1
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob und inwieweit der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) als „Hygienefachkraft“ an
Krankenhäuser und „Alten- bzw. Pflegeheime“ im
Jahr 2008 (Streitjahr) nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des
Umsatzsteuergesetzes in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung
(UStG a.F.) steuerfreie Heilbehandlungen erbracht hat.
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2
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Der Kläger ist Fachkrankenpfleger
für Krankenhaushygiene und seit 1995 als Hygienefachkraft
selbständig tätig. Er führt - neben weiteren
Leistungen für andere Kunden - u.a. für
Krankenhäuser, Altenheime und möglicherweise - insoweit
sind die Feststellungen des Finanzgerichts (FG) unklar - auch
für Pflegeheime („Alten- bzw. Pflegeheime“)
folgende Tätigkeiten aus:
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Erarbeitung von Hygienekonzepten;
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Erstellung von Hygieneplänen,
Infektionsstatistiken und Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln
der Krankenhaushygiene;
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Mitwirkung bei der Erkennung von
Krankenhausinfektionen;
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allgemeine und bereichsspezifische
Beratung;
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Schulung,
Beratung, Fortbildung und fachliche Anleitung von
Pflegekräften, Ärzten und sonstigem Personal;
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Hausbegehungen;
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Telefonische
Auskünfte, Dokumentation/Berichtswesen
(Mängelliste);
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Festlegung der Vorgehensweise bei einer
Isolierung von Patienten.
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3
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) bestätigte dem Kläger mit Schreiben
vom 1.10.1996 zunächst, dass er insoweit eine nach § 4
Nr. 14 UStG a.F. umsatzsteuerfreie Tätigkeit
ausübe.
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4
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung beim Kläger widerrief das FA zum
1.7.2006 die Auskunft vom 1.10.1996, weil sich bei einer
Gesamtbetrachtung der Aufgaben des Klägers ergebe, dass er
keine Behandlungen oder Versorgungen von Patienten vornehme,
sondern im Wesentlichen eine beratende, organisatorische und
überwachende Tätigkeit gegenüber dem Träger
einer Krankeneinrichtung oder anderen Unternehmern erbracht
habe.
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In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung
für den Monat März 2008 behandelte der Kläger die
Umsätze gegenüber Krankenhäusern und „Alten-
bzw. Pflegeheimen“ als gemäß § 4 Nr. 14 UStG
a.F. umsatzsteuerfrei.
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6
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Das FA folgte dem nicht, sondern sah im
Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für den Monat März
2008 die vom Kläger als steuerfrei erklärten Umsätze
als steuerpflichtig an. Der Einspruch des Klägers blieb
erfolglos.
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7
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Im Laufe des anschließenden
Klageverfahrens reichte der Kläger seine
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2008 ein. Abweichend
davon erließ das FA am 22.4.2010 den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2008 und behandelte darin die vom Kläger als
umsatzsteuerfrei erklärten Umsätze als
umsatzsteuerpflichtig.
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8
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Das FG gab der Klage mit seinem in EFG
2013, 980 = SIS 13 18 82 veröffentlichten Urteil statt. Es
entschied, die hier nur streitigen, vom Kläger gegenüber
Krankenhäusern sowie „Alten- bzw. Pflegeheimen“
erbrachten Leistungen seien nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F.
umsatzsteuerfrei, weil der Kläger mit den gegenüber
Krankenhäusern sowie „Alten- bzw. Pflegeheimen“
ausgeführten Leistungen Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbracht habe. Das
FG folge dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.8.2011 V R
27/10 (BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08), wonach
infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für
andere Ärzte und Krankenhäuser erbringe, damit diese ihre
Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung
der für sie nach dem Gesetz zur Verhütung und
Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG)
bestehenden Verpflichtungen erbrächten, als
Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG a.F. steuerfrei
seien. Der Kläger sei zwar kein Arzt, jedoch sei die
Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für
Krankenhaushygiene eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit
i.S. des § 4 Nr. 14 UStG a.F. Das BFH-Urteil in BFHE 235, 58,
BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08 sei zudem nicht nur auf die vom
Kläger gegenüber Krankenhäusern, sondern auch auf
die gegenüber „Alten- bzw. Pflegeheimen“
erbrachten Leistungen anzuwenden.
