Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.07.2019 - 10 K
1157/17 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft.
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen.
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A. Die Beteiligten streiten über die
steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem
Zins-Währungsswap. Streitjahre sind die Jahre 2011 und
2012.
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Gegenstand des Gewerbebetriebs der
Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), der X-GmbH &
Co. KG, ist die Herstellung von und der Handel mit …
Aufgrund eines Vertrags vom 15.12.2009 erhielt die Klägerin
von der A-Bank (A) ein Darlehen zu einem Nennbetrag von 399.347,94
EUR über eine Laufzeit von 15 Jahren mit einer monatlichen
Tilgung von 2.218,60 EUR. Vereinbart war ein variabler Zinssatz
ausgehend vom Dreimonats-Euribor zuzüglich 1 % Kreditmarge und
0,54 % Refinanzierungskosten. Die Zinsanpassung sollte
dementsprechend im Abstand von je drei Monaten vorgenommen werden.
Mit dem Darlehensvertrag löste die Klägerin ein
betriebliches Darlehen bei einer anderen Bank ab.
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Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags
für Finanztermingeschäfte vom 06.07.2010 schloss die
Klägerin am 16.12.2010 mit der A einen
„Zins-Währungsswap“ über die
restliche Laufzeit des von der A gewährten Darlehens von noch
14 Jahren ab.
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Die Klägerin verpflichtete sich, auf
den sich monatlich verringernden Bezugsbetrag I von anfangs
478.205,84 Schweizer Franken (CHF) Zinsen zu einem festen Zinssatz
von 3,37 % in CHF zu zahlen. Der Bezugsbetrag I ergab sich aus dem
in CHF umgerechneten Darlehensstand. Er verringerte sich
während der gesamten Vertragsdauer gleichbleibend um den in
CHF umgerechneten monatlichen Euro-Tilgungsbetrag zum Kurs im
Zeitpunkt des Abschlusses des Zins-Währungsswaps (2.846,46
CHF).
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Die A sollte auf den sich ebenfalls
monatlich verringernden Bezugsbetrag II von anfangs 372.724,74 EUR,
der ebenfalls dem Darlehensstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Swapvereinbarung entsprach und der sich um den monatlichen
Tilgungsbetrag des Darlehens von 2.218,60 EUR verringerte, Zinsen
an die Klägerin (in Euro) entrichten. Der hierfür
vereinbarte variable Zinssatz ergab sich aus dem Einmonats-Euribor
zuzüglich eines Spreads (Aufschlag auf den Referenzzinssatz)
von 154 Basispunkten.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) wurde „zur Anpassung der Zahlungsströme zwischen
Darlehen und Swap“ der Referenzzinssatz des
Darlehens vom Dreimonats-Euribor auf den Einmonats-Euribor
zuzüglich eines Spreads von 154 Basispunkten angepasst. In der
Folge stimmte der für die Klägerin maßgebliche
Referenzzinssatz für das Darlehen mit dem für die
Zahlungen der A maßgebenden Zinssatz für den Swap
überein.
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Darüber hinaus wurden in dem
Swapvertrag vom 16.12.2010
„Kapitaltausche“ vereinbart. An jedem
Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable
Beträge beginnend mit dem 30.01.2011 und endend mit dem
30.11.2024 hatte die Klägerin den Unterschied zwischen dem
Bezugsbetrag I (CHF) für den vorherigen Berechnungszeitraum
und dem Bezugsbetrag I (CHF) für den aktuellen
Berechnungszeitraum an die A zu zahlen (2.846,46 CHF). Für den
gleichen Zeitraum hatte die A den Unterschied zwischen dem
Bezugsbetrag II (Euro) für den vorherigen Berechnungszeitraum
und dem Bezugsbetrag II (Euro) für den aktuellen
Berechnungszeitraum an die Klägerin zu zahlen (2.218,60 EUR).
Zu den jeweiligen Zahlungsterminen für Euro und CHF sollte ein
Konto der Klägerin bei der A belastet werden, bei CHF mit dem
dann zum aktuell gültigen Kassakurs umgerechneten
Euro-Gegenwert.
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Nach einer Außenprüfung für
die Streitjahre kam der Prüfer u.a. zu dem Ergebnis, dass die
von der Klägerin an die A geleisteten Aufwendungen aus der
Swapvereinbarung (umgerechnet in Euro) die von der Klägerin
vereinnahmten Zahlungen der A aus dem Swapvertrag um 4.053,82 EUR
(2011) und um 7.240,83 EUR (2012) überstiegen hatten. Der
Prüfer behandelte den Swap als Termingeschäft i.S. des
§ 15 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und
ließ die hieraus entstandenen Verluste nicht zum
Betriebsausgabenabzug zu.
