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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr (2007)
zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im
Streitjahr u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die
Klägerin befand sich während des gesamten Streitjahres im
Erziehungsurlaub.
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Nachdem die Kläger zunächst keine
vollständige Einkommensteuererklärung abgegeben, sondern
nur die im Mantelbogen geforderten Angaben zur Person und zur
Bankverbindung gemacht hatten, erließ der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) unter dem 12.11.2009
einen Bescheid zur Einkommensteuer 2007, der auf einer
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen beruhte. Den hiergegen
gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom
6.7.2010 als unbegründet zurück.
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Im dagegen geführten Klageverfahren
reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung ein.
Hierin erklärte der Kläger bei seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit einen Verlust in Höhe von ... EUR,
der sich zusammensetzte aus einem durch
Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn aus seiner
Einzelpraxis (... EUR), einem Gewinnanteil aus seiner Beteiligung
an einer Freiberuflergesellschaft und einem Verlust aus der
Veräußerung des Anteils an dieser Gesellschaft.
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Bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen erklärten die Kläger
Zinserträge, die vom FA für Steuererstattungen gezahlt
wurden.
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Hinsichtlich ihres im Jahr 2001 geborenen
Kindes machten die Kläger Kinderbetreuungskosten in Höhe
von 712 EUR geltend, die im Umfang von 2/3 wie Werbungskosten bei
den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger
Arbeit zu berücksichtigen seien.
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Ferner erklärten die Kläger
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe
von 67 EUR.
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Das FA berücksichtigte im
Änderungsbescheid vom 24.9.2010 bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die erklärten Gewinne aus der
Einzelpraxis und aus der Beteiligung an der
Freiberuflergesellschaft. Für letztere lag eine entsprechende
Mitteilung des Feststellungsfinanzamts vom August 2008 vor. Der
Verlust aus der Anteilsveräußerung wurde mangels
entsprechender Mitteilung des Feststellungsfinanzamts nicht
anerkannt. Die Erstattungszinsen setzte das FA wie erklärt an.
Die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten berücksichtigte
das FA in Höhe von 475 EUR als Sonderausgaben. Die
Handwerkerleistungen wurden wegen fehlender Rechnungsvorlage nicht
anerkannt.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage
hinsichtlich der Aufwendungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen statt und wies sie im Übrigen als
unbegründet ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Zur
Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, das FG habe zu
Unrecht den Verlust aus der Veräußerung des
Gesellschaftsanteils nicht im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung
berücksichtigt.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid vom 24.9.2010 in
Gestalt des FG-Urteils vom 13.3.2013 dahingehend abzuändern,
dass weitere negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit
in Höhe von ... EUR angesetzt werden und die Einkommensteuer
entsprechend herabgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das FG hat den vom Kläger geltend
gemachten Verlust aus der Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils zutreffend im Streitjahr nicht
berücksichtigt, weil der zugrunde liegende
Feststellungsbescheid keinen derartigen Verlust ausweist.
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a) Das Feststellungsfinanzamt hat mit
Bindungswirkung festgestellt, dass der Kläger aus seiner
Tätigkeit in der Gesellschaft gemeinschaftliche Einkünfte
aus selbständiger Arbeit erzielt hat.
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aa) Abweichend von § 157 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) werden gemäß § 179 Abs. 1 AO
Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert
festgestellt, soweit dies in der AO selbst oder sonst in den
Steuergesetzen bestimmt ist. Die gesonderte Feststellung wird nach
§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber mehreren Beteiligten
einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der
Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist.
Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden
die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im
Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen gesondert durch
einen Feststellungsbescheid festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die
Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
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bb) § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO
erfasst alle Einkunftsarten und mithin auch Einkünfte aus
selbständiger Arbeit i.S. des § 18 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Einkünfte, an denen mehrere
Personen beteiligt sind, liegen immer, aber auch nur dann vor, wenn
mehrere Personen gemeinschaftlich den Tatbestand der
Einkunftserzielung erfüllen und deshalb gemeinschaftliche
Einkünfte erzielen und durch den Zusammenschluss der Personen
kein neues steuerrechtsfähiges Subjekt entsteht, dem die
erzielten Einkünfte selbst zufließen (Söhn in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 180 AO Rz 167).
Schließen sich Freiberufler zu einer Mitunternehmerschaft
zusammen, erzielen sie gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2
EStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gemeinschaftlich
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die ihnen jeweils
selbst zuzurechnen sind. Die im Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
getroffenen Feststellungen entfalten gemäß § 182
Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber den ihnen rechtlich nachgelagerten
Folgebescheiden Bindungswirkung.
