Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei geleisteten Schadensersatzzahlungen aus Amtshaftung

Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei geleisteten Schadensersatzzahlungen aus Amtshaftung: Eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn eine Schadensersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird. - Urt.; BFH 12.7.2016, IX R 33/15; SIS 16 22 91

Kapitel:
Privatbereich > Rentenbezüge
Fundstellen
  1. BFH 12.07.2016, IX R 33/15 (ECLI:DE:BFH:2016:U.120716.IXR33.15.0)
    BStBl 2017 II S. 158
    DStR 2016 S. 2706
    NJW 2016 S. 3743

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 11.1.2017
    J. H. in StuB 23/2016 S. 932
    E. Ratschow in BFH/PR 2/2017 S. 48
Normen
[GG] Art. 34
[EStG] § 19 Abs. 1, § 24 Nr. 1 Buchst. a
[FGO] § 120 Abs. 2, § 120 Abs. 3 Nr. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Münster, 30.06.2015, SIS 15 25 33, Schadensersatz, Steuerbarkeit, Entschädigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Baden-Württemberg 5.10.2023, SIS 23 18 12, Regelmäßig keine Tarifbegünstigung einer nach der Nettolohnmethode ermittelten Verdienstausfallentschädig...
  • FG Münster 26.4.2023, SIS 23 09 21, Keine ermäßigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie: 1. Es kann dahinste...
  • BFH 26.5.2020, SIS 20 15 25, Steuerbarkeit einer als "Verdienstausfall" bezeichneten Versicherungsleistung bei einem 12-jährigen Verke...
  • BFH 20.7.2018, SIS 18 15 95, Entschädigung wegen Erwerbsunfähigkeit bei Arbeitslosigkeit, Erwerbsschaden, Verdienstausfall, Wegfall de...
  • FinMin Schleswig-Holstein 17.11.2017, SIS 17 22 82, Steuerliche Behandlung von Vergleichszahlungen aufgrund der Kündigung eines Bausparvertrags durch eine Ba...
  • BFH 11.10.2017, SIS 17 25 75, Änderungsmöglichkeit des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides als Voraussetzung für den erstmalige...
  • BFH 11.10.2017, SIS 17 24 70, Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte, Zusammenballung der Einkünfte, Unfallbedingte Entschädigu...

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.6.2015 13 K 3126/13 E, F = SIS 15 25 33 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit ... Vorstandsmitglied der ... Sein Dienstvertrag wurde durch die Bank im Jahr ... ordentlich mit Wirkung zum ... gekündigt. Im Rahmen der für diesen Zeitpunkt geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte der Kläger anschließend eine Vorstandsposition in der ... erhalten.

 

 

2

Z forderte mit Bescheid vom ... die ... auf, den Kläger mangels fachlicher Eignung als Vorstandsmitglied abzuberufen. Daraufhin kündigte die Bank dem Kläger außerordentlich und fristlos ... In der Folge konnte er keine Tätigkeiten mehr als ... ausüben.

 

 

3

Nachdem das ...gericht ... mit rechtskräftigem Urteil vom ... festgestellt hat, dass der Bescheid der Z rechtswidrig war, nahm der Kläger die Z auf Schadensersatz in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom ... stellte das ...gericht ... in ... Instanz fest, dass die Z verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Abberufungsverlangen entstanden sind und noch entstehen werden. In einem weiteren zivilrechtlichen Verfahren gegen die Z vor dem ...gericht ... wurden in der Klageschrift vom ... „Verdienstausfallschäden“ für den Zeitraum ... bis ... und eine monatliche „Rente“ aus einer betrieblichen Altersversorgung ab ... geltend gemacht.

 

 

4

Die Parteien des Zivilrechtsstreits schlossen am ... einen Vergleich, wonach die Z an den Kläger zum Ausgleich seiner Klageforderung einen Betrag in Höhe von ... EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen hatte. Ausweislich dieser Vereinbarung setzt sich dieser Betrag zusammen „aus einem Schadensersatzanspruch in Höhe von XXX EUR für das im Jahr ... von dem Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerten Eigenheim, entgangenen Gehaltsansprüchen in Höhe von ... EUR sowie entgangenen Rentenansprüchen in Höhe von ... EUR. Die Zinsen verteilen sich jeweils anteilig auf die einzelnen Beträge.“

 

 

5

Z zahlte den Betrag in Höhe von ... EUR nebst Zinsen in Höhe von ... EUR an den Kläger im Streitjahr ... aus. Der Betrag von XXX EUR samt Zinsen steht vorliegend nicht in Streit.

