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Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: 1. Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung für seine Arbeitsleistung erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden. - 2. Der Umstand, dass ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, dem Arbeitgeber kein Darlehen mehr gewährt hätte, ist lediglich ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug eines Darlehensverlustes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. - Urt.; BFH 10.4.2014, VI R 57/13; SIS 14 21 69

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Sonstige Werbungskosten / Lohnsteuer
Fundstellen
  1. BFH 10.04.2014, VI R 57/13
    BStBl 2014 II S. 850
    DStR 2014 S. 1658

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.10.2014
    AK in DStZ 19/2014 S. 665
    W. Be. In FR 19/2014 S. 908
    St.G. in HFR 10/2014 S. 869
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 22.05.2013, SIS 13 27 23, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Werbungskosten, Genussrecht, Überstundenvergütung, Umwandlung, Insolvenz, Arbeitgeber
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 19.10.2023, SIS 24 02 88, Keine Berücksichtigung der Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten im Zusammenhang mit privat...
  • FG Münster 9.4.2019, SIS 19 09 13, Verlust der Einlage eines typisch stillen Gesellschafters: 1. Stehen Aufwendungen mit mehreren Einkunftsa...
  • BFH 11.12.2018, SIS 19 02 18, Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf sonstige Einkünfte: Die ...
  • FG Baden-Württemberg 9.5.2017, SIS 17 19 84, Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber als eigenständige Erwerbsgrundlage, Veranlassungszusammenhang, kein Ges...
  • BFH 16.2.2017, SIS 17 07 96, Ausgaben eines Gesellschaftergeschäftsführers für eine der Gesellschaft gewährte Bürgschaft, Anforderung ...
  • FG Düsseldorf 23.11.2016, SIS 17 04 73, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einziehung von Aktien im Rahmen einer Insolvenz: 1. Der Wertverlust von Ak...
  • FG Berlin-Brandenburg 20.1.2016, SIS 16 24 14, Keine Gleichstellung eines Forderungsausfalls mit einer Veräußerung unter Geltung der Abgeltungssteuer, F...
  • BFH 3.9.2015, SIS 16 01 14, Mittelbare Beteiligung, Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten: Erwerbsaufwand ist den...
  • BFH 8.7.2015, SIS 15 25 62, Arbeitgeberinsolvenz, Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten: 1. Erwerbsaufwand ist de...
  • BFH 7.5.2015, SIS 15 22 62, Verlust einer Darlehensforderung sowie Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung und Zahlun...
  • FG Düsseldorf 11.3.2015, SIS 15 18 20, Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, Gleichstellung eines Forderungsausfa...
Fachaufsätze
  • LIT 02 98 49 W. Bergkemper, FR 19/2014 S. 908: Verlust einer Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit - Ko...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

 

1

I. Streitig ist, ob der Verlust von Genussrechtskapital, soweit es durch Umwandlung eines Überstundenguthabens entstanden ist, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt.

 

 

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) für das Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

 

 

3

Der Kläger war Arbeitnehmer (Tarifangestellter) der Firma ... (GmbH). Das Stammkapital der GmbH betrug 15.000.000 DM.

 

 

4

Am 24.3.1999 schloss die Geschäftsführung der GmbH mit dem Betriebsrat zur Regelung der Arbeitszeit für den verlängerten Ausgleichszeitraum vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2002 eine „Ergänzende Betriebsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung gemäß § 4, Nr. 2 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 30.11.1998“. Darin heißt es u.a.:

 

„1. Ergänzungen im Rahmen der Betriebsvereinbarung über die Einführung einer bedarfsorientierten gleitenden Arbeitszeitregelung

 

1.1 Dauer der Arbeitszeit

 

Für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 gilt für alle Angestellten eine tägliche Regelarbeitszeit von 7,5 Stunden. Für Mitarbeiter nach § 3 Ziff. 3 MTV und außertarifliche Angestellte umfasst die tägliche Regelarbeitszeit 8,5 Stunden. Als Sollarbeitszeit gelten weiterhin je nach Arbeitsvertrag 7 bzw. 8 Stunden täglich

 

1.2 Aufbau von Investitionsstunden

 

Durch die Erhöhung der täglichen Regelarbeitszeit erfolgt ein Stundenaufbau von 0,5 Stunden je Anwesenheitstag. Dieser Stundenaufbau von 0,5 Stunden je Anwesenheitstag wird automatisch im Arbeitszeitsystem auf einem separaten Konto (Investitionskonto) gutgeschrieben. Alle übrigen Stundendifferenzen werden wie bisher im Gleitzeitkonto erfasst.

