Auf die Revisionen der Klägerin und des
Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom
10.6.2015 9 K 2384/09 aufgehoben.
Der Erbschaftsteuerbescheid vom 5.10.2018 wird dahingehend
geändert, dass bei der Ermittlung des Reinvermögens des
Erblassers die für die Jahre 1996 und 1999 festgesetzte, von
der Vollziehung ausgesetzte Einkommensteuer in Höhe von
186.830,53 EUR für das Jahr 1996 und in Höhe von
6.417.618,57 EUR für das Jahr 1999 als Nachlassverbindlichkeit
berücksichtigt und der Verschonungsabschlag für die
Anteile an der ... Holding KG ungekürzt gewährt wird.
Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem
Beklagten aufgegeben.
Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens
haben der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 % zu
tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin, Revisionsbeklagte und
Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre beiden Schwestern
sind zu je 1/3 Erben ihres 2007 verstorbenen Vaters (Erblasser).
Die Beigeladene ist die Witwe des Erblassers. Der Nachlass bestand
aus einer Vielzahl von Beteiligungen und
Vermögensgegenständen. U.a. war der Erblasser an einer
Holding-KG beteiligt.
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In ihrer Erbschaftsteuererklärung
machten die Erbinnen u.a. Einkommensteuerschulden des Erblassers
als Nachlassverbindlichkeiten geltend, und zwar in Höhe von
186.830,53 EUR für das Veranlagungsjahr 1996 und in Höhe
von 6.417.618,57 EUR für das Veranlagungsjahr 1999. Die
zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide wurden noch zu
Lebzeiten vom Erblasser angefochten und insoweit
antragsgemäß von der Vollziehung ausgesetzt. Sie sind
noch nicht bestandskräftig.
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Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 20.6.2008
setzte der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin
in Höhe von 8.592.736 EUR fest. Abweichend von der
Erbschaftsteuererklärung berücksichtigte das FA die
Einkommensteuerschulden der Veranlagungszeiträume 1996 und
1999 nicht als Nachlassverbindlichkeiten. Der Einspruch gegen den
Erbschaftsteuerbescheid, zuletzt im Einspruchsverfahren
geändert am 12.12.2008, wurde vom FA mit
Einspruchsentscheidung vom 22.6.2009 als unbegründet
zurückgewiesen. Dabei nahm das FA hinsichtlich der streitigen
Einkommensteuerschulden des Erblassers einen
Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 der
Abgabenordnung (AO) in den Steuerbescheid auf.
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Am 25.6.2009 beantragte die Klägerin
die Durchführung der Besteuerung nach dem Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009
(ErbStRG 2009) vom 24.12.2008 (BGBl I 2008, 3018) - ErbStG - . Im
Verlauf des Klageverfahrens gab die Klägerin eine
entsprechende Erbschaftsteuererklärung ab. Es ergingen
zahlreiche Änderungsbescheide, die jeweils Gegenstand des
Klageverfahrens wurden. Der letzte Änderungsbescheid im
Klageverfahren datiert vom 22.5.2015. Darin folgte das FA der
Erklärung im Wesentlichen. Streitig blieben die
Nichtberücksichtigung der Einkommensteuerschulden als
Nachlassverbindlichkeiten, der Ansatz einer Forderung in Höhe
von 1.500.000 EUR gegen die Beigeladene sowie eine vom FA
vorgenommene Kürzung des Verschonungsabschlags für den
Erwerb der Beteiligung an der Holding-KG im Hinblick auf die
Lohnsummengrenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG.
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Die Holding-KG hatte selbst weniger als 20
Beschäftigte. Unter Einbeziehung der Beschäftigten der
nachgeordneten Beteiligungsgesellschaften ergab sich eine
Ausgangslohnsumme zur Berechnung der Lohnsummengrenze in Höhe
von 93.169.223 EUR. Im Zeitraum von fünf Jahren nach dem
Erbfall betrug die Lohnsumme insgesamt 358.632.511 EUR und damit
3,77 % weniger als 400 % der Ausgangslohnsumme. Die Beträge
sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Das FA kürzte den
Verschonungsabschlag des § 13a Abs. 1 ErbStG um 3,77
%.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit
dem in EFG 2015, 1618 = SIS 15 20 34 veröffentlichten Urteil
teilweise statt. Die Forderung in Höhe von 1.500.000 EUR war
nach seiner Auffassung nicht anzusetzen, weil im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers ein Rückforderungsanspruch aus dem
Darlehensvertrag noch nicht bestanden habe. Den
Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG habe das FA zu Unrecht
um 3,77 % gekürzt. Die Lohnsummenregelung sei nach § 13a
Abs. 1 Satz 4 ErbStG u.a. dann nicht anzuwenden, wenn der
übertragene Betrieb - wie im Streitfall die Holding-KG - nicht
mehr als 20 Beschäftigte habe. Entgegen der Ansicht des FA sei
nach der im Streitfall geltenden Fassung des ErbStG die Anzahl der
Beschäftigten von verbundenen Unternehmen nicht
einzubeziehen.
