Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.01.2018 - 4 K 1043/17 Erb
= SIS 18 03 47 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Mutter des Klägers und
Revisionsbeklagten (Kläger) war Kommanditistin der X-KG. Die
X-KG war alleinige Kommanditistin der grundbesitzenden
A-KG.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
…2008 übertrug die Mutter einen Teilanteil ihres
Kommanditanteils an der X-KG aufschiebend bedingt auf den
…2008 auf den Kläger. Die Übertragung geschah
teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich im Rahmen der
vorweggenommenen Erbfolge.
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Am …08.2012 wurde das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-KG
eröffnet. Am …09.2012 veräußerte der
Insolvenzverwalter die Maschinen, Betriebsvorrichtungen und
Vorräte, soweit hieran keine Rechte Dritter bestanden, sowie
das Recht, die Firma der A-KG fortführen zu dürfen,
sämtliche Pläne und Konstruktionen, das Know-how,
Fertigungsverfahren, Betriebsgeheimnisse, Kunden- und
Lieferantendaten, Patente und Markenrechte an die Käuferin
(K). Die Betriebsgrundstücke der A-KG wurden nicht
veräußert, sondern an die K vermietet.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) legte im geänderten Schenkungsteuerbescheid
vom …2013 zunächst einen - im Verhältnis zu den
vorangegangenen Bescheiden niedrigeren - verminderten Wertansatz
nach § 13a Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes i.d.F. bis 31.12.2008 (ErbStG a.F.) der
Besteuerung zugrunde und setzte schließlich nach
Verböserungshinweis mit Einspruchsentscheidung vom …2017
die Schenkungsteuer in Höhe von … EUR ohne verminderten
Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. fest. Bei der
Beteiligung der X-KG an der A-KG handelte es sich nach Auffassung
des FA um ein wesentliches „Standbein“ der X-KG. Diese
Beteiligung habe eine wesentliche Betriebsgrundlage für die
X-KG dargestellt; sie sei für die X-KG im Vergleich zu ihren
anderen Beteiligungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung
gewesen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der A-KG habe deshalb dazu geführt, dass der
Bewertungsabschlag vollständig weggefallen sei.
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Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht
(FG) führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der A-KG habe nicht zur Folge, dass die X-KG ihren Gewerbebetrieb
aufgegeben habe. Außerdem seien auch keine wesentlichen
Betriebsgrundlagen der X-KG i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2
ErbStG a.F. innerhalb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F.
veräußert worden. Es müsse sich dabei um funktional
wesentliche Betriebsgrundlagen handeln. Die Veräußerung
von einzelnen nicht betriebswesentlichen
Vermögensgegenständen reiche nicht aus. Zwar könne
man annehmen, dass durch Vertrag vom …09.2012 wesentliche
Betriebsgrundlagen der A-KG veräußert worden seien, dies
stelle aber noch keine Veräußerung von wesentlichen
Betriebsgrundlagen der X-KG dar. Die Beteiligung der X-KG an der
A-KG mache ca. 37 % sämtlicher Beteiligungen der X-KG aus.
Wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG sei sie nicht gewesen. Die
A-KG habe keine nachhaltig positive Ertragskraft gehabt, was sich
auch an ihrer Insolvenz zeige. Im Übrigen habe der
Insolvenzverwalter die Betriebsgrundstücke der A-KG nicht
veräußert, sondern nur vermietet. Das Urteil ist in EFG
2018, 688 = SIS 18 03 47 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht das FA eine
Verletzung von § 13a Abs. 5 Nr. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m.
Abs. 2 ErbStG a.F. geltend.
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Die Beteiligung an der A-KG sei eine
wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG. Die Insolvenz der A-KG
innerhalb der Frist des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. komme einer
Aufgabe des Gewerbebetriebs der A-KG gleich und gelte insoweit als
steuerschädliche Veräußerung nach § 13a Abs. 5
Nr. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG a.F. Sinn und Zweck der
Nachsteuerregelung des § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. sei, dass die
volle Rechtsposition des bisherigen Betriebsinhabers in Bezug auf
das übergegangene Betriebsvermögen mindestens fünf
Jahre in der Person des Erwerbers erhalten bleibe. Nur in diesem
Fall gingen auch die Risiken aus der Sozialgebundenheit auf den
Bedachten über. Durch den Verkauf der Wirtschaftsgüter
der A-KG seien wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG
veräußert worden, da wesentliche Betriebsgrundlagen der
A-KG auch wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG sein
könnten. Ausschlaggebend für die Frage, ob es sich bei
den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Unterpersonengesellschaft
auch um solche einer Oberpersonengesellschaft handle, sei eine
funktionale, keine quantitative Betrachtungsweise. § 13a Abs.
