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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: 2 BvR 782/00 (BVerfG)
§§: EStG § 8 Abs. 1, EStG § 9 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 11 Abs. 1
Schlagwörter Werbungskostenpauschale, Vermietung, Gleichheit, Nebenkosten, Umlagen
Rechtsfrage: Gehören Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung? Verstößt § 9 a Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Art. 3 Abs. 1 GG?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 14.12.1999
Vorinstanz/AZ: IX R 69/98
Vorinstanz/Fundstelle: BStBl 2000 II S. 197
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 00 05 48
Erledigendes Gericht: BVerfG
Erledigungs-Datum: 11.10.2001
Erledigungs-Az: 2 BvR 782/00
Erledigungs-Vermerk: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen