Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25.9.2014 5 K 99/13
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen
unrichtigen Steuerausweis wirksam berichtigt hat, so dass sie die
zunächst offen ausgewiesene Umsatzsteuer i.S. des § 14c
des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr (2012) geltenden
Fassung (UStG) nicht mehr schuldet.
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Die Klägerin ist eine Unternehmerin
mit Sitz im Vereinigten Königreich. In den Jahren 2007 bis
2009 vermietete sie im Inland im Zusammenhang mit Messen und
Ausstellungen Standflächen, die sie zuvor von den
Veranstaltern der Messen bzw. Ausstellungen angemietet hatte, u.a.
an die im Inland ansässige Firma X. Die Klägerin wies
u.a. auch in ihren Rechnungen gegenüber X deutsche
Umsatzsteuer offen aus.
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Im Rahmen der Bearbeitung der
Umsatzsteuererklärung der Klägerin für das Jahr 2009
stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -
) im Jahr 2011 fest, dass nicht die Klägerin, sondern die im
Inland ansässigen Leistungsempfänger, u.a. X, die Steuer
nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG schulden, da der Ausnahmefall des
§ 13b Abs. 3 Nr. 5 UStG für inländische
Leistungsempfänger nicht eingreife. Das FA ging ferner davon
aus, dass die Klägerin die zu Unrecht offen ausgewiesene
Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG trotzdem weiterhin
schulde.
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Mit ihrer Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 2012 machte die Klägerin geltend, sie
schulde die Umsatzsteuer i.S. des § 14c Abs. 1 UStG nicht
länger, weil sie nunmehr in berichtigten Rechnungen keine
Umsatzsteuer mehr ausweise. Zuvor hatte die Klägerin dem FA -
auf einem Datenträger - eine Auflistung und Kopien von jeweils
angeblich am 31.1.2012 durchgeführten Rechnungsberichtigungen
übersandt.
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Das FA beanstandete anlässlich einer
stichprobenartigen Überprüfung der
Rechnungsberichtigungen für 21 Leistungsempfänger, u.a.
für X, dass weder ein Zugang der Rechnungsberichtigungen bei
den Leistungsempfängern noch eine Rückzahlung der zu
Unrecht ausgewiesenen Steuer nachgewiesen worden seien. Für X
teilte das FA Z per E-Mail vom 2.8.2012 mit, X habe weder
berichtigte Rechnungen noch Geld erhalten. Das FA gab der
Klägerin anschließend auf, den Zugang der berichtigten
Rechnungen bei den Leistungsempfängern nochmals nachzuweisen
(z.B. durch Vorlage eines Postausgangsbuchs).
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Nachdem die Klägerin keine Nachweise
vorgelegt hatte, erkannte das FA im Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2012 (Streitjahr) vom 10.9.2012 die angeblichen
Rechnungsberichtigungen nicht an.
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Im Laufe des Einspruchsverfahrens forderte
das FA von der Klägerin Nachweise darüber, dass die
Rechnungsberichtigungen vom 31.1.2012 noch im Jahr 2012
sämtlichen Leistungsempfängern zugegangen sind, und
Zahlungsbelege über eine Rückzahlung der unrichtig
ausgewiesenen Umsatzsteuern an die Leistungsempfänger im Jahr
2012 (mit Angabe von Zahlungsdatum, -empfänger, -betrag und
Verwendungszweck der Zahlung). Daraufhin übersandte die
Klägerin Kopien des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und ihren
Leistungsempfängern aus dem Jahr 2012, woraus sich der Zugang
ergeben soll.
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Nach Auswertung des E-Mail-Verkehrs vertrat
das FA die Auffassung, dass hinsichtlich - des vorliegend einzig
streitigen Falls - X die Klägerin zwar die Rückzahlung im
Jahr 2012 nachgewiesen habe (durch Abtretungsanzeige vom
28.11.2012, Eingang beim FA am 3.12.2012). Der Zugang der
berichtigten Rechnungen sei jedoch von X nicht bestätigt
worden. Vielmehr habe X ausweislich einer E-Mail vom 6.9.2012
erklärt, „bis zu diesem Zeitpunkt keine (berichtigte)
Rechnung erhalten zu haben“. Durch Einspruchsentscheidung vom
18.3.2013 wies es den Einspruch als unbegründet
zurück.