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Der Beklagte und Revisionskläger
(Finanzamt - FA - ) schloss sich den Prüfungsfeststellungen an
und erließ am 31.05.2016 entsprechend geänderte
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheide) 2011 und
2012 sowie über die Gewerbesteuermessbeträge 2011 und
2012. Am gleichen Tag ergingen erstmalige Bescheide über die Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums
2011 bzw. 2012 für die Klägerin, in denen der
verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus
gewerblichen Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 EStG
nach Maßgabe des § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2011
mit 4.054 EUR und auf den 31.12.2012 mit 11.295 EUR (4.054 EUR +
7.241 EUR) festgestellt wurde.
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Die hiergegen erhobenen Einsprüche der
Klägerin wies das FA als unbegründet zurück
(Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017). In den Anlagen zur
Einspruchsentscheidung für 2011 bzw. 2012 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
stellte das FA neben laufenden Gesamthandseinkünften in
Höhe von … EUR (2011) bzw. … EUR (2012) und
deren Verteilung auf die Gesellschafter der Klägerin auch
negative Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des §
15 Abs. 4 Satz 3 EStG („nur mit positiven Einkünften aus
Termingeschäften verrechenbar“) sowohl
insgesamt (4.054 EUR für 2011; 7.241 EUR für 2012) als
auch verteilt auf die Gesellschafter der Klägerin fest. Dazu
gab das FA jeweils an, dass die genannten negativen Einkünfte
aus Termingeschäften in den festgestellten laufenden
Gesamthandseinkünften nicht enthalten seien.
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Auf die hiergegen gerichtete Klage
änderte das FG Baden-Württemberg mit Urteil vom
22.07.2019 - 10 K 1157/17 antragsgemäß die angefochtenen
geänderten Bescheide über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 und die
geänderten Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vom
31.05.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017
dahin ab, dass 2011 von einem um 4.053,82 EUR und 2012 von einem um
7.240,83 EUR verminderten Gewinn aus Gewerbebetrieb ausgegangen
wird. Zugleich hob es die Bescheide gemäß § 15 Abs.
4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG über die gesonderte
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die
Einkünfte aus gewerblichen Termingeschäften auf den
31.12.2011 und auf den 31.12.2012, beide vom 31.05.2016 und in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017, auf.
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Der Abschluss des Zins-Währungsswaps
habe der Absicherung der aus dem Darlehen herrührenden
Zinsrisiken gedient. Dieses Darlehen sei betrieblich veranlasst,
weil es zur Ablösung eines betrieblichen Darlehens aufgenommen
worden sei. Der Zins-Währungsswap unterfalle der
Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG,
wonach Verluste aus Termingeschäften nicht den
Beschränkungen des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG unterliegen,
wenn die zugrunde liegenden Geschäfte der Absicherung von
Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
dienen. Der mit der A geschlossene Darlehensvertrag stelle - wie
zwischen den Beteiligten unstreitig sei - ein Geschäft des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dar. Der
Zins-Währungsswap sei geeignet, das Zinsrisiko des
Darlehensvertrags abzusichern. Denn sowohl ein objektiver Nutzungs-
und Funktionszusammenhang als auch ein subjektiver
Sicherungszusammenhang zwischen dem Absicherungsgeschäft
(hier: Zins-Währungsswap) und dem Grundgeschäft (hier:
Darlehensvertrag) sei gegeben. Ein objektiver Nutzungs- und
Funktionszusammenhang ergebe sich u.a. daraus, dass die
Vertragspartner des Darlehensvertrags und des
Zins-Währungsswaps identisch seien. Die (Rest-)Laufzeiten des
Darlehensvertrags und des Zins-Währungsswaps stimmten
überein, die Bezugsbeträge des Swaps entsprächen dem
Restbetrag des Darlehens zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Zins-Währungsswaps und ihre monatliche Verringerung der
vereinbarten Darlehenstilgung. Um die Zahlungsströme zwischen
Darlehen und Swap aneinander anzupassen, sei der Referenzzinssatz
des Darlehens eigens auf den Einmonats-Euribor umgestellt worden.
Im Ergebnis hätten sich die monatlichen Zahlungen zwischen der
Klägerin aus dem Darlehen und der A aus dem Swap gegenseitig
aufgehoben. Zwar sei der Swapvertrag erst ein Jahr nach dem
Kreditvertrag, den er habe absichern sollen, abgeschlossen worden.
