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Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen, Steuerpflicht von Erstattungszinsen

Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen, Steuerpflicht von Erstattungszinsen: 1. Zinsen i.S. von § 233 a AO, die der Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlt (Nachzahlungszinsen), gehören zu den nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Ausgaben. - 2. Zinsen i.S. von § 233 a AO, die das Finanzamt an den Steuerpflichtigen zahlt (Erstattungszinsen), unterliegen beim Empfänger nicht der Besteuerung, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind (Änderung der Rechtsprechung). (Anm. im BStBl: Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurde die Steuerpflicht von Erstattungszinsen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gesetzlich geregelt. Die Regelung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.) - Urt.; BFH 15.6.2010, VIII R 33/07; SIS 10 23 36

Kapitel:
Verschiedenes > AO, Verschiedenes
Fundstellen
  1. BFH 15.06.2010, VIII R 33/07
    BStBl 2011 II S. 503
    DStR 2010 S. 1829
    NJW 2011 S. 636
    LEXinform 0588746

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 25.5.2011
    G.B. in DB 41/2010 S. M 20
    K.L. in NWB 41/2010 S. 3262
    St.G. in NWB 38/2010 S. 3009
    H.J.P. in BFH/PR 11/2010 S. 448
    M.M. in AktStR 4/2010 S. 552
    I.H. in BB 45/2010 S. 2741
    J.A. in Stbg 10/2010 S. 456
    TC in DStZ 20/2010 S. 742
    R.Z. in StuB 21/2010 S. 818
    A.W. in Stbg 11/2010 S. 503
    H.J.P. in StC 12/2010 S. 12
    C.R. in FR 4/2011 S. 173
Normen
[EStG] § 12 Nr. 3
[AO 1977] § 233 a
Zitiert in... / geändert durch...
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  • BFH 30.8.2023, SIS 23 20 00, Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten: Erstattungszinsen, die zu d...
  • BVerfG 12.7.2023, SIS 23 12 92, Nichtannahmebeschluss, echte Rückwirkung der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG 2010 zur Einkomme...
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  • OFD Münster 14.11.2012, SIS 13 02 27, Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der KSt und GewSt: Soweit ein Ei...
  • BFH 18.9.2012, SIS 12 33 51, Prozesszinsen, Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid eines G...
  • OFD Magdeburg 10.8.2012, SIS 12 27 12, Erstattungszinsen: Im Hinblick auf die Urteile des FG Münster vom 10.5.2012, 2 K 1947/00 E = SIS 12 22 75...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.5.2012, SIS 12 20 40, Steuerpflicht von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen: Die rückwirkende Gesetzesänderung,...
  • BFH 24.5.2012, SIS 12 19 16, Anhörungsrüge, Überraschungsentscheidung, Nichtzulassungsverfahren: 1. Es bleibt offen, ob und unter welc...
  • FG Münster 10.5.2012, SIS 12 25 89, Frage der Einkommensteuerpflichtigkeit von Erstattungszinsen: Es ist nicht zulässig, die gesetzgeberische...
  • FG Münster 10.5.2012, SIS 12 22 75, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nicht steuerbar: 1. Gemäß § 12 Nr. 3 EStG werden Erstattungszinsen ...
  • OFD Rheinland 12.3.2012, SIS 12 21 26, Hinzurechnung von Erstattungszinsen: Das FG Düsseldorf hat die Auffassung (SIS 11 09 21) bestätigt, dass ...
  • OFD Magdeburg 1.3.2012, SIS 12 14 16, Erstattungszinsen: Die OFD Magdeburg hat sich zur steuerlichen Behandlung von Erstattungszinsen geäußert....
  • BFH 15.2.2012, SIS 12 07 31, Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften: 1...
  • FG des Landes Sachsen-Anhalt 9.2.2012, SIS 12 12 66, Ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Besteuerung von im Veranlagungszeitraum...
  • OFD Rheinland 9.2.2012, SIS 12 09 43, Erstattungszinsen, ertragsteuerliche Berücksichtigung: Die OFD Rheinland hat ihre Kurzinfo zur ertragsteu...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 27.1.2012, SIS 12 06 01, Berücksichtigung von Erstattungszinsen i.S. des § 233 a AO bei der ESt-Veranlagung als Einnahmen aus Kapi...
  • BFH 9.1.2012, SIS 12 06 72, Aussetzung der Vollziehung, Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen: 1. Es bestehen ernstlich...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 04 26, Steuerpflicht von Erstattungszinsen, AdV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungsz...
