Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7.7.2014 9 K 3180/11
= SIS 15 09 60 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Anschaffungskosten sowie den
laufenden Kosten für ein Strom und Wärme produzierendes
Blockheizkraftwerk (BHKW).
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) betrieb in den Streitjahren (2006 und 2007) einen
Gartenbaubetrieb. Die dabei erwirtschafteten Umsätze
versteuerte er nach Durchschnittssätzen (§ 24 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes 2005 in der in den Streitjahren geltenden
Fassung - UStG - ). Im Dezember 2006 erwarb der Kläger ein
BHKW mit einer Gesamtleistung von 609 kW, das noch im Dezember 2006
in Betrieb genommen wurde. Im Februar 2007 folgten der Erwerb und
die Inbetriebnahme eines zweiten Aggregates.
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Den vom BHKW erzeugten Strom speiste der
Kläger in das öffentliche Netz (EnBW) ein und erhielt
für 3.466.304 kWh Strom eine Vergütung von insgesamt
552.332,07 EUR (2007). Die durch den Betrieb des BHKW in 2007
erzeugte Wärme (2.548.000 kWh) nutzte der Kläger für
das Beheizen der Gewächshäuser seines
Gärtnereibetriebes.
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In den - zu Vorbehaltsfestsetzungen
führenden - Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre
machte der Kläger die ihm für die Lieferung des
Blockheizkraftwerkes, des zweiten Aggregates sowie den Betrieb der
Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in voller Höhe
(2006: 54.183 EUR, 2007: 76.899 EUR) als Vorsteuer geltend.
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Aufgrund der Ergebnisse einer
Außenprüfung änderte der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) am 7.12.2009 die
Umsatzsteuerfestsetzungen der Streitjahre und kürzte den
Vorsteuerabzug auf 30.559,65 EUR (2006) und 43.371,20 EUR (2007).
Die geltend gemachten Vorsteuern seien in einen abziehbaren (Strom)
und einen nicht abziehbaren Anteil (Wärme) aufzuteilen. Da die
Wärme für den Gartenbau verwendet werde, sei die hierauf
entfallende Vorsteuer mit der Anwendung der
Durchschnittssatzbesteuerung abgegolten. Bei einer
Gesamtfeuerungsleistung von 609 kW betrage die elektrische Leistung
der Anlage 265 kW, dies entspreche einem elektrischen Wirkungsgrad
von 43,5 %. Die thermische Leistung betrage 205 kW, das seien 33,66
% von der Gesamtfeuerungsleistung. Demnach betrage der
Gesamtwirkungsgrad 77,1 %. Davon entfielen 56,4 % auf die
elektrische Leistung und 43,6 % auf die thermische Leistung.
Entsprechend diesem Verhältnis seien die Vorsteuern in einen
abziehbaren (56,4 % für Strom) und einen nicht abziehbaren
Teil (43,6 % für Wärme) aufzuteilen.
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Den Einspruch gegen die
Änderungsbescheide wies das FA als unbegründet
zurück.
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Der dagegen erhobenen Klage gab das
Finanzgericht (FG) überwiegend statt. Das FA habe die
Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung und dem Betrieb des BHKW
zwar zu Recht in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil
aufgeteilt. Dabei sei es jedoch von einem nicht sachgerechten
Maßstab ausgegangen. Denn es habe unterstellt, dass der Wert
einer produzierten kWh-Strom mit dem Wert einer produzierten
kWh-Wärme vergleichbar sei. Tatsächlich betrage der
ortsübliche Marktpreis für Fernwärme in den
Streitjahren aber nur 0,035 EUR/kWh, während der Kläger
für eine kWh-Strom 0,1767 EUR habe erzielen können.
Sachgerecht sei eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der
im Streitjahr 2007 produzierten Wärme- und Strommenge. Bei
einem Gesamtumsatz von 641.512 EUR (davon 552.332 EUR Stromumsatz
und 89.180 EUR Wärmeumsatz) ergebe sich ein abzugsfähiger
Vorsteueranteil von 86 %.
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Mit seiner Revision macht das FA Verletzung
von Bundesrecht (§ 15 Abs. 4 UStG) geltend. Die Aufteilung der
Vorsteuern sei anhand des Verhältnisses der produzierten
Kilowattstunden Strom zu den produzierten und im Gartenbaubetrieb
verwendeten Kilowattstunden Wärme vorzunehmen. Denn die
Voraussetzungen für die Anwendung eines Umsatzschlüssels
lägen nicht vor. Das BHKW diene der Erzeugung von elektrischer
und thermischer Energie (Strom und Wärme, sog.
