Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Köln vom 21.10.2015 14 K 2767/12
aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2002) zur
Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kläger erzielte
im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
wobei sein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2002 endete. Im Jahr
2003 erzielte der Kläger u.a. Betriebseinnahmen aus
freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt in Höhe von
insgesamt 9.240,94 EUR netto, die mit 4.577,59 EUR auf
„X“ und mit 4.663,35 EUR auf „Y“
entfielen.
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Am 13.12.2002 unterzeichnete der
Kläger folgende Absichtserklärung:
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„Hiermit erkläre ich, [Name des
Klägers], geb. am [Geburtsdatum des Klägers],
verbindlich, dass ich spätestens zum 1.4.2003 als Angestellter
in die A-UNTERNEHMENSGRUPPE eintreten werde. Meine Tätigkeit
als Angestellter wird die Übernahme einer Vorstandsposition in
der noch zu gründenden A HOLDING AG sein. Die Gründung
ist bis spätestens 31.3.2003 vorgesehen, sollte dies nicht der
Fall sein, habe ich die Möglichkeit aufgrund noch zu
vereinbarenden vertraglichen Regelungen aus dem noch zu
schließenden Anstellungsvertrag regressfrei
auszusteigen.“
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Nach der Absichtserklärung war zudem
Voraussetzung für den Abschluss des Anstellungsvertrags die
Hinterlegung einer Summe in Höhe von 70.000 EUR bis
spätestens zum 31.12.2002 durch den Kläger auf ein noch
zu benennendes Konto der A-UNTERNEHMENSGRUPPE (A-Gruppe).
Vereinbart war, dass die zu hinterlegende Summe dem Erwerb von
7.000 Aktien aus einer nach Gründung der A HOLDING AG (AG)
durchzuführenden Kapitalerhöhung dienen sollte.
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Die Herren M und K hatten als
Mehrheitsgesellschafter der A-Gruppe bereits am 13.11.2002 folgende
Erklärung unterzeichnet:
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„Hiermit erklären die
unterzeichnenden Mehrheitsgesellschafter der A-Gruppe verbindlich,
die vorstehende Absichtserklärung des [Name des Klägers]
anzunehmen und mit [Name des Klägers] nach Hinterlegung der
vereinbarten EUR 70.000,00 einen Anstellungsvertrag mit den
vorgenannten Grundbedingungen abzuschließen. Voraussetzung
ist, dass der Anstellungsvertrag beinhaltet, dass mit [Name des
Klägers] eine jährliche Bruttovergütung in Höhe
von EUR 90.000,00 ... vereinbart wird und die jährliche
Bruttovergütung in 12 monatlichen Raten zur Auszahlung
gelangt.
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Die Unterzeichnenden erklären
weiterhin verbindlich, bis zum 31.3.2003 die AG zu gründen und
die einzelnen Gesellschaften der A-Gruppe mit den von ihnen
vertretenen Gesellschaftsanteilen in die AG einzubringen. Weiter
erklären die Unterzeichner verbindlich, dass sie aufgrund
ihrer Mehrheiten dafür Sorge tragen werden, dass [Name des
Klägers] als Vorstand der noch zu gründenden AG durch den
noch einzusetzenden Aufsichtsrat der AG bestellt wird. Der
Bestellungszeitraum wird 5 Jahre umfassen.“
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Ebenfalls am 13.12.2002 wurde Einigkeit
zwischen dem Kläger und der A-Gruppe dahingehend erzielt, dass
anstelle des in der Absichtserklärung genannten Betrags von
70.000 EUR eine Summe von 75.000 EUR zu hinterlegen war. Dadurch
sollte die Beteiligungshöhe des Klägers an der noch zu
gründenden AG auf 10 % angehoben werden.
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Der Kläger zahlte den Betrag von
75.000 EUR am 18.12.2002.
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Am 27.3.2003 wurde dem Kläger bekannt,
dass der von ihm gezahlte Betrag abredewidrig als
„Darlehen“ zu Gunsten der Y GmbH (GmbH) verwendet
wurde. Während des I. und II. Quartals des Jahres 2003 wurde
der Betrag abredewidrig zur Deckung operativer Kosten dieser
Gesellschaft verwendet.
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Der Kläger erklärte daraufhin am
19.5.2003 seinen Rücktritt und forderte die Rückzahlung
des Betrags von 75.000 EUR.
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Mit notariell beurkundeter Erklärung
vom 19.9.2003 erkannten die Geschäftsführer der GmbH eine
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger
selbständig an. In der Folgezeit seitens des Klägers
vorgenommene Pfändungen erbrachten jedoch keine
Ergebnisse.
