Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.6.2015 4 K 2086/14 Erb
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist befreiter Vorerbe seines am 17.5.2011
verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlassvermögen gehörte
u.a. ein Kommanditanteil an der D-KG. Gegenstand der D-KG war die
Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden fünf
Mietwohngrundstücke mit insgesamt 37 Wohnungen und 19
Garagen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) gewährte für den Erwerb des Anteils an
der D-KG keine Steuerbefreiung nach § 13a i.V.m. § 13b
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der für das Jahr 2011 geltenden
Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008
(BGBl I 2008, 3018) - ErbStG -, weil zur Vermietung der Wohnungen
kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich gewesen
sei. Mit Bescheid vom 6.7.2012 wurde die Erbschaftsteuer auf 24.002
EUR festgesetzt. Der Einspruch blieb erfolglos.
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Nachdem die dafür zuständige
Finanzbehörde den Wert des Kommanditanteils festgestellt
hatte, setzte das FA unter Berücksichtigung des festgestellten
Werts und unter Gewährung der teilweisen Steuerbefreiung nach
§ 13c Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 ErbStG mit Bescheid vom 28.4.2015
die Erbschaftsteuer auf 22.187 EUR fest.
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Die Klage vor dem Finanzgericht (FG), mit
der der Kläger weiterhin die Steuerbefreiung nach § 13a
i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG
begehrte, hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das
FG im Wesentlichen aus, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
sei bei der D-KG wegen der verhältnismäßig geringen
Gewinne und Jahresumsätze sowie des geringen Personalaufwands
nicht erforderlich gewesen. Das Urteil ist in EFG 2015, 1621 = SIS 15 20 19 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
eine Verletzung von § 13a i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 Satz 2 Buchst. d ErbStG geltend. Für die Steuerbefreiung sei
bereits ausreichend, dass für die Erfüllung des
Hauptzwecks des Betriebs ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
eingerichtet sei. Zudem habe der Betrieb der D-KG aufgrund des mit
der Wohnungsvermietung verbundenen Arbeitsaufwands und der
bestehenden Buchführungspflicht einen solchen erfordert.
§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG sei
verfassungskonform auszulegen. Eine Gewährung der
Steuerbefreiung für große Wohnungsvermietungsunternehmen
ab einem Bestand von 300 Wohnungen ohne weitere Prüfung - wie
dies die Finanzverwaltung vorsehe - benachteilige kleine
Wohnungsvermietungsgesellschaften, die - im Verhältnis gesehen
- ebenso viele Mitarbeiter beschäftigen würden.
Schließlich habe der Gesetzgeber durch das ErbStRG gerade
Unternehmen, die durch einen besonderen personalen Bezug des
Erblassers oder des Erwerbenden zum Unternehmen geprägt seien,
vor Liquiditätsproblemen durch die erbschaftsteuerliche
Belastung des Unternehmensübergangs bewahren und so die
Unternehmensnachfolge sichern wollen.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 28.4.2015
dahingehend abzuändern, dass die Erbschaftsteuer unter
Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13a i.V.m. §
13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG auf 0 EUR
festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Es hat keinen Antrag
gestellt.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO). Das FG hat im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass dem Kläger für den
Erwerb des Anteils an der D-KG die Steuerbefreiung nach § 13a
i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG nicht
zu gewähren ist. Die Vermietung der Wohnungen durch die D-KG
erforderte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
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1. Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb
von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von
Todes wegen gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der
Erwerb durch Erbanfall i.S. des § 1922 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
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2. Für den Erwerb von
Betriebsvermögen sieht § 13a i.V.m. § 13b ErbStG
unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Zum
begünstigten Vermögen gehört nach § 13a Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches
Betriebsvermögen beim Erwerb eines Anteils an einer
Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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a) Ausgenommen von der Steuerbefreiung des
§ 13a ErbStG bleibt Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als
50 % aus Verwaltungsvermögen besteht (§ 13b Abs. 2 Satz 1
ErbStG). Zum Verwaltungsvermögen gehören Dritten zur
Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile
(§ 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 ErbStG), also z.B. an Dritte
vermietete Wohnungen und Garagen.
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b) Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist
nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG nicht
anzunehmen, wenn die überlassenen Grundstücke und
Grundstücksteile zum gesamthänderisch gebundenen
Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehören und
der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen i.S.
des § 181 Abs. 9 des Bewertungsgesetzes (BewG) besteht, dessen
Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§
14 der Abgabenordnung - AO - ) erfordert. Liegen diese
Voraussetzungen beim Erwerb von Betriebsvermögen vor, ist
trotz der Vermietung von Wohnungen nicht von einem schädlichen
Verwaltungsvermögen auszugehen. Das Betriebsvermögen
bleibt begünstigtes Vermögen.
