Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 10.9.2015 3 K 1870/13 Erb wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Kläger und Revisionsbeklagter
(Kläger) ist ein Testamentsvollstrecker. Ihm obliegt die
Verwaltung und Vertretung einer unselbständigen Stiftung in
der Stiftergemeinschaft der Sparkasse. Das Stiftungsvermögen
besteht aus dem Nachlass des ursprünglichen Klägers X,
der während des Revisionsverfahrens verstorben ist.
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Der im März 1940 geborene X und seine
Ehefrau, die spätere Erblasserin Y, lebten im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Am 7.12.2004 beendeten sie durch
notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag diesen Güterstand
und vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung. Die
Zugewinnausgleichsforderung der Erblasserin in Höhe von
375.823,95 EUR wurde auf Lebenszeit des zur Zahlung verpflichteten
X gestundet; eine Vereinbarung zur Verzinsung der Forderung wurde
nicht getroffen. Zudem setzten sich die Eheleute gegenseitig zu
Alleinerben ein. Y verstarb am 26.11.2009.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) erfasste die Zugewinnausgleichsforderung mit
Bescheid vom 27.9.2010 als Erwerb des X mit dem Nennwert. Mit
Änderungsbescheid vom 17.2.2012 setzte das FA zusätzlich
den Vorteil aus der zinslosen Stundung der
Zugewinnausgleichsforderung mit dem Kapitalwert einer
lebenslänglichen Nutzung in Höhe von 192.499 EUR als
Vorschenkung an.
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Das FA folgte einem Einspruch des X
insoweit, als es durch Änderungsbescheid vom 13.9.2012 die
Vorschenkung nur noch mit einem Kapitalwert einer wiederkehrenden
Nutzung in Höhe von 90.866 EUR erfasste. Mit
Einspruchsentscheidung vom 28.5.2013 setzte das FA aus anderen
Gründen die Steuer herab und wies den Einspruch im
Übrigen als unbegründet zurück.
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Die Klage des X hatte Erfolg. Nach
Auffassung des Finanzgerichts (FG) war die
Zugewinnausgleichsforderung nur mit einem abgezinsten Wert in
Höhe von 177.107 EUR und die aus der zinslosen Stundung der
Zugewinnausgleichsforderung resultierende Vorschenkung nur mit
einem laufzeitbezogenen Kapitalwert in Höhe von 90.522 EUR
anzusetzen. Das Urteil ist veröffentlicht in EFG 2016, 45 =
SIS 15 29 76.
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Gegen die Bewertung der Vorschenkung nur
mit einem laufzeitabhängigen Kapitalwert wendet sich das FA
mit der Revision. Es rügt die Verletzung des § 10 Abs. 3
des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 13.9.2012 in Gestalt
der Einspruchsentscheidung vom 28.5.2013 dergestalt
abzuändern, dass die Zugewinnausgleichsforderung in Höhe
von 177.107 EUR und die Vorschenkung wegen der zinslosen Stundung
der Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 192.502 EUR
angesetzt werden.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet. Sie war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Die der Erblasserin zustehende
Zugewinnausgleichsforderung, die mit ihrem Tod auf den X als
Alleinerben übergegangen und wegen § 10 Abs. 3 ErbStG als
Erwerb des X zu erfassen ist, hat das FG zutreffend mit einem nach
§ 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) abgezinsten Wert in
Höhe von 177.107 EUR berücksichtigt. Dieser Ansatz wird
vom FA nicht bestritten.
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Das FG hat ebenso zutreffend entschieden, dass
die aus der zinslosen Stundung resultierende Vorschenkung nur mit
einem Kapitalwert in Höhe von 90.522 EUR zu besteuern ist.
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1. Der Kläger ist als
Testamentsvollstrecker prozessführungsbefugt.
