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Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Steuerpflicht von Erstattungszinsen: 1. Erstattungszinsen nach § 233 a AO sind steuerbare Einnahmen aus Kapitalvermögen. - 2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt - auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung - nicht gegen Verfassungsrecht. - 3. Erstattungszinsen sind keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 EStG. - Urt.; BFH 12.11.2013, VIII R 36/10; SIS 14 04 29

Kapitel:
Privatbereich > Kapitaleinkünfte
Fundstellen
  1. BFH 12.11.2013, VIII R 36/10
    BStBl 2014 II S. 168
    DStR 2014 S. 316
    NJW 2014 S. 2144
    BFHE 243 S. 506

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 18.2.2014
    -/- in NWB 8/2014 S. 490
    K.L. in NWB 9/2014 S. 585
    Ch.B. in DB 9/2014 S. M 8
    J.H. in StC 4/2014 S. 24
    KAM in Stbg 6/2014 S. M 8
Normen
[EStG i.d.F. des JStG 2010] § 12 Nr. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 2, § 34 Abs. 2 Nr. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 4, § 52 a Abs. 8 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 29.01.2010, SIS 10 10 50, Erstattungszinsen, Verfassung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Mehrjährige Tätigkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 30.8.2023, SIS 23 20 00, Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten: Erstattungszinsen, die zu d...
  • BVerfG 12.7.2023, SIS 23 12 92, Nichtannahmebeschluss, echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG 2010 zur Einkomme...
  • FG Köln 19.1.2022, SIS 22 10 18, Nutzungsentschädigung nach Darlehenswiderruf als steuerpflichtige Einkünfte: 1. Ein nach Widerruf der dem...
  • FG Münster 13.1.2022, SIS 22 02 57, Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages als steu...
  • BFH 17.5.2021, SIS 21 14 04, Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Es ist nicht klärungsbedür...
  • BFH 17.5.2021, SIS 21 14 05, Prozesszinsen nach § 236 AO als Kapitaleinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Es ist nicht klärungsbedür...
  • FG München 4.5.2021, SIS 22 06 96, Auf Umsatzsteuererstattung für mehrere Jahre zurückzuführende Erstattungszinsen nach § 233 a AO keine ste...
  • FG Köln 15.12.2020, SIS 21 04 24, Vergleichsbeträge aus der Rückabwicklung eines Baukredits als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kap...
  • FG Rheinland-Pfalz 16.6.2020, SIS 21 10 22, Steuerliche Behandlung einer Teil-Kapitalisierung: Eine Teil-Kapitalisierung steht der Anwendung der Steu...
  • FG Köln 14.8.2019, SIS 19 20 02, Rückabwicklung von Baukrediten, Vergleichsbeträge nur teilweise einkommensteuerpflichtig: Ein Vergleichsb...
  • BFH 11.6.2019, SIS 19 11 72, Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von Kleinbetragsrenten aus Altersvorsorgev...
  • FG München 1.4.2019, SIS 20 08 24, Anrechnung von Erstattungszinsen ist Teil der Festsetzung von Prozesszinsen: 1. Die Anrechnung der Zinsen...
  • BFH 6.3.2019, SIS 19 08 73, Grundsätzliche Bedeutung und Divergenz bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit einer Norm: 1. Hat der...
  • BFH 28.2.2018, SIS 18 10 63, Schuldzinsenabzug bei steuerpflichtigen Erstattungszinsen: Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzi...
  • FG Düsseldorf 19.7.2016, SIS 16 17 88, Aktivierung bestrittener Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche aus dem Betrieb von Geldspielautomaten, Zahlun...
  • BFH 12.7.2016, SIS 16 22 91, Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei geleisteten Schadensersatzzahl...
  • FG Rheinland-Pfalz 19.5.2015, SIS 15 16 88, Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung: Die Basis- und d...
  • BFH 15.4.2015, SIS 15 30 47, Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen, Nichtabzugsfähigkeit von Nachzahlungszinsen: 1. Die...
  • FG München 15.10.2014, SIS 15 09 62, Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer nach Einspruch verzinst erstatteten Einkommens...
  • FG München 15.10.2014, SIS 14 33 71, Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer später verzinst zurück...
  • BFH 9.10.2014, SIS 14 34 38, Grenzgänger-Besteuerung: Es steht der Anwendung der Grenzgänger-Regelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich...
  • BFH 25.9.2014, SIS 14 32 14, Anwendung der Tarifbegünstigung auf Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften, Bes...
  • BFH 24.6.2014, SIS 14 27 72, Steuerpflicht von Erstattungszinsen: 1. Erstattungszinsen nach § 233 a AO sind steuerbare Einnahmen aus K...
  • BFH 10.4.2014, SIS 14 16 49, Bindungswirkung eines Feststellungsbescheids hinsichtlich eines nicht enthaltenen Verlusts aus der Veräuß...
  • OFD Magdeburg 25.3.2014, SIS 14 25 03, Erstattungszinsen: Der BFH hat in seinem Urteil vom 12.11.2013 (BStBl 2014 II S. 168 = SIS 14 04 29) sowo...
  • BFH 25.2.2014, SIS 14 16 42, Anwendung der Tarifbegünstigung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten bei den Gewinneinkünften: 1. ...
  • BFH 12.11.2013, SIS 14 13 13, Steuerpflicht von Erstattungszinsen: 1. Erstattungszinsen nach § 233 a AO sind steuerbare Einnahmen aus K...
Fachaufsätze
  • LIT 02 86 70 Ch. Böing, DB 9/2014 S. M 8: BFH bestätigt Steuerpflicht von Erstattungszinsen nach dem JStG 2010 - Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/1...
  • LIT 02 88 50 J. Höring, StC 4/2014 S. 24: Die Steuerpflicht von Erstattungszinsen - Zu dem BFH-Urteil vom 12.11.2013, VIII R 36/10 = SIS 14 04 29 -...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