  • BFH 22.12.2011, SIS 12 06 73, AdV, Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen: 1. Es bestehen ernstliche Zweifel, ob im Veranl...
  • FG Berlin-Brandenburg 21.12.2011, SIS 12 12 43, Im Jahr 1997 zugeflossene Erstattungszinsen gemäß § 233 a AO sind steuerpflichtige Kapitaleinnahmen: Zins...
  • FG Münster 27.10.2011, SIS 12 05 06, Rückwirkende Erfassung von in 2008 zugeflossenen Erstattungszinsen gem. § 233 a AO als Kapitaleinkünfte e...
  • Niedersächsisches FG 21.9.2011, SIS 12 12 34, Besteuerung von Erstattungszinsen: 1. Bis zur Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG im Dezember 2010...
  • FG Düsseldorf 5.9.2011, SIS 11 35 24, Erstattungszinsen nach § 233 a AO als Einnahmen aus Kapitalvermögen: Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 1.6.2011, SIS 11 25 55, Erfassung von Erstattungszinsen i.S. des § 233 a AO als Einkünfte aus Kapitalvermögen: Erstattungszinsen ...
  • FG Düsseldorf 17.5.2011, SIS 11 35 27, Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG, Erfassung von Erstattun...
  • FG des Saarlandes 12.5.2011, SIS 12 08 52, Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA), Versteuerung von Erstattungszinsen ge...
  • FG Hamburg 11.4.2011, SIS 11 22 05, Doppelbesteuerungsabkommen, Zinsen auf wegen eines Vertragsrücktritts zurückzuzahlende Kaufpreisanzahlung...
  • OFD Rheinland 21.2.2011, SIS 11 06 38, Erstattungszinsen, ertragsteuerliche Berücksichtigung: Nachzahlungszinsen, die vom Steuerpflichtigen an d...
  • FG Münster 16.12.2010, SIS 11 07 97, Steuerpflicht von Erstattungszinsen: Die rückwirkende Anordnung einer Steuerpflicht von Erstattungszinsen...
  • OFD Münster 3.12.2010, SIS 11 09 21, Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der KSt und GewSt: Nach Auffassu...
Fachaufsätze
  • LIT 02 14 51 C. Rublack, FR 4/2011 S. 173: Zur Einführung der Steuerpflicht von Erstattungszinsen durch das JStG 2010 - Reaktion auf das BFH-Urteil ...
  • LIT 02 17 06 I. Heuel/Ch. Felten, BB 18/2011 S. 1126: Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der Körperschaftsteuer und Gewer...
  • LIT 02 04 35 K. Löbe, NWB 41/2010 S. 3262: Erstattungszinsen nach § 233a AO (für ESt nicht steuerpflichtig) - Anmerkung zum BFH-Urteil vom 15.6.2010...
  • LIT 02 05 39 St. Geserich, NWB 38/2010 S. 3009: Vom Finanzamt geleistete Zinsen auf Einkommensteuererstattungen sind nicht zu versteuern - Kommentar zum ...
  • LIT 02 06 01 I. Heuel, BB 45/2010 S. 2741: Rechtsprechungsänderung: Vom Finanzamt gezahlte Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sind nicht zu verst...
  • LIT 02 06 70 J. Alvermann, Stbg 10/2010 S. 456: Geldanlage beim Finanzamt - Die Zahlung streitiger Steuern ist lohnender denn je - BFH-Urteil vom 15.6.20...
  • LIT 02 07 13 G. Geberth, DB 41/2010 S. M 20: Steuerfreiheit von Erstattungszinsen (§ 233a AO): Kommt jetzt ein Nichtanwendungsgesetz? - Zum BFH-Urteil...
  • LIT 02 07 85 M. Wulf, Stbg 11/2010 S. 503: Folgerungen für das Rechtsbehelfsverfahren aus der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen gem. BFH-Urteil v...
  • LIT 02 08 35 R. Ziegler, StuB 21/2010 S. 818: Erstattungszinsen nicht mehr steuerbar - was ist zu beachten? - Konsequenzen aus dem BFH-Urteil vom 15.6....

 

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich zum einen dagegen, dass Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) im Nachzahlungsfall nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen, obwohl er aus für Steuerzahlungen vorgesehenem Kapital steuerpflichtige Zinseinnahmen erzielt hat, zum anderen dagegen, dass Zinsen im Erstattungsfall steuerpflichtig sind.

 

 

2

Für erwartete Einkommensteuernachzahlungen richtete der Kläger bei einem Kreditinstitut ein Termingeldkonto ein. Daraus erzielte er Kapitaleinkünfte. Im Juli 2000 leistete er von dem dort angelegten Geld eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer für 1996. Vorangegangene, die Einkommensteuer 1996 betreffende Steuererstattungen hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nicht auf das Termingeldkonto geleistet. Wegen der Nachzahlung setzte das FA gegen den Kläger Zinsen zur Einkommensteuer 1996 fest. Im Streitjahr 2000 zahlte der Kläger deshalb 9.949 DM Zinsen an das FA. Im Streitjahr 2000 vereinnahmte der Kläger außerdem von dem FA - einen anderen Veranlagungszeitraum betreffende - Erstattungszinsen von 3.460 DM.