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Im Übrigen hat das FG die Klage
abgewiesen. Die Einkommensteuerschulden für 1996 und für
1999 könnten nicht als Nachlassverbindlichkeiten
berücksichtigt werden. Wegen der Aussetzung der Vollziehung
(AdV) hätten die Erben die Abgabenforderungen zum Stichtag
nicht begleichen müssen. Es fehle insoweit an einer
wirtschaftlichen Belastung.
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Das FA hat den Erbschaftsteuerbescheid im
Revisionsverfahren zuletzt am 5.10.2018 geändert, die
Darlehensforderung in Höhe von 1.500.000 EUR mit 0 EUR
berücksichtigt und die Erbschaftsteuer auf 5.395.134 EUR
herabgesetzt.
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Mit ihren Revisionen wenden sich das FA
gegen die Nichtanwendung der Lohnsummenregelung und die
Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung der ausgesetzten
Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 5.10.2018
dahingehend zu ändern, dass die für die Jahre 1996 und
1999 festgesetzten und ausgesetzten Einkommensteuerschulden in
Höhe von 186.830,53 EUR für das Jahr 1996 und in
Höhe von 6.417.618,57 EUR für das Jahr 1999 als
Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.
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II. Das Urteil des FG war aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich
während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). An die Stelle des Erbschaftsteuerbescheids vom 22.5.2015,
über den das FG entschieden hat, ist während des
Revisionsverfahrens zuletzt der Änderungsbescheid vom
5.10.2018 getreten und nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz
1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden. Das angefochtene Urteil
ist daher gegenstandslos und aufzuheben (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.3.2017 II R 10/15, BFH/NV 2017,
1153 = SIS 17 13 99, Rz 11, m.w.N.).
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Einer Zurückverweisung der Sache an das
FG nach § 127 FGO bedarf es nicht, da sich aufgrund des
Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen
Punkten nichts geändert hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 1153 =
SIS 17 13 99, Rz 12, m.w.N.). Die vom FG getroffenen
tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage
für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung
des finanzgerichtlichen Urteils nicht weg, da das
finanzgerichtliche Urteil nicht an einem Verfahrensmangel leidet
(BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 1153 = SIS 17 13 99, Rz 12,
m.w.N.).
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III. Die Sache ist spruchreif. Der
gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO zum
Gegenstand des Revisionsverfahrens gewordene
Erbschaftsteuerbescheid vom 5.10.2018 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Die Einkommensteuerschulden für die Jahre 1996 und 1999 sind,
soweit die Vollziehung der Bescheide ausgesetzt wurde, entgegen der
Auffassung des FG als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs.
5 Nr. 1 ErbStG steuermindernd zu berücksichtigen. Der
Verschonungsabschlag ist - wie vom FG zutreffend angenommen - nicht
im Hinblick auf die Lohnsummenregelung nach § 13a Abs. 1
i.V.m. Abs. 4 ErbStG zu kürzen.
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1. Die Einkommensteuerschulden sind als
Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen,
auch soweit die Vollziehung ausgesetzt ist.
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a) Nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom
Erwerb des Erben die vom Erblasser herrührenden
persönlichen Steuerschulden, die gemäß § 1922
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. § 45 Abs. 1 AO
auf den Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten
abzuziehen. Dabei ist unerheblich, ob die Steuern beim Erbfall
bereits festgesetzt waren oder nicht (vgl. BFH-Urteil vom 4.7.2012
II R 15/11, BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790 = SIS 12 22 09, Rz 13
ff.).