 

1

I. Streitig ist, ob im Streitjahr (2006) zugeflossene Erstattungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung - AO - ) Einnahmen aus Kapitalvermögen sind und ob für sie die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt.

 

 

2

Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Rentner. Für das Streitjahr wurden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gemäß dem Einkommensteuerbescheid für 1995 entrichtete die Klägerin am 9.7.1997 eine Einkommensteuernachzahlung, die auf den Gewinn aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an der K.KG zum 31.12.1995 entfiel. Im Streitjahr stellte sich der endgültige Ausfall der Kaufpreisforderung heraus. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) änderte infolge eines entsprechend geänderten Grundlagenbescheides des Finanzamts H. den Einkommensteuerbescheid für 1995 unter Ansatz eines Veräußerungsgewinnes von 0 EUR und setzte Erstattungszinsen fest.

 

 

3

Am 8.11.2007 erging ein erstmaliger Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, bei dem Zinsen auf die Einkommensteuererstattung für 1995 in Höhe von 118.101 EUR für 109 Monate als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt wurden.

 

 

4

Die nach insoweit erfolglosem Einspruch erhobene Klage, mit der die Kläger für die Erstattungszinsen eine ermäßigte Besteuerung nach § 32a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG begehrten, blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Finanzgerichts - FG - Baden-Württemberg vom 29.1.2010 10 K 2720/09, EFG 2010, 723 = SIS 10 10 50).

 

 

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beigetreten.

 

 

6

Die Kläger halten die Erfassung der Erstattungszinsen als Kapitaleinnahmen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG für verfassungswidrig; jedenfalls müsse der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG Anwendung finden.

 

 

7

Mit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG habe der Gesetzgeber eine Grundsatzentscheidung getroffen und auch die Erstattungszinsen der einkommensteuerrechtlich irrelevanten Ebene zugewiesen. Der Zufluss von Zinsen nach § 233a AO (Erstattungszinsen) und der Abfluss derartiger Zinsen (Nachzahlungszinsen) seien wesentlich gleiche Sachverhalte. Erstattungs- und Nachzahlungszinsen würden gemäß § 233a AO identisch berechnet und verfolgten denselben Zweck (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20.9.1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53 = SIS 96 04 52).