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Die Regelung zur Gesamtrechtsnachfolge in
§ 45 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) verweist für die aus
dem Nachlass zu entrichtenden abgabenrechtlichen Schulden auf die
bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Nach § 2213 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Ansprüche, die
sich gegen den Nachlass richten, wenn und solange der
Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass verwaltet, sowohl gegen
die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht
werden. § 2213 BGB betrifft dabei alle
Nachlassverbindlichkeiten und die Passivlegitimation für alle
Verfahren, gleich welcher Verfahrensart oder welcher
Gerichtsbarkeit (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.9.1987
II R 42/84, BFHE 151, 460, BStBl II 1988, 120 = SIS 88 06 51).
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Die streitige Steuerschuld aus dem Erwerb des
X als Alleinerbe seiner verstorbenen Ehefrau Y ist Teil seines
Nachlasses. Alle angefochtenen Erbschaftsteuerbescheide sind noch
gegenüber X vor dessen Tod ergangen.
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2. Die zinslose Stundung einer
Zugewinnausgleichsforderung ist wegen des gewährten
Nutzungsvorteils regelmäßig eine freigebige Zuwendung
i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
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a) Der Schenkungsteuer unterliegt als
Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede
freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, vgl.
auch § 516 Abs. 1 BGB). Erforderlich hierfür ist eine
Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf
der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der
Seite des Zuwendungsempfängers (BFH-Urteil vom 30.8.2017 II R
46/15, BFHE 259, 370 = SIS 17 20 64, Rz 29).
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b) Nach der Rechtsprechung des BFH kann in der
unentgeltlichen Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit eine
Schenkung i.S. des ErbStG liegen (BFH-Urteil vom 27.10.2010 II R
37/09, BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134 = SIS 10 40 20, Rz
18).
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aa) Gegenstand der Schenkung bzw. freigebigen
Zuwendung ist nicht ein konkreter Ertrag, der dem Zuwendenden
entgeht, sondern die dem Verzicht auf die eigene
Nutzungsmöglichkeit seitens des Zuwendenden korrespondierende
Gewährung der Nutzungsmöglichkeit durch den
Zuwendungsempfänger (BFH-Urteile vom 31.3.2010 II R 22/09,
BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806 = SIS 10 18 83, Rz 12, und vom
27.11.2013 II R 25/12, BFH/NV 2014, 537 = SIS 14 07 24, Rz 13 f.,
m.w.N.). Ob eine Kapitalüberlassung aus
schenkungsteuerrechtlicher Sicht unentgeltlich erfolgt, beurteilt
sich nach zivilrechtlichen Kriterien. Danach ist eine
Kapitalüberlassung unentgeltlich, wenn der Erwerb nicht von
einer ihn ausgleichenden Gegenleistung abhängt (Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 27.11.1991 IV ZR 164/90, BGHZ 116,
167, unter II.2.a).
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bb) Die zivilrechtlich vereinbarte
Unverzinslichkeit einer Forderung führt zur steuerrechtlichen
Berücksichtigung eines fiktiven Zinsanteils.
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(1) Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1
BewG ist der Wert unverzinslicher Forderungen, deren Laufzeit mehr
als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt
fällig sind, der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
verbleibt. Danach ist der gestundete Anteil einer Forderung in
einen Barwert und in einen Zinsanteil umzurechnen. § 12 Abs. 3
BewG beruht darauf, dass bei identischem Nominalbetrag eine auf
Jahre gestundete Forderung einen niedrigeren gegenwärtigen
Wert hat als die sofort fällige Forderung.
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(2) Die fehlende Vereinbarung zu der
Verzinsung steht dem ausdrücklichen Ausschluss der Verzinsung
gleich (BFH-Urteile vom 25.6.1974 VIII R 163/71, BFHE 114, 463,
BStBl II 1975, 431 = SIS 75 02 56, und vom 26.1.1999 VIII R 32/96,
BFH/NV 1999, 922 = SIS 98 58 45, unter II.2.e cc). Denn die
Parteien können zwar einen Sachverhalt vertraglich gestalten,
nicht aber die steuerrechtlichen Folgen bestimmen, die das
Steuergesetz an die vorgegebene Gestaltung knüpft (vgl.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.6.1993 2 BvR 335/93,
HFR 1993, 542 = SIS 94 03 03, zu einer zinslos gestundeten
Kaufpreisforderung).
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c) Wird ein Geldbetrag als Darlehen auf
Lebenszeit zinslos überlassen, ist der nach § 12 Abs. 1
ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Kapitalwert des
Nutzungsvorteils als schenkungsteuerrechtliche Bereicherung
anzusetzen. Hierzu ist der Jahreswert des Nutzungsvorteils (§
15 Abs. 1 BewG, Zinssatz 5,5 %) - bezogen auf den Zeitpunkt der
Überlassung des Kapitals (§ 11 ErbStG i.V.m. § 9
Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) - entsprechend zu kapitalisieren (BFH-Urteile
vom 12.7.1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631 = SIS 79 03 19, und vom 7.10.1998 II R 64/96, BFHE 187, 53, BStBl II
1999, 25 = SIS 99 02 13, unter II.2.).
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d) Die vorstehenden Grundsätze für
die Gewährung eines zinslosen Darlehens gelten für die
zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung
entsprechend.
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Denn auch in diesem Fall hat sich der
ausgleichsberechtigte Ehegatte der Nutzungsmöglichkeit des
Kapitals aus der Forderung für die Zeit der Stundung begeben
(vgl. BFH-Beschluss vom 12.9.2011 VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229 =
SIS 12 00 47, Rz 17) und die Nutzung dem ausgleichsverpflichteten
Ehegatten überlassen. Eine Verzinsung der Ausgleichsforderung
ist nicht generell ausgeschlossen. Dies zeigt sich schon darin,
dass bei einer Stundung der Ausgleichsforderung durch das
Familiengericht die gestundete Forderung durch den Schuldner zu
verzinsen wäre (§ 1382 Abs. 2 BGB). Die zinslose Stundung
der Ausgleichsforderung ist deshalb nicht mit der zinslosen
Stundung eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 229, 374, BStBl II 2010, 806 = SIS 10 18 83, Rz
11) vergleichbar.
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3. Der Nutzungsvorteil aufgrund der zinslosen
Stundung der Zugewinnausgleichsforderung ist zutreffend mit einem
Kapitalwert in Höhe von 90.522 EUR als Vorschenkung
berücksichtigt worden.
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a) Gemäß § 14 Abs. 1
Sätze 1 und 2 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren
von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise
zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren
Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden und von
der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen wird, die
für die früheren Erwerbe zur Zeit des letzten Erwerbs zu
erheben gewesen wäre. Diese Vorschrift will verhindern, dass
durch die Aufteilung einer beabsichtigten Zuwendung in mehrere
zeitlich folgende Teilübertragungen durch mehrfache
Gewährung der persönlichen Freibeträge und die
Vermeidung der Steuerprogression Steuervorteile erlangt werden
(vgl. BFH-Urteil vom 12.7.2017 II R 45/15, BFHE 258, 232, BStBl II
2017, 1120 = SIS 17 14 68, Rz 18).
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b) § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ändert
nichts daran, dass die einzelnen Erwerbe als selbständige
steuerpflichtige Vorgänge jeweils für sich der Steuer
unterliegen (vgl. BFH-Urteil vom 3.11.2010 II R 65/09, BFHE 231,
233, BStBl II 2011, 123 = SIS 10 40 21, Rz 11). Weder werden die
früheren Steuerfestsetzungen mit der Steuerfestsetzung
für den letzten Erwerb zusammengefasst noch werden die
einzelnen Erwerbe innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zu einem
einheitlichen Erwerb verbunden. Die Vorschrift trifft lediglich
eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die
für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des
Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 231,
233, BStBl II 2011, 123 = SIS 10 40 21, Rz 11).
