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Lebensversicherung, Abzug von Finanzierungskosten bei VuV

Lebensversicherung, Abzug von Finanzierungskosten bei VuV: Dient eine Kapitallebensversicherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrundstücken aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versicherungsbeiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. - Urt.; BFH 25.2.2009, IX R 62/07; SIS 09 13 46

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Allgemeine Werbungskosten / Haus- und Grundbesitz
Fundstellen
  1. BFH 25.02.2009, IX R 62/07
    BStBl 2009 II S. 459
    LEXinform 0588481

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.6.2009
    Ch.K. in DStRE 10/2009 S. 584
    A.R. in DStZ 11/2009 S. 383
    B.H. in BFH/PR 7/2009 S. 249
    erl in StuB 10/2009 S. 401
    B.H. in StC 7/2009 S. 8
    N.B. in AktStR 3/2009 S. 393
    W.B. in FR 18/2009 S. 872
    KAM in Stbg 11/2009 S. M 11
Normen
[EStG] § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 21.08.2007, SIS 08 23 18, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Darlehenszinsen, Zinsen, Werbungskosten, Darlehen
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 27.10.2020, SIS 21 07 74, Änderung der (Teil-)Einspruchsentscheidung durch Antrag nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, Auft...
  • BFH 11.12.2018, SIS 19 02 18, Aufteilung von Finanzierungskosten auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen und auf sonstige Einkünfte: Die ...
  • FG Berlin-Brandenburg 22.6.2017, SIS 17 15 20, Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, aber vor Ablauf der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Ä...
  • LfSt Bayern 23.6.2015, SIS 15 16 21, Vermietung und Verpachtung, Einkunftserzielungsabsicht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat seinen L...
  • Sächsisches FG 8.1.2015, SIS 15 14 51, Finanzierungskosten für eine mit einem Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbet...
  • FG Berlin-Brandenburg 7.10.2014, SIS 15 02 21, Beiträge für Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpacht...
  • LfSt Bayern 5.9.2014, SIS 14 25 16, Vermietung und Verpachtung, Einkunftserzielungsabsicht: Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen au...
  • BFH 27.8.2013, SIS 13 34 24, Abzug von Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Kapitallebensversicherungen: 1. Zinsaufwendungen au...
  • FG Berlin-Brandenburg 3.3.2011, SIS 11 17 23, Unabhängigkeit der erstmaligen gesonderten Verlustfeststellung von der Änderbarkeit des Einkommensteuerbe...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 2.2.2011, SIS 11 10 60, Voraussetzungen des Abzugs von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Ni...
  • FG Nürnberg 28.1.2010, SIS 10 11 39, Darlehensgewährung der Kommanditgesellschaft an die Kommanditisten und Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG: 1...
  • BFH 25.6.2009, SIS 10 05 70, Aufwendungen zur Neuausrichtung eines Finanzierungskonzepts: Prozesskosten, die entstehen, um die - ggf. ...

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener, zu Vermietungszwecken vorgesehener Immobilien Darlehen auf, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapitallebensversicherungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versicherungsprämien finanzierte der Kläger durch verzinsliche Darlehen, wodurch in den Streitjahren 1992 bis 1997 jährlich Aufwendungen zwischen 4.066 DM und 73.177 DM entstanden.

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte in den geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre die Finanzierungskosten der Lebensversicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

 

Das Finanzgericht (FG) ließ in seinem in EFG 2008, 370 = SIS 08 23 18, veröffentlichten Urteil die Zinsaufwendungen für die Versicherungsbeiträge nicht als Werbungskosten zum Abzug zu; die Schuldzinsen dienten auch der Absicherung des Todesfallrisikos und seien insoweit gemischt veranlasst (§ 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).

 

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt. Aus der Nichtabziehbarkeit der Versicherungsbeiträge folge nicht auch die der hierfür aufgewendeten Zinsen.

 

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass Zinsaufwendungen in Höhe von 49.382 DM (1992), 73.177 DM (1993), 19.824 DM (1994), 25.281 DM (1995), 9.948 DM (1996) und 4.066 DM (1997) als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Unrecht hat das FG die geltend gemachten Schuldzinsen im Grundsatz nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen.

 

1. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG). Ein Abzug dieser Aufwendungen als Sonderausgaben kommt dann nicht in Betracht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG).

 

Als abziehbare Werbungskosten müssen Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sein, die durch die Einkünfteerzielung - hier aus Vermietung und Verpachtung - veranlasst ist. So verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige ein Darlehen tatsächlich dazu verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, insbesondere indem er damit Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes finanziert (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29.3.2007 IX R 10/06, BFHE 217, 531, BStBl II 2007, 645 = SIS 07 21 32, m.w.N.). Ein allein rechtlicher Zusammenhang - etwa aufgrund einer Besicherung des Grundstücks - reicht ebenso wenig aus wie eine bloße gedankliche Zuweisung des Steuerpflichtigen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 6.10.2004 IX R 68/01, BFHE 207, 24, BStBl II 2005, 324 = SIS 04 41 18, m.w.N.).

 

Schließt der Erwerber eines Grundstücks zur Sicherung des Kaufpreises eine Risikolebensversicherung ab, so führen zwar die Prämien selbst nach ständiger Rechtsprechung nicht zu Werbungskosten (BFH-Urteil vom 7.8.1990 IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94, m.w.N.). Anders verhält es sich aber mit den Schuldzinsen, die der Erwerber aufwenden muss, weil er die Prämienzahlungen ihrerseits durch Darlehen finanziert hat. Während mit den Versicherungsbeiträgen die Anschaffungsdarlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermögensbereich des Darlehensnehmers zählen, dienen die hier streitigen Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaffungskosten und sind deshalb in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaffungsdarlehen. Die Finanzierung der Vermietungsobjekte über Kapitallebensversicherungen ist Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaffungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 19.4.2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754 = SIS 05 39 39). Wenn Darlehen ausschließlich zur Finanzierung der Lebensversicherungsbeiträge aufgenommen werden, dienen sie der Tilgung von Darlehen, mit denen die Anschaffungskosten der zu vermietenden Immobilien finanziert werden. Entscheidet sich der Steuerpflichtige - anstelle einer Langfristfinanzierung allein durch Darlehen - für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapitallebensversicherungen, so würde seine Finanzierungsfreiheit (vgl. grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8.12.1997 GrS 1-2/95, BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193 = SIS 98 03 26) in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finanzierungszeit höhere Finanzierungsaufwand nicht realitätsgerecht berücksichtigt würde.

 

2. Nach diesen Grundsätzen kann das Urteil des FG keinen Bestand haben.

 

a) Im Streitfall sind die Zinsen für die zur Finanzierung von Kapitallebensversicherungsbeiträgen aufgenommenen Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie dienen der Finanzierung der Anschaffungskosten der Vermietungsobjekte im Rahmen eines einheitlichen und marktgängigen Finanzierungskonzepts.

 

b) Die Sache ist nicht spruchreif. Ausgehend von der Ablehnung eines Werbungskostenabzugs dem Grunde nach hat das FG keine hinreichenden Feststellungen zur Höhe der abziehbaren Zinsen getroffen.