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I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im Wesentlichen
Präzisionsinstrumente herstellt und weltweit vertreibt. Am
Vermögen der Klägerin ist A beteiligt.
Komplementärin ist die A-GmbH.
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Die Klägerin hielt seit Jahren in
erheblichem Umfang Kapitalanlagen in ihrem Betriebsvermögen.
Dabei handelte es sich grundsätzlich um Kassageschäfte.
Im Jahr 2000 erwarb sie u.a. sog.
„Index-Partizipationszertifikate“, nämlich die
Zertifikate „NEMAX 50 Direkt 2005“ und „DAX
Direkt 2005“. Diese wurden am 20.12.2000 zu einem Kaufpreis
von (umgerechnet) 425.349 EUR (NEMAX 50 Direkt 2005) bzw. von
504.768 EUR (DAX Direkt 2005) mit Kapital der Klägerin
über deren betriebliche Konten erworben, in der laufenden
Buchführung erfasst und als Umlaufvermögen
aktiviert.
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Nach den Emissionsbedingungen des
„NEMAX 50 Direkt 2005“ gewährt der Emittent, die
Deutsche Bank AG, jedem Inhaber eines
Index-Partizipationszertifikats das Recht, von ihr nach
Maßgabe der Zertifikationsbedingungen am Feststellungstag die
Zahlung eines in Euro ausgedrückten Rückzahlungsbetrags
zu verlangen, der aus dem Wert des Index am Feststellungstag
ermittelt wird. Dabei entspricht ein Indexpunkt (oder ein Bruchteil
davon) 0,001 EUR (bzw. dem entsprechenden Bruchteil davon). Als
entsprechender Index wird der Neue Markt Blue Chip Index (NEMAX 50,
sog. Performance-Index) ausgewiesen. Das Zertifikat wurde an der
Frankfurter Wertpapierbörse und an der Stuttgarter
Wertpapierbörse frei gehandelt. In den Emissionsbedingungen
heißt es nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG)
weiter: „Die Zertifikate verbriefen ein Recht auf Zahlung
eines Rückzahlungsbetrages, dessen Höhe vom Wert des
zugrunde gelegten Index am Fälligkeitstag abhängt.
Während der Laufzeit der Zertifikate finden keine
Ausschüttungen statt. ... .“
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Die Emissionsbedingungen für den
„DAX Direkt 2005“ entsprechen im Wesentlichen den o.g.
Bedingungen des „NEMAX 50 Direkt 2005“. Dieses
Wertpapier bezieht sich allerdings auf den DAX Index und wurde nur
an der Frankfurter Börse gehandelt.
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Bis zum 31.12.2002 nahm die Klägerin
auf die Zertifikate „NEMAX 50 Direkt 2005“
Teilwertabschreibungen in Höhe von 374.349 EUR vor,
während zum 31.12.2003 eine Zuschreibung in Höhe von
31.500 EUR erfolgte. Auf die Zertifikate „DAX Direkt
2005“ erfolgte zum 31.12.2001 eine Teilwertabschreibung in
Höhe von 92.688 EUR. Am 1.3.2002 wurden die „DAX Direkt
2005“-Papiere in das Privatvermögen entnommen, wobei
aufgrund eines weiteren Kursverfalls ein Entnahmeverlust in
Höhe von 29.360 EUR realisiert wurde. Die
Teilwertabschreibungen und den Entnahmeverlust ermittelte die
Klägerin nach dem zum jeweiligen Bilanzstichtag bzw. zum
Entnahmezeitpunkt geltenden Börsenkurs der gehandelten
Zertifikate. Die Abschreibungen auf die Index-Zertifikate
resultierten dabei im Wesentlichen aus den
Börsenkursentwicklungen der Jahre 2001 und 2002 (Streitjahre).