 

 

8

Im Ergebnis habe der Gesetzgeber mit der Ergänzung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 - JStG 2010 - (BGBl I 2010, 1768) in dessen Satz 3 eine Norm geschaffen, die in unmittelbarem Widerspruch zu seiner eigenen, in § 12 Nr. 3 EStG verankerten Grundentscheidung stehe, bestimmte Steuern und darauf entfallende Nebenleistungen dem nicht steuerbaren Bereich zuzuweisen. Eine derartige Regelung sei nicht nur system- und damit rechtswidrig. Vielmehr liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor.

 

 

9

Darüber hinaus begegne auch die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Aspekt des Verbots einer echten Rückwirkung.

 

 

10

Hinsichtlich der begehrten ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG erfüllten die Erstattungszinsen den Begriff der Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Jedenfalls sei eine analoge Anwendung der begünstigenden Vorschriften geboten wegen einer ungewollten Regelungslücke, da ein dem Regelungsgehalt von § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Zudem stellten die Erstattungszinsen eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

 

 

11

Die Kläger beantragen sinngemäß,

 

das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuerfestsetzung für 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.5.2009 dahingehend zu ändern, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 118.101 EUR nicht mehr als Einnahmen erfasst werden, hilfsweise, die Erstattungszinsen in Höhe von 118.101 EUR nach § 34 Abs. 1 EStG zu besteuern.

 

 

12

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.

 

 

13

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

 

 

14

Zu Recht hat das FG die streitbefangenen Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr zugrunde gelegt.

 

 

15

1. Erstattungszinsen i.S. von § 233a AO gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Sätze 1 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) und unterliegen als solche der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG). Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 gilt für alle Fälle, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010), mithin auch im Streitfall.

 

 

16

a) Dem steht die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen. Dort heißt es, dass Steuern vom Einkommen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen und dies auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen gilt. Die Auffassung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 15.6.2010 VIII R 33/07 (BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 = SIS 10 23 36), die Vorschrift weise über ihren Wortlaut hinaus auch Steuererstattungen und daran anknüpfende Erstattungszinsen dem nichtsteuerbaren Bereich zu, kann der Entscheidung des Streitfalls angesichts der durch das JStG 2010 getroffenen Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG nicht mehr zugrunde gelegt werden.

 

 

17

Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) hat der Gesetzgeber seinen Willen, diese der Besteuerung zu unterwerfen, klar zum Ausdruck gebracht. Dazu bedurfte es keiner Änderung des § 12 EStG. Es ist dem Gesetzgeber überlassen, an welcher Stelle des Gesetzes er das von ihm nicht geteilte Rechtsverständnis der Rechtsprechung zur Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen korrigiert, ob - wie geschehen - durch eine (positive) Regelung auf der Einnahmenseite oder durch eine (negative) Regelung im Rahmen der Vorschrift über die Nichtabzugsfähigkeit von Ausgaben (§ 12 EStG). Die positive Regelung auf der Einnahmenseite ist systematisch näherliegend. Auch im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber insoweit bei der Gesetzesänderung durch das JStG 2010 zurecht auf der Einnahmenseite angesetzt hat (Balliet, DStZ 2012, 436, unter II.1. und 2.; Thiemann, FR 2012, 673, 677; Wacker, HFR 2012, 636, unter 3.; Zimmermann, EFG 2011, 649, 651 f.). Der gegenteiligen Auffassung (Panzer/Gebert, DStR 2011, 741, 742; vgl. auch Beschluss des FG Münster vom 27.10.2011 2 V 913/11 E, EFG 2012, 118 = SIS 12 05 06), wonach der gesetzgeberische Wille angesichts eines ansonsten unveränderten Normengefüges keinen hinreichenden Ausdruck gefunden habe, ist nicht zu folgen. Da § 12 Nr. 3 EStG nach Wortlaut und systematischer Stellung den Abzug von Ausgaben regelt und die Erstattungszinsen nicht anspricht, war zur gesetzgeberischen Korrektur der Rechtsprechung keine Änderung auch dieser Norm geboten.