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b) Der Abzug als Nachlassverbindlichkeiten
setzt nicht nur voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers bereits entstanden waren oder - für die
Einkommensteuer des Todesjahres - der Erblasser den Tatbestand, an
den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, bereits verwirklicht
hatte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 238, 233, BStBl II 2012, 790 = SIS 12 22 09, Rz 13, und vom 28.10.2015 II R 46/13, BFHE 252, 448,
BStBl II 2016, 477 = SIS 16 02 84, Rz 12). Die Steuerschulden
müssen darüber hinaus im Todeszeitpunkt eine
wirtschaftliche Belastung dargestellt haben (vgl. BFH-Urteil in
BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477 = SIS 16 02 84, Rz 12,
m.w.N.).
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c) Grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Finanzbehörden entstandene Steuern in der
materiell-rechtlich zutreffenden Höhe festsetzen werden
(§ 85 AO) und somit im Todeszeitpunkt die erforderliche
wirtschaftliche Belastung mit der Steuerschuld gegeben ist
(BFH-Urteil in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477 = SIS 16 02 84, Rz
14). Dies gilt erst recht für im Bewertungsstichtag bereits
durch Steuerbescheid festgesetzte Steuern. Diese belasten den
Erblasser ebenso wie den Erben als dessen Gesamtrechtsnachfolger.
Insoweit gilt etwas anderes als in dem Fall, in dem die Steuer im
Todeszeitpunkt noch nicht gegenüber dem Erblasser festgesetzt
war und auch später nicht gegen die Erben festgesetzt wird
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 448, BStBl II 2016, 477 = SIS 16 02 84, Rz 18). Da das Finanzamt festgesetzte Steuern aufgrund des
Steuerbescheids nach Maßgabe des Sechsten Teils der AO selbst
vollstrecken kann, steht der Steuerbescheid einem vollstreckbaren
(zivilrechtlichen) Schuldtitel gleich.
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d) Die Einlegung eines Einspruchs durch den
Erblasser zu dessen Lebzeiten führt nicht dazu, dass die
wirtschaftliche Belastung durch die festgesetzte Steuer
wegfällt. Will das für die Erbschaftsteuer
zuständige Finanzamt eine niedrigere als die festgesetzte
Steuer als Nachlassverbindlichkeit ansetzen, bedarf es dafür
besonderer Gründe, die den sicheren Schluss zulassen, dass das
für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt die Steuer
materiell-rechtlich unzutreffend festgesetzt hat und der zugrunde
liegende Bescheid im Einspruchsverfahren aufgehoben oder
geändert wird. Der bloße Verweis darauf, dass der
Steuerbescheid mit dem Einspruch angefochten wurde und daher die
materiell-rechtlich zutreffende Höhe noch nicht genau
feststeht, reicht dafür nicht aus.
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e) Dasselbe gilt für die Gewährung
der AdV. Diese bewirkt für den Zeitraum ihrer Wirksamkeit nur,
dass das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt
entgegen § 361 Abs. 1 Satz 1 AO und § 69 Abs. 1 Satz 1
FGO nicht aus dem angefochtenen Bescheid vollstrecken und die
festgesetzte Steuer beitreiben kann. Der Steuerpflichtige bleibt
gleichwohl in Höhe der festgesetzten Steuer belastet, er muss
sie nur nicht während der Dauer der AdV entrichten. Beruht die
AdV auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der
Steuerfestsetzung (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs.
2 Satz 2 FGO), ändert das nichts an der wirtschaftlichen
Belastung durch die festgesetzte Einkommensteuer. Die
Gewährung der AdV begründet noch keinen sicheren Schluss,
dass der Bescheid aufgehoben werden wird.
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f) Der Verweis des FA auf die Rechtsprechung
zur ertragsteuerrechtlichen Berücksichtigung ungewisser
Verbindlichkeiten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 25.1.2017 I R 70/15,
BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780 = SIS 17 08 55, zu
Rückstellungen für Entsorgungsverpflichtungen) führt
zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob die
Voraussetzungen für den Ansatz von Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuches trotz des unterschiedlichen Regelungsbereichs
mit denen für den Ansatz von Nachlassverbindlichkeiten im
Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung überhaupt vergleichbar
sind. Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen
für ungewisse öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten ist
eine hinreichende Konkretisierung durch Gesetz oder Verwaltungsakt
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 257, 66, BStBl II 2017, 780 = SIS 17 08 55, Rz 21). Spätestens mit der Festsetzung einer Steuerschuld
durch Steuerbescheid ist die durch sie begründete
öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit hinreichend konkret und
stellt ab diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dar.
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g) Sind die Voraussetzungen für den
Ansatz von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1
ErbStG erfüllt, hat die Finanzbehörde diese bei der
Festsetzung der Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Die
Möglichkeit, den Bescheid nach § 165 AO vorläufig zu
erlassen, steht dem nicht entgegen, sondern ist eine u.U.
notwendige Begleitregelung. Bei der Entscheidung darüber
handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der
Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2014 I R 32/13, BFHE
248, 110, BStBl II 2015, 575 = SIS 15 08 28; Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 165 AO Rz 25).
Dagegen besteht bei der Entscheidung über den Abzug von
Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung
kein Ermessen. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug im
Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vor und ist lediglich ungewiss, ob
diese auch nach weiterer Prüfung rechtlich Bestand haben
werden, sind die Nachlassverbindlichkeiten bei der
Steuerfestsetzung abzuziehen. Die Nachlassverbindlichkeiten in
einem solchen Fall trotz Vorliegens der Voraussetzungen
(vorläufig) nicht anzuerkennen, würde § 10 Abs. 5
Nr. 1 ErbStG zuwiderlaufen. Insoweit gilt etwas anderes als z.B.
beim Vorläufigkeitsvermerk in Liebhabereifällen, bei dem
es ermessensfehlerfrei sein kann, die Steuer zunächst ohne
Berücksichtigung von Verlusten festzusetzen (vgl. BFH-Urteil
vom 27.11.2008 IV R 17/06, HFR 2009, 771 = SIS 08 45 13).
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h) Nach diesen Grundsätzen sind die gegen
den Erblasser festgesetzten Einkommensteuern 1996 und 1999, auch
soweit die Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt sind, als
Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu
berücksichtigen.
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Der bloße Hinweis auf die
anhängigen Rechtsbehelfsverfahren und die gewährte AdV
reicht für sich allein nicht aus, die gegen den Erblasser
festgesetzten Steuern im Erbschaftsteuerbescheid nicht anzusetzen.
Das lange andauernde finanzgerichtliche Verfahren bezüglich
der Einkommensteuer zeigt zudem, dass die materiellen Rechtsfragen
im Streitfall kompliziert und umstritten sind. Das für die
Einkommensteuer zuständige Finanzamt hat offensichtlich die
Festsetzung der Einkommensteuer trotz der umfassend gewährten
AdV noch nicht geändert oder zurückgenommen.
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Besondere Umstände, die es ausnahmsweise
rechtfertigen könnten, die streitigen Einkommensteuerschulden
in anderer Höhe oder - wie geschehen - gar nicht als
Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen, hat das FA nicht
dargelegt. Die im Hinblick auf die endgültige Festsetzung der
Einkommensteuer vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer
steht der Anerkennung der Verbindlichkeiten nicht entgegen.
Vielmehr ermöglicht die Vorläufigkeit dem FA, die
Festsetzung der Erbschaftsteuer nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO
entsprechend zu ändern, wenn die Einkommensteuerfestsetzung
ganz oder teilweise aufgehoben wird.
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2. Der Verschonungsabschlag nach § 13a
Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist nicht im Hinblick auf die
Lohnsummenregelung zu kürzen.
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a) Das seit dem 1.1.2009 geltende ErbStG ist
auf den Streitfall anwendbar. Zwar ereignete sich der Erbfall
bereits 2007 und damit vor Inkrafttreten des ErbStRG 2009, das
grundsätzlich nur auf Erwerbsvorgänge Anwendung findet,
für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht (vgl. §
37 Abs. 1 ErbStG). Die Klägerin hat jedoch von der in Art. 3
Abs. 1 Satz 1 ErbStRG 2009 eingeräumten Wahlmöglichkeit
Gebrauch gemacht und rechtzeitig (Art. 3 Abs. 2 ErbStRG 2009) die
Anwendung des neuen Erbschaftsteuerrechts beantragt.
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b) § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 4 ErbStG
wurden durch Art. 6 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes (WBG) vom
22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) geändert. Die geänderten
Vorschriften sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer
nach dem 31.12.2008 entsteht (§ 37 Abs. 3 Satz 1 ErbStG i.d.F.
des Art. 6 Nr. 4 Buchst. a WBG - ErbStG 2009 - ). Art. 14 WBG
erweitert die Anwendung dieser Vorschriften auf die Fälle, in
denen - wie hier - das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG
2009 ausgeübt wurde.