 

1.3 Normale Arbeitszeit

 

Als normale Arbeitszeit für die Berechnung bezahlter Ausfallzeiten gelten weiterhin die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung über die Einführung einer bedarfsorientierten gleitenden Arbeitszeitregelung.

 

1.4 Sonstige Regelungen

 

Alle übrigen Regularien der bestehenden Betriebsvereinbarung über die Einführung einer bedarfsorientierten gleitenden Arbeitszeit bleiben weiter bestehen ...

 

3.4 Arbeitszeitausgleich in der Abbauphase

 

Als Abbauphase der Investitionsstunden ist die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2002 vorgesehen.

 

Über die Regularien und die Möglichkeiten des Abbaues der aufgebauten Investitionsstunden werden im 2. Halbjahr 2000 Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien aufgenommen. Es besteht Einigkeit darüber, dass beim Abbau der Investitionsstunden zwischen den Betriebsparteien eine einvernehmliche Lösung gefunden wird, bei der die betrieblichen Belange Berücksichtigung finden müssen.

 

... Diese ergänzende Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft und endet zum gleichen Zeitpunkt wie die entsprechende Rahmenvereinbarung am 31.12.2002.“

 

 

5

Am 13.12.2001 schloss die Geschäftsführung der GmbH mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung mit folgendem Inhalt:

 

„1. Die Geschäftsleitung wird den Mitarbeitern ein Genussrecht an der ... GmbH einräumen, das den Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, sich an den Chancen und Risiken des Unternehmens zu beteiligen.

 

2. Alle Mitarbeiter können entsprechend den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie den Regelungen der Genussrechtsbedingungen der ... GmbH Einzahlungen aus dem Nettoeinkommen vornehmen.

 

3. Die Genussrechtsbedingungen und ihre Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung.“

 

 

6

Die am 10.12.2001 schriftlich fixierten Genussrechtsbedingungen hatten im Wesentlichen folgenden Inhalt:

 

§ 1 regelte die Entstehung des Genussrechts. Nach § 2 Abs. 1 begründete das Genussrecht einen schuldrechtlichen Anspruch des Mitarbeiters auf Beteiligung am Gewinn des Unternehmens, jedoch keinerlei gesellschaftsrechtlich geprägte Mitgliedschaftsrechte. § 3 regelte Einzelheiten zur Zusammensetzung des Genussrechtskapitals, das zum einen aus einer freiwilligen unentgeltlichen Einräumung von Genussrechten durch das Unternehmen und zum anderen durch Zuzahlungen des Mitarbeiters entstand. Nach § 3 Abs. 5 war das Genussrechtskapital nicht insolvenzgesichert, sondern haftete unmittelbar vor dem Stammkapital der GmbH. § 4 Abs. 1 sicherte vorbehaltlich einer Verminderung des Stammkapitals der GmbH eine Mindestverzinsung von 2 % zu. Darüber hinaus war nach § 4 Abs. 2 eine gewinnabhängige Vergütung entsprechend der Eigenkapitalrendite der GmbH und nach einer besonderen Staffelung lt. Anlage 1 der Genussrechtsbedingungen vorgesehen. Hiernach bewirkte eine Eigenkapitalrendite zwischen 2 % und 8 % eine Vergütung des Genussrechts mit demselben Prozentsatz. Bei einer Eigenkapitalrendite über 8 % verminderte sich die zusätzliche Vergütung auf 3/4, ab 14 % auf 1/2, ab 20 % auf 1/4 des Prozentsatzes der Eigenkapitalrendite. Zur Frage der Berechnung des Eigenkapitals und der Eigenkapitalrendite bestimmte § 4 Abs. 4 Buchst. c, dass als Eigenkapital das gesamte handelsrechtliche Eigenkapital inklusive des Genussrechtskapitals im Verlauf des Geschäftsjahres anzusehen sei. Das Genussrecht hatte nach § 6 eine Laufzeit von fünf Jahren und verlängerte sich auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht mit einer Zwei-Jahres-Frist gekündigt wurde. Nach Ablauf der fünf Jahre konnte es mit derselben Kündigungsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Außerdem führte das Ausscheiden des Mitarbeiters aus dem Unternehmen zu einer Beendigung des Genussrechts ohne gesonderte Kündigung. Darüber hinaus waren in § 6 bestimmte Gründe für eine Kündigung aus wichtigem Grund geregelt; dies galt u.a. bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses war das Genussrechtskapital nach § 7 zu seinem Nennwert zurückzuzahlen.

