Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.11.2014 15 K
3006/13 E = SIS 15 04 95 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Streitig ist, ob Aufwendungen aus
Bürgschaftsinanspruchnahmen als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen sind.
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Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wurden als Eheleute in den Streitjahren (2009 bis
2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war
seit 2002 Geschäftsführer der A GmbH (GmbH), später
in B GmbH umbenannt. Für diese Tätigkeit sollte er ein
festes Monatsgehalt von 10.000 DM und Weihnachtsgeld erhalten,
weiter eine Tantieme in Höhe von 50.000 DM, sofern der Gewinn
der Gesellschaft mindestens 100.000 DM erreichte.
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Die GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom
18.12.2001 gegründet. Der Kläger übernahm vom
Stammkapital in Höhe von 25.000 EUR einen Anteil in Höhe
von 15.000 EUR, dies allerdings treuhänderisch im Auftrag und
für Rechnung des Herrn C als Treugeber. Grundlage war ein
Treuhandvertrag vom selben Tag. Der Kläger verpflichtete sich
darin, sämtliche ihm als Gesellschafter zustehenden Rechte
bezüglich des treuhänderisch gebundenen
Geschäftsanteils nur gemäß den Weisungen des
Treugebers auszuüben und die auf den Geschäftsanteil
entfallenden Ausschüttungen an diesen abzuführen. Der
Treugeber hatte umfassende Informations- und Kontrollrechte;
Verfügungen über den treuhänderisch gebundenen
Geschäftsanteil sollten nur nach vorheriger schriftlicher
Zustimmung des Treugebers zulässig sein.
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Der Kläger sollte für seine
Treuhändertätigkeit keine Vergütung, sondern
lediglich Aufwendungsersatz erhalten. Der Treugeber verpflichtete
sich, den Kläger von sämtlichen Ansprüchen Dritter
im Hinblick auf den Geschäftsanteil und die Stellung als
Treuhänder freizustellen.
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Die Sparkasse X (Sparkasse) gewährte
im Juni 2003 der GmbH zur Finanzierung eines Grundstückskaufs
einen Kredit bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 EUR. Als
Sicherheit diente eine selbstschuldnerische Bürgschaft des
Klägers bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 EUR. Die
Y-Bank gewährte der GmbH im Juli 2003 ebenfalls zur
Finanzierung eines Grundstückskaufs einen Kreditrahmen von
1.130.000 EUR. Als Sicherheit diente eine selbstschuldnerische
Bürgschaft des Klägers bis zu einem Höchstbetrag von
1.130.000 EUR.
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Der Kläger wurde zu Beginn des Jahres
2004 als Geschäftsführer der GmbH abberufen. Den Antrag
vom 8.4.2004 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen der GmbH lehnte das Amtsgericht (Z) am 12.7.2004
mangels Masse ab.
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Die Sparkasse nahm den Kläger aus der
Bürgschaft mit Schreiben vom 21.4.2004 in Anspruch. Am
31.7.2006 betrug die Forderung 18.778,38 EUR. Darauf leistete der
Kläger auf der Grundlage einer Zahlungsvereinbarung in den
Streitjahren jeweils 300 EUR.
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Die Y-Bank nahm den Kläger aus der
Bürgschaft mit Schreiben vom 3.6.2004 in Anspruch. Nachdem der
Kläger durch ein Urteil des Landgerichts zur Zahlung
verurteilt worden war, zahlte der Kläger auf der Grundlage
eines danach geschlossenen Zahlungsvergleichs im Streitjahr 2010
Verfahrenskosten von 7.399,21 EUR sowie weitere 10.000 EUR.
Darüber hinaus verpflichtete sich der Kläger, weitere
30.000 EUR zuzüglich Zinsen in Monatsraten von 450 EUR ab dem
15.2.2010 zu zahlen und leistete in den Streitjahren auch wie
vereinbart.
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Diese Zahlungen finanzierte der Kläger
durch ein grundschuldbesichertes Darlehen, für das er im Jahr
2011 1.247,63 EUR Zinsen zahlte. Für Verfahrenskosten und die
Grundschuldbestellung zahlte der Kläger an Rechtsanwälte
im Jahr 2009.376,81 EUR und im Jahr 2010 4.289,24 EUR.