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9
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Mit seiner Revision rügt das FA die
Verletzung von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. Es macht geltend,
die Leistungen des Klägers gegenüber „Alten- bzw.
Pflegeheimen“ wiesen keinen unmittelbaren Bezug zu einer
Heilbehandlungstätigkeit auf; sie bezögen sich auch nicht
unmittelbar auf die Art und Weise einer ärztlichen
Tätigkeit. Vielmehr bestünde ein unmittelbarer Bezug zu
Betreuungs- und Pflegeleistungen i.S. des § 4 Nr. 16 UStG
a.F., so dass der Verweis des FG auf das BFH-Urteil in BFHE 235,
58, BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08 fehlgehe. Außerdem fehle
das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) erforderliche persönliche
Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und den
Patienten. Den Patienten sei die Tätigkeit des Klägers
regelmäßig gar nicht bewusst. Außerdem
bestünden schon Zweifel, ob die Leistungen des Klägers
überhaupt Heilbehandlungen seien. Die Leistungen des
Klägers seien nicht „Behandlungsschritte“ in
Heilbehandlungsleistungen von Ärzten oder Krankenhäusern,
sondern losgelöst davon als Beratungsleistungen neben oder vor
Heilbehandlungen der Ärzte oder Krankenhäuser erbracht
worden. Die Leistungen des Klägers könnten auch nicht als
vorbeugende Leistungen angesehen werden; denn alleine die Beratung
eines Arztes oder Krankenhauses zu infektionshygienischen
Anforderungen bewirke als solche nicht selbst schon, dass diese
Anforderungen auch erfüllt werden. Außerdem stelle das
Befolgen infektionshygienischer Anforderungen selbst keine
Behandlungsleistung dar, sondern bilde nur den Rahmen, in dem die
eigentliche Behandlungsleistung erbracht werde.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er bringt vor, sowohl ärztliche
Heilbehandlungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der
Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) als auch Heilbehandlungen
im Bereich der Humanmedizin i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst.
c der Richtlinie 77/388/EWG seien Leistungen zur Diagnose,
Behandlung und - soweit möglich - Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen. Er müsse keine „anerkannte
Einrichtung“ sein, sondern nur über einen beruflichen
Befähigungsnachweis verfügen, was bei ihm der Fall sei
(examinierter Krankenpfleger mit Zusatzausbildung zur
Hygienefachkraft). Wo die Leistung erbracht werde, sei nach dem
BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08 ebenso
unerheblich wie das Vorliegen eines persönlichen
Vertrauensverhältnisses.
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13
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Jedenfalls aber seien seine Leistungen an
Altenheime nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei. Es mache
keinen Unterschied, ob die Leistungen in einem Krankenhaus oder in
einem Altenheim erbracht würden. Die Vorentscheidung habe dies
richtlinienkonform umgesetzt.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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15
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Das FG hat zwar zu Recht entschieden, dass die
Leistungen des Klägers an Krankenhäuser nach § 4 Nr.
14 Satz 1 UStG a.F. umsatzsteuerfrei sind, soweit sie dazu dienen,
dass diese Einrichtungen im Rahmen ihrer steuerfreien
Heilbehandlungen ihre Verpflichtungen aus § 36 IfSG
erfüllen. Allerdings reichen die tatsächlichen
Feststellungen des FG nicht aus, um zu beurteilen, ob dies auch
für die Leistungen des Klägers an „Alten- bzw.
Pflegeheime“ gilt.
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16
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1. Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. waren
die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt,
Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus
einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der
Tätigkeit als klinischer Chemiker umsatzsteuerfrei. Diese
Vorschrift setzte zunächst Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie 77/388/EWG und seit 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in nationales Recht
um. Danach befreien die Mitgliedstaaten Heilbehandlungen im Bereich
der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem
betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und
arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, von der
Steuer.