 

 

7

In einer „Regelungsabsprache“ vom 19.6.2002 vereinbarten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat der GmbH, ein vorhandenes Investitionsstundenguthaben eines Mitarbeiters könne im Jahre 2002 in Genussrechtskapital umgewandelt werden, und zwar in Höhe des Netto-Auszahlungsbetrages nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen. Im Einzelnen heißt es in der Absprache u.a.:

 

„... Es besteht die Möglichkeit, zum 30.06.2002 Investstunden-Guthaben in Genussrechtskapital umzuwandeln. Nach Absprache mit dem Betriebsrat besteht für jeden Einzelnen nur die Möglichkeit, jeweils 1/3 seines Investstunden-Guthabens umzuwandeln. Ein weiteres Drittel kann zum 30.09.2002 und das letzte Drittel zum 31.12.2002 umgewandelt werden. Durch die Umwandlung entstehen Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der nach Abzug des Arbeitnehmeranteils am Sozialversicherungsbeitrag und der steuerlichen Abzüge vom umzuwandelnden Investstunden-Guthaben verbleibende Netto-Betrag wird dem Genussrechtskonto mit Wertstellung zum 30.06.2002 gutgeschrieben. Auch für diese Umwandlung gelten die oben aufgeführten Abgabefristen ...“

 

 

8

Darüber hinaus hat die GmbH am 30.8.2002 ein weiteres Informationsschreiben für die Arbeitnehmer herausgegeben. Hierin heißt es u.a.:

 

„ ... Die Abzüge (für Steuern und Sozialversicherung) sind genauso hoch, als wenn dem Mitarbeiter das umzuwandelnde Investstunden-Guthaben ausgezahlt würde. Eine Auszahlung der Investstunden-Guthaben kommt jedoch nicht in Betracht. Neben der Umwandlung in Genussrechtskapital gibt es nur die Möglichkeit des Arbeitszeitausgleichs. Für das Jahr 2002 gibt es wieder ein steuerfreies Geschenk von der Firma in Höhe der eigenen Einzahlung des Mitarbeiters, maximal jedoch 154,- EUR. Dieses Geschenk wird zum 31.12.2002 dem Genussrechtskonto gutgeschrieben und bezieht sich auf alle Einzahlungen aus umgewandelten Investstunden-Guthaben. Gemäß der bisherigen Entwicklung im Jahr 2002 und der Plandaten für das zweite Halbjahr 2002 ist mit einer Vergütung von über 12 % für das gesamte Jahr 2002 zu rechnen. Genussrechtskapital, das jetzt mit Wertstellung 30.09.2002 eingezahlt wird, wird mit einem Viertel der Jahresverzinsung vergütet, also voraussichtlich über 3 %. Ab dem Jahr 2003 erhält dieses Genussrechtskapital die volle Jahresvergütung ...“

 

 

9

Eine weitere Ergänzung zur Betriebsvereinbarung „Genussrechtskapital“ zwischen Geschäftsführung und Betriebsrat der GmbH vom 11.3.2004 passte die steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberanteile zum Genussrechtskapital mit Wirkung ab 1.1.2004 auf max. 135 EUR an. In einem Informationsschreiben vom 11.9.2006 ging die Personalleitung der GmbH auf Details zur Einzahlung auf das Genussrechtskapital ein.

 

 

10

Auf dieser Grundlage hat der Kläger wie folgt Investstunden-Guthaben in Genussrechtskapital umgewandelt:

 

 

Vereinbarung vom

Umwandlungs- stichtag

Invest-stunden

Entspricht Arbeitslohn (brutto)

Entspricht Arbeitslohn (netto)

 

 

12.12.2001

31.12.2002

45

1.220,40 EUR

743,16 EUR

 

 

24.03.2003

31.03.2003

45

1.276,65 EUR

869,74 EUR

 

 

11.03.2004

31.03.2004

44

1.418,12 EUR

878,14 EUR

 

 

Gesamt

 

 

3.915,17 EUR

2.491,04 EUR

 

 

 

 

