Auf die Revision des Klägers werden das
Urteil des Finanzgerichts … und der Schenkungsteuerbescheid
vom 10.05.2023 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der Vater des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) war zu 15 % als
geschäftsführender und zur alleinigen Vertretung
berechtigter Gesellschafter an verschiedenen Personen- und
Kapitalgesellschaften (eine KG, zwei GmbHs, eine GbR) beteiligt.
Mit notariell beurkundetem Vertrag schenkte er dem Kläger eine
Beteiligung von 6,5 % an diesen vier Gesellschaften. Der
Kläger war zum damaligen Zeitpunkt als Minderjähriger
durch einen Ergänzungspfleger vertreten. Der Vater behielt
sich das lebenslange Nießbrauchrecht vor. In dessen Rahmen
erteilte der beschenkte Kläger dem Vater als
Nießbrauchberechtigtem die nur aus wichtigem Grund
widerrufliche Vollmacht, für ihn das Stimmrecht bei
Gesellschafterversammlungen auszuüben, solange der
Nießbrauch für den Vater bestand. Der Vater
übernahm im Vertrag eine etwaig anfallende
Schenkungsteuer.
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Mit Bescheid vom 09.10.2009 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA - )
erklärungsgemäß Schenkungsteuer unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung fest. Dabei gewährte das FA die
Vergünstigungen des § 13a des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung
(ErbStG a.F.) sowohl für die KG-Beteiligung als auch für
die GmbH-Beteiligungen. Der Bescheid erging „für Herrn
[Vater] als Träger der Schenkungsteuer für Herrn
[Kläger]“. Gegen diesen Bescheid wurde
kein Einspruch eingelegt. Der Vater zahlte die fällige Steuer
fristgerecht.
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Mit Bescheid vom 26.10.2010 setzte das FA
erneut Schenkungsteuer fest. Dabei gewährte es die
Vergünstigungen des § 13a ErbStG a.F. nur noch für
die GmbH-Beteiligungen. Hinsichtlich der Übertragung der
KG-Beteiligung sei die Begünstigung nicht zu gewähren, da
der Kläger nicht Mitunternehmer geworden sei. Der Bescheid
erging „für Herrn [Vater] als gesetzlicher Vertreter von
Herrn [Kläger]“. Im einleitenden Text
heißt es wörtlich: „Der Bescheid ändert den
Bescheid vom 09.10.2009 gemäß - § 164 ABS. 2
AO.“ In der Abrechnung, auf die der Bescheid
auch Bezug nahm, erging eine Zahlungsaufforderung über
3.333.507 EUR (abzurechnen sind 10.031.640 EUR, bereits getilgt
6.698.133 EUR). Der Vater zahlte erneut den fälligen Betrag.
Der Bescheid wurde durch die damalige bevollmächtigte Kanzlei
mit dem Einspruch angefochten.
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Im Verlauf des Einspruchsverfahrens
ergingen am 16.12.2013 und am 03.02.2014 weitere
Änderungsbescheide. Mit Schreiben vom 21.01.2016 teilte das FA
mit, es beabsichtige eine Verböserung insoweit, als auch die
Verschonung für die GmbH-Beteiligungen nicht mehr gewährt
werden solle (Beteiligung nur zu 15 %, statt der geforderten 25 %).
Mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017 über „den
Einspruch vom 23.11.2010 des [Vaters]“
gewährte das FA die Verschonung auch für die
GmbH-Beteiligungen nicht mehr und setzte die Steuer entsprechend
herauf.