Angesichts der bestehenden engen inhaltlichen Abstimmung der
Verträge aufeinander sei dies jedoch unschädlich. Aus
bankenwirtschaftlicher Sicht sei lediglich unter Vermeidung einer
Kündigung und damit einer
Vorfälligkeitsentschädigung das bestehende Darlehen durch
ein festverzinsliches, in CHF abgeschlossenes Darlehen ausgetauscht
worden. Die Klägerin habe damit das durch den
ursprünglich vereinbarten variablen Zinssatz bestehende
Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag vollständig abgesichert.
Das hinzugetretene Währungsrisiko habe ausschließlich
die Zinszahlungen an die A aus dem Bezugsbetrag I, nicht jedoch das
Darlehenskapital betroffen. Dieses relativ geringe zusätzliche
Währungsrisiko könne nicht dazu führen, dem
Zins-Währungsswap die Eignung zur Absicherung des
Grundgeschäfts abzusprechen und die Verlustverrechnung zu
beschränken. Schließlich habe die Klägerin den
Swapvertrag subjektiv aus der Vorstellung heraus geschlossen, das
Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag abzusichern.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 15 Abs. 4 Satz 3
EStG).
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Es trägt u.a. vor, der von der
Klägerin erst ein Jahr nach Abschluss des Darlehensvertrags
abgeschlossene Swapvertrag sei objektiv nicht zur Absicherung der
Zinsen aus dem Betriebsmittelkredit geeignet gewesen. Aus dem
variabel verzinslichen Darlehen habe ein festverzinsliches Darlehen
werden sollen. Durch die Fremdwährungskomponente seien
mögliche Zinseinsparungen in Aussicht gestellt worden, wobei
die Klägerin aber bewusst das Risiko von
Währungsschwankungen eingegangen sei. Das zusätzliche
Währungsrisiko laufe einer Absicherung des Zinsrisikos im
Euroraum zuwider.
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Das FA beantragt,
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das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Die Voraussetzungen von § 15 Abs. 4
Satz 4 Alternative 2 EStG seien erfüllt. Die streitbefangene
Swapvereinbarung habe der Absicherung des Darlehensvertrags bei der
A gedient. Es genüge, wenn das Sicherungsgeschäft den
Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs
absicherungshalber diene, eine Absicherung sämtlicher Risiken
aus dem Grundgeschäft werde nicht verlangt. Der Swap sei
geeignet gewesen, das Zinsrisiko aus dem Darlehensvertrag
abzusichern, ein objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang
zwischen beiden Geschäften habe vorgelegen. Das
Währungsrisiko des CHF sei für die Klägerin, die
einem Konzernverbund angehöre, zu dem auch eine Schweizer
Konzerngesellschaft gehöre, besser einschätzbar gewesen
als die Zinsentwicklung des Euribor. Auch subjektiv habe die
Klägerin den Swapvertrag in der Vorstellung der Absicherung
des Zinsrisikos aus dem Darlehensvertrag geschlossen, denn im
Zeitpunkt des Abschlusses der Swapvereinbarung sei der Zinssatz des
Euribor gestiegen. Jedenfalls aber seien die Verluste in die
Komponenten „Zinsrisiko“ und
„Währungsrisiko“ aufzuteilen. Eine
Abzugsbeschränkung komme lediglich in Betracht, soweit die
Verluste auf Letzteres entfielen. Es könne insoweit nichts
anderes gelten, als wenn die Klägerin ein reines
Zins-Swapgeschäft und zusätzlich ein gesondertes
Währungs-Swapgeschäft abgeschlossen hätte.
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Das Verfahren betreffend die
Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 hat der Senat abgetrennt.
Es wird unter dem Aktenzeichen IV R 5/23 fortgeführt.
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B. Die Revision ist teilweise begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft, und insoweit zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ; dazu unter B.I.). Soweit das FG-Urteil die
Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß
§ 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2011
und auf den 31.12.2012 betrifft, ist die Revision
unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 FGO; dazu unter B.II.).
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20
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I. Bei dem zwischen der Klägerin und der
A vereinbarten Zins-Währungsswap handelt es sich um ein
Termingeschäft i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG (B.I.1.).
Entgegen der Ansicht des FG liegt kein Ausnahmefall i.S. des §
15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG vor (B.I.2.). Die angefochtenen
Gewinnfeststellungsbescheide 2011 und 2012, jeweils in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017, sind deshalb nicht zu
beanstanden (B.I.3.).