5 Nr. 1 ErbStG a.F. knüpfe mit den Begriffen „ganzer
Gewerbebetrieb“ und „wesentliche
Betriebsgrundlage“ an das Ertragsteuerrecht an. Es sei daher
entscheidend, ob ein Wirtschaftsgut nach Art des Betriebs und
seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich sei. Im
Ertragsteuerrecht kämen als wesentliche Betriebsgrundlagen
auch immaterielle Werte in Betracht. Der Insolvenzverwalter habe
u.a. immaterielle Werte, u.a. Pläne und Konstruktionen,
Know-how, Fertigungsverfahren, Patente und Markenrechte
veräußert. Diese Vermögensgegenstände seien
wesentlich für den Betrieb der A-KG gewesen. Allein der
Umstand, dass die A-KG eine 100 %ige Beteiligung der X-KG gewesen
sei, rechtfertige es, die wesentlichen Betriebsgrundlagen der A-KG
auch als solche der X-KG anzusehen.
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Das FA beantragt,
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die Vorentscheidung aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus, über das Vorliegen einer wesentlichen
Betriebsgrundlage entscheide eine funktionale und quantitative
Betrachtungsweise. Diese sei normspezifisch anhand eines jeden
Einzelfalls zu bestimmen. Wirtschaftsgüter der
Unterpersonengesellschaft, die nicht im Betrieb der
Oberpersonengesellschaft eingesetzt seien, sondern nur der
Beteiligung dienten, seien keine wesentlichen Betriebsgrundlagen
der Oberpersonengesellschaft. Wirtschaftsgüter eines
Mitunternehmers befänden sich nicht im
Gesamthandsvermögen der Oberpersonengesellschaft. Anteile an
Personengesellschaften könnten mangels
Wirtschaftsguteigenschaft nicht als funktional wesentliche
Betriebsgrundlagen angesehen werden.
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Die Beteiligten haben auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet. Das
angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zwar
zu Recht entschieden, dass die Insolvenz der A-KG nicht zum Wegfall
des verminderten Wertansatzes für den Anteil des Klägers
an der X-KG mit Wirkung für die Vergangenheit geführt
hat. Es hat jedoch nicht festgestellt, ob der Grundbesitz der A-KG
eine wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG war, die durch die
Vermietung an K betriebsfremden Zwecken zugeführt wurde.
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1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F.
bleiben Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches
Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S. des §
13a Abs. 4 ErbStG a.F. vorbehaltlich des § 13a Abs. 1 Satz 2
ErbStG a.F. insgesamt bis zu einem Wert von 225.000 EUR unter
bestimmten Voraussetzungen außer Ansatz. Der nach Anwendung
des § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. verbleibende Wert des
Vermögens i.S. des § 13a Abs. 4 ErbStG a.F. ist nach
§ 13a Abs. 2 ErbStG a.F. mit 65 % anzusetzen. Nach § 13a
Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. fallen der Freibetrag oder
Freibetragsanteil i.S. des § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. und der
verminderte Wertansatz i.S. des § 13a Abs. 2 ErbStG a.F. mit
Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber
innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb einen Gewerbebetrieb
oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes veräußert; als
Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs
(vgl. § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F.). Gleiches gilt,
wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs
veräußert oder in das Privatvermögen
überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken
zugeführt werden (vgl. § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG
a.F.).
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die
Regelungen in §§ 13a und 13b ErbStG a.F. insgesamt
für verfassungswidrig, jedoch für weiter anwendbar
erklärt (vgl. BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12,
BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 14.11.2018 - II R 34/15, BFHE 263, 273, BStBl II 2019,
674 = SIS 19 02 12, Rz 39).