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Die Klägerin beantragte im
Klageverfahren zunächst, die Umsatzsteuer auf ./. 179.871,56
EUR festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vor dem
Finanzgericht (FG) beschränkte die Klägerin ihren Antrag
auf den der Abtretungsanzeige vom 28.11.2012 zugrunde liegenden
Vorgang (Forderung X).
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Das FG gab der Klage in diesem
eingeschränkten Umfang statt. Es führte aus, die
Klägerin habe ihre Rechnungen gegenüber X wirksam
berichtigt, indem sie X gegenüber eindeutig und klar zum
Ausdruck gebracht habe, dass die von ihr erbrachten Leistungen
nunmehr ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Zudem sei die von ihr
zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 4.761,49 EUR
der X im Wege der Abtretung und Verrechnung zurückgewährt
worden.
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Im Streitfall liege danach eine
Berichtigung vor. Die Klägerin habe Unterlagen vorgelegt,
ausweislich derer mit Datum vom 31.1.2012 u.a. sechs Rechnungen
betreffend die Jahre 2007 bis 2009 gegenüber X berichtigt
worden seien. Aus den berichtigten Rechnungen ergebe sich
Umsatzsteuer in Höhe von 4.761,49 EUR.
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Aus einer E-Mail der X vom 6.9.2012 ergebe
sich zwar, dass diese Rechnungen ihr, der X, (noch) nicht
zugegangen seien. Auch habe X die Rückzahlung der Umsatzsteuer
an sie, X, gefordert. Jedoch hätten sich die Klägerin und
X dann im Wege des abgekürzten Zahlungsweges darauf geeinigt,
das sich aus der Rechnungsberichtigung ergebende Guthaben der
Klägerin in Höhe von 4.761,49 EUR mit den
Steuerverbindlichkeiten der X zu verrechnen. Die Abtretung und
Verrechnung des Guthabens mit den Steuerschulden der X sei dem FA
am 3.12.2012 angezeigt worden. Die Abtretungsanzeige sei sowohl von
dem Geschäftsführer der Klägerin (Abtretende) als
auch von X unterschrieben. Als Abtretungsgrund sei angegeben
„Forderung X Vorsteuerrückzahlung“. Mit dem o.g.
E-Mail-Verkehr und der anschließenden Abtretung und
Verrechnung des sich aus der Rechnungsberichtigung ergebenden
Betrags von 4.761,49 EUR habe die Klägerin gegenüber der
Leistungsempfängerin eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht,
dass die von ihr erbrachten Leistungen nunmehr ohne Umsatzsteuer
(netto) abgerechnet werden und die Umsatzsteuer entsprechend zu
berichtigen ist. Einer darüber hinaus gehenden weiteren bzw.
zusätzlichen Übergabe der berichtigten Rechnungen vom
31.1.2012 bedürfe es vor diesem Hintergrund nicht.
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung materiellen Rechts (§ 14c Abs. 1 Satz 1 und 2
i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, 5 und 7 UStG). Das FG habe zu
Unrecht aus der Abtretungserklärung abgeleitet, dass die
Rechnung berichtigt worden sei. Dieser Erklärungsinhalt sei
der Abtretungsanzeige nicht beizumessen. Das FA habe nicht
prüfen müssen, ob der abgetretene Anspruch existiere. Das
Erfordernis der Berichtigung der Rechnung sei auch nicht davon
abhängig, dass dem Fiskus ein Steuerschaden entstanden
sei.
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Die vom FG überdies aufgeworfene
Rechtsfrage, ob in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG eine
Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger
erforderlich sei, sei im Streitfall nicht
entscheidungserheblich.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie ist
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Klägerin
die ursprünglichen Rechnungen im Streitjahr gegenüber X
berichtigt hat.