Kraft-Wärme-Kopplung) in einem Block. Dabei werde die beim
Betrieb von Motor und Generator anfallende Wärme i.d.R. am
Standort der Anlage oder in deren unmittelbarer Umgebung für
Zwecke der Heizungs- und Brauchwassererwärmung verwendet. Der
produzierte Strom und die produzierte Wärme entstünden in
einem Prozess, d.h. die Kosten für die Ausgangsumsätze
entstünden gleichermaßen für die Wärme wie
für den Strom. Eine Zuordnung zu einem Prozess
„Strom“ und zu einem Prozess „Wärme“
sei nicht möglich. Anders als im Urteil des Bundesfinanzhofs
(BFH) vom 7.5.2014 V R 1/10 (BFHE 245, 416 = SIS 14 15 59)
könnten somit nicht - wie bei einzelnen Geschossen eines
Gebäudes - für jedes Wirtschaftsgut die Kosten
zugerechnet werden. Der einheitliche Prozess könne nicht
aufgeteilt werden, die Produktion von Strom bedinge zugleich die
Produktion von Wärme und umgekehrt. Die Aufteilung anhand
eines Umsatzschlüssels sei nicht sachgerecht, die Aufteilung
nach den produzierten Kilowattstunden Strom zu den verwendeten
Kilowattstunden Wärme stelle der präzisere
Aufteilungsmaßstab dar. Er führe zu einer
gleichmäßigen Verteilung der Kosten auf die mit der
Anlage erzeugte Energieart.
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Das FG habe die Vorsteuerbeträge zu
Unrecht nach dem Verhältnis der Marktpreise aufgeteilt.
Dagegen spreche, dass der Kläger eine Vermarktung der
Wärme nicht beabsichtigt habe, sondern sie im eigenen
landwirtschaftlichen Betrieb verwende. Für die
Investitionsentscheidung habe der Marktwert der Wärme keine
wirtschaftliche Bedeutung. Zudem habe das FG einen Marktpreis
für Wärme in X zugrunde gelegt, ohne zu
berücksichtigen, dass der Kläger zunächst
Fernwärmeleitungen hätte legen müssen, um die
Wärme überhaupt liefern zu können. Es handele sich
daher nicht um einen gleichartigen Gegenstand.
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Mit Beschluss vom 17.2.2016 hatte der Senat
das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-332/14 Wolfgang
und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR beschlossen.
Nach der Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 9.6.2016
(EU:C:2016:417 = SIS 16 11 88) wurde das Verfahren mit Beschluss
vom 4.7.2016 wieder aufgenommen und den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben.
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Das FA beantragt,
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das Urteil des FG vom 7.7.2014 9 K 3180/11
aufzuheben,
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hilfsweise beantragt das FA,
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das Verfahren an das FG zur anderweitigen
Verhandlung zurückzuweisen, damit der zugrundeliegende
Sachverhalt zutreffend ermittelt werden kann.
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Der Kläger beantragt, die Revision des
FA als unbegründet zurückzuweisen.
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Das FG habe den Vorsteuerabzug zu Recht
anhand der wirtschaftlich erzielbaren Erlöse (Umsatz)
aufgeteilt. Die Nutzung der Wärme habe durchaus eine
wirtschaftliche Bedeutung, da diese im Gartenbaubetrieb verwendet
werde.
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Der vom FG zugrunde gelegte Marktpreis
für Wärme entspreche den Marktverhältnissen am Ort
der Produktion. Dabei sei unerheblich, ob diese Fernwärme
tatsächlich eingespeist werde. Die produzierte Wärme sei
im Vergleich zu der am Ort produzierten Wärme eines anderen
BHWK-Betreibers ein gleichwertiger Gegenstand. Eine Zuordnung der
Anschaffungskosten des BHKW sowie der darauf entfallenden
Vorsteuern zu einem Prozess „Strom“ und einem Prozess
„Wärme“ sei möglich, weil die beiden
Energieformen am Markt mit deutlich unterschiedlichen Preisen je
erzeugter bzw. verwendeter Kilowattstunde vergütet
würden.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die
Vorsteuern aus der Anschaffung des BHKW und des zweiten Aggregates
aufzuteilen sind und eine Aufteilung nach der produzierten Leistung
in kWh nicht sachgerecht ist.