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c) Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer
gemäß § 14 ErbStG sind mehrere
Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben
Person dadurch anfallen, dass jemand zunächst das Recht auf
unentgeltliche Nutzung eines Gegenstands und danach den der Nutzung
unterliegenden Gegenstand selbst erwirbt, bei der Zusammenrechnung
der Erwerbe mit den ihnen jeweils zukommenden Werten anzusetzen
(BFH-Urteil in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25 = SIS 99 02 13,
unter II.2.).
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d) Aufgrund der Selbständigkeit der
Besteuerung der einzelnen Erwerbe ist der in die Zusammenrechnung
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG einzubeziehende Vorerwerb dem
letzten Erwerb mit dem materiell-rechtlich zutreffenden Wert
hinzuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120 =
SIS 17 14 68, Rz 19). Dies gilt auch, wenn bei der vorangegangenen
Steuerfestsetzung für den Vorerwerb ein materiell-rechtlich
nicht zutreffender Wert berücksichtigt wurde (BFH-Urteil in
BFHE 258, 232, BStBl II 2017, 1120 = SIS 17 14 68, Rz 19) oder
keine Steuerfestsetzung für den Vorerwerb erfolgt ist.
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e) Im Streitfall ist der dem X zugewendete
Nutzungsvorteil aufgrund der zinslosen Stundung der
Ausgleichsforderung nicht wie eine lebenslängliche Nutzung,
sondern wie eine Nutzung auf bestimmte Zeit zu bewerten. Mit dem
Ableben der Erblasserin Y als Gläubigerin der
Ausgleichsforderung endete der Nutzungsvorteil des Alleinerben X
aus der zinslosen Stundung, mit der Folge, dass der Kapitalwert
nach der wirklichen Dauer der Nutzung zu berichtigen war.
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aa) Hat eine nach dem Leben bewertete Nutzung
i.S. des § 14 Abs. 1 BewG bei einem bestimmten Alter jeweils
eine bestimmte Zeit nicht überschritten und beruht der Wegfall
auf dem Tod des Verpflichteten, so ist gemäß § 14
Abs. 2 Satz 1 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten
Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder
Leistung zu berichtigen.
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bb) Danach ist für den auf der zinslosen
Stundung der Ausgleichsforderung beruhenden Vorerwerb des X eine
Korrektur des Wertansatzes vorzunehmen. Abzustellen ist auf das
Alter des X, da dieses Alter auch nach § 14 Abs. 1 BewG
für die Berechnung des Kapitalwerts bei lebenslänglicher
Nutzung maßgeblich wäre. Der Nutzungsvorteil für X,
der im Zeitpunkt des Vorerwerbs am 7.12.2004 beim Abschluss des
Ehe- und Erbvertrags 64 Jahre alt war, endete mit dem Tod der Y am
26.11.2009. Mit einer Zeitdauer von knapp fünf Jahren hat die
Nutzung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BewG nicht
mehr als sieben Jahre bestanden.
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cc) Den Steuerwert der Zuwendung hat das FG
mit 90.522 EUR errechnet; dies entspricht einer Abzinsung
gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, § 13 Abs. 1 BewG
i.V.m. Anlage 9a / Tabelle 7 (Gleich lautende Erlasse der obersten
Finanzbehörden der Länder vom 7.12.2001, BStBl I 2001,
1041). Die Beteiligten haben die Berechnung nicht beanstandet.
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f) Die Berichtigung des Kapitalwerts des
Nutzungsvorteils aus der zinslosen Stundung der
Zugewinnausgleichsforderung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BewG ist
nicht durch § 10 Abs. 3 ErbStG ausgeschlossen.