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1. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
es sich bei den von der Klägerin gegenüber X
ausgestellten sechs Rechnungen um Rechnungen i.S. des § 14c
Abs. 1 UStG handelt.
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a) Hat der Unternehmer in einer Rechnung
für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren
Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz
schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis),
schuldet er nach § 14c Abs. 1 UStG auch den Mehrbetrag.
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b) Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf
Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach
jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist, die
Mehrwertsteuer schuldet. Damit soll einer Gefährdung des
Steueraufkommens entgegengewirkt werden, die sich aus dem Recht auf
Vorsteuerabzug ergeben kann (vgl. Urteile des Gerichtshofs der
Europäischen Union - EuGH - Schmeink & Cofreth und Strobel vom
19.9.2000 C-454/98, EU:C:2000:469, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33 = SIS 00 12 77, Rz 57 und 61; Karageorgou u.a. vom 6.11.2003 C-78/02 bis
C-80/02, EU:C:2003:604, BFH/NV 2004, Beilage 1, 48 = SIS 04 01 41,
Rz 50 und 53; Stadeco vom 18.6.2009 C-566/07, EU:C:2009:380, BFH/NV
2009, 1371 = SIS 09 26 03, Rz 28; LVK-56 vom 31.1.2013 C-643/11,
EU:C:2013:55, UR 2013, 346 = SIS 13 07 81; Rusedespred vom
11.4.2013 C-138/12, EU:C:2013:233, UR 2013, 432 = SIS 13 11 62, Rz
23 f.).
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c) Weist der leistende Unternehmer in einer
Rechnung Umsatzsteuer offen aus, obwohl nach § 13b Abs. 5 UStG
der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, worauf der
Leistende gemäß § 14a Abs. 5 UStG in der Rechnung
hinzuweisen hat, schuldet nach der Rechtsprechung des V. Senats des
Bundesfinanzhofs (BFH; vgl. Urteil vom 19.11.2014 V R 41/13, BFHE
248, 406, BFH/NV 2015, 634 = SIS 15 03 06, Rz 17 und 18) der
leistende Unternehmer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG
(ebenso Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 5 des
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Bunjes/Korn, UStG, 15. Aufl.,
§ 14c Rz 18; Stadie, UStG, 3. Aufl., § 14c Rz 49; a.A.
Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rz 74, 165,
167). Der erkennende Senat, der diese Frage bisher offen gelassen
hatte (vgl. BFH-Urteil vom 28.8.2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl
II 2014, 497 = SIS 13 27 54, Rz 35, zu § 14 Abs. 2 und 3 UStG
a.F.), schließt sich dieser Auffassung an.
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2. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden,
dass die Klägerin den Steuerbetrag dieser sechs Rechnungen
berichtigt hat.
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a) Berichtigt in Fällen des § 14c
Abs. 1 UStG der Rechnungsaussteller den Steuerbetrag gegenüber
dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend
anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG).
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aa) Eine Rechnung kann nach § 14 Abs. 6
Nr. 5 UStG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt
werden, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Zur
Berichtigung müssen die fehlenden oder unzutreffenden Angaben
durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung
bezogen ist, übermittelt werden; es gelten die gleichen
Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes
(§ 31 Abs. 5 Satz 2 und 3 UStDV).
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bb) Die unter aa) genannten Bestimmungen, die
im Wesentlichen klarstellenden Charakter haben, beruhen
unionsrechtlich auf Art. 219 MwStSystRL, der vorsieht, dass jedes
Dokument und jede Mitteilung, das/die die ursprüngliche
Rechnung ändert und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen
ist, einer Rechnung gleichgestellt ist.