 

 

18

b) Der aus dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 erkennbare Gesetzeszweck wird durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. So heißt es im Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines JStG 2010 (BTDrucks 17/3549, S. 17), dass Erstattungszinsen steuerbar sind und die gesetzliche Klarstellung notwendig sei, „da der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 15.6.2010, Az. VIII R 33/07, seine Rechtsprechung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen teilweise geändert hat und nunmehr ausführt, dass gesetzliche Zinsen, die das Finanzamt auf Grund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht (mehr) der Einkommensteuer unterliegen.“

 

 

19

Damit bleibt für eine Behandlung der Erstattungszinsen nach § 233a AO als nicht steuerbar kein Raum mehr. Bei Auslegung des Gesetzes ist die gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren und der im Gesetz angelegte „Wille des Gesetzgebers ... möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen“ (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25.1.2011 1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193 = SIS 11 09 43).

 

 

20

2. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger greifen nicht durch.

 

 

21

a) Die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber verstößt im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene (steuerliche) Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten (Folgerichtigkeitsgebot).

 

 

22

Es fehlt schon an einer Ungleichbehandlung i.S. des Art. 3 GG. § 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Dem Entstehen von Nachforderungsansprüchen einerseits und Erstattungsansprüchen andererseits liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, nämlich in einem Fall zu geringe Vorleistungen auf die entstandene Steuerschuld, im anderen Fall eine Überzahlung. Diese unterschiedlichen Sachverhalte sind allenfalls insoweit abstrakt vergleichbar, als sie beide Zahlungsansprüche im Steuerrechtsverhältnis begründen und sich - mit unterschiedlichen Vorzeichen - auf die Liquidität des Steuerpflichtigen auswirken. In ihrer wirtschaftlichen Auswirkung und ihrer steuerrechtlich maßgeblichen Veranlassung sind sie hingegen nicht vergleichbar (vgl. BFH-Beschluss vom 15.2.2012 I B 97/11, BFHE 236, 458, BStBl II 2012, 697 = SIS 12 07 31; Thiemann, FR 2012, 673, 679). Nachzahlungszinsen sind durch § 12 Nr. 3 EStG der Sphäre der steuerrechtlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen. Die Verwendung von Einkommen ist einkommensteuerrechtlich grundsätzlich irrelevant, soweit es sich nicht um Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) handelt oder die steuerliche Abzugsmöglichkeit (insbesondere als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung, §§ 10 ff., 33 f. EStG) ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

 

 

23

Die gesetzliche Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 führt mithin nicht zu einer gleichheitssatzwidrigen Ungleichbehandlung wesentlich gleichartiger Sachverhalte. Damit fehlt im Streitfall die Voraussetzung der Anwendung des Folgerichtigkeitsgebots. Es besteht keine Korrespondenz zwischen der Behandlung des Abzugstatbestandes in § 12 Nr. 3 EStG (Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen) und des Einnahmetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 (vgl. Thiemann, FR 2012, 673, 679; Balliet, DStZ 2012, 436, unter 4.).

 

 

24

Zutreffend wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Zuweisung der Nachzahlungszinsen in den nichtsteuerbaren Bereich (auch) der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen dient, die eine private Steuerschuld kreditfinanziert tilgen müssen und die dafür entstehenden Schuldzinsen unter keinem Gesichtspunkt steuerlich abziehen können (Bericht des Finanzausschusses, BTDrucks 17/3549, S. 18; Thiemann, FR 2012, 673, 680; Balliet, DStZ 2012, 436, unter 4.).

 

 

25

Zwar wird das Abzugsverbot in § 12 Nr. 3 EStG in Teilen des Schrifttums für verfassungswidrig gehalten (s. Seer/Klemke, Institut Finanzen und Steuern e.V., IFSt-Schrift Nr. 490, 2013, S. 88 ff., unter Hinweis auf Söffing, BB 2002, 1456). Indes könnte die - unterstellte, vom Senat allerdings in seiner Entscheidung vom 2.9.2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 = SIS 08 44 59) bereits verneinte - Verfassungswidrigkeit nicht zugleich die Verfassungswidrigkeit des Einnahmetatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 begründen.