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c) Der Wohnungsbegriff ist in § 181 Abs.
9 BewG gesetzlich definiert. Eine Wohnung setzt u.a. nach §
181 Abs. 9 Satz 4 BewG eine Wohnfläche von mindestens 23 qm
voraus. Garagen sind keine Wohnungen, jedoch den Wohnungen
zuzuordnen (Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Auflage
§ 13b Rz 437).
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3. Der für die Annahme begünstigten
Vermögens nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d
ErbStG erforderliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb liegt
vor, wenn die Gesellschaft neben der Überlassung der Wohnungen
Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen Vermietungen
übliche Maß überschreiten und der
Vermietungstätigkeit einen originär gewerblichen
Charakter i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG
verleihen. Es genügt nicht, dass sich die Wohnungen im
Betriebsvermögen der Gesellschaft befinden.
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a) Nach § 14 Satz 1 AO ist ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige
nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere
wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den
Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine
Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen
genutzt, z.B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder
unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§
14 Satz 3 AO).
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b) Aus der gesetzlichen Definition ergibt
sich, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb in der Regel
durch die Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S. des
§ 15 EStG begründet wird. Denn dabei ist begrifflich auch
der Rahmen einer Vermögensverwaltung i.S. des § 14 Satz 3
AO überschritten (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 27.3.2001 I R 78/99, BFHE 195, 239, BStBl II 2001, 449 = SIS 01 08 74, unter II.1.a, und vom 25.5.2011 I R 60/10, BFHE 234, 59,
BStBl II 2011, 858 = SIS 11 24 26, Rz 8). Dies gilt ebenso für
die Beteiligung an einer gewerblich tätigen
Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen ist; die daraus bezogenen Gewinnanteile stellen
Einkünfte des Gesellschafters aus Gewerbebetrieb nach §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar (BFH-Urteil in BFHE 234, 59, BStBl
II 2011, 858 = SIS 11 24 26, Rz 9). Einkünfte aus
Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung schließen
einander im Grundsatz aus (vgl. Beschluss des Großen Senats
des BFH vom 3.7.1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 =
SIS 95 19 11, unter C.I., und BFH-Urteil in BFHE 234, 59, BStBl II
2011, 858 = SIS 11 24 26, Rz 11).
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c) Eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG,
die keine originär gewerbliche Tätigkeit i.S. des §
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt, sondern lediglich
vermögensverwaltend tätig ist, unterhält keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 Satz 1
AO, auch wenn sie ertragsteuerrechtlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt und buchführungspflichtig ist.
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aa) In materiell-rechtlicher Hinsicht erzielen
gewerblich geprägte Personengesellschaften konstitutiv nur
aufgrund der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG Einkünfte
aus Gewerbebetrieb. Tatsächlich ausgeübt wird hingegen
eine vermögensverwaltende und nicht eine gewerbliche
Tätigkeit. Diese Fiktion gewerblicher Einkünfte des
§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wird jedoch in § 14 AO für
den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht aufgegriffen.
§ 14 AO verknüpft das Vorliegen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs auch nicht mit der Erzielung gewerblicher
Einkünfte. Da es sich bei dem Begriff des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs um einen eigenständigen
abgabenrechtlichen Begriff handelt, wäre aber für einen
Gleichlauf mit § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine entsprechende
Fiktion oder ein Verweis auf die Einkünfte i.S. des § 15
EStG erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 59, BStBl II 2011,
858 = SIS 11 24 26, Rz 11).
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bb) Demzufolge begründet die gewerbliche
Prägung bei einer vermögensverwaltenden
Wohnungsvermietungsgesellschaft ebenfalls keinen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz
2 Buchst. d ErbStG. Die Vorschrift stellt
ausdrücklich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ab und verweist zu dessen Definition auf § 14 AO. Da nach dem
Wortlaut des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG
die Erfüllung des in der Vermietung von Wohnungen bestehenden
Hauptzwecks des Betriebs einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb „erfordern“ muss,
genügt es nicht, wenn aus der Wohnungsvermietung aufgrund
ertragsteuerrechtlicher Regelungen, wie insbesondere aufgrund der
in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei Personengesellschaften
vorgesehenen Fiktionen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt
werden. Es reicht auch nicht aus, dass Kapitalgesellschaften nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
der Körperschaftsteuer unterliegen. Wie sich aus § 5 Abs.
