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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 19/03
§§: EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 39, GG Art. 20 Abs. 3
Schlagwörter Grundstück, Spekulationsfrist, Rückwirkung
Rechtsfrage: Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücken: Ist der vom Kläger im Kj. 1999 nach Teilung eines 1993 erworbenen Grundstücks durch Veräußerung von drei Parzellen erzielte Gewinn steuerfrei, weil die Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahren und deren Anwendung ab dem 1.1.1999 durch das StEntlG 1999/20000/2002 verfassungswidrig und damit eine Besteuerung des Gewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 rechtswidrig ist (hier: Veräußerung a) einer Parzelle am 23.3.1999 und damit zwischen der Beschlussfassung des Deutschen Bundestags am 4.3.1999 und der Bekanntmachung des StEntlG 1999/2000/2002 im BGBl vom 31.3.1999 und b) zweier Parzellen am 15.4. und 20.5.1999 und damit nach der Bekanntmachung der gesetzlichen Neuregelung)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.01.2003
Vorinstanz/AZ: 11 K 6863/01 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 25 29
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.01.2011
Erledigungs-Az: IX R 19/03 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren IX R 19/03 ist bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 2 BvL 14/02 und 2 BvL 2/04 ausgesetzt (Beschluss vom 19.2.2004).- Das Verfahren wurde wieder aufgenommen - Erledigung der Hauptsache