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Die Kläger machten mit den
Einkommensteuererklärungen für 2009 bis 2011 diese
Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) berücksichtigte in den
Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre diese Aufwendungen
nicht.
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Die Kläger machten mit der nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage weiterhin geltend,
dass dem Kläger die Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Geschäftsführertätigkeit entstanden seien und daher
als Werbungskosten berücksichtigt werden müssten. C habe
dem Kläger das für die Gründung der GmbH
erforderliche Stammkapital zur Verfügung gestellt und eine
Beteiligung an der Gesellschaft in Aussicht gestellt, um ihn als
Geschäftsführer zu gewinnen. Zu dieser Beteiligung sei es
allerdings nicht mehr gekommen. Als Treuhänder habe der
Kläger zwar keine Vergütung erhalten. Er sei jedoch zum
Geschäftsführer bestellt und als solcher vergütet
worden. Die Bürgschaften habe er übernommen, weil die
Bank verlangt habe, dass er sich als Geschäftsführer
verbürge. Er habe erwartet, dass die Bauprojekte Gewinne
abwürfen; dann hätte er eine Tantieme erhalten. Ohne die
der Gesellschaft gewährten Darlehen hätte er seine
Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr
ausüben können. Von der tatsächlichen Lage der
Gesellschaft habe er keine Kenntnis gehabt.
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Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus
den in EFG 2015, 278 = SIS 15 04 95 veröffentlichten
Gründen abgewiesen.
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Es könne nicht mit der notwendigen
Sicherheit festgestellt werden, dass die
Bürgschaftsübernahmen maßgeblich durch die Stellung
des Klägers als Arbeitnehmer veranlasst gewesen seien. Die
Höhe der Bürgschaftsverpflichtungen einerseits und der
Geschäftsführervergütung andererseits sowie die
Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung
sprächen für einen überwiegenden
Veranlassungszusammenhang zwischen der Übernahme der
Bürgschaften und der angestrebten Beteiligung an der
Gesellschaft.
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Die Kläger rügen mit der Revision
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen sinngemäß, unter
Aufhebung des Urteils des FG Düsseldorf den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 vom 15.7.2010 in der
Fassung des Änderungsbescheids vom 6.10.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 19.7.2013 dahin zu ändern, dass bei
den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger
Arbeit nachträgliche Werbungskosten in Höhe von 676,81
EUR berücksichtigt werden,
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den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2010 vom 6.10.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids
vom 10.2.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.7.2013
dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers
aus nichtselbständiger Arbeit nachträgliche
Werbungskosten in Höhe von 27.388,24 EUR berücksichtigt
werden,
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den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2011 vom 9.4.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
19.7.2013 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften des
Klägers aus nichtselbständiger Arbeit nachträgliche
Werbungskosten in Höhe von 6.947,63 EUR berücksichtigt
werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung liegen solche Werbungskosten vor,
wenn die Aufwendungen durch den Beruf oder durch die Erzielung
steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn
ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die
Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt
werden. Dies gilt, wie der Senat in einem vergleichbaren Fall mit
Urteil vom 16.11.2011 VI R 97/10 (BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343
= SIS 12 00 93) entschieden hat, auch für nachträgliche
Werbungskosten. Diese können entstehen, wenn der Arbeitnehmer
nach Beendigung des Dienstverhältnisses Aufwendungen im
Zusammenhang mit demselben erbringen muss. Dann muss schon in dem
Zeitpunkt, in dem der Grund für die Aufwendungen gelegt wurde,
der dargestellte berufliche Zusammenhang bestehen.