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1. Bei der zwischen der Klägerin und der
A unter dem 16.12.2010 getroffenen, als
„Zins-Währungsswap“ bezeichneten
Vereinbarung handelt es sich um ein Termingeschäft i.S. von
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.
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a) Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG gilt die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung in
den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift entsprechend für
Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige
einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt. Diese können deshalb weder mit anderen
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch
nicht nach § 10d EStG abgezogen werden.
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aa) Der Begriff des Termingeschäfts in
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG entspricht demjenigen in § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG in der Fassung vor Inkrafttreten des
Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007,
1912) - seitdem § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG - . Nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgt der
steuerrechtliche Begriff des Termingeschäfts zunächst dem
des Zivilrechts (BFH-Urteil vom 26.09.2012 - IX R 50/09, BFHE 239,
95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23, Rz 13; vom 06.07.2016 - I R
25/14, BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, Rz 32,
m.w.N.). Der Gesetzgeber orientierte sich, indem er den Begriff des
„Differenzgeschäfts“ durch den
Begriff des „Termingeschäfts“
ersetzte (vgl. BT-Drucks. 14/443, S. 27), an den Regelungen in
§ 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2708) und in § 1
des Kreditwesengesetzes (KWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom
09.09.1998 - BGBl I 1998, 2776 - (grundlegend BFH-Urteil vom
17.04.2007 - IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57). Mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FMRL-UmsG)
vom 16.07.2007 (BGBl I 2007, 1330) hat der Gesetzgeber mit Wirkung
ab dem 01.11.2007 (Art. 14 Abs. 3 FMRL-UmsG) sowohl in § 1
Abs. 11 Satz 4 Nr. 1 KWG (aktuell: § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1
KWG) als auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG (aktuell: § 2 Abs.
3 Nr. 1 WpHG) eine gleichlautende Legaldefinition des
Termingeschäfts geschaffen. Danach sind Termingeschäfte
solche Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich
verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich
unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines
Basiswerts ableitet (BFH-Urteil vom 20.08.2014 - X R 13/12, BFHE
246, 462, BStBl II 2015, 177 = SIS 14 29 68, Rz 19). Diese
Definition ist grundsätzlich auch für das Steuerrecht
maßgeblich (BFH-Urteil vom 08.12.2021 - I R 24/19, BFHE 275,
316 = SIS 22 10 01, Rz 24, m.w.N.). § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
erfasst - nach seinem eindeutigen Wortlaut - einschränkend nur
solche Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt (BFH-Urteil in BFHE 246, 462, BStBl II 2015,
177 = SIS 14 29 68, Rz 20, und in BFHE 254, 326, BStBl II 2018, 124
= SIS 16 21 04, Rz 34; eine gleichlautende Einschränkung
enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Auf der
Grundlage des Wortlauts dieser einschränkenden Definition
fallen solche Termingeschäfte, die auf die tatsächliche
(„physische“) Lieferung des Basiswerts
am Ende der Laufzeit gerichtet sind, nicht unter die
Verlustausgleichsbeschränkung (BFH-Urteil in BFHE 254, 326,
BStBl II 2018, 124 = SIS 16 21 04, Rz 35, m.w.N.).
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bb) Unabhängig von der Frage, wie das
Termingeschäft im vorstehenden Sinn im Einzelnen abzugrenzen
ist, besteht Einigkeit, dass Zinsswapgeschäfte zu den
Termingeschäften zählen (BFH-Urteil in BFHE 246, 462,
BStBl II 2015, 177 = SIS 14 29 68, Rz 21, m.w.N.). Gleiches gilt,
wenn solche Geschäfte - wie hier im Rahmen eines
„Kapitaltausches“ - mit einem
Währungsswap verbunden werden, denn auch insoweit sind diese
Geschäfte zeitlich verzögert zu erfüllen und ihr
Wert leitet sich unmittelbar vom Preis eines Basiswerts ab.
Insoweit teilen Zins- und Kapitalzahlungsströme rechtlich das
gleiche Schicksal.
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b) Nach diesen Maßstäben ist auch
im Streitfall von einem Termingeschäft auszugehen. Zwischen
der Klägerin und der A sollten nach den Feststellungen des FG
über die Restlaufzeit des im Dezember 2009 vereinbarten
Darlehens zum einen gegenseitige monatliche Zinszahlungen erfolgen,
wobei die Klägerin
ihre Verpflichtungen auf der Basis von CHF und die A ihre
Verpflichtungen auf der Basis von Euro zu erfüllen hatte.