Nach den Feststellungen des FG herrscht zwischen den Beteiligten
Einigkeit darüber, dass die von der Klägerin auf der
Grundlage der Börsenkurse am Bilanzstichtag vorgenommenen
Abschreibungen nach dem zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung jeweils
geltenden Aktien- bzw. Indexkurs der Höhe nach zutreffend
waren und die Voraussetzungen einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung vorlagen; ebenfalls sind die Beteiligten darin einig,
dass die Klägerin auch den Entnahmeverlust zutreffend nach dem
Kurswert zum Zeitpunkt der Entnahme angesetzt hat.
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Im Rahmen einer Betriebsprüfung
für die Jahre 1999 bis 2003 gelangte der Betriebsprüfer
u.a. zu der Auffassung, dass die Verluste aus den
Teilwertabschreibungen und der Entnahme den Gewinn nach § 15
Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der in den
Streitjahren geltenden Fassung (EStG) nicht mindern dürften.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG regele, dass Zertifikate,
die Aktien vertreten, als Termingeschäfte gelten. Dazu
zählten auch Partizipationszertifikate. Nach § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG dürften Verluste aus Termingeschäften weder
mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Der
Begriff des Termingeschäfts sei insoweit ähnlich zu
verstehen wie der des Termingeschäfts in § 23 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 EStG. Folglich gelte die in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Satz 2 EStG enthaltene Fiktion („Zertifikate gelten als
Termingeschäfte“) auch für den Bereich des §
15 Abs. 4 EStG. Auf Basis dieser Auffassung dürften die
nachfolgenden Aufwendungen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
nicht mindern:
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2000 (DM)
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2001 (EUR)
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2002 (EUR)
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2003 (EUR)
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Teilwertabschreibung
„NEMAX 50 direkt 2005“
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4.595,12
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255.000,00
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117.000,00
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Teilwertabschreibung
„DAX Direkt 2005“
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92.687,97
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Entnahmeverlust
„NEMAX 50 direkt 2005“
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29.360,00
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./. 31.500,00
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Summe Korrekturen
außerhalb der Bilanz
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4.595,12
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347.687,97
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146.360,00
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./. 31.500,00
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) folgte dem und erließ am 23.12.2005
gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte
Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000, 2002 und 2003.
Für 2001 erging ein entsprechender Änderungsbescheid am
2.1.2006.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob
die Klägerin gegen die Änderungsbescheide in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 5.11.2007 Klage, u.a. für die
Streitjahre. Während des Klageverfahrens ergingen zu diesen
Bescheiden - ohne Kenntnis des FG - weitere Änderungsbescheide
vom 29.4.2009 (für beide Streitjahre) bzw. vom 20.7.2009
(für 2001).
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Mit seinem in EFG 2012, 49 = SIS 11 38 10
veröffentlichten Urteil gab das FG der Klage statt, da das FA
bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus
Gewerbebetrieb die geltend gemachten Teilwertabschreibungen und den
Entnahmeverlust in Bezug auf die Index-Zertifikate zu Unrecht dem
Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
unterworfen habe.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA,
die sich auf die Verletzung von Bundesrecht stützt.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
Köln vom 3.8.2011 7 K 4682/07 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen begründet, da das FG
über die Gewinnfeststellungsbescheide 2001 vom 2.1.2006 und
für 2002 vom 23.12.2005, jeweils in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 5.11.2007, entschieden hat, obwohl unter
dem 29. April und 20.7.2009 weitere Änderungsbescheide
für die Streitjahre ergangen sind. Insoweit ist die
Vorentscheidung aufzuheben. Die erneut geänderten
Gewinnfeststellungsbescheide vom 29. April und 20.7.2009 sind nach
§ 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des
anhängigen Verfahrens geworden (vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.4.2011 IV R 36/08, BFH/NV 2011,
1361 = SIS 11 23 48; vom 26.6.2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716 =
SIS 14 27 02). Zwar liegen bezüglich der angefochtenen
Feststellungen lediglich wiederholende Verfügungen vor, da
sich die Änderungen der Gewinnfeststellungsbescheide jeweils
auf anderweitige Sachanträge der Klägerin vom 14.12.2007
und vom 29.5.2009 bezogen. § 68 FGO ist aber mit
Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auch auf wiederholende
Verfügungen anwendbar (BFH-Urteil vom 20.5.2010 IV R 74/07,
BFHE 229, 71, BStBl II 2010, 1104 = SIS 10 21 95, m.w.N.). Da das
FG damit über Gewinnfeststellungsbescheide entschieden hat,
die zum Zeitpunkt seiner Sachentscheidung nicht mehr
Verfahrensgegenstand waren, kann das angefochtene Urteil keinen
Bestand haben (vgl. BFH-Urteile vom 31.5.2006 II R 32/04, BFH/NV
2006, 2232 = SIS 06 44 58, und vom 26.1.2011 IX R 7/09, BFHE 232,
463, BStBl II 2011, 540 = SIS 11 11 59, m.w.N.).
