Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.7.2014 7 K 1910/13
GE wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. A war Alleingesellschafter der
grundbesitzenden GmbH (GmbH). Mit notariell beurkundetem Vertrag
vom 24.11.2008 teilte er seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag
von 50.000 DM in vier Teilgeschäftsanteile zu je 12.500 DM auf
und verschenkte diese Teilgeschäftsanteile im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge an seine vier Töchter.
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Nach Abschn. 4.4 des
Übertragungsvertrages waren die Töchter verpflichtet,
binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Beurkundung ihre
schenkweise übertragenen Teilgeschäftsanteile in die
Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH
und Co. KG, einzubringen, und zwar „entweder gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich“.
Nach Abschn. 5.1 des Übertragungsvertrages war der Schenker
bei nicht fristgerechter Erfüllung berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten und das Geschenkte zurückzufordern. An der
Klägerin waren die Töchter zu je 25 % als
Kommanditistinnen beteiligt.
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Mit notariell beurkundetem
Einbringungsvertrag vom 23.1.2009 übertrugen die Töchter
ihre Teilgeschäftsanteile an der GmbH auf die Klägerin
und traten die Anteile an diese ab. Für die Einbringung der
Geschäftsanteile erhielten sie keine Gegenleistung. Der Wert
der Anteile wurde auf einem gesamthänderisch gebundenen
Kapitalrücklagekonto verbucht.
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Im Anschluss an eine
Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) die Auffassung, die Einbringung
erfülle den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1
Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). Dafür sei die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 GrEStG nicht zu gewähren,
da die Anteilsvereinigung nicht mit der Annahme der Schenkung
vollzogen worden sei. Das FA setzte mit Bescheid vom 26.4.2012 die
Grunderwerbsteuer in Höhe von 52.202 EUR fest.
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Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren
erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet
zurück. Nach Auffassung des FG beruht die Vereinigung der
Anteile in der Hand der Klägerin nicht auf einer schenkweisen
Anteilsübertragung und ist daher nicht nach § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Das Urteil ist in
EFG 2014, 1898 = SIS 15 17 13 veröffentlicht.
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Dagegen richtet sich die Revision der
Klägerin. Sie rügt die fehlerhafte Anwendung des § 3
Nr. 2 Satz 1 GrEStG. Das FG habe die Rechtsgrundsätze, die der
Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.5.2012 II R 21/10
(BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49) aufgestellt
habe, auf den Streitfall zu Unrecht nicht angewandt.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.4.2012 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.5.2013 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zutreffend hat das FG erkannt,
dass die Vereinigung der Anteile an der GmbH in der Hand der
Klägerin nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der
Grunderwerbsteuer befreit ist. Die Steuer ist auch nicht nach
§ 5 Abs. 1 GrEStG ganz oder teilweise nicht zu erheben.
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1. Die Einbringung der Anteile an der GmbH in
die Klägerin ist ein nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
steuerbarer Erwerbsvorgang.
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a) Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Rechtsgeschäft, das
den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der
Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein
inländisches Grundstück gehört, wenn durch die
Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der
Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt
werden würden. Mit dem Anteilserwerb wird
grunderwerbsteuerrechtlich derjenige, in dessen Hand sich die
Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke
von der Gesellschaft erworben, deren Anteile sich in seiner Hand
vereinigen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFHE
237, 466, BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49, Rz 12, m.w.N.).
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b) Im Streitfall ist der Tatbestand des §
1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt. Der Einbringungsvertrag vom
23.1.2009 begründet den Anspruch auf Übertragung
sämtlicher Anteile an der grundbesitzenden GmbH. Danach war
die Klägerin alleinige Anteilseignerin der grundbesitzenden
GmbH. Der damit verbundene (fiktive) Erwerb der Grundstücke
der GmbH durch die Klägerin ist steuerbar.
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2. Die Anteilsvereinigung ist nicht nach
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
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a) Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind
Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) von der
Besteuerung ausgenommen. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG ist auch auf eine Anteilsvereinigung i.S. des §
1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG anzuwenden, die auf einer schenkweisen
Übertragung von Gesellschaftsanteilen beruht. In einem solchen
Fall liegt zwar keine Grundstücksschenkung i.S. des § 1
Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Denn der
Schenkungsteuer unterliegt nicht der durch die schenkweise
Anteilsübertragung ausgelöste fiktive
Grundstückserwerb, sondern die freigebige Zuwendung der
Gesellschaftsanteile. Grunderwerbsteuerrechtlich ist jedoch der
fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch den
Anteilserwerber steuerbar. Dieser fiktive Erwerb der
Gesellschaftsgrundstücke beruht ebenso wie der Erwerb der
Gesellschaftsanteile auf einer Schenkung (BFH-Urteil in BFHE 237,
466, BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49, Rz 15; vgl.
Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz,
18. Aufl., § 3 Rz 119 f.).
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b) Für die Anwendung des § 3 Nr. 2
Satz 1 GrEStG auch auf Anteilsvereinigungen i.S. des § 1 Abs.
3 Nr. 1 GrEStG ist maßgebend, dass nur ein Lebenssachverhalt
- die freigebige Zuwendung eines Anteils an einer grundbesitzenden
Kapitalgesellschaft - gegeben ist, der sowohl der Schenkungsteuer
als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die durch die
schenkweise Zuwendung eines Anteils ausgelöste
Anteilsvereinigung ist - zur Vermeidung der Doppelbelastung -
insoweit von der Grunderwerbsteuer zu befreien, als sie auf dieser
freigebigen Zuwendung beruht (BFH-Urteil in BFHE 237, 466, BStBl II
2012, 793 = SIS 12 19 49, Rz 15).
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c) An einer Doppelbelastung eines
Lebenssachverhalts fehlt es indes, wenn die freigebige Zuwendung
des Gesellschaftsanteils für sich noch keine Grunderwerbsteuer
nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG auslöst. Da die
Grunderwerbsteuer als Verkehrsteuer an einzelne Rechtsvorgänge
anknüpft, ist dabei jeder einzelne Vorgang isoliert zu
betrachten. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund
weiterer Rechtsvorgänge der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr.
1 oder 2 GrEStG erfüllt, ist eine Anwendung des § 3 Nr. 2
GrEStG über seinen Wortlaut hinaus nicht gerechtfertigt. In
diesen Fällen unterliegt nicht derselbe Rechtsvorgang sowohl
der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer. Vielmehr
unterliegen unterschiedliche Rechtsvorgänge (zum einen) der
Schenkungsteuer und (zum anderen) der Grunderwerbsteuer.
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d) Im Streitfall beruht die Anteilsvereinigung
in der Hand der Klägerin nicht auf einer freigebigen Zuwendung
der Teilgeschäftsanteile an der grundbesitzenden GmbH.
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Die Einbringung der Teilgeschäftsanteile
durch die Töchter als Kommanditistinnen ist durch deren
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und (damit) keine
freigebige Zuwendung. Eine Zuwendung, die in rechtlichem
Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, ist nach
ständiger Rechtsprechung als gesellschaftsrechtlicher Vorgang
und nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu
beurteilen (BFH-Urteil vom 20.1.2016 II R 40/14, BFHE 252, 453 =
SIS 16 05 54, Rz 12).
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e) Die Einbringung der Anteile ist auch keine
Vollziehung einer Auflage nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Diese
Vorschrift greift nur in den Fällen ein, in denen die
Zuwendung des Erstbeschenkten an den Auflagenbegünstigten als
unmittelbare Zuwendung des ursprünglichen Schenkers an den
Auflagenbegünstigten anzusehen ist (vgl. BFH-Urteil vom
17.2.1993 II R 72/90, BFHE 171, 316, BStBl II 1993, 523 = SIS 93 14 11). Die Klägerin ist jedoch nicht Auflagenbegünstigte,
denn bei einer Schenkung an eine Gesamthandsgemeinschaft sind
für die Schenkungsteuer die Gesamthänder als
vermögensmäßig bereichert anzusehen (vgl.
BFH-Urteil vom 14.9.1994 II R 95/92, BFHE 176, 44, BStBl II 1995,
81 = SIS 95 04 06). Danach haben die Töchter die von A
schenkweise übertragenen Teilgeschäftsanteile in Vollzug
der Auflage nicht an einen Dritten (weiter)übertragen, sondern
lediglich von ihrem Privatvermögen in das ihnen ebenfalls
zuzurechnende Gesamthandsvermögen überführt.
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3. Die durch die Anteilsvereinigung in der
Hand der Klägerin entstandene Grunderwerbsteuer ist nicht nach
§ 5 Abs. 1 GrEStG ganz oder teilweise nicht zu erheben.
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a) Nach § 5 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer
nicht erhoben, wenn ein Grundstück von mehreren
Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten
Hand) übergeht, und zwar soweit der Anteil des einzelnen am
Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am
Grundstück entspricht. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 2
GrEStG, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer
auf eine Gesamthand übergeht. § 5 GrEStG ist
grundsätzlich auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des
§ 1 GrEStG anwendbar, auch auf die fiktiven
Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 GrEStG (vgl. BFH-Urteile
vom 2.4.2008 II R 53/06, BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544 = SIS 08 21 73, und vom 19.2.2009 II R 49/07, BFHE 225, 1, BStBl II 2009,