Zudem sollten über die Zinszahlungen hinaus
„Kapitaltausche“ erfolgen, wobei
ebenfalls die Klägerin ihre Verpflichtungen auf der Basis von
CHF und die A ihre Verpflichtungen auf der Basis von Euro zu
erfüllen hatte. Indem zu den jeweiligen Zahlungsterminen
für Euro bzw. CHF ein Konto der Klägerin bei der A
belastet werden sollte, bei CHF mit dem dann zum aktuell
gültigen Kassakurs umgerechneten Euro-Gegenwert, war der CHF
lediglich maßgebliche Bezugsgröße für die
Berechnung der Zahlungen. Damit lässt sich auch der
streitbefangene Vertrag unter den Oberbegriff der Zins- und
Währungsswapgeschäfte einordnen. Dem entspricht, dass das
streitbefangene Geschäft von den beteiligten Parteien als
„Zins-Währungsswap“ bezeichnet
worden ist. Die Anknüpfung der vereinbarten Zahlungen der
Klägerin an eine infolge von möglichen Kursschwankungen
im Verhältnis zum Euro veränderliche
Bezugsgröße (CHF) war auch darauf ausgerichtet, der
Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen. Die
Beteiligten gehen im Übrigen auch selbst davon aus, dass es
sich bei dem streitbefangenen Geschäft um ein
Termingeschäft i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt.
Der Senat sieht deshalb von weiteren Ausführungen ab.
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2. Bei dem streitbefangenen
Zins-Währungsswap handelt es sich nicht um ein Geschäft
i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG, für das
die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG nicht gilt. Denn dieser ist bei objektiver Betrachtung
nicht geeignet, Risiken aus dem Grundgeschäft
(Darlehensvertrag) auch nur teilweise zu kompensieren. Deshalb kann
dahingestellt bleiben, ob im Streitfall ein subjektiver
Sicherungszusammenhang zu bejahen ist.
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a) Nach § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2
EStG unterliegen Verluste aus Termingeschäften nicht den
Beschränkungen des Satzes 3 der Vorschrift, wenn die zugrunde
liegenden Geschäfte der Absicherung von Geschäften des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (sog.
Hedge-Geschäfte). Erst der Sicherungszweck des
Termingeschäfts und der Zusammenhang mit dem abgesicherten
Grundgeschäft führen dazu, dass der Verlust aus dem
Termingeschäft überhaupt steuerlich voll
berücksichtigungsfähig ist (BFH-Urteil vom 10.04.2019 - I
R 20/16, BFHE 265, 63, BStBl II 2020, 674 = SIS 19 15 22, Rz 28).
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers fallen unter diese Ausnahme
insbesondere Warentermingeschäfte, die zur Absicherung von
Geschäften des physischen Wareneinkaufs oder Warenverkaufs
getätigt werden. Diese Geschäfte würden nicht in
Spekulationsabsicht abgeschlossen, sondern deshalb, weil Preis-
bzw. Währungsrisiken minimiert bzw. ausgeschlossen werden
sollten (BT-Drucks. 14/443, S. 28). Ausgehend davon, dass
Geschäfte i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG
dazu dienen, Risiken aus dem Grundgeschäft
auszuschließen bzw. zumindest zu minimieren, ist sowohl ein
objektiver Nutzungs- und Funktionszusammenhang als auch ein
subjektiver Sicherungszusammenhang erforderlich. Der Zusammenhang
zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt,
das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet
sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.
Letzteres setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von
Grund- und Sicherungsgeschäft voraus (BFH-Urteil in BFHE 246,
462, BStBl II 2015, 177 = SIS 14 29 68, Rz 33, m.w.N.).
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b) Eine gegenläufige Erfolgskorrelation
von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nur möglich, wenn
die mit dem Grundgeschäft verbundenen Risiken bei
wirtschaftlicher Betrachtung nicht anlässlich eines
Termingeschäfts als vermeintlichem Sicherungsgeschäft
durch gleichgewichtige oder sogar weitergehende Risiken ersetzt
werden. Dabei kann Risiko verstanden werden als die Kennzeichnung
der Eventualität, dass mit einer (ggf. niedrigen, ggf. auch
unbekannten) Wahrscheinlichkeit ein (ggf. hoher, ggf. in seinem
Ausmaß unbekannter) Schaden bei einer (wirtschaftlichen)
Entscheidung eintritt oder ein erwarteter Vorteil ausbleiben kann
(Gillenkirch in Gablers Wirtschaftslexikon - online,
https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/risiko-44896/version-268200).