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15
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III. Der Senat entscheidet aufgrund seiner
Befugnis aus den §§ 121 und 100 FGO auf der Grundlage der
verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118
Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen
des FG gleichwohl gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
FGO in der Sache, da die Änderungsbescheide hinsichtlich des
streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthalten und die
Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 23.1.2003 IV R 71/00,
BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43 = SIS 03 23 11, und vom 22.1.2013
IX R 18/12, BFH/NV 2013, 1094 = SIS 13 16 83). In der Sache hat die
Revision keinen Erfolg. Das FG hat zutreffend entschieden, dass bei
der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus
Gewerbebetrieb die von ihr geltend gemachten Teilwertabschreibungen
und der Entnahmeverlust in Bezug auf die
Index-Partizipationszertifikate dem Grunde und der Höhe nach
zu berücksichtigen waren (dazu 1. und 2.) und dem auch nicht
das Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
entgegenstand (dazu 3.).
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1. Mit dem FG und den Beteiligten geht der
Senat davon aus, dass die von der Klägerin erworbenen
Index-Partizipationszertifikate in den Streitjahren zum
gewillkürten Betriebsvermögen der Klägerin
gehörten und sieht insoweit von weiteren Ausführungen
ab.
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2. Der Senat geht davon aus, dass die von der
Klägerin in den Streitjahren vorgenommenen
Teilwertabschreibungen sowie die gewinnmindernde
Berücksichtigung eines Entnahmeverlusts im Jahr 2002 dem
Grunde und der Höhe nach zutreffend waren, wie zwischen den
Beteiligten unstreitig ist.
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3. Der Berücksichtigung der von der
Klägerin in ihrer Gewinnermittlung geltend gemachten
Teilwertabschreibungen bzw. der Entnahmeverluste steht § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG nicht entgegen.
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19
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a) Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gelten
die Sätze 1 und 2 der Vorschrift, wonach die dort genannten
Verluste weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch
mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch
nach § 10d EStG abgezogen werden dürfen, sondern nach
Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne mindern, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den
folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Quelle erzielt hat oder
erzielt, entsprechend für Verluste aus Termingeschäften,
durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen
durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße
bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Die Vorschrift ist
zusammen mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG durch das
Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.1999
(BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eingeführt worden.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG umfasst allerdings - anders als
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG - zwei Sätze: Nach Satz 1 sind
private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG)
Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen
Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag
oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und
Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder
Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Satz 2 regelt, dass
Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine als
Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1 gelten.
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b) Welche Geschäfte des Steuerpflichtigen
als „Termingeschäfte“ aufzufassen sind,
bestimmt das Gesetz nicht. Dies ist durch Auslegung der Norm zu
ermitteln. Insoweit ist maßgebend für die Interpretation
eines Gesetzes der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille
des Gesetzgebers (vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 9.11.1988 1 BvR 243/86, BVerfGE 79, 106 = SIS 89 07 02, m.w.N.;
BFH-Urteile vom 1.12.1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177 = SIS 99 04 83; vom 21.10.2010 IV R 23/08, BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277 =
SIS 11 01 51). Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen
objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus
dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem
Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck
(teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der
Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des
Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen
Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen (z.B.