 

 

26

b) Die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

 

 

27

aa) § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist nach § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 „in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist“. Damit ist das Gesetz rückwirkend auch auf den Streitfall anwendbar.

 

 

28

bb) Die Anwendungsbestimmung (§ 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010) führt nach Auffassung einiger Finanzgerichte und Stimmen in der Literatur zu einer unzulässigen echten Rückwirkung. Zumindest werden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkung angemeldet (vgl. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 5.9.2011 1 V 2325/11 A(E), EFG 2012, 120, 122 = SIS 11 35 24; des FG Münster in EFG 2012, 118, 119; des Schleswig-Holsteinischen FG vom 27.1.2012 1 V 226/11, EFG 2012, 619, 621 = SIS 12 06 01; Panzer/Gebert, DStR 2011, 741, 743 f.; Rublack, FR 2011, 173, 175). Auch der Senat hat deswegen in einer Reihe von Fällen aufgrund summarischer Prüfung zunächst die Vollziehung von Steuerfestsetzungen ausgesetzt (Beschlüsse vom 22.12.2011 VIII B 190/11, BFHE 236, 158, BStBl II 2012, 243 = SIS 12 04 26; vom 22.12.2011 VIII B 146/11, BFH/NV 2012, 575 = SIS 12 06 73; vom 9.1.2012 VIII B 95/11, BFH/NV 2012, 575 = SIS 12 06 72).

 

 

29

cc) Indes erweist sich die in § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 angeordnete Rückwirkung nach abschließender Prüfung im Revisionsverfahren nicht als verfassungsrechtlich unzulässig. Auch wenn man abweichend von den Gesetzesmaterialien in der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 keine „Klarstellung“ sieht, sondern davon ausgeht, dass die Anwendungsvorschrift eine echte Rückwirkung für bereits abgeschlossene Erhebungszeiträume bedeutet, hält die Vorschrift verfassungsrechtlicher Nachprüfung stand. Zwar sind Gesetze mit echter Rückwirkung, die die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändern, im Hinblick auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG-Beschluss vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, 78 = SIS 98 10 50; BVerfG-Urteil vom 23.11.1999 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239, 263; Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 15.10.2008 1 BvR 1138/06, HFR 2009, 187). Jedoch sind in der Rechtsprechung des BVerfG Fallgruppen anerkannt, in denen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot durchbrochen ist. So tritt das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, namentlich dann zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 101, 239, 263; Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187).

 

 

30

dd) So liegt der Streitfall. Mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010, die Erstattungszinsen dem steuerbaren Bereich zuweist, hat der Gesetzgeber die Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit so geregelt, wie sie bis zum Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 = SIS 10 23 36 der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 18.2.1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29; vom 8.4.1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557 = SIS 86 18 13; vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 = SIS 95 01 01; vom 8.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 14.4.1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165 = SIS 92 20 39; vom 30.6.2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22) und der Praxis der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 5.10.2000 IV C 1 - S 2252 - 231/00, BStBl I 2000, 1508 = SIS 00 14 26; weitere Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68) entsprach (vgl. Nichtannahmebeschluss des BVerfG in HFR 2009, 187). Die Behauptung der Kläger, der BFH habe seine langjährige Rechtsprechung seit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 - BGBl I 1999, 402 - (mit dem der Sonderausgabenabzug für Nachzahlungszinsen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG gestrichen worden war) nicht mehr bestätigt, trifft nicht zu, wie sich den Entscheidungen des Senats in BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68 und BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22 entnehmen lässt.

 

 

31

ee) Vor der Rechtsprechungsänderung durch das Senatsurteil in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 = SIS 10 23 36 konnte deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger auf die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen entstehen, zumal der Zufluss der streitbefangenen Erstattungszinsen bei den Klägern bereits mehrere Jahre zurücklag.