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cc) Die Berichtigung des Steuerbetrags muss
durch den Leistenden gegenüber dem Leistungsempfänger
erfolgen. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass dem
Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte, schriftliche
Berichtigung der Rechnung zugeht (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 V
R 27/05, BFHE 219, 266, BStBl II 2008, 438 = SIS 08 14 81, unter
II.1.a aa, Rz 34). Die Rückgabe der ursprünglichen
Rechnung ist nicht erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.1992 V
R 48/90, BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251 = SIS 93 04 37, unter
II.1.b, Rz 10 ff.; vom 19.9.1996 V R 41/94, BFHE 181, 236, BStBl II
1999, 249 = SIS 97 05 22, unter II.3., Rz 21). Auch muss keine
zivilrechtlich richtige Rechnung erteilt, sondern nur der
Steuerbetrag berichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 25.2.1993 V R
112/91, BFHE 171, 373, BStBl II 1993, 643 = SIS 93 15 32, unter
II.2.c, Rz 23; s.a. § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV). Die
Berichtigung muss danach nicht alle Angaben des § 14 Abs. 4
UStG enthalten (Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 919, unter
6.4.2.3).
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dd) Die Berichtigung des Steuerbetrags
gegenüber dem Leistungsempfänger ist hinreichend
bestimmt, wenn aus ihr - notfalls durch Auslegung - hervorgeht,
dass der leistende Unternehmer über seine Leistung - statt,
wie bisher, unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen
Steuerbetrags - nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.
Sollen die Steuerbeträge mehrerer Rechnungen berichtigt
werden, so können die Berichtigungen in einer
Korrekturmitteilung zusammengefasst werden, sofern sich aus dieser
ergibt, welche Steuerbeträge welcher Rechnungen gemeint sind
(vgl. BFH-Urteil vom 11.8.1994 XI R 57/93, BFH/NV 1995, 170, unter
II.1.e, Rz 13; BFH-Beschluss vom 29.4.2004 V B 43/03, BFH/NV 2004,
1303 = SIS 04 33 26, unter II.1., Rz 21).
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ee) Bei der Auslegung der
Berichtigungserklärung sind die Bedürfnisse des
Geschäftsverkehrs zu beachten. Deshalb genügt z.B.
für eine wirksame Berichtigung eine Erklärung des
Leistenden, dass der ursprüngliche Steuerausweis nicht mehr
wirksam sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.1992 V R 73/90, BFHE
170, 475, BStBl II 1993, 383 = SIS 93 10 27, unter II.1.b, Rz 13),
oder eine „Korrekturmitteilung“ durch Angaben
auf einem Überweisungsträger (vgl. BFH-Urteil vom
5.11.1992 V R 25/89, BFH/NV 1994, 129), wenn die Angaben zum
Ausdruck bringen, dass der in der Erstrechnung ausgewiesene
Steuerbetrag berichtigt wird, und die Überweisung dem
Empfänger zugeht.
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b) Gemessen daran hat das FG zutreffend
angenommen, dass der Steuerbetrag von der Klägerin
spätestens mit der dem FA am 3.12.2012 zugegangenen
Abtretungsanzeige vom 28.11.2012 berichtigt worden ist.
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aa) Bei der Abtretungsanzeige der
Klägerin an X handelt es sich um ein Dokument i.S. des §
31 Abs. 5 UStDV bzw. um eine Mitteilung i.S. des Art. 219
MwStSystRL. Dass diese von der Klägerin stammt und X
zugegangen ist, ergibt sich daraus, dass sie vom
Geschäftsführer der Klägerin und X unterschrieben
ist.
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bb) Aus der Abtretungsanzeige vom 28.11.2012
ergab sich auch „spezifisch und eindeutig“ i.S.
von § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV, dass die Klägerin bereit
war, X die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in
Höhe von 4.761,49 EUR im Wege der Abtretung eines Anspruchs
der Klägerin gegen das FA zurück zu erstatten, weil sie,
die Klägerin, über ihre Leistungen - statt, wie bisher,
unter Ansatz des ursprünglich ausgewiesenen Steuerbetrags -
nunmehr nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will.