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17
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a) § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a.F. ist im
Lichte dieser Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen
(ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2002
V R 28/00, BFHE 201, 330, BStBl II 2003, 532 = SIS 03 19 06; vom
1.4.2004 V R 54/98, BFHE 205, 505, BStBl II 2004, 681 = SIS 04 27 05; vom 7.2.2013 V R 22/12, BFHE 240, 428, BStBl II 2014, 126 = SIS 13 08 44). Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie
77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der MwStSystRL sind
in gleicher Weise auszulegen; daher kann auch die Rechtsprechung
des EuGH zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie
77/388/EWG weiterhin zur Auslegung herangezogen werden (vgl.
EuGH-Urteil vom 10.6.2010 C-86/09 - Future Health Technologies -,
Slg. 2010, I-5215, UR 2010, 540 = SIS 10 26 07, Rz 26 f.).
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18
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b) Der Begriff „Heilbehandlungen im
Bereich der Humanmedizin“ ist ein autonomer
unionsrechtlicher Begriff (vgl. EuGH-Urteile vom 20.11.2003
C-212/01 - Unterpertinger -, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage
2004, 111 = SIS 04 01 34, Rz 35; vom 20.11.2003 C-307/01 - D’
Ambrumenil -, Slg. 2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115 = SIS 04 01 35, Rz 53).
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19
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aa) Sowohl der Begriff
„ärztliche Heilbehandlung“ als auch der
Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin“ erfassen Leistungen, die zur Diagnose,
Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten
oder Gesundheitsstörungen dienen (EuGH-Urteile vom 8.6.2006
C-106/05 - L.u.P. -, Slg. 2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442 =
SIS 06 29 72, Rz 27; vom 10.6.2010 C-262/08 - CopyGene -, Slg.
2010, I-5053, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08, Rz 28; BFH-Urteil vom
12.8.2004 V R 27/02, BFH/NV 2005, 583 = SIS 05 16 20).
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20
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Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung
erbracht werden, kommen für diese Steuerbefreiung ebenso in
Betracht (EuGH-Urteile - Unterpertinger - in Slg. 2003, I-13859,
BFH/NV Beilage 2004, 111, Rz 40; - D’ Ambrumenil - in Slg.
2003, I-13989, BFH/NV Beilage 2004, 115, Rz 58; - L.u.P. - in Slg.
2006, I-5123, BFH/NV Beilage 2006, 442, Rz 29; - CopyGene - in Slg.
2010, I-5053, UR 2010, 526 = SIS 10 26 08, Rz 30) wie Leistungen
medizinischer Art, die zum Schutz einschließlich der
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen
Gesundheit erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 21.3.2013 C-91/12
- PFC -, DStR 2013, 757 = SIS 13 11 68, Mehrwertsteuerrecht - MwStR
- 2013, 197, Rz 27 f., m.w.N.).
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21
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Arztähnliche Leistungen, z.B. von
Krankenpflegern, können ebenfalls Heilbehandlungen im Bereich
der Humanmedizin sein, wenn sie zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose
oder Therapie erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 10.9.2002
C-141/00 - Kügler -, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003,
30 = SIS 02 97 10, Rz 40 f.; BFH-Urteil vom 18.1.2005 V R 99/01,
BFH/NV 2005, 1392 = SIS 05 32 93, jeweils zu Leistungen der
Behandlungspflege).
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22
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bb) Dagegen sind Leistungen, die zu einem
anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit
möglich, der Heilung von Krankheiten oder
Gesundheitsstörungen durchgeführt werden und keinem
solchen therapeutischen Ziel dienen, keine Heilbehandlungen (vgl.
EuGH-Urteil vom 14.9.2000 C-384/98 - D. -, Slg. 2000, I-6795,
BFH/NV Beilage 2001, 31 = SIS 00 13 96, Rz 18 f.; BFH-Urteile vom
15.7.2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862 = SIS 04 35 29; vom 30.6.2005 V R 1/02, BFHE 210, 188, BStBl II 2005, 675 = SIS 05 36 35, unter II.a; BFH-Beschlüsse vom 6.9.2011 V B 64/11,
BFH/NV 2011, 2133 = SIS 11 37 03, Leitsatz, und vom 24.10.2011 XI B
54/11, BFH/NV 2012, 279 = SIS 12 00 83, Rz 9; EuGH-Urteil - PFC -
in DStR 2013, 757, MwStR 2013, 197 = SIS 13 11 68, Rz 29 und
31).