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In der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr machte der Kläger als Einkünfte
aus Gewerbebetrieb einen Verlust von 75.000 EUR geltend.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) führte die Veranlagung ohne diesen Verlust
durch. Zur Begründung führte er aus, es handele sich um
einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Im weiteren
Verlauf erließ das FA mehrere aus nicht
streitgegenständlichen Gründen geänderte
Bescheide.
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Im erfolglos gebliebenen
Einspruchsverfahren begehrten die Kläger die
Berücksichtigung des Betrags von 75.000 EUR im Wege des
Verlustrücktrags als Betriebsausgabe bei den Einkünften
des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als
Rechtsanwalt. Nachdem der Kläger seinen Rücktritt
erklärt habe, habe er den Betrag als Darlehen ausgereicht.
Dieses sei im Jahr 2003 wertlos geworden.
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Im Klageverfahren hielten die Kläger
zunächst an der vorgenannten Auffassung fest, bevor sie
schließlich die Berücksichtigung als Werbungskosten bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
begehrten.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage aus
den in EFG 2016, 469 = SIS 16 08 13 veröffentlichten
Gründen statt. Die Zahlung des Betrags von 75.000 EUR sei
durch die angestrebte Anstellung des Klägers als Vorstand in
der noch zu gründenden AG veranlasst gewesen. Diese berufliche
Veranlassung werde nicht von dem weiteren Veranlassungszusammenhang
mit der geplanten, aber nicht verwirklichten Beteiligung von 10 %
an der noch zu gründenden AG verdrängt. Damit handele es
sich um vorweggenommene, vergebliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
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Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. A) Die Revision ist zulässig.
Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung den
Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a der
Finanzgerichtsordnung (FGO).
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1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO
muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der
Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung
ergibt. Dies erfordert, dass erkennbar sein muss, welche Norm der
Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der
Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und
rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das
erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Das folgt
aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO,
das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu
zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von
vornherein klarzustellen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 30.4.2002 VII R 109/00, BFH/NV 2002, 1185 = SIS 02 87 33,
und vom 31.10.2002 VII R 4/02, BFH/NV 2003, 328 = SIS 03 14 29).
Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den
tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils
auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig
hält (BFH-Beschlüsse vom 16.10.1998 III R 7/98, BFH/NV
1999, 501 = SIS 98 54 37; vom 27.11.2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004,
521 = SIS 04 11 41, und vom 20.4.2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407,
BStBl II 2010, 691 = SIS 10 14 82; BFH-Urteil vom 16.3.2000 III R
21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700 = SIS 00 10 26). Aus der
Revisionsbegründung muss erkennbar sein, welche Rechtsnorm der
Revisionskläger für verletzt hält (BFH-Urteile vom
18.12.1970 III R 32/70, BFHE 101, 349, BStBl II 1971, 329 = SIS 71 01 82; vom 25.6.2003 X R 66/00, BFH/NV 2004, 19 = SIS 03 52 44, und
vom 28.11.2007 X R 24/06, BFH/NV 2008, 774 = SIS 08 17 38).
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2. Die Revisionsschrift genügt diesen
Anforderungen. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich, welche
Rechtsnorm - nämlich § 9 Abs. 1 EStG - das FA für
verletzt hält. Darüber hinaus hat sich das FA auch in
ausreichendem Maße mit den tragenden Gründen des
angefochtenen Urteils auseinandergesetzt. So hat es insbesondere
mit seinem Vorbringen, nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung seien Vermögensverluste in Form eines Darlehens
oder aus der Inanspruchnahme einer Bürgschaft einerseits und
einer (auch erst künftigen) Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft andererseits steuerrechtlich unterschiedlich zu
behandeln, dargetan, weshalb es die Vorentscheidung für
rechtsfehlerhaft hält.
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B) Die Revision des FA ist auch
begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Entgegen
der Ansicht des FG kann der Kläger den Betrag von 75.000 EUR
nicht als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 EStG) bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 EStG) abziehen. Der Kapitalverlust ist im Streitjahr
auch nicht aus anderen Gründen steuerlich zu
berücksichtigen.