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Diese Auslegung wird - entgegen der Auffassung
des FA - durch den vorangegangenen E-Mail-Verkehr zwischen der
Klägerin und X bestätigt. Denn die Klägerin hatte
als Reaktion auf den Hinweis der X in der E-Mail vom 6.9.2012, ihr
lägen noch keine berichtigten Rechnungen zu der zu Unrecht in
Rechnung gestellten Umsatzsteuer in Höhe von 4.761,49 EUR vor,
am 7.9.2012 erklärt, sie sei bereit, eine
Abtretungserklärung abzugeben, sobald ihr diese vorliege -
worauf X der Klägerin noch am 7.9.2012 mitgeteilt hatte, sie
habe ihr bereits ein Formular zugesandt, und die Klägerin
aufgefordert, ihr dieses bitte sofort zuzusenden. Am 9.9.2012 hatte
die Klägerin daraufhin eine erste Abtretungserklärung
gegenüber X abgegeben. Diese hatte X am 21.9.2012 bei dem
für sie zuständigen FA eingereicht. Dieser enge sachliche
und zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufforderung der X, in
Bezug auf zu Unrecht abgerechnete Umsatzsteuer in Höhe von
4.761,49 EUR die Rechnungen zu berichtigen, und der nur drei Tage
später erfolgten Abtretung des nämlichen Betrags an X
belegt die Annahme des FG, dass in der Abtretungsanzeige vom
28.11.2012 auch die Erklärung liegt, den Steuerbetrag in den
sechs Rechnungen an X zu berichtigen.
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cc) Das FG ist ferner zutreffend davon
ausgegangen, dass sich aus dem übereinstimmenden Betrag aus
Sicht der X „spezifisch und eindeutig“ i.S. von
§ 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV ergab, welcher Steuerbetrag aus
welchen sechs Rechnungen der Klägerin gemeint ist; die
Abtretung erfolgte nämlich, damit X ihre Zahlungspflicht aus
der Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs aus den sechs
Rechnungen der Klägerin (mit dem nämlichen Betrag)
gegenüber dem zuständigen FA erfüllen kann.
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dd) Soweit das FA geltend macht, es müsse
den abgetretenen Anspruch nicht prüfen, ergibt sich hieraus
nichts für die hier maßgebliche Frage, ob X die
Abtretungserklärung der Klägerin als Berichtigung des
Steuerbetrags verstehen musste.
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c) Der Rechnungsberichtigung der Klägerin
im Jahr 2012 kommt keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnungen an X zu.
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aa) Wie sich aus der Verweisung in § 14c
Abs. 1 Satz 2 UStG auf § 17 Abs. 1 UStG ergibt, wirkt die
Rechnungsberichtigung erst für den Besteuerungszeitraum der
Berichtigung ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der
Rechnungserteilung; jede andere Auslegung wäre mit dem
Normzweck des § 14c UStG und des Art. 203 MwStSystRL, einer
Gefährdung des Steueraufkommens durch einen unzutreffenden
Steuerausweis in Rechnungen entgegenzuwirken (vgl. BFH-Urteil vom
25.9.2013 XI R 41/12, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135 = SIS 13 31 05, Rz 12 f.), nicht zu vereinbaren (vgl. BFH-Urteile vom 26.1.2012
V R 18/08, BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962 = SIS 12 06 35, Rz 33
f.; vom 16.9.2015 XI R 47/13, BFH/NV 2016, 428 = SIS 16 02 71, Rz
47; BFH-Beschluss vom 19.5.2015 V B 133/14, BFH/NV 2015, 1116 = SIS 15 15 37).
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bb) Das Unionsrecht steht einer solchen
nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegen (vgl.
EuGH-Urteile Stadeco, EU:C:2009:380,
BFH/NV 2009, 1371 = SIS 09 26 03, Rz 39, 41 f., 47, 51;
Rusedespred, EU:C:2013:233, UR 2013, 432 = SIS 13 11 62, Rz 28 und
31). Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des EuGH
einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unter bestimmten
Voraussetzungen Rückwirkung zukommen kann (vgl. EuGH-Urteile
Senatex vom 15.9.2016 C-518/14,
EU:C:2016:691, UR 2016, 800 = SIS 16 19 41; Barlis 06 -
Investimentos Imobiliarios e Turisticos vom 15.9.2016 C-516/14,
EU:C:2016:690, UR 2016, 795 = SIS 16 19 40) führt
deshalb in Bezug auf § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu keiner
anderen Beurteilung.