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a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind
Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Stehen die Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, entscheidet nach
ständiger Rechtsprechung der engere und wirtschaftlich
vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danach sind Aufwendungen der
Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die die
Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt. Das
entspricht den Rechtsgrundsätzen, die auch für die Frage
heranzuziehen sind, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers auf dem
Arbeitsverhältnis oder auf anderen Rechtsbeziehungen
gründet (ständige Rechtsprechung, Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 7.12.2005 I R 34/05, BFH/NV 2006, 1068
= SIS 06 21 00; vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II
2006, 654 = SIS 06 30 10; Senatsbeschluss vom 28.6.2007 VI B 23/07,
BFH/NV 2007, 1870 = SIS 07 32 24; Senatsurteil vom 25.11.2010 VI R
34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24 = SIS 11 05 27; zuletzt
Senatsurteile vom 10.4.2014 VI R 57/13, BFHE 245, 330, BStBl II
2014, 850 = SIS 14 21 69; in BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343 = SIS 12 00 93; Schneider, DB 2006, Beilage Nr. 6, S. 51 ff., jeweils
m.w.N.).
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b) Diese Rechtsgrundsätze hat der
erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die
Frage, ob Bürgschaftsverluste durch das Arbeitsverhältnis
veranlasst sind, konkretisiert. Danach spricht umso mehr für
eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen und damit für nachträgliche
Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die
Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist
(Senatsurteile vom 17.7.1992 VI R 125/88, BFHE 169, 148, BStBl II
1993, 111 = SIS 92 23 34; in BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343 = SIS 12 00 93, jeweils m.w.N.). Denn ein fremder, nicht mit dem
Arbeitgeber durch eine Kapitalbeteiligung verbundener Arbeitnehmer
wird nur in Ausnahmefällen bereit sein, zugunsten seines
offenbar gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer
Bürgschaft zu übernehmen. Umgekehrt bedeutet dies
zugleich, dass bei einem an der Gesellschaft in nur sehr geringem
Umfang beteiligten Arbeitnehmer, der eine Bürgschaft für
seinen Arbeitgeber übernimmt, dies als Indiz dafür gilt,
dass diese Bürgschaftsübernahme durch das
Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn
der Arbeitnehmer an der Gesellschaft überhaupt nicht beteiligt
ist und durch die Bürgschaftsübernahme - anders als etwa
bei einem dem Arbeitgeber gewährten verzinslichen Darlehen -
keine weiteren Einkünfte erzielt und dementsprechend damit
ausschließlich seine Lohneinkünfte zu sichern und zu
erhalten sucht.
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c) Nichts anderes gilt im Grundsatz auch dann,
wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht
gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung
anstrebt. Denn es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass
ein Erwerbsaufwand nicht durch eine schon tatsächlich gegebene
und gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit, sondern durch
eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit
überwiegend veranlasst ist; solche Aufwendungen können
als vorab entstandene (vorweggenommene) Werbungskosten abziehbar
sein. Das setzt allerdings stets voraus, dass diese künftige
Erwerbstätigkeit schon hinreichend konkret feststeht. Denn nur
dann kann zwischen dieser Erwerbstätigkeit und den geltend
gemachten Aufwendungen auch ein hinreichend konkreter
Veranlassungszusammenhang bestehen und objektiv feststellbar sein,
der den Werbungskostenabzug bei diesen künftigen
Einkünften rechtfertigt. Dies gilt im Übrigen nicht nur
für Lohneinkünfte, sondern für alle Überschuss-
und Gewinneinkunftsarten gleichermaßen (vgl. Vorlagebeschluss
des erkennenden Senats vom 17.7.2014 VI R 8/12, BFHE 247, 64 = SIS 14 28 42, Rz 67 der Gründe, m.w.N.). Dementsprechend wurden
etwa Gutachtenkosten im Zusammenhang mit einem künftigen
Beteiligungserwerb nur dann den Einkünften nach § 17 EStG
zugerechnet, wenn das Gutachten mehr als lediglich eine
Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst
später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt (BFH-Urteil
vom 27.3.2007 VIII R 62/05, BFHE 217, 491, BStBl II 2010, 159 = SIS 07 19 25).