 

 

3

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Nachzahlungszinsen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem folgte das FA nicht und berücksichtigte außerdem die vom Kläger vereinnahmten Erstattungszinsen als weitere Einnahmen bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen.

 

 

4

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2008, 617 = SIS 08 15 25 veröffentlicht. Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

5

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 19.12.2005 bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen weitere Werbungskosten von 9.949 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen, hilfsweise, die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 3.460 DM zu verringern und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

 

 

6

Für den Fall, dass der Senat auch den Hilfsantrag für unbegründet hält, regt der Kläger an, das Verfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

 

 

7

DasFA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

8

Der Berichterstatter des Senats hat dem Kläger mit Schreiben vom 21.12.2009 Gelegenheit gegeben, sich zum Senatsurteil vom 2.9.2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 = SIS 08 44 59) ergänzend zu äußern.

 

 

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Teilstattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags begründet und im Übrigen unbegründet. Vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen gemäß § 233a AO (Erstattungszinsen) unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn die zugrunde liegende Steuer gemäß § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abziehbar ist (Änderung der Rechtsprechung).

 

 

10

1. Rechtsfehlerfrei hat es das FG abgelehnt, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen solche Zinsen als Werbungskosten abzuziehen, die der Kläger gemäß § 233a AO an das FA gezahlt hat (Nachzahlungszinsen).

 

 

11

a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Schuldzinsen sind Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO stehen schon deshalb nicht mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang, weil sie gemäß § 12 Nr. 3 EStG aufgrund Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich zugewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 = SIS 08 44 59, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteile vom 18.6.2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393 = SIS 09 28 99, und VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 = SIS 09 32 46 zum typisierenden Ausschluss des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs bei Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 5 EStG). § 12 Nr. 3 EStG ordnet an, dass Steuern vom Einkommen sowie die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürfen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach § 3 Abs. 4 AO auch die Zinsen i.S. von § 233a AO. Sie dürfen daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl. auch BFH-Urteil vom 6.10.2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12 zu dem entsprechenden Abzugsverbot in § 10 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes).

 

 

12

b) Die vom Kläger vertretene gegenteilige Auffassung, wonach § 9 Abs. 1 EStG der Anwendung von § 12 Nr. 3 EStG vorgeht, findet im Gesetz keine Stütze. § 12 EStG in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung verweist in seinem einleitenden Halbsatz nicht ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 EStG, sondern nur auf § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 6 bis 9, § 10b und §§ 33 bis 33b EStG. Diese Aufzählung ist abschließend. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. waren u.a. Zinsen i.S. von § 233a AO als Sonderausgaben abzugsfähig. Diese Vorschrift ist jedoch durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung zum 1.1.1999 aufgehoben worden. Seitdem gibt es in § 10 EStG keinen vorrangig zu beachtenden Tatbestand mehr, auf den § 12 EStG wegen der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen Bezug nimmt. Ein genereller Anwendungsvorrang der Vorschriften über Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor § 12 Nr. 3 EStG kann deshalb auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Aufwendungen nur dann Sonderausgaben sein können, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG). Auf die Frage, ob die Nachzahlungszinsen unter den Bedingungen des Streitfalls - wie der Kläger meint - durch die Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst sind, kommt es deshalb nicht an. Sollte dem BFH-Beschluss vom 13.12.2005 VIII B 74/05 (BFH/NV 2006, 740 = SIS 06 15 21) etwas anderes zu entnehmen sein, hält der Senat daran nicht mehr fest.

 

 

13

c) Gegen diese Auslegung des Gesetzes bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 12 Nr. 3 EStG verstößt insbesondere nicht gegen das objektive Nettoprinzip (BFH-Urteile in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 = SIS 08 44 59; in BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12). Im häufig unklaren und deshalb auch streitanfälligen Grenzbereich zwischen Einkünfteerzielungs- und Privatsphäre darf der Gesetzgeber typisierende Regelungen schaffen und bestimmte Aufwendungen, die nach allgemeinen Maßstäben im Einzelfall Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein könnten, generell vom Abzug ausschließen.

 

 

14

2. Zu Unrecht hat das FG jedoch die Steuerpflicht der vom FA an den Kläger gezahlten Erstattungszinsen bejaht. In Fortentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung entscheidet der Senat, dass Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden darf.

 

 

15

a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 83/05, BFH/NV 2009, 1118 = SIS 09 19 04, m.w.N.).