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1. Verwendet der Unternehmer einen für
sein Unternehmen gelieferten Gegenstand oder eine von ihm in
Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur
Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug
ausschließen, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1
UStG der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar,
der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden
Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Nach Satz 2 dieser
Vorschrift kann der Unternehmer die nicht abziehbaren
Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung
ermitteln. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG regelt schließlich
für die ab dem 1.1.2004 bezogenen Eingangsleistungen, dass
eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze,
die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen,
die zum Vorsteuerabzug berechtigen, nur zulässig ist, wenn
keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
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Das Unionsrecht regelt die Vorsteueraufteilung
in Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG (seit 1.1.2007: Art.
173 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 - MwStSystRL - )
wie folgt: Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem
Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden,
für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß Art. 17
Abs. 2 und 3 der Richtlinie 77/388/EWG besteht, als auch für
Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht,
darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den
Betrag der erstgenannten Umsätze
„entfällt“. Dieser Pro-rata-Satz wird nach
Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 173 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
Art. 174 MwStSystRL) für die Gesamtheit der vom
Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.
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2. Unterhält ein Unternehmer - wie im
Streitfall der Kläger - einen der Vorsteuerpauschalierung
unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb i.S. von § 24 Abs.
1 UStG und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden
Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der
Vorsteuerbeträge für die gemischte Verwendung von
Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 4 UStG.
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a) Soweit der Kläger die Eingangsleistung
(BHKW) zur Erzeugung von Strom nutzte und diesen entgeltlich in das
öffentliche Netz einspeiste, liegt eine zum Vorsteuerabzug
berechtigende Verwendung vor. Hinsichtlich der Nutzung des BHKW zu
Wärmelieferungen an die Gärtnerei ist hingegen ein
(weiterer) Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG
ausgeschlossen. Damit verwendet der Kläger die
Eingangsleistung (BHKW) nur zum Teil zur Ausführung von
Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
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b) Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist eine
Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge
nach dem sog. Umsatzschlüssel nur dann zulässig, wenn
keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
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Die richtlinienkonforme Auslegung des §
15 Abs. 4 UStG führt im Falle der Anschaffung oder Herstellung
eines gemischt genutzten Gebäudes grundsätzlich zur
Anwendung des objektbezogenen Flächenschlüssels, da
dieser im Sinne des EuGH-Urteils BLC Baumarkt vom 8.11.2012,
C-511/10 (EU:C:2012:689 Leitsatz sowie Rz 18 und 24) eine
präzisere Berechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht
als die Aufteilung nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens und nach
dem objektbezogenen Umsatzschlüssel. Die Aufteilung nach dem
objektbezogenen Flächenschlüssel beruht allerdings auf
der Annahme, dass sich die Eingangsbezüge
gleichmäßig auf die Fläche verteilen. Dieser
Aufteilungsschlüssel ist daher nicht sachgerecht i.S. von
§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, wenn die Nutzflächen des
Gebäudes nicht miteinander vergleichbar sind, wie dies etwa
bei stark unterschiedlicher Ausstattung der Gebäudeteile der
Fall ist (Senatsurteile in BFHE 245, 416 = SIS 14 15 59,
Leitsätze 1 und 2, Rz 32, sowie vom 3.7.2014 V R 2/10, BFHE
245, 571 = SIS 14 22 32; BFH-Urteil vom 10.8.2016 XI R 31/09, BFHE
254, 461, BFH/NV 2016, 1654 = SIS 16 19 66, Rz 48). In diesem Falle
gilt der objektbezogene Umsatzschlüssel, wenn die
Vorsteuerbeträge den Gegenstand selbst (Gebäude)
betreffen und die objektbezogene gegenüber einer
gesamtumsatzbezogenen Aufteilung genauer ist, weil ein direkter und
unmittelbarer Zusammenhang zu den Ausgangsumsätzen durch
Verwendung (Nutzung) dieses Gebäudes besteht. Wird das
Gebäude dagegen für Umsätze des gesamten
Unternehmens verwendet (wie beispielsweise ein
Verwaltungsgebäude), sind die Vorsteuerbeträge nach dem
gesamtumsatzbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen
(Senatsurteile in BFHE 245, 416 = SIS 14 15 59, und in BFHE 245,
571 = SIS 14 22 32; BFH-Urteil in BFHE 254, 461, BFH/NV 2016, 1654
= SIS 16 19 66, Rz 52 bis 57).