BFH-Urteile in BFHE 187, 177 = SIS 99 04 83, und in BFHE 231, 544,
BStBl II 2011, 277 = SIS 11 01 51). Insbesondere bei der Auslegung
einer Norm aus ihrem Wortlaut ist zu berücksichtigen, dass
diese nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden ist, zu
denen - wie ausgeführt - auch die systematische Auslegung
zählt. Nach Letzterer ist darauf abzustellen, dass einzelne
Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen
Zusammenhang gebracht hat, grundsätzlich so zu interpretieren
sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind; Ziel jeder
Auslegung ist danach die Feststellung des Inhalts einer Norm, wie
er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den
sie hineingestellt ist (vgl. BFH-Urteil vom 9.4.2008 II R 39/06,
BFH/NV 2008, 1529 = SIS 08 32 19, m.w.N.). Gegen seinen Wortlaut
ist die Auslegung eines Gesetzes nur dann ausnahmsweise
möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen
Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein
kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 1.8.1974 IV R 120/70, BFHE 113,
357, BStBl II 1975, 12 = SIS 75 00 07; vom 7.4.1992 VIII R 79/88,
BFHE 168, 111, BStBl II 1992, 786 = SIS 92 19 04; vom 17.2.1994
VIII R 30/92, BFHE 175, 226, BStBl II 1994, 938 = SIS 94 22 43; vom
17.1.1995 IX R 37/91, BFHE 177, 58, BStBl II 1995, 410 = SIS 95 10 06; vom 12.8.1997 VII R 107/96, BFHE 184, 198, BStBl II 1998, 131 =
SIS 98 03 77; vom 17.5.2006 X R 43/03, BFHE 213, 494, BStBl II
2006, 868 = SIS 06 27 06; vom 17.6.2010 VI R 50/09, BFHE 230, 150,
BStBl II 2011, 43 = SIS 10 23 35) oder wenn sonst anerkannte
Auslegungsmethoden dies verlangen (z.B. BFH-Beschluss vom 4.2.1999
VII R 112/97, BFHE 188, 5, BStBl II 1999, 430 = SIS 99 12 33;
BFH-Urteil in BFHE 231, 544, BStBl II 2011, 277 = SIS 11 01 51).
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c) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist
der in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG enthaltene Begriff des
„Termingeschäfts“ dahingehend auszulegen,
dass er Index-Partizipationszertifikate nicht umfasst (ebenso
Intemann in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 15 EStG Rz 1553,
m.w.N.; Schmidt/Wacker, EStG, 33. Aufl., § 15 Rz 902;
Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 20 Rz 132).
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aa) Bereits nach dem Wortlaut des § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG fallen die streitbefangenen
Index-Partizipationszertifikate, also Schuldverschreibungen, die
den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines
Geldbetrags verbriefen, dessen Höhe vom Stand des zugrunde
gelegten Index am Ende der Laufzeit abhängt (vgl. Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 13.7.2004 XI ZR 178/03, BGHZ 160,
58), nicht unter diese Norm. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG stellt
alleine auf den Begriff des
„Termingeschäfts“ ab. Dieser entstammt dem
Wertpapier- und Bankrecht und ist dort - nach dem auch insoweit
maßgeblichen BGH-Urteil in BGHZ 160, 58 - vom
Kassageschäft abzugrenzen. Beim Kassageschäft hat der
Leistungsaustausch durch Übertragung der Schuldverschreibung
mit der darin wertpapiermäßig verbrieften Forderung Zug
um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises binnen der für diese
Geschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu erfolgen.
Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den
Erwerber wird nicht der Vertrag über den Erwerb des
Zertifikats, sondern die durch die Schuldverschreibung
begründete Forderung erfüllt. Demgegenüber zeichnet
sich das Termingeschäft dadurch aus, dass der
Erfüllungszeitpunkt hinausgeschoben wird, woraus sich die
für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und
damit das für die Qualifizierung als
Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des
Anlegers ergibt (BGH-Urteil in BGHZ 160, 58). Termingeschäfte
sind insoweit Verträge über Wertpapiere, vertretbare
Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden
Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu
erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem
Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein
Gegengeschäft abzuschließen (BGH-Urteil vom 16.4.1991 XI
ZR 88/90, BGHZ 114, 177 = SIS 91 14 04). Indexzertifikate
können nach diesen Vorgaben nicht den Termingeschäften
zugeordnet werden, weil bei ihnen der Anleger nicht dazu verleitet
wird, ohne oder mit verhältnismäßig geringem Einsatz
eigenen Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen
Kredits auf Gewinn zu spekulieren, denn sein Verlustrisiko ist nach
der Auffassung des BGH auf den Kaufpreis für die
Schuldverschreibung begrenzt, den er sofort bei Vertragsschluss in
voller Höhe bezahlen muss. Der Erwerb von Indexzertifikaten
hat danach auch nicht die für Termingeschäfte spezifische
Hebelwirkung und begründet zudem nicht die Gefahr des
Totalverlusts in dem für Termingeschäfte typischen
Maße. Vielmehr dient der Erwerb von Indexzertifikaten einem
ähnlichen wirtschaftlichen Zweck wie der Direkterwerb von
Aktien, weil diese Zertifikate die Möglichkeit eröffnen,
an der Kursentwicklung des Index teilzunehmen, ohne alle in den
Index aufgenommenen Aktien einzeln erwerben zu müssen
(BGH-Urteil in BGHZ 160, 58).
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bb) Auch aus der Entstehungsgeschichte und dem
Zweck des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ergibt sich nicht, dass der
Gesetzgeber mit dem Begriff des
„Termingeschäfts“ - abweichend vom
Zivilrecht - auch Indexzertifikate hätte erfassen wollen.
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(1) Im ursprünglichen Gesetzentwurf zum
StEntlG 1999/2000/ 2002 (BTDrucks 14/23, S. 11 und 12) war durch
geplante Regelungen in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG einerseits und
in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG andererseits vorgesehen, das
Ausgleichs- und Abzugsverbot auf Verluste aus
Differenzgeschäften nach § 764 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu erstrecken. Entsprechend sollte § 23 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 EStG regeln, dass Spekulationsgeschäfte (§
22 Nr. 2 EStG) „Differenzgeschäfte im Sinne des
§ 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ seien,
während nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG das Verlustabzugs-
und –verrechnungsverbot des § 15 Abs. 4 Sätze 1 und
2 EStG „analog für Verluste aus
Differenzgeschäften nach § 764 BGB im betrieblichen
Bereich“ gelten sollte. Ausweislich der Begründung
des Gesetzentwurfs (BTDrucks 14/23, S. 180) sollte dies im Bereich
des § 23 EStG dazu dienen, Geschäfte, die lediglich auf
die Differenz zwischen den Börsen- oder Marktpreisen eines
Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet waren und die nach
der Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung unterlagen,
weil sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum
Gegenstand hatten, der Spekulationsbesteuerung zu unterwerfen. Die
Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sollte als
Folgeänderung zu derjenigen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
EStG sicherstellen, dass Verluste aus Differenzgeschäften im
betrieblichen Bereich ebenfalls nur mit Gewinnen aus derartigen
Geschäften verrechnet werden könnten (BTDrucks 14/23, S.
178).
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(2) Die im Streitfall maßgebliche
Gesetzesfassung war demgegenüber das Ergebnis der Beratungen
im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags, wonach in § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG einerseits und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Satz 1 EStG andererseits nunmehr auf „Verluste aus
Termingeschäften“ abgestellt und dem § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 EStG ein Satz 2 angefügt wurde. Ausweislich der
Begründung zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (BTDrucks
14/443, S. 28 f.) sollte dadurch der bereits zivilrechtlich
problematische Begriff des Differenzgeschäfts durch den aus
Sicht des Gesetzgebers in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl I 1998, 2708)
und § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) i.d.F. der
Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl I 1998, 2776) definierten Begriff
des Termingeschäfts ersetzt werden. Anders als sich der
Gesetzgeber dies vorgestellt haben mag, enthalten aber weder §
2 WpHG noch § 1 KWG in ihren vorgenannten Fassungen eine
Definition des Termingeschäfts, denn alle entsprechenden
gesetzgeberischen Versuche einer konkreten Begriffsbestimmung
für Zwecke des Wertpapier- und Bankrechts waren zuvor
fehlgeschlagen (vgl. Sorgenfrei, DStR 1999, 1928, 1930;
Haisch/Danz, DStR 2005, 2108, 2112; HHR/Intemann, § 15 EStG Rz
1541). § 2 Abs. 2 WpHG in der in den Gesetzesmaterialien des
StEntlG 1999/2000/2002 angesprochenen Fassung enthält insoweit
lediglich eine Definition der „Derivate“ i.S.
