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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) wendet sich zum einen dagegen, dass Zinsen
gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) im
Nachzahlungsfall nicht als Werbungskosten bei den Einkünften
aus Kapitalvermögen abgezogen werden dürfen, obwohl er
aus für Steuerzahlungen vorgesehenem Kapital steuerpflichtige
Zinseinnahmen erzielt hat, zum anderen dagegen, dass Zinsen im
Erstattungsfall steuerpflichtig sind.
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Für erwartete
Einkommensteuernachzahlungen richtete der Kläger bei einem
Kreditinstitut ein Termingeldkonto ein. Daraus erzielte er
Kapitaleinkünfte. Im Juli 2000 leistete er von dem dort
angelegten Geld eine Nachzahlung auf die Einkommensteuer für
1996. Vorangegangene, die Einkommensteuer 1996 betreffende
Steuererstattungen hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) nicht auf das Termingeldkonto geleistet. Wegen
der Nachzahlung setzte das FA gegen den Kläger Zinsen zur
Einkommensteuer 1996 fest. Im Streitjahr 2000 zahlte der
Kläger deshalb 9.949 DM Zinsen an das FA. Im Streitjahr 2000
vereinnahmte der Kläger außerdem von dem FA - einen
anderen Veranlagungszeitraum betreffende - Erstattungszinsen von
3.460 DM.
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In seiner Einkommensteuererklärung
machte der Kläger die Nachzahlungszinsen als Werbungskosten
bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dem
folgte das FA nicht und berücksichtigte außerdem die vom
Kläger vereinnahmten Erstattungszinsen als weitere Einnahmen
bei dessen Einkünften aus Kapitalvermögen.
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Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das
Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in EFG 2008, 617 = SIS 08 15 25
veröffentlicht. Mit der Revision rügt der Kläger die
Verletzung materiellen Rechts.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung des
Einkommensteuerbescheids für 2000 vom 19.12.2005 bei der
Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen weitere
Werbungskosten von 9.949 DM zu berücksichtigen und die
Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen, hilfsweise,
die Einkünfte aus Kapitalvermögen um 3.460 DM zu
verringern und die Einkommensteuer entsprechend niedriger
festzusetzen.
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Für den Fall, dass der Senat auch den
Hilfsantrag für unbegründet hält, regt der
Kläger an, das Verfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes
auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
einzuholen.
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DasFA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Berichterstatter des Senats hat dem
Kläger mit Schreiben vom 21.12.2009 Gelegenheit gegeben, sich
zum Senatsurteil vom 2.9.2008 VIII R 2/07 (BFHE 223, 15, BStBl II
2010, 25 = SIS 08 44 59) ergänzend zu
äußern.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Teilstattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Klage ist hinsichtlich des
Hilfsantrags begründet und im Übrigen unbegründet.
Vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen gezahlte Zinsen
gemäß § 233a AO (Erstattungszinsen) unterliegen
nicht der Einkommensteuer, wenn die zugrunde liegende Steuer
gemäß § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
nicht abziehbar ist (Änderung der Rechtsprechung).
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1. Rechtsfehlerfrei hat es das FG abgelehnt,
bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen
solche Zinsen als Werbungskosten abzuziehen, die der Kläger
gemäß § 233a AO an das FA gezahlt hat
(Nachzahlungszinsen).
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a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Schuldzinsen sind
Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz
3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO
stehen schon deshalb nicht mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang, weil sie gemäß § 12
Nr. 3 EStG aufgrund Gesetzes dem nicht steuerbaren Bereich
zugewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in BFHE
223, 15, BStBl II 2010, 25 = SIS 08 44 59, m.w.N.; vgl. auch
BFH-Urteile vom 18.6.2009 VI R 14/07, BFHE 225, 393 = SIS 09 28 99,
und VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1797 = SIS 09 32 46 zum typisierenden
Ausschluss des wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhangs bei
Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 5 EStG). § 12 Nr. 3 EStG
ordnet an, dass Steuern vom Einkommen sowie die auf diese Steuern
entfallenden Nebenleistungen weder bei den einzelnen Einkunftsarten
noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
dürfen. Zu den steuerlichen Nebenleistungen gehören nach
§ 3 Abs. 4 AO auch die Zinsen i.S. von § 233a AO. Sie
dürfen daher nicht als Werbungskosten abgezogen werden (vgl.
auch BFH-Urteil vom 6.10.2009 I R 39/09, BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12 zu dem entsprechenden Abzugsverbot in § 10 Nr. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes).