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1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1 EStG sind dies Aufwendungen, die
durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Eine solche
Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem
Beruf besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur
Förderung des Berufs getätigt werden (Senatsurteil vom
19.1.2017 VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526 = SIS 17 06 29, m.w.N.).
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a) Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen
erzielt werden, können als vorab entstandene Werbungskosten
abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der
Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4.7.1990 GrS 1/89,
BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830 = SIS 90 18 09). Ein solcher
Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand
objektiver Umstände feststellen lässt, dass der
Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu
erzielen, endgültig gefasst worden ist (BFH-Urteile vom
29.11.1983 VIII R 96/81, BFHE 140, 208, BStBl II 1984, 303 = SIS 84 07 06; vom 29.7.1986 IX R 206/84, BFHE 147, 176, BStBl II 1986, 747
= SIS 86 18 41; vom 6.9.2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406 = SIS 07 06 65; Vorlagebeschluss des Senats vom 17.7.2014 VI R 8/12, BFHE
247, 64 = SIS 14 28 42). Die (vorab entstandenen) Aufwendungen
können - als vergeblicher Aufwand - selbst dann zu
berücksichtigen sein, wenn es entgegen den Planungen des
Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine
erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht
(Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 160, 466, BStBl
II 1990, 830 = SIS 90 18 09, unter C.III.2.a; BFH-Urteil vom
29.11.1983 VIII R 160/82, BFHE 140, 216, BStBl II 1984, 307 = SIS 84 07 07, m.w.N.).
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b) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG sind
Werbungskosten bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Stehen die Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, entscheidet nach
ständiger Rechtsprechung der engere und wirtschaftlich
vorrangige Veranlassungszusammenhang (vgl. Senatsurteil vom
21.4.1961 VI 158/59 U, BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431 = SIS 61 02 84). Danach sind Aufwendungen der Einkunftsart zuzuordnen, die
im Vordergrund steht und die die Beziehungen zu den anderen
Einkünften verdrängt (Senatsurteile vom 8.7.2015 VI R
77/14, BFHE 250, 518, BStBl II 2016, 60 = SIS 15 25 62; vom
3.9.2015 VI R 58/13, BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305 = SIS 16 01 14).
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c) Diese Rechtsgrundsätze hat der
erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die
Frage, ob Bürgschaftsverluste - oder auch Darlehensverluste -
durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, konkretisiert
(hierzu Senatsurteile in BFHE 250, 518, BStBl II 2016, 60 = SIS 15 25 62, Rz 21, und in BFHE 251, 429, BStBl II 2016, 305 = SIS 16 01 14, Rz 17).
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aa) Hiervon abzugrenzen sind jedoch solche
Aufwendungen des Arbeitnehmers, die den Erwerb einer Beteiligung an
dem Arbeitgeber betreffen. Derartige Aufwendungen sind nach der
Rechtsprechung des BFH jedenfalls „nicht ohne
weiteres“ den Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen, weil sie „im
allgemeinen“ nicht unmittelbar mit diesen
Einkünften, sondern mit solchen aus Kapitalvermögen im
Zusammenhang stehen, selbst wenn damit auch die
Arbeitnehmertätigkeit gefördert wird (Senatsurteil in
BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431 = SIS 61 02 84; BFH-Urteil vom
5.4.2006 IX R 111/00, BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10). Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass der
Arbeitnehmer mit dem Erwerb einer Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft nicht nur die Sicherung seines Arbeitsplatzes
beabsichtigt, sondern auch die mit der Stellung als Gesellschafter
verbundenen Rechte erstrebt (Senatsurteil vom 12.5.1995 VI R 64/94,
BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644 = SIS 95 18 04; BFH-Urteil vom
4.10.2016 IX R 43/15, BFHE 255, 442 = SIS 16 27 89). Dies gilt auch
dann, wenn der Erwerb der Beteiligung (arbeitsvertragliche)
Voraussetzung für die Erlangung der angestrebten Position ist
(Senatsurteile in BFHE 73, 449, BStBl III 1961, 431 = SIS 61 02 84;
in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644 = SIS 95 18 04; BFH-Urteile in
BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, und vom 5.4.2006
IX R 80/01, BFH/NV 2006, 1817 = SIS 06 38 20) oder wenn der
Steuerpflichtige sich beteiligt, um durch die Zuführung von
Kapital den Fortbestand der Gesellschaft und damit gleichzeitig
seinen eigenen Arbeitsplatz zu erhalten (BFH-Urteil in BFHE 213,
341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10). Insoweit besteht nach der
Rechtsprechung des BFH ein vorrangiger Zusammenhang mit den
Einkünften aus Kapitalvermögen.
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bb) Die unterschiedliche steuerliche
Behandlung von Vermögensverlusten in Form eines Darlehens oder
einer Bürgschaftsinanspruchnahme einerseits und einer
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft andererseits hat der
erkennende Senat insbesondere deshalb als gerechtfertigt angesehen,
weil der Arbeitnehmer bei der Darlehens- oder
Bürgschaftsgewährung ausschließlich das einseitige
Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes des Darlehens oder der
Inanspruchnahme aus der Bürgschaft auf sich nimmt
(Senatsurteil in BFHE 177, 472, BStBl II 1995, 644 = SIS 95 18 04,
für Darlehensgewährung durch den Arbeitnehmer).