 

 

6

Im Anschluss an eine Außenprüfung unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... vom ... den Betrag von ... EUR als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit der Besteuerung unter Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). In dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember ... vom ... wurde unter Berücksichtigung des zum 31. Dezember ... verbliebenen Verlustvortrags in Höhe von ... EUR und dessen Abzugs vom Gesamtbetrag der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... ein verbleibender Verlustvortrag zum 31. Dezember ... in Höhe von 0 EUR festgestellt. Die gegen diese Bescheide und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... vom ... eingelegten Einsprüche, mit denen der Kläger im Wesentlichen vortrug, die Zahlungen der Z glichen lediglich einen in seinem Privatvermögen erlittenen materiellen Schaden aus und stellten keinen Arbeitslohn dar, waren nur insoweit erfolgreich, als in der Einspruchsentscheidung vom ... über den Einkommensteuerbescheid für das Jahr ... die Prozesszinsen den der Abgeltungssteuer unterfallenden Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet worden sind. Im Übrigen blieben die Einsprüche erfolglos.

 

 

7

Die hiergegen gerichtete Klage wurde weitgehend abgewiesen. In seinem ... Urteil führte das Finanzgericht (FG) aus, die Zahlung der Z in Höhe von ... EUR für entgangene Lohn- und Rentenansprüche sei bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da sie eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG darstelle. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr ... sei jedoch insoweit rechtswidrig, als von den Versorgungsbezügen noch der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR, der Versorgungsfreibetrag in Höhe von ... EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Höhe von ... EUR abzuziehen seien. Die Zinsen in Höhe von ... EUR gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

 

8

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setze voraus, dass es sich um eine Ersatzleistung „für entgangene oder entgehende Einnahmen“ handele. Eine solche Ersatzleistung scheide hier aber aus, weil das Dienstverhältnis des Klägers aufgrund der bereits vor dem Abberufungsverlangen der Z ausgesprochenen ordentlichen Kündigung ohnehin zum ... beendet worden wäre. Für den Zeitraum nach dem ... hätten keine Ansprüche auf Einnahmen gegen die Bank oder Dritte bestanden, an deren Stelle die Zahlung der Z als „Ersatzleistung“ hätte treten können. Zudem handele es sich nicht um eine Entschädigung, wenn sie dafür geleistet werde, dass kein neuer Vertrag geschlossen wird, da sie keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen abgelte.

 

 

9

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung vom ... insoweit aufzuheben, als sie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre ... und ... und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember ... betreffen, und diese mit der Maßgabe zu ändern, dass die Einkommensteuer für die Jahre ... und ... jeweils auf 0 EUR festgesetzt und der verbleibende Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember ... auf ... EUR festgestellt wird.

 

 

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

11

II. Die Revision ist hinsichtlich des Einkommensteuerbescheids für das Jahr ... unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Kläger hat insoweit seinen Revisionsantrag entgegen § 120 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 FGO nicht begründet. Da die Revision im Übrigen zulässig ist, ist über das Rechtsmittel einheitlich durch Urteil zu entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4.8.2011 III R 71/10, BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380 = SIS 11 40 01, m.w.N.).

 

 

12

Die Revision ist im Übrigen unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

 

 

13

Das FG hat zu Recht die von der Z für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche geleisteten Schadensersatzzahlungen als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG angesehen (dazu unter 1.). Die Zinszahlung in Höhe von ... EUR wurde vom FG zutreffend den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zugeordnet (dazu unter 2.). Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember ... in Höhe von 0 EUR ist ebenfalls zutreffend (dazu unter 3.).

 

 

14

1. Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Entschädigungen, die - wie im Streitfall - „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt worden sind.

 

 

15

a) Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen. Um eine Entschädigung handelt es sich nur dann, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteile vom 21.9.1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9.7.2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21 = SIS 03 06 39). Es reicht daher nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 11.1.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044 = SIS 05 25 69; vom 16.9.2015 III R 22/14, BFH/NV 2016, 26 = SIS 15 28 35, Rz 18) oder die Vertragsparteien den Vertrag zwar einvernehmlich beenden, aber sich noch zu Zahlungen verpflichten, die bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen aus dem beendeten Rechtsverhältnis darstellen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige durch den Wegfall von Einnahmen einen Schaden erleidet, der durch die Zahlung unmittelbar ausgeglichen werden soll (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 21 = SIS 03 06 39; in BFH/NV 2005, 1044 = SIS 05 25 69, betreffend Entschädigung des Vermieters für die vorzeitige Aufhebung eines Mietvertrags; vom 29.2.2012 IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBl II 2012, 569 = SIS 12 14 26, Rz 11; in BFH/NV 2016, 26 = SIS 15 28 35).

 

 

16

b) Das FG hat danach zu Recht entschieden, dass der auf der neuen Rechtsgrundlage des gerichtlichen Vergleichs vom ... (vgl. § 278 Abs. 6, § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) vereinnahmte Betrag von ... EUR als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden ist. Denn nach dem Inhalt dieses gerichtlichen Vergleichs setzt er sich aus „entgangenen Gehaltsansprüchen“ sowie „entgangenen Rentenansprüchen“ zusammen. Infolge der auf dem rechtswidrigen Abberufungsverlangen beruhenden vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages im ... und unterbundenen Weiterbeschäftigung als ... entfielen künftige Einnahmen des Klägers aus den Gehältern und der betrieblichen Altersversorgung, und die Zahlung der Z diente unmittelbar dem Ausgleich dieses Schadens.