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aa) Im Streitfall sind die Vorsteuern -
entgegen der Ansicht des FA - nicht unterschiedslos nach der
produzierten Leistung in kWh, sondern nach dem Verhältnis der
Marktpreise der im Streitjahr produzierten Strom- und
Wärmemenge i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG
aufzuteilen.
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Eine Aufteilung nach der produzierten Leistung
in kWh ist nicht sachgerecht, weil die durch den Betrieb des BHKW
erzeugten Produkte (Strom und Wärme) nicht
miteinander vergleichbar sind. Ebenso wie der objektbezogene
Flächenschlüssel bei stark unterschiedlicher Ausstattung
der einzelnen Gebäudeteile („Produkte“)
ausscheidet, kommt die Leistung eines BHKW in kWh als
wirtschaftliche Zurechnung dann nicht in Betracht, wenn sich die
erstellten Produkte erheblich voneinander unterscheiden.
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Dafür spricht bereits, dass Hauptaufgabe
eines BHKW die Produktion von Strom ist, während es sich bei
der zwangsläufig entstehenden Wärme lediglich um das
Nebenprodukt eines BHKW handelt. Die beiden Erzeugnisse
unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit und
Verwertbarkeit. Elektrische Energie (Strom) ist multifunktional
nutzbar, lässt sich gut in andere Energieformen umwandeln und
kann in großen Mengen über weite Strecken transportiert
werden. Die Nutzung von Wärme ist dagegen stark
eingeschränkt, zumal eine Umwandlung in Strom - in den
Streitjahren - nur unter technischen Schwierigkeiten und zu einem
geringen Prozentsatz möglich war. Diese Unterschiede
führen dazu, dass die Produkte „Strom“ und
„Wärme“ trotz der gleichen Bemessung als
„kWh“ auf verschiedenen Märkten und zu
stark voneinander abweichenden Preisen angeboten werden. Nach den
Feststellungen des FG wird ein kWh-Strom am Markt deutlich
höher bewertet und vergütet als eine kWh-Wärme. So
erzielte der Kläger im Streitjahr 2007 für eine kWh-Strom
0,1767 EUR, während der ortsübliche Marktpreis für
eine kWh-Wärme lediglich bei 0,035 EUR lag. Der Preis für
eine kWh-Strom betrug damit mehr als das Fünffache einer
kWh-Wärme.
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bb) Soweit die Finanzverwaltung nach Abschn.
2.5 Abs. 20 Satz 1 in entsprechender Anwendung des Abs. 12 Satz 3
des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) eine
Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der betreffenden
Strommengen vorschreibt, vermag der Senat dieser Auffassung
für die Aufteilung von Vorsteuern eines Strom und Wärme
produzierendes BHKW nicht zu folgen.
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cc) Der Anwendung des objektbezogenen
Umsatzschlüssels steht nicht entgegen, dass für die
Nutzung der Wärme in der Gärtnerei kein Entgelt berechnet
wurde und das FG daher den ortsüblichen Preis für
Fernwärme als fiktiven Umsatz in Beziehung zum
tatsächlichen Umsatz mit Strom gesetzt hat. Fehlt es an einem
tatsächlichen Umsatz, kann nach dem BFH-Urteil vom 19.7.2011
XI R 29/09 (BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430 = SIS 11 36 19, Rz
50) bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge auf einen fiktiven
Vermietungsumsatz und damit im Streitfall auf einen fiktiven
Verkaufsumsatz abgestellt werden. Da es sich insoweit um eine
Schätzung handelt, steht - entgegen der Ansicht des FA - der
Anwendung des Umsatzschlüssels auch nicht entgegen, dass der
Kläger die Wärme mangels Fernwärmeleitung
tatsächlich nicht in das Fernwärmenetz einspeisen
konnte.
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c) Nicht sachgerecht wäre
demgegenüber die Anwendung des gesamtumsatzbezogenen
Umsatzschlüssels. Denn dabei würde nicht nur der Umsatz
aus dem BHKW berücksichtigt, sondern auch der mit der
Gärtnerei erzielte Umsatz. Im Hinblick darauf, dass die
Vorsteuerbeträge den Gegenstand selbst (BHKW) betreffen und
auch ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu den
Ausgangsumsätzen durch die Nutzung des BHKW als
Produktionsstätte für Strom und Wärme besteht, ist
der objektbezogene Umsatzschlüssel genauer als eine
gesamtumsatzbezogene Aufteilung.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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