 

 

16

aa) Nach bisheriger Rechtsprechung, an der der Senat im Grundsatz festhält, ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine „sonstige Kapitalforderung jeder Art“ i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden Erstattungszinsen i.S. von § 233a AO auch als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus - wenn auch gezwungenermaßen - Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war (vgl. BFH-Urteile vom 18.2.1975 VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29; vom 8.4.1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557 = SIS 86 18 13; vom 8.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68). Damit können grundsätzlich auch Erstattungszinsen beim Empfänger der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen.

 

 

17

bb) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ein auf die Erzielung von Einkünften gerichteter Wille des Steuerpflichtigen in Fällen erzwungener Kapitalüberlassung häufig nicht positiv festgestellt werden kann. Wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat, kommt es auf die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht an, wenn eine Steigerung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt bewirkt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68; BFH-Beschluss vom 30.6.2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22).

 

 

18

b) Einer Korrektur bedarf die bisherige Rechtsprechung des Senats jedoch insoweit, als sie eine Bedeutung der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG für die Steuerpflicht der Erstattungszinsen schlechthin verneint hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29; BFH-Beschluss vom 14.4.1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165 = SIS 92 20 39).

 

 

19

aa) § 12 Nr. 3 EStG entfaltet unmittelbare Wirkung zwar nur für die Nichtabziehbarkeit von Ausgaben; die Steuerbarkeit von Einnahmen ist dort nicht ausdrücklich geregelt. Unstreitig werden indes vom Finanzamt erstattete nicht abziehbare Steuern nicht als Einnahmen i.S. von § 8 Abs. 1 EStG erfasst. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die Erstattung nicht abziehbarer Werbungskosten oder Betriebsausgaben nicht zu Einnahmen oder Betriebseinnahmen führen kann, hat die Rechtsprechung dabei bislang nicht angenommen (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2004 VIII R 98/02, BFH/NV 2005, 1768 = SIS 05 40 28). Einer Entscheidung bedarf es insofern auch vorliegend nicht. Die Rechtfertigung dafür, dass jedenfalls nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern im Fall ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen führen, liegt vielmehr darin, dass für bestimmte Steuern in § 12 Nr. 3 EStG nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot geregelt ist, sondern dass die Norm diese Steuern schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung strahlt auf den umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie dem Steuerpflichtigen nicht „im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7“ zufließen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG).

 

 

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bb) Dasselbe gilt für die Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Sie teilen als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 Abs. 4 AO insofern das „Schicksal“ der Hauptforderung, als sie von § 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind (so schon Oswald, DStR 1976, 412). Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29 angenommen, auf die Akzessorietät der Zinsen könne nicht abgestellt werden, weil ihre Heranziehung zur Einkommensteuer dann „ganz allgemein ausgeschlossen“ wäre, da die Erstattung überzahlter Steuern „in aller Regel“ einkommensteuerlich neutral bleibe. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte allgemeine oder doch sehr weitreichende einkommensteuerliche Nichterfassung von Erstattungszinsen ist nicht zu befürchten, da sich der Ausschluss aus der steuerbaren Sphäre nur auf Zinsen zu den in § 12 Nr. 3 EStG bezeichneten Steuern bezieht.

 

 

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cc) Dieser Auslegung steht die Entstehungsgeschichte des § 233a AO nicht entgegen. Allerdings ist im Gesetzgebungsverfahren zum Steuerreformgesetz 1990 (StRG 1990) vom 25.7.1988 (BStBl I 1988, 224), mit dem § 233a AO eingeführt worden ist, die Einführung einer Steuerbefreiung für Erstattungszinsen verworfen worden. Erstattungszinsen sollten entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) erfasst werden (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68). Indes wurde damals durch Art. 1 Nr. 13 StRG 1990 (BStBl I 1988, 224, 227) in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zugleich geregelt, dass Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO als Sonderausgaben abziehbar waren. Der Gesetzgeber hat mithin ursprünglich im Ergebnis ein symmetrisches Normgefüge für Nachzahlungszinsen einerseits und Erstattungszinsen andererseits geschaffen. Dieses ist jedoch durch die Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab 1999 entfallen. Die ursprünglichen gesetzgeberischen Erwägungen haben damit für die Auslegung an Bedeutung verloren.

 

 

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dd) Nach allem bedarf es nicht mehr der Auseinandersetzung mit der von dem Kläger aufgeworfenen Frage, ob die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt und deshalb im Wege verfassungskonformer Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften beseitigt werden müsste. Zumindest im Anwendungsbereich des § 12 Nr. 3 EStG ist nunmehr ein sachlicher Gleichlauf insoweit gewährleistet, als Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet sind. Damit ist zugleich den Bedenken des Klägers Rechnung getragen.

 

 

23

3. Das FG ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Rechtssache ist spruchreif. Der Senat gibt der Klage nach Maßgabe der dargestellten Rechtsgrundsätze im Hilfsantrag statt und weist sie im Übrigen als unbegründet ab.