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c) Nach diesen Maßstäben ist das FG
zu Unrecht davon ausgegangen, dass der streitbefangene
Zins-Währungsswap der Absicherung von Geschäften des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient hat. Zwar ist -
wie zwischen den Beteiligten auch nicht streitig ist - der zwischen
der Klägerin und der A im Dezember 2009 geschlossene
Darlehensvertrag ein Geschäft des gewöhnlichen
Geschäftsbetriebs der Klägerin. Die Feststellungen des FG
tragen jedoch nicht dessen Würdigung, dass der streitbefangene
Zins-Währungsswap lediglich zur Absicherung dieses Darlehens
als Grundgeschäft erfolgt sei. Dabei kann offen bleiben,
welche Folgen der Umstand, dass das streitbefangene
Swapgeschäft erst ein Jahr nach der Vereinbarung über die
Gewährung eines Darlehens in Euro abgeschlossen worden ist,
für die Anwendung des § 15 Abs. 4 Satz 4 EStG hat.
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aa) Eine Absicherung des Darlehens als
Grundgeschäft durch den Zins-Währungsswap ist schon bei
bloßer Betrachtung der die Zinsen betreffenden
Zahlungsströme zweifelhaft. Nach der vom FG festgestellten
Umstellung des Referenzzinssatzes des Darlehens auf den
Einmonats-Euribor, der dem für Zinszahlungen der A (Euro) an
die Klägerin im Rahmen des Swapgeschäfts vereinbarten
Zinssatz entsprach, hoben sich die die Zinsen betreffenden
Zahlungsströme (Euro) zwischen der Klägerin und der A
auf, so dass die Klägerin im wirtschaftlichen Ergebnis
für das Darlehen nach Maßgabe des Swapgeschäfts
einen (jetzt) festen Zins an die A in CHF zu zahlen hatte.
Wirtschaftlich betrachtet war damit hinsichtlich der Zinszahlungen
der Klägerin an die Stelle des mit einer variablen Verzinsung
des Darlehens verbundenen Risikos ein Währungsrisiko (in CHF)
der Klägerin getreten. Schon insoweit ist nicht ersichtlich,
dass durch den Austausch dieser Risiken eine gegenläufige
Erfolgskorrelation zwischen Grund- und Termingeschäft
hätte eintreten können. Hierzu genügt es nicht, dass
bei einer der Klägerin günstigen Wechselkursentwicklung
eine solche Erfolgskorrelation hätte möglich sein
können. Nach Sinn und Zweck der
Verlustausgleichsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
muss eine gegenläufige Erfolgskorrelation zwischen Grund- und
Sicherungsgeschäft von vorneherein hinreichend sicher
sein.
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bb) Das FG hat darüber hinaus aber auch
verkannt, dass das Währungsrisiko der Klägerin nicht auf
die Zinszahlungen beschränkt geblieben ist. Vielmehr
führte auch der im Rahmen des Zins-Währungsswaps
vereinbarte „Kapitaltausch“ zu einem
Währungsrisiko, weil die Höhe der von der Klägerin
danach zu erbringenden Zahlungen von der Entwicklung des CHF
abhängig war. Jedenfalls dieser Umstand schließt es aus,
dass das streitbefangene Swapgeschäft das mit dem
Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen
Verzinsung resultierende Risiko hätte auch nur teilweise
kompensieren können. Damit ist die erforderliche
gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und
Sicherungsgeschäft im Streitfall ausgeschlossen.
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(1) Das FG hat seine Feststellungen
dahingehend zusammengefasst, dass „aus bankenwirtschaftlicher
Sicht“ das bestehende Darlehen mit variabler
Verzinsung durch ein festverzinsliches, in CHF abgeschlossenes
Darlehen „ausgetauscht“ worden sei.
Tatsächlich wurde im wirtschaftlichen Ergebnis ein von der
Klägerin getragenes Risiko (variabler Zins) nicht nur durch
ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche
Grundgeschäft - ohne dass dessen rechtliche
Selbständigkeit dadurch berührt worden wäre - mit
einem Fremdwährungsrisiko belastet und damit einem zuvor nicht
gegebenen zusätzlichen Risiko ausgesetzt. Denn infolge der
vereinbarten Zahlungsströme hatte die Klägerin an die A
neben Zinszahlungen in CHF auf der Grundlage eines Festzinses auch
„Tilgungsleistungen“ in CHF zu
erbringen, während sich die hinsichtlich des Darlehens
vereinbarten Zins- und Tilgungszahlungen der Klägerin in Euro
aufgrund gleich hoher Gegenleistungen der A in Euro auf der
Grundlage des Swapgeschäfts ausglichen.