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b) Die vom Kläger vertretene gegenteilige
Auffassung, wonach § 9 Abs. 1 EStG der Anwendung von § 12
Nr. 3 EStG vorgeht, findet im Gesetz keine Stütze. § 12
EStG in der auf den Streitfall anwendbaren Fassung verweist in
seinem einleitenden Halbsatz nicht ausdrücklich auf § 9
Abs. 1 EStG, sondern nur auf § 10 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 6 bis
9, § 10b und §§ 33 bis 33b EStG. Diese
Aufzählung ist abschließend. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5
EStG a.F. waren u.a. Zinsen i.S. von § 233a AO als
Sonderausgaben abzugsfähig. Diese Vorschrift ist jedoch durch
Art. 1 Nr. 15 Buchst. a des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit Wirkung zum
1.1.1999 aufgehoben worden. Seitdem gibt es in § 10 EStG
keinen vorrangig zu beachtenden Tatbestand mehr, auf den § 12
EStG wegen der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen Bezug nimmt.
Ein genereller Anwendungsvorrang der Vorschriften über
Werbungskosten oder Betriebsausgaben vor § 12 Nr. 3 EStG kann
deshalb auch nicht daraus abgeleitet werden, dass Aufwendungen nur
dann Sonderausgaben sein können, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben
oder Werbungskosten behandelt werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1
EStG). Auf die Frage, ob die Nachzahlungszinsen unter den
Bedingungen des Streitfalls - wie der Kläger meint - durch die
Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen veranlasst
sind, kommt es deshalb nicht an. Sollte dem BFH-Beschluss vom
13.12.2005 VIII B 74/05 (BFH/NV 2006, 740 = SIS 06 15 21) etwas
anderes zu entnehmen sein, hält der Senat daran nicht mehr
fest.
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c) Gegen diese Auslegung des Gesetzes bestehen
auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. § 12 Nr. 3 EStG
verstößt insbesondere nicht gegen das objektive
Nettoprinzip (BFH-Urteile in BFHE 223, 15, BStBl II 2010, 25 = SIS 08 44 59; in BFH/NV 2010, 470 = SIS 10 06 12). Im häufig
unklaren und deshalb auch streitanfälligen Grenzbereich
zwischen Einkünfteerzielungs- und Privatsphäre darf der
Gesetzgeber typisierende Regelungen schaffen und bestimmte
Aufwendungen, die nach allgemeinen Maßstäben im
Einzelfall Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein könnten,
generell vom Abzug ausschließen.
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2. Zu Unrecht hat das FG jedoch die
Steuerpflicht der vom FA an den Kläger gezahlten
Erstattungszinsen bejaht. In Fortentwicklung seiner bisherigen
Rechtsprechung entscheidet der Senat, dass Erstattungszinsen nicht
der Einkommensteuer unterliegen, soweit die zugrunde liegende
Steuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abgezogen werden darf.
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a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die
Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt
für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung
zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des
Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt
unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen
Ausgestaltung der Kapitalanlage. Einkünfte aus
Kapitalvermögen erzielt, wer Kapitalvermögen gegen
Entgelt zur Nutzung überlässt (ständige
Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteil vom 16.12.2008 VIII R 83/05,
BFH/NV 2009, 1118 = SIS 09 19 04, m.w.N.).
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aa) Nach bisheriger Rechtsprechung, an der der
Senat im Grundsatz festhält, ist der
öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch eine
„sonstige Kapitalforderung jeder Art“ i.S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und werden Erstattungszinsen i.S. von
§ 233a AO auch als Gegenleistung dafür gezahlt, dass der
Steuerpflichtige dem Fiskus - wenn auch gezwungenermaßen -
Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er
letztlich nicht verpflichtet war (vgl. BFH-Urteile vom 18.2.1975
VIII R 104/70, BFHE 115, 216, BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29;
vom 8.4.1986 VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557 = SIS 86 18 13; vom 8.11.2005 VIII R 105/03, BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68). Damit können grundsätzlich auch Erstattungszinsen
beim Empfänger der Besteuerung gemäß § 20 Abs.
1 Nr. 7 EStG unterliegen.
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bb) Dem kann auch nicht entgegengehalten
werden, dass ein auf die Erzielung von Einkünften gerichteter
Wille des Steuerpflichtigen in Fällen erzwungener
Kapitalüberlassung häufig nicht positiv festgestellt
werden kann. Wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat,
kommt es auf die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht
nicht an, wenn eine Steigerung der finanziellen
Leistungsfähigkeit durch den feststehenden Sachverhalt bewirkt
worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68;
BFH-Beschluss vom 30.6.2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977 = SIS 09 36 22).