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d) Lässt sich ein solcher konkreter
Veranlassungszusammenhang zu der erst künftigen
Erwerbstätigkeit nicht feststellen, überwiegt indessen
der wirtschaftliche Zusammenhang mit der gegenwärtigen
tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit, sofern die
Aufwendungen oder Besicherungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen
nicht ausnahmsweise privat motiviert sind. Nichts anderes folgt
entgegen der Auffassung des FG aus dem Senatsurteil in BFHE 236,
61, BStBl II 2012, 343 = SIS 12 00 93. Danach führt der
Umstand, dass die Aufwendungen bei der Einkunftsart, mit der sie in
einem engeren Zusammenhang stehen, aus Rechtsgründen nicht
abgezogen werden können, zu keiner davon abweichenden
Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs und davon abweichenden
Zurechnung. Wenn allerdings die Übernahme der Bürgschaft
- wie im dort entschiedenen Streitfall - im engeren Zusammenhang
mit dem Beruf und der Arbeitnehmerstellung des Klägers steht,
wird dieser von dem weiteren Veranlassungszusammenhang einer erst
geplanten, aber nicht verwirklichten Gesellschafterstellung nicht
verdrängt.
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e) Die Frage, zu welchen Einkünften unter
Beachtung der vorstehenden Rechtsgrundsätze der engere
wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht,
entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH
aufgrund einer insbesondere der Tatsacheninstanz obliegenden
Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Diese ist
revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn die
Tatsachenwürdigung verfahrensrechtlich
ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die
Würdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt oder
Erfahrungssätze verletzt (Senatsurteile in BFHE 245, 330,
BStBl II 2014, 850 = SIS 14 21 69; in BFHE 232, 86, BStBl II 2012,
24 = SIS 11 05 27; BFH-Beschlüsse vom 10.2.2005 IX B 169/03,
BFH/NV 2005, 1057 = SIS 05 25 80; vom 6.8.2003 IX B 44/03, BFH/NV
2003, 1604 = SIS 03 50 02; vom 28.1.2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003,
793 = SIS 03 24 37).
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2. Daran gemessen hält die
Vorentscheidung revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand.
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a) Die finanzrichterliche
Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich zwar nur
eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und
allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat
jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine
Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier
Weise gewonnen hat. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom
Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nur dann
ausreichend und für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf
einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen
Beweiswürdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den
Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen
getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen
Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen
Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser
Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so
liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor, der als Fehler
der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht
beanstandet werden kann (Senatsurteil vom 11.11.2010 VI R 16/09,
BFHE 232, 34, BStBl II 2011, 966 = SIS 11 01 53, m.w.N.).
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b) Ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung
liegt hier vor. Denn die Würdigung des FG, dass im Streitfall
ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ausscheide, weil die
Bürgschaftsübernahme nicht maßgeblich durch die
Stellung des Klägers als Arbeitnehmer, sondern durch die
angestrebte Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst gewesen sei,
gründet nicht auf hinreichenden tatsächlichen
Feststellungen. Konkrete Feststellungen zum beabsichtigten
Beteiligungserwerb wären indessen erforderlich gewesen, wenn
das FG die Bürgschaftsübernahme durch einen solchen
künftigen, hier fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb
überwiegend veranlasst sieht und sämtliche anderen
möglichen Veranlassungszusammenhänge
ausschließt.
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c) Nach Maßgabe der vorstehenden
Rechtsgrundsätze werden entsprechende Feststellungen im
zweiten Rechtsgang nachzuholen sein. Bisher fehlen insbesondere
nähere Feststellungen zu dem vermeintlich beabsichtigten
Beteiligungserwerb des Klägers. So ist nichts weiter dazu
festgestellt, ob, wann, mit wem und mit welchem Inhalt
Verhandlungen oder mindestens Gespräche über einen
künftigen Erwerb einer Beteiligung geführt worden sind,
welchen Umfang die „angestrebte Beteiligung“
hätte erreichen sollen und zu welchem Zeitpunkt und zu welchen
Bedingungen ein solcher Beteiligungserwerb beabsichtigt gewesen
war. Diese Fragen bleiben auch durch die einzige Feststellung dazu,
nämlich die Einlassung des Klägers in der mündlichen
Verhandlung, nach der ihm eine Beteiligung an der Gesellschaft
„in Aussicht gestellt“ worden sei,
unbeantwortet; überdies hätte dieses Inaussichtstellen
auch noch einen Bezug zu der nichtselbständigen Tätigkeit
des Klägers, denn ausweislich der Entscheidungsgründe war
damit bezweckt, den Kläger „als
Geschäftsführer zu gewinnen“.
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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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