1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. a, Nr. 7 Satz 2, Nr. 9 Satz 2 und Nr. 19
Satz 3 KStG ergibt, haben Kapitalgesellschaften nicht allein
deshalb einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
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d) Für die im Rahmen des § 13b Abs.
2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG vorzunehmende Prüfung,
ob die Vermietung von Wohnungen einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erfordert, sind die ertragsteuerrechtlich
maßgebenden Abgrenzungskriterien zur Einstufung einer
Vermietungstätigkeit als private Vermögensverwaltung oder
als gewerbliche Tätigkeit heranzuziehen. Ist die
Wohnungsvermietung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als
private Vermögensverwaltung einzustufen, liegt kein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Ist dagegen eine
gewerbliche Wohnungsvermietung gegeben, ist auch davon auszugehen,
dass hierfür ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
erforderlich ist.
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aa) Die Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer
Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch
Selbstnutzung oder Vermietung) ist im Regelfall private
Vermögensverwaltung und kein Gewerbebetrieb (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 =
SIS 95 19 11, unter C.I., m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen
für das Ertragsteuerrecht wie für § 14 AO.
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bb) Die Vermietung von Grundstücken oder
Grundstücksteilen wie etwa Wohnungen ist danach
regelmäßig bloße Vermögensverwaltung im Sinne
einer Fruchtziehung. Dies gilt auch, wenn es sich um einen
großen Wohnungsbestand handelt, dessen Vermietung einen
erheblichen Einsatz von Arbeitskraft mit sich bringt, die
Bautätigkeit des Vermieters einen großen Umfang annimmt,
der Vermieter beispielsweise als Architekt oder Bauunternehmer
über eine besondere Sachkunde verfügt und erhebliches
Fremdkapital in Anspruch nimmt. Die Vermietung von Grundbesitz
bleibt auch Vermögensverwaltung, wenn an eine Vielzahl von
Mietern vermietet und zur Verwaltung ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (vgl.
BFH-Urteile vom 6.3.1997 IV R 21/96, BFH/NV 1997, 762, unter 1.,
und vom 18.4.2000 VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 =
SIS 00 10 89, unter II.6.). Entscheidend ist der Zweck, der in der
Einkünfteerzielung in Form von Vermögensanlage und
-nutzung liegt (BFH-Urteil vom 12.3.1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366,
BStBl III 1964, 364 = SIS 64 02 22).
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Zur üblichen Vermietungstätigkeit,
die die Grenze der bloßen Vermögensverwaltung nicht
überschreitet, gehören die Verwaltung der Wohnungen und
deren Bewirtschaftung. Die Wohnungsverwaltung umfasst die Suche
nach dem passenden Mieter durch Anzeigen in Portalen, die
Erstellung des Mietvertrags, die Wohnungsübergabe, den Einzug
von Mietzahlungen, den Kontakt mit den Mietern während des
laufenden Mietverhältnisses, das Abfassen von
Betriebskostenabrechnungen, die Sauberhaltung der gemeinschaftlich
genutzten Räumlichkeiten, die Gestaltung und Pflege der
Außenanlagen sowie die Erfüllung der Räum- und
Streupflicht. Die Verwaltungstätigkeit beinhaltet
außerdem die Instandsetzung und Instandhaltung der Wohnungen
sowie die Beauftragung der entsprechenden Handwerker, deren
Überwachung und Kontrolle und deren Bezahlung. Zur
Bewirtschaftung von Wohnungen gehören u.a. die Versorgung mit
Strom, Heizkraft und Wasser und der Kontakt sowie die Abwicklung
der Aufträge mit den entsprechenden Lieferfirmen
einschließlich der Kontrolle und Bezahlung von
Rechnungen.
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Der Vermieter kann die
Vermietungstätigkeit und die damit in Zusammenhang stehenden
Arbeiten entweder selbst, ggf. unter Einsatz eigener Mitarbeiter,
übernehmen oder diese ganz oder teilweise auf selbständig
tätige Dritte (z.B. eine Hausverwaltung) übertragen. Der
eigene Einsatz des Vermieters bei der Vermietungstätigkeit
kann sehr hoch sein und einer Vollzeittätigkeit entsprechen.