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b) Einer Korrektur bedarf die bisherige
Rechtsprechung des Senats jedoch insoweit, als sie eine Bedeutung
der Regelung in § 12 Nr. 3 EStG für die Steuerpflicht der
Erstattungszinsen schlechthin verneint hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE
115, 216, BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29; BFH-Beschluss vom
14.4.1992 VIII B 114/91, BFH/NV 1993, 165 = SIS 92 20 39).
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aa) § 12 Nr. 3 EStG entfaltet
unmittelbare Wirkung zwar nur für die Nichtabziehbarkeit von
Ausgaben; die Steuerbarkeit von Einnahmen ist dort nicht
ausdrücklich geregelt. Unstreitig werden indes vom Finanzamt
erstattete nicht abziehbare Steuern nicht als Einnahmen i.S. von
§ 8 Abs. 1 EStG erfasst. Einen allgemeinen Grundsatz, wonach
die Erstattung nicht abziehbarer Werbungskosten oder
Betriebsausgaben nicht zu Einnahmen oder Betriebseinnahmen
führen kann, hat die Rechtsprechung dabei bislang nicht
angenommen (vgl. BFH-Urteil vom 30.11.2004 VIII R 98/02, BFH/NV
2005, 1768 = SIS 05 40 28). Einer Entscheidung bedarf es insofern
auch vorliegend nicht. Die Rechtfertigung dafür, dass
jedenfalls nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbare Steuern im
Fall ihrer Erstattung beim Empfänger nicht zu Einnahmen
führen, liegt vielmehr darin, dass für bestimmte Steuern
in § 12 Nr. 3 EStG nicht lediglich ein gesetzliches
Abzugsverbot geregelt ist, sondern dass die Norm diese Steuern
schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich zuweist. Diese
gesetzgeberische Grundentscheidung strahlt auf den umgekehrten
Vorgang der Erstattung solcher Steuern in der Weise aus, dass sie
dem Steuerpflichtigen nicht „im Rahmen einer der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7“
zufließen (vgl. § 8 Abs. 1 EStG).
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bb) Dasselbe gilt für die
Erstattungszinsen gemäß § 233a AO. Sie teilen als
steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 Abs. 4 AO insofern
das „Schicksal“ der Hauptforderung, als sie von
§ 12 Nr. 3 EStG ebenfalls dem nichtsteuerbaren Bereich
zugewiesen sind (so schon Oswald, DStR 1976, 412).
Demgegenüber hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 115, 216,
BStBl II 1975, 568 = SIS 75 03 29 angenommen, auf die
Akzessorietät der Zinsen könne nicht abgestellt werden,
weil ihre Heranziehung zur Einkommensteuer dann „ganz
allgemein ausgeschlossen“ wäre, da die Erstattung
überzahlter Steuern „in aller Regel“
einkommensteuerlich neutral bleibe. Daran hält der Senat nicht
mehr fest. Eine vom Gesetzgeber nicht gewollte allgemeine oder doch
sehr weitreichende einkommensteuerliche Nichterfassung von
Erstattungszinsen ist nicht zu befürchten, da sich der
Ausschluss aus der steuerbaren Sphäre nur auf Zinsen zu den in
§ 12 Nr. 3 EStG bezeichneten Steuern bezieht.
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cc) Dieser Auslegung steht die
Entstehungsgeschichte des § 233a AO nicht entgegen. Allerdings
ist im Gesetzgebungsverfahren zum Steuerreformgesetz 1990 (StRG
1990) vom 25.7.1988 (BStBl I 1988, 224), mit dem § 233a AO
eingeführt worden ist, die Einführung einer
Steuerbefreiung für Erstattungszinsen verworfen worden.
Erstattungszinsen sollten entsprechend den allgemeinen
Grundsätzen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
(§ 20 EStG) erfasst werden (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil
in BFH/NV 2006, 527 = SIS 06 11 68). Indes wurde damals durch Art.
1 Nr. 13 StRG 1990 (BStBl I 1988, 224, 227) in § 10 Abs. 1 Nr.
5 EStG zugleich geregelt, dass Nachzahlungszinsen i.S. von §
233a AO als Sonderausgaben abziehbar waren. Der Gesetzgeber hat
mithin ursprünglich im Ergebnis ein symmetrisches
Normgefüge für Nachzahlungszinsen einerseits und
Erstattungszinsen andererseits geschaffen. Dieses ist jedoch durch
die Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit Wirkung ab 1999
entfallen. Die ursprünglichen gesetzgeberischen
Erwägungen haben damit für die Auslegung an Bedeutung
verloren.
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dd) Nach allem bedarf es nicht mehr der
Auseinandersetzung mit der von dem Kläger aufgeworfenen Frage,
ob die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung von
Nachzahlungs- und Erstattungszinsen verfassungsrechtliche
Grundsätze verletzt und deshalb im Wege verfassungskonformer
Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften beseitigt
werden müsste. Zumindest im Anwendungsbereich des § 12
Nr. 3 EStG ist nunmehr ein sachlicher Gleichlauf insoweit
gewährleistet, als Nachzahlungszinsen und Erstattungszinsen
einheitlich dem nicht steuerbaren Bereich zugeordnet sind. Damit
ist zugleich den Bedenken des Klägers Rechnung getragen.
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3. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist deshalb
aufzuheben. Die Rechtssache ist spruchreif. Der Senat gibt der
Klage nach Maßgabe der dargestellten Rechtsgrundsätze im
Hilfsantrag statt und weist sie im Übrigen als
unbegründet ab.
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