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aa) Nach § 10 Abs. 3 ErbStG gelten die
infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse
nicht als erloschen. Nach der Gesetzesbegründung zur
gleichlautenden Vorschrift des § 10 Abs. 3 ErbStG 1974
(BTDrucks VI/3418, S. 66) gewährleistet die Regelung den Abzug
von Schulden und Lasten, die durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit bzw. Recht und Belastung erloschen sind. Durch
diese Vorschrift wird nicht nur der Fortbestand der
Gläubigerstellung, sondern auch der Fortbestand der
Schuldnerstellung fingiert, so dass dem zivilrechtlich eintretenden
Wegfall von Forderung und Schuld bei der Berechnung der Erbschaft-
und Schenkungsteuer keine Bedeutung zukommt (BFH-Urteil in BFHE
187, 53, BStBl II 1999, 25 = SIS 99 02 13). Das
Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der zivilrechtlichen
Beurteilung, nach der bei einer nachträglichen Vereinigung von
Forderung und Schuld in einer Person (Konfusion) das
Schuldverhältnis in der Regel erlischt (vgl. BGH-Urteil vom
23.4.2009 IX ZR 19/08, DB 2009, 1234).
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bb) § 10 Abs. 3 ErbStG gilt für den
jeweils zu besteuernden Erwerb, der zivilrechtlich das Recht und
die Verbindlichkeit durch Konfusion zum Erlöschen bringt. Dies
ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach dem
erbschaftsteuerrechtlich die Fiktion des Nichterlöschens
für die „infolge des Anfalls“ eintretende
Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit eintritt. Dies lässt
die Berücksichtigung des Vorerwerbs unberührt. Der
Vorerwerb ist - wie sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ergibt
- dem Letzterwerb mit dem früheren Wert hinzuzurechnen. Dabei
ist - wie bereits ausgeführt - der materiell-rechtlich
zutreffende Wertansatz maßgebend. Spätere Ereignisse,
wie z.B. ein Erwerb von Todes wegen, sind bei der Ermittlung des
zutreffenden Wertansatzes des Vorerwerbs nur zu
berücksichtigen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
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Handelt es sich bei dem Vorerwerb um eine
lebenslängliche Nutzung oder Leistung, die nach § 14 Abs.
1 BewG zu bewerten und deren Wert nach § 14 Abs. 2 BewG zu
berichtigen ist, ist der berichtigte Wert der materiell-rechtlich
zutreffende Wertansatz des Vorerwerbs. Die speziell für
lebenslängliche Nutzungen und Leistungen getroffene Regelung
in § 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BewG geht insoweit der allgemein
ein Erlöschen von Rechtsverhältnissen
ausschließenden Fiktion in § 10 Abs. 3 ErbStG vor. Die
Berichtigung des Kapitalwerts des Vorerwerbs in Form einer
lebenslänglichen Nutzung oder Leistung nach § 14 Abs. 2
BewG ist auch möglich, wenn infolge des Todes des Berechtigten
oder Verpflichteten eine Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit
in der Person des Erben eintritt. Ein Ausschluss derartiger
Fallgestaltungen lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck
der Vorschrift entnehmen.
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cc) Diesem Verständnis des § 10 Abs.
3 ErbStG steht das BFH-Urteil in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25 =
SIS 99 02 13 nicht entgegen. Diesem Urteil lag ein anderer
Sachverhalt, nämlich die nicht von § 14 Abs. 2 BewG
erfasste Anpassung einer von vornherein zeitlich begrenzten
Nutzungsüberlassung an einen anderen Zeitraum zugrunde,
während es im Streitfall um die Änderung einer
lebenslänglichen Nutzung in eine solche auf bestimmte Zeit
geht. Sollte sich wegen der Ausführungen am Ende des
BFH-Urteils in BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25 = SIS 99 02 13 eine
Nichtanwendung des § 14 Abs. 2 BewG auf Vorerwerbe im Fall des
§ 10 Abs. 3 ErbStG ableiten lassen, so hält der Senat
hieran nicht mehr fest.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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