Bei der Wohnungsvermietung steht der Gedanke der Fruchtziehung im
Vordergrund, während die dabei entfaltete Tätigkeit
zurücktritt, die bei anderen Einkunftsarten, darunter den
Einkünften aus Gewerbebetrieb, ausschlaggebend ist. Je
größer der vermietete Besitz wird, umso umfangreicher
wird zwar die mit der Verwaltung verbundene Tätigkeit. Die die
Einkunftsart charakterisierende Relation zwischen Vermögen und
Tätigkeit bleibt aber erhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 79,
366, BStBl III 1964, 364 = SIS 64 02 22, unter B.5., zur Abgrenzung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des §
21 EStG zu einer gewerblichen Tätigkeit).
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cc) Die Grundstücksvermietung hat dagegen
einen gewerblichen Charakter, wenn besondere Umstände gegeben
sind. Solche besonderen Umstände liegen vor, wenn bei der
Vermietung eine Tätigkeit entfaltet wird, die über das
normale Maß einer Vermietertätigkeit hinausgeht.
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Von einer gewerblichen
Vermietungstätigkeit ist auszugehen, wenn der Vermieter
bestimmte ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen
nicht übliche Sonderleistungen - wie z.B. die Übernahme
der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des
Gebäudes - erbringt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 79, 366, BStBl
III 1964, 364 = SIS 64 02 22, unter B.1., und in BFHE 192, 100,
BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89, unter II.6., m.w.N.) oder wegen
eines besonders schnellen, sich aus der Natur der Vermietung
ergebenden Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume eine
Unternehmensorganisation erforderlich ist (BFH-Urteil vom 27.2.1987
III R 217/82, BFH/NV 1987, 441 = SIS 87 12 19, zur gewerblichen
Vermietung eines Wohnheims). Sonderleistungen des Vermieters liegen
beispielsweise vor, wenn die Räume in der mit dem Mieter
vereinbarten Weise ausgestattet werden, Bettwäsche
überlassen und monatlich gewechselt wird, ein Aufenthaltsraum
mit Fernsehapparat und ein Krankenzimmer bereitgehalten werden
sowie ein Hausmeister bestellt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 441
= SIS 87 12 19). Auf die Zahl der vermieteten Wohnungen kommt es
nicht an.
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e) Eine andere
Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d
ErbStG ergibt sich nicht aus dessen
Entstehungsgeschichte.
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aa) Die Vorschrift
wurde durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags in
den Entwurf des ErbStRG eingefügt (BTDrucks 16/11075, S. 21).
Er führte in der Begründung zu der Vorschrift u.a. aus,
sie nehme Wohnimmobilien dann aus dem Verwaltungsvermögen aus,
wenn deren Überlassung im Rahmen eines in kaufmännischer
Weise eingerichteten, d.h. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
erfolge. Damit werde insbesondere erreicht, dass
Wohnungsunternehmen die erbschaftsteuerrechtlichen
Vergünstigungen nicht von vornherein versagt blieben. Da diese
Unternehmen in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsplätze zur
Verfügung stellten, sei die Einbeziehung in die
Verschonungsregelungen gerechtfertigt (BTDrucks 16/11107, S.
12).
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bb) Dieses Verständnis des
Finanzausschusses von dem in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Satz 2 Buchst. d ErbStG - unter
ausdrücklicher Bezugnahme auf § 14 AO - verwendeten
Begriff „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“
hat im Wortlaut der Vorschrift jedoch keinen Niederschlag gefunden.
Der Gesetzgeber hat nicht von der Möglichkeit Gebrauch
gemacht, auf § 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu verweisen,
der den Begriff des in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetriebs verwendet. Die vom Finanzausschuss
vertretene Ansicht, der Begriff des wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs i.S. des § 14 AO sei gleichbedeutend
mit dem Begriff eines in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetriebs kann daher als nicht mit dem Wortlaut
vereinbare Begründung bei der Auslegung des § 13b Abs. 2
Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d
ErbStG nicht berücksichtigt werden.
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Der Entstehungsgeschichte kommt zwar
erhebliches Gewicht für die Erfassung des objektiven Willens
des Gesetzgebers zu. Es genügt aber nicht, dass sich
Voraussetzungen oder Rechtsfolgen allein der
Gesetzesbegründung entnehmen lassen. Der sogenannte Wille des
Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann
hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt
werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die
Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die
subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem
objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 30.9.2015
II R 13/14, BFHE 251, 569 = SIS 15 28 18, Rz 15, m.w.N.).
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32
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f) Für die Prüfung, ob die
Vermietungstätigkeit einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Buchst. d ErbStG erfordert, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt
des Todes des Erblassers ausschlaggebend.