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2. Gegenstand einer steuerschädlichen
Veräußerung i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F.
kann der gesamte Gewerbebetrieb, ein Teilbetrieb oder ein Anteil an
einer Mitunternehmerschaft sein. Die Begriffe sind
ertragsteuerrechtlich zu bestimmen.
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a) Eine Veräußerung eines ganzen
Betriebs liegt vor, wenn der Betrieb in seinen wesentlichen Teilen
in der Weise auf den Erwerber übergeht, dass er ihn
unverändert fortführen kann. Unter einem Teilbetrieb ist
ein organisch geschlossener, mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu
verstehen, der für sich allein lebensfähig ist; es muss
sich um einen selbständigen Zweigbetrieb im Rahmen eines
Gesamtunternehmens handeln (BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 15/18,
BFHE 269, 330, BStBl II 2021, 157 = SIS 20 16 71, Rz 48, m.w.N.).
Werden wesentliche Betriebsgrundlagen vom Veräußerer
zurückbehalten, ist keine Veräußerung eines ganzen
Betriebs gegeben. In einem solchen Fall kommt aber die
Veräußerung eines Teilbetriebs oder die
Veräußerung von wesentlichen Betriebsgrundlagen in
Betracht (vgl. Söffing in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG,
§ 13a ErbStG Rz 133 f., Stand März 2020).
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Gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz
1 Halbsatz 2 ErbStG a.F. gilt als Veräußerung auch die
Aufgabe des Gewerbebetriebs.
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Auf die Gründe für die
Veräußerung oder Betriebsaufgabe kommt es für die
Nachbesteuerung nicht an. Daher führen z.B. die zwangsweise
Betriebsveräußerung aufgrund gesetzlicher Anordnung, die
insolvenzbedingte Aufgabe des Betriebs oder die insolvenzbedingte
Veräußerung des Betriebsvermögens zum anteiligen
Wegfall des Verschonungsabschlags (BFH-Urteil vom 01.07.2020 - II R
19/18, BFHE 269, 450, DStR 2020, 2599 = SIS 20 17 27, Rz 19,
m.w.N.).
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b) Wird das Insolvenzverfahren über das
Vermögen einer Personengesellschaft lediglich eröffnet,
stellt dies nach der Rechtsprechung des BFH keine Aufgabe des
Gewerbebetriebs i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2
ErbStG a.F. dar. Nach dem klaren Wortlaut des § 13a Abs. 5 Nr.
1 Sätze 1 und 2 ErbStG a.F. führen nur die
Veräußerung des Anteils an einer KG, die Betriebsaufgabe
oder die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher
Betriebsgrundlagen zum nachträglichen Wegfall des
Verschonungsabschlags. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
ist zudem nicht mit der Betriebsaufgabe vergleichbar, da es im
Verlauf des Insolvenzverfahrens denkbar ist, dass der Betrieb
zunächst oder dauerhaft fortgeführt wird oder nur
unwesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden, um
die Gläubiger zu befriedigen. Erst wenn der Insolvenzverwalter
den Betrieb endgültig einstellt oder wesentliche
Betriebsgrundlagen veräußert, ist der Tatbestand des
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. erfüllt. Auch der Zweck
des § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. erfordert es nicht, dass die
Steuerbegünstigung bereits mit der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wegfallen muss (BFH-Urteil in BFHE 269, 450,
DStR 2020, 2599 = SIS 20 17 27, Rz 24 ff.).
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c) Diese Grundsätze gelten auch, wenn das
Insolvenzverfahren nicht über das Vermögen der
Oberpersonengesellschaft, die Gegenstand des
steuerbegünstigten Erwerbs ist, eröffnet wird, sondern
über das Vermögen einer (Unter-)Personengesellschaft, an
der die Oberpersonengesellschaft beteiligt ist. Führt
nämlich die Insolvenzeröffnung bei einer (insolventen)
Gesellschaft nicht zu ihrer Betriebsaufgabe, so kann die
Insolvenzeröffnung bei einer Unterpersonengesellschaft, an der
die Oberpersonengesellschaft lediglich eine Beteiligtenstellung
innehat, erst recht nicht als ihre Betriebsaufgabe gemäß
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG a.F. angesehen
werden.