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23
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Das gilt insbesondere für Leistungen, die
lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern oder das
allgemeine Wohlbefinden steigern sollen (vgl. BFH-Urteile vom
26.9.2007 V R 54/05, BFHE 219, 241, BStBl II 2008, 262 = SIS 08 01 99; vom 30.1.2008 XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647 =
SIS 08 20 22; BFH-Beschlüsse vom 28.9.2007 V B 7/06, BFH/NV
2008, 122 = SIS 08 05 27; vom 4.10.2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013,
273 = SIS 13 01 94).
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24
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cc) Zu den nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG
a.F. steuerfreien Heilbehandlungsleistungen gehören auch
infektionshygienische Leistungen, die sicherstellen sollen, dass
Ärzte und Krankenhäuser die für sie bestehenden
Verpflichtungen nach dem IfSG im jeweiligen Einzelfall
erfüllen. Der Zweck der Steuerbefreiung, die Kosten von
Heilbehandlungen zu senken, rechtfertigt die Einbeziehung von
Leistungen, die ein Arzt mit unmittelbarem Bezug zu einer
Heilbehandlungstätigkeit erbringt, damit andere Ärzte und
Krankenhäuser bei der Ausübung ihrer
Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden,
medizinisch unerlässlichen und gesetzlich vorgeschriebenen
infektionshygienischen Anforderungen erfüllen. Der Senat
verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das
BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08, dem
er sich anschließt.
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25
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c) Eine Steuerbefreiung nach den genannten
Bestimmungen setzt außerdem voraus, dass der
Leistungserbringer über einen entsprechenden beruflichen
Befähigungsnachweis verfügt (vgl. dazu allgemein
EuGH-Urteil vom 27.4.2006 C-443/04, C-444/04 - Solleveld u.a. -,
Slg. 2006, I-3617, BFH/NV Beilage 2006, 299 = SIS 06 24 66;
BFH-Urteile vom 12.8.2004 V R 18/02, BFHE 207, 381, BStBl II 2005,
227 = SIS 05 03 71; vom 11.11.2004 V R 34/02, BFHE 208, 65, BStBl
II 2005, 316 = SIS 05 13 20).
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26
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Der Nachweis der erforderlichen Qualifikation
kann sich für die nicht unter einen der in § 4 Nr. 14
UStG a.F. genannten Katalogberufe fallenden Unternehmer z.B. auch
aus berufsrechtlichen Regelungen ergeben (vgl. BFH-Urteile vom
30.4.2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679 = SIS 09 20 83; vom 8.3.2012 V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67).
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27
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2. Ausgehend davon ist das FG in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Leistungen des Klägers steuerfrei sind,
soweit er sie an Krankenhäuser erbracht hat.
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28
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a) Diese Leistungen des Klägers sind nach
den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO
bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG Teil eines
Gesamtverfahrens zur Durchführung von Heilbehandlungen in
einem Krankenhaus, das mit den infektionshygienischen Leistungen
des Klägers die Erfüllung der ihm nach dem IfSG
auferlegten Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt
hat.
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29
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Anhaltspunkte dafür, dass in den
Krankenhäusern ganz oder teilweise Leistungen erbracht worden
sein könnten, die nicht dem Schutz der menschlichen Gesundheit
gedient haben, was die Anwendung der Steuerbefreiung insoweit
ausschlösse (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2133 = SIS 11 37 03, zu Anästhesisten), sind weder vom FA vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
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30
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b) Die gegen diese Beurteilung des FG
gerichteten Einwendungen des FA greifen nicht durch.
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31
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aa) Eine Steuerfreiheit der an die
Krankenhäuser erbrachten infektionshygienischen Leistungen des
Klägers setzt nicht zwingend das - vom FA geforderte -
Vertrauensverhältnis zu einem Patienten voraus (vgl. dazu
allgemein BFH-Urteile vom 29.6.2011 XI R 52/07, BFHE 234, 461,
BStBl II 2013, 971 = SIS 11 28 12, Rz 25 ff.; vom 8.8.2013 V R
8/12, BFHE 242, 548, BFH/NV 2014, 119 = SIS 13 30 68, Rz 18).