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Örtlich zuständig für die
Durchführung des Feststellungsverfahrens ist bei
Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt,
von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend
ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 AO in der bis zum
31.12.2008 geltenden Fassung).
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cc) Im Streitfall hat das Finanzamt, von
dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit der Gesellschaft
vorwiegend ausgeübt wurde, gemäß Mitteilung vom
August 2008 durch Bescheid vom selben Tag festgestellt, dass der
Kläger aus seiner Tätigkeit in der Gesellschaft
gemeinschaftliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erzielt hat. Diese Feststellung ist für das hier beklagte FA -
Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO) - gemäß
§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindend.
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b) Die Bindungswirkung des Bescheids über
die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen erstreckt sich auch auf die Frage, ob und
ggf. in welchem Umfang sowie zu welchem Zeitpunkt ein Gewinn oder
Verlust aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
an der Gesellschaft entstanden ist.
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aa) In die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a AO sind auch die Gewinne einzubeziehen, die ein
Gesellschafter aus der Veräußerung seines Anteils an der
Personengesellschaft erzielt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 29.4.1993 IV R 107/92, BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666 = SIS 93 19 19). Der Veräußerungsgewinn gehört bei
freiberuflichen Personengesellschaften gemäß § 18
Abs. 3 EStG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu den
Einkünften des Gesellschafters aus seiner Beteiligung an der
Personengesellschaft und ist deshalb auch verfahrensrechtlich als
Bestandteil der gesondert festzustellenden Einkünfte
anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb im
Gewinnfeststellungsverfahren auch darüber zu entscheiden, ob
und in welcher Höhe Veräußerungsgewinne i.S. der
§§ 16 EStG, 18 Abs. 3 EStG entstanden sind (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 171, 23, BStBl II 1993, 666 = SIS 93 19 19,
m.w.N.). Demzufolge entfaltet ein entsprechender
Feststellungsbescheid in positiver Hinsicht Bindungswirkung, als er
einen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils dem Grunde, der Höhe und dem
Entstehungszeitpunkt nach einem Mitunternehmer zuweist; er
entfaltet aber auch in negativer Hinsicht Bindungswirkung, soweit
sich aus ihm ergibt, dass ein Veräußerungsgewinn oder
-verlust im Feststellungszeitraum nicht entstanden ist (BFH-Urteil
vom 3.3.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 1649 = SIS 11 29 25, zugleich
auch zur fehlenden Möglichkeit einen nicht festgestellten
Veräußerungsgewinn im Wege eines
Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO nachzuholen; s.
hierzu ferner Geissler in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 16 EStG
Rz 45).
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bb) Im Streitfall ergibt sich aus der
Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen vom August 2008 kein dem Kläger
zugewiesener Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung
eines Mitunternehmeranteils. Diese (negative) Feststellung ist
bindend.
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cc) Anderes ergibt sich nicht aus den
hiergegen von den Klägern vorgetragenen Einwendungen:
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(1) Die Frage, ob durch einen Vertrag vom Juni
2007 eine Verkaufsoption vereinbart wurde, aufgrund derer bereits
im Jahr 2007 eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils
zu berücksichtigen ist, muss im Rahmen des
Feststellungsverfahrens geklärt werden. Soweit der Kläger
gegen die für 2007 erfolgten Feststellungen Einwendungen
erheben will, können diese nur gegenüber dem
Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid), nicht hingegen
gegenüber dem Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) geltend
gemacht werden (§ 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO).
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(2) Aus der von den Klägern in Bezug
genommenen Verwaltungsanweisung des Anwendungserlasses zur
Abgabenordnung zu § 180 Nr. 1 (BStBl I 2008, 26 = SIS 08 10 36) ergibt sich ebenfalls, dass die von den
Feststellungsbeteiligten gemeinschaftlich erzielten Einkünfte,
einschließlich der Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben
eines oder mehrerer Feststellungsbeteiligten nach § 180 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen sind. Auch soweit
für nicht bei der Ermittlung der gemeinschaftlich erzielten
Einkünfte zu berücksichtigende Besteuerungsgrundlagen
(z.B. Aufwendungen der Gesellschaft, die bei den
Feststellungsbeteiligten zu Sonderausgaben führen) ggf. ein
Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) zu erlassen ist,
ändert dies nichts an der Notwendigkeit einer einheitlichen
und gesonderten Feststellung.