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Unterpersonengesellschaft steht der
Aufgabe des Gewerbebetriebs der Oberpersonengesellschaft damit
nicht gleich und führt infolgedessen nicht zum
nachträglichen Wegfall des verminderten Wertansatzes i.S. des
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ErbStG a.F. für
das Betriebsvermögen der Oberpersonengesellschaft. Dieses
Ergebnis steht im Einklang mit der höchstrichterlichen
Rechtsprechung, nach der verbundene Unternehmen insolvenzrechtlich
selbständig bleiben, da es keine Konzerninsolvenz gibt (vgl.
BFH-Urteil vom 15.12.2016 - V R 14/16, BFHE 256, 562, BStBl II
2017, 600 = SIS 17 03 81, Rz 20).
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3. Die Steuerbegünstigung fällt
gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG a.F. auch
fort, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs
veräußert oder in das Privatvermögen
überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken
zugeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können
auch Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen der
Unterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen der
Oberpersonengesellschaft sein. Deren Veräußerung,
Überführung in das Privatvermögen oder
Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken kann dann dazu
führen, dass der Verschonungsabschlag für den Erwerb der
Beteiligung an der Oberpersonengesellschaft rückwirkend
wegfällt.
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a) Der Begriff der wesentlichen
Betriebsgrundlage i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG
a.F. ist grundsätzlich nach ertragsteuerrechtlichen
Grundsätzen auszulegen (vgl. R 63 Abs. 2 Satz 2 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien - ErbStR - 2003 vom 17.03.2003, BStBl I
2003, Sondernr. 1/2003, 2, und 91; R E 13 a.13 Abs. 2 Satz 4 ErbStR
2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, 2;
Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 6. Aufl., § 13a
ErbStG Rz 99; Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 13a Rz 142; Wachter in
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Auflage, § 13a Rz 436).
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Betriebsgrundlagen sind Wirtschaftsgüter
des Betriebsvermögens. Dazu gehören Sachen, Rechte oder
tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder
Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich
etwas kosten lässt, die einer selbständigen Bewertung
zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere
Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb
übertragen werden können (ständige Rechtsprechung,
vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.03.2016 - IV R 41/13, BFHE 253, 337,
BStBl II 2016, 984 = SIS 16 14 18, Rz 26, m.w.N.).
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Die einzelnen Wirtschaftsgüter im
Betriebsvermögen der Unterpersonengesellschaft sind im
Ertragsteuerrecht grundsätzlich nur (wesentliche)
Betriebsgrundlagen der Unterpersonengesellschaft und können
daher grundsätzlich keine - insbesondere keine wesentlichen -
Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft sein.
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b) Der Zweck des § 13a Abs. 1 ErbStG a.F.
gebietet es allerdings, bei der Anwendung dieser Norm von der
einkommensteuerrechtlichen Definition der wesentlichen
Betriebsgrundlagen bei Mitunternehmerschaften abzuweichen.
Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft können
zugleich als wesentliche Betriebsgrundlagen der
Oberpersonengesellschaft anzusehen sein, wenn diese für den
Betrieb der Oberpersonengesellschaft und seine Fortführung
funktional wesentlich sind (vgl. Urteil des FG-Münster vom
31.07.2003 - 3 K 3764/00 Erb, EFG 2003, 1636 = SIS 03 44 35; vgl.
Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/ Gottschalk, ErbStG,
§ 13a Rz 286; vgl. Söffing in Wilms/Jochum, a.a.O.,
§ 13a ErbStG Rz 145).
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aa) Die Steuerbegünstigung nach §
13a ErbStG a.F. hat zum Ziel, das in besonderer Weise dem
Gemeinwohl dienende Vermögen angemessen zu begünstigen.
Deshalb sollen diejenigen Unternehmen von der Steuer entlastet
werden, bei denen im Zuge des Betriebsübergangs die
Arbeitsplätze weitestgehend gesichert werden (vgl.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/7918 vom 28.01.2008,
S. 33). Die Arbeitsplatzsicherung und damit auch die
Betriebsfortführung ohne Belastung durch die Erbschaft- und
Schenkungsteuer zur Arbeitsplatzsicherung sind Ziel und Zweck des
§ 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. (BFH-Urteil in BFHE 269, 450,
DStR 2020, 2599 = SIS 20 17 27, Rz 29).