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Sowohl der Vater als auch der Kläger
erhoben Klage. Sie trugen vor, die Bescheide vom 26.10.2010,
16.12.2013 und 03.02.2014 hätten den gegenüber dem Vater
ergangenen Bescheid vom 09.10.2009 nicht geändert, da sie
nicht an den Vater, sondern nur an den Kläger gerichtet
gewesen seien. In der Sache machten sie weiter geltend, der
Kläger sei Mitunternehmer der KG geworden, sodass die
Verschonung insoweit zu gewähren sei. Das Verfahren des Vaters
wurde nach Aufhebung der gegen ihn gerichteten
Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017 abgetrennt und erledigt. Das
FA erließ am 19.01.2018 eine erneute
Einspruchsentscheidung.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
welcher der Kläger die Aufhebung sämtlicher Bescheide und
der Einspruchsentscheidung begehrte, ab. Die Bescheide seien
inhaltlich hinreichend bestimmt. Der Bescheid vom 26.10.2010
könne in einen Erstbescheid gegen den Kläger umgedeutet
werden. Das FA habe in einer geänderten Einspruchsentscheidung
vom 19.01.2018 die erforderliche Begründung nachgeholt und zu
erkennen gegeben, weshalb der Kläger statt des Vaters in
Anspruch genommen worden sei. Die Verschonung nach § 13a
ErbStG a.F. für die KG-Beteiligung sei nicht möglich, da
der Kläger mangels Mitunternehmerinitiative und auch mangels
Mitunternehmerrisikos nicht Mitunternehmer der KG geworden
sei.
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Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers.
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Mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2022 hob der
Senat alle gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheide auf.
Die drei Änderungsbescheide könnten nicht in einen
Erstbescheid gegenüber dem Kläger umgedeutet werden, weil
diese Bescheide auch als Erstbescheide rechtswidrig gewesen
wären. Beim ersten Bescheid habe das FA sein Ermessen
bezüglich der Inanspruchnahme mehrerer Gesamtschuldner nicht
ausgeübt. Bei den übrigen Bescheiden habe es nicht
berücksichtigt, dass ein Teil der Steuerschuld bereits getilgt
worden sei und daher nicht hätte festgesetzt werden
dürfen.
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Das FA hat mündliche Verhandlung
beantragt, am 10.05.2023 alle Bescheide nach § 172 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) aufgehoben und am selben Tag
gegenüber dem Kläger einen neuen Bescheid erlassen. Im
Tenor des neuen Schenkungsteuerbescheids vom 10.05.2023 wurde die
gesamte Steuer in Höhe von 15.800.340 EUR gegen den
Kläger festgesetzt. Nachfolgend erfolgte unter der
Überschrift „Berechnung des steuerlichen
Erwerbs“ die Zusammenrechnung des Werts des
Erwerbs, des Vermögens aus Vorerwerben und der vom Vater
übernommenen Schenkungsteuer. Ausgehend von dem Gesamtbetrag
des Erwerbs, abzüglich des persönlichen Freibetrags nach
§ 16 ErbStG a.F., wurde der steuerpflichtige Erwerb mit
52.667.800 EUR angegeben. Sodann erfolgte unter der
Überschrift „Steuerfestsetzung“
eine nähere Erläuterung der Festsetzung. Ausgehend von
dem zuvor ermittelten steuerpflichtigen Erwerb wurde unter
Berücksichtigung des maßgeblichen Steuersatzes die im
Tenor des Bescheids genannte Steuer in Höhe von 15.800.340 EUR
ermittelt. Von diesem Betrag wurde zunächst die nach § 25
ErbStG a.F. gestundete Steuer (5.667.690 EUR) abgezogen und der
Ablösungsbetrag (3.394.946,31 EUR) wieder hinzugerechnet.
Sodann wurde die durch den Vater (Schenker) bereits geleistete
Zahlung (6.698.133 EUR) abgezogen und eine „festgesetzte
Steuer“ in Höhe von 6.829.463,31 EUR
aufgeführt. Danach erfolgte ein Ausgleich durch Verrechnung in
Höhe von 6.829.463,31 EUR, sodass die Aufstellung mit
„Noch zu zahlen“ in Höhe von 0 EUR
endete.
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Der Kläger vertritt die Auffassung,
der neue Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 sei rechtswidrig,
weil er nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen sei. Die
verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung des Klägers als
Beschenktem sei isoliert betrachtet nicht ausreichend, um den Weg
zu dessen Erstbesteuerung offenzuhalten. Selbst bei unterstellter
ablaufhemmender Wirkung des Einspruchs sei diese jedenfalls mit
Erlass der drei Aufhebungsbescheide vom 10.05.2023 wieder
entfallen. Das FA habe zudem die gesamte Steuer noch einmal
festgesetzt, ohne die vom Vater entrichtete Steuer im Rahmen der
Festsetzung abzuziehen. In der Sache sei der Bescheid weiterhin
rechtswidrig, weil das FA den Erwerb eines Mitunternehmeranteils
durch den Kläger zu Unrecht verneint und diesem die
Begünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
ErbStG a.F. versagt habe.