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Nach § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG 2009 ist
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des
Verschonungsabschlags, dass die Summe der maßgebenden
jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer
Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des
Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf
Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der
Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Das
Erfordernis des Nichtunterschreitens der Mindestlohnsumme gilt nach
§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 jedoch nicht, wenn die
Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr
als 20 Beschäftigte hat.
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c) Unter „Betrieb“ i.S. des
§ 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 ist dabei - dem Wortlaut und
dem Sinnzusammenhang der Vorschrift folgend - diejenige
wirtschaftliche Einheit zu verstehen, für deren Erwerb die
Steuerbegünstigung in Anspruch genommen wird. Dabei sind
mehrere rechtlich selbständige wirtschaftliche Einheiten nicht
als ein „Betrieb“ zusammenzufassen. Das gilt
selbst dann, wenn zum Betriebsvermögen einer
Holdinggesellschaft Beteiligungen an Gesellschaften gehören,
die ebenfalls Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der Ermittlung
der Zahl der Beschäftigten einer Holdinggesellschaft sind
folglich nicht die Arbeitnehmer von Gesellschaften, an denen eine
Beteiligung besteht, einzubeziehen (vgl. Philipp in
Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 4. Aufl., § 13a
ErbStG Rz 38; Crezelius, Zeitschrift für Erbrecht und
Vermögensnachfolge 2009, 1 [4]).
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d) Aus dem Zusammenhang mit der Regelung
über die Berechnung der Lohnsumme bei Konzernsachverhalten
folgt nichts Gegenteiliges.
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Gehören zum Betriebsvermögen des
Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft und
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen
Gesellschaft, unmittelbar oder mittelbar Beteiligungen an
Personengesellschaften, die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union (EU) oder in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben, oder Anteile an
Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre
Geschäftsleitung im Inland, einem Mitgliedstaat der EU oder in
einem Staat des EWR haben, wenn die unmittelbare oder mittelbare
Beteiligung mehr als 25 % beträgt, sind die Lohnsummen dieser
Gesellschaften einzubeziehen zu dem Anteil, zu dem die unmittelbare
und mittelbare Beteiligung besteht (§ 13a Abs. 4 Satz 5
ErbStG).
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§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG enthält
nur Regelungen für die Ermittlung der Lohnsumme in
Konzernstrukturen, nicht aber dazu, ob überhaupt eine
Lohnsumme festgestellt werden muss. Aus dem systematischen
Zusammenhang der Vorschrift lässt sich nicht schließen,
dass die Zahl der Beschäftigten von Gesellschaften, an denen
eine Beteiligung besteht, bei der Ermittlung der Zahl der bei der
Holdinggesellschaft Beschäftigten einzubeziehen ist. §
13a Abs. 1 und Abs. 4 ErbStG haben unterschiedliche
Regelungsinhalte. Während nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu
prüfen ist, ob überhaupt eine Lohnsumme festzustellen
ist, regelt § 13a Abs. 4 ErbStG die Einzelheiten der
Berechnung der Lohnsumme. Die Prüfung nach Abs. 1 der
Vorschrift ist systematisch und logisch vorrangig, denn bevor die
Lohnsumme der Höhe nach berechnet wird, ist zunächst zu
klären, ob die Lohnsumme dem Grunde nach für die
Besteuerung relevant wird.
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e) Die Begründung des Gesetzgebers zum
ErbStRG und zu den Regelungen in § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG
sowie § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG (BTDrucks 16/7918, S. 33 f.)
bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, bei der Anwendung
des § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG die Beschäftigten von
Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht,
einzubeziehen.
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Zum einen genügt es nicht, dass sich
Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein den Gesetzesmaterialien
entnehmen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann bei der Interpretation nur
insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text
Niederschlag gefunden hat. Die Gesetzesmaterialien dürfen
nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der
gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt
gleichzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2017 II R 44/15, BFHE
260, 363, BStBl II 2018, 358 = SIS 17 25 97, Rz 30, m.w.N.).
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Zum anderen lässt sich den
Gesetzesmaterialien auch kein einheitlicher Wille in Bezug auf die
Berechnung der Anzahl der Beschäftigten in
Holdinggesellschaften entnehmen, der eine unbeabsichtigte, durch
teleologische Auslegung zu füllende Regelungslücke
begründen würde.