11

Außerdem haben der Kläger und sein Arbeitgeber folgende weitere Zuzahlungen in das Genussrechtskapital geleistet:

 

 

 

Arbeitgeber

Kläger

 

 

31.12.2001

153,39 EUR

160,00 EUR

 

 

31.12.2002

154,00 EUR

 

 

 

31.12.2003

154,00 EUR

 

 

 

31.12.2004

135,00 EUR

 

 

 

31.12.2005

135,00 EUR

135,00 EUR

 

 

Gesamt

731,39 EUR

295,00 EUR

 

 

 

 

12

Gesamteinzahlung Genussrechtskapital:

 

 

Arbeitgeber

731,39 EUR

 

 

Zuzahlungen Kläger

295,00 EUR

 

 

Umwandlung Investstunden-
Guthaben


2.491,04 EUR

 

 

Gesamt

3.517,43 EUR

 

 

 

 

14

Über das Vermögen der GmbH eröffnete das Amtsgericht A im Jahre 2007 das Insolvenzverfahren. Die Gesellschaft wurde gemäß Handelsregistereintrag vom ...4.2007 durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst.

 

 

 

 

15

Mit Schreiben vom 26.4.2007 informierte die GmbH den Kläger darüber, dass sein Genussrechtskapitalkonto mit Ablauf des 31.3.2007 einen Saldo von 3.517,43 EUR aufweise. Die Forderung sei aber im Insolvenzverfahren „bestenfalls“ nachrangig und könne daher im Forderungsanmeldebogen nicht berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 23.1.2008 wies auch der Insolvenzverwalter der GmbH den Kläger darauf hin, dass es sich bei den Forderungen aus den Genussrechten um sogenannte nachrangige Insolvenzforderungen handele. Darüber hinaus teilte der Insolvenzverwalter mit, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht davon auszugehen sei, dass nachrangige Insolvenzforderungen berücksichtigt werden könnten. Zwischen den Beteiligten besteht insoweit in tatsächlicher Hinsicht Einigkeit darüber, dass die Forderung des Klägers auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals bereits im Jahr 2007 mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wertlos war. Es stand bereits im Jahr 2007 für den Kläger erkennbar fest, dass auf diese Forderung keinerlei Zahlung erfolgen wird.

 

 

 

 

16

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 machten die Kläger den Verlust des der GmbH zur Verfügung gestellten Genussrechtskapitals in Höhe von 3.517,43 EUR vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers geltend. Der daraufhin eingelegte Einspruch blieb ebenfalls ohne Erfolg. Denn der Verlust der Kapitalforderung sei nicht beruflich veranlasst. Es handele sich vielmehr um einen steuerunerheblichen Vorgang in der privaten Vermögenssphäre.

 

 

 

 

17

Mit der sodann erhobenen Klage verfolgten die Kläger ihr Anliegen weiter. Sie begehrten allerdings nur noch einen Kapitalverlust in Höhe von 2.491,04 EUR zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Klägers aus § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzulassen, da die Kapitalforderung nur in dieser Höhe durch Umwandlung des Überstundenguthabens entstanden sei.

 

 

 

 

18

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Überlasse ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein zur Sicherung des Arbeitsplatzes in Genussrechtskapital umgewandeltes Überstundenguthaben, sei der Verlust der Kapitalforderung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen (EFG 2013, 1652 = SIS 13 27 23).

 

 

 

 

19

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

 

 

20

Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 22.5.2013 7 K 187/10 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

21

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

 

 

 

22

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat den Verlust von Genussrechtskapital in Höhe von 2.491,04 EUR, da es insoweit durch Umwandlung des Überstundenguthabens entstanden ist, zu Recht als Verlust einer sonstigen Kapitalforderung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beurteilt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.6.2005 VIII R 73/03, BFHE 210, 272, BStBl II 2005, 861 = SIS 05 46 02). Ebenfalls zutreffend hat das FG den Verlust dieser Kapitalforderung im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

 

 

 

 

23

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu rechnen alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105 = SIS 78 00 63; Senatsurteil vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85). Veranlasst in diesem Sinne sind die Aufwendungen, wenn sie in einem Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten beruflichen Tätigkeit stehen und zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit getragen werden. Werbungskosten bei den Lohneinkünften liegen danach vor, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Zu diesen Aufwendungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter C.III.2.d aa) einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85, m.w.N.).