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Der Kläger beantragt,
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die Vorentscheidung sowie den Bescheid vom
10.05.2023 aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Seiner Auffassung nach ist der neue
Bescheid nicht außerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Das
mit Einspruch vom 23.11.2010 eröffnete Rechtsbehelfsverfahren
habe den Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem
Kläger nach § 171 Abs. 3a Satz 1 AO gehemmt. Die
verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung des Klägers als
Beschenktem sei dafür ausreichend. Es habe auch nicht die
gesamte Steuer noch einmal festgesetzt, ohne die vom Vater
entrichtete Steuer abzuziehen. Der Bescheid weise als festgesetzte
Steuer nur den Differenzbetrag aus. Anders als im Bescheid
ausgewiesen lasse sich die Zahlung des Vaters technisch nicht
umsetzen. In der Sache sei der Bescheid rechtmäßig. Die
Begünstigungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2
ErbStG a.F. seien mangels Mitunternehmerstellung des Klägers
nicht zu gewähren.
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II. Das Urteil des FG war bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich
während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat (§ 127 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). An die Stelle der angefochtenen und im Laufe des
Verfahrens aufgehobenen Bescheide ist der Bescheid vom 10.05.2023
getreten. Dieser Bescheid ist nach § 121 Satz 1 i.V.m. §
68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens geworden.
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1. Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach
Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt,
so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§
68 Satz 1 FGO). Die Vorschrift gilt nach § 121 Satz 1 FGO auch
im Revisionsverfahren. Die Begriffe
„geändert“ und
„ersetzt“ sind weit auszulegen. Eine
Änderung oder Ersetzung setzt voraus, dass der mit der Klage
angefochtene Verwaltungsakt partiell oder seinem ganzen Inhalt nach
durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts geändert oder aus
formellen Gründen aufgehoben und durch einen anderen
Verwaltungsakt ersetzt wird (Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz
8 f.). Ausreichend für die Anwendung des § 68 FGO ist es,
wenn beide Bescheide „dieselbe
Steuersache“, das heißt dieselben
Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand betreffen (Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10.11.2020 - VII R 8/19, BFH/NV
2021, 1091 = SIS 21 10 28, Rz 50, m.w.N.).
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2. Ausgehend von diesem weiten
Verständnis des § 68 FGO ist der neue Bescheid vom
10.05.2023 Gegenstand des Verfahrens geworden. Er hat die bislang
vom Kläger angefochtenen Bescheide nicht geändert, aber
ersetzt. Der neue Bescheid betrifft denselben Regelungsgegenstand
wie die aufgehobenen Bescheide, denn er nimmt den Kläger wegen
derselben freigebigen Zuwendung weiter auf Schenkungsteuer in
Anspruch.
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3. Das angefochtene Urteil ist zu den
zwischenzeitlich aufgehobenen Bescheiden ergangen und daher
gegenstandslos und aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018 - II
R 34/15, BFHE 263, 273, BStBl II 2019, 674 = SIS 19 02 12, Rz 12,
m.w.N.). Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach
§ 127 FGO bedurfte es nicht, da sich aufgrund des neuen
Schenkungsteuerbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen
Punkten im Übrigen nichts geändert hat (vgl. BFH-Urteil
vom 14.11.2018 - II R 34/15, BFHE 263, 273, BStBl II 2019, 674 =
SIS 19 02 12, Rz 13). Die vom FG getroffenen tatsächlichen
Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die
Entscheidung des BFH, sodass der Senat in der Sache selbst
entscheiden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2019 - II R 58/15,
BFH/NV 2019, 1222 = SIS 19 13 85, Rz 11, m.w.N.).
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III. Die Klage ist begründet. Der
Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 ist nichtig und war daher
aufzuheben.