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32
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Denn die Tätigkeit des Klägers dient
insoweit der unmittelbaren Sicherstellung der erforderlichen
infektionshygienischen Voraussetzungen für die
stationären oder ambulanten medizinischen Behandlungen, zu
deren Einhaltung Krankenhäuser und Ärzte im Rahmen der
jeweiligen Behandlung im Einzelfall verpflichtet sind (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08, Rz
20, 22 f.).
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33
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Diesem Zweck dienende Leistungen - auch (nur)
beratender Art - sind steuerfrei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 58,
BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08, Rz 25 ff.).
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34
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bb) Soweit das FA meint, das Befolgen
infektionshygienischer Anforderungen bilde nur den Rahmen, in dem
die eigentliche Behandlungsleistung erbracht werde, entspricht dies
weder den tatsächlichen Feststellungen des FG noch dem
BFH-Urteil in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08.
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35
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cc) Für die Richtigkeit der Auslegung des
FG spricht schließlich die Einführung des § 4 Nr. 14
Buchst. e UStG (i.d.F. des Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes
- AmtshilfeRLUmsG - vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809).
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36
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Nach dieser Vorschrift sind seit 1.7.2013 die
zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung
der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher
mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer
Hygienefachkraft an die in § 4 Nr. 14 Buchst. a, b und d UStG
genannten Einrichtungen steuerfrei, die diesen dazu dienen, ihre
Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung
der nach dem IfSG und den Rechtsverordnungen der Länder nach
§ 23 Abs. 8 IfSG bestehenden Verpflichtungen zu erbringen.
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37
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Auch der Gesetzgeber geht mittlerweile davon
aus, dass es sich bei solchen Leistungen um Heilbehandlungen
handelt (vgl. BTDrucks 17/10000, S. 70, Nr. 3 Buchst. a, zum
gescheiterten Jahressteuergesetz 2013, i.V.m. BRDrucks 157/13,
Beschluss, S. 2, das dessen Einbeziehung in das AmtshilfeRLUmsG
gefordert hat).
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38
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c) Der Kläger verfügt auch über
den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis, da er nach
den tatsächlichen Feststellungen des FG Fachkrankenpfleger
für Krankenhaushygiene ist (vgl. zu den Voraussetzungen §
4 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung zu
Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern,
Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für
Krankenhaushygiene des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.4.1995,
Gesetz- und Verordnungsblatt 1995, 315).
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39
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3. Allerdings tragen die bisherigen
tatsächlichen Feststellungen des FG seine Annahme nicht, dass
dies bei den Leistungen des Klägers an „Alten- bzw.
Pflegeheime“ ebenso der Fall sei. Die Vorentscheidung ist
deshalb aufzuheben.
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40
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a) Das FG hat zwar - für den Senat nach
§ 118 Abs. 2 FGO bindend - auf Seite 3 seines Urteils
festgestellt, dass der Kläger Leistungen an Krankenhäuser
und „Altenheime“ erbracht hat. Andererseits hat
das FG - über diese Feststellungen auf Seite 3 hinausgehend -
auf den Seiten 8 und 11 seines Urteils auch Pflegeheime
erwähnt.
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41
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b) Unklar ist auch, an welche Art von
„Alten- bzw. Pflegeheimen“ der Kläger seine
Leistungen erbracht hat, insbesondere ob die „Alten- bzw.
Pflegeheime“ - im Sinne der vom FG zitierten Empfehlung
der Kommission für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut - RKI -
(Bundesgesundheitsblatt 2005, 1061, unter 2.) - medizinische und
damit assoziierte pflegerische Maßnahmen durchgeführt
haben.
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42
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aa) Das FG hat die insoweit von ihm
befürwortete generelle Gleichstellung der vom Kläger
erbrachten Leistungen an „Alten- bzw.