 

 

17

Diese Zuwendungen werden durch § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugewiesen, zu denen die weggefallenen Einnahmen (Gehalt; betriebliche Rente, dazu BFH-Beschluss vom 4.7.2005 VI B 72/04, BFH/NV 2005, 1998 = SIS 05 44 92) im Falle ihrer Erzielung gehört hätten. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716 = SIS 04 21 93; vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546 = SIS 08 13 97). Daher ist es unerheblich, dass die Zuwendung nicht von dem ehemaligen Arbeitgeber, sondern von der Z geleistet wurde.

 

 

18

c) Nach diesen Maßstäben hat das FG die Schadensersatzzahlung der Z zutreffend als steuerbare Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG behandelt und zu Recht - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG unterworfen.

 

 

19

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen ... EUR (= ... EUR ./. 920 EUR (Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) + ... EUR ./. ... EUR (Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG) ./. ... EUR (Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gemäß § 19 Abs. 2 EStG) ./. 102 EUR (Werbungskosten-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG)).

 

 

20

d) Anders als das FG und der Kläger meinen, entspricht die Wertung dieser Zuwendungen als Entschädigungen i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch den im Urteil des Senats vom 10.7.2008 IX R 84/07 (BFH/NV 2009, 130 = SIS 09 02 32) dargestellten Rechtsgrundsätzen.

 

 

21

In jener Entscheidung (siehe dort Rz 16) wird danach unterschieden, ob eine Entschädigung für die Beendigung eines laufenden Vertrages mit der Konsequenz eines - dann zu entschädigenden - Verdienstausfalles oder aber im Einzelfall deshalb geleistet wurde, weil wegen Nichtabschlusses eines neuen Vertrages keine neue Verdienstmöglichkeit eröffnet wurde; lediglich in der einen Ausnahmefall darstellenden letztgenannten Alternative ist § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht anwendbar. Jenes Verfahren bezog sich auf die Vereinbarung einer Entschädigung während eines laufenden befristeten Dienstverhältnisses, die dafür geleistet wurde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslief und nicht verlängert wurde. Der dem Streitfall zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch - entgegen der Auffassung des FG - mit jenem nicht vergleichbar. Denn hier werden mit der Leistung der Z konkret die Verdienst- und betrieblichen Rentenausfälle des Klägers für den Zeitraum nach fristloser Kündigung und der unterbundenen Weiterbeschäftigung als ... ersetzt. Ausweislich des gerichtlichen Vergleichs vom ... wurde der Betrag von ... EUR für entgangene Gehaltsansprüche sowie entgangene Rentenansprüche geleistet. Diesem Vergleich lag die Klageschrift vom ... zugrunde. Nach dieser sollte der Kläger als ... übernommen werden. Eine Übernahme sei nur auf Grund des rechtswidrigen Abberufungsverlangens der Z unterblieben. Dem Kläger sei die Übernahme als ... mündlich zugesagt worden; der rechtsverbindliche Bestellungsakt sei nur noch eine „Formsache“ gewesen. Im Übrigen sei der Kläger nach der unterbliebenen Übernahme in ... nur aufgrund des Abberufungsverlangens gehindert gewesen, bei einer anderen ... eine vergleichbare Position zu erlangen. Hieraus seien ihm monatsweise aufgelistete „Verdienstausfallschäden“ für den Zeitraum von ... bis ... entstanden und ab ... eine monatliche „Rente“ aus einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung entgangen. Somit stellt der im Streitfall gegenständliche Betrag bestimmungsgemäß den Ersatz für den Verdienst- und betrieblichen Rentenausfall des Klägers dar. Die Ersatzzahlung ist auch nach den dargelegten Grundsätzen jenes Senatsurteils (in BFH/NV 2009, 130 = SIS 09 02 32, Rz 16) als Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen. Anders als das FG meint, besteht daher keine Divergenz zu der Rechtsprechung des XI. Senats des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 10.9.2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349 = SIS 04 05 36; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55 = SIS 05 47 89; vom 6.9.2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408 = SIS 07 06 66).

 

 

22

2. Die im Streitjahr ... hinsichtlich der entgangenen Gehalts- und Rentenansprüche vereinnahmten Zinszahlungen in Höhe von ... EUR wurden zutreffend als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst (BFH-Urteile vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121 = SIS 95 01 01; vom 12.11.2013 VIII R 36/10, BFHE 243, 506, BStBl II 2014, 168 = SIS 14 04 29, Rz 34).

 

 

23

3. Schließlich hat das FG den auf den 31. Dezember ... verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zu Recht in Höhe von 0 EUR festgestellt, da der zum 31. Dezember ... verbliebene Verlustvortrag in Höhe von ... EUR im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr ... vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen worden ist.

 

 

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.