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(2) Damit nicht vereinbar ist die
Würdigung des FG, dass das „hinzugetretene
Währungsrisiko“ ausschließlich die
Zinszahlungen an die A aus dem Bezugsbetrag I, nicht jedoch das
Darlehenskapital betroffen habe. Deshalb hat das FG das mit dem
streitbefangenen Swapgeschäft verbundene Währungsrisiko
zu Unrecht nur als „relativ gering“
eingestuft und damit im wirtschaftlichen Ergebnis eine zumindest
teilweise Kompensation des mit einer variablen Verzinsung des
Darlehens als Grundgeschäft verbundenen Risikos angenommen.
Entscheidend für die Annahme einer gegenläufigen
Erfolgskorrelation ist, dass mit dem Termingeschäft ein aus
dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise
abgesichert wird. Nachdem das Darlehen im Streitfall ein Zinsrisiko
beinhaltete, hätte ein Termingeschäft als
Sicherungsgeschäft dieses Zinsrisiko ausbalancieren
müssen. Insoweit war der Zinsswap zwar geeignet, das von einer
variablen Verzinsung des Darlehens ausgehende Risiko auszugleichen.
Mit dem Hinzutreten eines weiteren Risikos - hier ein
Währungsrisiko - ist jedoch das im Streitfall vorliegende
Sicherungsgeschäft nicht auf eine gegenläufige
Erfolgskorrelation hinsichtlich des Zinsrisikos beschränkt.
Dabei kann im Streitfall offen bleiben, ob dies schon allein in
Bezug auf die Zinsen betreffenden Zahlungsströme
schädlich ist. Schädlich ist jedenfalls das Hinzutreten
eines Währungsrisikos unter zusätzlicher
Berücksichtigung der auf die
„Kapitaltausche“ bezogenen
Zahlungsströme.
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(3) Vor diesem Hintergrund genügt allein
der Umstand, dass die Klägerin subjektiv von einer für
sie im Vergleich zur Zinsentwicklung im Euro-Raum günstigeren
Kursentwicklung im Verhältnis Euro/CHF ausgegangen ist, nicht,
um eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und
Sicherungsgeschäft zu bejahen. Soweit die Klägerin
sinngemäß vorgetragen hat, dass das eingegangene
Währungsrisiko letztlich der
„Preis“ für einen niedrigeren
Festzins gewesen sei, kann dieser Einwand schon deshalb nicht zur
Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation führen,
weil eine solche „Preisgestaltung“
bestätigt, dass das Swapgeschäft nicht der Absicherung
des aus dem variablen Darlehenszins resultierenden Risikos, sondern
der Verbesserung der im Darlehensvertrag festgelegten
Zinskonditionen dienen sollte.
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(4) Die von der Klägerin (hilfsweise)
begehrte Aufteilung der Verluste nach dem Verhältnis des
Zinsrisikos zum Währungsrisiko entbehrt schon einer
rechtlichen Grundlage. Abgesehen davon ist Anknüpfungspunkt
für die steuerrechtliche Beurteilung nicht ein hypothetischer,
sondern der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt.
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3. Nach alledem ist das FA zu Recht davon
ausgegangen, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des
§ 15 Abs. 4 Satz 4 Alternative 2 EStG im Streitfall nicht
gegeben sind. Deshalb sind die streitbefangenen Bescheide für
2011 und 2012 über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 05.04.2017 nicht zu beanstanden. Zwar
hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28.04.2016 - IV R
20/13 (BFHE 253, 260,
BStBl II 2016, 739 = SIS 16 12 49, Rz 8) u.a. ausgeführt,
dass für den Fall, dass in den gewerblichen Einkünften
einer Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte
aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
enthalten seien, in dem Feststellungsbescheid zunächst die
gewerblichen Einkünfte (einschließlich der
Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG) und deren Verteilung auf die einzelnen Gesellschafter
als selbständige Besteuerungsgrundlagen festzustellen seien,
und dass daneben als weitere selbständige
Besteuerungsgrundlagen die in den festgestellten gewerblichen
Einkünften enthaltenen (positiven oder negativen)
Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4
EStG und deren Verteilung auf die Gesellschafter gesondert
festzustellen seien. Hiervon ist das FA insoweit abgewichen, als es
die (hier betroffenen) laufenden Gesamthandseinkünfte ohne die
streitbefangenen negativen Einkünfte aus
Termingeschäften festgestellt hat und des Weiteren die
negativen Einkünfte aus Termingeschäften mit dem Zusatz,
dass diese in den „vorstehenden
Einkünften“ nicht enthalten seien. Der
Senat hat indes keine Bedenken, im Fall von negativen
Einkünften aus Termingeschäften die Feststellung der
beiden selbständigen Besteuerungsgrundlagen
(„gewerbliche Einkünfte“ - hier
Feststellung der laufenden Gesamthandseinkünfte - sowie die
darin enthaltenen Einkünfte aus Termingeschäften i.S. des
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG) auch auf die vom FA vorgenommene
Weise zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2023 - IV R 5/19 =
SIS 23 04 12, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt, Rz 31).