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Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die
Steuer im Zeitpunkt des Todes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Es
sind ausschließlich die Verhältnisse maßgebend,
die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden waren. Die
Entwicklung bis zu dem maßgeblichen Stichtag sowie
nachträglich eingetretene Änderungen spielen
grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, dies wird
ausdrücklich gesetzlich bestimmt (vgl. z.B. § 13a Abs. 1
Satz 3 ErbStG sowie § 29 ErbStG).
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4. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine
Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 80
Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes kommt nicht in
Betracht. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG
ist verfassungsgemäß, soweit nur gewerblich tätige,
nicht aber vermögensverwaltende
Wohnungsvermietungsgesellschaften begünstigt werden.
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a) Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich
nicht verpflichtet, Fälle, in denen sich die Vermietung von
Wohnungen der Sache nach als Fruchtziehung und
Vermögensverwaltung darstellt, die bis hin zur Vollverschonung
reichenden Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b
ErbStG allein deshalb zu gewähren, weil sich die Wohnungen
ertragsteuerrechtlich im Betriebsvermögen befinden. Auch die
Vermietung einer größeren Zahl von Wohnungen im
Betriebsvermögen zwingt dazu nicht. Gegen eine Regelung, die
die Gewährung der Steuervergünstigungen nach §§
13a und 13b ErbStG vom Vorhandensein umfangreichen Vermögens
abhängig macht, bestehen vielmehr insbesondere im Hinblick auf
den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 14 Abs. 1 GG)
verfassungsrechtliche Bedenken.
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36
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Nach den Ausführungen des BVerfG im
Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015,
50 = SIS 15 00 45, Rz 133, 163, 171 und 172) soll die
Verschonungsregelung nach §§ 13a und 13b ErbStG a.F. vor
allem Unternehmen schützen, die durch einen besonderen
personalen Bezug des Erblassers oder auch des Erben zum Unternehmen
geprägt sind, wie es namentlich für Familienunternehmen
typisch ist. Mit dem Ziel, die vorhandene Struktur kleiner und
mittelständischer Familienunternehmen und damit auch deren
Arbeitsplätze zu erhalten und zu stärken, verfolgt der
Gesetzgeber ein Gemeinwohlziel, dem er einen hohen Stellenwert
zuordnen durfte. Das Maß der Ungleichbehandlung der Erwerber
begünstigten Vermögens gegenüber Erwerbern nicht
begünstigten Vermögens ist umso größer, je
umfangreicher der steuerbefreite Erwerb ist. Je umfangreicher die
Steuerverschonung und je größer deshalb das Maß
der Ungleichbehandlung gegenüber den Erwerbern nicht
begünstigten Vermögens ist, desto anspruchsvoller wird
die Rechtfertigungslast hierfür.
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b) Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden
Gestaltungsspielraum nicht deshalb überschritten, weil er die
Steuervergünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG
gewährt, wenn der Vermieter über die Wohnungsvermietung
hinaus Zusatzleistungen erbringt, die das bei langfristigen
Vermietungen übliche Maß überschreiten und der
Vermietung den Charakter eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs i.S. des § 14 Satz 1 AO verleihen. In
einem solchen Fall stellt sich die Wohnungsvermietung nicht als
bloße Vermögensverwaltung (Fruchtziehung), sondern als
originär gewerbliche Tätigkeit dar. Die Besserstellung
der Erwerber unternehmerischen Vermögens gegenüber den
Erwerbern sonstigen Vermögens ist im Grundsatz mit Art. 3 Abs.
1 GG vereinbar (BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015,
50 = SIS 15 00 45, Rz 127 ff.).
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5. Soweit die Finanzverwaltung in R E 13 b. 13
Abs. 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 (ErbStR 2011) eine
andere Auslegung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst.
d ErbStG vertritt, indem sie insbesondere auf den Umfang der
Geschäfte und eine umfangreiche Organisationsstruktur zur
Durchführung der Geschäfte abstellt und das Vorliegen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs regelmäßig
annimmt, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen
hält, kann dem nicht gefolgt werden. Verwaltungsvorschriften,
zu denen die ErbStR 2011 gehören, sind keine die Gerichte
bindenden Rechtsnormen (Beschluss des Großen Senats des BFH
vom 28.11.2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 = SIS 16 28 03, Rz 40).
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6. Nach diesen Grundsätzen hat das FG im
Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Vermietung der Wohnungen
durch die D-KG nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs erfolgte. Die Tätigkeit der D-KG war
eine reine Vermietungstätigkeit und daher private
Vermögensverwaltung. Das FG hat nicht festgestellt, dass die
D-KG zu einem originär gewerblichen Charakter der Vermietung
führende Sonderleistungen für ihre Mieter erbrachte. Der
Kläger bringt dies auch nicht vor.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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