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Das von den Klägern zitierte BFH-Urteil
vom 11.9.1991 XI R 35/90 (BFHE 165, 336, BStBl II 1992, 4 = SIS 91 23 17) verweist ebenfalls darauf, dass das Gesetz die gesonderte
Feststellung der Einkünfte aus der Beteiligung vorschreibt und
nicht nur die Feststellung des gemeinschaftlich erzielten
Ergebnisses, weshalb auch Sonderbetriebsausgaben bzw.
Sonderbetriebsaufwand nur im Rahmen des für die Gesellschaft
durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens geltend gemacht
werden können.
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Das BFH-Urteil vom 19.1.1989 IV R 2/87 (BFHE
155, 491, BStBl II 1989, 393 = SIS 89 09 51) betrifft den hier
nicht einschlägigen Sonderfall, dass das FA durch sein
Verhalten im Folgebescheidsverfahren den Steuerpflichtigen von der
Anfechtung des Feststellungsbescheids abgehalten hat.
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Die Urteile des FG Berlin-Brandenburg vom
3.4.2012 6 K 6267/05 B (EFG 2012, 1837 = SIS 12 23 38) und des
Hessischen FG vom 24.3.2010 13 K 2850/07 (EFG 2011, 622 = SIS 11 18 00) klären im Rahmen von gegen einen Feststellungsbescheid
geführten Verfahren die Frage, ob oder in welcher Höhe
durch die Übertragung eines (Teil-)Mitunternehmeranteils ein
Veräußerungsgewinn entstanden ist, besagen indessen
nicht, dass ein entsprechender Veräußerungsgewinn ohne
Durchführung eines Feststellungsverfahrens berücksichtigt
werden kann.
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Auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts
Celle vom 18.6.2003 9 U 2/03 (DStZ 2003, 672) und den
Ausführungen von Schulze zur Wiesche (DB 1988, 1466) ergibt
sich nichts, was dem Senat Anlass zu Zweifeln an den vorgenannten
Rechtsgrundsätzen gibt.
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(3) Die von den Klägern dargelegte
Literaturmeinung (vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und
Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 1993, S. 442 f.), wonach der BFH
die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht für
Sonderbetriebsvermögen zu Unrecht der Personengesellschaft und
nicht dem einzelnen Gesellschafter zuweise (s. hierzu etwa
BFH-Urteil vom 11.3.1992 XI R 38/89, BFHE 168, 70, BStBl II 1992,
797 = SIS 92 17 22), eignet sich nicht als Argument für die
hiervon zu unterscheidende Frage, ob über
Veräußerungsgewinne i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu entscheiden
ist.
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(4) Schließlich bleibt es auch ohne
Auswirkung auf die hier zu beurteilende Rechtmäßigkeit
der zur Einkommensteuer 2007 erfolgten Festsetzung, ob dem
Kläger der Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008
wirksam bekannt gegeben worden ist. Auf die Bindungswirkung dieses
Feststellungsbescheids käme es nur dann an, wenn die hierin
getroffenen Feststellungen für den zu beurteilenden
Folgebescheid i.S. von § 182 Abs. 1 Satz 1 AO „von
Bedeutung“ wären. Anhaltspunkte dafür, dass der
Feststellungsbescheid 2008 für den Einkommensteuerbescheid
2007 von Bedeutung sein könnte, hat das FG indes nicht
festgestellt.
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2. Frei von Rechtsfehlern hat das FG
überdies entschieden, dass die vom FA gezahlten Zinsen
für Steuererstattungen - wie von den Klägern erklärt
- bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen sind
und die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben
und nicht wie Werbungskosten aus nichtselbständiger
Tätigkeit der Klägerin zu berücksichtigen sind.
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a) Soweit § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG
i.V.m. § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG i.d.F. des
Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) mit
Rückwirkung für alle Fälle, in denen die Steuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist, vorsieht, dass
Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO steuerpflichtige
Kapitalerträge darstellen, begegnet dies keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat schließt sich
insoweit den Ausführungen im BFH-Urteil vom 12.11.2013 VIII R
36/10 (BStBl II 2014, 168 = SIS 14 04 29) an.
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b) Eine Anerkennung der geltend gemachten
Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten aus
nichtselbständiger Tätigkeit der Klägerin nach
§ 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4f EStG hat das FG zu Recht
deshalb scheitern lassen, weil nur der Kläger, nicht indessen
- wie von § 4f Satz 2 EStG gefordert - die Klägerin im
Streitjahr 2007 erwerbstätig war.
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