des WpHG und § 1 Abs. 11 KWG in der entsprechenden Fassung nur
eine solche der „Finanzinstrumente“ im Sinne
dieses Gesetzes. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der
Gesetzgeber mit dem Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
(FMRL-UmsG) vom 16.7.2007 (BGBl I 2007, 1330) mit Wirkung ab dem
1.11.2007 (Art. 14 Abs. 3 FMRL-UmsG) sowohl in § 1 Abs. 11
Satz 4 Nr. 1 KWG (aktuell: § 1 Abs. 11 Satz 3 Nr. 1 KWG) als
auch in § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG eine gleichlautende
Legaldefinition des Termingeschäfts geschaffen hat, wonach
Termingeschäfte solche Festgeschäfte oder
Optionsgeschäfte sind, die zeitlich verzögert zu
erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar
vom Preis oder Maß eines Basiswerts ableitet. Es ist nicht
erkennbar, dass der Gesetzgeber im Jahr 2007 den Begriff des
Termingeschäfts inhaltlich hätte ändern wollen, so
dass die vorgenannte Definition bereits in
Veranlagungszeiträumen vor 2007 zugrunde gelegt werden kann
(BFH-Urteil vom 20.8.2014 X R 13/12, BFHE 246, 462 = SIS 14 29 68).
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(3) Selbst wenn der in den Materialien
angesprochene Verweis auf das Zivilrecht von einer fehlerhaften
Vorstellung des Gesetzgebers getragen sein sollte, wäre aber
bei der Auslegung des Begriffs
„Termingeschäft“ zumindest von den
allgemeinen Vorgaben des Zivilrechts auszugehen (so etwa
Blümich/Bode, § 15 EStG Rz 655; HHR/Intemann, § 15
EStG Rz 1541, m.w.N.; zu § 23 EStG BFH-Urteile vom 17.4.2007
IX R 40/06, BFHE 217, 566, BStBl II 2007, 608 = SIS 07 19 57; vom
26.9.2012 IX R 50/09, BFHE 239, 95, BStBl II 2013, 231 = SIS 12 28 23; in BFHE 246, 462 = SIS 14 29 68; BFH-Beschluss vom 24.4.2012 IX
B 154/10, BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83). Ein
weiter gehender Begriffsinhalt könnte nur dann zum Tragen
kommen, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen
Ergebnis führen würde, das vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigt sein kann. Das ist indessen nicht der Fall, denn der
Zweck des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG liegt ausweislich der zuvor
zitierten Materialien zum StEntlG 1999/2000/2002 (BTDrucks 14/443,
S. 27) darin, dass nicht alle
„Differenzgeschäfte“, sondern nur
„verbindliche Termingeschäfte“ von der Norm
erfasst werden sollen. Das sind aber nur solche Verträge
über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen, die von
beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu
erfüllen sind, wobei die Konditionen schon bei Abschluss des
Geschäfts festgelegt werden. Ob das Geschäft an einer
Börse oder außerbörslich geschlossen wurde, ist
demgegenüber ebenso unerheblich wie die Frage, ob mit ihm aus
Sicht des Aufsichtsrechts besondere Risiken verbunden sind (vgl.
Reiß in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 15 Rz 418a;
HHR/Intemann, § 15 EStG Rz 1541, m.w.N.). § 15 Abs. 4
Satz 3 EStG liegt danach nicht der Zweck zugrunde,
„Besteuerungslücken bei Spekulationsgewinnen im
Betriebsvermögen“ allgemein und unabhängig von
den zivilrechtlichen Charakteristika eines Fest- oder
Optionsgeschäfts zu schließen.