Demgegenüber besteht bei der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft nicht nur die Gefahr eines Wertverlustes,
sondern das übernommene Risiko enthält umgekehrt auch die
Chance einer Wertsteigerung. Ein hieraus resultierender Gewinn
wäre im Falle der Veräußerung entweder nach §
17 EStG oder § 23 EStG, nicht aber nach § 19 EStG zu
versteuern.
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cc) Nur ausnahmsweise kann auf dieser
Grundlage die Annahme in Betracht kommen, dass der Arbeitnehmer mit
dem Erwerb einer Beteiligung nicht die mit der Stellung als
Gesellschafter verbundenen Rechte (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE
73, 449, BStBl III 1961, 431 = SIS 61 02 84, und in BFHE 177, 472,
BStBl II 1995, 644 = SIS 95 18 04, sowie BFH-Urteil in BFHE 213,
341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10, m.w.N.), sondern nahezu
ausschließlich die Sicherung seines bestehenden oder die
Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes erstrebt. Das
kann insbesondere bei negativer Überschussprognose und damit
erkennbar fehlender Absicht zur Erzielung von Einkünften aus
Kapitalvermögen aus einer solchen Beteiligung der Fall sein
(BFH-Urteil in BFHE 213, 341, BStBl II 2006, 654 = SIS 06 30 10).
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2. Das FG ist von anderen Grundsätzen
ausgegangen. Denn es hat die Frage, zu welcher Einkunftsart der
engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang
besteht, anhand der vom Senat zu Bürgschafts- oder
Darlehensverlusten konkretisierten Rechtsgrundsätze
beantwortet und dabei insbesondere auf die erstrebte
Beteiligungshöhe abgestellt. Seine Entscheidung kann daher
keinen Bestand haben. Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann
der Senat in der Sache selbst entscheiden.
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Der streitgegenständliche Betrag in
Höhe von 75.000 EUR wurde vom Kläger am 18.12.2002 auf
einem Konto der A-Gruppe hinterlegt, um damit 7.500 Aktien an der
AG im Rahmen ihrer beabsichtigten Gründung im Folgejahr zu
erwerben. Aus diesen Aktien hätte der Kläger in Zukunft
Gewinnanteile in Form von Dividenden und damit Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt.
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Zwar bestand daneben offenkundig auch ein
Zusammenhang mit den ab dem Jahr 2003 beabsichtigten
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger
Arbeit, weil die Hinterlegung des Betrags von 75.000 EUR und die
damit beabsichtigte Beteiligung an der noch zu gründenden AG
ausweislich der Absichtserklärung Voraussetzung für den
Abschluss eines Anstellungsvertrags entsprechend den in der
Absichtserklärung niedergelegten Vereinbarungen war. Diese
Beziehung wird im Streitfall indes durch den mit dem hinterlegten
Geld verfolgten Zweck in Form des Anteilserwerbs an der AG
überlagert. Denn unabhängig davon, ob und inwieweit der
beabsichtigte Aktienerwerb auch durch das beabsichtigte
Arbeitsverhältnis mit der AG motiviert war, bezweckte der
Betrag die Finanzierung des beabsichtigten Beteiligungserwerbs als
eigenständige Einkunftsquelle. Dagegen wird der nähere
Zusammenhang zu einer Einkunftsart nicht allein durch eine
Bedingung (wie im Streitfall der Verpflichtung zur Hinterlegung des
Geldbetrags als Voraussetzung für den Abschluss des
Anstellungsvertrags) im Sinne einer naturwissenschaftlichen
Kausalkette begründet (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom
17.9.2009 VI R 24/08, BFHE 226, 321, BStBl II 2010, 198 = SIS 09 36 70).
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Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise
anderweitige Beurteilung (Zuordnung zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit) sind weder aus den vom FG
getroffenen Feststellungen noch sonst ersichtlich.
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3. Eine steuerliche Berücksichtigung des
Verlustes des hinterlegten Betrags von 75.000 EUR nach § 17
EStG ist im Streitjahr ebenfalls nicht möglich. Abgesehen
davon, dass zweifelhaft ist, ob der Verlust insoweit bereits im
Streitjahr zu berücksichtigen wäre, scheitert der Ansatz
insgesamt daran, dass § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG nicht auf
Verluste anwendbar sind, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang
mit einem geplanten, aber fehlgeschlagenen Erwerb einer
qualifizierten Beteiligung an einer tatsächlich nicht
gegründeten Kapitalgesellschaft entstehen (BFH-Urteil vom
20.4.2004 VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004, 597 = SIS 04 22 03; BFH-Beschluss vom 7.5.2009 IX B 221/08, BFH/NV 2009, 1265 =
SIS 09 21 54).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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