Pflegeheime“ mit seinen Leistungen an Krankenhäuser
allein damit begründet, die Zahl von Personen mit chronischen
Krankheiten, Abwehrschwäche und Behinderungen mit den Folgen
von Multimorbidität und Pflegebedürftigkeit nehme zu und
betreuungsbedürftige Personen würden immer früher
aus Einrichtungen der Akutversorgung in Nachsorgeeinrichtungen,
Heime oder nach Hause entlassen (Hinweis auf Empfehlung der
Kommission für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention beim RKI, Bundesgesundheitsblatt 2005,
1061, unter 1.).
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43
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Dies reicht jedoch nicht aus. Nach der
Rechtsprechung des BFH ist vielmehr für die Steuerfreiheit
infektionshygienischer Leistungen ein unmittelbarer Bezug zu einer
Heilbehandlungstätigkeit in Krankenhäusern oder anderen
medizinischen Einrichtungen erforderlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE
235, 238, BFH/NV 2011, 2214, Rz 19 ff., 30; BTDrucks 17/10000, S.
70); die Leistungsempfänger müssen mit den empfangenen
Leistungen bei der Ausübung ihrer
Heilbehandlungstätigkeit die hierfür bestehenden
medizinisch unerlässlichen und gesetzlich vorgeschriebenen
infektionshygienischen Anforderungen im Einzelfall
erfüllen.
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Dass bzw. in welchem Umfang die Empfänger
der Leistungen des Klägers solche Tätigkeiten
ausgeübt haben, steht nicht fest.
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bb) Soweit das FG aus seinen allgemeinen
Erwägungen abgeleitet hat, dass die gegenüber
„Alten- bzw. Pflegeheimen“ erbrachten
Umsätze aus der Tätigkeit eines Hygieneberaters generell
als steuerfreie Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG a.F.
anzusehen seien, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen
(vgl. ebenso Rothenberger, Der Umsatz-Steuer-Berater 2012, 11, 12;
Wüst, UR 2011, 902, 908).
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Davon, dass „Alten- bzw.
Pflegeheime“ (ausschließlich)
Heilbehandlungsleistungen ausführen, kann - entgegen der
Auffassung des Klägers - nicht ausgegangen werden, weil dort
in der Regel - jedenfalls auch - erbrachte Leistungen der
Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung keine
Heilbehandlungen sind (vgl. EuGH-Urteil - Kügler - in Slg.
2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30, Rz 41; BFH-Urteile vom
22.4.2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849 = SIS 04 27 51, unter II.2.a; in BFH/NV 2005, 1392 = SIS 05 32 93, unter
II.2.).
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c) Das Vorliegen einer Heilbehandlung kann
auch nicht, wie das FG meint, ohne weitere tatsächliche
Feststellungen damit begründet werden, dass „Alten-
bzw. Pflegeheime“ in Hygieneplänen innerbetriebliche
Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen haben, der
infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt
unterliegen und nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 des Heimgesetzes nur
dann betrieben werden dürfen, wenn der Träger und die
Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner
vor Infektionen gewährleisten und sicherstellen, dass von den
Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich
einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten
werden.
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aa) § 36 IfSG lautete im Streitjahr
auszugsweise:
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“(1) Die in
§ 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen“ (d.h.
Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder
oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen,
Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen
oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und
ähnliche Einrichtungen) „sowie Krankenhäuser,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für
ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5
des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder
Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte,
Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber,
Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige
Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in
Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der
infektionshygienischen Überwachung durch das
Gesundheitsamt.
(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger
Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie
sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch
Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger
übertragen werden können, können durch das
Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht
werden.“
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bb) Dass allein die Erstellung von
Hygieneplänen bzw. die infektionshygienische Überwachung
durch das Gesundheitsamt nicht zum Vorliegen einer Heilbehandlung
führt, zeigt sich schon daran, dass § 36 IfSG auch
Einrichtungen zur Aufstellung von Hygieneplänen verpflichtet
und der Überwachung durch das Gesundheitsamt unterstellt, die
- wie z.B. Gemeinschaftseinrichtungen i.S. des § 33 IfSG,
Obdachlosenunterkünfte, sonstige Massenunterkünfte und
Justizvollzugsanstalten - üblicherweise überhaupt keine
Heilbehandlungen ausführen.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie geht
deshalb zur Nachholung der erforderlichen weiteren
tatsächlichen Feststellungen an das FG zurück.