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Das FG-Urteil war deshalb aufzuheben, soweit
es die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft, und die Klage
insoweit abzuweisen.
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II. Soweit das FG-Urteil die Feststellung des
verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4
i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2011 und auf den
31.12.2012 betrifft, ist die Revision unbegründet und deshalb
zurückzuweisen. Denn das FG hat diese Feststellungsbescheide
im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
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1. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3
EStG gelten für Verluste aus den dort bestimmten
Termingeschäften die Sätze 1 und 2 der Vorschrift
entsprechend. Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
dürfen die betreffenden Verluste auch nicht nach § 10d
EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach
Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangehenden und in den
folgenden Wirtschaftsjahren aus den Termingeschäften erzielt
hat oder erzielt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 1
EStG). § 15 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Halbsatz 2 EStG
bestimmt, dass § 10d Abs. 4 EStG entsprechend gilt. Nach
§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines
Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert
festzustellen. Bei dem Gesellschafter einer Personengesellschaft
geht es insoweit darum, ob und inwieweit er als Steuersubjekt der
Einkommensteuer die auf ihn entfallenden Verluste aus
Termingeschäften, die er aus seiner Beteiligung an der
Personengesellschaft erzielt hat, bei seiner Veranlagung zur
Einkommensteuer nutzen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 =
SIS 16 12 49, Rz 13). Deshalb ist im Fall von Verlusten aus
Termingeschäften aus der Beteiligung an einer
Personengesellschaft bei entsprechender Anwendung des § 10d
Abs. 4 EStG die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
nicht auf der Ebene dieser Gesellschaft, sondern auf der Ebene der
beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen
und damit vom jeweiligen Veranlagungsfinanzamt zu treffen (vgl.
auch BFH-Urteil in BFHE 253, 260, BStBl II 2016, 739 = SIS 16 12 49, Rz 8, m.w.N.). Lediglich die Feststellung, ob und in welcher
Höhe in den gewerblichen Einkünften einer
Personengesellschaft (positive oder negative) Einkünfte aus
Termingeschäften i.S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
enthalten sind und wie sich diese auf die Gesellschafter verteilen,
ist - wie bereits ausgeführt - im Verfahren der gesonderten
und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und damit
auf der Ebene der Gesellschaft zu treffen (BFH-Urteil in BFHE 253,
260, BStBl II 2016, 739 = SIS 16 12 49, Rz 8).
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2. Nach diesen Maßstäben hat das FA
zu Unrecht auf der Ebene der Klägerin als Personengesellschaft
Feststellungen zum verbleibenden Verlustvortrag gemäß
§ 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG auf den 31.12.2011
und auf den 31.12.2012 getroffen. Die betreffenden Bescheide hat
das FG, wenn auch aus anderen Gründen, so doch im Ergebnis zu
Recht aufgehoben. Die Revision hat deshalb insoweit keinen
Erfolg.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung
über die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens bleibt dem
abgetrennten und unter dem Aktenzeichen IV R 5/23
fortgeführten Revisionsverfahren wegen der
Gewerbesteuermessbescheide 2011 und 2012 vorbehalten (vgl.
BFH-Urteil vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II
2021, 226 = SIS 20 07 02, Rz 51, m.w.N.). Der Grundsatz der
Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist auch gewahrt, wenn
über die Kosten nach Verfahrensabschnitten entschieden wird
(vgl. BFH-Urteile vom 10.12.2009 - V R 13/08, BFH/NV 2010, 960 =
SIS 10 12 67, unter II.6., m.w.N.; vom 11.12.2018 - VIII R 7/15,
BFHE 263, 216, BStBl II 2019, 231 = SIS 19 02 18, Rz 34).
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