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1. Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich
hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs. 1 AO). Er ist nichtig
und damit nach § 124 Abs. 3 AO unwirksam, soweit er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei
verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden
Umstände offenkundig ist (§ 125 Abs. 1 AO). Ein
Verwaltungsakt leidet an schweren und offenkundigen Mängeln
und ist deshalb nichtig, wenn er inhaltlich nicht so bestimmt ist,
dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem
verlangt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010 - IV R 67/07, BFH/NV
2010, 1606 = SIS 10 26 28, Rz 17 f.).
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a) Für die Frage, ob ein Steuerbescheid
inhaltlich hinreichend bestimmt ist, kommt es grundsätzlich
auf die Überschrift und den verfügenden Teil (Tenor) des
Bescheids an. Die Begründung des Bescheids kann zwar bei der
Auslegung des Tenors herangezogen werden. Widerspricht die
Begründung jedoch dem verfügenden Teil des Bescheids,
kann der Bescheid jedenfalls aus Gründen der Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit nicht aufrechterhalten werden (BFH-Urteil vom
15.03.1985 - VI R 30/81, BFHE 143, 226, BStBl II 1985, 581 = SIS 85 11 30).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 nichtig, da aus diesem
für den Kläger nicht eindeutig hervorgeht, in welcher
Höhe die Schenkungsteuer gegen ihn festgesetzt wurde.
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aa) Der Tenor des Schenkungsteuerbescheids
steht im Widerspruch zu dessen Begründung. Es wird
ausdrücklich zunächst Schenkungsteuer in Höhe von
15.800.340 EUR gegen den Kläger im Tenor festgesetzt und
sodann in der Begründung unter der Überschrift
„Steuerfestsetzung“ ein niedrigerer
Betrag als „festgesetzte Steuer“ in
Höhe von 6.829.463,31 EUR ausgewiesen. Das ist
widersprüchlich und führt dazu, dass die festgesetzte
Steuer, die eines der Kernelemente eines Steuerbescheids (§
157 Abs. 1 Satz 2 AO) ausmacht, für den Kläger als
Adressaten des Steuerbescheids nicht hinreichend bestimmbar
ist.
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bb) Der Bescheid lässt auch nicht
erkennen, dass die festgesetzte Steuerschuld durch die Zahlung des
Vaters nach § 47, § 224 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO
materiell erloschen ist.
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Erwerber und Schenker sind nach § 44 Abs.
1 Satz 1 AO Gesamtschuldner, denn sie schulden nebeneinander
dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis. Die
Erfüllung der Steuerschuld durch einen Gesamtschuldner wirkt
nach § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch für die übrigen
Schuldner. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber
festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese
gemäß § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO auch
mit Wirkung gegenüber dem Beschenktem und kann daher diesem
gegenüber nicht mehr festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom
29.02.2012 - II R 19/10, BFHE 237, 188, BStBl II 2012, 489 = SIS 12 13 77, m.w.N., für den umgekehrten Fall, in dem die Beschenkte
die Steuerschuld mit Wirkung für die Schenkerin entrichtet
hatte).
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Zwar wurde in der Begründung des
Schenkungsteuerbescheids die durch den Vater (Schenker) bereits
geleistete Zahlung abgezogen und eine niedrigere als die im Tenor
festgesetzte Steuer als festgesetzt ausgewiesen. Durch diese
Darstellung wird aber nicht hinreichend deutlich, dass die
Entrichtung der Schenkungsteuer durch den Vater (Schenker) zum
Erlöschen der gegen den Kläger festzusetzenden
Steuerschuld geführt hat. Dem Bescheid lässt sich danach
auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender
Sicherheit entnehmen, in welcher Höhe die Steuerschuld gegen
den Kläger festgesetzt wurde. Er leidet daher an einem
schwerwiegenden Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO und war
aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
aufzuheben.
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c) Da der Schenkungsteuerbescheid bereits aus
formellen Gründen aufzuheben war, muss der BFH nicht
darüber befinden, ob die Begünstigungen des § 13a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG a.F. zu Recht nicht zu
gewähren waren.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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