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3. Auch die Rückzahlung der Umsatzsteuer
an X (im Wege der Abtretung und Verrechnung) erfolgte im
Streitjahr.
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a) Das FG hat in seinem vom FA nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen Urteil für den Senat
gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass
die von der Klägerin zu Unrecht vereinnahmte Umsatzsteuer in
Höhe von 4.761,49 EUR „im Wege der Abtretung und
Verrechnung zurückgewährt worden“ ist. Das FA
hat danach die Abtretung als wirksam anerkannt (und ist noch im
Klageverfahren selbst von deren Wirksamkeit ausgegangen). Dass die
Finanzkasse des FA eine Verrechnung nicht vorgenommen hat, ist
weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; ein entsprechendes
Vorbringen wäre außerdem als neuer Sachvortrag im
Revisionsverfahren unzulässig.
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b) Soweit das FA im Revisionsverfahren
erstmals geltend gemacht hat, eine Rückzahlung der
Umsatzsteuer i.S. des § 14c UStG könne wegen § 46
Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) nicht durch Abtretung, sondern nur
in bar oder durch Überweisung erfolgen, widerspricht diese
Sichtweise der Verfügung der Thüringer
Landesfinanzdirektion vom 11.3.2016 S 7282 A 09-A5.15 (=
SIS ). Diese
Verwaltungsauffassung ist auch zutreffend; denn der Grundsatz der
Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt grundsätzlich,
dass zu Unrecht in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer berichtigt
werden kann, wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung
des Steueraufkommens rechtzeitig und vollständig beseitigt hat
(vgl. EuGH-Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, EU:C:2000:469, BFH/NV 2001, Beilage 1, 33; BFH-Urteil
vom 22.3.2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BStBl II 2004, 313 = SIS 01 08 85, unter II.2.a, Rz 18 f.). Soweit darüber hinaus
nach nationalem Recht aufgrund der Verweisung in § 14c Abs. 1
Satz 2 UStG eine Rückzahlung der Vorsteuer an den
Leistungsempfänger für eine wirksame Berichtigung
erforderlich sein sollte (s. dazu unter c), reicht hierfür im
Streitfall die am 28.11.2012 erklärte Abtretung aus, die
sodann mit Zugang beim FA am 3.12.2012 gemäß § 46
Abs. 2 AO wirksam wurde (vgl. dazu BFH-Urteile vom 6.2.1996 VII R
116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557 = SIS 96 10 28; vom
5.10.2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238 = SIS 05 08 31).
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c) Im Streitfall kann deshalb offenbleiben, ob
auch im Falle des § 14c Abs. 1 UStG eine wirksame Berichtigung
des Steuerbetrags gegenüber dem FA nicht nur die Berichtigung
der Rechnung (vgl. BFH-Urteile vom 12.10.1994 XI R 78/93, BFHE 176,
152, BStBl II 1995, 33 = SIS 95 03 43, unter II.1., Rz 10; vom
30.11.1995 V R 57/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206 = SIS 96 09 49, unter II.2.c, Rz 17; vom 28.5.2009 V R 11/08, HFR 2010, 156,
unter II.c, Rz 27, m.w.N.), sondern auch die Rückzahlung der
Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt (vgl. dazu
BFH-Urteile vom 19.7.2007 V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007,
966 = SIS 07 37 84, unter II.1.c, Rz 15; vom 18.9.2008 V R 56/06,
BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250 = SIS 08 44 49, unter II.3., Rz
43 ff.; vom 28.5.2009 V R 2/08, BFHE 226, 166, BStBl II 2009, 870 =
SIS 09 26 34, unter II.6., Rz 28).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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