umstand, dass mit der
Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 für Kapitaleinkünfte i.S.
des § 20 EStG das Werbungskostenabzugsverbot nach § 20
Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG eingeführt wurde, rechtfertigt
keine vollständige Zurechnung der Werbungskosten zu den
sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 1 EStG. Die Norm
beschränkt (pauschalierend) lediglich den Abzug von
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen der
Höhe nach in verfassungskonformer Weise (Senatsurteil vom
1.7.2014 VIII R 53/12, BFHE 246, 332, BStBl II 2014, 975 = SIS 14 27 73, Rz 11), trifft aber keine Regelung über die
vorgelagerte Frage, ob es sich im konkreten Fall dem Grunde nach um
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
handelt.
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cc) Die Finanzierungskosten der SKR-Pakete 1
und 2 sind daher (wie auch die übrigen Aufwendungen) nur
anteilig bei den sonstigen Einkünften als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Der vom FA in dem Einkommensteuerbescheid
für 2010 vom 16.7.2015 und der Einspruchsentscheidung vom
7.4.2014 für 2011 zugrunde gelegte Aufteilungsmaßstab
steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
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c) Die Einkünfteerzielungsabsicht
hinsichtlich der sonstigen Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 1
EStG ist bei einer nur anteiligen Berücksichtigung der
Finanzierungskosten als Werbungskosten und nach den übrigen
tatsächlichen Feststellungen des FG nicht zweifelhaft (vgl.
bereits Senatsurteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 = SIS 02 02 12, unter II.3., m.w.N.) und zwischen den Beteiligten ebenfalls
nicht streitig. Selbst wenn es insoweit, wovon offenbar das FG
ausgeht, auf die Renditen aus den Kapitallebensversicherungen
ankäme, waren diese in der angegebenen Höhe von 6 % bis 7
% nach den bindenden Feststellungen des FG realistisch und im
Anlagekonzept zutreffend umgesetzt worden.
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4. Die Kostenentscheidung ist gemäß
§ 135 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2, § 136 Abs. 1 und §
138 Abs. 2 FGO zu treffen. Dabei kann - ohne Verstoß gegen
die Einheitlichkeit der Kostenentscheidung - nach Klage- und
Revisionsverfahren unterschieden werden (BFH-Urteil vom 10.12.2009
V R 13/08, BFH/NV 2010, 960 = SIS 10 12 67, unter II.6.).
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Über die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens ist, auch soweit das Urteil wegen teilweiser
Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden ist, neu zu
befinden (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 960 = SIS 10 12 67, unter
II.6.). Die Kosten der Vorinstanz haben die Kläger zu 3/4 und
das FA zu 1/4 zu tragen. Soweit die Klägerin wegen der
teilweisen Rücknahme der Revision durch das FA im Streitjahr
2010 über die Abhilfe des FA hinaus in geringem Umfang obsiegt
hat, fällt dies - gemessen am Gesamtstreitwert - nicht
erheblich ins Gewicht (Rechtsgedanke in § 135 Abs. 5 Satz 2
und in § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).
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Die Kosten des Revisionsverfahrens haben wegen
der unterschiedlichen Beteiligung am Streitwert nach teilweiser
Rücknahme der Revision durch das FA der Kläger zu 2/3 und
die Klägerin zu 1/3 zu tragen (§ 135 Abs. 1 und Abs. 5
Satz 2 FGO).
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