 

 

 

 

24

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten, entscheidet nach ständiger Rechtsprechung der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (z.B. Senatsurteile vom 16.11.2011 VI R 97/10, BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343 = SIS 12 00 93; vom 25.11.2010 VI R 34/08, BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24 = SIS 11 05 27; vom 7.2.2008 VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48 = SIS 08 14 85, sowie BFH-Urteile vom 28.2.2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333, BStBl II 2013, 802 = SIS 13 11 90; vom 5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, und vom 30.3.1999 VIII R 70/96, BFH/NV 1999, 1323 = SIS 99 51 23). Insoweit gelten die Rechtsgrundsätze, die auch für die Frage heranzuziehen sind, ob eine Zuwendung des Arbeitgebers auf dem Arbeitsverhältnis oder auf anderen Rechtsbeziehungen gründet (Senatsurteile vom 22.3.1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529 = SIS 85 18 29; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69 = SIS 09 29 90; vom 1.2.2007 VI R 72/05, BFH/NV 2007, 898 = SIS 07 61 66; vom 20.5.2010 VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069 = SIS 10 26 88; jeweils m.w.N.; Schneider, DB 2006, Beilage Nr. 6, S. 51 ff.), entsprechend.

 

 

 

 

25

b) Maßgebend sind insoweit die Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Frage, welchem Bereich dieser Leistungsaustausch zuzurechnen ist, entscheidet sich deshalb aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung, die revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn die Tatsachenwürdigung verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Würdigung nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt.

 

 

 

 

26

aa) Gewährt ein Arbeitnehmer ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht in einem solchen Fall die Darlehensvaluta verloren, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 20 EStG i.d.F. vor dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008, dass Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals selbst, im Rahmen der Einkunftsart des § 20 EStG grundsätzlich nicht abziehbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 16.4.1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BStBl II 1992, 234 = SIS 91 20 21, unter 2.a).

 

 

 

 

27

bb) Der Verlust der Darlehensforderung kann allerdings als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und daher jedenfalls nicht die Nutzung des Geldkapitals zur Erzielung von Zinseinkünften im Vordergrund stand. Als Indiz für solche beruflichen Gründe gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats beispielsweise der Umstand, dass ein außenstehender Dritter, insbesondere eine Bank, kein Darlehen mehr gewährt hätte (Senatsurteile in BFHE 236, 61, BStBl II 2012, 343 = SIS 12 00 93; in BFHE 232, 86, BStBl II 2012, 24 = SIS 11 05 27).

 

 

 

 

28

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass der Verlust des Genussrechtskapitals (vgl. zu Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten BFH-Urteil vom 5.11.2013 VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275 = SIS 14 01 53), soweit es durch Umwandlung des Überstundenguthabens entstanden ist, in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht. Es hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Kläger ansonsten keine Entlohnung für die unbezahlt geleisteten Überstunden erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden. Diese Würdigung verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze und ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

 

 

 

 

29

Entgegen der Auffassung der Revision konnte das FG vorliegend deshalb auch offenlassen, ob der Kläger diese Umwandlungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem keine Bank oder ein Dritter dem Arbeitgeber mehr Kredit gewährt hätte. Entgegen der Auffassung des FA ist ein solcher Sachverhalt lediglich ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug eines Darlehensverlustes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

 

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Mit der Umwandlung des Überstunden-Guthabens in Genussrechtskapital hat der Kläger in Höhe des Nettobetrags eine Kapitalforderung – vergleichbar mit einem Darlehensrückforderungsanspruch – erworben. Denn nach der Vereinbarung wurde den Arbeitnehmern keine einem Gesellschafter vergleichbare Position, also kein qualifiziertes Genussrecht mit Beteiligungscharakter, eingeräumt. Es gelten daher die für ein dem Arbeitgeber gewährtes Darlehen geltenden Grundsätze. Entsprechendes gilt auch für Beurteilung der Einnahmen aus der Veräußerung von Genussrechten, die dem Arbeitnehmer gewährt wurden (BFH-Urteil vom 5.11.2013, VIII R 20/11 = SIS 14 01 53, BStBl 2014 II S. 275).

Das FG konnte im Streitfall offenlassen, ob der Kläger die Umwandlungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem keine Bank oder ein Dritter dem Arbeitgeber mehr Kredit gewährt hätte. Denn es handelt sich hierbei lediglich um ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber um eine unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug eines Darlehensverlustes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.