 

 

32

Ein Vertrauenstatbestand hätte sich deshalb allenfalls ab der Veröffentlichung des die Rechtsprechung ändernden Senatsurteils in BFHE 230, 109, BStBl II 2011, 503 = SIS 10 23 36 entwickeln können. Jedenfalls fehlt es angesichts der Vorgeschichte sowie des relativ kurzen Zeitraums zwischen der Veröffentlichung dieses Urteils (am 8.9.2010) und dem Inkrafttreten des JStG 2010 (am 14.12.2010) an der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens in den Fortbestand der Rechtsprechungsänderung, zumal in diese Zwischenzeit keine schutzwürdigen Vermögensdispositionen der Kläger fielen.

 

 

33

3. Entgegen der Auffassung der Kläger sind die Erstattungszinsen keine außerordentlichen Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 EStG.

 

 

34

a) Die Leistung von Erstattungszinsen erfüllt nicht den Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen), da sie unabhängig davon erbracht wird, ob dem Steuerpflichtigen Einnahmen entgangen sind oder entgehen. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 = SIS 95 01 01, m.w.N.). § 233a AO regelt in einer praktikablen, typisierenden Weise einen finanziellen Ausgleich in Fällen, in denen die nicht zeitnah erfolgte Festsetzung (hier:) der Einkommensteuer zu einem Unterschiedsbetrag zwischen festgesetzter Steuer einerseits und Lohnsteuerabzugsbeträgen, anzurechnender Körperschaftsteuer und festgesetzten Vorauszahlungen andererseits führt (§ 233a Abs. 3 AO). Die Typisierung hat zur Folge, dass es auf die tatsächlichen Umstände nicht ankommt. Es bleibt unerheblich, ob der Steuerpflichtige als Zinsgläubiger den Erstattungsbetrag bei früherer Erlangung rentierlich angelegt hätte, ob er dies gegebenenfalls zu einem höheren oder nur zu einem niedrigeren Zins hätte tun können oder ob er etwa - wie von den Klägern im Streitfall geltend gemacht - vor der späteren Steuererstattung zur zwischenzeitlichen Begleichung eines letztlich nicht bestehenden Steueranspruchs eine bestehende rentierliche Geldanlage auflösen musste.

 

 

35

Die typisierende Norm des § 233a AO trifft für die in ihrem Abs. 1 aufgeführten Zinsen eine abschließende Regelung. Auch in Bezug auf geltend gemachte Besonderheiten des Einzelfalles verbleibt insoweit keine Regelungslücke. Der den Kapitaleinkünften zugewiesene Zinsanspruch (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010) trägt seinen Rechtsgrund allein in § 233a AO, was einen Rückgriff auf andere Rechtsgründe weder erfordert noch ermöglicht.

 

 

36

b) Der Senat folgt nicht der Auffassung der Kläger, die Erstattungszinsen stellten eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

 

 

37

aa) Der Wortsinn der Vorschrift schließt dies aus. Die Zinszahlung „vergütet“ keine „Tätigkeit“, sondern eine durch Verwaltungsakt bestimmte zwangsweise Kapitalüberlassung (s. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 16.4.2009 11 K 1764/08 F, EFG 2009, 1568 = SIS 09 30 66), infolge derer die Zinsen ohne weiteres Zutun des betroffenen Steuerpflichtigen kraft Gesetzes als Ausgleich für die Vorenthaltung der Erstattungsleistung entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2007 VIII R 36/05, BFHE 220, 35, BStBl II 2008, 292 = SIS 08 10 28).

 

 

38

bb) Dass Zinsen nicht unter § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG fallen, folgt aus der Normsystematik.