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Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass
bei Unternehmen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen oder
unter § 23 Abs. 1 Satz 3 des Kündigungsschutzgesetzes
fallen, auf die Lohnsumme als Prüfungsmaßstab verzichtet
werden sollte (BTDrucks 16/7918, S. 33). Demgegenüber sollte
§ 13a Abs. 4 ErbStG die maßgebliche Lohnsumme näher
beschreiben. Gehörten zum Vermögen eines zu bewertenden
Betriebs (Mutterbetrieb) Beteiligungen an anderen Unternehmen
(Tochterbetriebe), müssten die Lohnsummen der Tochterbetriebe
einbezogen werden. Anderenfalls - so die Vorstellung des
Gesetzgebers - wäre es unschädlich, Beteiligungen zu
verkaufen oder aufzugeben oder Arbeitsplätze in
Tochterbetrieben abzubauen, solange nur die Lohnsumme des
Mutterbetriebs nicht unter die Mindestgrenze sinke (BTDrucks
16/7918, S. 34).
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38
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Daraus lässt sich nicht der Wille des
Gesetzgebers ableiten, auch bei der Berechnung nach § 13a Abs.
1 Satz 4 ErbStG die Zahl der Beschäftigten von Gesellschaften,
an denen eine Beteiligung besteht, einzubeziehen. Im Gegenteil
macht die Begründung deutlich, dass der Gesetzgeber bewusst
zwischen der Frage, ob überhaupt eine Lohnsumme
maßgebend ist, und - wenn ja - wie diese zu berechnen ist,
klar unterschieden hat.
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f) Eine andere Auslegung des § 13a Abs. 1
Satz 4 ErbStG 2009 zur Vermeidung einer unangemessenen
Begünstigung von Erwerbern betrieblichen Vermögens
gegenüber Erwerbern nicht begünstigten Vermögens ist
wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Regelungen in
§§ 13a und 13b ErbStG in der im Streitjahr gültigen
Fassung insgesamt für verfassungswidrig erklärt (vgl.
BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45). Gerade die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20
Beschäftigten von der Pflicht zur Einhaltung der
Mindestlohnsumme stelle eine unverhältnismäßige
Privilegierung dar; dies gelte erst recht, soweit § 13a Abs. 1
Satz 4 ErbStG Gestaltungen zulasse, welche die unentgeltliche
Übertragung von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
ohne Einhaltung der Lohnsummenvorschrift ermögliche
(BVerfG-Urteil in BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45, Rz 257). Trotz
der Verfassungswidrigkeit der Normen hat das BVerfG §§
13a und 13b ErbStG für weiter anwendbar erklärt.
Angesichts dessen ist die hier streitige Regelung zur Lohnsumme
nicht durch eine Auslegung gegen den Wortlaut zu korrigieren, um
den verfassungswidrigen Zustand abzumildern.
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g) Schließlich folgt auch aus der
Neuregelung des § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 durch Art. 30
Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.6.2013 -
AmtshilfeRLUmsG - (BGBl I 2013, 1809), wonach nicht nur für
die Berechnung der Lohnsummen, sondern auch für die Berechnung
der Anzahl der Beschäftigten die Beteiligungen i.S. des §
13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG 2009 einzubeziehen sind, nichts anderes.
Diese Regelung gilt nur für Erwerbe, für die die Steuer
nach dem 6.6.2013 entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG i.d.F. des Art.
30 Nr. 3 AmtshilfeRLUmsG). Auf frühere Erwerbe kann die
Vorschrift aufgrund dieser klaren Anwendungsregelung nicht
entsprechend angewendet werden. Sie gilt nicht nur deklaratorisch,
sondern konstitutiv.
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h) Nach diesen Grundsätzen war im
Streitfall der Verschonungsabschlag nicht um 3,77 % zu kürzen.
§ 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG 2009 ist auf die von der
Klägerin erworbene Beteiligung an der Holding-KG nicht
anzuwenden, da die Holding-KG nach den bindenden Feststellungen des
FG zum Steuerentstehungszeitpunkt weniger als 20 Beschäftigte
hatte.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
136 Abs. 1 FGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass ein Teil
der nachlassmindernden Positionen erst im Laufe des Verfahrens vor
dem FG vorgetragen und vom FA unstreitig gestellt wurde. Eine
Entscheidung über die Kosten der Beigeladenen war nicht zu
treffen. Diese hat keine Sachanträge gestellt (vgl. BFH-Urteil
vom 15.6.2016 II R 24/15, BFHE 254, 60, BStBl II 2017, 128 = SIS 16 18 58, Rz 21).
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