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a) Das FG wird dabei zunächst
gemäß den Ausführungen unter II.3. zu ermitteln
haben, an welche Art von Alten- bzw. Pflegeheimen der Kläger
seine Leistungen erbracht hat und ob diese Einrichtungen - im Sinne
des BFH-Urteils in BFHE 235, 58, BFH/NV 2011, 2214 = SIS 11 34 08 -
Heilbehandlungen ausgeführt haben.
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b) Ggf. wird das FG weiter der Frage
nachzugehen haben, ob die Leistungen des Klägers eventuell
nach § 4 Nr. 16 Buchst. d oder e UStG a.F. oder Art. 132 Abs.
1 Buchst. g der MwStSystRL steuerfrei sein könnten.
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Als „eng verbundener
Umsatz“ im Sinne dieser Bestimmungen ist (auch) eine
Leistung anzusehen, die für die Pflege und Versorgung der von
den dort genannten Einrichtungen aufgenommenen Personen
unerlässlich ist (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30.7.2008 XI R
61/07, BFHE 222, 134, BStBl II 2009, 68 = SIS 08 39 08; vom
19.3.2013 XI R 45/10, BFHE 241, 79, BFH/NV 2013, 1348 = SIS 13 17 71).
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Ferner müsste der Kläger eine
anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sein (vgl. dazu
EuGH-Urteile vom 7.9.1999 C-216/97 - Gregg -, Slg. 1999, I-4947, UR
1999, 419 = SIS 00 01 53; vom 26.5.2005 C-498/03 - Kingscrest
Associates und Montecello -, BFH/NV Beilage 2005, 310, UR 2005, 453
= SIS 05 30 13; vom 15.11.2012 C-174/11 - Zimmermann -, UR 2013,
35, HFR 2013, 84 = SIS 13 02 30; BFH-Urteil in BFHE 242, 548,
BFH/NV 2014, 119 = SIS 13 30 68; BFH-Beschluss vom 12.12.2013 XI B
88/13, BFH/NV 2014, 550 = SIS 14 07 34; s. zu diesem Erfordernis
auch - zur Rechtslage ab 2009 - die vom Kläger angeführte
BTDrucks 16/11108, S. 37).
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c) Entgegen der vom Kläger in der
mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung kann von der
Zurückverweisung im Streitfall nicht abgesehen werden.
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aa) Das FG hat den oder die
Leistungsempfänger des Klägers nicht festgestellt.
Deshalb steht auch nicht fest, welche Leistungen diese im
Streitjahr erbracht haben, ob mit ihnen - wie der Kläger im
Revisionsverfahren vorgetragen hat - Rahmenverträge
gemäß § 75 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
bestehen und ggf. welchen Inhalt diese Verträge hatten.
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bb) Soweit der Kläger angibt, er
könne den vom Senat geforderten Nachweis zwar führen,
aber müsse dies dann in jedem Besteuerungszeitraum tun, ist
dies Folge des Umstands, dass der Steuerpflichtige, der sich auf
eine Steuerbefreiung beruft, deren Voraussetzungen nachweisen muss
(vgl. BFH-Beschlüsse vom 22.2.2006 V B 30/05, BFH/NV 2006,
1168 = SIS 06 21 86, unter II.5.; vom 18.2.2008 V B 35/06, BFH/NV
2008, 1001 = SIS 08 21 45, unter II.4.b).
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cc) Aufgrund der Feststellungen des FG kann
auch nicht beurteilt werden, inwieweit die Voraussetzungen des
§ 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g
der MwStSystRL vorliegen, auf die sich der Kläger im
Revisionsverfahren sinngemäß ergänzend berufen hat.
Insbesondere fehlen bislang jegliche Feststellungen dazu, inwieweit
die Heime bzw. der Kläger anerkannte Einrichtungen mit
sozialem Charakter sind.
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