 

 

39

(1) Als außerordentliche Einkünfte kommen nach Abs. 2 der Vorschrift nur die dort enumerativ aufgeführten in Betracht. Dazu gehören gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG Zinsen i.S. des § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden. Aus der ausdrücklichen Aufführung dieser bestimmten Zinsen im Katalog des § 34 Abs. 2 EStG folgt im Umkehrschluss, dass andere Zinsen generell nicht von dieser Vorschrift erfasst werden sollen. Dies gilt auch deshalb, weil die in § 34 Abs. 2 Nr. 3 EStG aufgeführten Zinsen nur unter einer zeitlichen Voraussetzung privilegiert werden, die strikter ist als die der mehrjährigen Tätigkeit.

 

 

40

(2) Die steuerliche Privilegierung der in § 34 EStG aufgeführten Einkünfte setzt außerdem ihre Qualifizierung als „außerordentlich“ voraus (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG sowie amtliche Überschrift). So hat der BFH von jeher geurteilt, dass es sich bei den Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten um einmalige und für die jeweilige Einkunftsart ungewöhnliche Einkünfte handeln müsse, die zudem das zusammengeballte Ergebnis mehrerer Jahre darstellten (vgl. BFH-Urteile vom 17.2.1993 I R 119/91, BFH/NV 1993, 593; vom 21.11.1980 VI R 179/78, BFHE 132, 60, BStBl II 1981, 214 = SIS 81 10 37; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, § 34 EStG Rz 60). Auch in einer neueren Entscheidung hat er die Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit bei üblichem Anfall im Rahmen einer freiberuflichen Praxis nicht unter § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG subsumiert (BFH-Urteil vom 30.1.2013 III R 84/11, BFHE 240, 156 = SIS 13 08 43). Die Finanzverwaltung knüpft die Erstreckung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf andere Einkunftsarten als die nach § 19 EStG an die einschränkende Voraussetzung, dass eine Zusammenballung von Einkünften eingetreten ist, die nicht dem vertragsgemäßen oder dem typischen Ablauf entspricht (R 34.4 Abs. 1 der Einkommensteuerrichtlinien - EStR - ). Der Senat hält diese Einschränkung nach dem Gesetzeszweck für grundsätzlich zutreffend. Gegen eine Erstreckung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auf die Erstattungszinsen spricht deshalb auch, dass ihre Festsetzung für einen längeren, periodenübergreifenden Zeitraum und der daran anknüpfende Zufluss in einem Betrag keineswegs untypisch sind. Denn Fälle, in denen die Karenzzeiten des § 233a AO überschritten werden und damit der Zinslauf erst beginnt, sind häufig zugleich solche, in denen der Zinslauf länger andauert, etwa infolge von Rechtsbehelfsverfahren, länger währenden Außenprüfungen oder spät erteilten Grundlagenbescheiden.

 

 

41

cc) Allerdings sprechen sich Stimmen in der Literatur für eine Anwendung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch auf Kapitaleinkünfte aus (vgl. Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 34 Rz 27; Schmidt/Wacker, EStG, 32. Aufl., § 34 Rz 38 f.). Dieser Ansicht ist aus den voranstehenden Gründen jedenfalls für Zinsen i.S. des § 233a AO nicht zu folgen.

 

Anmerkung RiBFH Prof. Brandt

Hinzuweisen ist darauf, dass Erstattungszinsen – wie verschiedentlich vertreten – nicht als außerordentliche Einkünfte i.S. von § 34 Abs. 1 und 2 EStG angesehen werden können, weil sie schon kein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind. Denn sie entstehen ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall Einnahmen entgangen sind. Sie betreffen des Weiteren keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, weil sie nicht auf eine Tätigkeit des Gläubigers der Zinsen bezogen sind. Dies folgt auch daraus, dass § 34 Abs. 2 EStG nur bestimmte Zinsen erfasst und damit – im Wege des Umkehrschlusses – nicht aufgeführte Zinsen (wie im Streitfall Erstattungszinsen) nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nicht erfasst werden sollten.

Die Neuregelung gilt danach in verfassungskonformer Weise für alle Fälle, in denen die Steuer im Zeitpunkt der Gesetzesänderung noch nicht bestandskräftig festgesetzt war (§ 52 a Abs. 8 S. 2 EStG i.d.F. des JStG 2010).