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cc) Die Richtigkeit der vorgenannten Auslegung
ergibt sich auch unter systematischen Gesichtspunkten.
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(1) Soweit die Einführung des § 15
Abs. 4 Satz 3 EStG als „Folgeänderung zu § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG“ verstanden und dessen Normzweck
mittelbar in Bezug genommen wird (vgl. BTDrucks 14/443, S. 27),
darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber in
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gerade keine § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechende Regelung aufgenommen oder auf diese
Regelung verwiesen hat. Anders als im Bereich des
Betriebsvermögens hat es der Gesetzgeber im Bereich der
privaten Veräußerungsgeschäfte für nötig
befunden, Zertifikate den Termingeschäften durch eine
ausdrückliche Regelung gleichzustellen. Einer solchen Regelung
hätte es nicht bedurft, wenn Zertifikate generell als
Termingeschäft aufzufassen wären.
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(2) Dies entspricht auch der zu § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ergangenen Rechtsprechung des IX. Senats
des BFH (Beschluss in BFHE 236, 557, BStBl II 2012, 454 = SIS 12 13 83), wonach die Norm Zertifikate „unabhängig davon,
ob sie die Voraussetzungen eines Termingeschäfts
erfüllen“, erfasst. Der IX. Senat stellt mit dieser
Aussage zum einen klar, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2
EStG gegenüber dem Satz 1 ein eigenständiger
Anwendungsbereich zukommt. Zum anderen macht er mit Blick auf den
eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
deutlich, dass davon nicht etwa Zertifikate auf einen Index im
allgemeinen Sinne, sondern nur solche erfasst werden, die Aktien
vertreten. Abweichendes ergibt sich danach auch nicht aus dem
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.11.2001 IV C 3
- S 2256 - 265/01 (BStBl I 2001, 986 = SIS 02 02 10, Rz 45).
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(3) Hat der Gesetzgeber im Bereich des §
15 Abs. 4 Satz 3 EStG auf eine § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2
EStG entsprechende Regelung verzichtet, so lässt das nur den
Schluss zu, dass § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein gegenüber
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG partiell abweichendes
Regelungskonzept zugrunde liegt und sich die in den Materialien
befindliche Aussage, es handele sich bei der Einführung des
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG um eine „Folgeänderung
zu § 23 EStG“, nur auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Satz 1 EStG bezieht (ebenso im Ergebnis HHR/Intemann, § 15
EStG Rz 1553). Wenn es insoweit in der Begründung zu § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG (BTDrucks 14/443, S. 28 f.) heißt,
die Norm erfasse „z.B. nicht nur Waren- und
Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich
einschließlich Swaps, Index-Optionsgeschäfte oder
Futures“, sondern es sollten auch
„Indexzertifikate und Optionsscheine zu den
Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG
gehören“, so beziehen sich diese Aussagen ebenso wie
diejenige, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasse
„allgemein Geschäfte, die ein Recht auf Zahlung eines
Geldbetrags oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. die Lieferung
von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen
Bezugsgrößen (z.B. der Wertentwicklung von Wertpapieren,
Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt“, auf die
Gesamtregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, also auf
dessen Sätze 1 und 2. Dafür, dass der Gesetzgeber mit
§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG einerseits und § 23 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 EStG andererseits keine vollständig kongruenten
Regelungen schaffen wollte, spricht im Übrigen auch, dass er
im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl I 2007,
1912) lediglich Änderungen im Bereich des Privatvermögens
vorgenommen hat (vgl. § 20 Abs. 2 Nrn. 3 und 7 EStG i.d.F. des
vorgenannten Gesetzes).
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4. Da § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG
Indexzertifikate nicht umfasst, waren in der Gewinnermittlung der
Klägerin die streitbefangenen Teilwertabschreibungen bzw.
Entnahmeverluste zu berücksichtigen. Entsprechend war der auf
die Berücksichtigung dieser Gewinnminderungen gerichteten
Klage stattzugeben.
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