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bb) Ein Wirtschaftsgut der
Unterpersonengesellschaft ist für die Oberpersonengesellschaft
funktional wesentlich i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2
ErbStG a.F., wenn es für den Betriebsablauf ein erhebliches
Gewicht hat, mithin für die Fortführung des Betriebs der
Oberpersonengesellschaft notwendig ist. Für die Beurteilung,
ob ein Wirtschaftsgut diese Voraussetzungen erfüllt, sind
qualitative und quantitative Merkmale heranzuziehen. Beispielsweise
kann ein Grundstück der Unterpersonengesellschaft wesentliche
Betriebsgrundlage der Oberpersonengesellschaft sein, wenn es die
räumliche und funktionale Grundlage für die
Geschäftstätigkeit der Oberpersonengesellschaft bildet
und es der Oberpersonengesellschaft ermöglicht, ihren
Geschäftsbetrieb aufzunehmen, auszuüben und
fortzuführen (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 7/16,
BFHE 260, 334, BStBl II 2019, 738 = SIS 18 06 20, Rz 27,
m.w.N.).
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cc) Die Steuerbegünstigung nach §
13a Abs. 2 ErbStG a.F. für das Betriebsvermögen der
Oberpersonengesellschaft fällt u.a. dann rückwirkend weg,
wenn wesentliche Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft
veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken
zugeführt werden (vgl. § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 ErbStG
a.F.). Eine Zuführung zu anderen betriebsfremden Zwecken kann
darin liegen, dass ein Grundstück der
Unterpersonengesellschaft, das nach den unter II.3.b bb genannten
Kriterien eine wesentliche Betriebsgrundlage der
Oberpersonengesellschaft darstellte, an einen Dritten verpachtet
wird und damit nicht mehr dem betrieblichen Zweck der
Oberpersonengesellschaft dient.
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dd) Maßgeblich für die
Entscheidung, ob Wirtschaftsgüter der
Unterpersonengesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen der
Oberpersonengesellschaft i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 2
ErbStG a.F. darstellen, ist der Zeitpunkt der
Veräußerung oder der Zuführung zu anderen
betriebsfremden Zwecken (gl. A. Jülicher in
Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, a.a.O., § 13a Rz 294;
Löcherbach in Viskorf/Schuck/Wälzholz, a.a.O., § 13a
ErbStG Rz 99).
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ee) Für die Beurteilung, ob
Wirtschaftsgüter der Unterpersonengesellschaft wesentliche
Betriebsgrundlagen der Oberpersonengesellschaft sind und innerhalb
der steuerschädlichen Fünfjahresfrist
veräußert oder anderen betriebsfremden Zwecken
zugeführt wurden, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls
maßgebend (vgl. Geeb in Frotscher/Geurts, EStG, § 16 Rz
104a; Halaczinsky, Erbschaftsteuerberater 2018, 138). Das FG hat
entsprechende Tatsachen festzustellen und sie in seine
Gesamtwürdigung einzubeziehen.
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4. Nach diesen Grundsätzen war die
Vorentscheidung aufzuheben. Das FG hat zwar zutreffend dargelegt,
dass es sich bei den durch den Insolvenzverwalter
veräußerten Wirtschaftsgütern der A-KG nicht um
wesentliche Betriebsgrundlagen der X-KG gehandelt habe. Es hat aber
nicht geprüft, ob das Betriebsgrundstück der A-KG eine
wesentliche Betriebsgrundlage der X-KG darstellte, die durch die
Vermietung an K anderen als dem Betrieb der X-KG dienenden Zwecken
zugeführt wurde.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif. Der BFH
kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht
abschließend entscheiden, ob aufgrund der Vermietung des
Grundstücks der A-KG der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2
ErbStG a.F. mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.
Entsprechende Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang
nachzuholen haben.
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung ergibt sich aus § 90 Abs. 2
FGO.
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