932 = SIS 09 20 81; Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz,
18. Aufl., § 5 Rz 13).
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b) § 5 GrEStG gilt danach auch, wenn ein
Gesellschafter, der zu mindestens 95 % an einer grundbesitzenden
GmbH beteiligt ist, die Anteile an der GmbH auf eine
Gesamthandsgemeinschaft überträgt (vgl. BFH-Beschluss vom
19.4.1972 II B 36/71, BFHE 105, 302, BStBl II 1972, 590 = SIS 72 03 47; Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 5 Rz 17). § 1 Abs. 3
Nr. 3 GrEStG stellt nämlich den Erwerb der (in einer Hand
vereinigten) GmbH-Anteile dem Erwerb der Grundstücke, die der
GmbH zwar zivilrechtlich gehören, die dem Gesellschafter
aufgrund der Anteilsvereinigung aber grunderwerbsteuerrechtlich
zuzurechnen sind, gleich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 550, BStBl
II 2009, 544 = SIS 08 21 73). Folglich ist die Grunderwerbsteuer in
diesen Fällen in dem Umfang nicht zu erheben, in dem der
Gesellschafter der GmbH an der Gesamthandsgemeinschaft beteiligt
ist (Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 5 Rz 17).
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c) Diese Rechtsprechung zur Übertragung
der bereits vereinigten Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4
GrEStG) auf eine Gesamthand ist auf eine erst in der Person der
Gesamthand eintretende Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1
und 2 GrEStG) nicht anwendbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 550,
BStBl II 2009, 544 = SIS 08 21 73). § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4
GrEStG stellen den Übergang von mindestens 95 % der Anteile an
einer grundbesitzenden Gesellschaft einem Grundstückserwerb
gleich. Diese grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion rechtfertigt es,
bei einer Übertragung aller (bereits vereinigten) Anteile auf
eine Gesamthand die Steuervergünstigung des § 5 GrEStG zu
gewähren (vgl. BFH-Urteile vom 16.1.2002 II R 52/00, BFH/NV
2002, 1053 = SIS 03 13 35; in BFHE 220, 550, BStBl II 2009, 544 =
SIS 08 21 73; Viskorf in Boruttau, a.a.O., § 5 Rz 17; Pahlke,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 5 Rz 13). In
den Fällen der Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2
GrEStG) in der Hand der Gesamthandsgemeinschaft wird hingegen nicht
ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern,
sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden
Gesellschaft fingiert. Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann
nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i.S. des § 5 Abs. 1
GrEStG gleichgestellt werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 220, 550,
BStBl II 2009, 544 = SIS 08 21 73, m.w.N.).
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d) Die zu § 3 Nr. 2 GrEStG ergangene
Rechtsprechung ist auf § 5 Abs. 1 GrEStG nicht
übertragbar. Zwar wird die Anwendung der Steuerbefreiung des
§ 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG auf die Fälle der
Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG damit
begründet, dass grunderwerbsteuerrechtlich der fiktive Erwerb
der Gesellschaftsgrundstücke durch den Anteilserwerber
steuerbar ist (BFH-Urteil in BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793 =
SIS 12 19 49, Rz 15). § 3 Abs. 2 GrEStG will jedoch eine
doppelte Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer einerseits
und Grunderwerbsteuer andererseits vermeiden. Nur deshalb ist es
gerechtfertigt, dem rechtstechnischen Anknüpfungspunkt
„Grundstücksschenkungen unter Lebenden“ bei
einer schenkweise Übertragung von Anteilen an einer
grundbesitzenden Gesellschaft keine Bedeutung zuzumessen (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 237, 466, BStBl II 2012, 793 = SIS 12 19 49, Rz
16). Demgegenüber tragen §§ 5 und 6 GrEStG dem
Umstand Rechnung, dass Gesamthandsgemeinschaften eigene
Rechtsträger sind, obwohl in ihnen nur das Vermögen ihrer
Gesellschafter gesamthänderisch gebunden ist. Beide
Vorschriften haben somit eine unterschiedliche Zielrichtung.
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e) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
§ 5 Abs. 1 GrEStG auf den Streitfall nicht anwendbar.
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Durch die Übertragung der Anteile an der
GmbH auf die Klägerin ist der Tatbestand des § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG erfüllt (s.o. unter II.1.). Die Anteile waren,
nachdem A sie auf seine Töchter übertragen hatte, nicht
mehr in einer Hand vereinigt. Die Grundstücke der GmbH waren
den Töchtern grunderwerbsteuerrechtlich nicht zuzurechnen, da
keine von ihnen zu mindestens 95 % an der GmbH beteiligt war. Die
(erneute) Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin gilt als
Erwerb der Grundstücke von der GmbH und nicht von den
Töchtern. Diese Rechtslage ist mit der Übertragung von
Miteigentumsanteilen auf eine Gesamthand nicht vergleichbar.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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